zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 23.06.2020, RV/5100807/2020

Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine Mitteilung über den Wegfall des Anspruches auf Familienbeihilfe

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend die Beschwerde vom gegen die Mitteilung des ***FA*** vom über den Wegfall des Anspruches auf Familienbeihilfe ab beschlossen:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG ) nicht zulässig.

Begründung

Verfahrensgang

1. In Beantwortung eines Überprüfungsschreibens der belangten Behörde brachte die Beschwerdeführerin (in der Folge BF) am eine Schulbesuchsbestätigung für das Kind ***1*** (SV-Nr. 1234567890) ein.

2. Nach einem Ergänzungsersuchen mit der Anforderung weiterer Unterlagen zum Schulbesuch erging am eine Mitteilung über den Wegfall des Anspruches auf Familienbeihilfe ab . Diese Mitteilung enthielt den Hinweis, dass "Sie Familienbeihilfe erneut beantragen können, wenn in späterer Folge der Anspruch auf Familienbeihilfe wieder entstehen sollte".

3. Gegen diese Mitteilung legte die BF am über Finanzonline Beschwerde ein.
Begründend führte sie aus, dass sie die Auskunft erhalten habe, dass für einen Anspruch auf Familienbeihilfe ein Ausmaß von 20 Wochenstunden erforderlich sei und die Ausbildung ihrer Tochter 25 Wochenstunden umfasse.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde gemäß § 260 BAO zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus:
"Es erging kein rechtsmittelfähiger Bescheid, sondern nur eine Mitteilung über den Wegfall des Anspruches auf Familienbeihilfe.
Außerdem steht die Familienbeihilfe lt. den vorgelegten Unterlagen ohnehin nicht zu:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Ziel einer Berufsausbildung im Sinne des
§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Dazu gehört regelmäßig auch der Nachweis der Qualifikation. Das Ablegen von Prüfungen, die in einem Lehrplan oder einer Studienordnung vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil des Studiums und damit der Berufsausbildung selbst. Der laufende Besuch einer der Berufsausbildung dienenden Einrichtung reicht für sich allein noch nicht aus, um das Vorliegen einer Berufsausbildung im hier maßgeblichen Sinn anzunehmen. Hierzu muss vielmehr das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg treten, das sich im Antreten zu den erforderlichen Prüfungen bzw. Vorprüfungen zu manifestieren hat. Zu prüfen ist jedoch auch, ob die Ausbildung während ihrer Dauer und der Vorbereitung für die abzulegenden Prüfungen und der Ausarbeitung von Hausarbeiten im jeweiligen Kalendermonat in quantitativer Hinsicht die volle Arbeitskraft gebunden hat (vgl. wiederum 2007/15/0050, und 2009/15/0089). Für die Qualifikation als Berufsausbildung ist somit nicht allein der Lehrinhalt bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen, insbesondere die Art und der Umfang der Lehrveranstaltungen. Von der Bindung der vollen Arbeitskraft kann wohl nur dann ausgegangen werden, wenn die Bildungsmaßnahme durch den Besuch des Unterrichts, die Vor- und Nachbearbeitungszeiten und die Prüfungsteilnahmen ein zeitliches Ausmaß in Anspruch nimmt, das zumindest annähernd dem eines Vollzeitdienstverhältnisses entspricht. Es ist demnach von einer vollen Bindung der Arbeitskraft im Sinne des FLAG 1967 auszugehen. Dies bedeutet, dass mind. 20 Stunden für Theoriestunden und ca. 10 Stunden für allfällige Lern,- Haus- und Vorbereitungsarbeiten aufzuwenden sind.
Ihre Tochter ***1*** besucht im Schuljahr 2019/2020 die Bundeshandelsakademie für Berufstätige. Der Unterricht war abwechselnd in einer Woche jeweils am Montag, Mittwoch und Donnerstag in der nächsten Woche jeweils am Montag und Donnerstag. Der Aufwand für die Ausbildung (Theorie und Fernunterrichtsanteil) beträgt laut der Schulbestätigung insgesamt 25 Wochenstunden."

5. Mit Eingabe vom stellte die BF über Finanzonline den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt:
"Wenn hier in der Schulbesuchsbestätigung von mindestens 25 Wochenstunden gesprochen wird, ist daraus allein schon abzuleiten, dass der tatsächliche Stundenaufwand höher sein wird. So wurde bei der Beurteilung eben außer Acht gelassen, dass neben den 25 Wochenstunden noch die Stunden für Lernen, Nachbearbeitung, Ausarbeiten von Hausarbeiten und Referaten, sowie Zeiten der Prüfungsteilnahme hinzuzurechnen sind. Bei dem in der Schulbesuchsbestätigung angeführten Fernunterrichtsanteil von 12,5 Wochenstunden, sind keinesfalls die allfälligen Lern-, Haus- und Vorbereitungsarbeiten inkludiert."

6. Die belangte Behörde legte die Beschwerde am dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung, da die zeitliche Komponente für eine Berufsausbildung nicht gegeben sei.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 12 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967 ) hat das Wohnsitzfinanzamt bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen.
Gemäß § 13 FLAG 1967 ist ein Bescheid zu erlassen, soweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist.

Die Mitteilung über den entstandenen Anspruch auf Bezug der Familienbeihilfe, den Wegfall der Familienbeihilfe oder die Verständigung über die Einstellung der Auszahlung der Familienbeihilfe ist kein Bescheid (-G/06; zum Bescheid siehe die Ausführungen in Lenneis/Wanke, FLAG 2. Auflage 2020 zu § 13) und daher weder rechtskraftfähig noch anfechtbar. Eine dagegen gerichtete Beschwerde ist daher als unzulässig zurückzuweisen () (Lenneis/Wanke, FLAG 2. Auflage § 12 Rz. 5).

§ 260 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO ) lautet:
"Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde."

Nicht zulässig ist eine Beschwerde, wenn sie sich gegen eine Erledigung ohne Bescheidqualität richtet (vgl ).
Nach Einbringung des Vorlageantrages war die gegenständliche Beschwerde, die sich gegen eine Mitteilung ohne Bescheidcharakter richtete, daher gemäß § 260 Abs. 1 lit a BAO mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen.

Hinweis:
Bei der Verständigung des Finanzamtes über die Einstellung der Familienbeihilfe ist es der Partei unbenommen, im Rahmen der Verjährung einen Antrag auf weitere Gewährung der Familienbeihilfe zu stellen. Gegen einen eventuell abweisenden Bescheid kann Beschwerde erhoben werden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall ergibt sich schon aus dem Gesetz, dass die mit Beschwerde angefochtene Mitteilung kein Bescheid ist. Dass eine Beschwerde gegen ein derartiges Schriftstück unzulässig ist, entspricht der zitierten Judikatur des VwGH.

Es liegt daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, sodass die ordentliche Revision nicht zulässig ist.

Linz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 12 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.5100807.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at