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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 15.05.2020, RV/5100584/2017

Keine doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten bei Familienwohnsitz am Beschäftigungsort

Beachte

VfGH-Beschwerde zur Zahl E 2280/2020 anhängig.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri. in der Beschwerdesache A B, Straße_1, PLZ Ort_1, StNr., vertreten durch Dr. Johannes Wilhelm Kirschner, Maria Theresia Str. 25, 4600 Wels, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom zu StNr., betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2010, 2011, 2012, 2013 und 2014, sowie betreffend die Festsetzung von Anspruchszinsen für 2010, 2011, 2012 und 2013 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

1. Verfahrensablauf und Parteienvorbringen

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: "Bf."), StNr., war laut seinen Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2010 bis 2014 unter anderem in diesen Jahren in Österreich als Arbeitnehmer tätig und beantragte die Anerkennung von Ausgaben für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung. Weiters begehrte der Bf. für die Jahre 2010, 2011 und 2012 die Anerkennung von Kosten für Unterhaltsleistungen für Kinder, die sich ständig im Ausland (außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz) aufhalten und für die kein Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrag zustehe, jeweils für die Kinder C und D und jeweils für das ganze Jahr. Für das Jahr 2013 betreffend den älteren Sohn D wurde dies zur Gänze und für den jüngeren Sohn C nur mehr für die ersten drei Monate beantragt.

In den Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung zumindest der Jahre 2010 bis 2014 gab der Bf. jeweils an, dass er seit 1992 mit E B (in den Akten teilweise auch E B genannt) verheiratet sei.

Im Zuge der Veranlagung der Erstbescheide, gegen welche jeweils keine Beschwerden erhoben wurden, erfolgten durch die belangte Behörde nachstehende Kürzungen beantragter Ausgaben.

1.1.1. Veranlagung 2010

Mit Einkommensteuerbescheid 2010 vom wurden an Kosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten anstatt wie vom Bf. beantragt (EUR 4.800 + 2.880,00) lediglich insgesamt im Ausmaß von EUR 3.372,00 anerkannt.

In der Bescheidbegründung wurde angeführt, dass die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung am Arbeitsort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten) "auf Grund des Strukturanpassungsgesetzes 1996 nur insoweit Werbungskosten" darstellen würden, "als sie das höchstzulässige Pendlerpauschale (derzeit 3.372 € jährlich) nicht übersteigen". Bei höheren Aufwendungen sei der übersteigende Teil den nichtabzugsfähigen Aufwendungen des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 zuzurechnen.

1.1.2. Veranlagung 2011

1.1.2.1 Mit Vorhalt vom ersuchte die belangte Behörde den Bf., Belege, Unterlagen und Aufstellung zu den beantragten Kosten für doppelte Haushaltsführung (Mietkosten, Mietvertrag, Betriebskosten,...) und zu den Kosten der Familienheimfahrten (Belege, Tickets,...) vorzulegen und bekanntzugeben, wie oft der Bf. im Jahr 2011 seine Familie am Familienwohnsitz besucht habe.

1.1.2.2. In seiner Vorhaltsbeantwortung gab der Bf. bekannt, dass sich die Kosten für Familienheimfahrten aus einem Betrag von 6 x 2.400 Kilometern multipliziert mit 0,42 und "begrenzt 2011" mit einem Betrag von EUR 3.372,00 ergeben würden. Die Kosten für die Wohnung würden 12 x 300,00 = EUR 3.600,00 betragen.

Der Bf. legte zudem folgendes Schreiben von Frau F G vom vor:

[...]

In diesem Schreiben, in dem für den Bf. und die Verfasserin dieselbe Wohnsitzadresse angegeben wird, gibt Frau G an, dass ihr der Bf. jeden Monat EUR 300,00 für Miete, Strom, GIS, Haushalt etc. "bar in die Hand" gebe. Darunter findet sich eine Aufstellung, wonach die Ausgaben für Miete gesamt EUR 346,40, GIS gesamt EUR 37,22, Strom gesamt EUR 66,00, Haushalt und Haushaltsversicherung gesamt EUR 150,00 sowie für einen Computer EUR 20,00 betragen würden. Die genannte Aufstellung ergibt eine Summe von EUR 619,62.

Weiters wurde ein Zulassungsschein vorgelegt, wonach auf den Bf. seit dem mit der Anschrift Straße_2, PLZ Ort_1, ein PKW zugelassen war.

1.1.2.3. Die belangte Behörde legte zudem betreffend die Veranlagung 2011 folgenden undatierten Aktenvermerk vor:

[...]

Darin werden die Kosten für doppelte Haushaltsführung mit 12 x 300,00 = EUR 3.600,00 für Österreich und mit 12 x 400,00 = EUR 4.800,00 für Mazedonien angeführt. Die Kosten für Familienheimfahrten "ab 6x im Jahr" würden 6 x 2.400 km = 14.400 km x 0,42 Cent (wohl gemeint: EUR) = 6.048,00 EUR betragen, wobei dieser Betrag mit dem höchsten Pendlerpauschale ("PP"), EUR 3.372,00, begrenzt sei. In diesem Dokument wird die Frage aufgeworfen, wie oft der Bf. Familienheimfahrten angetreten habe und auf "Stempel im Pass" verwiesen.

1.1.2.4. Mit Einkommensteuerbescheid 2011 vom wurden unter Hinweis auf § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 Kosten für Familienheimfahrten (nur) bis zum höchstzulässigen Pendlerpauschale anerkannt. Ab Volljährigkeit des Kindes stehe zudem keine außergewöhnliche Belastung zu.

Laut den Erklärungsbeilagen L1k zur Arbeitnehmerveranlagung 2011 wurden die Söhne des Bf., D und C, im Oktober 1993 bzw. Oktober 1997 geboren.

1.1.3. Veranlagung 2012

Mit Einkommensteuerbescheid 2012 vom wurden unter Hinweis auf § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c iVm § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 Kosten für Familienheimfahrten, anstatt wie mit EUR 8.064,00 (laut Erklärung 8 x 2.400 km x EUR 0,42) beantragt, lediglich bis zum höchstzulässigen Pendlerpauschale (EUR 3.672,00) anerkannt. Für das Kind, welches das 18. Lebensjahr bereits vollendet habe, habe kein Unterhaltsabsetzbetrag mehr gewährt werden können. Die Kosten für doppelte Haushaltsführung wurden wie beantragt (12 x EUR 300,00) in der Höhe von EUR 3.600,00 anerkannt, ebenso Unterhaltsleistungen für das noch nicht volljährige Kind mit EUR 600,00.

1.1.4. Veranlagung 2013

1.1.4.1. Mit der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2013 beantragte der Bf. die Anerkennung eines Kinderfreibetrages für ein haushaltszugehöriges Kind gem. § 106 Abs. 1 EStG 1988 betreffend den jüngeren Sohn C in der Höhe von EUR 220,00 sowie von Kosten für Unterhaltsleistungen für Kinder, die sich ständig im Ausland (außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz) aufhalten und für die kein Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrag zustehe, betreffend den älteren Sohn D für das ganze Jahr und für den jüngeren Sohn C für die ersten 3 Monate. Der Bf. beantragte weiters die Zuerkennung eines Alleinverdienerabsetzbetrages für ein Kind, den Mehrkindzuschlag sowie das Pauschale für eine ganzjährige auswärtige Berufsausbildung seines Kindes D als Student in Mazedonien.

1.1.4.2. Per Ergänzungsersuchen vom wurde der Bf. aufgefordert, die Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung nachzuweisen sowie Daten zur Berechnung und zum Nachweis des beantragten Pendlerpauschales bekanntzugeben.

1.1.4.3. Mit einer am bei der belangten Behörde eingelangten Vorhaltsbeantwortung machte der Bf. ergänzende Angaben zum Pendlerpauschale und legte ein händisch geführtes Fahrtenbuch für das Jahr 2013 vor, wobei bei letzterem jedoch Angaben zum Monat Juni fehlen. Im vorgelegten Fahrtenbuch, in dem (nur) berufsbedingte Fahrten verzeichnet sind, werden unter anderem Datum, Abfahrtszeit, Ankunftszeit, Ausgangspunkt, Ziel, gefahrene Kilometer, Zweck der Fahrt sowie die Kilometerstände bei Abfahrt und Ankunft angegeben.

[...]

In der Vorhaltsbeantwortung, die auf einer Fotokopie des Vorhalts basiert, wurde weiters händisch vermerkt: "B A, Straße_2, PLZ Ort_1, ZALT MIR H B, Straße_2, JEDEN MONAT 300,00 (dreihundert EURO) bar (MITE, STROM, HAUSHALT,…)"

[...]

1.1.4.4. Mit Einkommensteuerbescheid 2013 vom wurden unter Hinweis auf § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c iVm § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 Kosten für Familienheimfahrten, anstatt wie mit EUR 8.064,00 (lt. Erklärung 8 x 2.400 km x EUR 0,42) beantragt, nur bis zum höchstzulässigen Pendlerpauschale (EUR 3.672,00) anerkannt.

Ab der Volljährigkeit des Kindes stehe keine außergewöhnliche Belastung mehr zu "(§ 34 Abs. 7 Z 5 Einkommensteuergesetz - Verfassungsbestimmung)". Die belangte Behörde berücksichtigte außergewöhnliche Belastungen lediglich in der Höhe von EUR 200,00. Die Kosten für doppelte Haushaltsführung wurden wie beantragt (12 x EUR 300,00) in der Höhe von EUR 3.600,00 anerkannt, ebenso das Pendlerpauschale mit EUR 2.568,00. Der Pendlereuro sei entsprechend der Nachreichung des Bf. geändert worden.

Die vom Arbeitgeber einbehaltenen Beträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen (z.B. Gewerkschaftsbeiträge) seien bereits bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt (§ 62 Abs. 2 Z 1 EStG 1988) worden. Ein nochmaliger Abzug im Rahmen des Veranlagungsverfahrens sei daher nicht möglich.

1.1.5. Veranlagung 2014

1.1.5.1. Mit der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2014 vom beantragte der Bf. die Anerkennung eines Kinderfreibetrages für ein haushaltszugehöriges Kind gem. § 106 Abs. 1 EStG 1988 betreffend den jüngeren Sohn des Bf., C, in der Höhe von EUR 220,00 sowie die Anerkennung von Kosten für Unterhaltsleistungen für Kinder, die sich ständig im Ausland (außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz) aufhalten und für die kein Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrag zustehe, betreffend den älteren Sohn D für das ganze Jahr mit EUR 1.200,00.

Der Bf. beantragte weiters einen Alleinverdienerabsetzbetrag für ein Kind, den Mehrkindzuschlag, das Pauschale für eine ganzjährige auswärtige Berufsausbildung seines Sohnes D (Student in Mazedonien) sowie ein Pauschale für eine auswärtige Berufsausbildung seines Sohnes C in Ort_3.

1.1.5.2. Mit Ergänzungsersuchen vom forderte die belangte Behörde den Bf. zur Kontrolle der Ausgaben der doppelten Haushaltsführung zu folgenden Bekanntgaben bzw. Nachreichungen von Unterlagen auf:

"1. Sie leben mit dem Sohn u. Frau G F gemeinsam seit mind. Mai 2013 in einem Haushalt. Geben Sie bekannt, in welchem Verhältnis Sie zu Frau G stehen + Angabe zu den Wohnverhältnissen: mú, Personen, Mietvertrag.

2. Ist die Ehe mit der Kindesmutter: B E noch aufrecht? (Vorlage einer gemeinsamen Meldebestätigung, Unterlagen aus denen eine Kostentragung bzgl. des gemeinsamen Haushaltes im Ausland ersichtlich ist: Betriebskosten, etc.) Wenn die Ehe nicht mehr aufrecht ist: seit wann leben Sie getrennt?

3. Erklären Sie, warum der Sohn zu Ihnen nach Österreich gezogen ist und Ihre Gattin im Ausland blieb.

4. Ist Ihre Gattin E im Ausland berufstätig? --> wenn ja: legen Sie einen Einkommensnachweis für 2013 und 2014 vor.

Bekräftigen Sie Ihre schriftliche Aussage mit Unterschrift und Beweismittel."

1.1.5.3. Dazu legte der Bf. folgende Unterlagen vor:

1.1.5.3.1.Bestätigung von Frau F G vom . Demnach bezahle der Bf. dieser jeden Monat EUR 300,00 für Strom, Haushalt, Versicherung, GIS etc. in bar. In dieser Bestätigung wird für beide Personen dieselbe Adresse, nämlich Straße_1 PLZ Ort_1, angeführt.

[...]

1.1.5.3.2. Familienstandsbescheinigung, ausgestellt am in Ort_4, Mazedonien

Nach diesem in mazedonischer und deutscher Sprache ausgestellten Dokument, das der Gewährung von Familienbeihilfe diene, gehörten nachstehende "Kinder" des Bf. zu seinem Haushalt oder wurden von ihm erhalten: E B als Ehefrau und D und C B jeweils als Sohn.

[...]

1.1.5.3.3. Einverständniserklärung von E B vom , Ort_4

Laut der deutschen Fassung dieser von einer Gerichtsübersetzerin in Ort_4 aus der mazedonischen Sprache auf Deutsch übersetzten notariell beurkundeten Erklärung gebe Frau E B, wohnhaft in Straße_4, Ort_4, Folgendes an: Sie sei einverstanden, dass ihr minderjähriger Sohn C aus Ort_4 gemeinsam mit seinem Vater und ihrem Ehemann, A B aus Ort_4, außer der Republik Mazedonien und mit seinem Vater nach Österreich reisen könne "wegen persönlicher und Familien-Angelegenheiten, die sich auf die Interessen des Sohnes beziehen". Sie "gebe ihr Einverständnis, um vor den zuständigen Behörden und überall, wo es nötig sei, zu dienen". Sie gebe dieses Einverständnis "mit freiem Willen, gesundem Menschenverstand und bei klarem Bewusstsein, erkenne es als ihres und unterschreibe es".

[...]

[...]

1.1.5.3.4. Rechnung des Energieversorgers "EVN" vom . Diese Rechnung betrifft den Zeitraum - und ist zur Gänze offenbar in mazedonischer Sprache abgefasst.

[...]

1.1.5.3.5. Rechnung der mazedonischen Telekom AG

Diese Rechnung ist zur Gänze offenbar in mazedonischer Sprache abgefasst und kaum leserlich.

[...]

1.1.5.3.6. Weiters wurden Kopien der mazedonischen Ausweise von E B und von D B vorgelegt.

1.1.5.3.7. Vereinbarung über ein lebenslanges Wohnrecht zu Gunsten des Bf. vom

Es wurde ein Schriftstück vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass der Bf. ein lebenslanges Wohnrecht an der Haushälfte von Frau F G an der Adresse "Straße_1 PLZ Ort_1" mit gemeinsamen Nutzungsrecht für Garage, Garten, Keller und Dachgeschoß habe und dass die Eigentümerin der anderen Haushälfte mit dieser Vereinbarung einverstanden sei:

[...]

1.1.5.4. Den vorgelegten Akten kann zudem eine Vorhaltsbeantwortung entnommen werden, die offenbar auf einer Fotokopie des Vorhalts an den Bf. vom (vgl. Punkt 1.1.5.2.), Seite 2, basiert und mit der Frage "4. Ist Ihre Gattin E im Ausland berufstätig?" beginnt. Diese Frage wurde handschriftlich mit "NEIN" beantwortet und die Vorhaltsbeantwortung offenbar vom Bf. unterfertigt. Zwischen der genannten Fragenbeantwortung mit "NEIN" und der genannten Unterschrift wurde handschriftlich vermerkt: "Fr. G ist die Vermieterin (Mietvertrag liegt bei). 3 Personen, Fr. G, Sohn + ASt.". Die vollständige Vorhaltsbeantwortung wurde von der belangten Behörde im Zuge der Vorlage an das Bundesfinanzgericht am nicht vorgelegt.

1.1.5.5. Die belangte Behörde legte Auszüge aus dem Zentralen Melderegister vom vor, aus denen sich ergibt, dass für die Zeiträume bis (Adresse Straße_2, PLZ Ort_1) und vom bis laufend (Straße_1, PLZ Ort_1) eine Hauptwohnsitz-Meldung des Bf. und Frau G an jeweils derselben Adresse bestanden hat.

1.2. Mit Bescheiden vom , zugestellt am , wurden die Verfahren zurEinkommensteuer der Jahre 2010, 2011, 2012 und 2013 gem. § 303 Abs. 1 BAO wiederaufgenommen. Zur Begründung wurde auf die Begründung des jeweils beiliegenden Einkommensteuerbescheides vom selben Tag und darauf verwiesen, dass anlässlich einer nachträglichen Prüfung der Erklärungseingaben des Bf. die in der Begründung des jeweiligen Einkommensteuerbescheides angeführten Tatsachen und/oder Beweismittel neu hervorgekommen seien. Diese würden eine Wiederaufnahme des Verfahrens erforderlich machen.

1.3. Mit Bescheid gem. § 299 BAO vom wurde der Einkommensteuerbescheid 2014 vom aufgehoben. Es wurde auf die Begründung des Sachbescheides und darauf verwiesen, dass die sich daraus ergebende inhaltliche Rechtswidrigkeit eine nicht bloß geringfügige Auswirkung habe, weshalb die Aufhebung des Bescheides vom von Amts wegen zu verfügen gewesen sei.

1.4. Mit Einkommensteuerbescheiden vom wurde die Einkommensteuer der Jahre 2010, 2011, 2012, 2013 und 2014 jeweils neu festgesetzt.

Die Einkommensteuer wurde mit Bescheiden vom wie folgt festgesetzt (Werte in EUR):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Jahr
Einkommen
Festgesetzte Einkommensteuer
Nachforderung
2010
20.149,62
-441,57
1.201,00
2011
24.675,34
648,00
2.625,00
2012
23.201,76
-342,00
2.645,00
2013
22.048,59
-1.313,00
2.606,00
2014
22.527,55
-765,00
2.626,00

Die Bescheidbegründung lautete unter anderem jeweils:

"Sie haben auf das Ergänzungsersuchen v. mit Unterschrift erklärt, dass Sie mit Frau G F nicht in einer Lebensgemeinschaft leben sondern dass es sich hierbei nur um die Vermieterin handelt. Im Zuge einer Erhebung erklärt nun Frau G mit Unterschrift, dass sie seit 1990 mit Ihnen in einer Lebensgemeinschaft lebt und die mtl. Zahlungen keine Miete sondern einen Unkostenbeitrag (u.a. für Betriebskosten) darstellt_ Ein Sachverhalt ist dann glaubhaft, wenn die Umstände dafür sprechen, dass von allen denkbaren Möglichkeiten, dieser mit größter Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Sie sind bereits von 1995 bis April 2013 u. von Juli 2014 bis lfd. gemeinsam m. Frau G in einem Haushalt gemeldet. Die Ehe mit der im Ausland lebenden Gattin E ist offensichtl. seit 1995 nicht mehr aufrecht, unabhängig davon, ob die Ehe geschieden wurde. Ihr Familienwohnsitz befindet sich seit mit 1995 in Ort_1 (daher nicht abzugsfähig: Kosten der dopp. Haushaltsführung, Besuchsfahrten). ! HINWEIS: die Verletzung d. abgabenrechtlichen Offenlegungs- u. Wahrheitspflicht von bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben zur Verkürzung der Steuer stellt ein Finanzvergehen dar."

Die bezüglich Familienheimfahrten und doppelter Haushaltsführung seitens des Bf. beantragten und von der belangten Behörde im Verfahren zuerkannten Kosten betragen in EUR wie folgt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Jahr
Doppelte Haushaltsführung
Familienheimfahrten
Erklärung
Erstbescheid
Angefochtene Bescheide vom
Erklärung
Erstbescheid
Angefochtene Bescheide vom
2010
4.800,00
0,00
0,00
2.880,00
3.372,00
0,00
2011
4.800,00
3.600,00
0,00
2.880,00
3.672,00
0,00
2012
3.600,00
3.600,00
0,00
8.064,00
3.672,00
0,00
2013
3.600,00
3.600,00
0,00
8.064,00
3.672,00
0,00
2014
3.600,00
3.600,00
0,00
8.064,00
3.672,00
0,00

Gleichzeitig wurden Anspruchszinsen für die Jahre 2010 in Höhe von 101,62 Euro, für 2011 in Höhe von 173,87 Euro, für 2012 in Höhe von 117,86 Euro und für 2013 in Höhe von 66,27 Euro festgesetzt.

1.5. Mit Bescheidbeschwerde vom bekämpfte der Bf. die Einkommensteuerbescheidevom betreffend die Jahre 2010, 2011, 2012, 2013 und 2014 sowie "die damit verbundenen Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen". Beschwerden gegen die entsprechenden Wiederaufnahmebescheide vom betreffend die Jahre 2010, 2011, 2012 und 2013 sowie eine Beschwerde gegen den Bescheid gem. § 299 BAO vom betreffend das Jahr 2014 sind nicht aktenkundig.

Das Finanzamt stehe auf den Standpunkt, der Bf. lebe gar nicht mehr mit seiner Gattin E in Mazedonien zusammen und könne daher die Kosten der doppelten Haushaltsführung und der Besuchsfahrten nicht steuerlich geltend machen.

Diese Annahme des Finanzamtes sei nach Ansicht des Bf. völlig falsch. Er habe seine Gattin E im Jahr 1992 geheiratet. Das Ehepaar habe von Anfang an im Haus der Eltern des Bf. gelebt, im Jahr 1993 sei der älteste Sohn D und im Jahr 1997 sei der zweite Sohn C geboren worden. In diesem Haus in Straße_4 in Ort_4 lebe der Bf. daher von Anfang an mit seiner Familie und tue dies bis heute.

Der Bf. fahre, so wie dies schon Generationen von Gastarbeitern so praktiziert hätten, regelmäßig nach Hause und verbringe auch seine Urlaube mit seiner Familie in Ort_4. Die Ehe mit seiner Gattin E sei in jeder Hinsicht aufrecht, sowohl in wirtschaftlichem als auch im sexuellen Bereich. Der Bf. zahle deswegen auch EUR 400,00 an seine Familie, weil seine Gattin kein eigenes Einkommen habe. Auf die Erklärung samt Übersetzung werde verwiesen. Der Bf. zahle auch die Telefonkosten seiner Familie in Ort_4.

Dazu legte der Bf. nachstehende Dokumente vor (Bestätigung über Telefonrechnungen von November 2015 und Dezember 2015 in makedonischer Sprache samt beglaubigter Übersetzung):

[...]

[...]

Aus dieser "Bestätigung" geht hervor, dass der Bf. Rechnungen für Telefonkosten einer bestimmten Telefonnummer von November und Dezember des Jahres 2015 über insgesamt 2.724,00 Mazedonischer Denar (laut handschriftlich hinzugefügter Notiz von ca. EUR 25,00 bzw. EUR 18,00, somit gesamt von ca. EUR 37,00) erhalten habe. Eine Zuordnung dieser Telefonnummer zu einer Adresse ist nicht ersichtlich.

Der Umstand, dass der Bf. seit Jahren in der Wohnung von Frau G F lebe und mit dieser auch fallweise eine intime Beziehung unterhalte, ändere daran überhaupt nichts. Der Bf. arbeite im Raum Ort_1 und benötige eine entsprechende Unterkunft. Dass er für diese Wohnmöglichkeit an Frau G auch eine finanzielle Leistung erbringe, verstehe sich wohl auch von selbst.

Vorsichtig formuliert sei grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass es nicht Angelegenheit des Finanzamtes sei, zu überprüfen, ob ein Ehemann eine außereheliche Beziehung pflegt. Denn selbst wenn der Bf., was aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit vollkommen klar sei, die überwiegende Zeit des Jahrs sich in Ort_1 aufhalte, bedeute das in keiner Form, dass er seinen Haushalt bzw. seine Ehe in Mazedonien aufgegeben hätte und sich nichts daran ändere, dass er eben auch einen Haushalt in Mazedonien unterhalte.

Die Einkommensteuerbescheide seien daher rechtsirrig erlassen worden. Es werde beantragt, die angefochtenen Bescheide aufzuheben. Ferner beantragte der Bf. die Aussetzung der Einhebung der vorgeschriebenen Beträge für die Jahre 2010 bis 2014, weil er derzeit nicht über die nötigen Mittel verfügen würde, diese Nachforderungen in voller Höhe zur Einzahlung zu bringen.

Der Beschwerde waren weiters folgende Dokumente beigefügt:

Kopie des Personalausweises und Reisepasses von Frau E:

[...]

[...]

[...]

Erklärung von Frau E B vom in Kopie und in beglaubigter Übersetzung:

[...]

[...]

[...]

In dieser Erklärung vom gibt Frau E B (Schreibweise laut dieser Urkunde) an, dass der Bf., der derzeit in Österreich lebe und arbeite, mit Zahlungen von EUR 400,00 monatlich für den materiellen Unterhalt von ihr selbst und ihren Söhnen aus Ort_4, D (geb. 1993) und C (geb. 1997), aufkomme. Sie gebe diese Erklärung ab, damit diese ihrem Gatten zum Nachweis des von ihr Erklärten bei allen zuständigen Behörden in Österreich zur Verfügung stehe.

1.6. Der Bf. legte der belangten Behörde mit Nachtrag zur Bescheidbeschwerde, welcher am bei dieser einlangte, ein Schreiben von Frau E B (Schreibweise laut dem Dokument) in albanischer Sprache sowie in beglaubigter Übersetzung aus dem Albanischen in das Deutsche ergänzend vor:

[...]

[...]

In diesem (undatierten) handschriftlich verfassten Schreiben vom gibt Frau B (Schreibweise des Dokuments) laut der beglaubigten Übersetzung an, dass sie versichere, dass sie und ihr Mann ein normales Eheleben führen würden und sie "mehr als dies vom ", zudem seit 1992 verheiratet seien, eine Heiratsurkunde hätten und zusammenleben würden "bis zu diesem Augenblick, diesen Brief zu schreiben". Der Bf. komme zwischen 6 und 16-mal im Jahr zu seinem Haus. Sie wisse, dass er einen Freitag arbeite und einen Freitag frei habe. Im Falle einer Krankheit seiner Mutter, seines Sohnes oder von ihr komme er sofort für zwei Tage am Ende der Woche. Natürlich sei sie einverstanden, dass ihr Ehemann in Ort_1 wohne und arbeite. Bis vor bzw. seit drei Jahren ("Bis zu vor 3 Jahren es ist") habe er für 13 Familienmitglieder gesorgt, das seien Vater, Mutter, sein Bruder mit Ehefrau und deren vier minderjährigen Kindern, Schwestern, Frau B und ihre zwei minderjährigen Kinder. Informationen über ihren Mann in beider Heimat könne man jederzeit per Telefon oder Skype bekommen.

Die beglaubigte Übersetzung stammt laut deren Datumsangabe vom .

1.7. Mit Beschwerdevorentscheidungen vom , zugestellt am , wurden die Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2010, 2011, 2012, 2013 und 2014 vom jeweils als unbegründet abgewiesen.

Die Begründung lautete jeweils:

"Sie arbeiten seit Mai 2003 mit unbefristetem Dienstverhältnis bei der Firma **** und leben seit mindestens 1990 mit Fr. G in Lebensgemeinschaft. Mit im gemeinsamen Haushalt lebt seit April 2013 Ihr Sohn: C, der seit Sept. 2014 einer fünfjährigen Lehrausbildung in Ort_1/Ort_5 nachgeht.

1. Liegen mehrere Wohnsitze vor, so ist jener als Familienwohnsitz zu betrachten, an dem der Mittelpunkt d. Lebensbeziehungen liegt, dieser richtet sich nach verschiedenen Punkten: Lage der Arbeitsstätte, Aufenthalt von Familienangehörigen, Aufenthaltsdauer. Die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen liegen in Ort_1. Gelegentliche Besuche zur Gattin und zum zweiten Kind in Mazedonien sowie freiwillige Unterhaltsleistungen bzw. Kosten für Telefonate begründen keinen Mittelpunkt des Lebensinteresses.

2. Aufgrund Ihrer langjährigen Tätigkeit in Österreich, wäre es Ihnen auch zumutbar gewesen, einen Familiennachzug d. einkommenslosen Gattin zu beantragen, diesbezgl. wurden keine Versuche unternommen. Wirtschaftliche Gründe liegen nicht vor - die Versorgung der Familie in Österr. wäre finanziell tragbar."

1.8. Mit Vorlageantrag vom , welcher am selben Tag zur Post gegeben wurde, beantragte der Bf. die Entscheidung über die Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2010, 2011, 2012, 2013 und 2014 durch das Bundesfinanzgericht.

Weites beantragte der Bf. mit selbigem Schriftsatz die die Entscheidung über die Beschwerde vom "wegen der Verzinsung" durch das Bundesfinanzgericht.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom , zugestellt am , sei diese Beschwerde abgewiesen worden. Als Beilage zu diesem Vorlageantrag wurde eine Beschwerde vom vorgelegt, die sich gegen einen Bescheid vom richtet, mit welchem der Ablauf der Aussetzung der Einhebung des Abgabenrückstandes verfügt worden sei. Der Bf. beantragt in dieser Beschwerde vom , die der belangten Behörde laut Eingangsstempel am zugegangen ist, dass die Einhebung weiterhin ausgesetzt werde, da am fristgerecht der Antrag gestellt worden sei, das Bundesfinanzgericht möge über die erhobenen Beschwerden entscheiden. Auf dieser Beilage (Beschwerde vom ) findet sich ein (offenbar von der belangten Behörde verfasster) handschriftlicher Vermerk, wonach der "Rückstand wieder ausgesetzt" sei und "nicht Gegenstand der Vorlage" sei.

1.9. Am legte die belangte Behörde die Beschwerdevom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte in ihrer Stellungnahme im Vorlagebericht die Abweisung der Beschwerde und verwies auf die Begründung der Beschwerdevorentscheidung.

Im Vorlagebericht vom , welcher dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde, stellte die belangte Behörde den Sachverhalt wie folgt dar:

"Der Beschwerdeführer ist seit ca. 1990 in Österreich beschäftigt, seit Mai 2003 durchgehend beim selben Dienstgeber. Die Gattin und das Kind D (geb. 1993) leben in Mazedonien. Der minderjährige Sohn C (1997) lebt seit April 2013 beim Vater in Ort_1. Die Gattin geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Die Kosten der doppelten Haushaltsführung wurden aufgrund dieser Angaben bisher laufend anerkannt. Nach Erlassung der Bescheide wurden die Mietaufwendungen bei der Vermieterin: Fr. G geprüft (Zustellung eines Fragebogens zur Erfassung der Einkünfte). In einer schriftlichen Erklärung wurde von Fr. G bekannt gegeben, dass es sich um kein Mietverhältnis handelt. Sie lebt mit dem Beschwerdeführer bereits seit ca. 1990 in einer aufrechten Lebensgemeinschaft. Auch der Sohn wohnt im gemeinsamen Haushalt. Die vom Beschwerdeführer geleisteten Zahlungen stellen keine Miete dar, sondern Kostenbeiträge zur gemeinsamen Lebensführung. Der Umstand einer Lebensgemeinschaft erscheint auch dadurch glaubhaft, dass Fr. G dem Beschwerdeführer ein lebenslanges Wohnrecht in ihrer Wohnung (Hälfteeigentum) eingeräumt hat. Aufgrund dieser schriftlichen Stellungnahme ist anzunehmen, dass sich der Familienwohnsitz des Beschwerdeführers bereits seit Beginn der Lebensgemeinschaft in Österreich bei der Lebensgefährtin befindet. Im Zuge einer Neuberechnung wurden aufgrund dieser neuen Tatsachen die Bescheide wiederaufgenommen und ohne den Kosten der doppelten Haushaltsführung/Familienheimfahrten berechnet. Gegen diese Bescheide wurde Beschwerde eingelegt und erklärt, dass die Ehe weiterhin aufrecht ist. Der Beschwerdeführer fährt regelmäßig zur Familie nach Mazedonien und trägt die Kosten der Familie. Gründe, warum die Gattin den Familienwohnsitz nicht nach Österreich verlegt, wurden nicht nachgewiesen."

Als Beilage legte die belangte Behörde unter anderem einen undatierten Aktenvermerk mit folgendem Inhalt vor:

Der Bf. habe in Österreich einen unbefristeten rechtmäßigen Aufenthalt und sei seit ca. 1990 in Österreich berufstätig und seit 2003 bis laufend bei einer Bauunternehmung beschäftigt. Sein erstes Kind D B, geb. 1993, sei seit Oktober 2011 volljährig, es gebe für ihn seit September 1996 keinen Familienbeihilfenbezug mehr in Österreich. Das zweite Kind des Bf., C B, geb. 1997, wohne seit April 2013 beim Vater (den Bf.) in Ort_1 und besuche dort eine Schule und werde mit September 2014 eine 5-jährige Lehre beginnen.

Der Bf. zahle laut der Beschwerde monatlich EUR 400,00 an seine Familie im Ausland, da die Gattin kein eigenes Einkommen habe. Mazedonien sei seit Mitgliedsstaat der EU und es stelle sich die Frage, ob ein Zuzug der Gattin nach Österreich möglich sei. Es gebe keine wirtschaftlichen Nachteile bei einem solchen Zuzug. Der Wohnsitz liege in Ort_4. Die Lebenserhaltungskosten seien höher als im ländlichen Raum Mazedoniens.

Es bestehe eine außereheliche Beziehung zu Frau G. Auch laut Frau G schriftlicher Stellungnahme vom bestehe seit mindestens dem Jahr 1990 eine Lebensgemeinschaft mit dem Bf., wobei dieser EUR 300,00 zu den Lebenskosten (Heizung, Wasser, Nahrung) beitrage. Der Bf. bezahle keine Miete.

Zur Abweisung der Beschwerde hielt die belangte Behörde in diesem Aktenvermerk fest, dass die Lebensgemeinschaft laut Frau G bereits seit 1990 bis laufend andauere. Auch der Sohn des Bf. wohne im gemeinsamen Haushalt. Die gelegentlichen Besuche der Ehegattin und des volljährigen Kindes in Mazedonien würden keinen Anspruch begründen. Der Familienwohnsitz und der Lebensmittelpunkt würden sich in Österreich befinden. Auch das von der Lebensgefährtin schriftlich festgehaltene dauernde Wohnrecht auf Lebenszeit spreche für den Mittelpunkt des Lebensinteresses in Ort_1.

Der Aktenvermerk zitiert die Berufungsentscheidung des RV/0335-L/08, insbesondere Rechtssatz 1: Demnach könne bei einem Beschwerdeführer, der in Serbien verheiratet sei, aber in Österreich mit einer Lebensgefährtin lebe, in Bezug auf eine doppelte Haushaltsführung von einem Familienwohnsitz nicht nur bei einer Ehe, sondern auch bei der der Ehe gleichgestellten eheähnlichen Lebensgemeinschaft gesprochen werden. Im Falle einer aufrechten Ehe eines Steuerpflichtigen mit zwei Wohnsitzen sei für die Annahme einer getrennten Lebensführung entscheidend, ob der Steuerpflichtige tatsächlich in Gemeinschaft mit seinem Ehegatten lebt oder nicht. Der Familienwohnsitz richte sich nach dem Lebensmittelpunkt des Bf., der sich in Österreich befinde.

Die belangte Behörde legte zudem Ausschnitte aus der Berufungsentscheidung des RV/0245-L/11, vor, in welcher zu Kriterien zum Mittelpunkt der Lebensinteressen unter anderem auf § 2 Abs. 8 des Familienlastenausgleichsfonds-Gesetzes (FLAG) 1967 sowie auf § 1 Abs. 8 des Meldegesetzes 1991 verwiesen wurde: Eine Person habe den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. Für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen eines Menschen seien insbesondere folgende Kriterien maßgeblich: Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften.

Weiters legte die belangte Behörde ein Auskunftsersuchenvom (Formular Verf24) an Frau F G, Straße_1, PLZ Ort_1, vor. Mit diesem wurde Frau G um die Mitteilung weiterer Informationen zu ihrer Vermietungs- und Verpachtungstätigkeit, insbesondere die Vorlage von Mietverträgen, ersucht.

Frau F G antwortete mit der ebenfalls von der belangten Behörde vorgelegten Vorhaltsbeantwortung vom , dass sie an der Adresse Straße_1 PLZ Ort_1 im EG mit dem Bf. in Lebensgemeinschaft lebe und dass diese Lebensgemeinschaft seit dem Jahr 1990 bestehen würde. EUR 300,00 monatlich seien die Kosten des täglichen Lebens (Strom, Öl, …). In andersfarbiger Schrift wurden noch Notizen betreffend die (gemeinsamen) Meldeadressen des Bf. und von Frau G zu dieser Vorhaltsbeantwortung hinzugefügt. Dieses von der belangten Behörde vorgelegte Schriftstück lautet wie folgt:

[...]

Die Beschwerde wurde der Gerichtsabteilung xx zugeteilt, welche seit unbesetzt ist. Die Erledigung erfolgt daher durch den vertretungsweise zuständigen Richter der Gerichtsabteilung xxx.

2. Festgestellter Sachverhalt

Der Bf. stammt aus Mazedonien, ist spätestens seit dem Jahr 1994 in Österreich berufstätig und seit 1995 in Österreich wohnhaft gemeldet. Seit Mai 2003 ist der Bf. durchgehend bei demselben Dienstgeber beschäftigt.

Der Bf. befindet sich seit 1990 in einer Lebensgemeinschaft mit F G und ist seit 1995 (mit einer Ausnahme in der Zeit von bis ) mit dieser jeweils an gleicher Adresse in PLZ Ort_1 wohnhaft und trägt mit ca. EUR 300,00 zu den gemeinsamen Lebenserhaltungskosten (Miete, Betriebskosten etc.) bei. Der Bf. verfügt an der gemeinsamen Adresse "Straße_1 PLZ Ort_1" seit über ein lebenslanges, von Frau F G eingeräumtes Wohnrecht.

Der Bf. ist seit 1992 mit seiner mazedonischen Ehegattin E B verheiratet, wobei diese und der gemeinsame Sohn D (geb. 1993) im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (2010 bis 2014) in Ort_4, Mazedonien wohnten und vom Bf. regelmäßig Geldleistungen empfingen. Der (im beschwerdegegenständlichen Zeitraum minderjährige) jüngere Sohn C (geb. 1997) lebte zunächst bei der Ehegattin, zog jedoch mit April 2013 zum Bf. nach Ort_1 und lebte fortan mit diesem im gemeinsamen Haushalt. Die Ehegattin E ging im beschwerdegegenständlichen Zeitraum keiner Erwerbstätigkeit nach. Versuche, den Wohnsitz der Ehegattin oder des Sohnes D nach Österreich zu verlegen, sind nicht bekannt. Der Bf. begehrt die Anerkennung von Kosten für doppelte Haushaltsführung in Österreich mit monatlichen Kosten von EUR 300,00 und für durchgeführte Familienheimfahrten zum Wohnsitz des Bf. in Mazedonien in der Höhe von EUR 2.880,00 (Jahre 2010 und 2011) bzw. EUR 8.064,00 (Jahre 2012, 2013 und 2014).

3. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und dem Parteienvorbringen und ist - soweit entscheidungsrelevant - unbestritten. Der von der belangten Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 265 Abs 4 BAO zur Kenntnis gebrachte Vorlagebericht hat den Charakter eines Vorhaltes (vgl ). Die Verständigung von der Vorlage der Beschwerde ermöglicht es dem Bf, die Verständigungspflicht nach § 265 Abs 6 BAO wahrzunehmen.

Die belangte Behörde bestreitet nicht, dass die vom Beschwerdeführer genannten Familienheimfahrten nach Ort_4 im von diesem in den Veranlagungen beantragten Ausmaß tatsächlich stattgefunden haben. Dass sich der Bf. im beschwerdegegenständlichen Zeitraum in einer Lebensgemeinschaft mit Frau F G befand, ergibt sich aus dem Vorbringen des Bf., der Vorhaltsbeantwortung von Frau G, der Kostenbeteiligung des Bf. an gemeinsamen Ausgaben (wie zum Beispiel Betriebskosten), den Wohnsitzmeldungen im Zentralen Melderegister und dem gemeinsamen Haushalt des Bf., von Frau G und ab April 2013 des Sohnes C in Ort_1. Das Vorbringen des Bf. in der Beschwerde, wonach dieser vom Anfang an bis heute mit seiner Familie im Haus in Straße_4 in Ort_4 lebe, kann daher angesichts der beruflichen Tätigkeit und der Entfernung des Arbeitsplatzes von Ort_4 nur insofern nachvollzogen werden, als der Bf. seine Familie in Ort_4 mehrmals im Jahr besuchte und ihr Geld zukommen ließ, nicht jedoch dahingehend, dass er dauernd und laufend dort gewohnt hätte.

4. Rechtslage

§ 16 Abs. 1 Z 6 Einkommensteuergesetz 1988 (Einkommensteuergesetz 1988) idF BGBl. I Nr. 85/2008 (gültig vom bis ) lautet auszugsweise:

"6. Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:

a) Diese Ausgaben sind bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5) abgegolten."

b) (…)

"c) Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden anstelle der Pauschbeträge nach lit. b folgende Pauschbeträge berücksichtigt: Bei einer einfachen Fahrtstrecke von

2 km bis 20 km 342 Euro jährlich

20 km bis 40 km 1.356 Euro jährlich

40 km bis 60 km 2.361 Euro jährlich

über 60 km 3.372 Euro jährlich

Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen nach lit. b und c sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten." (…)

§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 111/2010 und Nr. 112/2012 (gültig vom bis ) lautet auszugsweise:

"6. Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:

a) Diese Ausgaben sind bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5) abgegolten."

b) (…)

"c) Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden anstelle der Pauschbeträge nach lit. b folgende Pauschbeträge berücksichtigt: Bei einer einfachen Fahrtstrecke von

2 km bis 20 km 372 Euro jährlich

20 km bis 40 km 1.476 Euro jährlich

40 km bis 60 km 2.568 Euro jährlich

über 60 km 3.672 Euro jährlich"

(…)

§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 53/2013 und BGBl. I Nr. 105/2014 (gültig vom bis ; gem. § 124b Z 242 erstmalig anwendbar bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2013) lautet auszugsweise:

"6. Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:

a) Diese Ausgaben sind durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 Z 1) abgegolten. Nach Maßgabe der lit. b bis j steht zusätzlich ein Pendlerpauschale sowie nach Maßgabe des § 33 Abs. 5 Z 4 ein Pendlereuro zu. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag, dem Pendlerpauschale und dem Pendlereuro sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten."

b-c) (...)

"d) Ist dem Arbeitnehmer die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale abweichend von lit. c:

Bei mindestens 2 km bis 20 km 372 Euro jährlich,

bei mehr als 20 km bis 40 km 1.476 Euro jährlich,

bei mehr als 40 km bis 60 km 2.568 Euro jährlich,

bei mehr als 60 km 3.672 Euro jährlich.

e) Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales gemäß lit. c oder d ist, dass der Arbeitnehmer an mindestens elf Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt. Ist dies nicht der Fall gilt Folgendes: (…)

f) Bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze ist für die Berechnung des Pendlerpauschales entweder der zur Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz oder der Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) maßgeblich." (…)

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 52/2009 dürfen bei den einzelnen Einkünften die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge nicht abgezogen werden.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 52/2009 bzw. Nr. 53/2013 dürfen bei den einzelnen Einkünften die Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie das auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogene höchste Pendlerpauschale (§ 16 Abs. 1 Z 6 c EStG 1988 bzw. ab der Veranlagung 2013: lit. d leg. cit.) übersteigen, nicht abgezogen werden.

Der höchste in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c bzw. lit. d leg. cit. angeführte Betrag betrug im beschwerdegegenständlichen Zeitraum für das Veranlagungsjahr 2010 EUR 3.372,00 und für die darauf folgenden Veranlagungsjahre EUR 3.672,00 jährlich.

Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2019, hat eine Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.

§ 1 Abs. 6 bis 8 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2015, lauten:

"(6) Ein Wohnsitz eines Menschen ist an einer Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben.

(7) Der Hauptwohnsitz eines Menschen ist an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat.

(8) Für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen eines Menschen sind insbesondere folgende Kriterien maßgeblich: Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften."

§ 4 der Pendlerverordnung(Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Kriterien zur Ermittlung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros, zur Einrichtung eines Pendlerrechners und zum Vorliegen eines Familienwohnsitzes), StF: BGBl. II Nr. 276/2013, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 324/2019, lautet:

"§ 4. (1) Ein Familienwohnsitz (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. f und § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988) liegt dort, wo

1. ein in (Ehe)Partnerschaft oder in Lebensgemeinschaft lebender Steuerpflichtiger oder

2. ein alleinstehender Steuerpflichtiger

seine engsten persönlichen Beziehungen (zB Familie, Freundeskreis) und einen eigenen Hausstand (Abs. 2) hat.

(2) Der Steuerpflichtige hat einen eigenen Hausstand, wenn er eine Wohnung besitzt, deren Einrichtung seinen Lebensbedürfnissen entspricht. Ein eigener Hausstand liegt jedenfalls nicht vor, wenn der Steuerpflichtige Räumlichkeiten innerhalb eines Wohnverbandes einer oder mehrerer Person(en), die nicht (Ehe)Partner sind oder mit denen eine Lebensgemeinschaft besteht, mitbewohnt."

Nach § 205 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO) sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt sinngemäß für Differenzbeträge aus

a) Aufhebungen von Abgabenbescheiden,

b) Bescheiden, die aussprechen, dass eine Veranlagung unterbleibt,

c) auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder gemäß § 240 Abs. 3 erlassenen Rückzahlungsbescheiden.

Nach § 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten festzusetzen.

5. Erwägungen

Strittig ist die Absetzbarkeit von Kosten des Bf. für doppelte Haushaltsführung und für Familienheimfahrten nach Ort_4, Mazedonien als Werbungskosten.

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988 dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden, was nach § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 auch für Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung gilt, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

5.1. Doppelte Haushaltsführung

Kosten der doppelten Haushaltsführung sind nur dann abzugsfähig, wenn diese beruflich veranlasst sind.

Die Begründung eines eigenen Haushaltes am Beschäftigungsort bei gleichzeitiger Beibehaltung des Familienwohnsitzes (doppelte Haushaltsführung) ist beruflich veranlasst, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort des Steuerpflichtigen so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und

  • entweder die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst ist

  • oder die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet werden kann.

Der Wohnsitz der Gattin des Bf. in Ort_4 ist jedenfalls vom Beschäftigungsort des Bf. in Ort_1 so weit entfernt (laut Angabe des Bf. ca. 2.400 km pro Familienheimfahrt), dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann.

Eine berufliche Veranlassung einer doppelten Haushaltsführung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann gegeben, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit verschiedene Ursachen haben kann (vgl. ). Solche Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektiven Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (vgl. ; ). Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung können in der Regel nur so lange vorliegen, bis der Familienwohnsitz an den Beschäftigungsort verlegt wurde.

Als Familienwohnsitz gilt jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein lediger Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner (auch ohne Kind iSd. § 106 Abs. 1 EStG) einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet (Jakom, EStG13, § 16 Rz 56). Nach der Rechtsprechung ist "Familienwohnsitz" jener Ort, an dem der Steuerpflichtige mit seinem Ehegatten bzw. Lebensgefährten einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet (). Der Begriff "Familienwohnsitz" wurde zudem in § 4 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Kriterien zur Ermittlung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros, zur Einrichtung eines Pendlerrechners und zum Vorliegen eines Familienwohnsitzes ("Pendlerverordnung"; StF: BGBl. II Nr. 276/2013), die ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2014 anzuwenden ist, näher definiert. Demnach liegt der Familienwohnsitz dort, wo ein in (Ehe)Partnerschaft oder in Lebensgemeinschaft lebender Steuerpflichtiger seine engsten persönlichen Beziehungen (zB Familie, Freundeskreis) und einen eigenen Hausstand hat. Der Steuerpflichtige hat nach Abs. 2 dieser Pendlerverordnung einen eigenen Hausstand, wenn er eine Wohnung besitzt, deren Einrichtung seinen Lebensbedürfnissen entspricht. Ein eigener Hausstand liegt jedenfalls nicht vor, wenn der Steuerpflichtige Räumlichkeiten innerhalb eines Wohnverbandes einer oder mehrerer Person(en), die nicht (Ehe)Partner sind oder mit denen eine Lebensgemeinschaft besteht, mitbewohnt.

Wie bereits in der von der belangten Behörde zitierten Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates (UFS) vom , RV/0245-L/11, ausgeführt, kann ihm Hinblick auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen auch auf § 2 Abs. 8 Satz 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 sowie auf § 1 Abs. 1 Meldegesetz 1991 verwiesen werden: Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat bzw. an dem Wohnsitz, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. Als Kriterien dienen demnach Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften.

Nach Ansicht der belangten Behörde befand sich der Familienwohnsitz des Bf. nicht (mehr) in Mazedonien (Ort_4), sondern seit geraumer Zeit in Österreich (Ort_1) und zwar an dem gemeinsamen Wohnsitz des Bf. mit Frau F G.

Der Bf. vertrat den Standpunkt, dass er auch gleichzeitig einen Wohnsitz in Mazedonien sowie die Ehe mit seiner Frau in Mazedonien, E B, und die Beziehung zu seinen dort wohnhaften Kindern pflegte und sein Familienwohnsitz daher entgegen der Ansicht der belangten Behörde in Ort_4 (und nicht in Ort_1) lag.

Frau F G, die unbestritten - sowohl nach ihrer eigenen Aussage, als auch nach der Aussage des Bf. und auch nach Ansicht der Behörde - im beschwerdegegenständlichen Zeitraum die Lebensgefährtin des Bf. war, gab in ihrer Vorhaltsbeantwortung vom an, dass sie an der Adresse "Straße_1 PLZ Ort_1" im EG mit dem Bf. in Lebensgemeinschaft lebe und dass diese Lebensgemeinschaft bereits seit dem Jahr 1990 bestehe. Dies deckt sich auch mit den Angaben des Bf. im Verfahren (vgl. Beschwerde, Vorlageantrag). Die vom Bf. als Miete bezeichneten und an Frau G monatlich geleisteten EUR 300,00 seien laut dieser die Kosten des täglichen Lebens (Strom, Öl, …). Auch aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich für die Zeit von 1995 bis April 2013 und von Juli 2014 bis zum Zeitpunkt der Abfrage am , mit einer Unterbrechung von bis , an der der Bf. an der bis dahin gemeinsamen Meldeadresse gemeldet war, eine langjährige gemeinsame Wohnsitznahme. Der jüngere Sohn des Bf. (C) ist nach Angaben des Bf. und seiner Ehefrau (E) im Jahr 2013 nach Ort_1 gezogen. Der Bf. hielt sich im beschwerdegegenständlichen Zeitraum jedes Jahr sowohl beruflich, als auch privat weitaus überwiegend in Ort_1 auf. Er wohnte dort mit seinem Sohn und seiner Lebensgefährtin, mit der er seit 1990 zusammenlebte und mit der der Bf. laut eigener Aussage auch "fallweise" eine intime Beziehung pflegte.

Die nichteheliche (bzw. eheähnliche) Lebensgemeinschaft wird bei der Berücksichtigung der doppelten Haushaltsführung der Ehe gleichgestellt ( mwN). Der Bf. erbrachte einerseits Geldleistungen an seine Ehegattin und die Söhne in Ort_4. Andererseits hielt er sich sowohl beruflich, als auch privat hauptsächlich in Ort_1 auf. Er wohnte dort gemeinsam mit seiner langjährigen Lebensgefährtin und dies ab 2013 mit dem aus Mazedonien nach Ort_1 nachgezogenen Sohn C, welcher laut einem Aktenvermerk der belangten Behörde dort eine Schule besuche und mit September 2014 eine 5-jährige Lehre beginnen werde. Die jedenfalls seit 1995 andauernde Lebensgemeinschaft des Bf. mit Frau G, das im Jahr 2013 von dieser eingeräumte lebenslängliche Wohnungsrecht zu Gunsten des Bf. und die Aufnahme des im Jahr 2013 nachgezogenen jüngeren Sohn des Bf. in den bestehenden gemeinsamen Haushalt in Ort_1 dokumentieren den Lebensmittelpunkt des Bf. in Ort_1 (vgl. dazu auch ). Auch die durchaus glaubhaft gemachten gelegentlichen Besuche in Ort_4 ändern nichts daran, dass dort nicht der Mittelpunkt der Lebensinteressen und damit nicht der Familienwohnsitz des Bf. lag.

Der Lebensmittelpunkt des Bf. hat sich somit nach Ort_1 verlagert, auch wenn dieser mehrmals im Jahr seine Familie in Ort_4 besucht und für diese noch Geldleistungen erbracht haben mag und dies auch trotz der Tatsache, dass die mazedonische Ehegattin des Bf. und zeitweise deren Kinder im Elternhaus des Bf. in Ort_4 gewohnt haben mögen. Bei dieser Beurteilung darf zudem die zeitliche Komponente der Präsenz des Bf. an den Wohnsitzen nicht vernachlässigt werden. Die engeren persönlichen Beziehungen samt Hausstand und damit der Familienwohnsitz befanden sich samt Beschäftigungsort in den Jahren 2010, 2011, 2012, 2013 und 2014 in Ort_1. Damit kann, zumal jemand nur einen einzigen Familienwohnsitz haben kann, folglich im beschwerdegegenständlichen Zeitraum der Familienwohnsitz des Bf. nicht in Ort_4 gelegen gewesen sein.

Die Kosten der Wohnung in Ort_1 kommen daher nicht als unvermeidbare und zusätzlich steuerlich absetzbare Mehraufwendungen in Betracht, die dem Bf. dadurch erwachsen würden, dass er am Beschäftigungsort wohnen müsste (; , 95/14/0096).

Da bereits kein Familienwohnsitz in Ort_4 vorlag, war auch nicht zu prüfen, ob die Verlegung eines Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort mangels eigenen Einkommens der Ehegattin des Bf. zumutbar gewesen wäre. Es wäre darüber hinaus Sache des Bf., die Gründe zu nennen, aus denen er die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung als unzumutbar ansieht. Die Behörden sind in einem solchen Fall nicht verhalten, nach dem Vorliegen auch noch anderer als der vom Steuerpflichtigen angegebenen Gründe für die behauptete Unzumutbarkeit zu suchen. Die berufliche Veranlassung von Aufwendungen, denen nach dem ersten Anschein eine nicht berufliche Veranlassung zu Grunde liegt, ist vom Steuerpflichtigen darzustellen ( mit Hinweis auf , VwSlg 7390 F/1999). Die belangte Behörde hat den Bf. mit Vorhalt vom befragt, warum der Sohn C zum Bf. nach Österreich gezogen ist, aber die Ehegattin im Ausland blieb. Auf diese Frage ist keine Antwort des Bf. aktenkundig. Ebensowenig sind Versuche der Ehegattin bekannt, nach Österreich nachzuziehen. Zudem wären die Voraussetzungen einer auf Dauer (und nicht bloß vorübergehend) angelegten doppelten Haushaltsführung zu prüfen gewesen, da die dauernde Beschäftigung des Bf. in Österreich bereits einige Jahre vor dem beschwerdegegenständlichen Zeitraum begonnen hatte.

Die Beibehaltung des Wohnsitzes in Ort_4 war somit ausschließlich privat veranlasst. Für eine gegenteilige Annahme liegen keine Hinweise vor. Zusammengefasst stehen für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum keine Absetzungen von Ausgaben für eine doppelte Haushaltsführung zu.

5.2. Familienheimfahrten

Familienheimfahrten (Fahrten zwischen Berufs- und Familienwohnsitz) sind grundsätzlich in den Bereich der privaten Lebensführung zu verweisen. Steuerlich absetzbar werden diese Kosten jedoch und nur dann, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen. Das aber nur insoweit, als den Steuerpflichtigen ein Mehraufwand trifft und die durch § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG gesetzte Begrenzung mit dem höchsten Pendlerpauschale nicht überschritten wird (Jakom, EStG13, § 16 Rz 56).

Nach herrschender Rechtsauffassung sind Aufwendungen für Familienheimfahrten des Arbeitnehmers von dem am Arbeitsort gelegenen Wohnsitz zum Familienwohnsitz unter jenen Voraussetzungen Werbungskosten, unter denen eine doppelte Haushaltsführung als beruflich veranlasst gilt (Lenneis in Jakom EStG13, § 16 Rz 56; Schubert in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG, § 16 Anm. 27). Da diese Voraussetzung nicht gegeben ist (vgl. Punkt 5.1.), sind auch keine Kosten für Familienheimfahrten abzugsfähig.

Liegen die Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung nicht vor, so könnten gegebenenfalls vorübergehend Kosten für Familienheimfahrten vorübergehend als Werbungskosten geltend gemacht werden. Als vorübergehend wird bei einem verheirateten (in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden) Steuerpflichtigen ein Zeitraum von zwei Jahren angesehen werden können (; , 84/14/0198). Da es - wie ausgeführt - jedoch sowohl am Erfordernis eines Familienwohnsitzes in Ort_4 mangelt, als auch der Zeitraum, für den der Bf. einen allfälligen Familienwohnsitz zum Beschäftigungsort bzw. nach Österreich hätte verlegen können, angesichts seiner Tätigkeit in Österreich seit mehr als einem Jahrzehnt bereits weit mehr als zwei Jahre beträgt, waren im Ergebnis keine Kosten für Familienheimfahrten abzugsfähig.

5.3. Ergebnis

Strittig war die steuerliche Absetzbarkeit von Kosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten. Da sich diese Kosten im konkreten Fall als nicht absetzbar herausgestellt haben und bereits mit den angefochtenen Bescheiden nicht anerkannt wurden, haben sich diese als rechtmäßig erwiesen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

5.4. Anspruchszinsen

Die gegenständliche Beschwerde und der Vorlageantrag richten sich gegen die Vorschreibung von Anspruchszinsen. Anspruchszinsenbescheide sind an die Höhe der im Bescheidspruch des Einkommensteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung gebunden. Anspruchszinsen gehören nach § 3 Abs. 2 lit. b BAO zu den Nebenansprüchen und sind zur festzusetzenden Abgabe formell akzessorisch (vgl. ). Anspruchszinsen im Sinne des § 205 BAO (BGBl. I Nr. 142/2000) sind eine objektive Rechtsfolge, um (mögliche) Zinsvorteile oder Zinsnachteile auszugleichen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben. Die Bestimmung berücksichtigt nicht die Gründe, aus welchen im Einzelfall Differenzbeträge an Einkommensteuer, die sich aus Abgabenbescheiden ergeben, nicht bis 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres entrichtet wurden. Insbesondere kommt es nicht auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen am Entstehen zinsenrelevanter Nachforderungen an. Damit hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass er die Ursachen, die zur Abgabenentrichtung nach dem dort genannten Zeitpunkt geführt haben, im Anwendungsbereich des § 205 BAO grundsätzlich als unmaßgeblich erachtet hat (vgl. , 2007/15/0175).

Soweit sich die gegenständliche Beschwerde mit dem Argument, die zu Grunde liegenden Einkommensteuerbescheide seien daher rechtsirrig erlassen worden, gegen die Festsetzung der Anspruchszinsen richtet, kann damit im Lichte der zitierten Rechtsprechung keine Rechtswidrigkeit der Anspruchszinsenfestsetzung aufgezeigt werden. Die Beschwerde war daher auch in diesem Punkt abzuweisen.

5.5. Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall sind die zu klärenden Rechtsfragen durch die zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschieden, sodass eine Revision nicht zulässig ist.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 1 Abs. 6 MeldeG, Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992
§ 4 Pendlerverordnung, BGBl. II Nr. 276/2013
Pendlerverordnung, BGBl. II Nr. 276/2013
§ 1 Abs. 1 MeldeG, Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992
§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.5100584.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at