Kommunikationskurse - keine WK
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Gabriele Grossgut-Palotás in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des FA XYZ vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2017 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Angefochten ist der Einkommensteuerbescheid 2017.
Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung 2017 nachstehende Werbungskosten geltend:
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Fachliteratur | 419,16 € |
Fortbildungs-, Ausbildungs- und Umschulungskosten | 5.364,12 € |
Werbungskosten gesamt | 5.783,28 € |
Bei der Veranlagung anerkannte das Finanzamt lediglich den Pauschbetrag für Werbungskosten in Höhe von 132 €; (Bescheid vom ).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom Beschwerde und beantragte die Anerkennung aller Kosten für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sowie der Literatur als Werbungskosten gemäß § 16 EStG, wie er sie mit Einbringung seiner Arbeitnehmerveranlagung übermittelt habe. Hinsichtlich der näheren Ausführungen wird auf die Beschwerdeschrift verwiesen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Auf die diesbezügliche Begründung wird verwiesen.
Mit Vorlageantrag vom ersuchte der Beschwerdeführer innerhalb verlängerter Rechtsmittelfrist um Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht; auf die begründenden Ausführungen wird verwiesen.
Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer ist im Ausmaß von 38 Wochenstunden als Grundbildungspädagoge bei der B-GmbH im Projekt Basisbildung NÖ angestellt. In dieser Funktion vermittelt er den Teilnehmenden (mit oft auch einer Teilleistungsschwäche), die das Pflichtschulalter überschritten haben, Grundkompetenzen wie Schreiben und Rechtsschreibung, Lesen und sinnerfassendes Lesen, Kenntnisse der Mathematik bis Hauptschulniveau, Umgang mit digitalen Medien (Grundkenntnisse der Informationstechnologie). Für diese Tätigkeit erhält der Beschwerdeführer monatliche Gehaltszahlungen und zweimal jährlich je eine Sonderzahlung (Urlaubs- und Weihnachtsgeld).
Der Beschwerdeführer hat im beschwerdegegenständlichen Jahr an der Hypnosystemischen Fachtagung "Vom Schweren zum Leichten" am und an den Seminaren "Selbsthypnose und hypnosystemisches Selbstmanagement" vom bis , "Selbstwahrnehmung und Selbststeuerung - Neurobiologie und hypnosystemische Praxis" vom bis teilgenommen.
Der Seminarveranstalter wirbt mit der Übermittlung folgender Fertigkeiten:
Ausbildung Hypnotherapeutischer Kommunikation
"Die Sprachmuster der Ericksonschen Hypnotherapie können in ihrer Bedeutung für die Gesprächsführung in Therapie und Beratung kaum zu hoch eingeschätzt werden. Im Rahmen dieser Ausbildung lernen Sie wesentliche verbale und nonverbale Aspekte der hypnotherapeutischen Kommunikation kennen, die Ihr Handlungsrepertoire erweitern und Ihre persönliche Kompetenz vertiefen.
Milton H. Ericksons Neubegründung der Hypnotherapie und sein Verständnis der komplexen und vernetzten Kommunikationsprozesse, die für menschlichen Wandel erforderlich sind, sind weit über die Hypnotherapie hinaus von immenser Bedeutung.
Durch hypnotherapeutische Kommunikation fördern wir die Begegnung mit verborgenen Potentialen und können so zuvor ungenützte Potentiale und Lösungsmöglichkeiten aktivieren. Wir fördern dadurch bisher oft nicht für möglich gehaltene fruchtbare neue Weisen, um gewünschte Ziele zu erreichen und Kreativität zu entfalten. Um Sie in die Vielfalt der Techniken und Stile hypnotherapeutischen Vorgehens einzuführen, werden die Seminare von verschiedenen Gastdozenten des SyStR-Instituts abgehalten, von denen einige aus dem Organisationsbereich kommen und andere aus dem klinischen Bereich, aus dem die Methode ursprünglich stammt.
Auf diese Weise haben Sie Gelegenheit, das für Sie Passende in Ihren Berufsalltag zu integrieren. Selbständige Mitarbeit ist sehr erwünscht; es gibt für die TeilnehmerInnen auch Gelegenheit, eigene Themen und Supervisionsfälle einzubringen.
Zielgruppen: PsychotherapeutInnen, ÄrztInnen, BeraterInnen, Coaches, Führungskräfte, JuristInnen, ManagerInnen, MediatorInnen, PädagogInnen, PsychologInnen, UnternehmerInnen und alle, die Interesse an Kommunikation haben."
Zur weitergehenden Beschreibung wird auf die Homepage https://syst.info/de/ausbildung/hypnotherapeutische-kommunikation verwiesen.
Für die Teilnahme an der Ausbildung "Hypnotherapeutische Kommunikation" waren keine spezifischen Anforderungsprofile notwendig.
Der Dienstgeber hat weder die Teilnahme an obigen Lehrgängen bzw. Seminaren angeregt noch Kosten dafür übernommen.
Hinsichtlich einer selbständigen Tätigkeit in diesem Bereich hat der Beschwerdeführer noch keine konkreten Schritte gesetzt.
Beweiswürdigung
Auszug aus dem Dienstvertrag vom :
Art des Dienstverhältnisses:
Tätigkeitsbereich: Projektmitarbeiter - Techniker - Lernbegleiter
Selbständige Ausführung der Arbeiten im Projekt "Basisbildung" gemäß dem vorliegenden Konzept, Wartung der technischen Geräte
Teilnahme an Teamsitzungen, Supervision und Weiterbildungen
Regelmäßige Berichterstattung über den Projektverlauf an die Projektleitung von Basisbildung NÖ
Auszug aus der Stellungnahme des Dienstgebers vom :
"Die zur Rede stehenden, von Herrn F besuchten Weiterbildungskurse, stellen nach Sichtung der Kursinhalte und Ziele, insbesondere mit Bedacht der Basisbildungs-Zielgruppe und ihrer besonderen Bedürfnisse und Unterstützungsbedarfe, eine für seine Tätigkeit als Basisbildungspädagoge sinnvolle und dienliche Erweiterung seiner Kompetenzen dar. Die Inhalte der Kurse bieten insbesondere Konzepte und Methoden an, die die Selbstverantwortung unserer Teilnehmenden und die Erfahrung ihrer Selbstwirksamkeit ins Bewusstsein bringen und erfahrbar werden lassen. Dies sind grundlegende Aspekte, die zum selbstorganisierten und lebenslangen Lernen unbedingt nötig sind. Darüber hinaus befähigen die Konzepte und Methoden auch, sich von aus der persönlichen Vergangenheit heraus hinderlich wirkenden Erfahrungen im Zusammenhang mit dem Lernen zu distanzieren und eine gelassene Offenheit für neues Lernen zu erfahren. Die Berufsbezogenheit der zur Rede stehenden, von Herrn F besuchten Aus- bzw. Weiterbildungskurse, ist unsererseits klar gegeben,weshalb wir seine Teilnahme daran befürwortet und anerkannt hatten."
Die Frage des Finanzamtes in seinem Vorhalt vom "Wollen Sie die erworbenen Kenntnisse als selbständig Tätigerverwerten?" hat der Beschwerdeführer folgendermaßen beantwortet:
"Ich stelle Überlegungen an, die mit der laufenden Aus- bzw. Weiterbildung erworbenen Kenntnisse auch als selbständig Tätiger zu verwerten. Allerdings sind diese Überlegungen zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht so weit fortgeschritten, dass ich sie in die Tat umsetze. Eine Prognoserechnung, Anmeldung bei der Gewerbebehörde, etc. kann ich aus diesem Grund auch noch nicht vorlegen."
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Rechtslage
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen und Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen, sind auch Werbungskosten (Z 10).
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Rechtliche Erwägungen
Strittig ist die Abzugsfähigkeit von Fortbildungskosten als Werbungskosten.
Aus- und Fortbildungsmaßnahmen können nur dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit stehen. Um eine berufliche Fortbildung handelt es sich dann, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Fortbildungskosten sind wegen ihres Zusammenhanges mit der bereits ausgeübten Tätigkeit und den darauf beruhenden Einnahmen abzugsfähig (Jakom/Lenneis EStG, 2019, § 16 Rz 48 f).
Der Beschwerdeführer hat im beschwerdegegenständlichen Jahr an der Hypnosystemischen Fachtagung "Vom Schweren zum Leichten" am und an den Seminaren "Selbsthypnose und hypnosystemisches Selbstmanagement vom bis , "Selbstwahrnehmung und Selbststeuerung - Neurobiologie und hypnosystemische Praxis" vom bis teilgenommen. Bei den dafür getätigten Aufwendungen handelt es sich um solche, die ihrer Art nach eine private Veranlassung im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 nahelegen. Es darf daher die Veranlassung durch die Einkunftserzielung nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der betrieblichen bzw. beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung (, 0097; ). Für die berufliche Notwendigkeit einer Bildungsmaßnahme spricht es, wenn sich der Teilnehmerkreis im Wesentlichen aus Angehörigen der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen zusammensetzen. Trägt der Arbeitgeber einen Teil der Kurskosten oder stellt er den Arbeitnehmer für die Zeit der Schulungsmaßnahme gegen Weiterbezug des Gehalts dienstfrei, ist dies gleichfalls ein Indiz für die berufliche Notwendigkeit (). Eine begünstigte Bildungsmaßnehme liegt jedenfalls vor, wenn die Kenntnisse im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden können (Jakom/Lenneis EStG, 2019, § 16 Rz 52). In Bezug auf Aufwendungen für die Persönlichkeitsentwicklung - dazu zählen auch solche zur Verbesserung der Kommunikation - kann dies wegen der Nähe zum Bereich der privaten Lebensführung allerdings nur dann gelten, wenn im Rahmen der ausgeübten beruflichen Betätigung eine entsprechende (idR psychologische) Schulung erforderlich ist (). Nicht abzugsfähig sind jedenfalls alle Bildungsmaßnahmen, die auch bei nicht berufstätigen Personen von allgemeinem Interesse sind. Kurse zur Vermittlung von "social skills", die in gleicher Weise für den Bereich der Lebensführung wie für eine breite Palette von Erwerbstätigkeiten dienlich sein können, sind nur dann geeignet, zu Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten zu führen, wenn die Behörde einen konkreten Bedarf im Einzelfall festzustellen vermag ().
Der Beschwerdeführer begründet die berufliche Notwendigkeit der Teilnahme an den gegenständlichen Kursen mit der Erlangung von Kenntnissen und Fähigkeiten zur Anwendung Hypnosystemischer Konzepte nach Dr. Gunther Schmidt und von Kommunikationsmethoden, wie sie im Hypnotherapeutischen Bereich zur Anwendung kämen; dies deshalb, weil sie über den therapeutischen Bereich hinaus besonders geeignet seien, ungenutzte Fähigkeiten und Potentiale in Menschen bewusst zu machen und anzuregen, damit Menschen gesetzte Lebensziele leichter und besser erreichen könnten; die Methoden seien weltweit anerkannt, wissenschaftlich fundiert und kämen eben nicht nur im therapeutischen Bereich, sondern ua. auch im Beratungs- und Coaching Kontext, nicht nur im kleinen persönlichen Rahmen, sondern bis in höchste Führungskreise internationaler Spitzenkonzerne zur Anwendung; in seiner beruflichen Tätigkeit als Basisbildungspädagoge auf der Suche nach "Schulen", Konzepten und Methoden, mit denen er den besonderen Unterstützungs- bzw. Förderbedarf erbringen könne, den ein Großteil der Teilnehmenden an den von ihm geleiteten Basisbildungskursen brauche, um Lernziele besser und leichter erreichen zu können; genau dies habe er in den Hypnosystemischen Konzepten und der Hypnotherapeutischen Kummunikation gefunden; er wende die gelernten Methoden in seiner täglichen Arbeit mittlerweile erfolgreich an; auch komme ihm das Gelernte in seiner Funktion als Betriebsrat sehr zugute; darüber hinaus habe er sich bereits nach der Teilnahme am ersten von drei Kursen der "Kurzausbildung mit Dr. Gunther Schmidt - Hypnosystemische Konzepte für Coaching, Team & Organisationsentwicklung und Supervision" im Herbst 2018 entschieden, sich im Laufe der Zeit ein weiteres "Standbein" aufzubauen, um die erworbenen Kenntnisse als freiberuflicher/selbständiger Coach anzubieten.
Das Bundesfinanzgericht verkennt nicht, dass die besuchten Seminare auch geeignet waren, die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Beschwerdeführers zu verbessern; sie stellen jedoch keine berufsspezifische Fortbildung dar. Für diese Beurteilung sprechen sowohl die vom Beschwerdeführer dargestellten Seminarinhalte, die keine berufsspezifischen Inhalte erkennen lassen, als auch der Umstand, dass sich der Lehrinhalt nicht an Angehörige spezieller Berufsgruppen richtet, sondern vielmehr an "alle, die Interesse an Kommunikation haben"; sondern es geht vielmehr um die eigene Persönlichkeitsentfaltung. Aus diesen Umständen kann daher zu Recht abgeleitet werden, dass die in den gegenständlichen Seminaren vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten von sehr allgemeiner Art und nicht auf die spezifischen beruflichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers als Basisbildungspädagoge und Lernbegleiter abgestellt waren. Es handelt sich auch um keine vorweggenommenen Werbungskosten, da vom Beschwerdeführer im beschwerdegegenständlichen Jahr noch keine konkreten Schritte gesetzt worden sind.
Seitens des Bundesfinanzgerichtes wird nicht in Abrede gestellt, dass die besuchten Seminare einen positiven Effekt auf die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers hatten; dies wird im Nachhinein auch vom Dienstgeber bestätigt. Dass der Besuch von Seminaren zur Kommunikationsverbesserung im Regelfall Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln, die für den Bereich der privaten Lebensführung von Bedeutung sind, hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt bejaht (zB ; ).
Da sich die Aufwendungen für die gegenständlichen Seminare nicht einwandfrei in Aufwendungen für die Lebensführung und berufliche Aufwendungen trennen lassen, ist gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 der gesamte Aufwand als Mischaufwand nicht abzugsfähig. An der Nichtabzugsfähigkeit vermag auch die vom Beschwerdeführer vorgelegte Stellungnahme des Dienstgebers nichts zu ändern.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall wird über geltend gemachte Fortbildungskosten abgesprochen. Zum § 16 liegt eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Zudem hing die Entscheidung im Wesentlichen von im Streitfall ausschließlich einzelfallbezogenen Sachverhaltsfragen ab. Eine Revision ist demnach nicht zulässig.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.5100195.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at