Säumniszuschlag nach zu geringer Entrichtung einer Rate aufgrund eines bewilligten Zahlungserleichterungsansuchens - im Beschwerdeverfahren gestellter Antrag gemäß § 217 Abs. 7 BAO.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch ***2*** ***3*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Astoria Steuerberatung GmbH & Co KG, Wachaustraße 42-48/A/3, 3500 Krems an der Donau, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Waldviertel vom betreffend Säumniszuschlag zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG ) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom setzte die Abgabenbehörde gemäß § 217 Abs. 1 und 2 der Bundesabgabenordnung (BAO ) gegenüber dem nunmehrigen Beschwerdeführer ***Bf1*** (in der Folge kurz Bf. genannt) einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von € 230,76 von der Einkommensteuer 2014 (€ 11.538,00) fest.
Zur Begründung wurde ausgeführt, die Festsetzung sei erforderlich gewesen, weil die bewilligte Zahlungserleichterung durch Terminverlust erloschen sei.
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Gegen diesen Bescheid richtet sich die frist- und formgerechte Beschwerde des Bf. vom , mit welcher die Aufhebung des Säumniszuschlages beantragt wird.
Zur Begründung wurde ausgeführt, aufgrund eines Computerfehlers auf Seiten der Behörde, laut telefonischer Auskunft von Herrn ***1*** am , sei das Ratenansuchen gestrichen worden, obwohl immer pünktlich bezahlt worden sei.
Im Zuge der Streichung des Ratenansuchens sei ein Säumniszuschlag verrechnet worden. Es werde daher die Aufhebung des Säumniszuschlages beantragt.
Sollte die Beschwerde zur Entscheidung dem Bundesfinanzgericht vorgelegt werden, werde eine Entscheidung durch den gesamten Senat gemäß § 272 BAO sowie eine mündliche Verhandlung gemäß § 274 BAO beantragt.
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Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde vom als unbegründet abgewiesen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, gemäß § 217 Abs. 1 BAO trete die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein, wenn die Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werde, soweit der Eintritt dieser Verpflichtung nicht hinausgeschoben worden sei. Ein Aufschub dieser Verpflichtung wäre das rechtzeitige Einbringen eines Antrages auf Zahlungserleichterung oder um Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO.
Wohl sei ein Zahlungserleichterunsansuchen gestellt und auch bewilligt, jedoch seien die vereinbarten Raten nicht eingehalten worden (die am fällige Rate von € 15.906,00).
Daraufhin sei Terminverlust eingetreten und die Ratenbewilligung erloschen.
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Mit Schriftsatz vom beantragte der Bf. innerhalb offener Frist die Vorlage der Beschwerde vom gegen den Bescheid über die Festsetzung eines Säumniszuschlag für die Einkommensteuer 2014 vom zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht.
Folgender Sachverhalt sei vorgelegen:
Am habe der Bf. ein Ratenansuchen für die Einkommensteuernachzahlung 2014 über € 20.381,91 gestellt. Es sei eine monatliche Rate von € 1.800,00 beantragt worden. In diesem Ratenansuchen sei angegeben worden, dass die Einkommensteuervorauszahlungen nicht in das Ratenansuchen aufgenommen werden sollten.
Am sei das Ratenansuchen genehmigt und die Vorauszahlungen sei trotz des Antrages auf Nichtaufnahme in den Bescheid über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen aufgenommen und zur Rate am , und am und hinzugeschlagen worden.
Am sei somit neben der Rate von € 1.800,00 die Einkommensteuervorauszahlung für das 3. Quartal in Höhe von € 14.106,00 fällig geworden.
Am sei die Einkommensteuer 2015 veranlagt worden. Aufgrund dieser Veranlagung sei die Einkommensteuervorauszahlung für das 3. Quartal von € 14.106,00 auf € 1.245,00 reduziert worden.
Der Bf. habe neben der Rate auch die neue Einkommensteuervorauszahlung für das 3. Quartal von € 1.245,00 rechtzeitig überwiesen.
Am habe das Finanzamt einen Bescheid über die Festsetzung eines Säumniszuschlages erlassen.
Am habe der Bf. dann eine Zahlungsaufforderung über den offenen Betrag von € 12.991,91 erhalten.
Gemäß § 217 Abs. 7 BAO seien auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festsetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden treffe.
Der Bf. habe am ein Ratenansuchen für den Rückstand aus der Einkommensteuer 2014 über eine monatliche Rate von € 1.800,00 gestellt und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in das Ratenansuchen die Vorauszahlung nicht aufgenommen werden solle. Das Finanzamt habe trotzdem die Vorauszahlung in das Ratenansuchen aufgenommen.
Mit Veranlagung der Einkommensteuer 2015 sei die Vorauszahlung von € 14.106,00 auf € 1.245,00 reduziert worden. Die Vorauszahlung von € 14.106,00 sei neben der Rate am laut Zahlungserleichterungsansuchen fällig gewesen, allerdings habe der Bf. dies in der Form nicht beantragt.
Am sei neben der Rate von € 1.800,00 auch die Vorauszahlung für das 3. Quartal fällig gewesen. Der Bf. habe die Rate in Höhe von € 1.800,00 einbezahlt und auch die Einkommensteuervorauszahlung in Höhe von € 1.245,00 für das 3. Quartal.
Nach Meinung des Bf. liege hier kein grobes Verschulden vor. Er habe alle Zahlungen pünktlich beglichen. Er habe die Rate von € 1.800,00 und die Einkommensteuer für das 3. Quartal 2016 beglichen.
Es werde daher die Aufhebung des Bescheides über den Säumniszuschlag beantragt.
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Mit Schriftsatz vom zog der Bf. die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf die Entscheidung durch den gesamten Senat zurück.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
§ 217 Abs, 1 BAO lautet:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
(2) Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
(7) Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
Aus der Aktenlage ergibt sich folgender Sachverhalt:
Am beantragte der Bf. durch die steuerliche Vertretung Zahlungserleichterung hinsichtlich des auf seinem Abgabenkonto aushaftenden Rückstandes iHv. € 20.381,91 in monatlichen Raten von € 1.800,00, zahlbar jeweils am 15. des Monats beginnend mit . Dieser Rückstand setzte sich aus Einkommensteuer 2014 in Höhe von € 20.173,00 und Anspruchszinsen in Höhe von € 208,91 zusammen.
Mit Bescheid vom bewilligte das Finanzamt das Zahlungserleichterungsansuchen unter Einbeziehung der während deren Laufzeit fällig werdenden Vorauszahlungen bzw. Vierteljahres-/Jahresfälligkeiten. Dementsprechend wurden die Raten zum und mit jeweils € 1.800,00 und diejenige zum - unter Einberechnung der Einkommensteuervorauszahlung für das 3. Quartal 2016 - in Höhe von € 15.906,00 bewilligt.
Aus dem Bescheid über die Bewilligung der Zahlungserleichterung geht u.a. hervor:
"Nichtanrechnung von Gutschriften
Gutschriften vermindern - unabhängig vom Anlass ihres Entstehens - zwar den Rückstand, dürfen aber weder in die zu leistenden Raten noch auf nicht in die Zahlungserleichterung einbezogene Abgaben angerechnet werden."
Am wurde der Bf. von der Abgabenbehörde dahingehend benachrichtigt, dass die Einkommensteuervorauszahlung 07-09/2016 in Höhe von € 14.106,00 am fällig wird und für die Entrichtung dieses Betrages die ihm bewilligte Zahlungserleichterung maßgeblich ist.
Aufgrund der Einkommensteuerveranlagung 2015 erging am ein geänderter Vorauszahlungsbescheid, mit dem die Einkommensteuervorauszahlungen für 2016 mit € 4.982,00 festgesetzt wurden.
Entgegen des Tilgungsplanes der aufrechten Ratenbewilligung entrichtete der Bf. am eine Rate vom € 3.045,00 (statt wie bewilligt: € 15.906,00).
Mit Bescheid vom wurde in der Folge ein erster Säumniszuschlag in Höhe von € 230,76 von der Einkommensteuer 2014 (€ 11.538,00) festgesetzt.
Erwägungen
Zunächst ist nach dem Vorbringen des Bf. im Rahmen des Vorlageantrages nunmehr unstrittig, dass der Bf. die ihm aufgrund der aufrechten Ratenbewilligung gewährte Rate zum nur teilweise entrichtet hat, deswegen Terminverlust eingetreten und der hier in Rede stehende Säumniszuschlag von der Einkommensteuer 2014 zu Recht vorgeschrieben wurde.
Der Säumniszuschlag ist eine Sanktion der eigenen Art (), wobei die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, grundsätzlich unbeachtlich sind ().
Weiters setzt die Verwirkung von Säumniszuschlägen kein Verschulden des Abgabepflichtigen voraus ( bis 0141).
Wenn der Bf. im Vorlagentrag ausführt, es sei eine monatliche Rate von € 1.800,00 beantragt worden und in diesem Ratenansuchen sei angegeben worden, dass die Einkommensteuervorauszahlungen nicht in das Ratenansuchen aufgenommen werden sollten, so entspricht dies - obwohl ohnehin nicht entscheidungsrelevant - nicht den Tatsachen. Das Ratenansuchen vom bezog sich auf den damals aushaftenden Rückstand an Einkommensteuer 2014 und Anspruchszinsen 2014 im Höhe von € 20.381,91 und nicht auf die künftig fällig werdenden Einkommensteuervorauszahlungen.
Auch wurde weder der die Zahlungserleichterung bewilligende Bescheid vom bekämpft, noch - nach Ergehen des Vorauszahlungsbescheides vom - ein neuerliches geändertes Zahlungserleichterungsansuchen gestellt.
Da somit der Bf. die Rate zum laut aufrechten Ratenbewilligung nur teilweise entrichtet hat (€ 3.045,00 statt wie bewilligt: € 15.906,00), erweist sich die Vorschreibung des gegenständlichen Säumniszuschlages jedenfalls als rechtmäßig.
Antrag gemäß § 217 Abs. 7 BAO
Beschwerdeerledigungen haben grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Erlassung Bedacht zu nehmen. Daher können Anträge nach § 217 Abs 7 BAO auch in einem Rechtsmittel gegen den Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden (vgl. Ritz, BAO6, § 217, RZ 65 zu § 217 BAO).
Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft. Für die Herabsetzung des Säumniszuschlages bzw. die Unterlassung der Festsetzung eines solchen kommt es auf die Umstände der konkreten Säumnis an. Entscheidend ist nach der zitierten Gesetzesstelle, ob ihn an der Säumnis ein grobes Verschulden trifft. Grobes Verschulden fehlt, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt. Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. Keine leichte Fahrlässigkeit liegt aber vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt. Entscheidend ist diesfalls, ob der Partei selbst (bzw. ihrem Vertreter) grobes Verschulden anzulasten ist (vgl. z.B. ).
Der Bf. wurde zunächst durch den Bescheid vom über die Bewilligung des Zahlungserleichterungsansuchens darauf aufmerksam gemacht, dass am eine Rate in Höhe von € 15.906,00 zu entrichten ist, wobei im Bescheid auch darauf hingewiesen wurde, dass eventuell am Abgabenkonto verbuchte Gutschriften nicht auf die zu entrichtenden Raten angerechnet werden können.
Auch durch die Buchungsmitteilung vom wurde der Bf. benachrichtigt, dass die Einkommensteuervorauszahlung 07-09/2016 in Höhe von € 14.106,00 am fällig wird und für die Entrichtung dieses Betrages die ihm bewilligte Zahlungserleichterung maßgeblich ist.
Ohne irgendwelche einbringungshemmende Maßnahmen zu setzen (z.B. Beschwerde gegen den ZE-Bescheid vom bzw. neuerliches modifiziertes Ratenansuchen aufgrund des geänderten Vorauszahlungsbescheides vom ) zahlte der Bf. - entgegen den dargestellten Informationen der Abgabenbehörde - am eine Rate von € 3.045,00 und verursachte damit den gegenständlichen Säumniszuschlag.
Entgegen den genannten Informationen der Abgabenbehörde leistete der Bf. am eine zu geringe Ratenzahlung. Eine derartige Vorgangsweise kann nur als auffallend sorglos angesehen, sodass für die im Vorlageantrag beantragte Herabsetzung des Säumniszuschlages auf € 0,00 keine rechtliche Handhabe besteht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer ordentlichen Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.
Das gegenständliche Erkenntnis weicht nicht von der Rechtsprechung des VwGH ab und hatte auch die Klärungen von Sachverhaltsfragen im Einzelfall (Vorliegen eines groben Verschuldens an der Säumnis) und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zum Gegenstand.
Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 217 Abs. 1 und 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.7101785.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at