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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.06.2020, RV/5100349/2020

Freibetrag für Benützung eines KFZ nur bei entsprechendem Nachweis

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Karin Pitzer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. iur. Wilfried Krebs Wirtschafts- prüfungs- und Steuerberatungs-GmbH, Rochusgasse 4, 5020 Salzburg, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG ) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2018 langte am über Finanzonline beim Finanzamt ein. Neben den Sonderausgaben - für Versicherungsprämien und beiträge - in Höhe von 2.920 € beantragte der Bf. die Berücksichtigung von außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 21.802,15 €. Der Grad der Behinderung beträgt laut Erklärung 100%. Der pauschale Freibetrag für das eigene auf die behinderte Person zugelassene KFZ wegen festgestellter Mobilitätseinschränkung wurde beantragt.

Das Finanzamt erließ den Einkommensteuerbescheid 2018 am mit einer Nachforderung in Höhe von 157 €. Die beantragten Sonderausgaben im gesetzlichen Ausmaß (ein Viertel) sowie die beantragten außergewöhnlichen Belastungen wurden anerkannt. Der Freibetrag für das Behinderten KFZ wurde nicht berücksichtigt, da keine Feststellung vom Sozialministeriumservice vorgelegen sei.

Die Ausnahmegenehmigung Nr. 01/2019 der Gemeinde A*** zur Gewährung von Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO wurde mit Fax vom übermittelt.

In der Beschwerde vom brachte der Bf. in der Begründung im Wesentlichen vor, dass er " seinen Wohnsitz in A*** (BRD) hat wodurch die Behörden in der BRD zuständig für die Feststellung einer Behinderung sind. Der entsprechende Schwerstbehindertenausweis, sowie eine Bestätigung der Gemeinde A*** liegt Ihnen bereits vor"

Aus dem Ergänzungsersuchen vom des Finanzamtes an den Bf. geht folgendes hervor:

Unter Berücksichtigung aller dem Finanzamt bekannten Umstände sind Sie in Österreich nur beschränkt steuerpflichtig, da Sie hier weder einen Wohnsitz noch Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenvorschriften haben. Die Arbeitnehmerlnnenveranlagung bei beschränkter Steuerpflicht würde Steuernachzahlungen zur Folge haben.

EU/EWR-Bürgerlnnen, die in Österreich weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, können gemäß § 1 Abs. 4 EStG 1988 aber auch beantragen, als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt zu werden. Dies ist allerdings nur möglich, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90% der österreichischen Einkommensteuer unterliegen oder wenn die nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nicht mehr als 10.000 Euro betragen.

Es ist daher die Höhe der nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung (Formular E 9) der zuständigen ausländischen Abgabenbehörde nachzuweisen.

Für Körperbehinderte, die zur Fortbewegung ein eigenes Kraftfahrzeug benützen, ist zur Abgeltung der Mehraufwendungen für besondere Behindertenvorrichtungen und für den Umstand, dass ein Massenbeförderungsmittel auf Grund der Behinderung nicht benützt werden kann, ein Freibetrag von € 190,00 monatlich zu berücksichtigen.

Als Nachweis ist daher vorzulegen

- ein Ausweis gem. § 29b StVO 1960 (Rollstuhlausweis) ODER
- die Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung im Behindertenpass.
- Zulassungsschein in Kopie.
Ihre Erwerbsminderung (Gehbehinderung) ist bitte mittels Bescheid des Sozialministeriumservice oder Behindertenpass (samt ärztliches Gutachten) nachzuweisen.
Für die steuerliche Beurteilung zählt ausschließlich der Nachweis über das Sozialministeriumservice.
Eine Bindungswirkung an ausländische Bescheide, mit denen ein Grad der Behinderung festgestellt wir, besteht nicht.

Aus der Vorhaltsbeantwortung vom geht folgendes hervor:

"Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht
§ 1 Abs.4 ESTG

Ich beantrage die unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich. Im Wohnsitzstaat ( BRD ) werden keine Einkünfte erzielt. Ich beziehe, wie aus den eingereichten Abgabeerklärungen ersichtlich ist, nur eine Pension von der C*** AG, die mir auf Grund meines früheren Dienstverhältnisses gewährt wurde.
Ich wohne derzeit in einem Pflegeheim in
A*** (BRD ), da ich in Österreich keine gleichartige Pflegeeinrichtung gefunden habe".
Beigelegt sei der Zulassungsschein, Schwerbehindertenschein , und Parkschein

Aus dem Ergänzungsersuchen vom ergibt sich folgendes:
Es ist bitte die Höhe der nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung (Formular E 9) der zuständigen ausländischen Abgabenbehörde nachzuweisen.
Aus der Vorhaltsbeantwortung vom geht folgendes hervor:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
zum Ergänzungsersuchen vom übermitteln wir Ihnen in der Anlage nachstehend angeführte Unterlagen:
Bescheinigung EU/EWR vom
Zahlungsbestätigung über € 750,- vom an die Uniqa Versicherungen AG (wegen Krankenhausaufenthalt)
Rechnungen Nr. 22032 und 22033 vom Optik Geisreiter
(Anfertigung von 2 Brillen)…. ".

Das Finanzamt erließ eine Beschwerdevorentscheidung am mit der der Einkommensteuerbescheid abgeändert wurde mit folgender Begründung:

Ihrer Beschwerde vom wird teilweise stattgegeben.
Die Kosten für die Brillen wurden als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt anerkannt.
Der Freibetrag wegen eigener Gehbehinderung konnte nicht berücksichtigt werden:
Der Pauschbetrag für die Mehraufwendungen eines Gehbehinderten im Zusammenhang mit der Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges gemäß § 35 EStG 1988 steht nur dann zu, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind, nämlich

1) Die Benützung eines eigenen auf den Antragsteller zugelassenen Kraftfahrzeuges und
2) das Vorliegen einer Körperbehinderung die laut AÖFV 82/97, durch eine Bescheinigung gemäß § 29b StVO 1960 - Parkausweis oder die Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung im Behindertenpass (§ 42 Abs. 1 Bundesbehindertengesetzes 1990) nachzuweisen ist.
Für die steuerliche Beurteilung zählt ausschließlich der Nachweis über das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (NUN: Sozialministeriumservice).
Ausländische Bescheide bzw. Feststellungen betreffend Behinderteneinstufungen sind in Österreich nicht gültig (vgl. 8 Ob A 50/12d), vor allem entfalten sie keine Bindungswirkung für steuerliche Begünstigungen.

Kosten für die Sonderklasse erwachsen nicht zwangsläufig. Sie sind daher nicht absetzbar…".

In der Folge beantragte der Bf die Vorlage der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2018 an die 2. Instanz:
Hinsichtlich des Nachweises meiner Behinderung gebe ich meine Einwilligung zur elektronischen Übermittlung der maßgeblichen personenbezogenen Daten gemäß
§ 35 Abs. 8 EStG 1988 . Eine gesonderte Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 2 EStG ist daher nicht mehr erforderlich.

Mit Vorlagebericht vom wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Vorhalt vom wurde dem Bf folgendes mitgeteilt:

"Für Körperbehinderte, die zur Fortbewegung ein eigenes Kraftfahrzeug benützen, ist zur Abgeltung der Mehraufwendungen für besondere Behindertenvorrichtungen und für den Umstand, dass ein Massenbeförderungsmittel auf Grund der Behinderung nicht benützt werden kann, ein Freibetrag von 190 Euro monatlich zu berücksichtigen (§ 3 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 idgF). Das Vorliegen einer Körperbehinderung ist durch

  • einen Ausweis gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960,

  • einen ("alten") Bescheid über die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 2 Abs. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952,

  • eine vor dem erfolgte Feststellung im Sinne des § 36 Abs. 2 Z 3 BBG oder

  • die Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung im Behindertenpass (BGBl. II Nr. 495/2013) bzw. die bis erfolgte Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder der Blindheit im Behindertenpass (§ 42 Abs. 1 BBG)

nachzuweisen.

Damit eine steuerliche Berücksichtigung erfolgen kann, hat der Nachweis anhand dieser Beweismittel zu erfolgen.

Ergänzend wird angemerkt, dass die in ihren Schreiben vom - gewertet als Vorlageantrag - erwähnten Daten vom Sozialministeriumsservice gemäß § 35 Abs. 8 EStG 1988 dem zuständigen Finanzamt noch nicht elektronisch übermittelt wurden. Sie werden daher ersucht, dies zu veranlassen".

Der Vorhalt wurde nicht beantwortet.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer wohnt in einem Pflegeheim in Deutschland, optiert zur unbeschränkten Steuerpflicht und beantragt ua den Freibetrag für ein Behinderten Kfz.

Der Grad der Behinderung beträgt laut Erklärung 100%.

Der Zulassungsschein und eine Ausnahmegenehmigung von 01/2019 der Gemeinde A*** in Deutschland zur Gewährung von Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen wurde vorgelegt mit dem besonderen Hinweis "diese Ausnahmegenehmigung gilt nicht für Parkplätze mit Zusatzzeichen (Rollstuhlfahrersymbol), die ausschließlich für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen und für blinde Menschen reserviert sind."

Das Finanzamt berücksichtigte hierzu analog den gesetzlichen Bestimmungen die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen. Der pauschale Freibetrag für KFZ wurde nicht zu berücksichtigt.

Es wurden keine Daten vom Sozialministeriumsservice der belangten Behörde übermittelt.

Beweiswürdigung

Der Vorhalt vom des BFG wurde nicht beantwortet. Es wurden auch keine weiteren Unterlagen, wie von § 3 Abs 1 der VO für außergewöhnliche Belastungen gefordert, vorgelegt.

Rechtliche Beurteilung

§ 34 EStG 1988 lautet:

Außergewöhnliche Belastung

§ 34. (1) Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muß folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Sie muß außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muß zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).

Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

(2) Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.

(3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

(4) Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen….

(5) Sind im Einkommen sonstige Bezüge im Sinne des § 67 enthalten, dann sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der Berechnung des Selbstbehaltes die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, erhöht um die sonstigen Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2, anzusetzen.

(6) Folgende Aufwendungen können ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden:
- Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten.
- Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung nach Abs. 8.
- Aufwendungen für die Kinderbetreuung im Sinne des Abs. 9.
- Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Personen, für die gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, soweit sie die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen.
- Aufwendungen im Sinne des § 35, die an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden (§ 35 Abs. 5).
- Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 vorliegen, soweit sie die Summe pflegebedingter Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen.

Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind.

(7) Für Unterhaltsleistungen gilt folgendes:..

Behinderte

§ 35. (1) Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen
- durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung,
- bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des
(Ehe-)Partners (§ 106 Abs. 3),
- ohne Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des
(Ehe-)Partners, wenn er mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der
(Ehe-)Partner Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt,
- durch eine Behinderung eines Kindes (§ 106 Abs. 1 und 2), für das keine erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, und erhält weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage), so steht ihm jeweils ein Freibetrag (Abs. 3) zu.

(2) Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung , BGBl. II Nr. 261/2010 , für die von ihr umfassten Bereiche. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:
- Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes , BGBl. Nr. 183/1947 ).
- Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. - In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes , im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.

(3) Es wird jährlich gewährt …
(4) Haben mehrere Steuerpflichtige Anspruch auf einen Freibetrag nach Abs. 3, dann ist dieser Freibetrag im Verhältnis der Kostentragung aufzuteilen. Weist einer der Steuerpflichtigen seine höheren Mehraufwendungen nach, dann ist beim anderen Steuerpflichtigen der Freibetrag um die nachgewiesenen Mehraufwendungen zu kürzen.

(5) Anstelle des Freibetrages können auch die tatsächlichen Kosten aus dem Titel der Behinderung geltend gemacht werden (§ 34 Abs. 6).

(6) …

(7) Der Bundesminister für Finanzen kann nach den Erfahrungen der Praxis im Verordnungsweg Durchschnittssätze für die Kosten bestimmter Krankheiten sowie körperlicher und geistiger Gebrechen festsetzen, die zu Behinderungen im Sinne des Abs. 3 führen.

(8) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat mit ausdrücklicher Zustimmung des Betroffenen dem zuständigen Finanzamt und dem Arbeitgeber, der Bezüge aus einer gesetzlichen Sozialversicherung oder Ruhegenussbezüge einer Gebietskörperschaft im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 auszahlt, die vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen gespeicherten und für die Berücksichtigung von Freibeträgen im Sinne der Abs. 1 bis 3 und 7 erforderlichen Daten elektronisch zu übermitteln. Die Übermittlung der genannten Daten ist auch hinsichtlich jener Personen zulässig, die einen Freibetrag im Sinne der Abs. 1 bis 3 und 7 bereits beantragt haben. Die Datenübermittlung ersetzt für den betroffenen Steuerpflichtigen den Nachweis gemäß Abs. 2 und die Bescheinigung gemäß § 62 Z 10. Eine Verwendung dieser Daten darf nur zu diesem Zweck stattfinden. Daten, die nicht mehr benötigt werden, sind zu löschen.

§ 3 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen (BGBl II 303/1996 idF BGBl II 430/2010) lautet:

§ 3. (1) Für Körperbehinderte, die zur Fortbewegung ein eigenes Kraftfahrzeug benützen, ist zur Abgeltung der Mehraufwendungen für besondere Behindertenvorrichtungen und für den Umstand, daß ein Massenbeförderungsmittel auf Grund der Behinderung nicht benützt werden kann, ein Freibetrag von 190 Euro monatlich zu berücksichtigen. Die Körperbehinderung ist durch eine Bescheinigung gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960 oder einen Bescheid über die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 2 Abs. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1952 , gemäß § 2 Abs. 1 Z 12 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992 oder gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 des Versicherungssteuergesetzes 1953 nachzuweisen. ..

§ 29b StVO 1960 lautet:

Menschen mit Behinderungen

§ 29b. (1) Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz , BGBl. Nr. 283/1990 , die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.

(1a) (Verfassungsbestimmung) Die Ausfolgung und Einziehung eines Ausweises gemäß Abs. 1 kann unmittelbar durch Bundesbehörden besorgt werden.

(2) Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 dürfen
a) auf Straßenstellen, für die durch das Straßenverkehrszeichen "Halten und Parken verboten" oder eine nicht unterbrochene, am Fahrbahnrand angebrachte gelbe Linie (§ 24 Abs. 1 lit. p) ein Halte- und Parkverbot kundgemacht ist,
b) entgegen der Vorschrift des § 23 Abs. 2 über das Abstellen eines Fahrzeuges am Rand der Fahrbahn mit dem von ihnen selbst gelenkten Fahrzeug oder mit einem Fahrzeug, das sie als Mitfahrer benützen, zum Aus- oder Einsteigen einschließlich des Aus- oder Einladens der für den Ausweisinhaber nötigen Behelfe (wie etwa ein Rollstuhl u. dgl.) für die Dauer dieser Tätigkeiten halten.

(3) Ferner dürfen Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 das von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug oder Lenker von Fahrzeugen in der Zeit, in der sie einen Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 befördern,
a) auf Straßenstellen, für die durch das Straßenverkehrszeichen "Parken verboten" oder eine unterbrochene, am Fahrbahnrand angebrachte gelbe Linie (§ 24 Abs. 3 lit. a) ein Parkverbot kundgemacht ist,
b) in einer Kurzparkzone ohne zeitliche Beschränkung,
c) auf Straßen, für die ein Parkverbot, das gemäß § 44 Abs. 4 kundzumachen ist, erlassen worden ist, und
d) in einer Fußgängerzone während der Zeit, in der eine Ladetätigkeit vorgenommen oder die Fußgängerzone gemäß § 76a Abs. 2a befahren werden darf, parken.

(4) Beim Halten gemäß Abs. 2 sowie beim Befahren einer Fußgängerzone gemäß § 76a Abs. 2a hat der Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 diesen den Straßenaufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen. Beim Parken gemäß Abs. 3 sowie beim Halten oder Parken auf den nach § 43 Abs. 1 lit. d freigehaltenen Straßenstellen hat der Ausweisinhaber den Ausweis bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar, bei anderen Fahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 gelten auch für Inhaber eines Ausweises, der von einer ausländischen Behörde oder Organisation ausgestellt worden ist und der im wesentlichen einem Ausweis nach Abs. 1 entspricht.

(6) Ausweise, die vor dem ausgestellt worden sind und der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom , BGBl. Nr. 655/1976 , zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 80/1990 , entsprechen, verlieren ihre Gültigkeit mit . Ausweise, die nach dem ausgestellt worden sind und der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über den Ausweis für dauernd stark gehbehinderte Personen (Gehbehindertenausweisverordnung ), BGBl. II Nr. 252/2000 , entsprechen, bleiben weiterhin gültig.

Ein Steuerpflichtiger, der eine abgabenrechtliche Begünstigung in Anspruch nimmt, hat nach der Judikatur selbst einwandfrei und "unter Ausschluss jeden Zweifels" das Vorliegen der Umstände darzulegen, auf die die Begünstigung gestützt werden kann, wobei die Gründe im Einzlenen anzuführen sind ( ); es obliegt ihm, einen geeigneten Sachverhalt vorzutragen ( ; Jakom/Baldauf, EStG8, § 34 Rz 9).

Die von einer deutschen Behörde ausgestellte Bescheinigung über einen Behinderungsgrad bewirkt in Österreich nicht automatisch die Zugehörigkeit zum Kreis begünstigter Behinderter ().

Schon aus dem Regelungszusammenhang der Abs. 1 bis 3 und 5 des § 29b StVO ergibt sich, dass die Begünstigungen des § 29b StVO seither nur jenen dauernd stark gehbehinderten Personen zugutekommen, die im Besitz eines im Abs 4 oder 5 umschriebenen Ausweises sind ().

Gegenständlich liegt als Nachweis die Ausnahmegenehmigung Nr. 01/2019 zur Gewährung
von Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO der Gemeinde aus Deutschland vor mit den Hinweis, dass sie nicht für Parkplätze mit Zusatzzeichen (Rollstuhlfahrersymbol) gilt, die ausschließlich für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen und für blinde Menschen reserviert sind.

Daraus ergibt sich, dass diese Ausnahmegenehmigung nicht für das beschwerdegegen-ständliche Jahr 2018 gilt.

Der vom Bf. beantragte Freibetrag von 190 Euro für die Benützung eines Kraftfahrzeuges ist - worauf auch schon die belangte Behörde dem Bf gegenüber hingewiesen hat - zwingend an die in § 3 der Verordnung angeführten Nachweise gebunden und kann durch andere Beweismittel, wie etwa ärztliche Befunde, nicht ersetzt werden (, ; ).

Da der Bf. die erforderlichen Nachweise für 2018 - trotz mehrmaliger Aufforderung sowohl durch die belangte Behörde als auch des Bundesfinanzgerichts - nicht beigebracht hat, ist die Berücksichtigung des Freibetrages für die Benützung eines Kraftfahrzeuges nicht möglich.

Angemerkt wird, dass die Anerkennung der Aufwendungen für die beiden Brillen in Höhe von 479 € keine steuerliche Auswirkung haben, da der Selbstbehalt höher ist als die Aufwendungen für die Brillen. (siehe Beschwerdevorentscheidung und Einkommensteuerbescheid).

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall ergeben sich die Voraussetzungen, unter denen eine Berücksichtigung des strittigen Freibetrags für die Benützung eines Kraftfahrzeuges unmittelbar aus der hiefür relevanten Verordnung des Bundesministers für Finanzen bzw existiert, was die Nachweisführung betrifft, eine gesicherte Rechtsprechung. Der zu lösenden Rechtsfrage kam daher keine grundsätzliche Bedeutung zu, sodass eine ordentliche Revision gegen das Erkenntnis nicht zulässig ist.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 29b StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 3 Abs. 1 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
§ 3 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
Verweise
8 Ob A 50/12d
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.5100349.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at