Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.03.2020, RV/2200035/2019

Mitteilung von Umweltinformationen

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/2200035/2019-RS1
Mit der Vollziehung des Umweltinformationsgesetzes ist - mit Ausnahme hinsichtlich der Stempelgebühren - der Bundesminister für Finanzen nicht betraut. Ein für den Bundesminister für Finanzen tätiges Zollamt ist daher für die Erteilung von Informationen nach dem Umweltinformationsgesetz nicht zuständig.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache der beschwerdeführenden Partei A, Adresse, vertreten durch V GmbH, Adresse1, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Zollamt Graz vom , Zahl: aa, betreffend Abweisung eines Antrages auf Mitteilung von Umweltinformationen nach der am durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der Spruch der angefochtenen Entscheidung wird wie folgt abgeändert:
Der Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Umweltinformationsgesetz wird zurückgewiesen.
Der Antrag gemäß § 2 Auskunftspflichtgesetz wird abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Zollamtes Graz vom wurden die Anträge des Beschwerdeführers vom , vom , vom und vom auf Übermittlung von Umweltdaten über Deponieaktivitäten an einem näher genannten Ort und diesbezügliche behördliche Handlungen gemäß § 8 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Zugang zu Informationen über die Umwelt (Umweltinformationsgesetz - UIG) in Verbindung mit § 4 des Bundesgesetzes vom über die Auskunftspflicht der Verwaltung des Bundes und eine Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986 (Auskunftspflichtgesetz - APflG) abgewiesen. In der Begründung wurde neben der Wiedergabe des Verfahrensverlaufs und von Rechtsvorschriften ausgeführt, der Antrag stütze sich auf das Umweltinformationsgesetz und auf das Auskunftspflichtgesetz. Die Anträge seien automationsunterstützt (mit E-Mail) eingebracht worden. Nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes könne ein Begehren schriftlich oder mündlich eingebracht werden. Dies könne in jeder technischen Form geschehen, die die informationspflichtige Stelle zu empfangen in der Lage sei. Das Zollamt gehe davon aus, dass es als Abgabenbehörde des Bundes eine nach dem Umweltinformationsgesetz informationspflichtige Stelle sei, bei welcher Anträge mittels E-Mail eingebracht werden könnten und von dieser behandelt werden müssten. Auch nach dem Auskunftspflichtgesetz könne jedermann ein Auskunftsbegehren einbringen. Das Zollamt gehe im gegenständlichen Fall von einem rechtlich zulässigen Anbringen aus. Allerdings sei nach dem Auskunftspflichtgesetz einem Anbringen nicht zu entsprechen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem entgegenstehe. Dezidiert listeten die parlamentarischen Materialien die Bundesabgabenordnung (BAO) auf. Diese in § 48a BAO geregelte Verschwiegenheitspflicht sei kein absolutes Auskunftshindernis; die Bestimmung lege Durchbrechungstatbestände fest, sodass gegenständlich die gesetzliche Verpflichtung und das zwingende öffentliche Interesse zu berücksichtigen seien. Weder das Auskunftspflichtgesetz noch das Umweltinformationsgesetz würden Durchbrechungstatbestände vorsehen, sondern es werde vielmehr die Beachtung der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht konkret determiniert. Zum Durchbrechungstatbestand des zwingenden öffentlichen Interesses sei zum Auskunftspflichtgesetz festzuhalten, dass diesem ein öffentliches Interesse an der Information über das Verwaltungshandeln zu Grunde liege. Noch wesentlich stärker sei dieses öffentliche Interesse aus dem Umweltinformationsgesetz erkennbar. Wo das ganze Gesetz davon geprägt sei, dass der Öffentlichkeit im möglichst weitem Umfang und auf die möglichst einfache Weise Umweltdaten zugänglich gemacht werden sollten bis hin zur Publizierung dieser. Allerdings reiche das Vorliegen eines öffentlichen Interesses zur Durchbrechung der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht nach "§ 48 BAO" nicht aus, sondern müsse es zwingend sein. Dieses werde nur in einem eingeengten Bereich der Hoheitsverwaltung sowie der im Rahmen von Offizialdelikten tätigen Strafgerichtsbarkeit zu finden sein. Somit scheide eine Durchbrechung aus.

Dagegen richtete sich die Beschwerde. Der Beschwerdeführer brachte vor:
"In umseits bezeichneter Rechtssache erlaubt sich die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Präsidenten, gegen den umseits bezeichneten Bescheid des Zollamts Graz vom , aa, der Beschwerdeführerin zugestellt am , binnen offener Frist

Beschwerde
gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG

zu erheben und führt dazu aus wie folgt:
1. Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit der Beschwerde; Zuständigkeit
1.1 Über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden wegen Rechtswidrigkeit entscheiden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG die Verwaltungsgerichte. Gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde ist demnach die Erhebung einer Beschwerde gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG und § 7 VwGVG innerhalb einer Frist von vier Wochen zulässig, da die Beschwerdeführerin durch diesen Bescheid in ihren Rechten verletzt wird.
1.2 Dem zur Vertretung nach außen befugten Präsidenten der Beschwerdeführerin, (…), wurde der gegenständliche Bescheid am zugestellt, weshalb die Erhebung der Beschwerde binnen offener vierwöchiger Frist erfolgt.
1.3 Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Über Beschwerden in Rechtssachen in allen übrigen Angelegenheiten erkennen hingegen die Verwaltungsgerichte der Länder. Die gegenständlich beantragte Umweltinformation bezieht sich auf die Vollziehung des Altlastensanierungsgesetzes. Dieser Vollzugsbereich wird in Art. 102 Abs. 2 B-VG nicht angeführt und ist sohin im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung zu vollziehen, auch wenn ausnahmsweise doch eine Bundesbehörde tätig wird. Gemäß § 8 Abs. 4 UIG ist daher das Landesverwaltungsgericht Steiermark das funktional zuständige Verwaltungsgericht (vgl. EBRV 2290 BlgNR XXIV. GP, 2).
2. Beschwerdebegehren
Die Beschwerdeführerin begehrt, den angefochtenen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und/oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben und der belangten Behörde aufzutragen, die begehrte Auskunft zu erteilen.
3. Sachverhalt
Mit Schreiben vom stellte die nunmehrige Beschwerdeführerin gemäß § 4 Abs. 1 UIG und § 2 Auskunftspflichtgesetz bei der belangten Behörde den Antrag auf Übermittlung von Umweltdaten über Deponieaktivitäten in (…) und diesbezügliche behördliche Handlungen.
3.2 Die Beschwerdeführerin bezog sich dabei auf die bei der Stahlerzeugung im Stahl- und Walzwerk (…) anfallenden Stahl- und Ofenschlacken, die offensichtlich zum überwiegenden Teil auf das Areal der (…) verführt werden.
3.3 Konkret nahm die Beschwerdeführerin Bezug auf das - aus Orthofotos hervorgehende ständig steigende Lagervolumen an Elektroofenschlacke auf dem Areal der (…). Wie sich aus einer früheren Auskunft des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung ergibt, wird diese Elektroofenschlacke nur zu einem geringen Teil für Verfüllungen vor Ort verwendet, was im Umkehrschluss bedeutet, dass der weitaus überwiegende Teil am Areal langjährig (zwischen-)gelagert wird.
3.4 In diesem Zusammenhang äußerte die Beschwerdeführerin daher den Verdacht, dass in der Betriebsanlage der (…) Elektroofenschlacken ohne Vorliegen aller notwendigen Bewilligungen über eine längeren Zeitraum (zwischen-) gelagert werden, was für die Frage einer etwaigen Beitragspflicht nach dem Altlastensanierungsgesetz (AlSAG) relevant wäre. Vor dem Hintergrund, dass die Lagerung der Elektroofenschlacke offensichtlich länger als drei Jahre erfolgt, wäre aus Sicht der Beschwerdeführerin nämlich eine Genehmigung nach § 37 AWG 2002 erforderlich, da es sich sodann nicht mehr um ein Zwischenlager, sondern vielmehr um eine Deponie und somit eine Abfallbehandlungsanlage handeln würde.
3.5 Für die Beschwerdeführerin stellte sich daher die Frage, was mit dem anwachsenden Berg an Elektroofenschlacke auf dem Areal der (…) passiert bzw. passieren soll und welche möglichen Umweltgefährdungen von dieser offenbar länger dauernden (Ab-) Lagerung ausgehen können.
3.6 Ausgehend von diesem Sachverhalt ersuchte die Beschwerdeführerin die belangte Behörde daher um Auskunft zu den folgenden Fragen:
a) Welche Mengen an Elektroofenschlacke werden derzeit nach Kenntnis der Behörde auf dem Areal der (…) (zwischen-)gelagert? Beantragt wird eine Aufstellung der Mengenangaben, gegliedert nach Kalenderjahren, im Zeitraum 2014 bis heute.
b) Über welche Dauer wird die Elektroofenschlacke auf dem gegenständlichen Areal nach Kenntnis der Behörde (durchschnittlich) (zwischen-)gelagert?
c) Wurden seitens der Behörde Ermittlungsschritte eingeleitet, um festzustellen, ob die Lagerung von Elektroofenschlacke auf dem gegenständlichen Betriebsareal der AISAG-Beitragspflicht unterliegt? Falls ja, welche?
d) Warum bestand bisher keine AISAG-Beitragspflicht?
e) Handelt es sich aus Sicht der Behörde bei der derzeit am Areal der (…) gelagerten Elektroofenschlacke um Abfälle oder Nicht-Abfalle bzw. - falls, sich die Beurteilung nicht einheitlich treffen lässt - zu welchen Anteilen jeweils?
f) Sofern die dort gelagerte Elektroofenschlacke (teilweise) als Abfall eingestuft wird: wurden seitens der Behörde Schritte zur Ermittlung der AISAG-Beitragspflicht eingeleitet, falls ja, zu welchem Ergebnis hat diese Prüfung geführt?
g) Falls es sich nach Ansicht der Behörde (teilweise) um Nicht-Abfälle handeln sollte: wurde bei dieser Beurteilung bereits berücksichtigt, dass Elektroofenschlacke das ab geltende Gefährlichkeitskriterium HP 14 "ökotoxisch" (im Sinne des Anhang III. der Abfallrahmenrichtlinie) erfüllt bzw. ist diesbezüglich eine neuerliche Überprüfung geplant?
3.7 Für den Fall, dass die begehrten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt würden, beantragte die Beschwerdeführerin bereits in ihrem Schreiben vom , über die Ablehnung der Mitteilung bescheidmäßig abzusprechen. Sollte die Behörde/der Rechtsträger der Behörde als informationspflichtige Stelle hingegen der Ansicht sein, dass die angeführten Informationen nicht den Regelungen des UIG unterliegen würden, so stützte die Beschwerdeführerin ihre Anträge auf Erteilung von Auskunft sowie auf Bescheiderlassung subsidiär auf die Bestimmungen des Auskunftspflichtgesetzes (des Bundes).
3.8 Mit E-Mail vom teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin lediglich knapp mit, dass gemäß § 17 Abs 1 UIG mit der Vollziehung des genannten Bundesgesetzes im Wesentlichen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft betraut sei, der Bundesminister für Finanzen hingegen lediglich mit der Vollziehung hinsichtlich der Stempelgebühren gemäß § 16 leg cit. Daher bestehe gegenüber der belangten Behörde kein Anspruch auf Mitteilung von Umweltinformationen nach den Bestimmungen der §§ 4 ff UIG. Was die Erteilung von Auskünften nach den Bestimmungen des Auskunftspflichtgesetzes betreffe, erfülle vor dem Hintergrund des subsidiär geltenden § 85 Abs 1 BAO ein Anbringen per E-Mail nicht das Erfordernis der Schriftlichkeit. Der per E-Mail vom eingebrachte Antrag der Beschwerdeführerin stelle daher keine einer Entscheidung durch die Behörde zugängliche Eingabe dar. Im Übrigen seien gemäß § 1 Abs 1 Auskunftspflichtgesetz Auskünfte nur insoweit zu erteilen, als eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegenstehe, wobei in diesem Zusammenhang auf die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht nach § 48a BAO verwiesen wurde.
3.9 Da somit dem Informationsbegehren der Beschwerdeführerin nicht entsprochen wurde, hielt die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom sowohl ihren Antrag vom auf Mitteilung der begehrten Umweltinformationen gemäß § 4 Abs. 1 UIG bzw. subsidiär gemäß § 2 Auskunftspflichtgesetz, als auch ihren Eventualantrag auf bescheidmäßige Ablehnung der Mitteilung aufrecht. Dazu führte sie insbesondere detailliert aus, dass das UIG alle ,,informationspflichtigen Stellen" zur Erteilung von Umweltinformationen verpflichtet, gleichgültig ob eine Behörde auf Bundes-, Landes- oder Gemeindeebene tätig ist und unabhängig von ihren konkreten Aufgaben. Daher kann kein Zweifel daran bestehen, dass auch das Zollamt Graz als "informationspflichtige Stelle" im Sinne des UIG anzusehen ist.
3.10 Weiters legte sie ausführlich dar, warum die einzelnen Fragen ein Begehren auf Umweltinformationen darstellen und die belangte Behörde auch die subsidiäre Pflicht zur Auskunftserteilung gem. Auskunftspflichtgesetz nicht ordnungsgemäß prüfte, obwohl eine solche Pflicht bei richtiger Interpretation dieses Gesetzes unzweifelhaft bestand. Schließlich zeigte die Beschwerdeführerin auch auf, dass die belangte Behörde aufgrund ihres diesbezüglichen Antrags bereits verpflichtet gewesen wäre, einen abweisenden Bescheid über die unbeantwortet gebliebenen Fragen zu erlassen.
3.11 Da dieses Schreiben - und damit das gesamte Mitteilungsbegehren der Beschwerdeführerin - unbeantwortet blieb, richtete die die Beschwerdeführerin am ein Urgenzschreiben an die belangte Behörde, in dem sie auf die beiden Schreiben vom 15.5. sowie Bezug nahm und darauf hinwies, dass die belangte Behörde seit (damals) bereits neun Monaten mit der Erteilung der Auskunft bzw. der Erlassung eines abweisenden Bescheids säumig war. Weiters informierte sie die belangte Behörde, dass sie - sollte binnen eines weiteren Monats keine vollständige Auskunft oder ein Verweigerungsbescheid ergehen - eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erheben würde.
3.12 Mit dem angefochtenen Bescheid vom erkannte die belangte Behörde zwar nunmehr grundsätzlich ihre Verpflichtungen als "informationspflichtige Stelle" im Sinne des UIG an, wies im Ergebnis jedoch die Auskunftsbegehren der Beschwerdeführerin ab, da das Vorliegen eines öffentlichen Interesses zur Durchbrechung der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht nach § 48 [sic!] BAO nicht ausreichend sei, sondern dieses zwingend sein müsse. Dazu führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass gemäß § 1 Abs. 3 zweiter Halbsatz Auskunftspflichtgesetz einem Anbringen nicht zu entsprechen sei, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem entgegenstehe. Dezidiert würden dabei die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage dieses Gesetzes zu § 1 die BAO auflisten. Konkret sei zum Durchbrechungstatbestand des zwingenden öffentlichen Interesses iSd § 48a Abs. 4 lit b BAO im Zusammenhang mit dem Auskunftspflichtgesetz festzuhalten, dass diesem zwar ein öffentliches Interesse an der Information über das Verwaltungshandeln zu Grunde liege und dieses öffentliche Interesse noch wesentlich stärker aus dem UIG erkennbar sei. Das öffentliche Interesse zur Durchbrechung der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht nach § 48 [sic!] BAO würde - da es zwingend sein müsse - aber nur in einem eingeengten Bereich der Hoheitsverwaltung sowie der im Rahmen von Offizialdelikten tätigen Strafgerichtsbarkeit zu finden sein.
3.13 Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde.
4. Beschwerdegründe
4.1 Subjektives Informationsrecht verletzt; grundlegende Ermittlungstätigkeit und gebotene Begründung unterlassen
4.1.1 Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem subjektiven Recht auf Auskunft bzw. auf Übermittlung von Umweltdaten nach dem Umweltinformationsgesetz bzw. dem Auskunftspflichtgesetz verletzt.
4.1.2 § 4 Abs. 1 UIG gewährt jedermann das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die Organe der Verwaltung in Wahrnehmung bundesgesetzlicher Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes verfügen. Dieses Informationsrecht ist unabhängig von einer individuellen Betroffenheit, einem tatsächlichen oder rechtlichen Interesse oder einer Beteiligung an einem Verfahren.
4.1.3 In diesem Zusammenhang ist vorab noch einmal klarzustellen, dass gemäß § 5 Abs. 1 UIG Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen schriftlich in jeder technischen Form, die die informationspflichtige Stelle zu empfangen in der Lage ist, gestellt werden können. Soweit es der Natur der Sache nach tunlich erscheint, sind sogar mündliche Anbringen zulässig. Es kann daher keinerlei Zweifel an der Zulässigkeit eines per E-Mail übermittelten Schreibens bestehen, mit dem bestimmte Umweltinformationen begehrt wurden, zumal die belangte Behörde nicht bestreitet, dass ihr das Informationsbegehren auch tatsächlich zugekommen ist. Weiters erlaubt sich die Beschwerdeführerin festzuhalten, dass ihr Informationsbegehren von Anfang an dezidiert (auch) auf das Auskunftspflichtgesetz (des Bundes) und nicht das Steirische Auskunftspflichtgesetz gestützt war.
4.1.4 Zur inhaltlichen Berechtigung der Beschwerdeführerin ist zunächst auszuführen, dass dem UIG, wie auch der VwGH bereits mehrfach festgehalten hat, schon vor dem Hintergrund seiner europarechtlichen Grundlagen ein weites Begriffsverständnis von "Umweltinformation" zugrunde liegt. Die Bekanntgabe von Informationen soll demnach die Regel sein; die Ausnahmen sind restriktiv zu interpretieren (vgl. mit Verweis auf weitere Erkenntnisse).
4.1.5 Unter den Begriff der Umweltinformation im Sinne des § 2 UIG fallen daher nicht nur zahlenmäßige Aussagen oder objektivierte Messgrößen, sondern auch sonstige vorhandene Aussagen in Textform wie Stellungnahmen, Meinungsäußerungen, Anbringen und Bescheide (vgl. dazu bereits die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung des UIG: EBRV 645 BlgNR XVIII. GP, 13 und die darauf aufbauende Judikatur des VwGH). Ausgehend von den unionsrechtlichen Regelungen sind vom UIG unter anderem alle von menschlichen Tätigkeiten und Verhaltensweisen ausgehenden Belastungen und Daten über die Lagerung, Beförderung und Produktion gefährlicher Stoffe sowie die unternommenen präventiven und reaktiven umweltschützerischen Maßnahmen erfasst (vgl. EBRV 645 BlgNR XVIII. GP, 13).
4.1.6 Der EuGH stellte im Urteil in der Rechtssache Kommission/Frankreich klar, dass der Begriff der Umweltinformation nicht nur solche Daten umfasst, die zumindest in einem weiteren Zusammenhang mit hoheitlichem Handeln stehen, sondern auch solche Dokumente, die nicht mit der Erbringung einer öffentlichen Dienstleistung zusammenhängen (, Kommission/Frankreich). Daher bestehe sowohl ein Zugriffsrecht auf Informationen über rein privatwirtschaftliches behördliches Handeln als auch über private Tätigkeiten mit Einfluss auf das ökologische Gleichgewicht. In diesem Zusammenhang umfasse das Informationsrecht nicht nur Daten, die die Behörde selbst erhoben hat, sondern auch solche, die ihr von Dritten zur Verfügung gestellt wurden (Ennöckl/Maitz, UIG, zu § 2, S. 23).
4.1.7 Darauf aufbauend hat der VwGH ausgesprochen, dass die Bestimmungen des UIG zwar kein allgemeines und unbegrenztes Zugangsrecht zu allen bei den Behörden verfügbaren Informationen enthalten, die nur den geringsten Bezug zu einem Umweltgut aufweisen, Informationen aber jedenfalls dann zugänglich zu machen sind, wenn sie unter anderem Tätigkeiten oder Maßnahmen betreffen, die sich auf die maßgeblichen Umweltgüter auswirken oder wahrscheinlich auswirken, also diesbezüglich zumindest beeinträchtigend wirken könnten (vgl. ).
4.1.8 Die von der Beschwerdeführerin angefragten Informationen betrafen zweifellos solche Tätigkeiten oder Maßnahmen - nämlich insbesondere die möglicherweise unzulässige, langjährige (Zwischen-)Lagerung von Abfällen -, die zumindest beeinträchtigend auf die maßgeblichen Umweltgüter wirken können. Durch ihre gänzliche Verweigerung der Auskunftserteilung kam die belangte Behörde jedoch dieser Verpflichtung zur Zugänglichmachung von maßgeblichen Umweltinformationen nicht nach, wodurch sie das subjektive Recht der Beschwerdeführerin auf Erteilung von Umweltinformationen verletzte.
4.1.9 Zusätzlich unterließ die belangte Behörde offenbar jegliche eigenständige Ermittlungstätigkeit, ob es sich bei den von der Beschwerdeführerin angefragten Informationen um Umweltinformationen iSd UIG handelt. Jedenfalls enthält der angefochtene Bescheid keinerlei Begründung, warum die angefragten Informationen auf Grundlage des UIG nicht zu erteilen gewesen wären. Vielmehr zog sich die belangte Behörde auf den irrigen Standpunkt zurück, dass die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht einer Informationserteilung entgegenstünde ohne sich mit deren Verhältnis zum UIG auseinanderzusetzen. Diese grundlegenden Verfahrensfehler sind für die Entscheidung der Behörde auch relevant: hätte sie nämlich die gebotenen Ermittlungsschritte gesetzt und ihre Entscheidung auf Basis des UIG begründet, so hätte sie leicht erkennen können, dass es sich zum einen um Umweltinformationen handelt und diese zum anderen zu erteilen sind, sofern kein im UIG normierter Ablehnungsgrund dieser Informationserteilung entgegensteht.
4.2 Mangelhafte Prüfung nach dem Auskunftspflichtgesetz; Begründungsmängel
4.2.1 Selbst wenn die belangte Behörde entgegen den obigen Ausführungen zur Ansicht gelangt sein sollte, dass es sich bei den begehrten Informationen um keine Umweltinformationen iSd § 2 UIG handelt - wofür sich allerdings im angefochtenen Bescheid keine Anhaltspunkte ergeben -, so wäre sie aufgrund des subsidiären Antrags gemäß Auskunftspflichtgesetz dennoch verpflichtet gewesen, bei jeder einzelnen Frage zu prüfen, ob die Auskünfte auf Grundlage dieses Gesetzes erteilt werden müssen.
4.2.2 Dazu ist zunächst festzuhalten, dass § 2 iVm § 1 Abs. 1 Auskunftspflichtgesetz jedermann das Recht einräumt, von Organen des Bundes sowie Organen der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung Auskünfte über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches zu verlangen. Wie das UIG setzt dabei auch das Auskunftspflichtgesetz insbesondere nicht voraus, dass ein "schutzbedürftiges Interesse der Öffentlichkeit" an der begehrten Auskunft besteht, sondern es handelt sich vielmehr um ein "Jedermannsrecht". Auch der VwGH hat in seiner Judikatur mehrfach bestätigt, dass daher kein aus den besonderen Verwaltungsvorschriften abzuleitendes rechtliches Interesse des Auskunftswerbers (wie etwa eine Partei Stellung) an der Auskunftserteilung nachzuweisen ist. Auskünfte sind vielmehr grundsätzlich zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht und insoweit, als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben eines Organs nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Auch nach dem Auskunftspflichtgesetz gilt daher, dass die Informationserteilung die Regel und die Verweigerung der Auskunft die (wohl begründete!) Ausnahme sein sollte.
4.2.3 Abgesehen davon, dass somit ein besonderes Interesse nicht nachzuweisen ist, liegt dieses - wie bereits im Schreiben der Beschwerdeführerin vom ausgeführt - im konkreten Fall sogar vor. Für die Beschwerdeführerin als Nichtregierungsorganisation (NGO), die sich seit Jahren an der öffentlichen Debatte über die mögliche Gefährlichkeit von Elektroofenschlacke beteiligt, sind die begehrten Informationen nämlich von besonderer Bedeutung, um daraus (aktuelle) Schlüsse für die laufende Debatte ziehen zu können.
4.2.4 Wie aber der VwGH kürzlich zum ähnlich formulierten Wiener Auskunftspflichtgesetz entschieden hat, sind jene Bestimmungen, die dem Auskunftspflichtigen nach den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder die Verweigerung einer begehrten Auskunft ermöglichen, insbesondere dann eng auszulegen, wenn ein Auskunftsersuchen als relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten, mit denen ein Forum für eine öffentliche Debatte geschaffen werden soll, zu sehen ist und den Auskunftswerbern eine Rolle als "watchdog" im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zukommt (; vgl. insb. EGMR , 39534/07, Österreichische Vereinigung zur Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes geg. Österreich-, EGMR-Rundschreiben 2014 Nr. 2 des Verfassungsdiensts im Bundeskanzleramt, BKA-670.311/0031-V/5/2014).
4.2.5 Das von Art. 10 EMRK eingeräumte Recht auf Meinungsfreiheit umfasst demnach ein Recht auf Zugang zu Information, welches der EGMR unter anderem dann anerkannt hat, wenn der Betroffene nach nationalem Recht einen Anspruch auf Erhalt von Informationen hat oder wenn der Zugang zur Information für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung instrumentell ist und die Verweigerung des Zugangs einen Eingriff in dieses Recht darstellt. Journalisten oder NGOs kommt in diesem Zusammenhang eine besondere Bedeutung zu, da diese vielfach durch ihre Arbeit erst die Möglichkeit zur freien Informationsbeschaffung und zur öffentlichen Debatte ermöglichen.
4.2.6 In Anbetracht dieser Judikatur ist daher keineswegs davon auszugehen, dass - bei verfassungskonformer Interpretation - im vorliegenden Fall hinsichtlich keiner der gestellten Fragen eine (subsidiäre) Auskunftspflicht nach dem Auskunftspflichtgesetz bestanden hätte. Im Hinblick auf die Frage, ob gesetzliche Verschwiegenheitspflichten der begehrten Auskunftserteilung entgegenstehen, ist nämlich eine Abwägung unter Berücksichtigung des Art. 10 EMRK vorzunehmen. Im Zuge der von dieser Norm vorgegebenen Kriterien für eine Interessenabwägung ist unter anderem zu prüfen, ob allfällige gesetzliche Verschwiegenheitspflichten dem Art. 10 Abs. 2 EMRK entsprechen, einen legitimen Eingriffszweck im Sinne dieser Bestimmung verfolgen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und schließlich im Ergebnis verhältnismäßig sind. In diesem Zusammenhang ist eine Interessenabwägung mit dem Interesse an der begehrten Information durchzuführen, wobei aus Sicht der Beschwerdeführerin das Interesse am Schutz der Gesundheit sowie vor nachhaltigen oder schwerwiegenden Umweltbelastungen eine allfällige gesetzliche Verschwiegenheitspflicht im Interesse des betroffenen Unternehmens überwiegen würde (sh. dazu sogleich Punkt 4.3).
4.2.7 In völliger Verkennung dieser Rechtslage und der dazu ergangenen aktuellen Judikatur ging die belangte Behörde jedoch pauschal davon aus, dass dem Auskunftsbegehren der Beschwerdeführerin nicht zu entsprechen sei, da der Auskunftserteilung eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht, konkret die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht, entgegenstehe. Bei richtiger rechtlicher Würdigung hätte die belangte Behörde jedoch erkennen müssen, dass die gesetzliche Verpflichtung gemäß § 48a BAO hinsichtlich jeder einzelnen Frage einer Prüfung im Lichte des Art. 10 EMRK unterzogen werden hätte müssen. Diese hätte im konkreten Fall dazu geführt, dass unter Berücksichtigung des hohen Interesses der Beschwerdeführerin im Gegensatz zu unkonkret gebliebenen möglichen abgabenrechtlichen Interessen Dritter eine Einhaltung der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht unverhältnismäßig wäre. Durch diese irrige Anwendung des § 48a BAO im Verhältnis zu § 1 Abs. 1 Auskunftspflichtgesetz verletzte die belangte Behörde folglich das subjektive Recht der Beschwerdeführerin auf Informationserteilung.
4.2.8 Die mangelnde Auseinandersetzung mit dem Verhältnis zwischen § 1 Abs. 1 Auskunftspflichtgesetz und § 48a BAO im angefochtenen Bescheid ist der belangten Behörde jedoch auch als schwerer Verfahrensfehler anzulasten, unterließ sie doch jegliche Begründung, warum lediglich "zwingende öffentliche Interessen" ein Abgehen von § 48a BAO erlauben würden. Damit ist jedoch für die Beschwerdeführerin als Bescheidadressatin nicht ausreichend und nachvollziehbar erkennbar, von welchen Erwägungen sich die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung leiten ließ (vgl. zur diesbezüglichen Pflicht des § 58 Abs. 2 AVG etwa Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, Rz 443). Dieser Verfahrensfehler ist insofern erheblich, als die belangte Behörde bei entsprechender Auseinandersetzung mit dem Sinn und Zweck des § 48a BAO im Verhältnis zu § 1 Abs. 1 Auskunftspflichtgesetz bzw. Art. 10 EMRK in ihrer Begründung zum Schluss kommen hätte müssen, dass eine Verweigerung der Auskunft im konkreten Fall nicht zulässig ist.
4.3 Nichtvorliegen eines Ablehnungsgrundes iSd UIG
4.3.1 Die Verletzung des subjektiven Rechts der Beschwerdeführerin auf Mitteilung der begehrten Umweltinformationen, wie unter den Punkten 4.1 und 4.2 ausgeführt, ist auch nicht durch das Vorliegen einer Mitteilungsschranke oder eines Ablehnungsgrundes nach § 6 Abs. 1 und 2 UIG gerechtfertigt. Dazu ist vorweg auszuführen, dass sofern es sich nicht ohnehin um Umweltdaten handelt, die gemäß § 4 Abs. 2 UIG dem freien Zugang unterliegenden, diese gemäß § 6 Abs. 2 UIG mitzuteilen sind, sofern ihre Geheimhaltung nicht im überwiegenden Interesse der betroffenen Partei geboten ist. Anders als von der belangten Behörde angenommen, würde die Erteilung der begehrten Auskunft aber nicht zu einer Verletzung der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht führen und wäre die Geheimhaltung auch nicht im überwiegenden Interesse der betroffenen Partei geboten.
4.3.2 In ihrer rechtlichen Begründung des angefochtenen Bescheides übersieht die belangte Behörde nämlich, dass die BAO im Verfahren zur Erteilung von Umweltinformationen nur subsidiär als Verfahrensrecht in Betracht kommt, das heißt, sofern das UIG selbst nicht spezifische Vorschriften vorsieht. Das UIG normiert aber in § 6 Abs. 1 und 2 UIG konkrete Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe, die eine abschließende Auflistung darstellen. Andere Gründe - wie eben auch die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht gemäß § 48a BAO - können daher von einer informationspflichtigen Stelle nicht als Ablehnungsgründe herangezogen werden. Viel mehr sind die Interessen betroffener juristischer oder natürlicher Personen durch die Ablehnungsgründe des § 6 Abs. 2 Z 3, 4, 5 und 7 UIG abschließend geschützt, wobei in jedem Einzelfall das Interesse einer betroffenen Person an der Verweigerung der Bekanntgabe gegen das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe abzuwägen wäre.
4.3.3 Zudem ist zu beachten, dass es sich bei den in § 6 Abs. 1 und 2 leg cit angeführten Gründen jeweils um keine Verpflichtung handelt, die Weitergabe der betreffenden Umweltinformation jedenfalls zu verwehren, sondern um eine Ermessensermächtigung, die die informationspflichtige Stelle im Sinne des UIG ausüben muss. Da die Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe aber gemäß § 6 Abs. 4 UIG eng auszulegen sind, stellt der Informationsanspruch den Regelfall dar. Ein bloßer Hinweis auf § 6 Abs. 1 oder 2 reicht daher für die Verweigerung der Mitteilung von Umweltinformationen nicht aus (Ennöckl/Maitz, UIG2, zu § 6, S. 52f). Die belangte Behörde ging jedoch im angefochtenen Bescheid überhaupt nicht auf das UIG und die dort normierten Ablehnungsgründe ein, sondern stützte sich ausschließlich auf das Auskunftspflichtgesetz, das indirekt auf die BAO verweist. Die belangte Behörde blieb somit jegliche Begründung schuldig, warum das gegenständliche Mitteilungsbegehren nach dem UIG abgewiesen wurde.
4.3.4 Lediglich aus Gründen der Vollständigkeit ist außerdem noch darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall auch der Ablehnungsgrund des § 6 Abs. 2 Z 4 UIG (Schutz von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen) nicht vorliegt. Gemäß § 6 Abs. 3 UIG ist nämlich das Interesse einer Partei an der Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen nur dann schutzwürdig, wenn durch die Veröffentlichung von Umweltinformationen ein Geschäfts- und Betriebsgeheimnis unmittelbar oder mittelbar durch die Möglichkeit von Rückschlüssen offengelegt werden kann und dadurch ein nicht nur geringfügiger wirtschaftlicher Nachteil des Inhabers des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses eintreten kann.
4.3.5 Die Ablehnung eines auf ein Geschäfts- und Betriebsgeheimnis bezogenes Informationsansuchens setzt daher zum einen voraus, dass dieses gesetzlich geschützt ist, zum anderen kann ein Mitteilungsbegehren nur so weit abgewiesen werden, als durch diese Ablehnung berechtigte wirtschaftliche Interessen des Betriebsinhabers geschützt werden (Ennöckl/Maitz, UIG2, zu § 6, S. 58). Die Frage, welche geschäftlichen oder betrieblichen Interessen als schützenswert anzusehen sind, wird in § 6 Abs. 3 UIG lediglich abstrakt umschrieben, ihr Vorliegen darf von der Behörde aber keineswegs pauschal angenommen werden. Vielmehr hat der iSd § 7 Abs. 1 UIG von der Informationsmitteilung Betroffene das Vorliegen eines konkreten, schutzwürdigen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses als wahrscheinlich darzutun, was verfahrensrechtlich einer Glaubhaftmachung entspricht. Die bloße Behauptung, dass ein Geheimnis zu wahren sei, bzw. der subjektive Geheimhaltungswille des Betriebsinhabers alleine reicht in diesem Zusammenhang nicht aus (LVwG Kärnten , KLVwG-1987/7/2017). Auch die mögliche Minderung des Ansehens in der Öffentlichkeit infolge des Bekanntwerdens möglicher umweltbelastender Tätigkeiten würde gerade kein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse darstellen (Ennöckl/Maitz, UIG1, zu § 6, S. 59).
4.3.6 Selbst wenn aber derartige Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse vorliegen würden, ist in jedem Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse einer Verweigerung der Bekanntgabe abzuwägen. Wie bereits ausgeführt, sind nämlich alle im § 6 UIG genannten Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe eng auszulegen, wobei das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe insbesondere im Schutz der Rechtsgüter Gesundheit und Umwelt oder den Rechten und Freiheiten anderer begründet sein kann.
4.3.7 Aufgrund der Natur der im konkreten Fall begehrten Umweltinformationen ist es aus Sicht der Beschwerdeführerin nicht möglich, Rückschlüsse auf die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse allfälliger betroffener Unternehmen zu ziehen, sodass kein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung dieser Informationen vorliegt. Doch selbst wenn aus Sicht der belangten Behörde Rückschlüsse auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse möglich wären, hätte die vom UIG vorgeschriebene Interessenabwägung, insbesondere anhand der Kriterien des Schutzes der Gesundheit sowie des Schutzes vor nachhaltigen oder schwerwiegenden Umweltbelastungen, zugunsten einer Bekanntgabe der begehrten Informationen getroffen werden müssen.
4.3.8 Die belangte Behörde unterließ jedoch jegliche Interessenabwägung iSd des UIG, sondern ging - ohne nähere Begründung - pauschal vom Vorliegen der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht aus, da keine "zwingenden öffentlichen Interessen" für die Auskunftserteilung vorliegen würden. Durch diese irrige Annahme verletzte sie daher das subjektive Recht der Beschwerdeführerin auf Erteilung von Umweltinformationen gemäß UIG. Die mangelnde Ermittlungstätigkeit, ob im vorliegenden Fall überhaupt eine legitime Mittelungsschranke bzw. ein legitimer Ablehnungsgrund vorliegen würden sowie die fehlende diesbezügliche Begründung im angefochtenen Bescheid stellen überdies schwere Verfahrensfehler dar. Diese sind für die angefochtene Entscheidung auch erheblich, da die belangte Behörde bei ordnungsgemäßer Durchführung des Verfahrens und Begründung ihres Bescheides erkennen hätte müssen, dass kein gesetzlicher Ablehnungsgrund vorliegt und die begehrten Informationen daher gegenüber der Beschwerdeführerin erteilt werden muss.
5. Anträge
Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen stellt die Beschwerdeführerin daher nachstehende

Anträge

das Landesverwaltungsgericht Steiermark möge
1. gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen
sowie
2. gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen."

Mit der Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt:
"Gemäß § 1 Abs 1 AuskPfIG haben die Organe des Bundes über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.
Gemäß Art. 20 Abs 3 B-VG sind alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist.
Darüber hinaus besteht nach § 48a Abs 1 BAO im Zusammenhang mit der Durchführung von Abgabenverfahren, Monopolverfahren oder Finanzstrafverfahren die Verpflichtung zur abgabenrechtlichen Geheimhaltung.
Die Offenbarung oder Verwertung von Verhältnissen oder Umständen ist gemäß Abs 4 leg cit ausschließlich dann befugt, wenn sie der Durchführung eines Abgaben- oder Monopolverfahrens oder eines Finanzstrafverfahrens dient (lit a), wenn sie auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung erfolgt oder wenn sie im zwingenden öffentlichen Interesse gelegen ist (lit b), oder wenn ein schutzwürdiges Interesse offensichtlich nicht vorliegt oder ihr diejenigen zustimmen, deren Interessen an der Geheimhaltung verletzt werden könnten (lit c).
Die im Hinblick auf die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht nach § 48a BAO in Frage kommenden Durchbrechungstatbestände sind taxativ im Gesetz aufgezählt. Eine weitere Begründung, "warum lediglich zwingende öffentliche Interessen ein Abgehen von § 48a BAO erlauben würden", kann daher entfallen.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass ein zwingendes öffentliches Interesse nur dann gegeben ist, wenn ohne eine solche Mitteilung ein Hoheitsträger außerstande wäre, eine ihm zukommende Aufgabe (wie z.B. die Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen) zu erfüllen (Ritz, BAO6 § 48a Rz 27).
Wie sich unter anderem aus der demonstrativen Aufzählung gesetzlicher Verpflichtungen iSd § 48a Abs 4 lit b erster Fall BAO in Rz 24 des vorweg zitierten Kommentars zur BAO ergibt, beziehen sich diese ebenso lediglich auf Informationspflichten zwischen Behörden, öffentlichrechtlichen Institutionen und vergleichbaren Rechtsträgern in Ausübung ihrer (hoheitlichen) Tätigkeit. Eine allfällige Möglichkeit der Auskunftserteilung an Privatpersonen stellt demgegenüber keinen tauglichen Durchbrechungsgrund iSd § 48a Abs 4 lit b BAO dar.
Da fallkonkret auch keiner der übrigen Durchbrechungstatbestände nach lit a und c leg cit erfüllt ist, stellen sowohl die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht nach § 48a BAO, als auch die gemäß Art. 20 Abs 3 B-VG verfassungsrechtlich garantierte Amtsverschwiegenheit absolute Auskunftshindernisse dar (vgl Ritz, BAO6 § 1 AuskPfIG, Rz 14).
Dieselben Ausführungen gelten sinngemäß im Hinblick auf eine allfällige Mitteilung von Umweltinformationen nach den Bestimmungen des UIG. Da es sich auch diesbezüglich um das Informationsbegehren einer (ihrerseits nicht zur Verschwiegenheit verpflichteten) Privatperson handelt, liegt kein Durchbrechungstatbestand iSd § 48a Abs 4 BAO vor und ist die Erteilung der begehrten Informationen aufgrund der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht gemäß § 48a Abs 1 BAO daher nicht möglich.
Der Vollständigkeit halber ist jedoch auch in diesem Zusammenhang auf § 6 Abs 2 Z 4 UIG zu verweisen, wonach andere als die in § 4 Abs 2 leg cit genannten Umweltinformationen unbeschadet der Mitteilungsschranken des Abs 1 ausschließlich dann mitzuteilen sind, wenn ihre Bekanntgabe keine negativen Auswirkungen (u.a.) auf Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse hätte, sofern diese durch innerstaatliches oder gemeinschaftliches Recht geschützt sind, um berechtigte wirtschaftliche Interessen, einschließlich des öffentlichen Interesses an der Wahrung der Geheimhaltung von statistischen Daten und des Steuergeheimnisses zu schützen.
Da der Umweltfaktor Abfall und die damit in Zusammenhang stehenden Auswirkungen in der Aufzählung des § 4 Abs 2 UIG nicht enthalten sind, unterliegen die begehrten Informationen jedenfalls den Mitteilungsschranken sowohl des § 6 Abs 1 als auch des Abs 2 leg cit.
Abgesehen davon, dass die Wahrung des Steuergeheimnisses bzw. Einhaltung der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht explizit in den Ablehnungsgründen des § 6 Abs 2 Z 4 UIG Erwähnung findet, ist auf den durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH) fundierten Begriff des Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses zu verweisen (RS0079583).
Demnach sind Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse Tatsachen und Erkenntnisse kommerzieller oder technischer Art sowie generell Umstände, welche nicht allgemein, sondern bloß einer bestimmten und begrenzten Zahl von Personen bekannt sind, nicht über diesen Kreis hinausdringen sollen und an deren Geheimhaltung ein objektiv berechtigtes Interesse besteht (vgl sowie , 9 ObA 180/01p).
Die seitens des Bf begehrten Informationen betreffen sowohl allfällige Abgabenverfahren nach dem AISAG, als auch im engsten Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Tätigkeit der betroffenen Unternehmen stehende Umstände, deren Veröffentlichung nicht nur einen wirtschaftlichen Nachteil aufgrund einer allfälligen Minderung des Ansehens iSd § 6 Abs 3 UIG bewirken, sondern auch Rückschlüsse auf die finanzielle und ökonomische Situation sowie auf innerbetriebliche Strukturen und Vorgehensweisen der betroffenen Unternehmen zulassen und einen dadurch bedingten, mehr als nur geringfügigen wirtschaftlichen Nachteil herbeiführen könnte.
Die seitens des Bf begehrten Umweltinformationen wären daher selbst in der (seitens der ho. Behörde nicht vertretenen) Annahme einer Durchbrechung der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht nach § 48a Abs 4 BAO aufgrund der in § 6 Abs 2 Z 4 UIG normierten Mitteilungsschranke des Geschäfts-, Betriebs- und Steuergeheimnisses nicht zu erteilen.
Aufgrund der dargelegten Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde in Entsprechung der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht sowie ferner der Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe des § 6 Abs 2 UIG abzuweisen."

Dagegen richtete sich der Vorlageantrag vom . Der Beschwerdeführer brachte neben den in der Beschwerde gemachten (teilweise wortgleichen) Ausführungen im Wesentlichen vor, das Auskunftsersuchen in Bezug auf eine möglicherweise langjährige (Ab)Lagerung von für die Umwelt gefährlichen Materialien beziehe sich auf Informationen, die Auskunft über den Zustand von Umweltbestandteilen geben sollten. Für derartige Informationen bestehe ein absolutes Informationsrecht; diese Informationen unterlägen auf keinen Fall einer Geheimhaltungspflicht. Hinsichtlich der (privilegierten) Umweltinformationen gelte ein absolutes Informationsrecht, die in § 6 Abs. 2 UIG normierten Ablehnungsgründe kämen nicht zur Anwendung. In Verkennung der Rechtslage gehe die belangte Behörde davon aus, die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht stelle ein absolutes Auskunftshindernis dar. Ein Unterlassen der Bekanntgabe sei nur dann gerechtfertigt, wenn schwerwiegende Umstände einer Auskunftserteilung entgegenstünden. Nicht nachvollziehbar sei für den Beschwerdeführer die Schlussfolgerung der belangten Behörde, dass es sich bei der in § 48a Abs. 4 lit. b BAO normierten Verpflichtung ausschließlich um Informationspflichten zwischen Behörden, öffentlichrechtlichen Institutionen und vergleichbaren Rechtsträgern handle. Durch die Regelungen des Umweltinformationsgesetzes werde ein umfassender Zugang zu Umweltinformationen gewährleistet. Entscheidend sei, ob das Auskunftsersuchen auf die Erteilung von Umweltinformationen abziele und ob sich ein solches innerhalb der gesetzlichen Schranken des Umweltinformationsgesetzes verwirklichen lasse. Das Umweltinformationsgesetz normiere abschließend Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe. Andere Gründe, wie die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht, könnten daher nicht herangezogen werden. Die belangte Behörde verkenne bei ihrer Beurteilung die Gesetzessystematik. Die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung kämen im Verfahren der Erteilung von Umweltinformationen nur subsidiär zur Anwendung, also nur bei einem Regelungsdefizit zur Anwendung; ein solches liege nicht vor. Die belangte Behörde habe das Auskunftsersuchen des Beschwerdeführers nicht konkret beurteilt. Der bloße pauschale Hinweis auf mögliche Verschwiegenheitspflichten genüge jedenfalls nicht der gesetzlich gebotenen Begründungspflicht gemäß § 58 Abs. 2 AVG. Dieser Verfahrensfehler sei erheblich, bei entsprechender Auseinandersetzung mit dem Sinn und Zweck des § 48a BAO und des Art. 20 B-VG im Verhältnis zu den einschlägigen Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes hätte die belangte Behörde zu dem Schluss kommen müssen, dass eine Verweigerung der Auskunft nicht zulässig sei. Abschließend stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

In der mündlichen Verhandlung hielt der Vertreter des Beschwerdeführers ergänzend fest, zu den ersten beiden Fragen seien noch keine Angaben betreffend die Mengen an Elektroofenschlacke bekannt, sie seit spätestens auf dem verfahrensgegenständlichen Areal zwischengelagert worden seien und der Beschwerdeführer habe auch keine Informationen über die Lagerdauer. Die tatsächliche Lagerdauer sei von der rechtlich zulässigen Lagerdauer zu unterscheiden. Einige Fragen würden sich auf die Abfalleigenschaft der Elektroofenschlacke beziehen, falls diese nicht als Abfall zu behandeln sei, ändere sich nichts daran, dass Elektroofenschlacke Umweltauswirkungen habe und somit das subjektive Recht auf Information nach § 4 UIG bestehe. Betreffend die von der Elektroofenschlacke ausgehende Gefahr verwies der Beschwerdeführer auf näher genannte Unterlagen des Umweltbundesamtes und der Österreichischen Agentur für Ernährungssicherheit. Der Vertreter des Beschwerdeführers bestätigte, dass sich die gestellten Fragen nicht die Abgabepflicht des Beschwerdeführers beträfen. Auf Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes bestätigte der Beschwerdeführer, dass ihm keine öffentlichen Aufgaben übertragen worden seien. Der Beschwerdeführer sei ein privatrechtlicher Verein, dem keine staatlichen, öffentlichen oder gesetzlichen Aufgaben übertragen worden seien. Der Vertreter des Beschwerdeführers verwies aber darauf, dass nach § 4 UIG das Recht auf Umweltinformation bestehe. Es werde davon ausgegangen, dass das Zollamt über die begehrten Informationen verfüge. Nach § 48a Abs. 4 lit. b erster Tatbestand BAO sei die belangte Behörde zur Offenbarung oder Verwertung von Verhältnissen oder Umständen befugt bzw. verpflichtet, wenn sie aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung erfolgten. § 4 UIG stelle eine gesetzliche Verpflichtung in diesem Sinne dar. Die Informationen seien zu erteilen, es lägen keine Mitteilungsschranken nach dem Umweltinformationsgesetz vor. § 3 UIG regle die informationspflichtigen Stellen, das Zollamt als Bundesverwaltungsbehörde sei eine solche Stelle. Zu der Bestimmung des § 17 Abs. 1 UIG befragt, gab der Vertreter des Beschwerdeführers an, diese Bestimmung regle, wer Bundesverordnungen erlassen könne. Es sei klar, dass Umweltinformationen von allen Bundes- und Landesverwaltungsbehörden erteilt würden und zu erteilen seien. Auch die Judikatur beziehe sich auf viele Fälle, wo die Informationen nicht vom Bundesminister, sondern von anderen Bundes- oder Landesbehörden erteilt worden seien.

Die belangte Behörde verwies auf ihre Ausführungen im angefochtenen Bescheid und in der Beschwerdevorentscheidung. Aufgrund der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht dürften die Fragen nicht beantwortet werden. Ein Durchbrechungstatbestand liege nicht vor, auch die Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes würden auf die Geheimhaltungspflicht verweisen.

Der Vertreter des Beschwerdeführers führte abschließend aus, nach der Judikatur sei das Recht auf Umweltinformation weit auszulegen, Schranken seien eng zu interpretieren. Jede Auswirkung auf die Umwelt rechtfertige das Recht auf Umweltinformation. Solche Auswirkungen lägen unzweifelhaft vor, daher bestehe das Recht auf Information nach § 4 UIG. Eine Mitteilungsschranke nach § 6 UIG liege nicht vor. Es könnten nur solche im Umweltinformationsgesetz normierte Ablehnungsgründe entgegengehalten werden, das Zollamt könne sich nicht direkt auf § 48a BAO stützen. Für den Fall der Stützung auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse könne nicht erkannt werden, dass es sich um solche handle. Es sei zu jeder Frage zwischen dem Recht auf Umweltinformation und den Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen abzuwägen. Die gestellten Anträge blieben vollinhaltlich aufrecht, das betreffe auch den subsidiär gestellten Antrag nach dem Auskunftspflichtgesetz des Bundes. Er beantrage daher, die begehrten Informationen mitzuteilen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Aufgrund der vorliegenden Verwaltungsakten stand unstrittig fest, dass der Beschwerdeführer, ein Verein, mit Schreiben vom gestützt auf § 4 Abs. 1 UIG und § 2 APflG an das Zollamt Graz den Antrag gerichtet hat, folgende Fragen zu beantworten:
"a) Welche Mengen an Elektroofenschlacke werden derzeit nach Kenntnis der Behörde auf dem Areal der Firma (…) (zwischen-)gelagert? Beantragt wird eine Aufstellung der Mengenangaben, gegliedert nach Kalenderjahren, im Zeitraum ab 2014 bis heute.
b) Über welche Dauer wird die Elektroofenschlacke auf dem gegenständlichen Areal nach Kenntnis der Behörde (durchschnittlich) (zwischen-)gelagert?
c) Wurden seitens der Behörde Ermittlungsschritte eingeleitet, um festzustellen, ob die Lagerung von Elektroofenschlacke auf dem gegenständlichen Betriebsareal der AlSAG-Beitragspflicht unterliegt? Falls ja, welche?
d) Warum bestand bisher keine AlSAG-Beitragspflicht?
e) Handelt es sich aus Sicht der Behörde bei der derzeit am Areal der (…) gelagerten Elektroofenschlacke um Abfälle oder Nicht-Abfälle bzw. - falls sich die Beurteilung nicht einheitlich treffen lässt - zu welchen Anteilen jeweils?
f) Sofern die dort gelagerte Elektroofenschlacke (teilweise) als Abfall eingestuft wird: wurden seitens der Behörde Schritte zur Ermittlung der AlSAG-Beitragspflicht eingeleitet, falls ja, zu welchem Ergebnis hat diese Prüfung geführt?
g) Falls es sich nach Ansicht der Behörde (teilweise) um Nicht-Abfälle handeln sollte: wurde bei der Beurteilung bereits berücksichtigt, dass Elektroofenschlacke das ab geltende Gefährlichkeitskriterium HP 14 "ökotoxisch" (im Sinne des Anhang III. der Abfallrahmenrichtlinie) erfüllt bzw. ist diesbezüglich einer neuerliche Überprüfung geplant?"

Unstrittig war, dass die vom Beschwerdeführer gestellten Fragen nicht seine eigene Abgabenpflicht, sondern die eines anderen Abgabepflichtigen betreffen. Der Beschwerdeführer hatte im Antrag vom den Antrag gestellt, bei Nichtmitteilung der begehrten Umweltinformationen im begehrten Umfang über die Ablehnung bescheidmäßig abzusprechen.

Informationspflichtige Stellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind - soweit sich die Umweltinformation auf Angelegenheiten beziehen, die in Gesetzgebung Bundessache sind - gemäß § 3 Abs. 1 UIG
1. Verwaltungsbehörden und unter deren sachlicher Aufsicht stehende sonstige Organe der Verwaltung, die durch Gesetz oder innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, sowie diesen zur Verfügung stehende gesetzlich eingerichtete Beratungsorgane;
2. Organe von Gebietskörperschaften, soweit sie Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes besorgen;
3. juristische Personen öffentlichen Rechts, sofern sie durch Gesetz übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung einschließlich bestimmter Pflichten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt ausüben;
4. natürliche oder juristische Personen privaten Rechts, die unter der Kontrolle einer der in Z 1, Z 2 oder Z 3 genannten Stellen im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Aufgaben ausüben oder öffentliche Dienstleistungen erbringen.

Gemäß § 4 Abs. 1 UIG wird das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, jeder natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährleistet.

Begehren auf Mitteilung und Mitteilungen von Umweltinformationen nach diesem Bundesgesetz unterliegen gemäß § 16 UIG nicht der Pflicht von Stempelgebühren des Bundes und von Bundesverwaltungsabgaben.

§ 17 UIG bestimmt Folgendes:
"(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern die Abs. 2 bis 6 nicht anderes bestimmen, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, hinsichtlich der gemäß § 9a Abs. 1, § 12 und § 14 Abs. 6 zu erlassenden Verordnungen im Einvernehmen mit dem jeweils sachlich zuständigen Bundesminister.
(2) Hinsichtlich der gemäß § 5 Abs. 5 zu erlassenden Verordnung ist die Bundesregierung zuständig.
(3) Mit der Vollziehung des § 9a Abs. 1 ist hinsichtlich des nationalen PRTR der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend betraut.
(4) Mit der Vollziehung des § 16 ist hinsichtlich der Stempelgebühren der Bundesminister für Finanzen betraut.
(5) Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt insoweit den Landesregierungen, als es sich auf die Mitteilung von Umweltinformationen bezieht, in denen die Vollziehung Landessache ist. Dies gilt nicht für die Erlassung von Durchführungsverordnungen.
(6) Die Mitteilung von Umweltinformationen nach diesem Bundesgesetz ist soweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden und anderer Einrichtungen der Selbstverwaltung zu besorgen, als diese im Rahmen im eigenen Wirkungsbereich zu besorgender Angelegenheiten bundesgesetzlich übertragene Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes wahrnehmen."

Gemäß Art. 77 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) sind zur Besorgung der Geschäfte der Bundesverwaltung die Bundesministerien und die ihnen unterstellten Ämter berufen. Die Zuständigkeiten der mit der Leitung der Bundesministerien betrauten Bundesminister sind in vielschichtiger und komplizierter Weise umschrieben; diese ergeben sich zum Beispiel aus dem Bundes-Verfassungsgesetz oder aus dem Bundesministeriumsgesetz 1986 (BMG). Die überwiegende Zahl der Zuständigkeiten ergibt sich aus den Bestimmungen der Bundesgesetze. Im Rahmen der besonderen Bundesgesetze sind neben den besonderen Organkompetenzen vor allem die so genannten Vollzugsklauseln am Ende dieser Gesetze relevant (Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht5, Rz. 255). Die in Unterordnung der obersten Organe der Bundesverwaltung (wie zum Beispiel, Bundespräsident oder Bundesminister) bestehenden Ämter und Behörden (wie zum Beispiel das Zollamt) bilden unterstellte Ämter im Sinne des Art. 77 Abs. 1 B-VG; diese gehören dem Ressortverband eines Bundesministeriums an (Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht5, Rz. 262).

Für die Vollziehung des Umweltinformationsgesetzes ist gemäß § 17 Abs. 1 UIG (grundsätzlich) der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (nunmehr Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie) oder ein für ihn in unmittelbarer oder mittelbarer Bundesverwaltung tätiges Verwaltungsorgan oder eine für ihn tätige Sonderbehörde zuständig. Die Vollziehung, die für das individuell-konkrete Recht sorgt, umfasst entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung nicht nur das Erlassen von Verordnungen, sondern auch das von Bescheiden und auch andere Handlungen (zum Beispiel schlicht-hoheitliches Handeln).

Die einem Bundesministerium unterstellten Ämter (Behörden) können nur gesetzlich eingerichtet werden (). Das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010 (AVOG 2010) erfüllt auf dem Sektor der Abgabenverwaltung des Bundes zusammenfassend diese Aufgabe, begründet die rechtliche Existenz der Behörden der Abgabenverwaltung des Bundes und normiert ihre Struktur sowie deren Organisation (Stoll, BAO Kommentar, 600).

Gemäß § 8 Abs. 1 AVOG 2010 obliegt dem Bundesministerium für Finanzen die Besorgung der Geschäfte der obersten Bundesverwaltung nach Maßgabe des Bundesministeriumsgesetz 1986. Der Bundesminister für Finanzen kann gemäß § 8 Abs. 2 AVOG 2010 mit Verordnung besondere Organisationseinheiten mit bundesweitem und/oder regionalem Wirkungsbereich einrichten, soweit dies organisatorisch zweckmäßig ist und einer einfachen und Kosten sparenden Vollziehung wie auch den Bedürfnissen einer bürgernahen Verwaltung dient. Diese Organisationseinheiten werden bei Erfüllung ihrer Aufgaben für den Bundesminister für Finanzen tätig.

Mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG 2010 - DV) wurde für das Bundesland Steiermark das Zollamt Graz mit Sitz in Graz eingerichtet (§ 11 Abs. 1 AVOG 2010 - DV). Dieses ist gemäß § 8 Abs. 2 AVOG 2010 bei der Erfüllung seiner Aufgaben für den Bundesminister für Finanzen tätig. Für die Vollziehung des Umweltinformationsgesetzes ist nicht der Bundesminister für Finanzen zuständig; der Bundesminister für Finanzen ist gemäß § 17 Abs. 4 UIG nur mit der Vollziehung des § 16 UIG hinsichtlich der Stempelgebühren betraut; der verfahrensgegenständliche Fall betraf nicht eine derartige Angelegenheit. Das dem Bundesministerium für Finanzen unterstellte und für den Bundesminister für Finanzen tätige Zollamt Graz war für die Mitteilung von Umweltinformationen im Sinne des Umweltinformationsgesetzes daher nicht zuständig. Eine allfällige Unzuständigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (). Der Antrag des Beschwerdeführers auf Übermittlung von Umweltdaten gemäß § 4 Abs. 1 UIG war daher zurückzuweisen.

Daran vermochte auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, auch das Zollamt Graz sei als informationspflichtige Stelle im Sinne des Umweltinformationsgesetzes anzusehen, nichts zu ändern. Aus den vom Beschwerdeführer genannten Entscheidungen des Gerichtshofes der Europäischen Union und aus den des Verwaltungsgerichtshofes sowie aus seinen diesbezüglich weiteren Ausführungen ließ sich eine Zuständigkeit des Zollamtes Graz oder eines nicht für die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie tätigen Organs nicht ableiten. Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzustimmen, dass gemäß § 3 Abs. 1 UIG dem Begriff "Informationspflichtige Stellen" eine weite Bedeutung zukommt und somit zum Beispiel auch ausgegliederte Rechtsträger oder beliehene Unternehmen umfasst, und dass auch dem Begriff Umweltinformation eine weite Bedeutung zukommt und somit Informationen zugänglich zu machen sind, wenn sie unter anderem Tätigkeiten oder Maßnahmen betreffen, die sich auf die maßgeblichen Umweltgüter auswirken oder wahrscheinlich auswirken, und dass die Bekanntgabe von Informationen die Regel sein soll. Damit wird aber nicht bestimmt, wer für die Vollziehung des Umweltinformationsgesetzes zuständig ist und dass auch andere als die in § 17 UIG genannten Stellen mit der Vollziehung dieses Gesetzes betraut seien.

Stütze findet die Ansicht des Bundesfinanzgerichtes in der Bestimmung des § 8 Abs. 4 UIG. Demnach hat über Beschwerden in Angelegenheiten der unmittelbaren Bundesverwaltung das Verwaltungsgericht des Bundes (Bundesverwaltungsgericht), über solche in den übrigen Angelegenheiten die Verwaltungsgerichte der Länder zu erkennen. Auch mit dieser Bestimmung hat der Gesetzgeber klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass ein Zollamt für die Vollziehung des Umweltinformationsgesetzes nicht zuständig ist. Wäre das Zollamt mit der Vollziehung betraut, dann hätte der Gesetzgeber den Rechtszug zum Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen (Bundesfinanzgericht) vorsehen müssen (argumentum Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 1 Abs. 1 BFGG). Der Gesetzgeber ist sogar vielmehr davon ausgegangen, dass die Vollziehung des Umweltinformationsgesetzes im Regelfall in mittelbarer Bundesverwaltung erfolgt (und somit nicht von den in unmittelbarer Bundesverwaltung tätigen Abgabenbehörden) und nur in selten zu erwartenden Fällen das Bundesverwaltungsgericht, das für Beschwerden gegen Bescheide eines Zollamtes nicht zuständig ist, zu entscheiden haben wird (2290 BlgNR 24.GP 2). Auch aus der "Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates" lässt sich eine Zuständigkeit des Zollamtes für die Vollziehung des Umweltinformationsgesetzes nicht ableiten. Diese geht in ihren Erwägungsgründen zwar von einem weiten Behördenbegriff aus, bestimmt aber nicht, dass alle Bundesminister mit der Vollziehung zu betrauen sind. Gemäß Art. 2 Z 2 Buchstabe a der genannten Richtlinie ist Behörde die Regierung oder eine andere Stelle der öffentlichen Verwaltung. Der Richtliniengeber hat es den Mitgliedstaaten somit freigestellt, ob alle oder nur einzelne Bundesminister mit der Vollziehung betraut werden. Es bedurfte daher keiner Erwägungen betreffend eine unmittelbare Wirkung der Richtlinie.

Gemäß § 1 Abs. 1 APflG haben die Organe des Bundes sowie die Organe der durch Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.

Jedermann kann gemäß § 2 erster Satz APflG schriftlich, mündlich oder telefonisch Auskunftsbegehren anbringen.

Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist gemäß § 4 APflG auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.

Gemäß § 8 APflG ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes die Bundesregierung betraut. Die Bundesregierung wird von den vom Bundespräsidenten bestellten Bundesministern gebildet. Als Mitglied der Bundesregierung ist somit der Bundesminister für Finanzen und das ihm nachgeordnete Zollamt für die Vollziehung des Auskunftspflichtgesetzes zuständig.

Auskünfte nach dem Auskunftspflichtgesetz sind gemäß § 1 Abs. 1 APflG grundsätzlich nur über Angelegenheiten des Wirkungsbereiches des befragten Organes zu erteilen. Die Auskunftspflicht besteht daher nur im Rahmen der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des jeweils befragten Organes (hier des Zollamtes). Für die Hoheitsverwaltung bedeutet dies, dass Auskünfte nur über solche Angelegenheiten erteilt werden müssen, die entweder schon Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens vor der befragten Behörde sind bzw. waren oder nach der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit in einem Verwaltungsverfahren vor dieser Behörde zu entscheiden wären (). Gemäß § 27 Abs. 1 Z 4 AVOG 2010 obliegt den Zollämtern unter anderem die Erhebung des Altlastenbeitrages. Mit der Vollziehung des II. Abschnittes (Altlastenbeitrag) des Altlastensanierungsgesetzes (ALSAG), mit Ausnahme der Feststellungsbescheide nach § 10 ALSAG, ist gemäß § 24 Abs. 2 ALSAG der Bundesminister für Finanzen betraut. Grundsätzlich kann daher im Hinblick auf das vom Beschwerdeführer eingebrachte Auskunftsbegehren eine Auskunftspflicht der belangten Behörde, soweit nachfolgend nicht anders ausgeführt, nur für Angelegenheiten des Altlastenbeitrages bestehen.

Gemäß § Abs. 1 APflG sind bei der Erteilung von Auskünften die gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten zu beachten. Eine bestehende Verschwiegenheitsverpflichtung wird auch nicht durch Amtsbekanntheit oder Aktenkundigkeit beseitigt, sondern erst dadurch, dass der betreffende Umstand bereits offenkundig allgemein bekannt ist (ÖJZ 2020, 16).

Als gesetzliche Verschwiegenheitspflicht kommt (auch) die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht gemäß § 48a BAO in Betracht; diese Bestimmung lautet (auszugsweise):
"(1) Im Zusammenhang mit der Durchführung von Abgabenverfahren, Monopolverfahren (§ 2 lit. b) oder Finanzstrafverfahren besteht die Verpflichtung zur abgabenrechtlichen Geheimhaltung.
(2) Ein Beamter (§ 74 Abs. 1 Z 4 Strafgesetzbuch) oder ehemaliger Beamter verletzt diese Pflicht, wenn er
a) der Öffentlichkeit unbekannte Verhältnisse oder Umstände eines anderen, die ihm ausschließlich kraft seines Amtes in einem Abgaben- oder Monopolverfahren oder in einem Finanzstrafverfahren anvertraut oder zugänglich geworden sind,
b) den Inhalt von Akten eines Abgaben- oder Monopolverfahrens oder eines Finanzstrafverfahrens oder
c) den Verlauf der Beratung und Abstimmung der Senate im Abgabenverfahren oder Finanzstrafverfahren
unbefugt offenbart oder verwertet.
(3) Jemand anderer als die in Abs. 2 genannten Personen (…)
(4) Die Offenbarung oder Verwertung von Verhältnissen oder Umständen ist befugt,
a) wenn sie der Durchführung eines Abgaben- oder Monopolverfahrens oder eines Finanzstrafverfahrens dient,
b) wenn sie auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung erfolgt oder wenn sie im zwingenden öffentlichen Interesse gelegen ist,
c) wenn ein schutzwürdiges Interesse offensichtlich nicht vorliegt oder ihr diejenigen zustimmen, deren Interessen an der Geheimhaltung verletzt werden könnten oder
d) soweit sie nach § 48b Abs. 3 befugt ist."

Von der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht geschützt sind nicht nur die steuerlichen Verhältnisse und Umstände eines Dritten (an die die Abgabentatbestände anknüpfen oder etwa in die Besteuerungsgrundlage unmittelbar eingehen), sondern auch der Öffentlichkeit unbekannte Verhältnisse und Umstände schlechthin (Stoll, BAO-Kommentar 526), also das Offenbaren oder Verwerten von geheim zu haltenden Tatsachen an einen Dritten, dem diese Tatsachen entweder noch neu oder zumindest nicht sicher bekannt sind (Reger/Judmeier/Kalcher/Kuroki, FinstrG II4 § 251 Rz 7).

Die vom Beschwerdeführer gewünschten Informationen - soweit diese überhaupt in den Wirkungsbereich der belangten Behörde fallen - über etwaige Bemessungsgrundlagen, etwaige tatbestandsmäßige Sachverhalte, über etwaig von der Abgabenbehörde eingeleitete Ermittlungsschritte unterliegen der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht. In welchen Fällen solche Umstände befugterweise offenbart, also einem Dritten mitgeteilt werden dürfen, richtet sich allein nach § 48a Abs. 4 BAO.

Die vom Beschwerdeführer begehrten Informationen dienten unzweifelhaft nicht der Durchführung eines Abgaben- oder Finanzstrafverfahrens; beim Beschwerdeführer handelte es sich nicht um eine Abgabenbehörde oder um eine für Finanzstrafverfahren zuständige Stelle.

Ebenso wenig gab es eine gesetzliche Verpflichtung im Sinne des § 48a Abs. 4 lit. b erster Tatbestand BAO, die eine Übermittlung der gewünschten Informationen an den Beschwerdeführer anordnet. Gesetzliche Verpflichtungen im diesem Sinne dieser Bestimmung sind solche Bestimmungen, die eine Mitteilung der Abgabenbehörden an andere Behörden oder Stellen anordnen. Die im Auskunftspflichtgesetz und auch im Umweltinformationsgesetz vorgesehenen Möglichkeiten von Einholung von Auskünften und Informationen stellen nicht eine gesetzliche Verpflichtung im Sinne des § 48a Abs. 4 lit. b erster Tatbestand BAO dar. Dies hat der Gesetzgeber klar und deutlich mit der Regelung des § 1 Abs. 1 letzter Halbsatz APflG zum Ausdruck gebracht. Da Auskünfte nur dann erteilt werden dürfen, wenn dem eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht (wie die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht) nicht entgegensteht, kann es sich bei Auskünften im Sinne des Auskunftspflichtgesetzes nicht um eine gesetzliche Verpflichtung handeln, die zur Offenbarung oder Verwertung von Verhältnissen oder Umständen befugt.

Die Offenbarung unbekannter (oder zumindest nicht sicher bekannter) Verhältnisse oder Umstände ist nach dem zweiten Tatbestand des Abs. 4 lit. b zulässig, wenn sie im zwingenden öffentlichen Interesse gelegen ist. Es muss sich also um Interessen handeln, die nicht schon durch spezielle gesetzliche Mitteilungspflichten konkretisiert sind, die aber anderweitig aus der Rechtsordnung abzuleiten sind (Stoll, BAO-Kommentar 541). Als zwingend im Sinne des § 48 Abs. 4 lit. b BAO ist also ein öffentliches Interesse anzusehen, wenn der zur Wahrung der öffentlichen Aufgabe Berufene ohne die betreffende Mitteilung außerstande wäre, die ihm übertragenen Aufgaben zu erfüllen (). Es lagen keine Anhaltspunkte davor für, noch wurden solche auch nach Befragen durch das Bundesfinanzgericht in der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer behauptet, dass dem Beschwerdeführer, einem privaten Verein, öffentliche Aufgaben übertragen worden wären, die es geboten hätten, dem Beschwerdeführer die gewünschten Informationen mitteilen zu dürfen.

Die vom Beschwerdeführer begehrten Informationen, die aufgrund der gestellten Fragen Gegenstand, Inhalt und Umfang eines Abgabenverhältnisses eines Dritten betreffen, wo einem Dritten die Pflicht auferlegt ist, wahrheitsgemäß seine persönlichen, betrieblichen, geschäftlichen und sonstigen Verhältnisse offenzulegen, und eine solche nur erwartet werden kann, wenn der Abgabepflichtige Gewissheit hat, dass die Offenbarung und Verwertung der Kenntnisse über die Verhältnisse und Umstände auf die Tätigkeit der Abgabenbehörden beschränkt bleibt (Stoll, BAO-Kommentar 519 f), sind keine unbedeutenden Verhältnisse und Umstände, die im Privat- und Wirtschaftsleben weder materiell oder ideell eine Rolle spielten. Ein Fall des § 48a Abs. 4 lit. c erster Tatbestand BAO war daher nicht gegeben.

Zu § 48a Abs. 4 lit. c zweiter Tatbestand BAO wird in der Literatur die Ansicht vertreten, dass bei Ersuchen einer Behörde oder eines Gerichtes steuerliche Auskünfte nur dann gegeben werden dürfen, wenn einem solchen Ersuchen die ausdrückliche Zustimmung des Abgabepflichtigen beiliegt (Reger/Judmeier/Kalcher/Kuroki, FinstrG II4 § 251 Rz 43) oder in einem solchen Ersuchen einer Behörde oder eines Gerichtes angeführt ist, dass und in welchem Umfang die betroffene Person ihre Zustimmung gegeben hat (Ritz, BAO6, § 48a Rz 33). Wenn schon eine Behörde oder ein Gericht einem Auskunftsersuchen eine ausdrückliche Zustimmung beilegen muss oder in einem solchen auf die Zustimmung und deren Umfang hinweisen muss, dann kann einem privaten Verein, dem keine öffentlichen Aufgaben zugewiesen sind, eine Auskunft nach § 48a Abs. 4 lit. c zweiter Tatbestand BAO nur dann erteilt werden, wenn dem Ersuchen eine ausdrückliche Zustimmung von dem beigelegt wird, über dessen steuerlichen Verhältnisse und Umstände Auskunft begehrt wird; eine solche Zustimmung wurde nicht vorgelegt. Denn mit dem Einholen etwaiger Zustimmungserklärungen bei den von einem Auskunftsbergehren betroffenen Personen durch die Stelle, von der die Auskunft begehrt wird, würde diese Gefahr laufen, die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht zu verletzten. Denn damit würde diese offenbaren, wer zum Beispiel als Abgabepflichtiger in Betracht kommt oder in einem Verfahren beteiligt ist.

Die Bestimmung des § 48a Abs. 4 lit. d BAO war nicht einschlägig. Da kein Fall des § 48a Abs. 4 BAO gegeben war, war die belangte Behörde nicht befugt, über die vom Beschwerdeführer begehrten Informationen Auskunft zu erteilen. Die auf das Auskunftspflichtgesetz begehrte Auskunft des Beschwerdeführers war daher nicht zu erteilen. Aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers im Schreiben vom war daher darüber ein Bescheid zu erlassen. In einer Angelegenheit einer öffentlichen Abgabe (Altlastenbeitrag), die durch eine Abgabenbehörde des Bundes zu erheben ist, war hierfür als Verfahrensordnung die Bundesabgabenordnung anzuwenden.

Daran vermochten auch die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde nichts zu ändern. Mit dem vom Beschwerdeführer genannten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof klar und deutlich festgestellt, dass eine Auskunft soweit nicht zu erteilen ist, als eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht (). Die Mengen gelagerter Elektroofenschlacke, deren Lagerdauer, die Frage der Beitragspflicht, die Qualifizierung der Elektroofenschlacke und der Stand eines etwaigen Verfahrens sind Verhältnisse und Umstände, an die Abgabentatbestände unmittelbar anknüpfen und die in die Besteuerungsgrundlagen unmittelbar eingehen; als solche unterlagen diese der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht.

Gemäß § 2 APflG sind Auskunftsbegehren schriftlich, mündlich oder telefonisch einzubringen. Im Hinblick auf die Absicht des Gesetzgebers, die Bestimmung an den neuen Wortlaut des § 13 Abs. AVG anzupassen (1167 BlgNR 20. GP 45), wonach nach der am in Kraft getretenen Fassung schriftliche Anbringen nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden können, erachtete das Bundesfinanzgericht den mit E-Mail eingebrachten Antrag vom als zulässig eingebracht.

Ergänzend ist festzuhalten, dass sich nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes aus der Meinungsfreiheit (Art. 10 MRK) keine Verpflichtung des Staates entnehmen lässt, den Zugang zu Informationen zu gewährleisten oder selbst Informationen bereitzustellen ().

Gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Entscheidung stützt zwar sich auf den nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes klaren und eindeutigen Wortlaut der einschlägigen Vorschriften und auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, jedoch gibt es zu der Frage, ob eine Abgabenbehörde eine informationspflichtige Stelle im Sinne des Umweltinformationsgesetzes ist, noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Dieser Frage kommt somit grundsätzliche Bedeutung zu, eine Revision ist zulässig.

Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 3 Abs. 1 UIG, Umweltinformationsgesetz, BGBl. Nr. 495/1993
§ 1 Abs. 1 AuskG, Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987
§ 4 Abs. 1 UIG, Umweltinformationsgesetz, BGBl. Nr. 495/1993
§ 17 Abs. 1 UIG, Umweltinformationsgesetz, BGBl. Nr. 495/1993
§ 48a Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.2200035.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at