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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 14.05.2020, RV/2101359/2019

Hauptwohnsitz (Mittelpunkt der Lebensinteressen) - Normverbrauchsabgabe und Kraftfahrzeugsteuer

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., Slowenien, vertreten durch Grasch + Krachler Rechtsanwälte OG, Grazerstraße 130, 8430 Leibnitz, über die Beschwerden vom , gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom , betreffend Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate April bis Dezember 2017 und Jänner bis März 2018 sowie Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum April 2017, zu Recht erkannt:

Den Beschwerden wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden ersatzlos aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1) Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate April bis Dezember 2017 und Jänner bis März 2018

Das Finanzamt hat die Festsetzung (4-12/2017: € 832,79 und 1-3/2018: € 277,60) mit gleichlautendem Text wie folgt begründet:

"Die Festsetzung war erforderlich, weil die Selbstberechnung der Kraftfahrzeugsteuer unterblieb.

Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind nach § 82 Abs. 8 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) bis zum Gegenbeweis als Fahrzeuge mit dauerndem Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG 1967 ist nur während eines Monats (in begründeten Ausnahmefällen 2 Monate) ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig.

Wie im Bescheid betreffend die Normverbrauchsabgabe bereits begründet, ist aus Sicht der Finanzpolizei davon auszugehen, dass der PKW Mercedes-Benz E 250 CDI mit dem ausländischen Kennzeichen XX-YY000 mit dauerndem Standort im Inland verwendet wird. Laut Aktenlage sind Sie mit Ihrem KFZ überwiegend im Inland aufhältig, gegenteilige Belege/Nachweise wurden nicht beigebracht.

Sie sind am schriftlich von Organen der Abgabenbehörde aufgefordert worden, zur Widerlegung der dauernden Standortvermutung geeignete Dokumente wie beispielsweise Leasingvertrag, Servicebuch, Reparatur- und Tankrechnungen, … vorzulegen. Am haben Sie um eine Fristverlängerung bis zum zur Vorlage der Dokumente ersucht. Diese Fristverlängerung wurde seitens der Abgabenbehörde bewilligt. Bis dato wurden von Ihnen diesbezüglich keine Dokumente/Nachweise beigebracht. Da der Gegenbeweis trotz Aufforderung nicht erbracht wurde, ist von einem inländischen Standort des Kfz und in weiterer Folge von einer Abgabenpflicht im Inland auszugehen. Daher war die Kfz-Steuer festzusetzen.

Aufgrund der inländischen Zulassungsverpflichtung ergibt sich für das genannte Fahrzeug die Pflicht zur Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer aus § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG".

2) Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum April 2017

Das Finanzamt hat die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe in Höhe von € 1.443,37 wie folgt begründet:

"Die Festsetzung war erforderlich, weil die Selbstberechnung der Normverbrauchsabgabe unterblieb.

Basierend auf den Erhebungen der Finanzpolizei, sowie einer Nachschau gemäß § 144 Bundesabgabenordnung, ist davon auszugehen, dass der PKW Mercedes-Benz E 250 CDI mit dem ausländischen Kennzeichen XX-YY000 mit dauerndem Standort im Inland verwendet wird. Laut Aktenlage sind Sie mit Ihrem Kfz überwiegend im Inland aufhältig, gegenteilige Belege/Nachweise wurden nicht beigebracht.

Sie sind am schriftlich von Organen der Abgabenbehörde aufgefordert worden, zur Widerlegung der dauernden Standortvermutung geeignete Dokumente wie beispielsweise Leasingvertrag, Servicebuch, Reparatur- und Tankrechnungen, … vorzulegen.
Am haben Sie um eine Fristverlängerung bis zum zur Vorlage der Dokumente ersucht. Diese Fristverlängerung wurde seitens der Abgabenbehörde bewilligt. Bis dato wurden von Ihnen diesbezüglich keine Dokumente/Nachweise beigebracht.
Da der Gegenbeweis trotz Aufforderung nicht erbracht wurde, ist von einem inländischen Standort des Kfz und in weiterer Folge von Abgabenpflicht im Inland auszugehen - Normverbrauchsabgabe und Kfz-Steuer sind festzusetzen.

§ 82 Abs. 8 KFG lautet wie folgt:
"(8) Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht. Nach Ablauf eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung."

Bis zum Wirksamwerden des BGBl. I Nr. 26/2014 (Änderung des § 82 Abs. 8 KFG 1967) beginnt die Monatsfrist des § 82 Abs. 8 KFG nach jeder Aus- und Einbringung in das Inland neu zu laufen. Ab unterbricht eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet die Frist nicht mehr.

In dieser gesetzlichen Bestimmung wird klargestellt, dass die Frist von einem Monat ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet beginnt und dass eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet diese Frist nicht unterbricht. Die Steuerschuld entsteht gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG bei widerrechtlicher Verwendung mit dem Zeitpunkt der Einbringung. Normverbrauchsabgabe war somit aus Sicht der Abgabenbehörde mit April 2017 festzusetzen.

Da Sie zum Wert des Fahrzeuges weder Angaben gemacht noch Unterlagen beigebracht haben, anhand derer der Kfz-Wert ersichtlich ist, war seitens der Finanzpolizei die Bemessungsgrundlage im Schätzungswege zu ermitteln.
Dazu wurde der durchschnittliche gemeine Wert nach EUROTAX, sowie preislich bewertete Vergleichsfahrzeuge herangezogen, die aktuell im Internet angeboten und gehandelt werden."

Gegen die Festsetzungsbescheide betreffend Kraftfahrzeugsteuer und Normverbrauchsabgabe hat die bevollmächtigte Vertreterin des Beschwerdeführers (Bf.) mit gleichlautender Begründung wie folgt Beschwerden erhoben:

Wie der Bf. bereits in der Niederschrift vom und in seiner Stellungnahme vom angegeben habe, befinde sich der dauernde Standort des gegenständlichen Fahrzeuges im Ausland. Der Lebensmittelpunkt des Bf. befinde sich nicht im Inland.

Er habe unter der Adresse BfN im März 2017 einen Zweitwohnsitz angemeldet, an dem er sich äußerst sporadisch aufhalte.

Seinen Lebensmittelpunkt, seinen Erwerb als Sänger und seinen Hauptwohnsitz habe er außerhalb des österreichischen Staatsgebietes. In seiner Wohnung versorge er, wie er bereits angegeben habe, eine Katze und dabei verstehe es sich wohl von selbst, dass diese eine tägliche Versorgung benötige.

Es sei zutreffend, dass er mit dem gegenständlichen Fahrzeug auch seinen Zweitwohnsitz besuche; jedoch befinde sich der überwiegende Standort von zumindest fünf Tagen in der Woche im Ausland.

Der Bf. lasse Reparaturen oder Servicearbeiten auch ausschließlich in Slowenien durchführen.

Auf Grund seiner ursprünglich in Anspruch genommenen Versicherungsgarantie der YY-AG seien die ursprünglichen Servicerechnungen der Firma Mercedes Benz in M an die YY-AG gestellt worden.

Der Bf. habe sein Fahrzeug in der Zwischenzeit auch auf Grund eines Versicherungswechsels und einer persönlichen Entscheidung für kurze Zeit abgemeldet, sodass er nicht von vorne herein über das jetzt amtliche Kennzeichen seines Fahrzeuges verfügt habe. Diese Erläuterung diene als Erklärung, warum die einzelnen, unter einem vorgelegten Servicerechnungen verschiedene Adressaten und auch verschiedene Kennzeichen aufweisen würden.

Bei näherer Betrachtung sehe man allerdings, dass die auf den einzelnen Rechnungen angeführten Motornummern und Typenbezeichnungen auf ein und dasselbe Fahrzeug lauteten.

Zum Beweis seines Vorbringens führt er die unter Beilage ./A bis Beilage ./E vorgelegten Rechnungen und acht unter Angabe der Adressen namhaft gemachte Zeugen.

In der Beschwerde gegen den Festsetzungsbescheid betreffend Normverbrauchsabgabe hat der Bf. unter Punkt III. klarstellend ausgeführt, dass er "den von der Behörde angenommenen Wert des Fahrzeuges von € 12.452,61 wertmäßig außer Streit stellt."

Die abweisende Beschwerdevorentscheidung betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Monat April 2017 hat das Finanzamt folgendermaßen begründet:

"Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeuge mit dauerndem Standort im Inland anzusehen. Diesbezüglich wird auf die ausführlichen, bereits im Erstbescheid vom gemachten Ausführungen verwiesen.

In der am von der Finanzpolizei im Zuge einer Nachschau gemäß § 144 BAO mit Ihnen aufgenommenen Niederschrift gaben Sie an, das Kfz seit von einer Leasingfirma in Slowenien geleast zu haben. Die im Zuge dieser Niederschrift angeforderten Unterlagen (Leasingvertrag, Servicebuch sowie Tankrechnungen) wurden trotz beantragter und gewährter Fristverlängerung nicht vorgelegt.

Im Beschwerdeverfahren wurde die Abgabenbehörde darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer persönlichen Entscheidung das Kfz kurzzeitig abgemeldet hatte sowie zwischenzeitlich einen Versicherungswechsel vorgenommen hat und er über kein anderes Fahrzeug verfügt.

In der von der rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht eingebrachten Beschwerde, eingelangt am , wurde angegeben, dass sich Ihr Lebensmittelpunkt nicht im Inland befindet und Sie am inländischen Zweitwohnsitz mit der Anschrift BfN, nur äußerst sporadisch aufhältig sind, sowie sich der überwiegende Standort des in Rede stehenden Kfz zumindest an 5 Tagen je Woche im Ausland befindet.

Gemäß Ihren Angaben in der Niederschrift vom halten Sie sich üblicherweise an 2-3 Tagen/Woche in Österreich auf. Laut Zentralem Melderegister sind Sie an der zuvor genannten Anschrift seit mit Nebenwohnsitz gemeldet. Diese Meldung hat lediglich Indizcharakter.

Der Abgabenbehörde liegen die Angaben von mehreren Personen vor, die im Widerspruch zu der Ihnen als Beschwerdeführer gemachten Angabe, das strittige Fahrzeug hätte zumindest an 5 Tagen pro Woche seinen Standort im Ausland, stehen.

Auch eine Erwerbstätigkeit als Sänger im Ausland steht einem Lebensmittelpunkt sowie einem Sitz im Haus der Mutter in Österreich grundsätzlich nicht entgegen.

Die im Zuge der Beschwerde vorgelegten Reparatur-/Servicerechnungen belegen, dass die auf den Rechnungen angeführten Arbeiten in Slowenien durchgeführt wurden. Sie sind jedoch kein Nachweis dafür, dass sich der Fahrzeugstandort zu diesem, Zeitpunkt in Slowenien befunden hat.
Jedermann hat die Möglichkeit, sein Fahrzeug in der Werkstatt seiner Wahl - egal ob diese im In- oder Ausland gelegen ist - servicieren und reparieren zu lassen. Ein weiterer Grund, sein Auto im Ausland reparieren zu lassen, könnte auch im unterschiedlichen Preisniveau beider Staaten gelegen sein. Die Inanspruchnahme einer ausländischen Versicherungsgarantie ist als Nachweis für einen ausländischen Fahrzeugstandort ebenso wenig geeignet, wie eine im Zuge der Beschwerde übermittelte mit "Zeugen" titulierte Namensliste, die lediglich Namen und Adressen, jedoch keinerlei Informationen, Angaben und Nachweise enthalten, die der Erhellung des Sachverhaltes zweckdienlich wären. Bei der Klärung von Auslandssachverhalten trifft den Abgabepflichtigen eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Bereits bei der Verfassung der Niederschrift durch die Finanzpolizei wurden Sie aufgefordert entsprechende Belege/Nachweise beizubringen. Laut Niederschrift betrug der aktuelle Km-Stand am Tag der Kontrolle durch die Finanzpolizei () 215.412 km.

Nach höchstrichterlicher Judikatur kommt der Erstaussage der höchste Wahrheitsgehalt zu. Auch in der aktuellen Rechtsprechung des VwGH zum Abgabenschuldner ("Halter" im Sinn des EKHG) wird auf bestehende Beweisvorsorgepflichten des Abgabepflichtigen bei Abgaben, die im Zusammenhang mit der Verwendung eines Fahrzeuges anfallen, hingewiesen. Sie hatten im Anschluss an die Verfassung der Niederschrift durch die Finanzpolizei Gelegenheit, entsprechende Nachweise/Belege beizuschaffen und vorzulegen.

Sie gaben an, in der Wohnung in MM eine Katze zu halten, die einer täglichen Versorgung bedarf. Es ist jedoch lebensfremd und widerspricht den Erfahrungen des täglichen Lebens, anzunehmen, dass Sie nur zum Zwecke der Versorgung einer Katze in der Eigentumswohnung in MM die Strecke XX (Haus der Mutter mit 2 Wohnungen) - MM (Wohnung) - XX (Haus der Mutter) täglich und egal bei welcher Witterung freiwillig pendeln, anstatt das Tier mit in die von Ihnen in XX bewohnte Haushälfte zu nehmen, um es vor Ort zu versorgen und sich selbst dadurch Zeit, Kosten und Mühen zu ersparen, bzw. für den Fall des Falles eine Vertrauensperson vor Ort in MM zu haben, die das Haustier zwischenzeitig betreut. Ein in einer Wohnung im Ausland untergebrachtes Haustier reicht keinesfalls aus, um dadurch seinen Lebensmittelpunkt im Ausland zu begründen.

Ergänzend wird an dieser Stelle festgehalten, dass die Bf.-GmbH an der Adresse der Wohnung des Beschwerdeführers in MM (Slowenien) ihren Sitz hat, deren Direktor der Beschwerdeführer ist. In welcher Branche und in welchem Umfang das Unternehmen operativ tätig war und ist, ist der Abgabenbehörde nicht bekannt. Im ersten Schreiben vom gab die rechtsfreundliche Vertretung an, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt aufgrund von Freunden, sowie der in der Wohnung in MM zu versorgenden Katze, in Slowenien und nicht in Österreich hat. Außerdem hätte er entgegen der in der von ihm unterfertigten Niederschrift gemachten Angabe doch eine Freundin in Slowenien.

Der Beschwerdeführer ist nach wie vor in Österreich als "selbständig" gemeldet. Weiters verfügt er über eine österreichische E-Card, was den Rückschluss zulässt, dass er eventuell anfallende ärztliche Behandlungen in Österreich in Anspruch zu nehmen beabsichtigt, was als weiteres Indiz für einen Lebensmittelpunkt in Österreich zu werten ist.

Auf Ihren Wunsch hin wurden die von Ihnen in Ihrer Beschwerde als "Zeugen" namhaft gemachten Personen aus Ermangelung anderer Möglichkeiten (jeweils nur Name und Anschrift genannt) schriftlich - mittels Auskunftsersuchen - kontaktiert. Die Damen und Herren wurden im jeweiligen Schreiben darauf hingewiesen, dass sie von Ihnen als Zeugen genannt wurden.

Von 7 nach Slowenien und 2 in Österreich verschickten Schreiben waren 2 unzustellbar. Weiters blieb 1 Schreiben aus Slowenien und beide Schreiben aus Österreich unbeantwortet.

Die beantworteten Auskunftsersuchen enthielten sehr konkrete Angaben in Bezug auf das Kfz (Leasingfinanzierung, seine Verwendung in Slowenien), die Wohnung in MM (exakte Anschrift, Größe, Zimmeranzahl) sowie deren Nutzung (wohnt allein, hält seit Jahren eine Katze als Haustier).

Keinerlei Angaben wurden hingegen in Bezug auf die Wohnverhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich, die Kfz-Nutzung in Österreich, seine ehemalige Erwerbstätigkeit als selbständiger Geschäftsführer und späterer Liquidator einer GmbH in Österreich gemacht.

Es widerspricht den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass langjährige Freunde, Bekannte und Kollegen einerseits über Belange wie Beruf, Adresse, Wohnungsgröße, Finanzierungsart des Kfz, Art sowie Dauer und ständigen Aufenthalt des Haustieres Kenntnis haben und detailliert darüber Auskunft geben können, andererseits jedoch keinerlei Angaben zu den Eltern sowie der Wohnsituation bei den Eltern des Beschwerdeführers (quasi "Tür an Tür" in Österreich), sowie zur ehemaligen Tätigkeit des Beschwerdeführers als selbständiger Geschäftsführer einer inländischen GmbH - und anschließend seine Tätigkeit als deren Liquidator - machen können.

Weiters hat keine der kontaktierten Personen eine Angabe in Bezug auf die Bf.-GmbH, die an der Wohnadresse des Beschwerdeführers in MM (Slowenien) ihren Sitz hat und deren Direktor der Beschwerdeführer ist, gemacht. Von der Möglichkeit einer abschließenden allfälligen Ergänzung machte keine der kontaktierten Personen Gebrauch.

Die im Beschwerdeschreiben angeführten und von der Abgabenbehörde schriftlich kontaktierten "Personalbeweise" sowie die durch sie gewonnenen Informationen waren nicht geeignet, zu belegen, dass Sie den Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen nicht in Österreich haben.

Es ist Ihnen in Ihrem Beschwerdevorbringen nicht gelungen, den Gegenbeweis zu erbringen.

Die Steuerschuld entsteht gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG bei widerrechtlicher Verwendung mit dem Zeitpunkt der Einbringung. Normverbrauchsabgabe war somit aus Sicht der Abgabenbehörde gemäß dem Erstbescheid mit April 2017 festzusetzen.

Die Beschwerde war somit abzuweisen.

Der Vollständigkeit halber wird abschließend noch darauf hingewiesen, dass der im Erstbescheid festgehaltene Fahrzeugwert vom Beschwerdeführer im Beschwerdeschreiben außer Streit gestellt wurde - und somit als nicht strittig erachtet wird."

Die abweisenden Beschwerdevorentscheidungen betreffend Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Zeiträume April bis Dezember 2017 und Jänner bis März 2018 hat das Finanzamt wie folgt begründet:

"Die Festsetzung war erforderlich, weil die Selbstberechnung der Kraftfahrzeugsteuer unterblieb.

Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind nach § 82 Abs. 8 Kraftfahrgesetz (KFG 1967) bis zum Gegenbeweis als Fahrzeuge mit dauerndem Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG 1967 ist nur während eines Monats (in begründeten Ausnahmefällen 2 Monate) ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig.

Wie bereits im Erstbescheid begründet wird das strittige Kfz mit dauerndem Standort im Inland verwendet. Laut Aktenlage sind Sie mit Ihrem Kfz überwiegend im Inland aufhältig - haben Ihren Lebensmittelpunkt im Inland.

Da gegenteilige Belege/Nachweise auch im Zuge des Beschwerdeverfahrens nicht beigebracht wurden war Ihre Beschwerde abzuweisen.

Es wird in diesem Zusammenhang auch auf die Begründung im Kr-Erstbescheid sowie auf die ausführliche Begründung in der Beschwerdevorentscheidung zur Nova 4/2017 verwiesen".

Gegen die abweisenden Beschwerdevorentscheidungen betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum April 2017 und Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate April bis Dezember 2017 und Jänner bis März 2018 hat der Bf. im Wesentlichen mit folgender, ergänzender Begründung, Anträge auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerden durch das Bundesfinanzgericht eingebracht:

Zu Recht habe das Finanzamt erkannt, dass die Service- und Reparaturrechnungen für das strittige Fahrzeug aus Slowenien stammten. Selbstverständlich sei dies kein Nachweis dafür, dass sich der Fahrzeugstandort zu diesem Zeitpunkt in Slowenien befunden habe, jedoch ein deutliches Indiz dafür. Auch die Tatsache, dass es sich um ein in Slowenien geleastes Fahrzeug handle, spreche eine deutliche Sprache.

Die vom Finanzamt angeführte erhöhte Mitwirkungspflicht könne nicht so weit gehen, dass geradezu denkunmögliche Sachen unter Beweis gestellt werden. Ein PKW diene dazu, von einem Ort zum anderen zu gelangen. Einen fixen Standort eines PKW gebe es daher nicht.

Die Tatsache, dass das Fahrzeug hin und wieder in XX stehe, sei aber kein Beweis dafür, dass der Fahrzeugstandort in Österreich liege.

Bezüglich der Katze sei es nicht so, dass der Bf. eine Wohnung im Ausland und dort ein Haustier halte, sondern er halte, wie dies lebensnah sei an seinem Hauptwohnsitz eine Katze, das sei nun einmal MM.

Bezüglich der Zeugenliste sei vom Bf. klar darauf hingewiesen worden, dass die von ihm beantragten Zeugen Auskunft über sein Privatleben geben könnten, insbesondere wo er sich aufhalte, wie sich der Sachverhalt mit seiner Katze verhalte, wo er seinen Lebensmittelpunkt habe, was er arbeite usw. Wenn jetzt das Finanzamt davon ausgehe, dass es den Erfahrungen des täglichen Lebens widerspreche, dass Freunde von seiner Tätigkeit in Österreich keinerlei Kenntnis hätten, so sei dies mit den logischen Gesetzen des täglichen Lebens nicht in Einklang zu bringen.

Gerade weil der Bf. seinen Lebensmittelpunkt in Slowenien habe und er seine kurzfristige Tätigkeit in Österreich schon längst abgeschlossen habe, wüssten seine Bekannten darüber nichts. Umgekehrt wüssten sie über sein Leben und seine Wohnung in MM bestens Bescheid. Einen Grund, weshalb diese Aussagen global unrichtig sein sollten, gebe es nicht und habe auch das Finanzamt solche Gründe nicht ins Treffen führen können.

Würde man in der Gesamtschau der vorliegenden Beweisergebnisse zum Schluss kommen, der Bf. habe nicht nachweisen können, seinen Mittelpunkt seiner Lebensinteressen nicht in Österreich zu haben, so würde dies einer tatsächlichen Unmöglichkeit dieses Nachweises gleichkommen, da auch bei großer Fantasie kaum denkbar scheine, wie ein solcher Beweis angetreten werden könnte.

Über die Beschwerden wurde erwogen:

1) Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum April 2017

Gemäß § 1 Z 3 lit. a NoVAG 1991 unterliegt der Normverbrauchsabgabe die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 oder Z 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a erfolgt ist.

Zufolge § 1 Z 3 lit. b NoVAG 1991 idF StRefG 2015/2016, BGBl. I Nr. 118/2015, gilt als erstmalige Zulassung auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war, sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis der Entrichtung der Normverbrauchsabgabe in jener Höhe erbracht, die im Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung im Inland zu entrichten gewesen wäre.

Gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 idF BGBl. I Nr. 26/2014, sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht. Nach Ablauf eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzulíefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

Auf Grund der Bestimmung des § 82 Abs. 8 KFG sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz im Inland im Bundesgebiet verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeuge mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Meldung nach dem Meldegesetz 1991 in der Frage des Hauptwohnsitzes nicht von entscheidender Bedeutung. Es kann daher die Annahme, eine Person habe in einem bestimmten Ort ihren Hauptwohnsitz, weder auf den Umstand der Meldung in diesem Ort als Hauptwohnsitz alleine gegründet, noch durch den Hinweis auf die Meldung in einem anderen Ort widerlegt werden. Maßgebend ist vielmehr der nach den tatsächlichen Anknüpfungspunkten zu ermittelnde Mittelpunkt der Lebensbeziehungen einer Person (, ).

Im Allgemeinen ist ein Steuerpflichtiger in jenem Staat ansässig, in dem er einen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat. Ist dies in mehreren Staaten der Fall, dann ist die Ansässigkeit dort, wo die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen (Mittelpunkt der Lebensinteressen).

Zufolge § 167 Abs. 2 BAO hat im übrigen die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Unter Bedachtnahme auf die dargestellte Rechtslage war der Beschwerde aus nachstehenden Erwägungen ein Erfolg beschieden:

Es ist im gegenständlichen Fall durch eine Abfrage im Zentralen Melderegister dokumentiert und überdies unbestritten, dass der Bf. im Inland an der Adresse BfN, in dem aus zwei Wohnungen bestehenden Einfamilienhaus der Mutter, in der Zeit von bis einen Nebenwohnsitz begründet hat, während er auch in MM in einer Eigentumswohnung unter der Adresse Slowenien, gemeldet war.

Maßgeblich für die Anwendbarkeit des § 82 Abs. 8 KFG ist aber, dass das Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen von einer Person mit dem Hauptwohnsitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder verwendet wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist aber die Meldung nach dem Meldegesetz 1991 in der Frage des Hauptwohnsitzes nicht von entscheidender Bedeutung. Maßgebend ist vielmehr der nach tatsächlichen Anknüpfungspunkten zu ermittelnde Mittelpunkt der Lebensbeziehungen einer Person (, ).

Im Allgemeinen ist ein Steuerpflichtiger in jenem Staat ansässig, in dem er einen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat. Ist dies in mehreren Staaten der Fall, dann ist die Ansässigkeit dort, wo die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen (Mittelpunkt der Lebensinteressen).

Ungeachtet dessen, dass der Bf. im Inland lediglich einen Nebenwohnsitz, den er sporadisch (an zwei oder drei Tagen in der Woche) nutzt, gemeldet hat, ist bezüglich der Anwendbarkeit des § 82 Abs. 8 KFG somit der nach tatsächlichen Anknüpfungspunkten zu ermittelnde Mittelpunkt der Lebensinteressen zu klären.

Zu den dabei entscheidenden persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen des Bf. ist Folgendes festzustellen:

In diesem Zusammenhang sind zweifelsohne auch die schriftlichen Aussagen der vom Bf. namhaft gemachten Zeugen zu würdigen.

Diese haben, wie vom Finanzamt im Vorlagebericht an das Bundesfinanzgericht - der bevollmächtigten Vertreterin des Bf. mit Schreiben vom übermittelt - in der Stellungnahme ausgeführt wird, recht einheitliche und genaue Angaben in Bezug auf die Wohnung (Adresse, Größe, Zimmeranzahl), Art und Dauer der Haustierhaltung in MM (Katze seit Jahren) sowie auf seine aktuelle Tätigkeit (TV-Moderator in Slowenien) und der Finanzierung des streitgegenständlichen Kraftfahrzeuges machen können.

Die vom Finanzamt in diesem Zusammenhang gezogene Schlussfolgerung, dass es den Erfahrungen des täglichen Lebens widerspreche, dass die Zeugen hingegen keine Angaben in Bezug auf seine ehemalige Erwerbstätigkeit als Sänger und als selbständiger Geschäftsführer und späterer Liquidator einer GmbH in Österreich sowie zu dessen Eltern machen hätten können, kann vom Bundesfinanzgericht aus nachstehenden Erwägungen nicht geteilt werden:

Der von der bevollmächtigten Vertreterin in diesem Zusammenhang im Vorlageantrag gemachte Einwand, dass gerade die Tatsache, dass der Bf. seinen Lebensmittelpunkt in Slowenien habe und er seine kurzfristige Tätigkeit in Österreich schon längst abgeschlossen habe, bedinge, dass seine Bekannten nichts darüber wüssten, ist für das Bundesfinanzgericht überzeugend. Dass diese in Slowenien im örtlichen Nahbereich des Bf. wohnhaften Bekannten hingegen über seine Wohn- und Lebensverhältnisse bestens Bescheid wussten, ist auf Grund ihrer örtlichen Nähe und bestehenden Bekanntschaft wohl naheliegend und ist nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen in Zweifel ziehen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Zeugen im Wege der nach § 173 Abs. 1 BAO schriftlich eingeholten Zeugenaussagen ausdrücklich auf die Bestimmungen der §§ 169 und 171 BAO und insbesondere auch auf die strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage nach § 289 StGB hingewiesen worden sind.

Die Bf.-GmbH, vertreten durch den Bf. als deren Direktor hat mit Notariatsakt vom die Bf.-GmbH2 mit dem Sitz in der politischen Gemeinde XX gegründet. Im Zuge der am mit dem Bf. durch Organe der Finanzpolizei aufgenommenen Niederschrift gemäß § 144 BAO hat dieser ausgesagt, dass diese österreichische GmbH in Konkurs sei. Damit erscheint es wohl nicht weiter verwunderlich, dass sich in den im Jahr 2019 eingeholten Zeugenaussagen keinerlei Aussagen zu dieser in diesem Zeitpunkt nicht mehr operativ tätig, noch dazu in Österreich ansässig gewesenen, Gesellschaft finden.

Auch die Tatsache, dass die Zeugen keinerlei Angaben zu der an seinem Wohnsitz in MM situierten Bf.-GmbH hätten machen können, erweist sich für das Bundesfinanzgericht nicht weiter verwunderlich. Denn es erscheint durchaus glaubwürdig und verständlich, dass der Bf. über die operative Tätigkeit dieser Gesellschaft keine näheren Angaben gegenüber Freunden und Bekannten machen wollte.

Die unbestrittene, auch durch die Zeugenaussagen erwiesene Tatsache, dass der Bf. in seiner Eigentumswohnung in MM eine Katze gehalten hat, für deren Obsorge er persönlich aufgekommen ist, spricht wohl auch für deren Qualifikation als Mittelpunkt der Lebensinteressen. Daran ändert auch die Tatsache, dass er sich nach eigenen Angaben immer wieder zwei bis drei Tage in der Woche an seinem Nebenwohnsitz in Österreich aufgehalten hat, nichts. Denn bei entsprechender Haltung und Futtervorsorge kann eine Hauskatze durchaus zwei bis drei Tage allein in der Wohnung gelassen werden.

Von der bevollmächtigten Vertreterin wurde im Schriftsatz vom als Stellungnahme zur Niederschrift vom folgende Protokollrüge angebracht: Anstelle "Habe auch keine Freundin in Slowenien" müsste der Text richtigerweise "Habe auch eine Freundin in Slowenien" lauten.

Gemäß § 88 BAO liefert eine gemäß § 87 aufgenommene Niederschrift über den Gegenstand und den Verlauf der betreffenden Amtshandlung Beweis, soweit nicht Einwendungen erhoben wurden.

Zu der von der bevollmächtigten Vertreterin gerügten falschen Protokollierung im Zuge der Einvernahme des Bf. am , wonach er sehr wohl eine Freundin in Slowenien habe, weist das Finanzamt in der Begründung der die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe betreffenden Beschwerdevorentscheidung vom ohne nähere Ausführungen lediglich darauf hin, dass dies im Gegensatz zu der von ihm unterfertigten Niederschrift stünde. In dieser Niederschrift hat aber der Bf. angegeben, dass er "die deutsche Sprache verstehe aber sie nicht so gut lesen könne." Damit erscheint es durchaus verständlich und glaubwürdig, dass er beim Durchlesen der Niederschrift den Buchstaben "k" im Wort "keine" überlesen und damit als "eine" verstanden hat. In diesem Zusammenhang kann aber auch die Tatsache, dass die Zeugen angegeben haben, er lebe allein in seiner Eigentumswohnung in MM, nicht gegen ihn verwendet werden. Denn es entspricht durchaus der Lebensweise von Partnerschaften in der heutigen Zeit, dass man nicht in einer Wohnung gemeinsam zusammenlebt, sondern abwechselnd die Wohnungen beider Partner frequentiert werden.

Aus dem Hinweis des Finanzamtes auf den Bestand einer österreichischen e-Card kann auch nicht der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich begründet werden. Denn deren Vergabe an einen Ausländer ist grundsätzlich an die Leistung von Sozialversicherungsbeiträgen geknüpft. Auch wenn der Bf. im Rahmen seiner sporadischen Aufenthalte in den Streitzeiträumen im Inland eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt hat, kommt diesem Umstand in Zusammenschau mit den übrigen, oben ausgeführten, für die Bestimmung des Mittelpunktes der Lebensinteressen bedeutsamen Umstände, kein entscheidender Indizcharakter zu. Im Übrigen kann wohl die gelegentliche Inanspruchnahme ärztlicher Behandlungen in Österreich nicht als entscheidendes Indiz für die Annahme des Lebensmittelpunktes in Österreich gewertet werden.

Somit ist auf Grund der oben angeführten Umstände im Rahmen der freien Beweiswürdigung als erwiesen anzunehmen, dass der Bf. den Mittelpunkt der Lebensinteressen und damit den Hauptwohnsitz nicht im Inland, sondern in Slowenien in Slowenien, hat. Damit ist aber mangels Vorliegens eines Hauptwohnsitzes im Inland der Tatbestand des § 82 Abs. 8 KFG nicht erfüllt (vgl. auch ). Somit erweist sich die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe gemäß § 1 Z 3 lit. b NoVAG 1991 idF StRefG 2015/2016, BGBl. I Nr. 118/2015, als rechtswidrig, was die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Festsetzungsbescheides zur Folge hat.

1) Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate April bis Dezember 2017 und Jänner bis März 2018

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung).

Unter Bedachtnahme auf die dargestellte Rechtslage war den Beschwerden aus nachstehenden Erwägungen ein Erfolg beschieden:

Wie unter Punkt 1) ausführlich begründet, besteht im gegenständlichen Fall mangels Erfüllung des Tatbestandes § 82 Abs. 8 KFG keine kraftfahrrechtliche Zulassungsverpflichtung nach § 37 KFG. Damit erweist sich die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer als gesetzwidrig und die beiden Festsetzungsbescheide waren ersatzlos aufzuheben.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. In den gegenständlichen Beschwerden werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukäme. Vielmehr handelt es sich bei der Klärung der Streitfrage nach dem Mittelpunkt der Lebensinteressen um eine im Rahmen der Beweiswürdigung zu klärende Frage der Sachverhaltsermittlung; die Revision ist somit nicht zulässig.

Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Graz, am

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Steuer
betroffene Normen
§ 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 1 Z 3 lit. a NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 1 Z 3 lit. b NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.2101359.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at