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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.05.2020, RV/3100446/2019

frühest möglicher Beginn einer weiteren Berufsausbildung - krankheitsbedingte Verzögerung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R****** in der Beschwerdesache B****** über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Kitzbühel Lienz vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Familienbeihilfe für den Zeitraum Juli bis November 2018

zu Recht erkannt:

I.

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

1. Verfahrensgang:

Mit Eingabe vom beantragte der Beihilfenwerber die Gewährung der Familienbeihilfe für seinen Sohn [Name], geb am [Geb.Dat.], (rückwirkend) für den Zeitraum ab Juli 2018.
Sein Sohn habe nach Ablegung der Reifeprüfung im Juli 2018 sofort eine (weitere) Ausbildung beginnen wollen. Auf Grund einer Verletzung habe der Ausbildungsbeginn jedoch verschoben werden müssen. Tatsächlich befinde sich sein Sohn nunmehr seit Dezember 2018 (wieder) in Ausbildung. Besonders hervorgehoben wurde vom Beihilfenwerber: "In den Zeit zwischen Matura und Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienst gibt es Familienbeihilfe, wenn die Berufsausbildung nach Ende des Dienstes so rasch wie möglich fortgesetzt wird." Da "dies" zutreffe, bestehe Anspruch auf Familienbeihilfe, den er hiermit geltend mache.

Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom für den Zeitraum Juli bis November 2018 ab. Unter Bezugnahme auf die Bestimmung des § 2 Abs 1 lit d FLAG 1967 führte das Finanzamt aus, dass der Begriff "frühestmöglich" ausschließlich nach objektiven Kriterien zu beurteilen sei. Subjektive Aspekte (Nichtbestehen einer Aufnahmeprüfung, Studienplatzbeschränkungen, krankheitsbedingte Verzögerungen usw) wären in diese Beurteilung nicht einzubeziehen.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Der Sohn habe nach Beendigung seiner Schulausbildung im Juli 2018 eine Ausbildung zum [Beruf] beginnen wollen. Im Mai 2018 habe sich der Sohn jedoch eine Verletzung zugezogen, sodass der Beginn dieser Ausbildung auf Grund der notwendigen Operation und den Rehabilitationsmaßnahmen nicht möglich gewesen sei und es zu einer Verschiebung des Ausbildungsbeginnes auf den Herbst/Anfang Winter habe kommen müssen. Der frühest mögliche Beginn wäre also im Dezember 2018 gewesen und sei die Familienbeihilfe daher auch für den Zeitraum ab Juli 2018 auszuzahlen. Der Beschwerde legte er einen Entlassungsbericht der Unfallchirurgie eines Krankenhauses und einen Befundbericht eines Arztes für Allgemeinmedizin bei.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung stellte das Finanzamt den Verfahrensgang dar und hielt neuerlich fest, dass die einschlägige Bestimmung des FLAG 1967 auf den frühest möglichen Zeitpunkt Bezug nimmt, welcher nach objektiven Kriterien zu beurteilen sei. Auch wurde auf die Judikatur zur krankheitsbedingten Unterbrechung einer Berufsausbildung hingewiesen, welche gegenständlich aber nicht vorliege.

Mittels FinanzOnline beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Weitere inhaltliche Ausführungen wurden nicht gemacht.

Das Finanzamt legte die Beschwerde samt Aktenteilen lt Aktenverzeichnis dem Bundesfinanzgericht vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

2. Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Der Sohn des Beschwerdeführers vollendete das 18. Lebensjahr im Jahr 2015 war daher im streitgegenständlichen Zeitraum bereits volljährig.

Im Mai 2018 erlitt der Sohn, wie sich aus den Angaben des Beschwerdeführers ergibt, bei einem Unfall eine Verletzung, die eine Operation und Rehabilitationsmaßnahmen notwendig machten.

Mitte Juni 2018 wurde - trotz der erlittenen Verletzung - die Schulausbildung mit der Matura abgeschlossen. Dies ergibt sich aus den unbestritten gebliebenen Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung.
In der Folge wurde, wie sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Entlassungsbericht ergibt, der Sohn in einem Krankenhaus für vier Tage stationär aufgenommen und operiert. Es folgten, wie der Beschwerdeführer ausführt, Rehabilitationsmaßnahmen und wurde von einem Arzt für Allgemeinmedizin in seinem Befundbericht eine "Verlängerung des Krankenstandes voraussichtlich bis " bestätigt.

Mit Juli 2018 wäre es dem Sohn des Beschwerdeführers möglich gewesen und hätte er dies nach den Angaben des Beschwerdeführers auch geplant gehabt, eine Lehrausbildung zum [Beruf] zu beginnen.

Ab bezog der Sohn des Beschwerdeführers lt abgabenrechtlichem Informationssystem bis zur tatsächlichen Aufnahme der Lehre Mitte Dezember 2018 Arbeitslosengeld.

Das Finanzamt gewährte dem Beschwerdeführer ab Dezember 2018 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für seinen Sohn, weshalb im bekämpften Bescheid lediglich über den Zeitraum Juli bis November 2018 abgesprochen wurde.

3. Rechtslage:

Anspruch auf Familienbeihilfe haben bei Vorliegen weiterer, für den vorliegenden Fall nicht relevanter Voraussetzungen nach § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Nach § 2 Abs 1 lit d FLAG 1967 haben die oben angeführten Personen auch Anspruch auf Familienbeihilfe für die oben angeführten Kinder für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird.

4. Erwägungen:

Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass der Sohn des Beschwerdeführers bis Juni 2018 in Schulausbildung gestanden ist und aus diesem Grund einen Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 vermittelte. Mit der Ablegung der Reifeprüfung war diese Schulausbildung beendet und endete aus diesem Grund auch der Anspruch auf Familienbeihilfe.

Mit dem Beginn der Lehrausbildung Mitte Dezember 2018 befand sich der Sohn wiederum in Berufsausbildung und vermittelte dadurch wiederum einen Beihilfenanspruch nach der vorgenannten Gesetzesbestimmung.

Strittig ist, ob in der Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn der weiteren Berufsausbildung ein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden hat.
Dazu ist vorweg festzuhalten, dass der Gesetzgeber einen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder - abgesehen von Kindern, die vor Vollendung eines bestimmten Lebensjahres voraussichtlich dauernd außer Stande geworden sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen - grundsätzlich daran knüpft, dass diese Kinder in Berufsausbildung stehen oder freiwillig bestimmte gesetzlich festgelegte Tätigkeiten ausüben.
Für andere Zeiten besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Familienbeihilfe, selbst wenn ein Kind noch bei seinen Eltern lebt und diese unterhaltspflichtig sind. Insbesondere zur Überbrückung der Zeit zwischen der Beendigung der Schulausbildung und dem frühest möglichen Beginn eines Studiums wurde mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 (vgl auch EB RV 981 BlgNR, 24. GP, 223f) die lit d des § 2 Abs 1 FLAG 1967 geändert und an Stelle eines früher gewährten dreimonatigem Beihilfenbezug nach Beendigung einer Berufsausbildung die heute noch geltende, zwischenzeitlich um den Freiwilligendienst erweiterte Regelung geschaffen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es dabei auf den frühest möglichen und auch tatsächlichen Beginn der Berufsausbildung (gegenständlich nach Ende der Schulausbildung) an (vgl dazu ).

Als frühestmöglicher Zeitpunkt gilt dabei in einer streng objektiven Auslegung jener erste Zeitpunkt, zu dem nach Beendigung der (für den vorliegenden Fall) Schulausbildung die weitere Ausbildung begonnen werden könnte. Wird dieser nicht wahrgenommen, kann ein Anspruch auf Familienbeihilfe für die gesamte Zwischenzeit nicht entstehen.
Der frühestmögliche Zeitpunkt zu dem die weitere Ausbildung begonnen hätte werden können ist unabhängig davon, ob Anmeldefristen zu beachten, Vorbereitungskurse zu absolvieren oder Aufnahmeprüfungen zu bestehen gewesen wären (vgl etwa , und Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 2 Rz 132, zur identen Bestimmung des § 2 Abs 1 lit e FLAG 1967) oder der Ausbildungsbeginn - trotz bestandener Aufnahmeprüfung alleine an der Limitierung hinsichtlich der TeilnehmerInnen-Anzahl scheitert (vgl dazu neuerlich ).
Daraus ergibt sich, dass persönliche oder andere nicht unmittelbar mit der Berufsausbildung in Zusammenhang stehende Gründe, die verhindern, dass mit der Berufsausbildung zum frühest möglichen Zeitpunkt begonnen wird, unbeachtlich sind (vgl dazu neuerlich Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, aaO).

Aus oben Gesagtem ist klar ableitbar, dass - auf Grund der rein objektiven Beurteilung - auch dann kein frühest möglicher Beginn einer weiteren Ausbildung vorliegt, wenn das Kind "unverschuldet" die Ausbildung erst zu einem späteren Zeitpunkt beginnen kann, wie dies zB auch bei einer Erkrankung oder einem Unfall, aber auch ganz einfach mangels eines Lehrplatzes der Fall sein kann.
Wie der Beschwerdeführer in seinen Eingaben deutlich darlegt, hätte der Sohn seine Lehrausbildung unmittelbar nach Abschluss der Schulausbildung - wie von ihm auch so geplant - beginnen können und hat lediglich der erlittene Unfall dies verzögert. Selbst wenn dieser Unfall unverschuldet zur Verzögerung geführt hat, ist damit das Tatbestandsmerkmal "frühest möglich" nicht erfüllt.
Anzumerken ist in diesem Zusammenhang zudem, dass der Sohn ab Oktober 2018 Arbeitslosengeld bezogen hat. Daraus folgt, dass er nach seiner Verletzung offensichtlich ab Oktober 2018 wieder arbeitsfähig gewesen ist, weil ein Anspruch auf Arbeitslosengeld grundsätzlich nur bei Arbeitsfähigkeit besteht. Diesen Umstand verschweigt der Beschwerdeführer in seinen Eingaben allerdings und argumentiert einen frühest möglichen Beginn der Lehre erst ab Mitte Dezember 2018 ausschließlich mit den (ab Oktober 2018 offenbar bereits überstandenen) Unfallfolgen. Auch daraus ergibt sich, dass der Lehrbeginn nicht frühest möglich erfolgt ist.

Eine Erkrankung, welche nicht dazu führt, dass das Kind voraussichtlich ständig außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vermittelt alleine grundsätzlich keinen Anspruch auf Familienbeihilfe. Aus den gesetzlichen Vorschriften ergibt sich eindeutig, dass in der Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung ein Anspruch auf Familienbeihilfe für diese zeitliche Lücke nur besteht, wenn die weitere Ausbildung - nach den oben angeführten rein objektiven Kriterien - frühest möglich begonnen wird. Eine Ausweitung des Anspruchsgrundes des § 2 Abs 1 lit d FLAG 1967 auf Zeiten, in denen das Kind nicht in Berufsausbildung steht, weil eine Berufsausbildung (nach Abschluss der Schulausbildung) krankheitsbedingt nicht zum (objektiv) frühest möglichen Zeitpunkt begonnen werden kann, entspricht nicht den gesetzlichen Vorschriften und der Judikatur.

Der Beschwerde konnte daher keine Folge gegeben werden.

5. Zulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht hat den festgestellten Sachverhalt entsprechend der Literatur und vorhandenen Judikatur gewürdigt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war nicht zu lösen, weshalb die ordentliche Revision nicht zuzulassen war.

Innsbruck, am

2. Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Der Sohn des Beschwerdeführers vollendete das 18. Lebensjahr im Jahr 2015 war daher im streitgegenständlichen Zeitraum bereits volljährig.

Im Mai 2018 erlitt der Sohn, wie sich aus den Angaben des Beschwerdeführers ergibt, bei einem Unfall eine Verletzung, die eine Operation und Rehabilitationsmaßnahmen notwendig machten.

Mitte Juni 2018 wurde - trotz der erlittenen Verletzung - die Schulausbildung mit der Matura abgeschlossen. Dies ergibt sich aus den unbestritten gebliebenen Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung.
In der Folge wurde, wie sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Entlassungsbericht ergibt, der Sohn in einem Krankenhaus für vier Tage stationär aufgenommen und operiert. Es folgten, wie der Beschwerdeführer ausführt, Rehabilitationsmaßnahmen und wurde von einem Arzt für Allgemeinmedizin in seinem Befundbericht eine "Verlängerung des Krankenstandes voraussichtlich bis " bestätigt.

Mit Juli 2018 wäre es dem Sohn des Beschwerdeführers möglich gewesen und hätte er dies nach den Angaben des Beschwerdeführers auch geplant gehabt, eine Lehrausbildung zum [Beruf] zu beginnen.

Ab bezog der Sohn des Beschwerdeführers lt abgabenrechtlichem Informationssystem bis zur tatsächlichen Aufnahme der Lehre Mitte Dezember 2018 Arbeitslosengeld.

Das Finanzamt gewährte dem Beschwerdeführer ab Dezember 2018 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für seinen Sohn, weshalb im bekämpften Bescheid lediglich über den Zeitraum Juli bis November 2018 abgesprochen wurde.

3. Rechtslage:

Anspruch auf Familienbeihilfe haben bei Vorliegen weiterer, für den vorliegenden Fall nicht relevanter Voraussetzungen nach § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Nach § 2 Abs 1 lit d FLAG 1967 haben die oben angeführten Personen auch Anspruch auf Familienbeihilfe für die oben angeführten Kinder für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird.

4. Erwägungen:

Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass der Sohn des Beschwerdeführers bis Juni 2018 in Schulausbildung gestanden ist und aus diesem Grund einen Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 vermittelte. Mit der Ablegung der Reifeprüfung war diese Schulausbildung beendet und endete aus diesem Grund auch der Anspruch auf Familienbeihilfe.

Mit dem Beginn der Lehrausbildung Mitte Dezember 2018 befand sich der Sohn wiederum in Berufsausbildung und vermittelte dadurch wiederum einen Beihilfenanspruch nach der vorgenannten Gesetzesbestimmung.

Strittig ist, ob in der Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn der weiteren Berufsausbildung ein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden hat.
Dazu ist vorweg festzuhalten, dass der Gesetzgeber einen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder - abgesehen von Kindern, die vor Vollendung eines bestimmten Lebensjahres voraussichtlich dauernd außer Stande geworden sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen - grundsätzlich daran knüpft, dass diese Kinder in Berufsausbildung stehen oder freiwillig bestimmte gesetzlich festgelegte Tätigkeiten ausüben.
Für andere Zeiten besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Familienbeihilfe, selbst wenn ein Kind noch bei seinen Eltern lebt und diese unterhaltspflichtig sind. Insbesondere zur Überbrückung der Zeit zwischen der Beendigung der Schulausbildung und dem frühest möglichen Beginn eines Studiums wurde mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 (vgl auch EB RV 981 BlgNR, 24. GP, 223f) die lit d des § 2 Abs 1 FLAG 1967 geändert und an Stelle eines früher gewährten dreimonatigem Beihilfenbezug nach Beendigung einer Berufsausbildung die heute noch geltende, zwischenzeitlich um den Freiwilligendienst erweiterte Regelung geschaffen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es dabei auf den frühest möglichen und auch tatsächlichen Beginn der Berufsausbildung (gegenständlich nach Ende der Schulausbildung) an (vgl dazu ).

Als frühestmöglicher Zeitpunkt gilt dabei in einer streng objektiven Auslegung jener erste Zeitpunkt, zu dem nach Beendigung der (für den vorliegenden Fall) Schulausbildung die weitere Ausbildung begonnen werden könnte. Wird dieser nicht wahrgenommen, kann ein Anspruch auf Familienbeihilfe für die gesamte Zwischenzeit nicht entstehen.
Der frühestmögliche Zeitpunkt zu dem die weitere Ausbildung begonnen hätte werden können ist unabhängig davon, ob Anmeldefristen zu beachten, Vorbereitungskurse zu absolvieren oder Aufnahmeprüfungen zu bestehen gewesen wären (vgl etwa , und Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 2 Rz 132, zur identen Bestimmung des § 2 Abs 1 lit e FLAG 1967) oder der Ausbildungsbeginn - trotz bestandener Aufnahmeprüfung alleine an der Limitierung hinsichtlich der TeilnehmerInnen-Anzahl scheitert (vgl dazu neuerlich ).
Daraus ergibt sich, dass persönliche oder andere nicht unmittelbar mit der Berufsausbildung in Zusammenhang stehende Gründe, die verhindern, dass mit der Berufsausbildung zum frühest möglichen Zeitpunkt begonnen wird, unbeachtlich sind (vgl dazu neuerlich Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, aaO).

Aus oben Gesagtem ist klar ableitbar, dass - auf Grund der rein objektiven Beurteilung - auch dann kein frühest möglicher Beginn einer weiteren Ausbildung vorliegt, wenn das Kind "unverschuldet" die Ausbildung erst zu einem späteren Zeitpunkt beginnen kann, wie dies zB auch bei einer Erkrankung oder einem Unfall, aber auch ganz einfach mangels eines Lehrplatzes der Fall sein kann.
Wie der Beschwerdeführer in seinen Eingaben deutlich darlegt, hätte der Sohn seine Lehrausbildung unmittelbar nach Abschluss der Schulausbildung - wie von ihm auch so geplant - beginnen können und hat lediglich der erlittene Unfall dies verzögert. Selbst wenn dieser Unfall unverschuldet zur Verzögerung geführt hat, ist damit das Tatbestandsmerkmal "frühest möglich" nicht erfüllt.
Anzumerken ist in diesem Zusammenhang zudem, dass der Sohn ab Oktober 2018 Arbeitslosengeld bezogen hat. Daraus folgt, dass er nach seiner Verletzung offensichtlich ab Oktober 2018 wieder arbeitsfähig gewesen ist, weil ein Anspruch auf Arbeitslosengeld grundsätzlich nur bei Arbeitsfähigkeit besteht. Diesen Umstand verschweigt der Beschwerdeführer in seinen Eingaben allerdings und argumentiert einen frühest möglichen Beginn der Lehre erst ab Mitte Dezember 2018 ausschließlich mit den (ab Oktober 2018 offenbar bereits überstandenen) Unfallfolgen. Auch daraus ergibt sich, dass der Lehrbeginn nicht frühest möglich erfolgt ist.

Eine Erkrankung, welche nicht dazu führt, dass das Kind voraussichtlich ständig außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vermittelt alleine grundsätzlich keinen Anspruch auf Familienbeihilfe. Aus den gesetzlichen Vorschriften ergibt sich eindeutig, dass in der Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung ein Anspruch auf Familienbeihilfe für diese zeitliche Lücke nur besteht, wenn die weitere Ausbildung - nach den oben angeführten rein objektiven Kriterien - frühest möglich begonnen wird. Eine Ausweitung des Anspruchsgrundes des § 2 Abs 1 lit d FLAG 1967 auf Zeiten, in denen das Kind nicht in Berufsausbildung steht, weil eine Berufsausbildung (nach Abschluss der Schulausbildung) krankheitsbedingt nicht zum (objektiv) frühest möglichen Zeitpunkt begonnen werden kann, entspricht nicht den gesetzlichen Vorschriften und der Judikatur.

Der Beschwerde konnte daher keine Folge gegeben werden.

5. Zulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht hat den festgestellten Sachverhalt entsprechend der Literatur und vorhandenen Judikatur gewürdigt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war nicht zu lösen, weshalb die ordentliche Revision nicht zuzulassen war.

Innsbruck, am

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R****** in der Beschwerdesache B****** über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Kitzbühel Lienz vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Familienbeihilfe für den Zeitraum Juli bis November 2018

zu Recht erkannt:

I.

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

1. Verfahrensgang:

Mit Eingabe vom beantragte der Beihilfenwerber die Gewährung der Familienbeihilfe für seinen Sohn [Name], geb am [Geb.Dat.], (rückwirkend) für den Zeitraum ab Juli 2018.
Sein Sohn habe nach Ablegung der Reifeprüfung im Juli 2018 sofort eine (weitere) Ausbildung beginnen wollen. Auf Grund einer Verletzung habe der Ausbildungsbeginn jedoch verschoben werden müssen. Tatsächlich befinde sich sein Sohn nunmehr seit Dezember 2018 (wieder) in Ausbildung. Besonders hervorgehoben wurde vom Beihilfenwerber: "In den Zeit zwischen Matura und Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienst gibt es Familienbeihilfe, wenn die Berufsausbildung nach Ende des Dienstes so rasch wie möglich fortgesetzt wird." Da "dies" zutreffe, bestehe Anspruch auf Familienbeihilfe, den er hiermit geltend mache.

Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom für den Zeitraum Juli bis November 2018 ab. Unter Bezugnahme auf die Bestimmung des § 2 Abs 1 lit d FLAG 1967 führte das Finanzamt aus, dass der Begriff "frühestmöglich" ausschließlich nach objektiven Kriterien zu beurteilen sei. Subjektive Aspekte (Nichtbestehen einer Aufnahmeprüfung, Studienplatzbeschränkungen, krankheitsbedingte Verzögerungen usw) wären in diese Beurteilung nicht einzubeziehen.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Der Sohn habe nach Beendigung seiner Schulausbildung im Juli 2018 eine Ausbildung zum [Beruf] beginnen wollen. Im Mai 2018 habe sich der Sohn jedoch eine Verletzung zugezogen, sodass der Beginn dieser Ausbildung auf Grund der notwendigen Operation und den Rehabilitationsmaßnahmen nicht möglich gewesen sei und es zu einer Verschiebung des Ausbildungsbeginnes auf den Herbst/Anfang Winter habe kommen müssen. Der frühest mögliche Beginn wäre also im Dezember 2018 gewesen und sei die Familienbeihilfe daher auch für den Zeitraum ab Juli 2018 auszuzahlen. Der Beschwerde legte er einen Entlassungsbericht der Unfallchirurgie eines Krankenhauses und einen Befundbericht eines Arztes für Allgemeinmedizin bei.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung stellte das Finanzamt den Verfahrensgang dar und hielt neuerlich fest, dass die einschlägige Bestimmung des FLAG 1967 auf den frühest möglichen Zeitpunkt Bezug nimmt, welcher nach objektiven Kriterien zu beurteilen sei. Auch wurde auf die Judikatur zur krankheitsbedingten Unterbrechung einer Berufsausbildung hingewiesen, welche gegenständlich aber nicht vorliege.

Mittels FinanzOnline beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Weitere inhaltliche Ausführungen wurden nicht gemacht.

Das Finanzamt legte die Beschwerde samt Aktenteilen lt Aktenverzeichnis dem Bundesfinanzgericht vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

2. Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Der Sohn des Beschwerdeführers vollendete das 18. Lebensjahr im Jahr 2015 war daher im streitgegenständlichen Zeitraum bereits volljährig.

Im Mai 2018 erlitt der Sohn, wie sich aus den Angaben des Beschwerdeführers ergibt, bei einem Unfall eine Verletzung, die eine Operation und Rehabilitationsmaßnahmen notwendig machten.

Mitte Juni 2018 wurde - trotz der erlittenen Verletzung - die Schulausbildung mit der Matura abgeschlossen. Dies ergibt sich aus den unbestritten gebliebenen Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung.
In der Folge wurde, wie sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Entlassungsbericht ergibt, der Sohn in einem Krankenhaus für vier Tage stationär aufgenommen und operiert. Es folgten, wie der Beschwerdeführer ausführt, Rehabilitationsmaßnahmen und wurde von einem Arzt für Allgemeinmedizin in seinem Befundbericht eine "Verlängerung des Krankenstandes voraussichtlich bis " bestätigt.

Mit Juli 2018 wäre es dem Sohn des Beschwerdeführers möglich gewesen und hätte er dies nach den Angaben des Beschwerdeführers auch geplant gehabt, eine Lehrausbildung zum [Beruf] zu beginnen.

Ab bezog der Sohn des Beschwerdeführers lt abgabenrechtlichem Informationssystem bis zur tatsächlichen Aufnahme der Lehre Mitte Dezember 2018 Arbeitslosengeld.

Das Finanzamt gewährte dem Beschwerdeführer ab Dezember 2018 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für seinen Sohn, weshalb im bekämpften Bescheid lediglich über den Zeitraum Juli bis November 2018 abgesprochen wurde.

3. Rechtslage:

Anspruch auf Familienbeihilfe haben bei Vorliegen weiterer, für den vorliegenden Fall nicht relevanter Voraussetzungen nach § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Nach § 2 Abs 1 lit d FLAG 1967 haben die oben angeführten Personen auch Anspruch auf Familienbeihilfe für die oben angeführten Kinder für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird.

4. Erwägungen:

Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass der Sohn des Beschwerdeführers bis Juni 2018 in Schulausbildung gestanden ist und aus diesem Grund einen Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 vermittelte. Mit der Ablegung der Reifeprüfung war diese Schulausbildung beendet und endete aus diesem Grund auch der Anspruch auf Familienbeihilfe.

Mit dem Beginn der Lehrausbildung Mitte Dezember 2018 befand sich der Sohn wiederum in Berufsausbildung und vermittelte dadurch wiederum einen Beihilfenanspruch nach der vorgenannten Gesetzesbestimmung.

Strittig ist, ob in der Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn der weiteren Berufsausbildung ein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden hat.
Dazu ist vorweg festzuhalten, dass der Gesetzgeber einen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder - abgesehen von Kindern, die vor Vollendung eines bestimmten Lebensjahres voraussichtlich dauernd außer Stande geworden sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen - grundsätzlich daran knüpft, dass diese Kinder in Berufsausbildung stehen oder freiwillig bestimmte gesetzlich festgelegte Tätigkeiten ausüben.
Für andere Zeiten besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Familienbeihilfe, selbst wenn ein Kind noch bei seinen Eltern lebt und diese unterhaltspflichtig sind. Insbesondere zur Überbrückung der Zeit zwischen der Beendigung der Schulausbildung und dem frühest möglichen Beginn eines Studiums wurde mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 (vgl auch EB RV 981 BlgNR, 24. GP, 223f) die lit d des § 2 Abs 1 FLAG 1967 geändert und an Stelle eines früher gewährten dreimonatigem Beihilfenbezug nach Beendigung einer Berufsausbildung die heute noch geltende, zwischenzeitlich um den Freiwilligendienst erweiterte Regelung geschaffen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es dabei auf den frühest möglichen und auch tatsächlichen Beginn der Berufsausbildung (gegenständlich nach Ende der Schulausbildung) an (vgl dazu ).

Als frühestmöglicher Zeitpunkt gilt dabei in einer streng objektiven Auslegung jener erste Zeitpunkt, zu dem nach Beendigung der (für den vorliegenden Fall) Schulausbildung die weitere Ausbildung begonnen werden könnte. Wird dieser nicht wahrgenommen, kann ein Anspruch auf Familienbeihilfe für die gesamte Zwischenzeit nicht entstehen.
Der frühestmögliche Zeitpunkt zu dem die weitere Ausbildung begonnen hätte werden können ist unabhängig davon, ob Anmeldefristen zu beachten, Vorbereitungskurse zu absolvieren oder Aufnahmeprüfungen zu bestehen gewesen wären (vgl etwa , und Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 2 Rz 132, zur identen Bestimmung des § 2 Abs 1 lit e FLAG 1967) oder der Ausbildungsbeginn - trotz bestandener Aufnahmeprüfung alleine an der Limitierung hinsichtlich der TeilnehmerInnen-Anzahl scheitert (vgl dazu neuerlich ).
Daraus ergibt sich, dass persönliche oder andere nicht unmittelbar mit der Berufsausbildung in Zusammenhang stehende Gründe, die verhindern, dass mit der Berufsausbildung zum frühest möglichen Zeitpunkt begonnen wird, unbeachtlich sind (vgl dazu neuerlich Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, aaO).

Aus oben Gesagtem ist klar ableitbar, dass - auf Grund der rein objektiven Beurteilung - auch dann kein frühest möglicher Beginn einer weiteren Ausbildung vorliegt, wenn das Kind "unverschuldet" die Ausbildung erst zu einem späteren Zeitpunkt beginnen kann, wie dies zB auch bei einer Erkrankung oder einem Unfall, aber auch ganz einfach mangels eines Lehrplatzes der Fall sein kann.
Wie der Beschwerdeführer in seinen Eingaben deutlich darlegt, hätte der Sohn seine Lehrausbildung unmittelbar nach Abschluss der Schulausbildung - wie von ihm auch so geplant - beginnen können und hat lediglich der erlittene Unfall dies verzögert. Selbst wenn dieser Unfall unverschuldet zur Verzögerung geführt hat, ist damit das Tatbestandsmerkmal "frühest möglich" nicht erfüllt.
Anzumerken ist in diesem Zusammenhang zudem, dass der Sohn ab Oktober 2018 Arbeitslosengeld bezogen hat. Daraus folgt, dass er nach seiner Verletzung offensichtlich ab Oktober 2018 wieder arbeitsfähig gewesen ist, weil ein Anspruch auf Arbeitslosengeld grundsätzlich nur bei Arbeitsfähigkeit besteht. Diesen Umstand verschweigt der Beschwerdeführer in seinen Eingaben allerdings und argumentiert einen frühest möglichen Beginn der Lehre erst ab Mitte Dezember 2018 ausschließlich mit den (ab Oktober 2018 offenbar bereits überstandenen) Unfallfolgen. Auch daraus ergibt sich, dass der Lehrbeginn nicht frühest möglich erfolgt ist.

Eine Erkrankung, welche nicht dazu führt, dass das Kind voraussichtlich ständig außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vermittelt alleine grundsätzlich keinen Anspruch auf Familienbeihilfe. Aus den gesetzlichen Vorschriften ergibt sich eindeutig, dass in der Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung ein Anspruch auf Familienbeihilfe für diese zeitliche Lücke nur besteht, wenn die weitere Ausbildung - nach den oben angeführten rein objektiven Kriterien - frühest möglich begonnen wird. Eine Ausweitung des Anspruchsgrundes des § 2 Abs 1 lit d FLAG 1967 auf Zeiten, in denen das Kind nicht in Berufsausbildung steht, weil eine Berufsausbildung (nach Abschluss der Schulausbildung) krankheitsbedingt nicht zum (objektiv) frühest möglichen Zeitpunkt begonnen werden kann, entspricht nicht den gesetzlichen Vorschriften und der Judikatur.

Der Beschwerde konnte daher keine Folge gegeben werden.

5. Zulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht hat den festgestellten Sachverhalt entsprechend der Literatur und vorhandenen Judikatur gewürdigt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war nicht zu lösen, weshalb die ordentliche Revision nicht zuzulassen war.

Innsbruck, am

2. Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Der Sohn des Beschwerdeführers vollendete das 18. Lebensjahr im Jahr 2015 war daher im streitgegenständlichen Zeitraum bereits volljährig.

Im Mai 2018 erlitt der Sohn, wie sich aus den Angaben des Beschwerdeführers ergibt, bei einem Unfall eine Verletzung, die eine Operation und Rehabilitationsmaßnahmen notwendig machten.

Mitte Juni 2018 wurde - trotz der erlittenen Verletzung - die Schulausbildung mit der Matura abgeschlossen. Dies ergibt sich aus den unbestritten gebliebenen Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung.
In der Folge wurde, wie sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Entlassungsbericht ergibt, der Sohn in einem Krankenhaus für vier Tage stationär aufgenommen und operiert. Es folgten, wie der Beschwerdeführer ausführt, Rehabilitationsmaßnahmen und wurde von einem Arzt für Allgemeinmedizin in seinem Befundbericht eine "Verlängerung des Krankenstandes voraussichtlich bis " bestätigt.

Mit Juli 2018 wäre es dem Sohn des Beschwerdeführers möglich gewesen und hätte er dies nach den Angaben des Beschwerdeführers auch geplant gehabt, eine Lehrausbildung zum [Beruf] zu beginnen.

Ab bezog der Sohn des Beschwerdeführers lt abgabenrechtlichem Informationssystem bis zur tatsächlichen Aufnahme der Lehre Mitte Dezember 2018 Arbeitslosengeld.

Das Finanzamt gewährte dem Beschwerdeführer ab Dezember 2018 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für seinen Sohn, weshalb im bekämpften Bescheid lediglich über den Zeitraum Juli bis November 2018 abgesprochen wurde.

3. Rechtslage:

Anspruch auf Familienbeihilfe haben bei Vorliegen weiterer, für den vorliegenden Fall nicht relevanter Voraussetzungen nach § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Nach § 2 Abs 1 lit d FLAG 1967 haben die oben angeführten Personen auch Anspruch auf Familienbeihilfe für die oben angeführten Kinder für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird.

4. Erwägungen:

Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass der Sohn des Beschwerdeführers bis Juni 2018 in Schulausbildung gestanden ist und aus diesem Grund einen Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 vermittelte. Mit der Ablegung der Reifeprüfung war diese Schulausbildung beendet und endete aus diesem Grund auch der Anspruch auf Familienbeihilfe.

Mit dem Beginn der Lehrausbildung Mitte Dezember 2018 befand sich der Sohn wiederum in Berufsausbildung und vermittelte dadurch wiederum einen Beihilfenanspruch nach der vorgenannten Gesetzesbestimmung.

Strittig ist, ob in der Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn der weiteren Berufsausbildung ein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden hat.
Dazu ist vorweg festzuhalten, dass der Gesetzgeber einen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder - abgesehen von Kindern, die vor Vollendung eines bestimmten Lebensjahres voraussichtlich dauernd außer Stande geworden sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen - grundsätzlich daran knüpft, dass diese Kinder in Berufsausbildung stehen oder freiwillig bestimmte gesetzlich festgelegte Tätigkeiten ausüben.
Für andere Zeiten besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Familienbeihilfe, selbst wenn ein Kind noch bei seinen Eltern lebt und diese unterhaltspflichtig sind. Insbesondere zur Überbrückung der Zeit zwischen der Beendigung der Schulausbildung und dem frühest möglichen Beginn eines Studiums wurde mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 (vgl auch EB RV 981 BlgNR, 24. GP, 223f) die lit d des § 2 Abs 1 FLAG 1967 geändert und an Stelle eines früher gewährten dreimonatigem Beihilfenbezug nach Beendigung einer Berufsausbildung die heute noch geltende, zwischenzeitlich um den Freiwilligendienst erweiterte Regelung geschaffen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es dabei auf den frühest möglichen und auch tatsächlichen Beginn der Berufsausbildung (gegenständlich nach Ende der Schulausbildung) an (vgl dazu ).

Als frühestmöglicher Zeitpunkt gilt dabei in einer streng objektiven Auslegung jener erste Zeitpunkt, zu dem nach Beendigung der (für den vorliegenden Fall) Schulausbildung die weitere Ausbildung begonnen werden könnte. Wird dieser nicht wahrgenommen, kann ein Anspruch auf Familienbeihilfe für die gesamte Zwischenzeit nicht entstehen.
Der frühestmögliche Zeitpunkt zu dem die weitere Ausbildung begonnen hätte werden können ist unabhängig davon, ob Anmeldefristen zu beachten, Vorbereitungskurse zu absolvieren oder Aufnahmeprüfungen zu bestehen gewesen wären (vgl etwa , und Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 2 Rz 132, zur identen Bestimmung des § 2 Abs 1 lit e FLAG 1967) oder der Ausbildungsbeginn - trotz bestandener Aufnahmeprüfung alleine an der Limitierung hinsichtlich der TeilnehmerInnen-Anzahl scheitert (vgl dazu neuerlich ).
Daraus ergibt sich, dass persönliche oder andere nicht unmittelbar mit der Berufsausbildung in Zusammenhang stehende Gründe, die verhindern, dass mit der Berufsausbildung zum frühest möglichen Zeitpunkt begonnen wird, unbeachtlich sind (vgl dazu neuerlich Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, aaO).

Aus oben Gesagtem ist klar ableitbar, dass - auf Grund der rein objektiven Beurteilung - auch dann kein frühest möglicher Beginn einer weiteren Ausbildung vorliegt, wenn das Kind "unverschuldet" die Ausbildung erst zu einem späteren Zeitpunkt beginnen kann, wie dies zB auch bei einer Erkrankung oder einem Unfall, aber auch ganz einfach mangels eines Lehrplatzes der Fall sein kann.
Wie der Beschwerdeführer in seinen Eingaben deutlich darlegt, hätte der Sohn seine Lehrausbildung unmittelbar nach Abschluss der Schulausbildung - wie von ihm auch so geplant - beginnen können und hat lediglich der erlittene Unfall dies verzögert. Selbst wenn dieser Unfall unverschuldet zur Verzögerung geführt hat, ist damit das Tatbestandsmerkmal "frühest möglich" nicht erfüllt.
Anzumerken ist in diesem Zusammenhang zudem, dass der Sohn ab Oktober 2018 Arbeitslosengeld bezogen hat. Daraus folgt, dass er nach seiner Verletzung offensichtlich ab Oktober 2018 wieder arbeitsfähig gewesen ist, weil ein Anspruch auf Arbeitslosengeld grundsätzlich nur bei Arbeitsfähigkeit besteht. Diesen Umstand verschweigt der Beschwerdeführer in seinen Eingaben allerdings und argumentiert einen frühest möglichen Beginn der Lehre erst ab Mitte Dezember 2018 ausschließlich mit den (ab Oktober 2018 offenbar bereits überstandenen) Unfallfolgen. Auch daraus ergibt sich, dass der Lehrbeginn nicht frühest möglich erfolgt ist.

Eine Erkrankung, welche nicht dazu führt, dass das Kind voraussichtlich ständig außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vermittelt alleine grundsätzlich keinen Anspruch auf Familienbeihilfe. Aus den gesetzlichen Vorschriften ergibt sich eindeutig, dass in der Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung ein Anspruch auf Familienbeihilfe für diese zeitliche Lücke nur besteht, wenn die weitere Ausbildung - nach den oben angeführten rein objektiven Kriterien - frühest möglich begonnen wird. Eine Ausweitung des Anspruchsgrundes des § 2 Abs 1 lit d FLAG 1967 auf Zeiten, in denen das Kind nicht in Berufsausbildung steht, weil eine Berufsausbildung (nach Abschluss der Schulausbildung) krankheitsbedingt nicht zum (objektiv) frühest möglichen Zeitpunkt begonnen werden kann, entspricht nicht den gesetzlichen Vorschriften und der Judikatur.

Der Beschwerde konnte daher keine Folge gegeben werden.

5. Zulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht hat den festgestellten Sachverhalt entsprechend der Literatur und vorhandenen Judikatur gewürdigt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war nicht zu lösen, weshalb die ordentliche Revision nicht zuzulassen war.

Innsbruck, am

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R****** in der Beschwerdesache B****** über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Kitzbühel Lienz vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Familienbeihilfe für den Zeitraum Juli bis November 2018

zu Recht erkannt:

I.

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

1. Verfahrensgang:

Mit Eingabe vom beantragte der Beihilfenwerber die Gewährung der Familienbeihilfe für seinen Sohn [Name], geb am [Geb.Dat.], (rückwirkend) für den Zeitraum ab Juli 2018.
Sein Sohn habe nach Ablegung der Reifeprüfung im Juli 2018 sofort eine (weitere) Ausbildung beginnen wollen. Auf Grund einer Verletzung habe der Ausbildungsbeginn jedoch verschoben werden müssen. Tatsächlich befinde sich sein Sohn nunmehr seit Dezember 2018 (wieder) in Ausbildung. Besonders hervorgehoben wurde vom Beihilfenwerber: "In den Zeit zwischen Matura und Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienst gibt es Familienbeihilfe, wenn die Berufsausbildung nach Ende des Dienstes so rasch wie möglich fortgesetzt wird." Da "dies" zutreffe, bestehe Anspruch auf Familienbeihilfe, den er hiermit geltend mache.

Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom für den Zeitraum Juli bis November 2018 ab. Unter Bezugnahme auf die Bestimmung des § 2 Abs 1 lit d FLAG 1967 führte das Finanzamt aus, dass der Begriff "frühestmöglich" ausschließlich nach objektiven Kriterien zu beurteilen sei. Subjektive Aspekte (Nichtbestehen einer Aufnahmeprüfung, Studienplatzbeschränkungen, krankheitsbedingte Verzögerungen usw) wären in diese Beurteilung nicht einzubeziehen.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Der Sohn habe nach Beendigung seiner Schulausbildung im Juli 2018 eine Ausbildung zum [Beruf] beginnen wollen. Im Mai 2018 habe sich der Sohn jedoch eine Verletzung zugezogen, sodass der Beginn dieser Ausbildung auf Grund der notwendigen Operation und den Rehabilitationsmaßnahmen nicht möglich gewesen sei und es zu einer Verschiebung des Ausbildungsbeginnes auf den Herbst/Anfang Winter habe kommen müssen. Der frühest mögliche Beginn wäre also im Dezember 2018 gewesen und sei die Familienbeihilfe daher auch für den Zeitraum ab Juli 2018 auszuzahlen. Der Beschwerde legte er einen Entlassungsbericht der Unfallchirurgie eines Krankenhauses und einen Befundbericht eines Arztes für Allgemeinmedizin bei.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung stellte das Finanzamt den Verfahrensgang dar und hielt neuerlich fest, dass die einschlägige Bestimmung des FLAG 1967 auf den frühest möglichen Zeitpunkt Bezug nimmt, welcher nach objektiven Kriterien zu beurteilen sei. Auch wurde auf die Judikatur zur krankheitsbedingten Unterbrechung einer Berufsausbildung hingewiesen, welche gegenständlich aber nicht vorliege.

Mittels FinanzOnline beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Weitere inhaltliche Ausführungen wurden nicht gemacht.

Das Finanzamt legte die Beschwerde samt Aktenteilen lt Aktenverzeichnis dem Bundesfinanzgericht vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

2. Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Der Sohn des Beschwerdeführers vollendete das 18. Lebensjahr im Jahr 2015 war daher im streitgegenständlichen Zeitraum bereits volljährig.

Im Mai 2018 erlitt der Sohn, wie sich aus den Angaben des Beschwerdeführers ergibt, bei einem Unfall eine Verletzung, die eine Operation und Rehabilitationsmaßnahmen notwendig machten.

Mitte Juni 2018 wurde - trotz der erlittenen Verletzung - die Schulausbildung mit der Matura abgeschlossen. Dies ergibt sich aus den unbestritten gebliebenen Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung.
In der Folge wurde, wie sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Entlassungsbericht ergibt, der Sohn in einem Krankenhaus für vier Tage stationär aufgenommen und operiert. Es folgten, wie der Beschwerdeführer ausführt, Rehabilitationsmaßnahmen und wurde von einem Arzt für Allgemeinmedizin in seinem Befundbericht eine "Verlängerung des Krankenstandes voraussichtlich bis " bestätigt.

Mit Juli 2018 wäre es dem Sohn des Beschwerdeführers möglich gewesen und hätte er dies nach den Angaben des Beschwerdeführers auch geplant gehabt, eine Lehrausbildung zum [Beruf] zu beginnen.

Ab bezog der Sohn des Beschwerdeführers lt abgabenrechtlichem Informationssystem bis zur tatsächlichen Aufnahme der Lehre Mitte Dezember 2018 Arbeitslosengeld.

Das Finanzamt gewährte dem Beschwerdeführer ab Dezember 2018 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für seinen Sohn, weshalb im bekämpften Bescheid lediglich über den Zeitraum Juli bis November 2018 abgesprochen wurde.

3. Rechtslage:

Anspruch auf Familienbeihilfe haben bei Vorliegen weiterer, für den vorliegenden Fall nicht relevanter Voraussetzungen nach § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Nach § 2 Abs 1 lit d FLAG 1967 haben die oben angeführten Personen auch Anspruch auf Familienbeihilfe für die oben angeführten Kinder für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird.

4. Erwägungen:

Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass der Sohn des Beschwerdeführers bis Juni 2018 in Schulausbildung gestanden ist und aus diesem Grund einen Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 vermittelte. Mit der Ablegung der Reifeprüfung war diese Schulausbildung beendet und endete aus diesem Grund auch der Anspruch auf Familienbeihilfe.

Mit dem Beginn der Lehrausbildung Mitte Dezember 2018 befand sich der Sohn wiederum in Berufsausbildung und vermittelte dadurch wiederum einen Beihilfenanspruch nach der vorgenannten Gesetzesbestimmung.

Strittig ist, ob in der Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn der weiteren Berufsausbildung ein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden hat.
Dazu ist vorweg festzuhalten, dass der Gesetzgeber einen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder - abgesehen von Kindern, die vor Vollendung eines bestimmten Lebensjahres voraussichtlich dauernd außer Stande geworden sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen - grundsätzlich daran knüpft, dass diese Kinder in Berufsausbildung stehen oder freiwillig bestimmte gesetzlich festgelegte Tätigkeiten ausüben.
Für andere Zeiten besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Familienbeihilfe, selbst wenn ein Kind noch bei seinen Eltern lebt und diese unterhaltspflichtig sind. Insbesondere zur Überbrückung der Zeit zwischen der Beendigung der Schulausbildung und dem frühest möglichen Beginn eines Studiums wurde mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 (vgl auch EB RV 981 BlgNR, 24. GP, 223f) die lit d des § 2 Abs 1 FLAG 1967 geändert und an Stelle eines früher gewährten dreimonatigem Beihilfenbezug nach Beendigung einer Berufsausbildung die heute noch geltende, zwischenzeitlich um den Freiwilligendienst erweiterte Regelung geschaffen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es dabei auf den frühest möglichen und auch tatsächlichen Beginn der Berufsausbildung (gegenständlich nach Ende der Schulausbildung) an (vgl dazu ).

Als frühestmöglicher Zeitpunkt gilt dabei in einer streng objektiven Auslegung jener erste Zeitpunkt, zu dem nach Beendigung der (für den vorliegenden Fall) Schulausbildung die weitere Ausbildung begonnen werden könnte. Wird dieser nicht wahrgenommen, kann ein Anspruch auf Familienbeihilfe für die gesamte Zwischenzeit nicht entstehen.
Der frühestmögliche Zeitpunkt zu dem die weitere Ausbildung begonnen hätte werden können ist unabhängig davon, ob Anmeldefristen zu beachten, Vorbereitungskurse zu absolvieren oder Aufnahmeprüfungen zu bestehen gewesen wären (vgl etwa , und Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 2 Rz 132, zur identen Bestimmung des § 2 Abs 1 lit e FLAG 1967) oder der Ausbildungsbeginn - trotz bestandener Aufnahmeprüfung alleine an der Limitierung hinsichtlich der TeilnehmerInnen-Anzahl scheitert (vgl dazu neuerlich ).
Daraus ergibt sich, dass persönliche oder andere nicht unmittelbar mit der Berufsausbildung in Zusammenhang stehende Gründe, die verhindern, dass mit der Berufsausbildung zum frühest möglichen Zeitpunkt begonnen wird, unbeachtlich sind (vgl dazu neuerlich Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, aaO).

Aus oben Gesagtem ist klar ableitbar, dass - auf Grund der rein objektiven Beurteilung - auch dann kein frühest möglicher Beginn einer weiteren Ausbildung vorliegt, wenn das Kind "unverschuldet" die Ausbildung erst zu einem späteren Zeitpunkt beginnen kann, wie dies zB auch bei einer Erkrankung oder einem Unfall, aber auch ganz einfach mangels eines Lehrplatzes der Fall sein kann.
Wie der Beschwerdeführer in seinen Eingaben deutlich darlegt, hätte der Sohn seine Lehrausbildung unmittelbar nach Abschluss der Schulausbildung - wie von ihm auch so geplant - beginnen können und hat lediglich der erlittene Unfall dies verzögert. Selbst wenn dieser Unfall unverschuldet zur Verzögerung geführt hat, ist damit das Tatbestandsmerkmal "frühest möglich" nicht erfüllt.
Anzumerken ist in diesem Zusammenhang zudem, dass der Sohn ab Oktober 2018 Arbeitslosengeld bezogen hat. Daraus folgt, dass er nach seiner Verletzung offensichtlich ab Oktober 2018 wieder arbeitsfähig gewesen ist, weil ein Anspruch auf Arbeitslosengeld grundsätzlich nur bei Arbeitsfähigkeit besteht. Diesen Umstand verschweigt der Beschwerdeführer in seinen Eingaben allerdings und argumentiert einen frühest möglichen Beginn der Lehre erst ab Mitte Dezember 2018 ausschließlich mit den (ab Oktober 2018 offenbar bereits überstandenen) Unfallfolgen. Auch daraus ergibt sich, dass der Lehrbeginn nicht frühest möglich erfolgt ist.

Eine Erkrankung, welche nicht dazu führt, dass das Kind voraussichtlich ständig außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vermittelt alleine grundsätzlich keinen Anspruch auf Familienbeihilfe. Aus den gesetzlichen Vorschriften ergibt sich eindeutig, dass in der Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung ein Anspruch auf Familienbeihilfe für diese zeitliche Lücke nur besteht, wenn die weitere Ausbildung - nach den oben angeführten rein objektiven Kriterien - frühest möglich begonnen wird. Eine Ausweitung des Anspruchsgrundes des § 2 Abs 1 lit d FLAG 1967 auf Zeiten, in denen das Kind nicht in Berufsausbildung steht, weil eine Berufsausbildung (nach Abschluss der Schulausbildung) krankheitsbedingt nicht zum (objektiv) frühest möglichen Zeitpunkt begonnen werden kann, entspricht nicht den gesetzlichen Vorschriften und der Judikatur.

Der Beschwerde konnte daher keine Folge gegeben werden.

5. Zulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht hat den festgestellten Sachverhalt entsprechend der Literatur und vorhandenen Judikatur gewürdigt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war nicht zu lösen, weshalb die ordentliche Revision nicht zuzulassen war.

Innsbruck, am

2. Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Der Sohn des Beschwerdeführers vollendete das 18. Lebensjahr im Jahr 2015 war daher im streitgegenständlichen Zeitraum bereits volljährig.

Im Mai 2018 erlitt der Sohn, wie sich aus den Angaben des Beschwerdeführers ergibt, bei einem Unfall eine Verletzung, die eine Operation und Rehabilitationsmaßnahmen notwendig machten.

Mitte Juni 2018 wurde - trotz der erlittenen Verletzung - die Schulausbildung mit der Matura abgeschlossen. Dies ergibt sich aus den unbestritten gebliebenen Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung.
In der Folge wurde, wie sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Entlassungsbericht ergibt, der Sohn in einem Krankenhaus für vier Tage stationär aufgenommen und operiert. Es folgten, wie der Beschwerdeführer ausführt, Rehabilitationsmaßnahmen und wurde von einem Arzt für Allgemeinmedizin in seinem Befundbericht eine "Verlängerung des Krankenstandes voraussichtlich bis " bestätigt.

Mit Juli 2018 wäre es dem Sohn des Beschwerdeführers möglich gewesen und hätte er dies nach den Angaben des Beschwerdeführers auch geplant gehabt, eine Lehrausbildung zum [Beruf] zu beginnen.

Ab bezog der Sohn des Beschwerdeführers lt abgabenrechtlichem Informationssystem bis zur tatsächlichen Aufnahme der Lehre Mitte Dezember 2018 Arbeitslosengeld.

Das Finanzamt gewährte dem Beschwerdeführer ab Dezember 2018 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für seinen Sohn, weshalb im bekämpften Bescheid lediglich über den Zeitraum Juli bis November 2018 abgesprochen wurde.

3. Rechtslage:

Anspruch auf Familienbeihilfe haben bei Vorliegen weiterer, für den vorliegenden Fall nicht relevanter Voraussetzungen nach § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Nach § 2 Abs 1 lit d FLAG 1967 haben die oben angeführten Personen auch Anspruch auf Familienbeihilfe für die oben angeführten Kinder für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird.

4. Erwägungen:

Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass der Sohn des Beschwerdeführers bis Juni 2018 in Schulausbildung gestanden ist und aus diesem Grund einen Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 vermittelte. Mit der Ablegung der Reifeprüfung war diese Schulausbildung beendet und endete aus diesem Grund auch der Anspruch auf Familienbeihilfe.

Mit dem Beginn der Lehrausbildung Mitte Dezember 2018 befand sich der Sohn wiederum in Berufsausbildung und vermittelte dadurch wiederum einen Beihilfenanspruch nach der vorgenannten Gesetzesbestimmung.

Strittig ist, ob in der Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn der weiteren Berufsausbildung ein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden hat.
Dazu ist vorweg festzuhalten, dass der Gesetzgeber einen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder - abgesehen von Kindern, die vor Vollendung eines bestimmten Lebensjahres voraussichtlich dauernd außer Stande geworden sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen - grundsätzlich daran knüpft, dass diese Kinder in Berufsausbildung stehen oder freiwillig bestimmte gesetzlich festgelegte Tätigkeiten ausüben.
Für andere Zeiten besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Familienbeihilfe, selbst wenn ein Kind noch bei seinen Eltern lebt und diese unterhaltspflichtig sind. Insbesondere zur Überbrückung der Zeit zwischen der Beendigung der Schulausbildung und dem frühest möglichen Beginn eines Studiums wurde mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 (vgl auch EB RV 981 BlgNR, 24. GP, 223f) die lit d des § 2 Abs 1 FLAG 1967 geändert und an Stelle eines früher gewährten dreimonatigem Beihilfenbezug nach Beendigung einer Berufsausbildung die heute noch geltende, zwischenzeitlich um den Freiwilligendienst erweiterte Regelung geschaffen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es dabei auf den frühest möglichen und auch tatsächlichen Beginn der Berufsausbildung (gegenständlich nach Ende der Schulausbildung) an (vgl dazu ).

Als frühestmöglicher Zeitpunkt gilt dabei in einer streng objektiven Auslegung jener erste Zeitpunkt, zu dem nach Beendigung der (für den vorliegenden Fall) Schulausbildung die weitere Ausbildung begonnen werden könnte. Wird dieser nicht wahrgenommen, kann ein Anspruch auf Familienbeihilfe für die gesamte Zwischenzeit nicht entstehen.
Der frühestmögliche Zeitpunkt zu dem die weitere Ausbildung begonnen hätte werden können ist unabhängig davon, ob Anmeldefristen zu beachten, Vorbereitungskurse zu absolvieren oder Aufnahmeprüfungen zu bestehen gewesen wären (vgl etwa , und Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 2 Rz 132, zur identen Bestimmung des § 2 Abs 1 lit e FLAG 1967) oder der Ausbildungsbeginn - trotz bestandener Aufnahmeprüfung alleine an der Limitierung hinsichtlich der TeilnehmerInnen-Anzahl scheitert (vgl dazu neuerlich ).
Daraus ergibt sich, dass persönliche oder andere nicht unmittelbar mit der Berufsausbildung in Zusammenhang stehende Gründe, die verhindern, dass mit der Berufsausbildung zum frühest möglichen Zeitpunkt begonnen wird, unbeachtlich sind (vgl dazu neuerlich Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, aaO).

Aus oben Gesagtem ist klar ableitbar, dass - auf Grund der rein objektiven Beurteilung - auch dann kein frühest möglicher Beginn einer weiteren Ausbildung vorliegt, wenn das Kind "unverschuldet" die Ausbildung erst zu einem späteren Zeitpunkt beginnen kann, wie dies zB auch bei einer Erkrankung oder einem Unfall, aber auch ganz einfach mangels eines Lehrplatzes der Fall sein kann.
Wie der Beschwerdeführer in seinen Eingaben deutlich darlegt, hätte der Sohn seine Lehrausbildung unmittelbar nach Abschluss der Schulausbildung - wie von ihm auch so geplant - beginnen können und hat lediglich der erlittene Unfall dies verzögert. Selbst wenn dieser Unfall unverschuldet zur Verzögerung geführt hat, ist damit das Tatbestandsmerkmal "frühest möglich" nicht erfüllt.
Anzumerken ist in diesem Zusammenhang zudem, dass der Sohn ab Oktober 2018 Arbeitslosengeld bezogen hat. Daraus folgt, dass er nach seiner Verletzung offensichtlich ab Oktober 2018 wieder arbeitsfähig gewesen ist, weil ein Anspruch auf Arbeitslosengeld grundsätzlich nur bei Arbeitsfähigkeit besteht. Diesen Umstand verschweigt der Beschwerdeführer in seinen Eingaben allerdings und argumentiert einen frühest möglichen Beginn der Lehre erst ab Mitte Dezember 2018 ausschließlich mit den (ab Oktober 2018 offenbar bereits überstandenen) Unfallfolgen. Auch daraus ergibt sich, dass der Lehrbeginn nicht frühest möglich erfolgt ist.

Eine Erkrankung, welche nicht dazu führt, dass das Kind voraussichtlich ständig außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vermittelt alleine grundsätzlich keinen Anspruch auf Familienbeihilfe. Aus den gesetzlichen Vorschriften ergibt sich eindeutig, dass in der Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung ein Anspruch auf Familienbeihilfe für diese zeitliche Lücke nur besteht, wenn die weitere Ausbildung - nach den oben angeführten rein objektiven Kriterien - frühest möglich begonnen wird. Eine Ausweitung des Anspruchsgrundes des § 2 Abs 1 lit d FLAG 1967 auf Zeiten, in denen das Kind nicht in Berufsausbildung steht, weil eine Berufsausbildung (nach Abschluss der Schulausbildung) krankheitsbedingt nicht zum (objektiv) frühest möglichen Zeitpunkt begonnen werden kann, entspricht nicht den gesetzlichen Vorschriften und der Judikatur.

Der Beschwerde konnte daher keine Folge gegeben werden.

5. Zulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht hat den festgestellten Sachverhalt entsprechend der Literatur und vorhandenen Judikatur gewürdigt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war nicht zu lösen, weshalb die ordentliche Revision nicht zuzulassen war.

Innsbruck, am

3. Rechtslage:

Anspruch auf Familienbeihilfe haben bei Vorliegen weiterer, für den vorliegenden Fall nicht relevanter Voraussetzungen nach § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Nach § 2 Abs 1 lit d FLAG 1967 haben die oben angeführten Personen auch Anspruch auf Familienbeihilfe für die oben angeführten Kinder für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird.

4. Erwägungen:

Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass der Sohn des Beschwerdeführers bis Juni 2018 in Schulausbildung gestanden ist und aus diesem Grund einen Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 vermittelte. Mit der Ablegung der Reifeprüfung war diese Schulausbildung beendet und endete aus diesem Grund auch der Anspruch auf Familienbeihilfe.

Mit dem Beginn der Lehrausbildung Mitte Dezember 2018 befand sich der Sohn wiederum in Berufsausbildung und vermittelte dadurch wiederum einen Beihilfenanspruch nach der vorgenannten Gesetzesbestimmung.

Strittig ist, ob in der Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn der weiteren Berufsausbildung ein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden hat.
Dazu ist vorweg festzuhalten, dass der Gesetzgeber einen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder - abgesehen von Kindern, die vor Vollendung eines bestimmten Lebensjahres voraussichtlich dauernd außer Stande geworden sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen - grundsätzlich daran knüpft, dass diese Kinder in Berufsausbildung stehen oder freiwillig bestimmte gesetzlich festgelegte Tätigkeiten ausüben.
Für andere Zeiten besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Familienbeihilfe, selbst wenn ein Kind noch bei seinen Eltern lebt und diese unterhaltspflichtig sind. Insbesondere zur Überbrückung der Zeit zwischen der Beendigung der Schulausbildung und dem frühest möglichen Beginn eines Studiums wurde mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 (vgl auch EB RV 981 BlgNR, 24. GP, 223f) die lit d des § 2 Abs 1 FLAG 1967 geändert und an Stelle eines früher gewährten dreimonatigem Beihilfenbezug nach Beendigung einer Berufsausbildung die heute noch geltende, zwischenzeitlich um den Freiwilligendienst erweiterte Regelung geschaffen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es dabei auf den frühest möglichen und auch tatsächlichen Beginn der Berufsausbildung (gegenständlich nach Ende der Schulausbildung) an (vgl dazu ).

Als frühestmöglicher Zeitpunkt gilt dabei in einer streng objektiven Auslegung jener erste Zeitpunkt, zu dem nach Beendigung der (für den vorliegenden Fall) Schulausbildung die weitere Ausbildung begonnen werden könnte. Wird dieser nicht wahrgenommen, kann ein Anspruch auf Familienbeihilfe für die gesamte Zwischenzeit nicht entstehen.
Der frühestmögliche Zeitpunkt zu dem die weitere Ausbildung begonnen hätte werden können ist unabhängig davon, ob Anmeldefristen zu beachten, Vorbereitungskurse zu absolvieren oder Aufnahmeprüfungen zu bestehen gewesen wären (vgl etwa , und Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 2 Rz 132, zur identen Bestimmung des § 2 Abs 1 lit e FLAG 1967) oder der Ausbildungsbeginn - trotz bestandener Aufnahmeprüfung alleine an der Limitierung hinsichtlich der TeilnehmerInnen-Anzahl scheitert (vgl dazu neuerlich ).
Daraus ergibt sich, dass persönliche oder andere nicht unmittelbar mit der Berufsausbildung in Zusammenhang stehende Gründe, die verhindern, dass mit der Berufsausbildung zum frühest möglichen Zeitpunkt begonnen wird, unbeachtlich sind (vgl dazu neuerlich Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, aaO).

Aus oben Gesagtem ist klar ableitbar, dass - auf Grund der rein objektiven Beurteilung - auch dann kein frühest möglicher Beginn einer weiteren Ausbildung vorliegt, wenn das Kind "unverschuldet" die Ausbildung erst zu einem späteren Zeitpunkt beginnen kann, wie dies zB auch bei einer Erkrankung oder einem Unfall, aber auch ganz einfach mangels eines Lehrplatzes der Fall sein kann.
Wie der Beschwerdeführer in seinen Eingaben deutlich darlegt, hätte der Sohn seine Lehrausbildung unmittelbar nach Abschluss der Schulausbildung - wie von ihm auch so geplant - beginnen können und hat lediglich der erlittene Unfall dies verzögert. Selbst wenn dieser Unfall unverschuldet zur Verzögerung geführt hat, ist damit das Tatbestandsmerkmal "frühest möglich" nicht erfüllt.
Anzumerken ist in diesem Zusammenhang zudem, dass der Sohn ab Oktober 2018 Arbeitslosengeld bezogen hat. Daraus folgt, dass er nach seiner Verletzung offensichtlich ab Oktober 2018 wieder arbeitsfähig gewesen ist, weil ein Anspruch auf Arbeitslosengeld grundsätzlich nur bei Arbeitsfähigkeit besteht. Diesen Umstand verschweigt der Beschwerdeführer in seinen Eingaben allerdings und argumentiert einen frühest möglichen Beginn der Lehre erst ab Mitte Dezember 2018 ausschließlich mit den (ab Oktober 2018 offenbar bereits überstandenen) Unfallfolgen. Auch daraus ergibt sich, dass der Lehrbeginn nicht frühest möglich erfolgt ist.

Eine Erkrankung, welche nicht dazu führt, dass das Kind voraussichtlich ständig außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vermittelt alleine grundsätzlich keinen Anspruch auf Familienbeihilfe. Aus den gesetzlichen Vorschriften ergibt sich eindeutig, dass in der Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung ein Anspruch auf Familienbeihilfe für diese zeitliche Lücke nur besteht, wenn die weitere Ausbildung - nach den oben angeführten rein objektiven Kriterien - frühest möglich begonnen wird. Eine Ausweitung des Anspruchsgrundes des § 2 Abs 1 lit d FLAG 1967 auf Zeiten, in denen das Kind nicht in Berufsausbildung steht, weil eine Berufsausbildung (nach Abschluss der Schulausbildung) krankheitsbedingt nicht zum (objektiv) frühest möglichen Zeitpunkt begonnen werden kann, entspricht nicht den gesetzlichen Vorschriften und der Judikatur.

Der Beschwerde konnte daher keine Folge gegeben werden.

5. Zulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht hat den festgestellten Sachverhalt entsprechend der Literatur und vorhandenen Judikatur gewürdigt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war nicht zu lösen, weshalb die ordentliche Revision nicht zuzulassen war.

Innsbruck, am

4. Erwägungen:

Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass der Sohn des Beschwerdeführers bis Juni 2018 in Schulausbildung gestanden ist und aus diesem Grund einen Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 vermittelte. Mit der Ablegung der Reifeprüfung war diese Schulausbildung beendet und endete aus diesem Grund auch der Anspruch auf Familienbeihilfe.

Mit dem Beginn der Lehrausbildung Mitte Dezember 2018 befand sich der Sohn wiederum in Berufsausbildung und vermittelte dadurch wiederum einen Beihilfenanspruch nach der vorgenannten Gesetzesbestimmung.

Strittig ist, ob in der Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn der weiteren Berufsausbildung ein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden hat.
Dazu ist vorweg festzuhalten, dass der Gesetzgeber einen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder - abgesehen von Kindern, die vor Vollendung eines bestimmten Lebensjahres voraussichtlich dauernd außer Stande geworden sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen - grundsätzlich daran knüpft, dass diese Kinder in Berufsausbildung stehen oder freiwillig bestimmte gesetzlich festgelegte Tätigkeiten ausüben.
Für andere Zeiten besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Familienbeihilfe, selbst wenn ein Kind noch bei seinen Eltern lebt und diese unterhaltspflichtig sind. Insbesondere zur Überbrückung der Zeit zwischen der Beendigung der Schulausbildung und dem frühest möglichen Beginn eines Studiums wurde mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 (vgl auch EB RV 981 BlgNR, 24. GP, 223f) die lit d des § 2 Abs 1 FLAG 1967 geändert und an Stelle eines früher gewährten dreimonatigem Beihilfenbezug nach Beendigung einer Berufsausbildung die heute noch geltende, zwischenzeitlich um den Freiwilligendienst erweiterte Regelung geschaffen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es dabei auf den frühest möglichen und auch tatsächlichen Beginn der Berufsausbildung (gegenständlich nach Ende der Schulausbildung) an (vgl dazu ).

Als frühestmöglicher Zeitpunkt gilt dabei in einer streng objektiven Auslegung jener erste Zeitpunkt, zu dem nach Beendigung der (für den vorliegenden Fall) Schulausbildung die weitere Ausbildung begonnen werden könnte. Wird dieser nicht wahrgenommen, kann ein Anspruch auf Familienbeihilfe für die gesamte Zwischenzeit nicht entstehen.
Der frühestmögliche Zeitpunkt zu dem die weitere Ausbildung begonnen hätte werden können ist unabhängig davon, ob Anmeldefristen zu beachten, Vorbereitungskurse zu absolvieren oder Aufnahmeprüfungen zu bestehen gewesen wären (vgl etwa , und Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 2 Rz 132, zur identen Bestimmung des § 2 Abs 1 lit e FLAG 1967) oder der Ausbildungsbeginn - trotz bestandener Aufnahmeprüfung alleine an der Limitierung hinsichtlich der TeilnehmerInnen-Anzahl scheitert (vgl dazu neuerlich ).
Daraus ergibt sich, dass persönliche oder andere nicht unmittelbar mit der Berufsausbildung in Zusammenhang stehende Gründe, die verhindern, dass mit der Berufsausbildung zum frühest möglichen Zeitpunkt begonnen wird, unbeachtlich sind (vgl dazu neuerlich Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, aaO).

Aus oben Gesagtem ist klar ableitbar, dass - auf Grund der rein objektiven Beurteilung - auch dann kein frühest möglicher Beginn einer weiteren Ausbildung vorliegt, wenn das Kind "unverschuldet" die Ausbildung erst zu einem späteren Zeitpunkt beginnen kann, wie dies zB auch bei einer Erkrankung oder einem Unfall, aber auch ganz einfach mangels eines Lehrplatzes der Fall sein kann.
Wie der Beschwerdeführer in seinen Eingaben deutlich darlegt, hätte der Sohn seine Lehrausbildung unmittelbar nach Abschluss der Schulausbildung - wie von ihm auch so geplant - beginnen können und hat lediglich der erlittene Unfall dies verzögert. Selbst wenn dieser Unfall unverschuldet zur Verzögerung geführt hat, ist damit das Tatbestandsmerkmal "frühest möglich" nicht erfüllt.
Anzumerken ist in diesem Zusammenhang zudem, dass der Sohn ab Oktober 2018 Arbeitslosengeld bezogen hat. Daraus folgt, dass er nach seiner Verletzung offensichtlich ab Oktober 2018 wieder arbeitsfähig gewesen ist, weil ein Anspruch auf Arbeitslosengeld grundsätzlich nur bei Arbeitsfähigkeit besteht. Diesen Umstand verschweigt der Beschwerdeführer in seinen Eingaben allerdings und argumentiert einen frühest möglichen Beginn der Lehre erst ab Mitte Dezember 2018 ausschließlich mit den (ab Oktober 2018 offenbar bereits überstandenen) Unfallfolgen. Auch daraus ergibt sich, dass der Lehrbeginn nicht frühest möglich erfolgt ist.

Eine Erkrankung, welche nicht dazu führt, dass das Kind voraussichtlich ständig außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vermittelt alleine grundsätzlich keinen Anspruch auf Familienbeihilfe. Aus den gesetzlichen Vorschriften ergibt sich eindeutig, dass in der Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung ein Anspruch auf Familienbeihilfe für diese zeitliche Lücke nur besteht, wenn die weitere Ausbildung - nach den oben angeführten rein objektiven Kriterien - frühest möglich begonnen wird. Eine Ausweitung des Anspruchsgrundes des § 2 Abs 1 lit d FLAG 1967 auf Zeiten, in denen das Kind nicht in Berufsausbildung steht, weil eine Berufsausbildung (nach Abschluss der Schulausbildung) krankheitsbedingt nicht zum (objektiv) frühest möglichen Zeitpunkt begonnen werden kann, entspricht nicht den gesetzlichen Vorschriften und der Judikatur.

Der Beschwerde konnte daher keine Folge gegeben werden.

5. Zulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht hat den festgestellten Sachverhalt entsprechend der Literatur und vorhandenen Judikatur gewürdigt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war nicht zu lösen, weshalb die ordentliche Revision nicht zuzulassen war.

Innsbruck, am

5. Zulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht hat den festgestellten Sachverhalt entsprechend der Literatur und vorhandenen Judikatur gewürdigt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war nicht zu lösen, weshalb die ordentliche Revision nicht zuzulassen war.

Innsbruck, am

Innsbruck, am

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.3100446.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at