Werbungskosten einer Gemeinderätin
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom , beim zuständigen Finanzamt eingelangt am , gegen den Bescheid des ***FA*** vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2017 (Steuernummer ***BF1StNr1*** ) zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO im Umfang der Beschwerdevorentscheidung vom Folge gegeben; im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Strittig ist im anhängigen Verfahren der Abzug von Aufwendungen, welche die Beschwerdeführerin (Bf) bei der Arbeitnehmerveranlagung (ANV) 2017 im Zusammenhang mit ihrer kommunalpolitischen Funktion geltend machte.
In der ANV-Erklärung 2017 beantragte die Bf den Abzug von 4.729,28 € als Werbungskosten ihrer nichtselbständigen Einkünfte als Gemeinderätin. Der darin enthaltene "Fraktionsbeitrag" in Höhe von 3.638,28 € wurde im abgabenbehördlichen Verfahren bereits berücksichtigt und ist vor dem BFG nicht mehr strittig.
Zum verbleibenden Restbetrag von 1.091,- € verwehrte das FA den Werbungskostenabzug, nachdem die Bf trotz zweimaliger Aufforderung zur Vorlage der zugehörigen Belege ("Kopien der diesbezüglichen Unterlagen") samt einer "detaillierten Kostenaufstellung" mit "Datum, Bezeichnung, Betrag" und Bekanntgabe allfälliger Kostenersätze (FA-Vorhalte vom 13.März und ) jegliche Belegvorlage schuldig geblieben war und lediglich darauf verweisen hatte, dass die restlichen Werbungskosten Tombolaspenden, Mitgliedsbeiträge bei diversen Vereinen und Geldspenden beträfen.
In einer Eingabe vom hatte die Bf ausgeführt:
"Tombolaspenden bzw. Geldspenden: EUR 900 Maskenbälle in Ort-1 und Ort-2 Sportlerball SC, Ort-1 Männergesangsverein - 2 Veranstaltungen 2 Tombolapreise Faschingsfest, Eigenname-1 Freiwillige Feuerwehr Ort-2 Pensionsistenverein Heuriger der Sportler Beachvolleyballturnier Badfest Freiwillige Feuerwehr Ort-1 (3 Tombolapreise) Kegelverein Fitmarsch Mitgliedsbeiträge EUR 51 Abo NÖN EUR 140 (Kundennummer99999)".
Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 3.Sept.2019 verneinte das FA den Abzug dieser Aufwendungen als Werbungskosten neuerlich und begründete dies wie folgt:
"Mit Bedenkenvorhalt vom wurden Sie ersucht, betreffend der beschwerdegegenständlichen Aufwendungen von 1.091 Euro eine detaillierte Kostenaufstellung sowie Kopien der diesbezüglichen Unterlagen nachzureichen. Die beantragten Kosten wurden erläutert, Unterlagen wurden keine übermittelt.
Betreffend der Tombolaspenden und Geldspenden ist grundsätzlich auszuführen, dass die herrschende Lehre freiwillige Zuwendungen als Ausgaben definiert, denen keine wirtschaftlichen Gegenleistungen gegenüberstehen und die ohne zwingende rechtliche Verpflichtung des Gebers getätigt werden. Sie stellen selbst dann Kosten der Lebensführung dar, wenn sie im Einzelfall durch betriebliche oder berufliche Erwägungen mitveranlasst sind (Neuber, Werbungskosten politischer Funktionäre, ÖStZ1993, 339).
Spenden, welche von einer Vielzahl von Steuerpflichtigen auch ohne Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit geleistet werden, sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Sie unterliegen dem Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z. 4 EStG 1988.
Die Kosten für Tageszeitungen (Abo NÖN) gehören zu den nichtabzugsfähigen Aufwendungen der privaten Lebensführung iSd § 20 EStG 1988, da es sich nicht um typische Fachliteratur, sondern um Publikationen handelt, die eine breite Öffentlichkeit ansprechen und daher in der Regel losgelöst von der beruflichen Sphäre gelesen werden."
In Reaktion auf diese BVE brachte die Bf folgende, vom FA als Vorlageantrag an das BFG gewertete Eingabe ein:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte noch eine Erklärung zu meiner seinerzeitigen Beschwerde hinzufügen:
Die Tombola- bzw. Geldspenden habe ich deshalb als Werbekosten angeführt, weil ich als Gemeinderat persönlich an mich direkt gerichtete Ansuchen erhalten habe und die Erfüllung dieser Bitte von den diversen Vereinen als meine Pflicht angesehen habe.
Leider weiss ich nicht, wie ich Ihnen die Ansuchen per Finanzonline übermitteln kann, deshalb schicke ich Ihnen gerne diese Ansuchen per Post und bitte um nochmalige Überprüfung der Einkommensteuer 2017 und auch des damit in Zusammenhang stehenden Vorauszahlungsbescheides 2019."
Die angekündigten Unterlagen ("Ansuchen") enthielten Spendenanfragen bzw. Einladungen zu diversen Veranstaltungen örtlicher Vereine bzw. Einrichtungen, auf welchen die Bf jeweils handschriftlich jene Beträge vermerkt hatte, deren Summe die im anhängigen Verfahren strittigen Kosten ergaben. Einzelne "Ansuchen" enthielten keinerlei Vermerke. Weiterführende Unterlagen und insbesondere auch die zugehörigen Zahlungsnachweise fehlten zur Gänze.
Das FA legte das Rechtsmittel der Bf dem BFG zur Entscheidung vor.
Im Vorlagebericht führte die Abgabenbehörde zu den strittigen Kosten aus, dass "die Geld- bzw. Tombolaspenden an verschiedene Vereine anlässlich von Festivitäten iHv insgesamt EUR 900,-, Mitgliedsbeiträge bei diversen Vereinen iHv EUR 51,- und die Kosten für ein Abonnement der Zeitung NÖN iHv EUR 140,-" einerseits "mangels konkreten Nachweises (div. Unterlagen) und aufgrund der Freiwilligkeit der Zuwendungen (Geld- bzw. Tombolaspenden)" bzw. anderseits "mangels beruflicher Veranlassung (Ausgaben für Abo NÖN)" nicht berücksichtigt worden seien.
(….)
Und weiter formulierte das FA im Vorlageantrag:
"Die Bf. hat im Zuge des Vorlageantrages folgende Unterlagen/Einladungen vorgelegt:
- Fitmarsch 2017: Einladung und Tombolaspende (via Mail): handschriftlicher Vermerk durch die Bf.: "Geschenkkorb"
- Sport-Kegel-Klub Ort-1 - Publikumskegeln: handschriftlicher Vermerk durch die Bf. "Spirituosen EUR 36,-"
- Freiwillige Feuerwehr Ort-1-Ort - Feuerwehrfest 2017: handschriftlicher Vermerk durch die Bf.: "3 Treffer"
- Beachvolleyball-Turnier von Eigenname-2 - Dorferneuerung Ort-1: kein handschriftlicher Vermerk durch die Bf.
- SC Ort-1 - Sportheurigen: handschriftlicher Vermerk durch die Bf.: "Putzset u. Kaffee EUR 25,-"
- Pensionistenverband Österreichs Ortsgruppe Ort-1 - Wandertag: handschriftlicher Vermerk durch die Bf.: "EUR 20,- am 5.6."
- Freiwillige Feuerwehr Ortsname-2 - Feuerwehrheurigen: handschriftlicher Vermerk durch die Bf.: "Geschenkkorb EUR 30,-"
- FC Eigenname-3 - Einladung "Eigenname-1 5.0" - Tombolaspende (via Mail): handschriftlicher Vermerk durch die Bf.: "Bierkorb und Wurst"
- Männergesangsverein Ort-1 - Faschingsliedertafel: handschriftlicher Vermerk durch die Bf.: "Erdbeer-Korb EUR 30,-, Geschenkkorb EUR 40,-"
- SC Ort-1 - Sportlerball: handschriftlicher Vermerk durch die Bf.: "Geschenkkorb"
- Kindermaskenball Ort-1: kein handschriftlicher Vermerk durch die Bf.
Zum Einen sind die beantragten Aufwendungen iHv EUR 1.091,- schon allein mangels Vorlage sämtlicher Nachweise (Rechnungsbelege) nicht zu berücksichtigen und zum Anderen zählen diese Aufwendungen zu den nichtabzugsfähigen Werbungskosten.
Spenden iSv freiwilligen Zuwendungen stellen selbst dann Kosten der Lebensführung dar, wenn sie im Einzelfall durch betriebliche oder berufliche Erwägungen veranlasst sind (Neuber, Werbungskosten politischer Funktionäre, ÖStZ 1993, 339).
Sachgeschenke, die als Aufmerksamkeiten zu besonderen Anlässen zugewendet werden und nur die Lebensführung berühren können, wie zB. Weinflaschen, Bonbonnieren, Spirituosen oder Blumen, sind zu den nicht absetzbaren Repräsentationsaufwendungen zu zählen (Margreiter, Zur Abzugsfähigkeit von (Werbe-)Geschenken, SWK 1997, 549).
In einem aktuellen Erkenntnis des , wurde bestätigt, dass Aufwendungen für Sachspenden an diverse Organisationen sowie Korbspenden und diverse andere Sachspenden in Zusammenhang mit Bällen und Vereinsfesten, die im Wesentlichen als Tombolapreise verwendet wurden, nach Maßgabe des § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 keine Werbungskosten darstellen. Hierbei beruft sich das BFG auf die Rechtsprechung des VwGH, wonach Lebensmittelgeschenkkörbe (vgl. ) sowie allgemein Spenden an gemeinnützige und ähnliche Organisationen (vgl. ) auch bei politischen Funktionären dem Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 unterliegen.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 4 EStG dürfen unter anderem auch freiwillige Zuwendungen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. "Freiwillige Zuwendungen" iSd § 20 Abs. 1 Z 4 EStG sind Zuwendungen an andere als gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen, denen keine wirtschaftlichen Gegenleistungen gegenüberstehen und die ohne zwingende rechtliche Verpflichtung des Gebers getätigt werden (vgl. ); sie gehören idR zu den nichtabzugsfähigen Kosten der Lebensführung und dürfen auch dann nicht abgezogen werden, wenn sie im Einzelfall durch berufliche bzw betriebliche Erwägungen mitveranlasst sind (vgl. Kofler/Wurm in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn [Hrsg], EStG [20. Lfg 2018] § 20 Rz 106 mwN).
Da für die ho. Abgabenbehörde - unabhängig von abverlangten und nicht erbrachten Nachweisen - nicht erkennbar ist, dass mit der Hingabe sämtlicher Geld- und Tombolaspenden ein werbewirksamer Charakter verbunden war, ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen."
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
I. Der dargestellte Inhalt des abgabenbehördlichen Verfahrens zur ANV 2017 der Bf ergibt sich aus den von der Abgabenbehörde vorgelegten Verfahrensunterlagen. Da im finanzgerichtlichen Verfahren keine Umstände hervorkamen, die Anlass für Zweifel an deren Richtigkeit hervorriefen, erhebt das BFG den dargestellten Inhalt des verfahrensgegenständlichen abgabenbehördlichen ANV-Verfahrens zum erwiesenen Sachverhalt und legt diesen der gegenständlichen Rechtsmittelentscheidung zu Grunde.
II. Gemäß § 119 Abs. 1 BAO sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände von den Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.
Auf Verlangen der Abgabenbehörde haben Abgabepflichtige in Erfüllung dieser Offenlegungspflicht zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.
Für den Inhalt der Anbringen bedeutsame Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere, Schriften und Urkunden sind auf Verlangen der Abgabenbehörde zur Einsicht und Prüfung vorzulegen (§ 138 Abs. 1 und Abs. 2 BAO).
Der Offenlegungspflicht der Abgabepflichtigen steht die Verpflichtung der Abgabenbehörde gegenüber, die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. (§ 115 Abs. 1 und Abs. 2 BAO).
In Erfüllung dieser Verpflichtung hat die Abgabenbehörde die Abgabenerklärungen zu prüfen und soweit nötig, tunlichst durch schriftliche Aufforderung, eine Ergänzung unvollständiger Angaben und Beseitigung von Zweifeln durch die Abgabepflichtigen zu veranlassen (Ergänzungsvorhalt).
Hegt die Abgabenbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung, hat sie die nötigen Ermittlungen zur Erforschung des Sachverhaltes vorzunehmen. Sie kann Abgabepflichtige unter Bekanntgabe der Bedenken zur Aufklärung bestimmter Angaben auffordern (Bedenkenvorhalt). Erforderliche Beweise sind aufzunehmen (§ 161 Abs. 1 und Abs. 2 BAO).
Nach § 167 Abs 1 BAO bedürfen Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde bzw. beim BFG offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises.
Im Übrigen hat die Abgabenbehörde bzw. das BFG unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO).
Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen (§ 16 Abs. 1 EStG 1988). Sie sind steuerlich grundsätzlich in jenem Jahr zu berücksichtigen, in dem sie anfallen (Abflussprinzip).
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Nach § 20 Abs 1 Z 3 EStG 1988 dürfen "Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben" bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Unter den Begriff "Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben" fallen nach dieser Bestimmung auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden.
Zufolge § 20 Abs 1 Z 4 EStG 1988 dürfen auch freiwillige Zuwendungen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.
Nach der VwGH-Judikatur ist die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG) insgesamt ausgeschlossen, wenn eine (nahezu) ausschließliche Veranlassung durch die Erwerbssphäre nach Ausschöpfung der im Einzelfall angezeigten Ermittlungsmaßnahmen und der gebotenen Mitwirkung des Steuerpflichtigen nicht feststellbar ist.
Liegt ein Zusammenhang mit der privaten Lebensführung nahe, darf die Veranlassung durch die Einkünfteerzielung nach der Rechtsprechung des VwGH nur angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit biete in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung.
Diesem Grundsatz liegt der Gedanke der Steuergerechtigkeit zu Grunde. Es soll vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann. Dies wäre unsachlich gegenüber Steuerpflichtigen mit einer beruflichen Tätigkeit, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Aufwendungen nicht ermöglicht und die derartige Kosten daher aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen.
Bei der Abgrenzung beruflich bedingter Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung gilt nach der VwGH-Rechtsprechung die typisierende Betrachtungsweise. Zudem hat derjenige, der typische Aufwendungen der privaten Lebensführung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend macht, in Hinblick auf seine Nähe zum Beweisthema von sich aus nachzuweisen, dass diese Aufwendungen entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung (nahezu) ausschließlich die berufliche bzw. betriebliche Sphäre betreffen. Im Falle einer qualitativ oder zeitmäßig völlig untergeordneten Mitveranlassung durch die Lebensführung bzw. die Erwerbstätigkeit richtet sich das steuerliche Schicksal derartiger Aufwendungen nach der unzweifelhaft und eindeutig im Vordergrund stehenden Veranlassung. Wenn hingegen (nicht bloß völlig untergeordnete) betriebliche bzw. berufliche und private Veranlassungsbeiträge ein solches Ineinandergreifen bewirken, dass eine Trennung nicht möglich ist, kommt der Abzug der Aufwendungen insgesamt nicht in Betracht (vgl. ; ; ; ; , je mwV).
Unter Repräsentationsaufwendungen iSd § 20 Abs 1 Z 3 EStG versteht der VwGH Aufwendungen, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt sind bzw. im Zusammenhang mit der Erzielung seiner steuerpflichtigen Einkünfte anfallen, aber auch dessen gesellschaftliches Ansehen fördern. Das Abzugsverbot für Repräsentationsaufwendungen besteht ohne Rücksicht auf ihre Veranlassung, ihre Zwangsläufigkeit und ein gegebenes berufliches bzw. betriebliches Interesse. Lediglich wenn eine Bewirtung von Geschäftsfreunden der Werbung dient, ist davon abweichend ein Werbungskostenabzug iHv 50% zulässig, vorausgesetzt die berufliche Veranlassung überwiegt weitaus. Dabei ist unter "Werbung" im Wesentlichen eine Produkt- oder Leistungsinformation zu verstehen.
Der VwGH wendet die angeführte Auslegung des § 20 Abs 1 Z 3 EStG sowohl bei der Bewirtung von Geschäftsfreunden durch Unternehmer als auch bei Bewirtungen an, die ein politischer Funktionär anderen Personen - etwa möglichen Wählern oder anderen politischen Funktionären - zukommen lässt. Der anteilige Werbungskostenabzug setzt demnach voraus, dass die Bewirtung der Werbung für das politische Amt des Steuerpflichtigen dient und die berufliche Veranlassung bei weitem überwiegt.
Zu den Repräsentationsaufwendungen zählen nach der VwGH-Judikatur im allgemeinen auch kleinere Sachgeschenke zu bestimmten Anlässen, etwa zu Weihnachten u.ä., an Klienten, Kunden oder sonstige Geschäftsfreunde aufgrund bestehender beruflicher Beziehungen. Auch derartige Präsente sind lt. VwGH durch die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Geschenkgebers bedingte Aufwendungen der Lebensführung mit Repräsentationscharakter. Dass sie möglicherweise geeignet sind, auch den Beruf des Geschenkgebers oder seine Tätigkeit zu fördern, steht deshalb dem - hier sogar vollständigen - Abzugsverbot nicht entgegen. Nur hinsichtlich der Bewirtungsspesen kann der Nachweis ihres Werbecharakters zu einem Abzug im Ausmaß von 50% führen. Alle anderen Repräsentationsaufwendungen - darunter auch die genannten kleineren Sachgeschenke zu bestimmten Anlässen - sind nach § 20 Abs 1 Z 3 EStG auch dann zur Gänze vom Abzug ausgeschlossen, wenn sie der Werbung dienen (z.B. ; ; ; , 98/13/0198; ; ; ; ).
"Freiwillige Zuwendungen" iSd § 20 Abs 1 Z 4 EStG sind Zuwendungen an andere als gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen, denen keine wirtschaftlichen Gegenleistungen gegenüberstehen und die ohne zwingende rechtliche Verpflichtung des Gebers getätigt werden. Als grundsätzliche Kosten der Lebensführung dürfen sie steuerlich auch dann nicht abgezogen werden, wenn sie im Einzelfall durch berufliche bzw betriebliche Erwägungen mitveranlasst sind.
Sachspenden durch politische Funktionäre - etwa Lebensmittelgeschenkkörbe und allgemein Spenden an gemeinnützige und ähnliche Organisationen - sind nach der VwGH-Judikatur dem Bereich des § 20 Abs 1 Z 4 EStG zuzuordnen und daher vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen. Dies hat der VwGH etwa auch zur Spende eines Bürgermeisters an einen Fußballverein explizit judiziert (vgl ; ; ; ).
III. Auf Basis der festgestellten Sach- und der dargestellten Rechtslage stimmt das BFG den Ausführungen der Abgabenbehörde in der BVE vom 3.Sept.2019 bzw. im Vorlagebericht vom vollumfänglich zu.
Eine Berücksichtigung der strittigen Aufwendungen für Geld- und Sachspenden an Sportvereine und diverse andere örtliche Einrichtungen bzw. Organisationen als Werbungskosten bei den Einkünften der Bf aus ihrer Tätigkeit als Gemeinderätin scheitert bereits am fehlendem Nachweis der tatsächlichen Kostentragung aus eigenen Geldmitteln.
Trotz wiederholter und eindeutiger Aufforderung wurden von der Bf weder Rechnungsbelege noch ein einziger Zahlungsnachweis über den Erwerb der angeführten Sachspenden oder auch über die Leistung von Mitgliedsbeiträgen bzw. die Bezahlung des Zeitungsabonnements beigebracht.
Es liegt auf der Hand, dass die Nachweisführung in dieser Situation - nicht zuletzt auch aufgrund der Nähe zu den maßgeblichen Beweismitteln - in erster Linie bei der Bf lag, während die Ermittlungspflicht der Abgabenbehörde zugleich in den Hintergrund trat.
Handschriftliche Vermerke auf Einladungen bzw. "Ansuchen" vermögen die angeforderten Nachweise nicht zu ersetzen, kommt ihnen doch lediglich die Qualität schriftlicher Behauptungen zu.
Dass Funktionären der Kommunalpolitik eine Vielzahl von Spendenanfragen bzw. Einladungen zu Veranstaltungen zugehen, ist ebenso gerichtsbekannt wie es zur allgemeinen Lebenserfahrung zählt, dass diesen nicht in jedem Fall entsprochen wird.
In Hinblick darauf ist mit handschriftlichen Vermerken über Aufwendungen auf Einladungen bzw. "Ansuchen" nicht einmal eine Glaubhaftmachung im Sinne des § 138 Abs. 2 BAO zu bewerkstelligen.
Für einen Werbungskostenabzug genügt dies im hier zu beurteilenden Fall umso weniger, als für das BFG eine Unzumutbarkeit der Nachweisführung durch die Bf nicht zu erkennen ist, sollte sie doch über die Belege zum Erwerb ihrer Sachspenden verfügen. Nachweise erscheinen auch deshalb geboten, weil sich die Bf gegenüber der Abgabenbehörde auch zur Frage nach einem allfälligen (Teil-) Kostenersatz verschwieg (Stichwort Spesenvergütung durch die Gemeinde).
Zu den Mitgliedsbeiträgen wurden nicht einmal Empfänger bekanntgegeben. Zudem fehlen sowohl zu den Mitgliedsbeiträgen als auch zum Zeitungsabonnement Zahlungsnachweise.
Abgesehen vom fehlenden Nachweis der tatsächlichen (vollständigen) Kostentragung durch die Bf, bestätigt die Darstellung der maßgeblichen Rechtslage und insbesondere der dazu ergangenen VwGH-Judikatur aber auch die rechtliche Beurteilung der Abgabenbehörde bezüglich der strittigen Aufwendungen.
Weder das Vorbringen der Bf noch deren im Verfahren vorgelegte Unterlagen bieten dem BFG Veranlassung, die Zuordnung der strittigen Aufwendungen zu den angeführten Bestimmungen des § 20 EStG in Frage zu stellen. Dies betrifft auch die geltend gemachten Mitgliedsbeiträge, zumal mangels Kenntnis der Empfängereinrichtung, deren (nahezu) ausschließliche berufliche Veranlassung durch die politische Funktion der Bf nicht erwiesen ist.
Mit den beiden Ergänzungsvorhalten und aufgrund des Vorhaltscharakters der BVE wurde das Parteiengehör der Bf gewahrt und ihr hinreichend Gelegenheit eingeräumt, ihren Standpunkt zu erhärten. Da sie mit ihrem Vorbringen bzw. den nachgereichten "Ansuchen" keine überzeugende Argumentation für ein Abweichen von der dargestellten ständigen VwGH-Rechtsprechung anbot, war spruchgemäß zu entscheiden.
Eine Zuständigkeit des BFG zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2019 bestand mangels Rechtsmittelvorlage durch das FA nicht.
Zulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im anhängigen Verfahren lagen keine Umstände vor, auf welche die genannten Voraussetzungen zutreffen. Die Entscheidung folgt der im Erkenntnis dargestellten ständigen VwGH-Rechtsprechung zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Aufwendungen im Zusammenhang mit politischen Funktionen. Darüberhinausgehende Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung waren nicht strittig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 138 Abs. 1 und 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 115 Abs. 1 und 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 167 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 161 Abs. 1 und 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.7102948.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at