Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 15.05.2020, RV/6100311/2019

Zurückweisung einer Beschwerde

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache des D.K., Anschr., als ehemaligen Gesellschafter der Y-OG
(FN xx), gegen die Erledigung des Finanzamtes Salzburg-Land vom , betreffend Zurückweisung des Antrages auf Erlassung von Feststellungsbescheiden gemäß § 188 BAO für die Jahre 2006 bis 2009, beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 278 Abs. 1 lit. a iVm § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt:

Gemäß Gesellschaftsvertrag vom beteiligte sich der Beschwerdeführer neben zwei weiteren Personen an der Y-OEG (Änderung des Rechtsformzusatzes in OG ab ), Adresse. Am wurde die genannte Firma im Firmenbuch gelöscht
(FN xx).

Bereits mit Schreiben vom hatte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erlassung von Feststellungsbescheiden gemäß § 188 BAO betr. die Y-OEG für die Jahre 2006 bis 2009 gestellt. Die in dieser Angelegenheit vom Beschwerdeführer erhobene Säumnisbeschwerde vom wies das Bundesfinanzgericht mit Beschluss vom , GZ, als unzulässig zurück, da der Beschwerdeführer den Antrag nicht als ehemaliger Gesellschafter der Y-OEG, sondern als Privatperson gestellt habe.

Mit Eingabe vom brachte der Beschwerdeführer einen diesbezüglichen neuen Antrag ein, dieses Mal als ehemaliger Gesellschafter der Y-OG. Den Antrag begründete er mit näheren Ausführungen damit, die von der Abgabenbehörde erlassenen Feststellungsbescheide gemäß § 188 BAO vom für das Jahr 2006, vom für das Jahr 2007, vom für das Jahr 2008 und vom für das Jahr 2009 stellten keine rechtswirksamen Bescheide dar.

Über diesen Antrag sprach die Abgabenbehörde mit Schriftstück vom ab.

Das genannte Schriftstück trägt folgenden Text (Wiedergabe erfolgt auszugsweise):

"Herrn
D.K.
Straße
Ort

Zurückweisungsbescheid

Ihre Eingabe vom betreffend Antrag auf Erlassung von Feststellungsbescheiden der (ehemaligen) Gesellschaft Y-OG für die Jahre 2006 bis 2009 wird als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung:
Ihre Eingabe ist aus folgendem Grund nicht zulässig:

Der Antragsteller begehrt in seiner Eigenschaft als (ehemaliger) Gesellschafter der Y-OG die Erlassung von Feststellungsbescheiden für die Jahre 2006 bis 2009, da die Bescheide vom für das Jahr 2006, vom für das Jahr 2007, vom für das Jahr 2008 sowie vom für das Jahr 2009 nicht ordnungsgemäß zugestellt und somit nicht rechtswirksam wären.

Diese Ansicht kann von der h.o. Behörde aus folgenden Gründen nicht geteilt werden:
……. "

Das Schriftstück wurde am per RSb zugestellt, wobei auf dem Rückschein unter der vorgedruckten Bezeichnung "Empfänger/in" kein Namen angeführt wird.

Gegen den "Zurückweisungsbescheid" vom erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom Bescheidbeschwerde. Darin bringt er neben weiteren Ausführungen u.a. vor, dieser Bescheid sei im Übrigen schon deshalb a limine aufzuheben, weil das GZ, festgestellt habe, dass er die Säumnisbeschwerde nicht als Privatperson zu stellen berechtigt gewesen sei, sondern in der Funktion als ehemaliger Gesellschafter der Firma Y-OEG, dem er mit Antrag vom auch entsprochen habe. Nichtsdestotrotz habe die belangte Behörde den Bescheid persönlich an ihn gerichtet, was zur Aufhebung führe.

Der Beschwerdeführer erklärte in der Beschwerde zwecks Verfahrensbeschleunigung auf eine Beschwerdevorentscheidung durch die Abgabenbehörde zu verzichten. Er beantragte die Entscheidung durch den Senat und Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Rechtslage und rechtliche Würdigung:

Gemäß § 260 Abs.1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Unzulässig ist eine Bescheidbeschwerde u.a. dann, wenn sie sich gegen eine Erledigung richtet, der keine Bescheidqualität zukommt (vgl. , , u.a.).

Im gegenständlichen Fall stellt sich die Frage, ob der als Zurückweisungsbescheid vom bezeichneten Erledigung der Charakter eines Bescheides beizumessen ist.

Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Personenumschreibung notwendiger Bestandteil eines Bescheidspruchs mit der Wirkung, dass ohne gesetzmäßige Bezeichnung des Adressaten im Bescheidspruch (zu dem auch das Adressfeld zählt) kein individueller Verwaltungsakt gesetzt wird (vgl. z.B. , , u.a.) .

An wen ein Bescheid gerichtet ist, ergibt sich nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aus dessen Formulierung, nämlich der Adressierung, dem Spruch und der Zustellverfügung (vgl. z.B. , , , u.a.).

Im vorliegenden Fall ist die als "Zurückweisungsbescheid" bezeichnete Erledigung vom weder nach ihrer Adressierung noch nach ihrem Spruch an den Beschwerdeführer als ehemaligen Gesellschafter der Y-OG gerichtet. Vielmehr indiziert die Wortfolge im Spruch "Ihre Eingabe vom ……" angesichts der Großschreibung des Pronomens, dass sich der Bescheid an die in der Adressierung genannte Privatperson des Beschwerdeführers richtet. Dies ergibt sich auch aus dem ersten Satz der Bescheidbegründung, in dem erneut die Worte "Ihre Eingabe ……." verwendet werden. Eine Zustellverfügung, die den Beschwerdeführer als ehemaligen Gesellschafter der Y-OG ausweisen würde, liegt nicht vor. Auf dem RSb-Rückschein ist unter der vorgedruckten Bezeichnung "Empfänger/in" kein Namen angeführt. Der Umstand allein, dass im zweiten Satz der "Bescheid"begründung der Beschwerdeführer als Antragsteller in seiner Eigenschaft als ehemaliger Gesellschafter der Y-OG erwähnt wird, vermag dessen mangelnde Nennung in der Adressierung, im Spruch bzw. in einer Maßnahme betr. Zustellung der Erledigung nicht zu ersetzen (vgl. ).

Da die angefochtene Erledigung dem Erfordernis der gesetzmäßigen Adressatenbezeichnung nicht entspricht, hat sie keine Bescheidqualität erlangt. Die gegen die Erledigung erhobene Beschwerde ist daher gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen.

Gemäß § 272 Abs. 4 BAO fallen Zurückweisungen gemäß § 260 BAO in die Berichterstatterzuständigkeit. Unter Bedachtnahme auf § 274 Abs. 5 iVm Abs. 3 Z 1 BAO wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Dass eine Bescheidbeschwerde zurückzuweisen ist, wenn sie nicht zulässig ist, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Dass nur Bescheide mit Bescheidbeschwerde anfechtbar sind, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach in seiner Rechtsprechung dargetan.

Salzburg-Aigen, am

Sachverhalt:

Gemäß Gesellschaftsvertrag vom beteiligte sich der Beschwerdeführer neben zwei weiteren Personen an der Y-OEG (Änderung des Rechtsformzusatzes in OG ab ), Adresse. Am wurde die genannte Firma im Firmenbuch gelöscht
(FN xx).

Bereits mit Schreiben vom hatte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erlassung von Feststellungsbescheiden gemäß § 188 BAO betr. die Y-OEG für die Jahre 2006 bis 2009 gestellt. Die in dieser Angelegenheit vom Beschwerdeführer erhobene Säumnisbeschwerde vom wies das Bundesfinanzgericht mit Beschluss vom , GZ, als unzulässig zurück, da der Beschwerdeführer den Antrag nicht als ehemaliger Gesellschafter der Y-OEG, sondern als Privatperson gestellt habe.

Mit Eingabe vom brachte der Beschwerdeführer einen diesbezüglichen neuen Antrag ein, dieses Mal als ehemaliger Gesellschafter der Y-OG. Den Antrag begründete er mit näheren Ausführungen damit, die von der Abgabenbehörde erlassenen Feststellungsbescheide gemäß § 188 BAO vom für das Jahr 2006, vom für das Jahr 2007, vom für das Jahr 2008 und vom für das Jahr 2009 stellten keine rechtswirksamen Bescheide dar.

Über diesen Antrag sprach die Abgabenbehörde mit Schriftstück vom ab.

Das genannte Schriftstück trägt folgenden Text (Wiedergabe erfolgt auszugsweise):

"Herrn
D.K.
Straße
Ort

Zurückweisungsbescheid

Ihre Eingabe vom betreffend Antrag auf Erlassung von Feststellungsbescheiden der (ehemaligen) Gesellschaft Y-OG für die Jahre 2006 bis 2009 wird als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung:
Ihre Eingabe ist aus folgendem Grund nicht zulässig:

Der Antragsteller begehrt in seiner Eigenschaft als (ehemaliger) Gesellschafter der Y-OG die Erlassung von Feststellungsbescheiden für die Jahre 2006 bis 2009, da die Bescheide vom für das Jahr 2006, vom für das Jahr 2007, vom für das Jahr 2008 sowie vom für das Jahr 2009 nicht ordnungsgemäß zugestellt und somit nicht rechtswirksam wären.

Diese Ansicht kann von der h.o. Behörde aus folgenden Gründen nicht geteilt werden:
……. "

Das Schriftstück wurde am per RSb zugestellt, wobei auf dem Rückschein unter der vorgedruckten Bezeichnung "Empfänger/in" kein Namen angeführt wird.

Gegen den "Zurückweisungsbescheid" vom erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom Bescheidbeschwerde. Darin bringt er neben weiteren Ausführungen u.a. vor, dieser Bescheid sei im Übrigen schon deshalb a limine aufzuheben, weil das GZ, festgestellt habe, dass er die Säumnisbeschwerde nicht als Privatperson zu stellen berechtigt gewesen sei, sondern in der Funktion als ehemaliger Gesellschafter der Firma Y-OEG, dem er mit Antrag vom auch entsprochen habe. Nichtsdestotrotz habe die belangte Behörde den Bescheid persönlich an ihn gerichtet, was zur Aufhebung führe.

Der Beschwerdeführer erklärte in der Beschwerde zwecks Verfahrensbeschleunigung auf eine Beschwerdevorentscheidung durch die Abgabenbehörde zu verzichten. Er beantragte die Entscheidung durch den Senat und Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Rechtslage und rechtliche Würdigung:

Gemäß § 260 Abs.1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Unzulässig ist eine Bescheidbeschwerde u.a. dann, wenn sie sich gegen eine Erledigung richtet, der keine Bescheidqualität zukommt (vgl. , , u.a.).

Im gegenständlichen Fall stellt sich die Frage, ob der als Zurückweisungsbescheid vom bezeichneten Erledigung der Charakter eines Bescheides beizumessen ist.

Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Personenumschreibung notwendiger Bestandteil eines Bescheidspruchs mit der Wirkung, dass ohne gesetzmäßige Bezeichnung des Adressaten im Bescheidspruch (zu dem auch das Adressfeld zählt) kein individueller Verwaltungsakt gesetzt wird (vgl. z.B. , , u.a.) .

An wen ein Bescheid gerichtet ist, ergibt sich nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aus dessen Formulierung, nämlich der Adressierung, dem Spruch und der Zustellverfügung (vgl. z.B. , , , u.a.).

Im vorliegenden Fall ist die als "Zurückweisungsbescheid" bezeichnete Erledigung vom weder nach ihrer Adressierung noch nach ihrem Spruch an den Beschwerdeführer als ehemaligen Gesellschafter der Y-OG gerichtet. Vielmehr indiziert die Wortfolge im Spruch "Ihre Eingabe vom ……" angesichts der Großschreibung des Pronomens, dass sich der Bescheid an die in der Adressierung genannte Privatperson des Beschwerdeführers richtet. Dies ergibt sich auch aus dem ersten Satz der Bescheidbegründung, in dem erneut die Worte "Ihre Eingabe ……." verwendet werden. Eine Zustellverfügung, die den Beschwerdeführer als ehemaligen Gesellschafter der Y-OG ausweisen würde, liegt nicht vor. Auf dem RSb-Rückschein ist unter der vorgedruckten Bezeichnung "Empfänger/in" kein Namen angeführt. Der Umstand allein, dass im zweiten Satz der "Bescheid"begründung der Beschwerdeführer als Antragsteller in seiner Eigenschaft als ehemaliger Gesellschafter der Y-OG erwähnt wird, vermag dessen mangelnde Nennung in der Adressierung, im Spruch bzw. in einer Maßnahme betr. Zustellung der Erledigung nicht zu ersetzen (vgl. ).

Da die angefochtene Erledigung dem Erfordernis der gesetzmäßigen Adressatenbezeichnung nicht entspricht, hat sie keine Bescheidqualität erlangt. Die gegen die Erledigung erhobene Beschwerde ist daher gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen.

Gemäß § 272 Abs. 4 BAO fallen Zurückweisungen gemäß § 260 BAO in die Berichterstatterzuständigkeit. Unter Bedachtnahme auf § 274 Abs. 5 iVm Abs. 3 Z 1 BAO wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Dass eine Bescheidbeschwerde zurückzuweisen ist, wenn sie nicht zulässig ist, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Dass nur Bescheide mit Bescheidbeschwerde anfechtbar sind, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach in seiner Rechtsprechung dargetan.

Salzburg-Aigen, am

"Herrn
D.K.
Straße
Ort

Zurückweisungsbescheid

Ihre Eingabe vom betreffend Antrag auf Erlassung von Feststellungsbescheiden der (ehemaligen) Gesellschaft Y-OG für die Jahre 2006 bis 2009 wird als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung:
Ihre Eingabe ist aus folgendem Grund nicht zulässig:

Der Antragsteller begehrt in seiner Eigenschaft als (ehemaliger) Gesellschafter der Y-OG die Erlassung von Feststellungsbescheiden für die Jahre 2006 bis 2009, da die Bescheide vom für das Jahr 2006, vom für das Jahr 2007, vom für das Jahr 2008 sowie vom für das Jahr 2009 nicht ordnungsgemäß zugestellt und somit nicht rechtswirksam wären.

Diese Ansicht kann von der h.o. Behörde aus folgenden Gründen nicht geteilt werden:
……. "

Das Schriftstück wurde am per RSb zugestellt, wobei auf dem Rückschein unter der vorgedruckten Bezeichnung "Empfänger/in" kein Namen angeführt wird.

Gegen den "Zurückweisungsbescheid" vom erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom Bescheidbeschwerde. Darin bringt er neben weiteren Ausführungen u.a. vor, dieser Bescheid sei im Übrigen schon deshalb a limine aufzuheben, weil das GZ, festgestellt habe, dass er die Säumnisbeschwerde nicht als Privatperson zu stellen berechtigt gewesen sei, sondern in der Funktion als ehemaliger Gesellschafter der Firma Y-OEG, dem er mit Antrag vom auch entsprochen habe. Nichtsdestotrotz habe die belangte Behörde den Bescheid persönlich an ihn gerichtet, was zur Aufhebung führe.

Der Beschwerdeführer erklärte in der Beschwerde zwecks Verfahrensbeschleunigung auf eine Beschwerdevorentscheidung durch die Abgabenbehörde zu verzichten. Er beantragte die Entscheidung durch den Senat und Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Rechtslage und rechtliche Würdigung:

Gemäß § 260 Abs.1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Unzulässig ist eine Bescheidbeschwerde u.a. dann, wenn sie sich gegen eine Erledigung richtet, der keine Bescheidqualität zukommt (vgl. , , u.a.).

Im gegenständlichen Fall stellt sich die Frage, ob der als Zurückweisungsbescheid vom bezeichneten Erledigung der Charakter eines Bescheides beizumessen ist.

Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Personenumschreibung notwendiger Bestandteil eines Bescheidspruchs mit der Wirkung, dass ohne gesetzmäßige Bezeichnung des Adressaten im Bescheidspruch (zu dem auch das Adressfeld zählt) kein individueller Verwaltungsakt gesetzt wird (vgl. z.B. , , u.a.) .

An wen ein Bescheid gerichtet ist, ergibt sich nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aus dessen Formulierung, nämlich der Adressierung, dem Spruch und der Zustellverfügung (vgl. z.B. , , , u.a.).

Im vorliegenden Fall ist die als "Zurückweisungsbescheid" bezeichnete Erledigung vom weder nach ihrer Adressierung noch nach ihrem Spruch an den Beschwerdeführer als ehemaligen Gesellschafter der Y-OG gerichtet. Vielmehr indiziert die Wortfolge im Spruch "Ihre Eingabe vom ……" angesichts der Großschreibung des Pronomens, dass sich der Bescheid an die in der Adressierung genannte Privatperson des Beschwerdeführers richtet. Dies ergibt sich auch aus dem ersten Satz der Bescheidbegründung, in dem erneut die Worte "Ihre Eingabe ……." verwendet werden. Eine Zustellverfügung, die den Beschwerdeführer als ehemaligen Gesellschafter der Y-OG ausweisen würde, liegt nicht vor. Auf dem RSb-Rückschein ist unter der vorgedruckten Bezeichnung "Empfänger/in" kein Namen angeführt. Der Umstand allein, dass im zweiten Satz der "Bescheid"begründung der Beschwerdeführer als Antragsteller in seiner Eigenschaft als ehemaliger Gesellschafter der Y-OG erwähnt wird, vermag dessen mangelnde Nennung in der Adressierung, im Spruch bzw. in einer Maßnahme betr. Zustellung der Erledigung nicht zu ersetzen (vgl. ).

Da die angefochtene Erledigung dem Erfordernis der gesetzmäßigen Adressatenbezeichnung nicht entspricht, hat sie keine Bescheidqualität erlangt. Die gegen die Erledigung erhobene Beschwerde ist daher gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen.

Gemäß § 272 Abs. 4 BAO fallen Zurückweisungen gemäß § 260 BAO in die Berichterstatterzuständigkeit. Unter Bedachtnahme auf § 274 Abs. 5 iVm Abs. 3 Z 1 BAO wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Dass eine Bescheidbeschwerde zurückzuweisen ist, wenn sie nicht zulässig ist, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Dass nur Bescheide mit Bescheidbeschwerde anfechtbar sind, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach in seiner Rechtsprechung dargetan.

Salzburg-Aigen, am

Zurückweisungsbescheid

Ihre Eingabe vom betreffend Antrag auf Erlassung von Feststellungsbescheiden der (ehemaligen) Gesellschaft Y-OG für die Jahre 2006 bis 2009 wird als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung:
Ihre Eingabe ist aus folgendem Grund nicht zulässig:

Der Antragsteller begehrt in seiner Eigenschaft als (ehemaliger) Gesellschafter der Y-OG die Erlassung von Feststellungsbescheiden für die Jahre 2006 bis 2009, da die Bescheide vom für das Jahr 2006, vom für das Jahr 2007, vom für das Jahr 2008 sowie vom für das Jahr 2009 nicht ordnungsgemäß zugestellt und somit nicht rechtswirksam wären.

Diese Ansicht kann von der h.o. Behörde aus folgenden Gründen nicht geteilt werden:
……. "

Das Schriftstück wurde am per RSb zugestellt, wobei auf dem Rückschein unter der vorgedruckten Bezeichnung "Empfänger/in" kein Namen angeführt wird.

Gegen den "Zurückweisungsbescheid" vom erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom Bescheidbeschwerde. Darin bringt er neben weiteren Ausführungen u.a. vor, dieser Bescheid sei im Übrigen schon deshalb a limine aufzuheben, weil das GZ, festgestellt habe, dass er die Säumnisbeschwerde nicht als Privatperson zu stellen berechtigt gewesen sei, sondern in der Funktion als ehemaliger Gesellschafter der Firma Y-OEG, dem er mit Antrag vom auch entsprochen habe. Nichtsdestotrotz habe die belangte Behörde den Bescheid persönlich an ihn gerichtet, was zur Aufhebung führe.

Der Beschwerdeführer erklärte in der Beschwerde zwecks Verfahrensbeschleunigung auf eine Beschwerdevorentscheidung durch die Abgabenbehörde zu verzichten. Er beantragte die Entscheidung durch den Senat und Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Rechtslage und rechtliche Würdigung:

Gemäß § 260 Abs.1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Unzulässig ist eine Bescheidbeschwerde u.a. dann, wenn sie sich gegen eine Erledigung richtet, der keine Bescheidqualität zukommt (vgl. , , u.a.).

Im gegenständlichen Fall stellt sich die Frage, ob der als Zurückweisungsbescheid vom bezeichneten Erledigung der Charakter eines Bescheides beizumessen ist.

Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Personenumschreibung notwendiger Bestandteil eines Bescheidspruchs mit der Wirkung, dass ohne gesetzmäßige Bezeichnung des Adressaten im Bescheidspruch (zu dem auch das Adressfeld zählt) kein individueller Verwaltungsakt gesetzt wird (vgl. z.B. , , u.a.) .

An wen ein Bescheid gerichtet ist, ergibt sich nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aus dessen Formulierung, nämlich der Adressierung, dem Spruch und der Zustellverfügung (vgl. z.B. , , , u.a.).

Im vorliegenden Fall ist die als "Zurückweisungsbescheid" bezeichnete Erledigung vom weder nach ihrer Adressierung noch nach ihrem Spruch an den Beschwerdeführer als ehemaligen Gesellschafter der Y-OG gerichtet. Vielmehr indiziert die Wortfolge im Spruch "Ihre Eingabe vom ……" angesichts der Großschreibung des Pronomens, dass sich der Bescheid an die in der Adressierung genannte Privatperson des Beschwerdeführers richtet. Dies ergibt sich auch aus dem ersten Satz der Bescheidbegründung, in dem erneut die Worte "Ihre Eingabe ……." verwendet werden. Eine Zustellverfügung, die den Beschwerdeführer als ehemaligen Gesellschafter der Y-OG ausweisen würde, liegt nicht vor. Auf dem RSb-Rückschein ist unter der vorgedruckten Bezeichnung "Empfänger/in" kein Namen angeführt. Der Umstand allein, dass im zweiten Satz der "Bescheid"begründung der Beschwerdeführer als Antragsteller in seiner Eigenschaft als ehemaliger Gesellschafter der Y-OG erwähnt wird, vermag dessen mangelnde Nennung in der Adressierung, im Spruch bzw. in einer Maßnahme betr. Zustellung der Erledigung nicht zu ersetzen (vgl. ).

Da die angefochtene Erledigung dem Erfordernis der gesetzmäßigen Adressatenbezeichnung nicht entspricht, hat sie keine Bescheidqualität erlangt. Die gegen die Erledigung erhobene Beschwerde ist daher gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen.

Gemäß § 272 Abs. 4 BAO fallen Zurückweisungen gemäß § 260 BAO in die Berichterstatterzuständigkeit. Unter Bedachtnahme auf § 274 Abs. 5 iVm Abs. 3 Z 1 BAO wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Dass eine Bescheidbeschwerde zurückzuweisen ist, wenn sie nicht zulässig ist, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Dass nur Bescheide mit Bescheidbeschwerde anfechtbar sind, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach in seiner Rechtsprechung dargetan.

Salzburg-Aigen, am

Begründung:
Ihre Eingabe ist aus folgendem Grund nicht zulässig:

Der Antragsteller begehrt in seiner Eigenschaft als (ehemaliger) Gesellschafter der Y-OG die Erlassung von Feststellungsbescheiden für die Jahre 2006 bis 2009, da die Bescheide vom für das Jahr 2006, vom für das Jahr 2007, vom für das Jahr 2008 sowie vom für das Jahr 2009 nicht ordnungsgemäß zugestellt und somit nicht rechtswirksam wären.

Diese Ansicht kann von der h.o. Behörde aus folgenden Gründen nicht geteilt werden:
……. "

Das Schriftstück wurde am per RSb zugestellt, wobei auf dem Rückschein unter der vorgedruckten Bezeichnung "Empfänger/in" kein Namen angeführt wird.

Gegen den "Zurückweisungsbescheid" vom erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom Bescheidbeschwerde. Darin bringt er neben weiteren Ausführungen u.a. vor, dieser Bescheid sei im Übrigen schon deshalb a limine aufzuheben, weil das GZ, festgestellt habe, dass er die Säumnisbeschwerde nicht als Privatperson zu stellen berechtigt gewesen sei, sondern in der Funktion als ehemaliger Gesellschafter der Firma Y-OEG, dem er mit Antrag vom auch entsprochen habe. Nichtsdestotrotz habe die belangte Behörde den Bescheid persönlich an ihn gerichtet, was zur Aufhebung führe.

Der Beschwerdeführer erklärte in der Beschwerde zwecks Verfahrensbeschleunigung auf eine Beschwerdevorentscheidung durch die Abgabenbehörde zu verzichten. Er beantragte die Entscheidung durch den Senat und Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Rechtslage und rechtliche Würdigung:

Gemäß § 260 Abs.1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Unzulässig ist eine Bescheidbeschwerde u.a. dann, wenn sie sich gegen eine Erledigung richtet, der keine Bescheidqualität zukommt (vgl. , , u.a.).

Im gegenständlichen Fall stellt sich die Frage, ob der als Zurückweisungsbescheid vom bezeichneten Erledigung der Charakter eines Bescheides beizumessen ist.

Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Personenumschreibung notwendiger Bestandteil eines Bescheidspruchs mit der Wirkung, dass ohne gesetzmäßige Bezeichnung des Adressaten im Bescheidspruch (zu dem auch das Adressfeld zählt) kein individueller Verwaltungsakt gesetzt wird (vgl. z.B. , , u.a.) .

An wen ein Bescheid gerichtet ist, ergibt sich nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aus dessen Formulierung, nämlich der Adressierung, dem Spruch und der Zustellverfügung (vgl. z.B. , , , u.a.).

Im vorliegenden Fall ist die als "Zurückweisungsbescheid" bezeichnete Erledigung vom weder nach ihrer Adressierung noch nach ihrem Spruch an den Beschwerdeführer als ehemaligen Gesellschafter der Y-OG gerichtet. Vielmehr indiziert die Wortfolge im Spruch "Ihre Eingabe vom ……" angesichts der Großschreibung des Pronomens, dass sich der Bescheid an die in der Adressierung genannte Privatperson des Beschwerdeführers richtet. Dies ergibt sich auch aus dem ersten Satz der Bescheidbegründung, in dem erneut die Worte "Ihre Eingabe ……." verwendet werden. Eine Zustellverfügung, die den Beschwerdeführer als ehemaligen Gesellschafter der Y-OG ausweisen würde, liegt nicht vor. Auf dem RSb-Rückschein ist unter der vorgedruckten Bezeichnung "Empfänger/in" kein Namen angeführt. Der Umstand allein, dass im zweiten Satz der "Bescheid"begründung der Beschwerdeführer als Antragsteller in seiner Eigenschaft als ehemaliger Gesellschafter der Y-OG erwähnt wird, vermag dessen mangelnde Nennung in der Adressierung, im Spruch bzw. in einer Maßnahme betr. Zustellung der Erledigung nicht zu ersetzen (vgl. ).

Da die angefochtene Erledigung dem Erfordernis der gesetzmäßigen Adressatenbezeichnung nicht entspricht, hat sie keine Bescheidqualität erlangt. Die gegen die Erledigung erhobene Beschwerde ist daher gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen.

Gemäß § 272 Abs. 4 BAO fallen Zurückweisungen gemäß § 260 BAO in die Berichterstatterzuständigkeit. Unter Bedachtnahme auf § 274 Abs. 5 iVm Abs. 3 Z 1 BAO wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Dass eine Bescheidbeschwerde zurückzuweisen ist, wenn sie nicht zulässig ist, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Dass nur Bescheide mit Bescheidbeschwerde anfechtbar sind, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach in seiner Rechtsprechung dargetan.

Salzburg-Aigen, am

Das Schriftstück wurde am per RSb zugestellt, wobei auf dem Rückschein unter der vorgedruckten Bezeichnung "Empfänger/in" kein Namen angeführt wird.

Gegen den "Zurückweisungsbescheid" vom erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom Bescheidbeschwerde. Darin bringt er neben weiteren Ausführungen u.a. vor, dieser Bescheid sei im Übrigen schon deshalb a limine aufzuheben, weil das GZ, festgestellt habe, dass er die Säumnisbeschwerde nicht als Privatperson zu stellen berechtigt gewesen sei, sondern in der Funktion als ehemaliger Gesellschafter der Firma Y-OEG, dem er mit Antrag vom auch entsprochen habe. Nichtsdestotrotz habe die belangte Behörde den Bescheid persönlich an ihn gerichtet, was zur Aufhebung führe.

Der Beschwerdeführer erklärte in der Beschwerde zwecks Verfahrensbeschleunigung auf eine Beschwerdevorentscheidung durch die Abgabenbehörde zu verzichten. Er beantragte die Entscheidung durch den Senat und Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Rechtslage und rechtliche Würdigung:

Gemäß § 260 Abs.1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Unzulässig ist eine Bescheidbeschwerde u.a. dann, wenn sie sich gegen eine Erledigung richtet, der keine Bescheidqualität zukommt (vgl. , , u.a.).

Im gegenständlichen Fall stellt sich die Frage, ob der als Zurückweisungsbescheid vom bezeichneten Erledigung der Charakter eines Bescheides beizumessen ist.

Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Personenumschreibung notwendiger Bestandteil eines Bescheidspruchs mit der Wirkung, dass ohne gesetzmäßige Bezeichnung des Adressaten im Bescheidspruch (zu dem auch das Adressfeld zählt) kein individueller Verwaltungsakt gesetzt wird (vgl. z.B. , , u.a.) .

An wen ein Bescheid gerichtet ist, ergibt sich nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aus dessen Formulierung, nämlich der Adressierung, dem Spruch und der Zustellverfügung (vgl. z.B. , , , u.a.).

Im vorliegenden Fall ist die als "Zurückweisungsbescheid" bezeichnete Erledigung vom weder nach ihrer Adressierung noch nach ihrem Spruch an den Beschwerdeführer als ehemaligen Gesellschafter der Y-OG gerichtet. Vielmehr indiziert die Wortfolge im Spruch "Ihre Eingabe vom ……" angesichts der Großschreibung des Pronomens, dass sich der Bescheid an die in der Adressierung genannte Privatperson des Beschwerdeführers richtet. Dies ergibt sich auch aus dem ersten Satz der Bescheidbegründung, in dem erneut die Worte "Ihre Eingabe ……." verwendet werden. Eine Zustellverfügung, die den Beschwerdeführer als ehemaligen Gesellschafter der Y-OG ausweisen würde, liegt nicht vor. Auf dem RSb-Rückschein ist unter der vorgedruckten Bezeichnung "Empfänger/in" kein Namen angeführt. Der Umstand allein, dass im zweiten Satz der "Bescheid"begründung der Beschwerdeführer als Antragsteller in seiner Eigenschaft als ehemaliger Gesellschafter der Y-OG erwähnt wird, vermag dessen mangelnde Nennung in der Adressierung, im Spruch bzw. in einer Maßnahme betr. Zustellung der Erledigung nicht zu ersetzen (vgl. ).

Da die angefochtene Erledigung dem Erfordernis der gesetzmäßigen Adressatenbezeichnung nicht entspricht, hat sie keine Bescheidqualität erlangt. Die gegen die Erledigung erhobene Beschwerde ist daher gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen.

Gemäß § 272 Abs. 4 BAO fallen Zurückweisungen gemäß § 260 BAO in die Berichterstatterzuständigkeit. Unter Bedachtnahme auf § 274 Abs. 5 iVm Abs. 3 Z 1 BAO wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Dass eine Bescheidbeschwerde zurückzuweisen ist, wenn sie nicht zulässig ist, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Dass nur Bescheide mit Bescheidbeschwerde anfechtbar sind, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach in seiner Rechtsprechung dargetan.

Salzburg-Aigen, am

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Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.6100311.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at