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Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 28.04.2020, RV/2300002/2020

Strafbeschwerde, Erkenntnis als Umlaufbeschluss des Senates laut 3. COVID- 19 Gesetz, § 265a Abs. 3a FinStrG

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Finanzstrafsenat Graz 1 des Bundesfinanzgerichtes hat in der Finanzstrafsache gegen Bf. wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Graz Stadt als Organ der belangten Behörde Finanzamt Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg als Finanzstrafbehörde vom , Strafnummer SN mit Umlaufbeschluss des Senates zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis des Spruchsenates Spruchsenat IV beim Finanzamt Graz-Stadt als Organ des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg als Finanzstrafbehörde vom , Strafnummer SN, wurde der Bf. schuldig erkannt, er habe im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg als Geschäftsführer der GmbH vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen Verkürzungen der Umsatzsteuer für die Voranmeldungszeiträume 01-12/2017 im Gesamtausmaß von € 5.821,47 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern auch für gewiss gehalten.

Er habe hierdurch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen und werde hierfür nach § 33 Abs. 5 FinStrG mit einer Geldstrafe in Höhe von € 1.200,00 (in Worten: eintausendzweihundert Euro), im Uneinbringlichkeitsfall mit 5 (fünf) Tagen Ersatzfreiheitsstrafe bestraft.

Gemäß § 185 FinStrG hat der Beschuldigte die mit € 120,00 zu bestimmenden Verfahrenskosten zu entrichten.

Als Begründung wurde Folgendes ausgeführt:

"Zur Person:

Der am Geb.Dat. in K geborene Beschuldigte ist österreichischer Staatsangehöriger und wohnt aktuell in Adr., und bezieht als Pensionist eine monatliche Nettopension von ca. € 1.259,10 (14 x pro Jahr). Er verfügt über ein Einfamilienhaus an der Wohnsitzadresse im Wert von ca. € 200.000,00. Diese Liegenschaft ist mit einem Veräußerungsverbot im ersten Rang für die geschiedene Ehefrau und im zweiten Rang mit einem Kredit von rund € 200.000,00 belastet. Der Gesamtschuldenstand des Beschuldigten beträgt rund € 260.000,00. Sorgepflichten hat der Beschuldigte nicht. In Österreich ist er bislang unbescholten.

Zur Sache:

Als für die steuerrechtlichen Angelegenheiten der im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg situierten GmbH zuständiger handelsrechtlicher Geschäftsführer bewirkte der Beschuldigte durch die Unterlassung der Offenlegung eines Teils der in den Umsatzsteuervoranmeldungszeiträumen 01 bis 12/2017 in Rechnung gestellten Umsätze die Verkürzung der Umsatzsteuer von insgesamt € 5.821 ,47. Dabei war sich der Beschuldigte der Verpflichtung zur Offenlegung der betreffenden Umsätze ebenso gewiss wie der durch die Unterlassung der Einreichung der Voranmeldung und Entrichtung der Umsatzsteuerzahllasten bewirkten Verkürzung der Umsatzsteuer im angegebenen Ausmaß. Auch fand er sich damit billigend ab.

Diese Feststellungen gründen sich in objektiver Hinsicht auf die mit der Selbstanzeige übereinstimmende Verantwortungsübernahme des Beschuldigten gegenüber dem Spruchsenat. Das Wissen des Beschuldigten um die Verpflichtung zur Offenlegung der betreffenden Umsätze wurde von ihm eingeräumt. In Anbetracht dieses Kenntnisstands ist die Gewissheit des Beschuldigten um die Umsatzsteuer verkürzende Wirkung der Unterlassung der Offenlegung der Umsätze und sein darauf gerichteter Wille schon aus dem objektiven Tatgeschehen abzuleiten. lm Übrigen gestand der Beschuldigte auch zu, die Umsätze zur Vermeidung eines mit der Umsatzsteuerabfuhr verbundenen Liquiditätsabflusses der Gesellschaft gegenüber dem Finanzamt nicht offengelegt zu haben, woraus die dem Tatbild des § 33 Abs 2 lit a FinStrG entsprechende Voluntativkomponente deutlich wird.

Demgemäß erfüllt das Handeln des Beschuldigten in objektiver und subjektiver Hinsicht die Tatbestandsmerkmale des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, woraus die Bestrafung des Beschuldigten nach § 33 Abs. 5 FinStrG innerhalb des von 1.164,29 Euro bis 11.642,94 Euro reichenden Strafrahmens zu erfolgen hat.

Bei der Zumessung der Sanktion ist in Ermangelung von Verfahrensergebnissen zur Tatbegehung in verschiedenen Voranmeldungszeiträumen bloß von einem Finanzvergehen auszugehen, sodass kein Umstand erschwerend zu werten ist.

Mildernd kommen dem Beschuldigten seine bisherige Unbescholtenheit und seine umfassende Verantwortungsübernahme zugute.

Angesichts dieser erheblich zu seinen Gunsten ausschlagenden Strafzumessungssituation erscheint eine am Mindestmaß orientierte Sanktion der Schuld des Beschuldigten und seiner Leistungsfähigkeit angemessen, sodass über ihn die Geldstrafe von 1.200,00 Euro zu verhängen ist. Der Schuld und dem Ausmaß dieser Geldstrafe ist die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu verhängende Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen adäquat.

Die Kostenentscheidung ist gemäß § 185 FinStrG zwingende Konsequenz des Straferkenntnisses."

****

In der dagegen, nach deren Anmeldung mittels Bekanntgabe nach der mündlichen Verhandlung, fristgerecht am eingebrachten Beschwerde wird wie folgt ausgeführt:
"Innerhalb der offenen Frist erhebe ich Beschwerde gegen die Art bzw. die Höhe der Strafverfügung SN vom wegen Unverhältnismäßigkeit der Höhe der verhängten Strafe.

Daher beantrage ich eine Umwandlung der verhängten Geldstrafe in eine Verwarnung, und damit eine deutliche Reduzierung der verhängten Strafe.

Begründung:

Da von mir keineswegs eine Steuerhinterziehung bzw. ein Steuerbetrug begangen wurde, sondern die fällige Umsatzsteuer, in Höhe von € 5.821,47, auf Grund von Zahlungsausfällen der Schuldner, bedingt durch deren Insolvenz, nicht rechtzeitig entrichtet werden konnte, und dieser Zahlungsrückstand ja zukünftig in Teilzahlungen getilgt wird. Dies habe ich auch innerhalb der Zahlungsfrist dem Finanzamt Voitsberg mitgeteilt.

Daher entspricht die verhängte Strafe von € 1.200,- meines Erachtens keinesfalls der Verhältnismäßigkeit. Zumal jeder Steuerschuldner, der Insolvenz anmeldet und damit einen Totalausfall der Steuerschuld verursacht, straffrei ausgeht.

Da es mir zurzeit aus Einkommensgründen auch nicht möglich ist, die festgesetzte Strafe von € 1.200,- zu bezahlen, kommt die Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen Arrest zur Anwendung.

Es ist beschämend für ein System, das jene, die das "Schlupfloch" bzw. den "staatlich genehmigten Betrug" an Gläubigern, in Form einer Insolvenz nutzen, um sich ihrer Schuld zu entledigen, bessergestellt werden, als jene Steuerschuldner die durch Insolvenzen in Liquiditätsprobleme rutschen, aber bemüht sind ihre Schuld zu tilgen.

Auch ist die verhängte Strafe unter folgendem Gesichtspunkt zu betrachten:

Wenn ein Finanzministerium im Jahr 10,8 Millionen Euro für "Werbung" ausgeben kann, dann ist das Strafmaß von € 1.200,- für eine nicht fristgerecht bezahlte Steuerschuld von € 5.821,47 äußerst hinterfragungswürdig.

Zumal es bei dem geahndeten "Vergehen" keineswegs, wie es die Interpretation des Gesetzes ermöglicht, um einen Vorsatz handelt, sondern um den Umstand eines Liquiditätsengpasses, herbeigeführt durch Zahlungsausfälle auf Grund von Insolvenzen von Schuldner.

Also keineswegs, wie in der Urteilsbegründung ausgeführt, vorsätzlich."

Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde von keiner Partei des Verfahrens beantragt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 265a Abs. 3a FinStrG (3. Covid-19 Gesetz, BGBl. I Nr. 23/2020, ) gilt: Unterbleibt bis eine mündliche Verhandlung vor einem Spruchsenat (§ 125 Abs. 3) oder vor einem Senat für Finanzstrafrecht beim Bundesfinanzgericht (§ 160 Abs. 2 und 3), kann der Vorsitzende die Beratung und Beschlussfassung des Senates unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel veranlassen. Der Vorsitzende kann außerdem die Beratung und Beschlussfassung durch die Einholung der Zustimmung der anderen Mitglieder des Senates zu einem Entscheidungsentwurf im Umlaufwege ersetzen, wenn keines dieser Mitglieder widerspricht.

Der Entwurf dieses Erkenntnisses wurde den im Spruch genannten Senatsmitgliedern zur Kenntnis gebracht, sie haben der Entscheidung im Sinne des Entwurfes zugestimmt.

Rechtslage:

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß hält.

Absehen von der mündlichen Verhandlung:

§ 160 Abs. 2 FinStrG: Das Bundesfinanzgericht kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn
a) in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder
b) nur die Höhe der Strafe bekämpft wird oder
c) im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder
d) sich die Beschwerde nicht gegen ein Erkenntnis richtet
und keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde beantragt hat. Ein solcher Antrag kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Da mit der Beschwerde nur die Höhe der Strafe bekämpft wird und keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, konnte das Bundesfinanzgericht gemäß § 160 Abs. 2 lit. b FinStrG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen.

Teilrechtskraft:

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Bereich des Finanzstrafrechtes eine Teilrechtskraft hinsichtlich des Ausspruches von Schuld einerseits und Strafe andererseits rechtlich möglich (vgl. ; ; u.a. ).

Die vorliegende Beschwerde des Beschuldigten richtet sich ausschließlich gegen die ausgesprochene Strafhöhe, damit ist hinsichtlich des Schuldspruches zu einer Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG Teilrechtskraft des Erkenntnisses des Spruchsenates eingetreten.

Erwächst nämlich der Schuldspruch der Finanzstrafbehörde mangels Bekämpfung in (Teil-)Rechtskraft, so ist er nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens; das Bundesfinanzgericht ist vielmehr an diesen Schuldspruch gebunden (vgl. ).

§ 21 Abs. 1 erster Absatz UStG 1994: Der Unternehmer hat spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine berichtigte Voranmeldung, sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag eingereicht wird. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Die Vorauszahlung und der Überschuss sind Abgaben im Sinne der Bundesabgabenordnung.

Im Rahmen der Überprüfung der Angemessenheit des Strafausspruches durch den Spruchsenat wird betreffend des dem Bf. angelasteten Vergehens der Abgabenhinterziehung zusammenfassend festgestellt, dass sich der objektive Tatbestand aus der Selbstanzeige vom ergibt. Für 1-12/2017 wurden für die GmbH Umsatzsteuervoranmeldungen mit zu niedrigen Zahllasten eingereicht. Die Richtigstellung erfolgte im Rahmen einer Selbstanzeige mittels Einreichung einer die Verkürzung von € 5.821,47 offenlegenden Jahreserklärung für das Jahr 2017.

Anmerkung: Somit kann auch kein prävalierendes Vergehen der Verkürzung der Jahresumsatzsteuer vorliegen, da lediglich im Voranmeldungsstadium eine Unrichtigkeit zu einer Verkürzung geführt hat.

Die durch die steuerliche Vertretung, die KG, eingebrachte Selbstanzeige vom (§ 29 FinStrG) genügt den Anforderungen des § 29 Abs. 7 FinStrG, wonach bei Einreichung einer Umsatzsteuerjahreserklärung mit einem Nachforderungsbetrag gesetzlich keine Aufgliederung auf einzelne Tatzeiträume (verfahrensgegenständlich wäre dies eine monatliche Aufgliederung gewesen) gefordert ist und sie enthält auch Täternennungen (§ 29 Abs. 5 FinStrG) mit Bekanntgabe des belangbaren Verbandes, der GmbH und des Bf., der ab bis und ab , somit im Tatzeitraum, als handelsrechtlicher Geschäftsführer fungierte und demnach für die Einhaltung der steuerlichen Vorgaben zuständig und verantwortlich war.

Das Tatgeschehen, dass durch den Bf. als handelsrechtlicher Geschäftsführer nicht alle Umsätze in den Voranmeldungen erfasst wurden und er die Umsätze, bei denen er mit einem Zahlungsausfall rechnen musste, nicht mittels Voranmeldungen erklärt und zu niedrige Vorauszahlungen geleistet hat, steht zweifelsfrei fest und wurde von ihm auch so zugestanden.

Die Selbstanzeige konnte jedoch mangels Entrichtung der Abgabennachforderung nach § 29 Abs. 2 FinStrG keine strafaufhebende Wirkung erzielen.

Zur subjektiven Tatseite:

Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Wesentliche Tatbestandmerkmale einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sind in subjektiver Hinsicht das Vorliegen von zumindest Eventualvorsatz hinsichtlich der Unterlassung der Abgabe von dem § 21 UStG entsprechenden (rechtzeitigen, richtigen, vollständigen) Voranmeldungen und von Wissentlichkeit in Bezug auf die nicht zeitgerechte Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen.

Die Ermittlung des nach außen nicht erkennbaren Willensvorganges stellt einen Akt der Beweiswürdigung dar ().

Der Niederschrift über die Vernehmung des Beschuldigten vor der Finanzstrafbehörde vom ist (auszugsweise wiedergegeben) zu entnehmen:

"Wir haben die Rechnung gestellt, das Geld aber nicht bekommen. Deshalb habe ich die Rechnung wieder hinausgenommen. Daher ist es für mich als Soll-Versteuerer zu diesem Problem gekommen. Ich habe die Umsatzsteuer nicht in die Erklärung genommen, weil ich wusste, dass ich das Geld nicht bekomme. Aus meiner Sicht kommt es am Ende auf dasselbe Ergebnis."

Laut Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Spruchsenat vom sagte der Beschuldigte vor dem Senat aus:

"Mir ist selbstverständlich bekannt, dass eine Kapitalgesellschaft der Sollbesteuerung unterliegt. Ich habe die Umsätze, die sich auf 3 Rechnungen aufteilen, nicht in die Umsatzsteuervoranmeldungen aufgenommen, weil innerhalb kürzester Zeit bekannt geworden ist, dass der betreffende Schuldner nicht zahlen können wird. Mit Blick auf den solcherart auch meiner Gesellschaft drohenden Liquiditätsausfall, habe ich die Meldung und Entrichtung der Umsatzsteuer unterlassen."

Der Bf. kannte als langjähriger Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft deren Verpflichtung zur Sollversteuerung und wusste eben nach seinen eigenen Angaben, dass er dieser Verpflichtung im Jahr 2017 nicht entsprechend nachgekommen ist.

Das Tatbild der Steuerhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ist auch bei nur vorübergehender Erlangung eines Steuervorteils durch verspätete Meldung und Entrichtung von Selbstberechnungsabgaben erfüllt. Verkürzt wird eine Steuereinnahme auch dann, wenn sie ganz oder teilweise dem Steuergläubiger nicht in dem Zeitpunkt zukommt, in dem er nach dem betreffenden Steuergesetz Anspruch darauf gehabt hat. Gerade beim Tatbestand nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG stellt die bloß vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils den Regelfall dar ().

Der Bf. wusste somit, dass er zu niedrige Zahlungen leistet und auch keine richtigen Meldungen eingereicht werden, damit ist der subjektive Tatbestand der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ist erfüllt.

Strafbemessung:

Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters.

§ 23 Abs. 2 FinStrG: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob es dem Täter darauf angekommen ist, sich oder einem Verband, als dessen Entscheidungsträger er gehandelt hat, durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine nicht nur geringfügige fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Eine wiederkehrende Begehung liegt vor, wenn der Täter bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist. Ebenso ist bei der Bemessung der Strafe darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.

§ 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.

§ 23 Abs. 4 FinStrG: Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, hat die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt.

Gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG wird die Abgabenhinterziehung mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des für den Strafrahmen maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. Dieser umfasst nur jene Abgabenbeträge (ungerechtfertigte Gutschriften), deren Verkürzung im Zusammenhang mit den Unrichtigkeiten bewirkt wurde, auf die sich der Vorsatz des Täters bezieht. Neben der Geldstrafe ist nach Maßgabe des § 15 auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu erkennen.

Der Spruchsenat wertete bei der Strafbemessung die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit und die umfassende Verantwortungsübernahme als mildernd, er sah keinen erschwerenden Umstand.

An der wirtschaftlichen Lage des Beschuldigten hat sich seit Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses nichts Wesentliches geändert.

Mildernd ist auch die nur vorübergehende Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlungen bei Offenlegung mittels gescheiterter Selbstanzeige und das Handeln aus einer wirtschaftlichen Notlage heraus.

Es ist aber auch zu bedenken, dass aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage eine Schadensgutmachung in nächster Zeit offenbar nicht erfolgen wird/kann.

Der nachgemeldete Betrag haftet weiterhin vollständig aus und wurde somit binnen einem Jahr nach Selbstanzeigenerstattung nicht beglichen, obwohl in der Selbstanzeige Ratenzahlungen avisiert wurden.

Die durch den Spruchsenat ausgesprochene Geldstrafe beträgt lediglich 10,31 % des Strafrahmens und entspricht damit annähernd der Mindestgeldstrafe von 10%.

Ausgehend vom Strafrahmen von € 5.821,47 x 2 = € 11.642,94 und den Strafzumessungsgründen ist trotz des geringen Verschuldens wegen des Handelns unter wirtschaftlichen Schwierigkeiten wegen des drohenden Zahlungsausfalles von Kunden die ausgesprochene Geldstrafe nach Ansicht des Senates dennoch angemessen, da sie eben lediglich im Ausmaß einer Mindeststrafe ausgesprochen wurde.

Spezialpräventive Überlegungen (Abhalten des Bf. von weiteren Vergehen) treten beim Alter des Bf. weitestgehend in den Hintergrund, jedoch ist auch generalpräventiven Erfordernissen (Abhalten potentieller Nachahmungstäter von Vergehen) Folge zu leisten, daher kam eine Strafreduktion noch dazu bei mangelnder Schadensgutmachung nicht in Betracht.

Die Ausführungen zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen gelten auch für die Ersatzfreiheitsstrafe. Dabei kommt laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Täters für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe keine Bedeutung zu (vgl. ).

Einer Verringerung der Ersatzfreiheitsstrafe standen auch hier vor allem generalpräventive Gründe entgegen, um Personen in vergleichbaren Situationen von ähnlich gelagerten Finanzvergehen abzuhalten.

Zum Antrag auf Erteilung einer Verwarnung statt eines Strafausspruches:

Gemäß § 25 Abs. 2 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde von der Einleitung oder von der weiteren Durchführung eines Finanzstrafverfahrens und von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden des Täters geringfügig ist und die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Sie hat jedoch dem Täter mit Bescheid eine Verwarnung zu erteilen, wenn dies geboten ist, um ihn von weiteren Finanzvergehen abzuhalten.

Von der Verhängung einer Strafe ist somit gemäß § 25 Abs. 1 FinStrG bei keinen bzw. nur unbedeutenden Tatfolgen und einem nur geringfügigen Verschulden des Täters abzusehen. Ist auch nur eines der beiden Tatbestandselemente nicht erfüllt, so kommt die Anwendung dieser gesetzlichen Bestimmung nicht in Betracht.

Als geringfügige Finanzvergehen (im Sinne von unbedeutenden Tatfolgen) gelten beispielsweise gemäß § 146 Abs. 2 lit. b FinStrG die Finanzvergehen nach den §§ 33 bis 37 und 45 und 46 FinStrG, wenn der strafbestimmende Wertbetrag oder die Summe der strafbestimmenden Wertbeträge € 1.000,00 nicht übersteigt.

Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann selbst bei einem Verkürzungsbetrag von (damals) ATS 23.000,00 (entspricht rund € 1.671,00) keine Rede davon sein, dass die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen iSd § 25 FinStrG nach sich gezogen hat (). Selbst wenn man die Inflation für die vergangenen ca. 20 Jahre berücksichtigt, kann bei einem strafbestimmenden Wertbetrag von mehr als € 5.000,00 nicht von unbedeutenden Folgen gesprochen werden, sodass allein schon deshalb die Voraussetzungen für die Anwendung des § 25 FinStrG nicht vorliegen.

Die Strafbeschwerde war somit abzuweisen.

Informativ wird der unvertretene Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass auch die Möglichkeit besteht statt dem Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe gemeinnützige Leistungen zu erbringen. Diesbezüglich ist gegebenenfalls, sollten die finanziellen Mittel einer Einbringlichmachung der Geldstrafe nicht ermöglichen, nach Zustellung dieses Erkenntnisses wiederum mit der Finanzstrafbehörde Kontakt aufzunehmen.

Kostenentscheidung

Die Verfahrenskosten in unveränderter Höhe von € 120,00 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist.

Zahlungsaufforderung:

Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG mit Ablauf eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und sind auf das BAWAG-P.S.K.-Konto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste. Ein Ansuchen um eine allfällige Zahlungserleichterung wäre beim Finanzamt einzubringen.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.2300002.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at