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Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 28.11.2019, RV/5300024/2019

Verheimlichte Gewinne aus einer Beteiligungsveräußerung und aus Geschäftsführervergütungen; Strafbemessung nach missglückter Selbstanzeige

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/5300024/2019-RS1
1. Ein bloßes Vertagungsgesuch in Form eines Geschäftsbriefes, mit welchem gleichsam ein Terminvorschlag abgelehnt werde, ohne Beischluss von Bescheinigungsmitteln und ohne Gewährung der Möglichkeit einer Rückfrage, entschuldigt das Nichterscheinen eines zur mündlichen Verhandlung vor den Spruchsenat vorgeladenen Beschuldigten nicht, wenn sich dieser nicht vergewissert hat, dass die Verhandlung tatsächlich verschoben wird. 2. Der Vorsitzende des Spruchsenates ist nicht gehalten, eine anberaumte Verhandlung zu verschieben, wenn es ihm trotz entsprechender Bemühungen bis zum Verhandlungsbeginn nicht gelingt, ausreichend Bescheinigungsmittel zur tatsächlichen Verhinderung des Beschuldigten beizuschaffen. Unterlässt er jedoch einen voraussichtlich Aufklärung bringenden Anruf bei einem im Vertagungsgesuch genannten Steuerberater und verhandelt er dennoch ohne Terminverschiebung, kann dadurch das erforderliche Parteiengehör des Beschuldigten verletzt worden sein. 3. Ein solche vorerst unterbliebene Anhörung eines Beschuldigten kann im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht nachgeholt werden.
RV/5300024/2019-RS2
1. Die fünfjährige Verjährungsfrist für eine begangene Abgabenhinterziehung wird dadurch hinausgeschoben, dass innerhalb dieser Frist eine weitere, nicht lediglich unter die Bestimmung des § 25 FinStrG fallende Abgabenhinterziehung begangen wird: In diesem Falle tritt die Verjährung der Strafbarkeit gemäß § 31 Abs. 3 FinStrG für beide Finanzstraftaten gleichzeitig mit Ablauf der Verjährungsfrist für das weitere Finanzvergehen ein. 2. Eine geplant dauerhafte Verkürzung an Einkommensteuer in Höhe von € 2.287,00 aus verheimlichten Geschäftsführervergütungen ist keine nur unbedeutende Folge einer Abgabenhinterziehung; ebenso kann bei einer der Tat langfristig vorhergehenden Anlage eines Vertrages zur Verdunkelung der Steuerpflicht (indem eine rumänische Verrechnungsgesellschaft vorgeschoben wird) auch bei späterem bloß bedingten Vorsatz nicht von einem nur geringfügigen Verschulden des Täters gesprochen werden (vgl. z.B. die Ausführungen zur Geringfügigkeit des Verschuldens und zu unbedeutenden Tatfolgen Kalcher in Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, FinStrG I, 5. Auflage, Rz. 3 und 7 zu § 25).

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Finanzstrafsenat Linz 1 des Bundesfinanzgerichtes hat durch die Richter Dr. Richard Tannert als Vorsitzenden und Dr. Peter Binder als Berichterstatter und die fachkundigen Laienrichter Franz Rabeder und Dr. Karl Penninger als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen A, geb. xxxx, ehem. Geschäftsführer, whft. XXX, vertreten durch die Treurevision Wirtschaftsprüfungs- und SteuerberatungsgesmbH, Europaplatz 4, 4020 Linz, wegen Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG ) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Grieskirchen Wels als Finanzstrafbehörde vom , Strafnummer (StrNr.) 1, in der Sitzung am nach in Anwesenheit des Beschuldigten und des Steuerberaters Dr. Rainer Stadler MBA MPA für seine Verteidigerinder Treurevision Wirtschaftsprüfungs- und SteuerberatungsgesmbH, weiters des Amtsbeauftragten Hofrat Gottfried Seeburger MA sowie der Schriftführerin Elisabeth Ebner durchgeführter mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde des Beschuldigten wird teilweise Folge gegeben und das im Übrigen in seinem Bestand unverändert bleibende Straferkenntnis in seinem Strafausspruch dahingehend abgeändert, dass die gemäß § 33 Abs. 5 iVm § 21 Abs.1 und 2 FinStrG zu verhängende Geldstrafe auf

€ 5.000,00
(in Worten: Euro fünftausend)

und die für den Fall deren Uneinbringlichkeit gemäß § 20 FinStrG vorzuschreibende Ersatzfreiheitsstrafe auf

siebzehn Tage

herabgesetzt werden.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde des Beschuldigten als unbegründet abgewiesen.

III. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG ) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

A. Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Grieskirchen Wels als Finanzstrafbehörde vom , StrNr. 1, wurde A - nach in seiner Abwesenheit durchgeführter mündlicher Verhandlung - schuldig gesprochen, weil er als Abgabepflichtiger im Amtsbereich des Finanzamtes Grieskirchen Wels vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht betreffend die Veranlagungsjahre 2009 und 2011 eine Verkürzung an Einkommensteuer in Höhe von insgesamt € 24.515,80 (2009: € 22.228,80 + 2011: € 2.287,00) bewirkt habe, indem er gegenüber der Abgabenbehörde seine Einkünfte aus der Veräußerung einer Beteiligung im Jahre 2009 sowie seine Einkünfte aus Gewerbebetrieb [aus sonstiger selbständiger Arbeit als Geschäftsführer der D-GmbH] im Jahre 2011 nicht bekanntgegeben habe, wodurch infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches diese bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben nicht mit Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist festgesetzt werden konnten, und er hiedurch Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 begangen habe, weshalb über ihn gemäß § 33 Abs. 5 [iVm § 21 Abs. 1 und 2] FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 6.000,00 und gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von drei Wochen verhängt worden sind. Überdies wurde dem Beschuldigten ein Ersatz von Verfahrenskosten nach § 185 [Abs. 1 lit. a] FinStrG in Höhe von pauschal € 500,00 und allfälliger Kosten eines Strafvollzuges auferlegt.

Seiner Entscheidung legte der Spruchsenat unter anderem folgende Feststellungen zugrunde:

Am , eingelangt beim Finanzamt Grieskirchen Wels am , sei vom Beschuldigten eine Selbstanzeige mit folgendem Inhalt erstattet worden (eine schriftliche Ergänzung der Selbstanzeige vom sei dabei bereits berücksichtigt; die Ergänzung habe zu keiner Veränderung der erstmals angezeigten Höhe der Verkürzungen geführt):

"Ich erstatte für die Jahre 2008 bis 2013 gemäß § 29 FinStrG Selbstanzeige.

Darlegung der Verfehlung:

In den Jahren 2008 bis 2013 habe ich keinerlei Steuererklärungen abgegeben. Im Jahr 2008 erfolgte meine Abbestellung als Geschäftsführer der Firma B-GmbH [Anmerkung: der BB-GmbH, FNbb]. Die Firmenpension wurde versteuert und ausbezahlt. Danach habe ich den Mittelpunkt meiner Lebensinteressen nach Rumänien verlegt und war für eine rumänische Gesellschaft bis Ende 2008 tätig. Meinen Wohnsitz habe ich am nach Sibu verlegt. Die daraus resultierenden Erträge wurden in Rumänien ordnungsgemäß versteuert

Im Jahr 2009 besuchte ich bis einen Aufbaulehrgang beim AMS Wels und Wien. Ansonsten bin ich keiner Tätigkeit nachgegangen. Am habe ich 20 % meiner Anteile an der B-GmbH an Frau C verkauft. Der Kaufpreis hierfür betrug € 122.000,00. Den Anteil habe ich durch eine Schenkung im Jahr 1994 erworben. Die Anschaffungskosten des Anteils betrugen € 7.267,28. Den Gewinn aus der Veräußerung der Beteiligung in Höhe von € 114.732,72 habe ich steuerlich nicht erklärt, da ich der Meinung war; dass aufgrund meines rumänischen Wohnsitzes eine Versteuerung in Rumänien zu erfolgen hat.

Nunmehr wurde ich darüber aufgeklärt. dass aufgrund des DBA Rumänien eine Versteuerung in Österreich hätte erfolgen müssen und der Hälftesteuersatz anzuwenden gewesen wäre.

Im Jahr 2010 habe ich die Firma D-GmbH [die D-GmbH GmbH, später ddd-GmbH, FNdd] erworben. Diese hat mit der Firma E-srl einen Geschäftsführungsvertrag abgeschlossen. In den Jahren 2010 bis 2013 habe ich von der D-GmbH und E-srl Zahlungen erhalten, die sich - abzüglich der Ausgaben wie folgt darstellen:


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Einnahmen
2010
2011
2012
2013
Fahrkosten
13.198,02
3.504,96
599,42
0,00
Zahlungen E-srl
0,00
22.024,74
10.698,00
0,00
Sachbezug: 10 % des KFZ Aufw. D-GmbH
1.307,00
1.987,00
1.066,00
762,00
14.505,02
27.516,70
12.363,42
762,00
Ausgaben
Fahrkosten und Diäten
13.198,02
3.504,96
599,42
0,00
Sozialversicherung
1.752,28
1.851,89
1.924,46
2.421,15
14.950,30
5.356,85
2.523,88
2.421,15
Gewinn
-445,28
22.159,85
9.839,54
-1.659,15

Betragsmäßige Bestimmung:

Veräußerung bestimmter Beteiligungen


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Jahr
Betrag
EST
2009
109.377,17
44.923,59


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Besteuert mit dem halben Durchschnittsteuersatz
22.451,80
Gesamt
22.451,80

Einkünfte aus selbständiger Arbeit


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Jahr
Betrag
ESt
2010
-445,28
0,00
2011
22.159,85
3.887,06
2012
9.839,54
0,00
2013
-1.659,15
0,00
Gesamt
3.887,06

Korr. A vom

Für die Jahre 2009 und 2011 sind Sonderausgaben lt. Steuerberechnung sowie der Unterhaltsabsetzbetrag zu berücksichtigen, da ich für ein Kind Alimente bezahlt habe.

Für das Jahr 2009 ist bereits Festsetzungsverjährung gemäß § 207 Abs. 2 BAO eingetreten, sodass eine Vorschreibung der Steuer für 2009 nicht mehr erfolgen kann.

Den Steuerbetrag für das Jahr 2011 werde ich nach erfolgter Veranlagung umgehend entrichten."

Seitens der Abgabenbehörde wurden aufgrund der Selbstanzeige am entsprechende Erstbescheide für die Jahre 2009 und 2011 erlassen, woraus sich Abgabennachforderungen in Höhe von € 22.253,24 (2009) und € 2.437,00 (2011) ergaben.

Mittels Beschwerdevorentscheidung vom wurde nach einem ausführlichen Vorhalteverfahren durch das Finanzamt Grieskirchen Wels die Einkommensteuer für 2009 auf € 22.228,80 verringert, weil noch vom Abgabepflichtigen beantragte Sonderausgaben (Versicherungen, Kirchenbeitrag, etc.) berücksichtigt wurden.

Ebenso wurde mit Beschwerdevorentscheidung der Abgabenbehörde vom die Einkommensteuer für 2011 auf € 2.287,00 verringert, weil ebenfalls noch beantragte Sonderausgaben in Abzug gebracht wurden.

Der Beschuldigte habe in der Zeit von bis seinen Hauptwohnsitz in XXX gehabt. In der Zeit von bis habe er zudem einen Nebenwohnsitz in XX1 gemeldet. Er habe bis zum einen Aufbaulehrgang beim AMS in Österreich (Wels und Wien) besucht. Die Veräußerung der 20 % igen Beteiligung an der B-GmbH sei ebenfalls im Jahr 2009, am , erfolgt. Der Beschuldigte habe im Jahr 2009 in der Zeit vom 1. Jänner bis , vom 26. Jänner bis , vom 4. Mai bis , von 22. Mai bis , vom 3. Juni bis , vom 15. Juni bis , vom 4. September bis , vom 23. Oktober bis und vom 27. November bis AMS-Bezüge in Österreich bezogen. Der Beschuldigte sei 2009 in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig gewesen.

Verwiesen werde auf die Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , RV/0927-L/10, betreffend Kraftfahrzeugsteuer 2009, wonach der Beschuldigte seit Oktober 1995 seinen meldebehördlichen Hauptwohnsitz in Österreich gehabt hat. Nach dem Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung wäre er vom 3. März bis bei der F-GmbH in Kremsmünster beschäftigt gewesen. Vom bis habe er fast durchgehend Arbeitslosen bezogen. Seit dem sei der Beschuldigte bei der D-GmbH als geschäftsführender Alleingesellschafter tätig gewesen; die Sitzadresse dieses Unternehmens befinde sich seit August 2012 an der ehemaligen Wohnadresse des Beschuldigten in XXX. Eine erst in einer mündlichen Verhandlung vorgebrachte Behauptung, dass A sich 2009 vor allem in Rumänien und nur zu gewissen Zeiten in Österreich aufgehalten habe, sei schon alleine deswegen widersprüchlich und unglaubwürdig, weil der Genannte selbst in der Verhandlung zugegeben habe, 2009 nicht für die E-srl tätig gewesen zu sein.

Der Beschuldigte habe als Abgabenpflichtiger im Bereich des Finanzamtes Grieskirchen Wels vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht betreffend die Veranlagungsjahre 2009 und 2011 eine Verkürzung an Einkommensteuer in Höhe von insgesamt € 24.515,80 (ESt 2009: € 22.228,80; ESt 2011: € 2.287,00) bewirkt, indem er gegenüber der Abgabenbehörde seine Einkünfte aus der Veräußerung einer Beteiligung im Jahr 2009 sowie seine Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Jahr 2011 nicht bekanntgegeben habe, wodurch infolge der Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanpruches diese bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben nicht mit Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist festgesetzt werden konnten, wobei er dies ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden habe.

Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat als mildernd die bisherige finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des A, die missglückte Selbstanzeige, das längere Zurückliegen der Taten, sowie eine längere Verfahrensdauer, als erschwerend hingegen keinen Umstand. Auch seien die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten berücksichtigt worden, welche jedoch im Straferkenntnis des Spruchsenates nicht ausdrücklich dargestellt werden.

B. Gegen das obige Erkenntnis des Spruchsenates wurde vom Beschuldigten innerhalb offener Frist vollinhaltlich Beschwerde erhoben und eine ersatzlose Aufhebung dieses Bescheides begehrt, worüber ein Senat des Bundesfinanzgerichtes entscheiden möge. Aus dem verfahrensrechtlichen Kontext lässt sich ein solches Anbringen des Beschuldigten als ein Begehren auf Abänderung des bekämpften Erkenntnisses des Spruchsenates dahingehend verstehen, dass das gegen ihn anhängige Finanzstrafverfahren eingestellt werden möge.

In seiner Begründung hat der Beschwerdeführer ausgeführt wie folgt:

Am habe er eine Selbstanzeige betreffend die Jahre 2009 bis 2013 eingebracht, wonach er in den Jahren 2008 bis 2013 habe er keinerlei Steuererklärungen abgegeben. Im Jahr 2008 sei die Abbestellung als Geschäftsführer der Firma B-GmbH erfolgt. Die Firmenpension wurde versteuert und ausbezahlt. Danach habe er den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen nach Rumänien verlegt und wäre für eine rumänische Gesellschaft bis Ende 2008 tätig gewesen. Seinen Wohnsitz habe er am nach Sibiu [Rumänien] verlegt. Die daraus resultierenden Erträge seien in Rumänien ordnungsgemäß versteuert worden.

Im Jahr 2009 habe er bis einen Aufbaulehrgang beim AMS Wels und Wien besucht. Ansonsten sei er keiner Tätigkeit nachgegangen. Am habe er seinen 20 %-Anteil an der B-GmbH an Frau C verkauft. Der Kaufpreis hiefür habe € 122.000,00 betragen. Den Anteil habe er durch eine Schenkung im Jahr 1994 erworben. Die Anschaffungskosten des Anteils haben € 7.267,28 betragen. Den Gewinn aus der Veräußerung der Beteiligung in Höhe von € 114.732,72 habe er steuerlich nicht erklärt, da er der Meinung gewesen sei, dass aufgrund seines rumänischen Wohnsitzes eine Versteuerung in Rumänien zu erfolgen habe.

Erst im Zuge der Abfassung der Steuererklärungen für die Jahre 2009 bis 2013 sei er darüber aufgeklärt worden, dass aufgrund des DBA Rumänien eine Versteuerung in Österreich hätte erfolgen müssen und der Hälftesteuersatz anzuwenden gewesen wäre.

Im Jahr 2010 habe er die Firma D-GmbH erworben, welche mit der Firma E-srl einen Geschäftsführungsvertrag abgeschlossen habe. In den Jahren 2010 bis 2013 habe er von der D-GmbH und E-srl Aufwandsersätze erhalten, über deren Steuerpflicht er ebenfalls erst im Jahre 2015 aufgeklärt worden sei.

Gegen die Abgabenvorschreibung durch das Finanzamt Grieskirchen Wels habe er Beschwerde an das Bundesfinanzgericht erhoben, wobei hinsichtlich des Einkommensteuerbescheides für 2009 noch nicht entschieden worden sei.

Zur Verletzung von Verfahrensvorschriften:

1. Abhaltung der Verhandlung in Abwesenheit

Am 16. September2018 habe er einen Antrag auf Verschiebung der am angesetzten mündlichen Verhandlung ersucht. Diesem Ersuchen sei mit Mitteilung vom - zugestellt am - nicht entsprochen worden.

Dieses Vorgehen widerspreche den elementaren Grundsätzen des Finanzstrafverfahrens. Das Recht auf rechtliches Gehör sei wesentlicher Bestandteil eines fairen Verfahrens. Dem Beschuldigten muss im Strafverfahren ausreichende, angemessene, rechtzeitige und gleiche Gelegenheit zur Stellungnahme sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht gegeben werden.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wären von ihm sowohl die Korrekturen zum Sachverhalt, der durch die Finanzstrafbehörde angenommen wurde, als auch Erläuterungen zur subjektiven Tatseite erfolgt. Diese Möglichkeit sei ihm verwehrt worden.

2. Nichtberücksichtigung der Verfolgungsverjährung

Die Veräußerung der in der Selbstanzeige angeführten Anteile sei im Jahr 2009 erfolgt. Die Verjährungsfrist habe somit mit (Ende der gesetzlichen Erklärungsfrist) zu laufen begonnen. Die Selbstanzeige wurde im Februar 2015 eingebracht. Das Strafverfahren wurde mit Bescheid vom eingeleitet. An diesem Tag wäre jedoch bereits die Verfolgungsverjährung eingetreten gewesen, weshalb für das Jahr 2009 keine Strafe mehr verhängt werden könne.

Rechtswidrigkeit des Inhaltes:

1. Zahlung für die Gesellschaftsanteile

Die Zahlung für die Gesellschaftsanteile habe einerseits aus einem Betrag für die Anteile selbst und andererseits aus einem Betrag für die Betriebsliegenschaft bestanden. Die im Privatvermögen befindliche Betriebsliegenschaft sei steuerlich nicht verfangen gewesen, da die Spekulationsfrist bereits abgelaufen war. Er sei daher der Auffassung gewesen, dass der gesamte Verkaufsvorgang außerhalb der Spekulationsfrist erfolgt sei und damit nicht steuerverfangen wäre. Daher wäre auch der Anteilsverkauf steuerlich nicht erklärt worden.

Er wäre ab dem Jahr 2008 in Rumänien polizeilich gemeldet gewesen und habe bis über eine Wohnung in Rumänien verfügt.

In den Veräußerungsprozess seien mehrere Berater einbezogen gewesen. Von diesen Beratern wäre er nicht aufgeklärt worden, dass die Veräußerung der Beteiligung einen einkommensteuerpflichtigen Tatbestand darstellt, zumal die Gewinnausschüttungen daraus durch den Abzug von KESt durch die Gesellschaft endbesteuert - und daher nicht in die Einkommensteuererklärung aufzunehmen - seien. Im Rahmen einer Besprechung sei - bei Durchsicht diverser Unterlagen - die Steuerpflicht festgestellt worden.

Wenn nun davon ausgegangen werde, dass es sich hierbei um eine Schutzbehauptung handeln würde, so sei dem entgegenzuhalten, dass das vom Spruchsenat zitierte Erkenntnis des Unabhängigen Finanzsenates, wonach der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich gelegen sei, erst im Jahr 2013 ergangen sei. Bis dahin sei er immer davon ausgegangen, dass aufgrund der abgeschlossenen Verträge sowie seiner Tätigkeit für eine rumänische Firma der Mittelpunkt meiner Lebensinteressen in Rumänien gelegen wäre und damit sämtliche Sachverhalte in Rumänien steuerlich abzuhandeln seien.

2. Vorsätzliches Handeln Einkünfte 2011

Die für das Jahr 2011 erklärten Einnahmen setzen sich im Wesentlichen aus Fahrtkostenabrechnungen und Teilzahlungen der Firma E-srl zusammen.

Er sei der Auffassung gewesen, dass es sich bei den Zahlungen der Firma E-srl um Beträge handeln würde, die in Österreich keine Besteuerung unterliegen würden, da er diese Vorauszahlungen von einer rumänischen Firma erhalten habe und der Geschäftsführungsvertrag zwischen der D-GmbH und der E-srl abgeschlossen war.

Ihm könne für die Nichterklärung der Einkünfte für Jahr 2011 - wenn überhaupt - lediglich Fahrlässigkeit unterstellt werden. Er habe durch die Nichterklärung keinen "Erfolg" in Form der Vermeidung von Steuerzahlungen verursachen wollen. Er sei davon ausgegangen, dass die Zahlungen der E-srl in Österreich nicht der Steuerpflicht unterliegen würden.

C. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzstrafsenat Linz 1 des Bundesfinanzgerichtes hat sich der Beschuldigte auf Befragen zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen geäußert wie folgt:

Er sei Ingenieur in der Sparte Maschinenbau und betreibe nunmehr ein Einzelunternehmen. Er unterhalte seit 2015 einen Handel im Baunebengewerbe und handle mit Ersatzteilen, wie beispielsweise Siebe für Stein- und Erdindustrie (Schotterwerke), Putzkugeln für Betonmischanlagen, Gummidichtungen etc. Sein Umsatz betrage in diesem Jahr etwa € 12.000,00. Er mache noch Verluste, erwarte aber für heuer eine schwarze Null. Er habe ein Büro zuhause und arbeite ohne Mitarbeiter. Er besitze keinen eigenen PKW; erforderliche Kundenbesuche unternehme er mit dem Fahrzeug seiner Exgattin. Von seiner unternehmerischen Tätigkeit könne er natürlich nicht leben; er bestreite seinen Lebensunterhalt derzeit noch von einer ausbezahlten Erlebensversicherung. Vor etwa vier oder fünf Jahren seien ihm daraus € 85.000,00 ausbezahlt worden. Schulden habe er keine.

Er wohne gemeinsam mit seiner geschiedenen Gattin und seinem fünfzehnjährigen Sohn an der Ladungsadresse in einer Eigentumswohnung, welche seiner Exgattin gehöre. Er habe außer betreffend seinen Sohn keine weiteren Sorgepflichten. Gesundheitlich gehe es ihm gut.

In den Jahren 2010 bis 2015 sei er Geschäftsführer und Einzelgesellschafter der D-GmbH mit Sitz in Wien, später in Wels, gewesen. Diese GmbH sei 2015 in Konkurs gegangen. Die D-GmbH habe sich mit demselben Betriebsgegenstand wie jetzt das Einzelunternehmen beschäftigt.

Vorher habe es ab Ende 2007 auch die E-srl gegeben, diese ist etwa 2013, 2014 geschlossen worden. Die E-srl habe sich mit nichts Wesentlichem beschäftigt, sie wäre eine Verrechnungsgesellschaft für die Firma F-srl gewesen, in welcher er als Gesellschafter beteiligt gewesen wäre. Geplant sei gewesen, dass mit der F-srl eine Stahlbaufertigung aufgebaut wird; man sei aber real nur bis zur Errichtung der Betonplatte für eine Werkshalle gekommen. Aufgrund der Wirtschaftskrise seien die Zahlungen seiner Partner ausgeblieben und habe das Unternehmen in Konkurs gehen müssen. Aktuelle weitere unternehmerische Pläne habe er derzeit nicht. Aus der damaligen Zeit habe er keine Ersparnisse mehr.

D. Die Beschwerdesache selbst wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht ausführlich erörtert.

Dabei äußerte sich der Beschuldigte auf Befragen wie folgt:

Er habe im November 2009 seinen 20 %-Anteil an der B-GmbH an seine Schwester C verkauft, wobei er sich mit ihr auf einen bestimmten Verkaufspreis geeinigt habe. Daneben wurde auch der Anteil an einer Betriebsliegenschaft an seine Schwester verkauft.

Die B-GmbH sei ein Familienunternehmen gewesen, welches als Entscheidungsträger von seinem Vater G geführt worden war. Nunmehr sei die Chefin seine Schwester C. Diese wäre zum Zeitpunkt des Verkaufes für das Kaufmännische bzw. die Aufbereitung der Buchhaltung zuständig gewesen. Er habe sich mit den technischen Angelegenheiten befasst. Die GmbH hatte zum Unternehmensgegenstand den Stahl- und Anlagenbau und habe damals etwa 35 Arbeitnehmer beschäftigt. Er habe sich auszahlen lassen, weil sie in Streit geraten waren.

Damals habe er sich über eine Einkommensteuerpflicht aus diesem Verkauf keine Gedanken gemacht. Er habe auch kein entsprechendes steuerrechtliches Vorwissen gehabt, er hätte sich allenfalls mit seinem Lohnsteuerzettel beschäftigt. Hätte er sich damals mit der Steuerangelegenheit beschäftigt, wäre er vermutlich auf den Gedanken gekommen, dass der Erlös aus dem Verkauf des Gesellschaftsanteiles in Rumänien steuerpflichtig wäre, weil er ja glaublich von 2008 bis 2010, 2012 in Rumänien einen Wohnsitz gehabt hätte. Auf Vorhalt ergänzend: Er habe auch in Österreich einen Wohnsitz gehabt. Erst weit später habe er eine professionelle Steuerberatung in Anspruch genommen, eben die seines Verteidigers, welcher ihm dargelegt habe, dass sein Anteilsverkauf in Österreich einkommenssteuerpflichtig gewesen wäre. Dies habe ihn veranlasst, Selbstanzeige zu erstatten. Er habe im Ergebnis also bis zum keine Kenntnis von seiner diesbezüglichen Steuerpflicht gehabt. Er habe daher jedenfalls nicht vorsätzlich gehandelt.

Auf Vorhalt: Bei den Veräußerungen des Gesellschaftsanteiles und des Liegenschaftsanteiles habe er nur den Nettobetrag im Auge gehabt und sich daher auch nicht erkundigt, ob diese Veräußerungen steuerliche Folgen hätten. Auch seine Schwester habe ihn nicht entsprechend beraten.

Er habe, wie in der Selbstanzeige ausgeführt, Zahlungen der D-GmbH bzw. von der E-srl bekommen, woraus sich wie dargelegt für das Jahr 2011 der bekanntgegebene Gewinn ergeben habe. Er habe hinsichtlich derartiger Zahlungen ua. betreffend das Jahr 2011 deswegen keine Einkommensteuererklärungen in Österreich eingereicht, weil er diese Zahlungen für eine Tätigkeit in Rumänien erhalten habe. Er habe daher auch stattdessen in Rumänien entsprechende Einkommensteuererklärungen eingereicht, in welchen er diese seine Einkünfte offengelegt habe.

Er habe aber bisher Ablichtungen dieser rumänischen Einkommensteuererklärungen gegenüber dem österreichischen Fiskus nicht vorgelegt. Er habe auch im gegenständlichen Finanzstrafverfahren eine Ablichtung derartiger in Rumänien eingereichter Steuererklärungen nicht vorgelegt. Er habe vom rumänischen Fiskus Steuerbescheide bekommen.

Auf weiteres Befragen: Er sei sich jetzt nicht mehr so sicher, ob er wirklich in Rumänien Einkommenssteuer bezahlt habe für mein Einkommen. Er habe nämlich in Rumänien die E-srl gegenüber dem Fiskus abgerechnet und hätte dort einen rumänischen Steuerberater gehabt. Die Dokumente wären in rumänischer Sprache gekommen, was ihm vorgeschrieben wurde, habe er bezahlt. Ob ihm von seinem rumänischen Steuerberater eine rumänische Einkommensteuer vorgelegt wurde, könne er sich jetzt nicht mehr erinnern.

Im Ergebnis: Damals, nämlich im Juni 2012, sei er jedenfalls davon ausgegangen, dass alles, was irgendwie mit seiner Betätigung an Steuern anfallen könnte, mit den Zahlungen an den rumänischen Fiskus abgegolten war. Er habe daher auch betreffend die Verkürzung an österreichischer ESt betreffend 2011 nicht vorsätzlich gehandelt. Im Nachhinein habe er die Zusammenhänge verstanden. Jetzt wisse jetzt, dass seine Einkünfte in Österreich zu versteuern gewesen wären. Er beantrage die Einstellung des Finanzstrafverfahrens.

Auf spätere Nachfrage: Wenn er hinsichtlich des Erlöses aus der Anteilsveräußerung vorhin von einem "Nettobetrag" gesprochen habe, dann habe er das nur so daher gesagt. Von einem Bruttobetrag habe er nichts gewusst. Er sei davon ausgegangen, dass er eben den Kaufpreis ohne Abzug ausbezahlt erhalten habe.

Auf weiteres Befragen: Bei der B-GmbH, korrekt der BB-GmbH, wäre er bis zum gemeinsam mit meiner Schwester C im Firmenbuch als Geschäftsführer eingetragen gewesen. Auch wenn sie beide jeweils selbstständig vertretungsbefugt gewesen sind, habe er sich um die technischen Angelegenheiten bzw. um Ein- und Verkauf und seine Schwester hat sich um die kaufmännischen Angelegenheiten des Unternehmens gekümmert. Einen Steuerberater hätten sie damals schon gehabt. Dieser habe aber ihn bei der Veräußerung des Gesellschaftsanteiles nicht beraten, seine Schwester hatte schon alles vorbereitet gehabt.

Als eingetragener Geschäftsführer habe er natürlich Jahresabschlüsse unterschrieben und habe schon den Eindruck gehabt, verstanden zu haben, was er unterschreibe. Das wäre es dann schon gewesen. Zu dieser Zeit habe er selbst keinen Steuerberater gehabt, seine steuerlichen Angelegenheiten habe die Lohnverrechnung erledigt. Bei Besprechungen in steuerlichen Angelegenheiten der GmbH sei er nicht anwesend gewesen, außer bei der Bilanzbesprechung.

Bei der Erstellung des Notariatsvertrages über seinen Anteilverkauf habe der Notar nicht darauf hingewiesen, dass die Angelegenheit auch steuerrechtliche Konsequenzen hat und habe der Beschuldigte auch nicht gefragt. Eine Vorschreibung von Einkommenssteuer sei nicht Thema gewesen.

Auf Nachfrage des Amtsbeauftragten, warum er gerade von einer Steuerpflicht - hypothetisch - in Rumänien ausgegangen wäre, wenn er sich gedanklich damit befasst gehabt hätte: Weil ihm damals bei der Firmengründung in Rumänien erklärt worden sei, dass dann, wenn er einen Wohnsitz in Rumänien habe, er voll in Rumänien steuerpflichtig wäre. Das habe ihm sein rumänischer Steuerberater in Beisein eines Übersetzers erklärt.

Auf Vorhalt: Er wäre nach seinem Ausscheiden aus der BB-GmbH ab 2010 tatsächlich auch wieder steuerlich beraten in Österreich, nämlich durch die H-WT-GmbH, etwa bis 2013. Sein Ansprechpartner wäre I gewesen. Mit dieser habe er sich aber über die Versteuerung seines Beteiligungsverkaufes bzw. über seine selbständigen Einkünfte nicht unterhalten. Er sei mit I nicht verwandt.

Nach Vorhalt, dass laut Veranlagungsakt die Vertretung jedenfalls im Jänner 2011 noch bestanden hat und dass es ein Schreiben des nunmehrigen Verteidigers vom gibt, wonach die Vertretung der I rückwirkend mit beendet wäre: Die H-WT-GmbH habe die Buchhaltung der D-GmbH bearbeitet. Seiner Erinnerung nach habe er hinsichtlich seiner eigenen Steuerpflicht mit dieser Steuerberatungskanzlei keine Gespräche geführt.

Auf Vorhalt einer Teilnahmebestätigung über einen Lehrgang, abgehalten von der J-GmbH mit dem Thema "Unternehmensnachfolge aktiv" in der Zeit von 15. Juni bis , Finanzstrafakt Bl. 83, und auf die Frage, ob dabei nicht auch steuerliche Aspekte vorgetragen worden wären: Seiner Erinnerung nach nicht. Es sei vielmehr darum gegangen, wie man eine Firma bewerten kann oder gründen kann, die Rechtsformen wurden erörtert und ähnliches.

Auf weiteren Vorhalt, dass solches aber wohl sehr lebensfremd wäre: Wie könnte man einen halbjährlichen Lehrgang über Unternehmensnachfolge abhalten, ohne dabei, zumindest im Überblick, auch die steuerliche Seite davon ansprechen? Das ist in vielen Fällen sogar der wesentliche Teil der Sache! Der Beschuldigte: Er könne sich daran nicht erinnern.

E. Eine Beschwerde des Amtsbeauftragten liegt nicht vor.

F. In der mündlichen Verhandlung hat der Amtsbeauftragte eine Bestätigung des Erkenntnisses des Spruchsenates begehrt.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

I. Zum behaupteten fehlenden Parteiengehör vor dem Spruchsenat:

Mit Schreiben vom , zur Post gegeben am , eingelangt in der Geschäftsstelle des Spruchsenates am , beantragte der Beschuldigte eine Verschiebung des Verhandlungstermines vom vor dem Spruchsenat, zu welchem er bereits am die Vorladung erhalten hatte (Finanzstrafakt Bl. 209 bis 222) mit folgenden Worten:

"[…] Leider müssen wir den für uns zu kurz angesetzten Vorladungstermin zur mündlichen Verhandlung am verschieben. Unsere Vertretung […] ist dienstlich vom bis einschließlich verhindert. Darüber hinaus benötigen wir noch mindestens drei Wochen Zeit für die umfangreiche Beantwortung, für den letztzugestellten Strafverfügung ausgestellt am , zugestellt am . […] Persönlich befinde ich mich ab den bis auf einer unaufschiebbaren Auslandsreise und können aus den oben genannten Gründen erst einen neuen Termin ab den Folge leisten. Die Beantwortung zu den erhobenen Vorwürfen der letztzugestellten Strafverfügung werden wir aus zeitlichen Gründen bei dem neuen mündlichen Verhandlungstermin ausführlich erörtern. Wir bitten um Kenntnisnahme und verbleiben mit freundlichen Grüßen {Unterschrift des Beschuldigten}" Dem Schreiben des Beschuldigten war weder eine Telefonnummer noch eine E-Mail-Adresse zu entnehmen.

Mit Antwortschreiben vom , zugestellt am , also nach erfolgter mündlicher Verhandlung, wurde dem Ansinnen des Beschuldigten entgegnet, dass der Termin der Senatsverhandlung beibehalten werde (worden sei); weder die Verhinderung eines möglichen Verteidigers, noch dessen Bevollmächtigung und Einschreiten im gegenständlichen Finanzstrafverfahren seien hinreichend bescheinigt worden (Finanzstrafakt BL. 224 f).

Aus der Diktion der in Form eines Geschäftsschreibens gehaltenen Eingabe des Beschuldigten ist erkennbar, dass er seine Rechtsposition missverstanden hat: Eine Vorladung eines Beschuldigten zu einer mündlichen Verhandlung des Spruchsenates ist keine Einladung oder ein unverbindlicher Terminvorschlag, sondern eine verfahrensrechtliche Verfügung, welcher grundsätzlich Folge zu leisten ist. Wird einer solchen Aufforderung durch einen Beschuldigten nicht Folge geleistet, ohne dass dieser durch ein begründetes Hindernis abgehalten ist, wird dadurch gemäß § 126 FinStrG nicht die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses aufgrund der Verfahrensergebnisse verhindert. Falls erforderlich und nicht unverhältnismäßig, ist der Beschuldigte zur Verhandlung sogar vorzuführen.

Ein mittels Briefpost an die Finanzstrafbehörde übermitteltes Ersuchen um Vertagung aus bestimmten Gründen ist als Eingabe im Sinne des § 56 Abs. 2 letzter Satz FinStrG zu verstehen, in welcher durch den vorgeladenen Beschuldigten ein bestimmter Sachverhalt behauptet wird. Diese Behauptung ist durch den Senatsvorsitzenden bei rechtzeitiger Kenntnisnahme zur Frage der Zulässigkeit der Durchführung der mündlichen Verhandlung einer Würdigung ob ihrer Glaubhaftigkeit zu unterziehen. Bleibt der Sachverhalt dabei unklar, ist er nach Möglichkeit durch ergänzende Beweisaufnahmen abzuklären (beispielsweise durch Rückruf oder Antwortmail etc.). Im gegenständlichen Fall hätte sich für den Senatsvorsitzenden etwa ein Anruf bei dem vom Beschuldigten benannten Verteidiger angeboten, welchem gegebenenfalls auch gleich der Umstand, wonach der Verhandlungstermin nicht verschoben werde, rechtzeitig zur Kenntnis gebracht hätte werden können.

Führen diese ergänzenden Erhebungen zumal in Anbetracht des Zeitdruckes vor dem Verhandlungsbeginn zu keinem Ergebnis, etwa weil eine Kontaktaufnahme per Rückruf oder E-Mail beim Beschuldigten oder bei einer informierten Person (hier etwa der benannte Verteidiger) nicht (mehr) möglich ist, ist aufgrund der gegebenen Aktenlage zu entscheiden (vgl. ). Andernfalls läge es in der Hand eines tatsächlich verhandlungsunwilligen Beschuldigten, durch beständige Vertagungsgesuche eine Durchführung der mündlichen Verhandlung und Fällung der Entscheidung in der Finanzstrafsache erheblich zu erschweren oder allenfalls auf Dauer zu verhindern, bliebe etwa auch der jeweilige Versuch der Finanzstrafbehörde, den Beschuldigten am jeweiligen Verhandlungstag auszuforschen oder - falls nicht unverhältnismäßig - vorzuführen, erfolglos.

Für die Position des antragstellenden Beschuldigten wiederum ist anzumerken: Ein Vorbringen im Zuge eines Vertagungsgesuches unterliegt nicht einem Zweifelsgrundsatz im Sinne des § 98 Abs. 3 FinStrG (siehe nachstehend). Werden die erforderlichen Bescheinigungsmittel einem Ansuchen nicht beigeschlossen, geht der mögliche Umstand, dass solche nicht mehr zeitgerecht angefordert und nachgereicht werden können, zu Lasten des Antragstellers dergestalt, dass ohne diese über sein Vertagungsgesuch entschieden wird und dabei auch die Möglichkeit besteht, dass im Rahmen einer Beweiswürdigung der Senatsvorsitzende zu der Schlussfolgerung gelangt, die Bescheinigungsmittel fehlten deshalb, weil sie mangels Richtigkeit der Behauptung gar nicht existierten. Und zu guter Letzt: Ein (bloßes) Ersuchen einer Verfahrenspartei auf Vertagung einer mündlichen Verhandlung ist einer tatsächlichen Entscheidung des Verhandlungsleiters über diesen Antrag nicht gleichzuhalten: Solange der Antragsteller nicht in Kenntnis von der Entscheidung des Vorsitzenden auf Vertagung ist, ist die dem Vertagungswerber zugegangene Ladung noch nicht obsolet geworden, weshalb er dieser - ein Hindernisgrund für den Beschuldigten selbst wurde ja nicht vorgebracht - grundsätzlich entsprechen hätte müssen. Allenfalls wäre dann, nach Klärung der Verfahrenslage zu Gunsten des Beschuldigten, die mündliche Verhandlung vom Vorsitzenden zu vertagen gewesen.

Ist nun möglicherweise die Durchführung der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat tatsächlich zu Unrecht in Abwesenheit des Beschuldigten erfolgt und wäre solcherart vorerst sein Parteiengehör verletzt worden, wurde dieser Umstand laut ständiger Rechtsprechung durch die ihm gebotene Möglichkeit, dieses Parteiengehör in einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht nachzuholen, nunmehr saniert (vgl. bereits ; -L/06; ; -S/10; ; ).

II. In der Sache selbst ist auszuführen:

1. Gemäß § 119 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO ) haben Abgabepflichtige (hier: der Beschuldigte A) die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen; so sind etwa auch ein erzielter Veräußerungserlös aus dem Verkauf eines GmbH-Anteiles und an einen Geschäftsführer gezahlte Vergütungen zur Gänze anzugeben. Dieser Offenlegung dienen gemäß Abs. 2 leg.cit. unter anderem Abgabenerklärungen wie betreffend die Einkommensteuer eines Veranlagungsjahres.

2. Im verfahrensgegenständlichen Fall war ein in Österreich unbeschränkt Steuerpflichtiger zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr bis Ende Juni des Folgejahres (§ 134 Abs. 1 BAO) unter anderem dann verpflichtet, wenn sein steuerpflichtiges Einkommen mehr als € 12.000,00 (Veranlagung ab 2009) betragen hat. In einer derartigen Einkommensteuererklärung an die zuständige österreichische Abgabenbehörde waren per FinanzOnline sämtliche Einkünfte offen zu legen, wie etwa sonstige Einkünfte aus der Veräußerung eines Anteiles an einer (österreichischen) GmbH gemäß § 31 Abs. 1 EStG 1988 idF BGBl I 2001/2 oder die Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit im Sinne des § 22 Z 2, zweiter Teilstrich EStG 1988 eines Geschäftsführers einer (österreichischen) GmbH, damit in weiterer Folge die Einkommensteuer in richtiger Höhe für das jeweilige Veranlagungsjahr bescheidmäßig festgesetzt werden könnte.

3. Von einer Hinterziehung an Einkommensteuer nach § 33 Abs. 1 FinStrG wird unter anderem gesprochen, wenn ein Abgabepflichtiger unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht zumindest bedingt vorsätzlich deren Verkürzung bewirkt, also den Vorgang, dass beispielsweise hinsichtlich dieser bescheidmäßig festzusetzenden Abgabe infolge Unkenntnis von der Entstehung des Abgabenanspruches die Einkommensteuer eben nicht mit Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (am 30. Juni des Folgejahres nach dem Veranlagungsjahr) festgesetzt werden konnte (§ 33 Abs. 3 lit. a 2. Fall FinStrG ), weil der Abgabepflichtige die Einreichung der Einkommensteuererklärung, in welcher er den Veräußerungserlös bzw. seine Einkünfte als Geschäftsführer offenzulegen gehabt hätte, zumindest bedingt vorsätzlich unterlassen hat.

4. Bedingt vorsätzlich handelte dabei nach § 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen Sachverhalt verwirklichen wollte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügte es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich gehalten und sich mit ihr abgefunden hat.

Wissentlich handelt gemäß § 5 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB ) jemand, der den Umstand oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält.

Absichtlich sogar handelt gemäß § 5 Abs. 2 StGB ein Täter, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt.

5. Gemäß § 31 Abs. 5 FinStrG verjähren Abgabenhinterziehungen nach § 33 FinStrG , für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre und - hier nicht gegeben - Zeiten eines Höchstgerichtsverfahrens verstrichen sind (absolute Verjährung). Davon abgesehen verjähren Abgabenhinterziehungen nach § 33 FinStrG binnen fünf Jahren. Diese Verjährungsfristen beginnen gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört wie im gegenständlichen Fall zum Tatbestand ein Erfolg (hier: das Bewirken der Verkürzung), so beginnt die Verjährung erst mit dem Eintritt dieses Erfolges zu laufen. Zusätzlich zu beachten ist auch noch die Bestimmung des § 31 Abs. 3 FinStrG, wonach in dem Fall, dass der Täter während der Verjährungsfrist ein (weiteres) vorsätzliches, nicht geringfügiges Finanzvergehen begangen hat, die Verjährung für die erste Tat nicht eintritt, bevor nicht auch für die zweite Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist.

6. Gemäß § 29 Abs. 1 FinStrG wurde derjenige, der sich Finanzvergehen schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine Verfehlungen gegenüber einem Finanzamt (wenn die Handhabung der verletzten Abgabenvorschrift Finanzämtern oblegen ist) dargelegt hat und dabei gemäß § 29 Abs. 2 FinStrG ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzungen oder des Einnahmenausfalles des Fiskus bedeutsamen Umstände offengelegt hat und zusätzlich binnen Monatsfrist die sich daraus ergebenden Beträge, die vom Anzeiger geschuldet wurden, oder für die er zur Haftung herangezogen werden konnte, tatsächlich mit schuldbefreiender Wirkung entrichtet wurden. Diese Monatsfrist hat bei den gegenständlichen Festsetzungen an Einkommensteuer mit Bekanntgabe der Abgabenbescheide zu laufen begonnen und konnte durch die Gewährungen von Zahlungserleichterungen (§ 212 BAO) allenfalls auf höchstens zwei Jahre verlängert werden.

7. Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG haben die Finanzstrafbehörden - und gemäß § 157 FinStrG auch das Bundesfinanzgericht - unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht; bestehen Zweifel, so darf die Sache nicht zum Nachteil des Beschuldigten angenommen werden. Dabei ist der Nachweis nicht nur hinsichtlich der objektiven, sondern auch hinsichtlich der subjektiven Tatseite zu führen. Bleiben Zweifel bestehen, sind diese somit zugunsten des Beschuldigten beachtlich.

8. Unter Beachtung dieser Überlegungen ergibt sich nun aus den vorgelegten Akten folgender strafrelevanter Sachverhalt:

8.1. Zur vorgeworfenen Hinterziehung an Einkommensteuer für 2009:

Bis 2008 ist A im elterlichen Unternehmen, der BB-GmbH, FNbb, beschäftigt gewesen. Dabei fungierte er gemeinsam mit seiner Schwester C jeweils als selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer (Abfrage Firmenbuch, Finanzstrafakt Bl. 8), wenngleich er sich nach eigenen Angaben lediglich mit technischen Angelegenheiten beschäftigt hat. Nach einem Streit hat A den Familienbetrieb verlassen. Er wurde als Geschäftsführer abberufen (Antrag zur Änderung des Firmenbuches eingelangt am (Firmenbuch, Finanzstrafakt Bl. 9); seine Firmenpension wurde ausbezahlt und im Jänner 2008 versteuert (eigenes Vorbringen, siehe oben; Finanzdaten 2008, Veranlagungsakt).

Offenkundig mit dem solcherart erlangten Kapital hat er versucht, in Rumänien eine geschäftliche Tätigkeit zu entfalten, wozu er auch dort am in Sibiu einen Wohnsitz einrichtete und sich als Gesellschafter bei einer gewissen K-srl beteiligte, mit welcher er eine Stahlbaufertigung in Rumänien aufbauen wollte. Bereits im Dezember 2007 hatte er in diesem Zusammenhang in Sibiu, Rumänien, die E-srl gegründet, an welcher er sämtliche Anteile gehalten hat (eigene Angaben, Veranlagungsakt, Niederschrift vom , GZ. xxxxx). Vom bis zum war A geringfügig beschäftigt bei der F-GmbH, FNff, mit Sitz in XXF (Veranlagungsakt, Finanzdaten 2008; Firmenbuch), aus Anlass eines in Aussicht genommenen größeren Handesgeschäftes in Rumänien (Vorhaltsbeantwortung vom zu RV/0927-L/10, Veranlagungsakt).

Die mit der österreichischen F-GmbH kooperierende rumänische E-srl hat aber tatsächlich keine wirtschaftliche Aktivität entfaltet ("hat sich mit nichts Wesentlichem beschäftigt"), sondern sollte nur als Verrechnungsgesellschaft für die K-srl fungieren (eigenes Vorbringen des Beschuldigten). Das Projekt ist aber mangels ausreichendem Kapital gescheitert; in der Realität ist man nie weitergekommen als bis zur Errichtung der Bodenplatte für eine Werkshalle (eigenes Vorbringen des Beschuldigten). Seinen Hauptwohnsitz hatte A aber weiterhin an der Anschrift XXX (Meldeauskunft, Finanzstrafakt Bl. 19). Dabei ist er der Welser Polizei in den Jahren 2008 und 2009 immer wieder aufgefallen, weil er einen PKW der Marke xxxxxx unter Benützung rumänischer Kennzeichentafeln verwendete (zuletzt Anzeigen vom , , , Veranlagungsakt). Ab bis war A auch in einer Wiener Unterkunft als Nebenwohnsitz gemeldet (Meldeauskunft, Finanzstrafakt Bl. 20).

Ab war A arbeitslos gemeldet (Veranlagungsakt, Finanzdaten 2008). Ebenso hat der Genannte fast das ganze Jahr 2009 (mit kurzen Unterbrechungen) österreichisches Arbeitslosenentgelt bezogen (Aufstellung, Veranlagungsakt). Ausdrücklich wurde in der mündlichen Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Finanzsenat am diesbezüglich vorgebracht, dass A in der Zeit des Arbeitslosenbezuges nicht für "das Unternehmen in Rumänien" tätig gewesen sei (Berufungsentscheidung zu RV/0927-L/10, Veranlagungsakt). Mangels entsprechender geschäftlicher Tätigkeit mit Bezug auf Rumänien ist dem Beschuldigten daher vom rumänischen Fiskus auch keine Einkommensteuer für 2009 vorgeschrieben worden, womit sich auch die logische Erklärung findet, warum A trotz seiner Ankündigung bzw. trotz behördlichem Andrängen auch keinen diesbezüglichen Einkommensteuerbescheid vorzulegen vermochte.

Auch für den österreichischen Fiskus gab es betreffend das Veranlagungsjahr 2009 vorerst keine Veranlassung, den Beschuldigten zur Einkommensteuer zu veranlagen: A war - soweit bekannt - beschäftigungslos, hat Arbeitslosenentgelt bezogen und sich in entsprechenden Kursen fortgebildet. Er hat sich daher auch zumal zwecks Kursbesuch in Österreich aufgehalten und hatte hier seinen Hauptwohnsitz und den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen. Ein wesentlicher Bezug zu Rumänien ist für 2009 nicht festzustellen, weshalb die Behauptung des Beschuldigten, der Meinung gewesen zu sein, dass die Veräußerung eines Anteiles an einer österreichischen GmbH (übrigens ebenso ohne einen Bezug zur rumänischen Abgabenerhebung) in Rumänien einkommensteuerpflichtig gewesen sei, keine Unterstützung in einem konkreten Lebenssachverhalt findet.

Laut seinen eigenen und mit der übrigen Aktenlage insoweit übereinstimmenden Angaben hat A am seinen 20 %igen Anteil an der BB-GmbH an seine Schwester C gegen einen Kaufpreis von € 122.000,00 veräußert. Diese Beteiligung hatte er durch eine väterliche Schenkung im Jahre 1994 erworben, wobei die Anschaffungskosten im verwaltungsbehördlichen Verfahren einvernehmlich mit € 7.267,28 bewertet wurden und sich solcherart ein Gewinn aus der Veräußerung der Beteiligung in Höhe von € 114.732,72 ergeben hat. Dieser Gewinn war unter der Einkunftsart "sonstige Einkünfte" gemäß § 29 Z 2 iVm § 31 Abs. 1 EStG 1988 in der für 2009 geltenden Fassung einkommensteuerpflichtig, wobei aber § 37 Abs. 1 iVm Abs. 4 EStG 1988 idF BGBl I 2003/71 lediglich der Hälftesteuersatz anzuwenden war. A wäre daher verpflichtet gewesen, bis zum Ablauf des eine Einkommensteuererklärung für 2009 beim Finanzamt Grieskirchen Wels einzureichen, in welcher diese sonstigen Einkünfte in Höhe von € 114.732,72 anzugeben gewesen wären. Dies ist nicht geschehen (Veranlagungsakt), weshalb die Abgabenbehörde die Einkommensteuer in Höhe von € 22.228,80 auch nicht bis zu diesem Zeitpunkt vorschreiben konnte.

Soweit nun in der Beschwerde des Beschuldigten eingewendet wurde, dass diese Verkürzung an Einkommensteuer für 2009 durch einen Irrtum des Abgabepflichtigen zustande gekommen wäre, weil er infolge seines Wohnsitzes in Rumänien von einer Einkommensteuerpflicht in Rumänien ausgegangen wäre, steht dem entgegen, dass diesfalls er bei abgabenredlicher Gesinnung dies seinem rumänischen Steuerberater bzw. dem rumänischen Fiskus zur Kenntnis gebracht hätte, solcherart von einer fehlenden Steuerbarkeit der Beteiligungsveräußerung in Rumänien erfahren hätte und nachträglich die entsprechende Einkommensteuererklärung beim österreichischen Finanzamt eingereicht hätte. Auch die Überlegung der Verteidigung, dass der Beschuldigte erst mittels der Berufungsentscheidung aus dem Jahre 2013 von einer behördlichen Einschätzung eines Mittelpunktes seiner Lebensinteressen in Österreich erfahren hätte, zwingt zur Frage, warum er nicht zumindest dann gegenüber dem österreichischen Fiskus aktiv geworden wäre? Tatsächlich hat aber eben diesbezüglich gar keine Einkommensteuererklärung eingereicht.

Zu guter Letzt hat der Beschuldigte selbst in der Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht diese Argumentationslinie dahingehend verworfen, dass er sich diesbezüglich gar keine Gedanken gemacht habe, sondern er lediglich dann, wenn er sich damit gedanklich beschäftigt hätte, ein Besteuerungsrecht des rumänischen Fiskus angenommen hätte (siehe oben).

Wenn aber nun zuletzt eine völlige Unkenntnis der Steuerpflicht in der Zeit bis zum Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist behauptet wird, steht dieser Behauptung wiederum der Umstand entgegen, dass A 2009 aktiv einen intensiven Wissenserwerb in Bezug auf das Themenfeld Unternehmensübertragung betrieben hat: So hat er in der Zeit von bis zum an dem 357stündigen Lehrgang "Unternehmensnachfolge aktiv" der J-GmbH teilgenommen. Wird das Eigentum an Unternehmen übertragen, beispielsweise bei einem Generationswechsel bei den Gesellschaftern oder aus anderen Gründen, beispielsweise im Familienverband, kommt der Frage ob der steuerlichen Belastung je nach gewählter Vorgangsweise bekanntlich entscheidende Bedeutung zu. Es ist dabei aus der Sicht des Bundesfinanzgerichtes völlig lebensfremd, anzunehmen, dass der Beschuldigte bei seiner spezifischen beruflichen Fortbildung nicht belehrt worden sei, dass etwa Gewinn aus der Veräußerung eines Unternehmens, aber auch der Gewinn aus der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft einer Besteuerung unterliegt. So gesehen, hätte A durch sein Verhalten gegen gesichertes Wissen verstoßen, was sogar den Verdacht einer absichtlichen Unterlassung indiziert. Es ist an sich in Anbetracht der finanziellen Zwangslage des Beschuldigten durchaus nachvollziehbar, dass dieser für sich die Entscheidung getroffen hat, die Einreichung einer Einkommensteuererklärung an das österreichische Finanzamt zu unterlassen; dies mit dem Plan, dadurch eine dauerhafte Abgabenvermeidung zu erzwingen.

Andererseits ist der Sachverhalt aber auch sehr speziell und der Beschuldigte mag auch die Details zur Entstehung der Einkommensteuerschuld bei seiner beruflichen Fortbildung nicht mit ausreichender Sicherheit verstanden haben. Im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten wird daher mit der für ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nicht ausgeschlossen, dass A aufgrund des bei seiner Berufsfortbildung Gehörtem anlässlich der Veräußerung seines Anteiles an der BB-GmbH und in der Zeit bis zum es lediglich ernsthaft für möglich gehalten hat, dass dieser Vorgang für ihn in Österreich einkommensteuerpflichtig wäre und er diesbezüglich in Österreich beim Finanzamt eine Steuererklärung abzugeben habe, er aber sich damit abgefunden hat und wohlweislich nichts weiter unternommen hat, weil er eben in seiner wirtschaftlichen Lage in diesem Zusammenhang keine Steuerlast tragen wollte. Er hat es daher auch unterlassen, unter Vortrag des Sachverhaltes bei seiner Steuerberaterin oder bei der Abgabenbehörde um ergänzende Auskunft zu ersuchen, was ihm möglicherweise eine unliebsame Aufmerksamkeit beschert hätte. A hat daher betreffend das Veranlagungsjahr 2009 eine nur bedingt vorsätzliche Verkürzung an Einkommensteuer in Höhe von € 22.228,80 zu verantworten und damit aber den Tatbestand einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG erfüllt.

Der Einkommensteuerbescheid für 2009 ist erst nachträglich auf Basis der erstatteten Selbstanzeige am bzw. am ergangen (Finanzstrafakt Bl. 31 ff). Eine Schadensgutmachung ist bis dato nicht erfolgt; die Einhebung der Abgabe ist auf Antrag des Beschuldigten ausgesetzt (Abfrage Abgabenkonto). Eine Aussetzung der Abgabeneinhebung ist jedoch keine tatsächliche Entrichtung mit schuldbefreiender Wirkung, weshalb der Selbstanzeige des Beschuldigten keine strafaufhebende Wirkung zukommt.

Soweit eingewendet wird, dass bereits eine Verjährung der Strafbarkeit eingetreten wäre, ist anzumerken: Es ist zwar richtig, dass nach Eintritt des deliktischen Erfolges am die ursprüngliche fünfjährige Frist am abgelaufen wäre. Zwischenzeitlich ist aber betreffend das Veranlagungsjahr 2011 am bereits der nicht geringfügige deliktische Erfolg im Sinne des § 25 Abs. 1 FinStrG hinsichtlich der nächsten Hinterziehung an Einkommensteuer eingetreten (siehe Pkt. 8.2. Ende). Eine dort geplant dauerhafte Verkürzung an Einkommensteuer in Höhe von € 2.287,00 aus verheimlichten Geschäftsführervergütungen ist keine nur unbedeutende Folge einer Abgabenhinterziehung; ebenso kann bei der der Tat langfristig vorhergehenden Anlage eines Vertrages zur Verdunkelung der Steuerpflicht (indem eine rumänische Verrechnungsgesellschaft vorgeschoben wird) auch bei späterem bloß bedingten Vorsatz nicht von einem nur geringfügigen Verschulden des Täters im Sinne des § 25 Abs. 1 FinStrG gesprochen werden (vgl. z.B. die Ausführungen zur Geringfügigkeit des Verschuldens und zu unbedeutenden Tatfolgen Kalcher in Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, FinStrG I5, Rz. 3 und 7 zu § 25). Es wäre daher gemäß § 31 Abs. 3 FinStrG eine gemeinsame Verjährung der Strafbarkeit am eingetreten, wenn nicht bereits zuvor mittels Einleitungsverfügung vom das gegenständliche Finanzstrafverfahren anhängig gemacht worden wäre. Eine absolute Verjährung der Strafbarkeit hingegen wäre erst am eingetreten.

8.2. Zur vorgeworfenen Hinterziehung an Einkommensteuer für 2011:

Mit Jahreswechsel 2009 / 2010 hat A die Gesellschaftsanteile an der D-GmbH (ab umbenannt in ddd-GmbH), FNdd, erworben und sich selbst zum allein vertretungsbefugten handelsrechtlichen Geschäftsführer bestellt (Firmenbuch, Finanzstrafakt Bl. 108 ff). Über diese D-GmbH hat der Beschuldigte einen Kleinhandel mit Ersatzteilen im Baunebengewerbe begonnen (eigene Angaben des Beschuldigten). Allenfalls an den Gesellschafter-Geschäftsführer A ausbezahlte Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art waren als in Österreich steuerbare und steuerpflichtige Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit gemäß § 22 Z. 2 2. Teilstrich EStG 1988 zu erfassen. Laut eigenen Angaben hat der Beschuldigte in Zusammenhang mit dieser seiner Geschäftsführertätigkeit für die D-GmbH für 2010 einen Verlust von -€ 445,28 erwirtschaftet.

Im Jahre 2011 sind die Geschäfte dieser D-GmbH bzw. ddd-GmbH offensichtlich schon besser gelaufen, sodass sich A für seine Geschäftsführung Vergütungen im Ausmaß von € 22.074,74 ausbezahlt hat. Daneben hat er auch einen Fahrtkostenersatz bzw. einen KFZ-Sachbezug erhalten, sodass nach Abzug der Fahrtkosten und der bezahlten Sozialversicherungsbeträge ein Gewinn von € 22.159,85 verblieben ist (eigene Angaben des Beschuldigten), welcher in einer Einkommensteuererklärung bis zum offenzulegen gewesen wäre, was jedoch nicht geschehen ist (Veranlagungsakt, Veranlagung 2011).

Statt dessen hat der Beschuldigte in diesem Zusammenhang einen sogenannten "Geschäftsführer-Anstellungsvertrag", datiert mit , entwickelt (Finanzstrafakt Bl. 88 ff), wonach im Ergebnis A als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der aktivitätslosen E-srl mit sich selbst als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der D-GmbH eine Vereinbarung zwischen den Gesellschaften getroffen hätte, wobei aber tatsächlich eine Vertragsbeziehung zwischen A und der D-GmbH behandelt wurde: Eingangs wurde behauptet, dass A eine Bestellung zum Geschäftsführer der D-GmbH mit angenommen hätte, was aber nicht der Wahrheit entspricht, weil der Beschuldigte schon längst, nämlich seit , als Geschäftsführer bestellt gewesen ist (Firmenbuch, Finanzstrafakt Bl. 109). Denkbar ist allenfalls, dass der Beschuldigte - wiederum nach Beratung mit sich selbst - formal beschlossen hätte, die Geschäftsführung mit Ende 2010 formal zu beenden. Im Übrigen wird auch keinerlei Leistungserbringung durch die E-srl an die D-GmbH behauptet, sondern die Vertragsbeziehung zwischen der D-GmbH und dem Beschuldigten selbst beschrieben. Dienstort sei vorwiegend der Sitz der genannten GmbH in Wien oder in ganz Österreich. Beschrieben wird weiters, welches monatliche Entgelt und welche Vergütungen der Beschuldigte von der D-GmbH durch sich selbst ausbezahlt erhalte. Die E-srl findet lediglich in einem Punkt Erwähnung, als nämlich der monatliche Bruttobezug von € 3.000,00 "direkt" an die E-srl, aber auch vertretungsbefugt an A ergehen könnte (Finanzstrafakt Bl. 89). Tatsächlich hat sich A in der Zeit von Mai 2011 bis Dezember 2011 insgesamt lediglich € 22.024,74 ausbezahlt (Anlage 8, Finanzstrafakt Bl. 87). Irgendein tatsächlicher Bezug zu Rumänien ist der Aktenlage nicht zu entnehmen, zumal der Beschuldigte laut eigenen Angaben seit in Rumänien keine Wohnung mehr besessen hat.

Fürs Erste erschließt sich aus dem Vorgang der Verdacht einer absichtlichen Vorgangsweise des Beschuldigten, welcher - so die ihm unterstellte Überlegung - durch das Dazwischenschieben der funktionslosen E-srl die steuerpflichtige Mittelzufuhr an sich selbst verdunkeln wollte. Würde wider Erwarten das österreichische Finanzamt nachfragen, befänden sich in der Buchhaltung lediglich Zahlungen an eine rumänische Kapitalgesellschaft und man könnte behaupten, dass ja die von der rumänischen Gesellschaft allenfalls an den Beschuldigten weitergeleiteten Zahlungen von diesem in Rumänien versteuert worden seien. Allenfalls könnte man zumindest behaupten, sich im Irrtum darüber befunden zu haben, in welchem Staat die Bezüge des Beschuldigten für seine Geschäftsführung bei der D-GmbH zu versteuern gewesen wären.

Einem derartigen Irrtum eines tatsächlich abgabenredlichen A steht aber der Umstand entgegen, dass der Genannte in diesem Fall versucht hätte, seine Geschäftsführerbezüge in Rumänien zu versteuern und dort das rumänische Finanzamt bzw. der rumänische Steuerberater im erklärt hätte, dass diese Bezüge eben in Österreich steuerpflichtig gewesen sind, woraufhin A noch nachträglich eine Einkommensteuererklärung für 2011 in Österreich eingereicht hätte, was eben tatsächlich nicht geschehen ist. Die vorerst in der mündlichen Verhandlung vom Beschuldigten aufgestellte Behauptung, dass er die Zahlungen der D-GmbH für eine Geschäftsführertätigkeit in Rumänien erhalten hat, widerspricht der Aktenlage. Ein Irrtum des Beschuldigten dahingehend, dass derartige Geschäftsführerbezüge überhaupt keiner Besteuerung unterliegen würden, wäre lebensfremd und wurde auch nicht behauptet.

In Abwägung der Argumente kann aber im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten mit der für ein Finanzstrafverfahren notwendigen Sicherheit nicht ausgeschlossen werden, dass A bei Erstellung des ominösen Geschäftsführer-Anstellungsvertrages im Jänner 2ß11 - gleichsam Luftschlösser bauend - zumindest mit dem Gedanken gespielt hat, seine Lebensverhältnisse tatsächlich so zu verändern, dass er seine Geschäfte nach Rumänien verlagern würde, was sich irgendwie auch auf die Besteuerung seiner österreichischen Geschäftsführerbezüge auswirken würde. Letztendlich verbleibt daher jedenfalls der sichere Vorwurf, dass er zumindest ernsthaft damit gerechnet hat, dass seine Geschäftsführerbezüge von der D-GmbH in Österreich dem Grunde nach zu versteuern wären und diese Bezüge auch eine Höhe erreicht hätten, wonach auch tatsächlich eine Einkommensteuer anfallen würde. In Anbetracht seiner finanziellen Zwangslage hat er sich aber dafür entschieden, diesbezüglich keinen Kontakt mit seiner österreichischen Steuerberaterin oder mit dem österreichischen Fiskus zu suchen, sondern hat sich mit ernsthaften Möglichkeit einer rechtswidrigen Steuervermeidung abgefunden und nichts weiter unternommen, weil er eben in seiner wirtschaftlichen Lage in diesem Zusammenhang keine Steuerlast tragen wollte. Der Beschuldigte hat daher betreffend das Veranlagungsjahr 2011 eine nur bedingt vorsätzliche Verkürzung an Einkommensteuer in Höhe von € 2.287,00 zu verantworten und damit ebenfalls den Tatbestand einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG erfüllt.

Der Einkommensteuerbescheid für 2011 ist erst nachträglich auf Basis der erstatteten Selbstanzeige am bzw. am ergangen (Finanzstrafakt Bl. 36a ff). Eine Schadensgutmachung erfolgte ohne Gewährung einer Zahlungserleichterung erst mit Entrichtung vom (Abfrage Abgabenkonto), weshalb der Selbstanzeige des Beschuldigten keine strafaufhebende Wirkung zukommt.

Soweit eingewendet wird, dass bereits eine Verjährung der Strafbarkeit eingetreten wäre, ist anzumerken, dass nach Eintritt des deliktischen Erfolges am die fünfjährige Frist erst am abgelaufen gewesen wäre, zwischenzeitlich ist aber mittels Einleitungsverfügung vom das gegenständliche Finanzstrafverfahren anhängig geworden ist. Eine absolute Verjährung der Strafbarkeit wäre überdies erst am eingetreten.

8.3. Der Beschwerde des Beschuldigten kommt daher bezüglich des Schuldspruches des Spruchsenates keine Berechtigung zu.

9. Zur Strafbemessung ist jedoch auszuführen:

9.1. Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des Täters.

Gemäß § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG sind bei der Ausmessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und zusätzlich die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. Es gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.

Dabei ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Es ist realistisch, dass aus der Sicht des A die von ihm angestrebte rechtswidrige Abgabenvermeidung auf Dauer ausgerichtet gewesen ist.

Ein Unterschreiten eines Betrages von 10 % des Strafrahmens ist gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG nur bei Vorliegen besonderer Gründe zulässig; die in Frage kommenden Umstände rechtfertigen eine außerordentliche Milderung trotz der wesentlichen mildernden Aspekte zumal in Anbetracht der zu beachtenden Spezial- und Generalprävention jedoch nicht, wenngleich die Strafe im untersten Bereich auszumessen ist (siehe nachstehend).

Es ist nach § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine einheitliche Geldstrafe nach der Strafdrohung zu bestimmen, welche die höchste Strafe androht. Hängen die zusammentreffenden Strafdrohungen von Wertbeträgen ab, so ist eine maßgebliche Summe dieser Strafdrohungen zu berechnen. Gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG wird Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des maßgeblichen Verkürzungsbetrages geahndet. Solcherart ergibt sich für die Ausmessung der Geldstrafe ein Strafrahmen von € 22.228,80 + € 2.287,00 = € 24.515,80 X 2 ergibt € 49.031,60.

Läge ein durchschnittliches Verschulden vor, hielten sich die Erschwerungs- und Milderungsgründe die Waage und bestünden bei A durchschnittliche persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse, ergäbe sich somit ein Ausgangswert von gerundet € 25.000,00.

In einer ersten Gesamtschau erweisen sich die Verfehlungen des Beschuldigten als geradezu klassische rechtswidrige bedingt vorsätzliche Steuervermeidungen, als er trotz ernsthafter Bedenken hinsichtlich in die Steuerpflicht erwachsenden Einkünfte untätig verblieben ist und die Erstellung entsprechender Einkommensteuererklärungen ohne viel Federlesens einfach unterlassen hat. Lediglich die Erstellung des oben beschriebenen Vertrages ist irritierend, weil dies als ein Anhaltspunkt für eine intensivere Planung einer unzulässigen Steuervermeidung zu deuten ist. Im Gegenzug ist aber zu bedenken, dass die verfahrensgegenständlichen Verfehlungen bereits mehr als neun bzw. sieben Jahre zurückgelegen sind, sodass der Strafverfolgungsanspruch der Republik Österreich entsprechend abgeschwächt ist.

Die Strafe ist aber in einer derartigen Höhe auszumessen, dass sowohl der weiterhin unternehmerisch bzw. geschäftlich tätige Beschuldigte selbst als auch bei Bekanntwerden der anonymisierten Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes andere Abgabepflichtige in der Lage des A von der Begehung gleichartiger Finanzvergehen abgehalten werden.

Dem Erschwerungsgrund der zweifachen Angriffe stehen aber als mildernd gegenüber die teilweise Schadensgutmachung (nämlich hinsichtlich der Verkürzten Einkommensteuer für 2011), die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Finanzstraftäters, der Umstand, dass er wohl auch durch eine angestrengte Finanzlage zu seinen fehlverhalten verleitet worden ist, sich zwischenzeitlich im Wesentlichen offenkundig steuerlich wohlverhalten hat, sodass unter Bedachtnahme auf die obigen Erwägungen der Ausgangswert an Geldstrafe auf € 18.000,00 abzumildern ist.

Von wesentlicher Bedeutung ist im gegenständlichen Fall die vom Beschuldigten erstattete Selbstanzeige bzw. die in weiterer Folge erfolgte Mitwirkung an der Aufklärung des strafrelevanten Sachverhaltes in seiner objektiven Tatseite, welche mit einem Abschlag um ein Drittel auf € 12.000,00 zu Buche schlägt.

Die Sorgepflicht des Beschuldigten für seinen Sohn ist mit einer Reduzierung auf € 8.000,00 zu berücksichtigen; die schwierige Einkommens- und Vermögenslage, wie von A ausführlich dargestellt, berechtigen letztendlich in gesamthafter Erwägung zu einer Reduzierung auf € 5.000,00, womit die Geldstrafe knapp oberhalb der Grenze einer außerordentlichen Strafmilderung verbleibt.

Insbesondere die zu beachtende Generalprävention steht einem Unterschreiten der 10 %-Grenze des § 23 Abs. 4 FinStrG entgegen.

9.2. Gleiches gilt auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei jedoch die wirtschaftliche Lage des Finanzstraftäters außer Acht zu lassen ist. So gesehen wäre aus der Sicht des Bundesfinanzgerichtes eine Ersatzfreiheitsstrafe von etwa vier Wochen zu verhängen gewesen. Mangels eines Rechtsmittels des Amtsbeauftragten besteht jedoch gemäß § 161 Abs. 3 FinStrG, weshalb in Anbetracht der Verringerung der Geldstrafe auch die Ersatzfreiheitsstrafe verhältnismäßig zu verringern ist.

10. Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist. Die Kostenvorschreibung erweist sich daher als rechtens und war unverändert zu belassen.

Zahlungsaufforderung:

Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung (also ein Monat nach Verkündung der Entscheidung) fällig gewesen und sind auf das Finanzamts-Konto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste, soweit nicht allenfalls gemeinnützige Leistungen zu erbringen wären. Ein Ansuchen um eine allfällige Zahlungserleichterung wäre bei der Finanzstrafbehörde einzubringen.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Tatsächlich hat sich für die gegenständliche Entscheidung die vorzunehmende Beweiswürdigung und das anzuwendende Ermessen als wesentlich erwiesen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
DBA RO (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Rumänien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 29/2006
§ 126 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 134 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 23 Abs. 2 und 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 27 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 31 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 31 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 31 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 29 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 29 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 25 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 31 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Schlagworte
nachgeholtes Parteiengehör
Veräußerung eines GmbH-Anteiles
Abgabenhinterziehung
sonstige Einkünfte aus Beteiligungsveräußerung
Vorschub einer rumänischen Steuerpflicht zur Verdunkelung
Verjährung der Strafbarkeit
Nichterscheinen zur mündlichen Verhandlung nach bloßem Vertagungsgesuch
Zweifelsgrundsatz
Strafbemessung
Geschäftsführervergütung
missglückte Selbstanzeige ohne fristgerechte Entrichtung
bedingter Vorsatz
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.5300024.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at