Ohne Aufenthaltstitel nach § 8 NAG keine FB für Drittstaatsangehörige
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin IBV in der Beschwerdesache Mag. ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch RA, Adr RA A, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom betreffend Familienbeihilfe für die Kinder 1 K, 2 K, 3 K und 4 K für die Monate August 2015 bis April 2016 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Am erfolgte beim Beschwerdeführer (kurz: Bf) eine Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe hinsichtlich der Kinder 1, 2, 3 und 4. Dies hatte ein Ermittlungsverfahren zur Folge und führte ua. zu folgendem Vorbringen des rechtsfreundlichen Vertreters des Bf vom :
Die Kinder des Bf würden über einen österreichischen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügen, welcher bis zum gültig gewesen sei. Am hätten sie um eine Verlängerung des Aufenthaltstitels angesucht. Dieser Antrag sei mit Bescheid vom nicht rechtskräftig abgewiesen worden. Gegen den abweisenden Bescheid sei am fristgerecht eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht A eingebracht worden. In diesem Verfahren finde am eine mündliche Verhandlung statt im Zuge derer die Berechtigung der Abweisung überprüft werde.
In Bezug auf die Erteilung und Auszahlung der Familienbeihilfe sei ein Abwarten des rechtskräftigen Ergebnisses des Antrages auf Verlängerung des Aufenthaltstitels mangels Relevanz nicht notwendig. Gemäß § 3 Abs. 2 FLAG 1967 bestehe der Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger seien, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 NAG oder nach § 54 AsylG rechtmäßig in Österreich aufhalten würden. Dass der Aufenthaltstitel bisher nicht erteilt worden sei, ändere nichts an der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts der Kinder im Zeitpunkt ab der Antragstellung. Gemäß § 24 S 3 NAG sei der Antragsteller nach Stellung eines Verlängerungsantrages bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.
Dies habe im gegenständlichen Fall zur Folge, dass sich die Kinder des Bf gemäß § 24 NAG jedenfalls bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihren Verlängerungsantrag - selbst wenn diese negativ sein sollte - rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und somit die Anforderung des § 3 Abs. 2 FLAG 1967 erfüllen würden.
In einem weiteren Schriftsatz vom hielt der rechtsfreundliche Vertreter ua. fest, dass bereits mit ein Familienbeihilfenantrag für alle vier Kinder gestellt worden sei. Der nunmehr vorgelegte Antrag sei erneut mit datiert, zumal dies auch dem Datum des Antrages entspreche, aufgrund dessen dieses Verfahren überhaupt eingeleitet worden sei. Um Missverständnisse über das Datum der Antragstellung zu vermeiden, werde daher der nun vorgelegte Antrag entsprechend dem ursprünglichen Antrag mit datiert und die Gewährung der Familienbeihilfe ab diesem Datum beantragt.
Ergänzend wurde ua. ausgeführt:
Das NAG kenne keine verschiedenen Begriffe der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts, sondern sei der Aufenthalt eines Fremden nach dem NAG entweder rechtmäßig oder unrechtmäßig. Es könne von keiner divergierenden Bedeutung der Rechtmäßigkeit zwischen den §§ 8 und 24 NAG ausgegangen werden. Da § 24 NAG Auskunft darüber gebe, wann im Fall eines Verlängerungsantrages der Aufenthalt des Fremden als rechtmäßig gelte und der hier vorliegende Fall exakt dem in § 24 NAG beschriebenen Fall entspreche, sei von einer Rechtmäßigkeit des Aufenthalts der Kinder des Bf auszugehen, solange keine rechtskräftige Abweisung des Verlängerungsantrages vorliege.
Der Verweis in § 3 FLAG 1967 beziehe sich hier lediglich darauf, dass einer dieser Aufenthaltstitel vorliegen müsse, es sei dabei unerheblich, ob der neue Titel bereits erteilt worden sei, wobei in § 24 NAG in Bezug auf Verlängerungstatbestände festlege, dass die rechtzeitige Beantragung der Verlängerung die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Fremden zur Folge habe. Sohin seien die bereits vorgelegten Unterlagen des Verlängerungsantrages ausreichend zum Beweis der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts der Kinder des Bf im Sinne des § 3 Abs. 2 FLAG 1967.
Der Nachweis der Einreise nach Österreich sei den Ein- und Ausreisestempeln der Reisepasskopien zu entnehmen, aus welchen sich ergebe, dass alle Kinder sich seit durchgehend in Österreich aufhalten würden und lediglich 4 und 1 vom bis in Ägypten gewesen seien, um ihre erkrankte Mutter zu besuchen. Alle Kinder würden seit ihrer Rückkehr nach Österreich am die Schule bzw. Universität in Österreich besuchen.
Schulnachrichten und Jahreszeugnisse von allen Kindern ab dem Schuljahr 2010/11 könnten nur teilweise vorgelegt werden, nämlich für die Jahre ab 2014/15. Grund hierfür sei, dass die Kinder von 2011 bis Juni 2015 in Ägypten gelebt und dort auch die Schule besucht hätten. Es habe sich um einen Zwangsaufenthalt in Ägypten gegen den eigentlichen Willen der Familie gehandelt. Grund hierfür sei gewesen, dass sämtliche Dokumente der Familie in Ägypten geraubt worden seien und - aufgrund der politischen Unruhen - die Neuausstellung der Reisepässe nicht früher möglich gewesen sei. Sohin könnten nur Nachweise für 2013/14, 2014/15 und 2015/16 vorgelegt werden.
4 sei Studentin. Sie habe im Wintersemester 2015/16 noch per Fernstudium ihr in Ägypten angefangenes Studium fortgesetzt und sei nun im Sommersemester 2016 an der Universität A inskribiert. Grund hierfür sei gewesen, dass sie aufgrund ihrer späten Einreise die Inskriptionsfrist für das Wintersemester 2015/16 versäumt habe und daher - um kein Semester zu verlieren - an der Universität in Ägypten durch Fernstudium weiterstudiert habe. Sie sei jedoch bereits seit Juni 2015 in A gewesen.
Am langte neben dem Schriftsatz vom ein Antrag des Bf auf Gewährung der Familienbeihilfe für seine Kinder 1, 2, 3 und 4, datiert mit , beim Finanzamt ein.
Mit Bescheid vom erfolgte sodann die Abweisung des Antrages vom auf Gewährung der Familienbeihilfe für die Kinder 1, 2, 3 und 4 ab August 2015 mit der Begründung, dass für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger seien, gemäß § 3 Abs. 2 FLAG 1967 nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 NAG rechtmäßig in Österreich aufhalten würden.
In der dagegen am eingebrachten Beschwerde führte der rechtsfreundliche Vertreter begründend Folgendes aus:
Die Kinder des Bf würden sich rechtmäßig nach § 8 NAG in Österreich aufhalten. § 3 FLAG 1967 verlange für die Gewährung der Familienbeihilfe nicht das Vorliegen eines Aufenthaltstitels nach dem NAG, sondern lediglich die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes. Über diese Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes gebe im Fall von Verlängerungsanträgen die Bestimmung des § 24 NAG Auskunft.
Die Beschwerde der Kinder des Bf gegen die Abweisung des Verlängerungsantrages sei mit Entscheidung des Verwaltungsgerichtes vom , zugestellt am rechtskräftig abgewiesen worden. Dies bedeute nach § 24 NAG, dass sie vom bis zum rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig gewesen seien und somit die Voraussetzungen des § 3 FLAG 1967 erfüllen würden.
Es werde in diesem Zusammenhang auch auf die Entscheidung des unabhängigen Finanzsenates RV/0692-L/07 verwiesen.
Im vorliegenden Fall sei die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes des Bf unstrittig. Er verfüge weiterhin über einen gültigen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" mit Gültigkeit bis zum . Die Rechtsfrage der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes der Kinder des Bf sei im Sinne der zitierten UFS-Entscheidung positiv zu beantworten. Verwiesen sei in diesem Zusammenhang auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2004/08/0276.
Es werde der Antrag gestellt, für die Kinder des Bf ab August 2015 bis zum die Familienbeihilfe zu gewähren.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde mit nachstehender Begründung abgewiesen:
Gemäß § 20 Abs. 4 NAG BGBl I 100/2005 idF BGBl I 135/2009 und BGBl I 38/2011 erlösche ein Aufenthaltstitel nach Abs. 3, wenn sich der Fremde länger als zwei aufeinanderfolgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhalte. Da sich die Kinder mit der Kindesmutter fast vier Jahre lang durchgehend außerhalb des EWR-Gebietes aufgehalten hätten, seien die am erteilten Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" jedenfalls erloschen. Dabei sei irrelevant, aus welchen Gründen sich die Kinder mit der Kindesmutter in ihrem Heimatland aufgehalten hätten, ob sie die Absicht gehabt hätten, ihren Lebensmittelpunkt in Österreich aufrecht zu erhalten bzw. ob der Aufenthalt in Ägypten unfreiwillig gewesen sei. Die Anträge der Kinder vom auf Erteilung eines Aufenthaltstitels seien mit Bescheiden vom abgewiesen worden. Die Beschwerden seien mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom abgewiesen worden.
Mit Schriftsatz vom wurde daraufhin die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht beantragt.
Die Vorlage der Beschwerde erfolgte mit Bericht vom .
DAZU WIRD ERWOGEN:
1 gesetzliche Grundlagen
Nach § 2 Abs. 1 FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe
a) für minderjährige Kinder
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. ….
Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nach § 3 Abs. 1 FLAG 1967 nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, oder nach § 54 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 rechtmäßig in Österreich aufhalten.
Anspruch auf Familienbeihilfe besteht nach § 3 Abs. 2 FLAG 1967 für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 NAG oder nach § 54 AsylG 2005 rechtmäßig in Österreich aufhalten.
Die Familienbeihilfe wird gemäß § 10 Abs. 1 FLAG 1967, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.
Die Familienbeihilfe wird gemäß § 10 Abs. 2 FLAG 1967 vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
2 Sachverhalt
Der Bf und seine Kinder 1, geboren am abc, 2, geboren am def, 3, geboren am def, und 4, geboren am hij, sind ägyptische Staatsbürger.
Der Bf verfügte über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" mit einer Gültigkeitsdauer von bis .
Die Kinder hielten jeweils ein Dokument über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" mit einer Gültigkeitsdauer von bis in Händen.
Mit Eingabe vom stellten sie jeweils einen Antrag auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels (Verlängerungsantrag) "Daueraufenthalt-EU". Diese Anträge wurden mit Bescheiden des Landeshauptmannes von A am abgewiesen. Die dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerden wurden durch das mit der Zustellung am rechtskräftig gewordene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes A vom , GZ 123, 456, 789, 357, ebenfalls abgewiesen.
Laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts A vom hielten sich die Kinder des Bf von Juni 2011 bis durchgehend in Ägypten auf und reisten am wieder in Österreich ein.
Der Bf hat seinen Hauptwohnsitz seit in der ***Bf1-Adr***.
Die Kinder des Bf waren in der Zeit von bis ebenfalls an dieser Adresse gemeldet.
Dieser Sachverhalt stützt sich auf die von Seiten des Bf vorgelegten Unterlagen, insbesondere auch auf die rechtskräftige Entscheidung des Verwaltungsgerichtes A vom sowie auf Abfragen im Zentralen Melderegister und ist insoweit unbedenklich.
3 rechtliche Würdigung
Einleitend wird festgehalten, dass die Frage, ob für einen bestimmten Anspruchszeitraum Familienbeihilfe zusteht, anhand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten ist, wobei der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum der Monat ist (vgl. , ).
Die gegenständliche Beschwerde des Bf richtet sich gegen die Nichtgewährung der Familienbeihilfe für die Kinder 1, 2, 3 und 4 für die Monate August 2015 (entsprechend dem Antrag) bis einschließlich April 2016 (rechtskräftige Entscheidung des Verwaltungsgerichtes A). Streitzeitraum sind somit die Monate August 2015 bis einschließlich April 2016.
§ 2 FLAG 1967 legt die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen fest, unter denen jemand Anspruch auf Familienbeihilfe hat. § 3 FLAG 1967 stellt ergänzend für Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, weitere besondere Voraussetzungen auf. (Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 3 Rz 1)
Drittstaatsangehörige - wie ägyptische Staatsangehörige - haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach § 8 NAG oder § 54 AsylG 2005 rechtmäßig in Österreich aufhalten.
Den Kindern des Bf wurde jeweils ein Dokument mit dem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" für die Zeit von bis entsprechend § 8 Abs. 1 Z. 3 NAG idF BGBl I 135/2009 ausgestellt, wobei dieser Aufenthaltstitel grundsätzlich nach der Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 29 NAG innerhalb seiner Gültigkeitsdauer als Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" weitergilt.
Gemäß § 20 Abs. 2 NAG idF BGBl I 68/2013 beginnt die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels mit dem Ausstellungsdatum, die Gültigkeitsdauer eines verlängerten Aufenthaltstitels mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag, wenn seither nicht mehr als sechs Monate vergangen sind ….
Gemäß § 20 Abs. 3 NAG BGBl I 100/2005 idF BGBl I 135/2009 und BGBl I 38/2011 sind Inhaber des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EG" (§ 45) oder "Daueraufenthalt - Familienangehöriger" (§ 48) in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstiteln entsprechenden Dokuments - unbefristet niedergelassen. Dieses Dokument ist für einen Zeitraum von fünf Jahre auszustellen und, soweit keine Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 durchsetzbar sind, abweichend von § 24 auch nach Ablauf auf Antrag zu verlängern.
Gemäß § 20 Abs. 4 NAG BGBl I 100/2005 idF BGBl I 135/2009 und BGBl I 38/2011 erlischt ein Aufenthaltstitel nach Abs. 3, wenn sich der Fremde länger als zwölf aufeinanderfolgende Monate außerhalb des EWR-Gebiets aufhält. Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie eine schwerwiegende Erkrankung, der Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder dem Zivildienst vergleichbaren Dienstes, kann sich der Fremde bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhalten, wenn er dies der Behörde vorher mitgeteilt hat. Liegt ein berechtigtes Interesse des Fremden vor, hat die Behörde auf Antrag festzustellen, dass der Aufenthaltstitel nicht erloschen ist. Der Nachweis des Aufenthaltes im EWR-Gebiet obliegt dem Fremden.
Gemäß § 20 Abs. 3 NAG idF BGBl I 68/2013 sind Inhaber eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" (§ 45) in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeit des diesen Aufenthaltstiteln entsprechenden Dokuments - unbefristet niedergelassen. Dieses Dokument ist für einen Zeitraum von fünf Jahren auszustellen und, soweit keine Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 durchsetzbar sind, abweichend von § 24 auch nach Ablauf auf Antrag zu verlängern.
Gemäß § 20 Abs. 4 NAG idF BGBl 68/2013 erlischt ein Aufenthaltstitel nach Abs. 3, wenn sich der Fremde länger als zwölf aufeinanderfolgende Monate außerhalb des EWR-Gebiets aufhält. Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder dem Zivildienst vergleichbaren Dienstes, kann sich der Fremde bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhalten, wenn er dies der Behörde vorher mitgeteilt hat. Liegt ein berechtigtes Interesse des Fremden vor, hat die Behörde auf Antrag festzustellen, dass der Aufenthaltstitel nicht erloschen ist. Der Nachweis des Aufenthalts im EWR-Gebiet obliegt dem Fremden.
Da sich die Kinder des Bf ab Juni 2011 fast vier Jahre lang durchgehend außerhalb des EWR-Gebietes aufgehalten haben, sind die ihnen am erteilten Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" nach § 20 Abs. 4 NAG jedenfalls ex lege im Juli 2012 erloschen (vgl. Verwaltungsgericht A vom , GZ 123, 456, 789, 357).
Auf Grund des Umstandes, dass die unbefristet erteilten Aufenthaltstitel der Kinder gemäß § 20 Abs. 4 NAG im Juli 2012 erloschen sind, sind die Anträge der Kinder vom als Erstanträge zu behandeln. (vgl. Verwaltungsgericht A vom , GZ 123, 456, 789, 357)
Gemäß § 20 NAG beginnt die Wirksamkeit des Aufenthaltstitels nach § 8 NAG bei Erstausstellung mit dem Ausstellungsdatum. Die bloße Antragstellung oder Antragsbestätigung ist noch kein Aufenthaltstitel im Sinne des § 8 NAG, ein Aufenthaltstitel im Sinne des § 8 NAG liegt erst ab Beginn dessen Gültigkeit vor. Erst ab diesem Zeitpunkt ist ein nach § 8 NAG rechtmäßiger Aufenthalt der Kinder in Österreich gegeben. (Vgl. Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 3 Rz 145 und 155, , , , ).
Das in § 24 NAG geregelte Verlängerungsverfahren samt der Bestimmung des § 24 Abs. 1 S 3 NAG idF BGBl I 68/2013 ist im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden.
Da die zuvor erteilten Aufenthaltstitel der Kinder des Bf im Juli 2012 erloschen sind und die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom als Erstanträge zu beurteilen sind, besteht im gegenständlichen Fall kein Aufenthaltstitel im Sinne des § 8 NAG ab dem Zeitpunkt der Antragstellung, sondern erst ab dem Zeitpunkt des Vorliegens der Bewilligung. Mit Bescheiden des Landeshauptmannes vom wurden allerdings die Anträge der Kinder des Bf vom abgewiesen und die Richtigkeit dieser Bescheide durch die am rechtskräftig gewordenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes A vom bestätigt. Die Kinder des Bf verfügten somit im Streitzeitraum August 2015 bis April 2016 über keinen Aufenthaltstitel im Sinne des § 8 NAG.
Die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes der Kinder des Bf auf Grund einer Bewilligung nach § 8 NAG ist im Streitzeitraum August 2015 bis April 2015 nicht gegeben, sodass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 FLAG 1967 nicht erfüllt sind und dementsprechend kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.
Die gegenständliche Beschwerde ist somit abzuweisen.
4 Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. (Art. 133 Abs. 4 B-VG)
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision nicht zulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt.
Salzburg, am
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 3 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.7101658.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at