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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 29.05.2020, RV/7103269/2015

doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea Ebner in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2012 Steuernummer zu Recht:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer machte in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2012 Werbungskosten für doppelte Haushaltsführung iHv EUR 4.752,00 und für Familienheimfahrten iHv EUR 2.140,00 geltend.

Mit Vorhalt vom ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer um ergänzende Ausführungen in Zusammenhang mit den beantragten Werbungskosten (insbesondere benütztes Verkehrsmitte, Anzahl der Fahrten, Anschrift des Familienwohnsitzes und Angabe der Entfernung in km, Wohnmöglichkeit am Beschäftigungsort).

Am langte die Vorhaltbeantwortung bei der belangten Behörde ein. Der Beschwerdeführer legte im Zuge dessen einen Auszug des zentralen Melderegisters, einen Mietvertrag für seine Wohnstätte am Beschäftigungsort samt Zahlungsnachweise, eine Meldebestätigung des Beschwerdeführers sowie seiner Ehefrau in Polen samt deutschsprachiger Übersetzung sowie eine Bestätigung über den Preis für eine Fahrkarte Kraków-Wien in beide Richtungen für einen Erwachsenen samt deutschsprachiger Übersetzung vor.

Mit Bescheid vom setzte die belangte Behörde die Einkommensteuer für das Jahr 2012 ohne Berücksichtigung der beantragten Werbungskosten für die Familienheimfahrten und für die doppelte Haushaltsführung mit EUR -537,00 fest, weil die Voraussetzungen hiefür nicht vorgelegen seien.

Dagegen richtete sich die Berufung vom (nunmehr als Beschwerde zu bezeichnen), in welcher der Beschwerdeführer bekannt gab, seine Frau sei in Polen auf der Landwirtschaft von deren Tochter beschäftigt.

Mit Vorhalt vom ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer um Nachweis des Einkommens der Ehefrau, der Wohnkosten am Familienwohnsitz sowie der Fahrtkosten der Familienheimfahrten in Zusammenhang mit den beantragten Wertungskosten.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab, weil die Werbungskosten für die Familienheimfahrten und für die doppelte Haushaltsführung trotz Aufforderung nicht belegmäßig nachgewiesen worden seien.

Dagegen richtete sich der Vorlageantrag vom , in welcher der Beschwerdeführer ausführte, alle abverlangten Unterlagen im Infocenter abgegeben zu haben.

Mit Vorhalt vom wiederholte die belangte Behörde ihr Ersuchen um Nachweis des Einkommens der Ehefrau.

Der Beschwerdeführer legte eine Bestätigung seiner Tochter samt deutschsprachiger Übersetzung vor, wonach er in Polen bei dieser unentgeltlich wohnhaft sei sowie eine Bestätigung der landwirtschaftlichen Sozialversicherung in Polen über die ausbezahlte Prämie.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde am dem Bundesfinanzgericht. Im Vorlagebericht vom selben Tag beantragte die Abweisung der Beschwerde, weil die steuerlichen relevanten Einkünfte der Ehefrau im Jahr 2012 unter EUR 2.200,00 gelegen seien. Die belangte Behörde wies zudem darauf hin, dass die Nichtanerkennung der Werbungskosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten im Jahr 2013 in Rechtskraft erwachsen sei.

Mit Beschluss vom forderte das Bundesfinanzgericht den Beschwerdeführer ebenfalls auf innerhalb einer Frist von vier Wochen, einen Nachweis des Einkommens der Ehefrau im Jahr 2012 sowie Belege für die geltend gemachten Familienheimfahrten vorzulegen und Stellung zu nehmen, warum aus Sicht des Beschwerdeführers eine Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung unzumutbar gewesen sei. Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am nach § 26a ZustG den zustellrechtlichen Begleitmaßnahmen zu COVID-19 entsprechend durch Einlage in die Abgabestelle zugestellt. Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, ein polnischer Staatsbürger, war im Streitjahr 2012 als Maurer beschäftigt und erzielte daraus nichtselbstständige Einkünfte iHv 17.064,60. Er beantragte in seiner Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2012 Werbungskosten für doppelte Haushaltsführung iHv EUR 4.752,00 und für Familienheimfahrten iHv EUR 2.140,00.

Seit hatte der Beschwerdeführer seinen Nebenwohnsitz in Österreich gemeldet und seit seinen Hauptwohnsitz. An dem für den Streitzeitraum maßgebenden Hauwohnsitz in der ***Straße 1*** war der Beschwerdeführer von bis gemeldet (ZMR-Abfrage). Das Mietverhältnis war von bis befristet. Die Wohnung hatte eine Nutzfläche von 38 m² und bestand aus einem Zimmer, Küche, Badezimmer, Vorraum, Klosett und einem Kellerabteil (Mietvertrag). Der Beschwerdeführer bezahlte im Jahr 2012 für die Monate Jänner bis November je EUR 380,00 pm an Mietkosten und für den Monat Dezember EUR 389,40, somit insgesamt EUR 4.569,40 (Zahlungsnachweise).

Der Beschwerdeführer ist seit an der Wohnadresse ***polnische Adresse*** gemeldet. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist an derselben Adresse gemeldet (Meldeauskunft). Ebenso wohnhaft an dieser Adresse ist die Tochter des Ehepaares, der das Grundstück gehört. Der Beschwerdeführer wohnt während seiner Besuche in Polen unentgeltlich als Gast an dieser Adresse und verfügt über keine andere Unterkunft in Polen, an der er sich für die Zeit seiner Besuche aufhalten könnte. Die Ehefrau des Beschwerdeführers war zu keinem Zeitpunkt in Österreich gemeldet (ZMR-Abfrage).

Seit bezahlte die Ehefrau des Beschwerdeführers den Betrag für Haushaltsangehörige an Sozialversicherungsbeiträgen an die landwirtschaftliche Versicherungskasse für die Mitarbeit im landwirtschaftlichen Betrieb der Tochter (PLN 1.443; umgerechnet EUR 330,21). Das von der Ehefrau des Beschwerdeführers in Polen erzielte Einkommen kann ziffernmäßig nicht festgestellt werden; sie erzielte jedoch im Streitjahr 2012 keine steuerlich relevanten Erwerbseinkünfte.

Beweiswürdigung

Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers und seine Tochter sind in Polen an derselben Adresse wohnhaft. Auch der Beschwerdeführer selbst wohnt bei seinen Besuchen an dieser Adresse. Die Ehefrau des Beschwerdeführers war im Streitjahr 2012 im landwirtschaftlichen Familienbetrieb der Tochter beschäftigt und bezahlte hiefür Sozialversicherungsbeiträge ein. Das Bundesfinanzgericht geht daher in der Zusammenschau davon aus, dass es sich um einen kleinen landwirtschaftlichen Familienbetrieb handelt, der von zwei Generationen im Familienverband betrieben wird. Der Lebenserfahrung entsprechend dient ein familiär geführter Betrieb primär der Deckung (eines Teils) des Eigenbedarfs; darüber hinaus werden regelmäßig keine wesentlichen Einkünfte aus einer solchen Tätigkeit erzielt. Zudem handelt es sich um den Betrieb der Tochter des Beschwerdeführers, sodass der landwirtschaftliche Betrieb primär der Abdeckung ihrer Bedürfnisse dient. Nach der Lebenserfahrung erfolgt die Tätigkeit von haushaltszugehörigen Personen dabei regelmäßig zur Unterstützung vor allem saisonal bedingt. Das Bundesfinanzgericht kommt daher zu dem Schluss, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im Streitjahr 2012 über keine wesentlichen Erwerbseinkünfte in Polen verfügt hat. Dies gestützt auch darauf, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung der belangten Behörde als auch des Bundesfinanzgerichtes keine Einkommensnachweise der Ehefrau für das Streitjahr 2012 vorgelegt hat. Ebenso in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen ist, dass im Folgejahr 2013 die Nichtanerkennung von Werbungskosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten in Rechtskraft erwuchs sowie in den darauffolgenden Jahren nicht mehr beantragt wurde.

Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse durfte das Bundesfinanzgericht daher in freier Beweiswürdigung von den obigen Sachverhaltsfeststellungen ausgehen.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge nicht abgezogen werden.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit e EStG 1988 in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung BGBl Nr 201/1996 dürfen bei Ermittlung der Einkünfte Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits- (Tätigkeits-) ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchstens in § 16 Abs. 1 Z 6 lit c EStG 1988 idF BGBl I Nr 111/2010 angeführten Betrag übersteigen, nicht abgezogen werden.

Als Familienwohnsitz gilt jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Person bildet. Die Begründung eines eigenen Haushaltes am Beschäftigungsort (doppelte Haushaltsführung) ist beruflich veranlasst, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort des Steuerpflichtigen so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann (vgl ).

Eine berufliche und damit zu Werbungskosten der betroffenen Aufwendungen führende Veranlassung einer doppelten Haushaltsführung liegt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn einem Arbeitnehmer die Verlegung des (Familien-)Wohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei eine solche Unzumutbarkeit die unterschiedlichsten Ursachen haben kann (vgl , mwN).

Die Unzumutbarkeit, den Familienwohnsitz aufzugeben, muss sich aus Umständen von erheblichem objektivem Gewicht ergeben (vgl ). Dabei kann sie ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung haben als auch in der weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in der Erwerbstätigkeit des Ehegatten (vgl , mwN) und ist aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres zu beurteilen (vgl , mwN).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des Steuerpflichtigen, der die Beibehaltung des in unüblicher Entfernung vom Beschäftigungsort gelegenen Familienwohnsitzes als beruflich veranlasst geltend macht, der Abgabenbehörde die Gründe zu nennen, aus denen er die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung als unzumutbar ansieht, ohne dass die Abgabenbehörde in einem solchen Fall verhalten ist, nach dem Vorliegen auch noch anderer als der vom Steuerpflichtigen angegebenen Gründe für die behauptete Unzumutbarkeit zu suchen (vgl und ).

Der Beschwerdeführer führte ins Treffen, dass die Verlegung des Familienwohnsitzes in Polen im Veranlagungsjahr 2012 unzumutbar gewesen sei, weil seine Ehefrau im Streitjahr im landwirtschaftlichen Betrieb der Tochter beschäftigt gewesen sei.

Eine unzumutbare Verlegung des Familienwohnsitzes zum Dienstort liegt jedoch bei Einkünften der Ehefrau nur vor, wenn es sich diesfalls um steuerlich relevante Erwerbseinkünfte handelt, die bei der Verlegung des Familienwohnsitzes verloren gingen (vgl und ). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Berufstätigkeit des Ehepartners am Ort des Familienwohnsitzes als Grund für die Unzumutbarkeit einer Wohnsitzverlegung unter der Bedingung anzuerkennen, dass der Ehepartner des Steuerpflichtigen aus seiner Berufstätigkeit nachhaltig Einkünfte nicht bloß untergeordneten Ausmaßes erzielt. Entscheidend ist somit das Gewicht des Beitrags der vom Ehepartner am Ort des Familienwohnsitzes erzielten Einkünfte zum Familieneinkommen der Eheleute. Ist dieser Beitrag im Verhältnis zum Einkommen des Steuerpflichtigen allerdings vernachlässigbar, dann stellt die Berufstätigkeit des Ehepartners am Ort des Familienwohnsitzes - aus der Sicht des Steuerpflichtigen - keinen Grund für eine Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung dar (vgl ).

Zwar geht aus dem Verwaltungsakt hervor, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im Streitjahr den Betrag für Haushaltsangehörige an Sozialversicherungsbeiträgen an die landwirtschaftliche Versicherungskasse für die Mitarbeit im landwirtschaftlichen Betrieb der Tochter iHv PLN 1.443; umgerechnet EUR 330,21 bezahlte. Daraus kann jedoch nicht auf die Erzielung von nachhaltigen Einkünften von nicht bloß untergeordnetem Ausmaßes geschlossen werden. Vielmehr entspricht es der Lebenserfahrung, dass gerade in kleinen, familiengeführten landwirtschaftlichen Betrieben, die primär auf die Selbstversorgung gerichtet sind, die nachhaltige Entlohnung von Familienangehörigen nicht im Vordergrund steht. Da es sich nicht einmal um den landwirtschaftlichen Betrieb der Ehefrau, sondern um jenen der Tochter des Beschwerdeführers handelte, gelangte das Bundesfinanzgericht in seiner Beweiswürdigung zur Auffassung, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im Streitjahr 2012 in Polen keine steuerlich relevanten Erwerbseinkünfte erzieht hat.

Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer daher keine Umstände von erheblichem objektivem Gewicht anzuführen, die eine berufliche und damit zu Werbungskosten der betroffenen Aufwendungen führende Veranlassung einer doppelten Haushaltsführung hätten begründen können.

Aufwendungen für Familienheimfahrten des Arbeitnehmers von dem am Arbeitsort gelegenen Wohnsitz zum Familienwohnsitz sind nur unter jenen Voraussetzungen Werbungskosten, unter denen eine doppelte Haushaltsführung als beruflich veranlasst gilt (vgl ).

Die im Beschwerdefall geltend gemachten Werbungskosten für Familienheimfahrten nach Polen iHv EUR 2.140,00 und für doppelte Haushaltsführung iHv EUR 4.752,00 sind nach den obigen Ausführungen der persönlichen Vorliebe des Beschwerdeführers zuzuordnen und somit als Kosten der privaten Lebensführung zu qualifizieren. Als solche sind sie nicht als Werbungskosten im Sinne des § 16 EStG 1988 abzugsfähig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die im Beschwerdefall maßgebenden Rechtsfragen zur Abzugsfähigkeit von Werbungskosten für doppelte Haushaltsführung und für Familienheimfahrten ist bereits durch die obig dargestellte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt (vgl insbesondere , , , und ). Darüber hinaus war die in freier Beweiswürdigung vorgenommene Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes entscheidungswesentlich (vgl ). Die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nach Art 133 Abs 4 B-VG liegen somit nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 17a VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
§ 24a VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7103269.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at