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Verfahrenshilfe – Einzel – Beschluss, BFG vom 14.05.2020, VH/5100003/2020

Widerruf der Verfahrenshilfe wegen Verweigerung der Mitwirkung bei der Erstellung des Rechtsmittels

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
VH/5100003/2020-RS1
Ein Rechtsmittel erscheint dann aussichtslos, wenn also die Erfolglosigkeit des Rechtsmittels für jede mit der Sache vertraut gemachte urteilsfähige und objektiv urteilende Person erkennbar ist (vgl. dazu auch Stoll, BAO, 2273). Die Erfolgsaussichten einer Beschwerde ergeben sich anhand des Beschwerdevorbringens (vgl. ; zu § 212a Abs 2 BAO). Auch sind in der Beschwerde nicht dargelegte Fragen der rechtlichen Beurteilung, die zum Erfolg einer Beschwerde führen könnten, bei dieser Prüfung nicht auszuklammern ( zu § 212a Abs 2 BAO).
VH/5100003/2020-RS2
Ist es einem Verfahrenshelfer wegen der Verweigerung der Mitwirkung des Beschwerdeführers nicht möglich, ein erfolgversprechendes Rechtsmittel einzubringen, dann erweist sich die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung als offenbar mutwillig. Mutwillig nimmt die Behörde in Anspruch, wer sich in dem Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt (vgl. ). Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist (vgl. ). Die Weigerung zur Kooperation mit dem Verfahrenshelfer trotz Belehrung läuft auf eine mutwillige Behelligung der Behörden im Sinne der zitierten Judikatur hinaus.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri über die mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom , VH/5100002/2020 bewilligte Verfahrenshilfe für ASt, vertreten durch RA, betreffend das Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des FA vom über die Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens für die Amtshandlung vom beschlossen:

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom , VH/5100002/2020 wurde über Antrag vom des ASt (Antragsteller), betreffend das Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des FA vom über die Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens für die Amtshandlung vom gemäß § 292 BAO Verfahrenshilfe bewilligt und der Ausschuss der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer hiervon gemäß § 292 Abs. 10 BAO benachrichtigt.

Im Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom , VH/5100002/2020 wurde insbesondere ausgeführt, nicht jede im Vollstreckungsverfahren gesetzte Amtshandlung verpflichtet den Abgabenschuldner zum Kostenersatz gemäß § 26 AbgEO. Bei der Entscheidung über die Kostenersatzpflicht sei zu prüfen, ob die von der Abgabenbehörde unternommene Vollstreckungshandlung überhaupt der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente. Handlungen, die sich von vornherein als objektiv ungeeignet darstellen, begründeten keine Kostenpflicht (vgl. ). Ob eine Kontenpfändung bei einem Mindestsicherungsempfänger überhaupt einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente, könnte im gegenständlichen Fall strittig sein. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung sei daher weder als offenbar mutwillig noch als aussichtslos anzusehen.

Mit Bescheid vom hat der Ausschuss der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer für die genannte Beschwerdesache im Umfang der gewährten Verfahrenshilfe zur Vertreterin für die antragstellende Partei Frau Mag. RA bestellt.

In der Erledigung vom wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass das E-Mail vom , mit dem die Übermittlung von Akten beantragt wurde, im Anwendungsbereich der BAO nicht die Eigenschaft einer Eingabe zukommt (). Zudem bestehe kein Anspruch auf Übermittlung einer Aktenkopie (vgl zu § 17 AVG).
Jedoch hat das Gericht aufgrund der vorliegenden COVID-19-Situation ausnahmsweise die dem Gericht vorliegenden Akten zur Gänze übermittelt, weil anders keine sinnvolle Rechtsverfolgung möglich wäre.

Im Anbringen vom teilte die bestellte Verfahrenshelferin dem Gericht Folgendes mit:

Der verfahrenshilfegegenständliche Bescheid vom sei ihr am
mit der Aktenkopie zugegangen. Unter Berücksichtigung der Sonderregelungen aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 (§ 323c BAO) ende die einmonatige Beschwerdefrist gegen den verfahrenshilfegegenständlichen Bescheid am . Das FA sei um Fristenhemmung bis zur Entscheidung über den gegenständlichen Antrag auf Widerruf der Verfahrenshilfe ersucht worden.

Nach Einlangen der Aktenkopie des Bundesfinanzgerichtes am hätte sie Herrn ASt mit Schreiben vom über die Rechtsmittelmöglichkeiten gegen den verfahrenshilfegegenständlichen Bescheid informiert.

Insbesondere zur Beurteilung der bereits im Beschluss betreffend Verfahrenshilfebewilligung durch das BFG aufgegriffenen Frage, ob eine Kontenpfändung bei einem Mindestsicherungsempfänger überhaupt einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienen konnte, hätte sie Herrn ASt ersucht, ihr Auskunft zu seinem Vermögensverhältnissen im Zeitpunkt der Pfändung, insbesondere Höhe seines Einkommens im Jahr 2019 bekanntzugeben und Einkommensnachweise zu übermitteln, sowie bekanntzugeben, ob dem Finanzamt seine Einkommenshöhe, etwa aus vorangegangenen Pfändungen, Arbeitnehmerveranlagungen, Einkommenssteuerbescheid, etc. bekannt war, woraus sich allenfalls die mangelnde Eignung der Vollstreckungshandlung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung hätte ergeben können. Weiters sei er um Bekanntgabe ersucht worden, ob bzw. in welchem Umfang sich das gepfändete Guthaben aus unpfändbaren Beträgen zusammengesetzt hat, oder aber auch anderweitiges Guthaben sich am Konto befunden hat.

Herr ASt hätte ihr dann in zahlreichen E-Mails vom 22. und diverse
Informationen und Unterlagen übermittelt, ohne auf mein Ersuchen konkret einzugehen.
Sie hätte ihn daher mit Schreiben vom nochmals ausdrücklich um Übermittlung der für die Vertretung im Rahmen der Verfahrenshilfe relevanten Informationen und Unterlagen ersucht.

Sie hätte ihm weiters angeboten, mit der Beschwerde einen Antrag nach § 241 Abs. 3 BAO auf Rückzahlung von zu Unrecht zwangsweise eingebrachten Abgaben zu verbinden, sollte die Pfändung unpfändbares Vermögen betroffen haben.
Den Inhalt ihrer Schreiben sowie die sich aus den ihr vorliegenden Unterlagen, insbesondere der Aktenkopie des BFG, ergebende Sach- und Rechtslage hätte die Verfahrenshelferin Herrn ASt auch telefonisch am nochmals ausführlich erläutert. Herr ASt hätte telefonisch mehrfach darauf verwiesen, dass er die von ihr angeforderten Unterlagen bereits an verschiedenste Stellen übermittelt hat, wie sich das
auch aus seiner E-Mail vorn , 20:54, ergäbe, (zB übersendete Kontoauszüge
zur Erlangung der Mindestsicherung), sei aber auf ihr Ersuchen, auch ihr diese Unterlagen zur Verfügung zu stellen, nicht weiter eingegangen. Dem Telefonat nachfolgend hätte Herr ASt ein vorgelegtes E-Mail vom übermittelt, wonach er die Verfahrenshelferin als "in Verwaltungsrecht offenbar nicht kompetent" erachte und um Umbestellung ersucht.

Um ein nicht offenbar aussichtsloses Rechtsmittel gegen den verfahrenshilfegegenständlichen Bescheid erheben zu können, sei es insbesondere erforderlich Kenntnis von den Vermögensverhältnissen von Herrn ASt zum Zeitpunkt seiner Pfändung zu haben und seine Angaben durch geeignete Unterlagen auch objektivieren und im Rechtsmittelverfahren darlegen zu können. Nur mit Kenntnis seiner Vermögensverhältnisse könne beurteilt werden, ob der Exekution allenfalls ein Einstellungsgrund, insbesondere nach § 16 Z 6 AbgEO entgegenstand, etwa weil abzusehen war, dass der Erlös der Exekution den Betrag der Kosten der Exekution nicht übersteigen werde.

Dem Akteninhalt des BFG sei zu entnehmen, dass ein Kontoguthaben von
€ 1.630,44 gepfändet wurde, wofür Gebühren und Barauslagen in Höhe von € 155,81
festgesetzt wurden. Nicht bekannt sei und es lägen diesbezüglich keine Unterlagen vor, wie sich das Kontoguthaben zusammensetzte und ob bzw. in welchem Umfang unpfändbares Vermögen betroffen war.

Es sei für die Verfahrenhelferin nicht nachvollziehbar, weshalb Herr ASt die Übermittlung von Unterlagen, die seine Angaben und ein allfälliges Rechtsmittel stützen könnten, verweigert, obgleich ihm das Beibringen der angeforderten Unterlagen, die er seinen Angaben zufolge auch bereits an zahlreiche andere Stellen gesandt hat, jedenfalls zugemutet werden könne.

Da Herr ASt auf die Ersuchen der Verfahrenshelferin um Übermittlung der für die Rechtsverfolgung notwendigen Informationen und Unterlagen nicht eingehe und eine weitere Zusammenarbeit verweigere, sei ihr eine nicht offenbar aussichtslose weitere Vertretung und Rechtsverfolgung unmöglich. Es wurde der Widerruf der Verfahrenshilfe beantragt.

Das Sachvorbringen der Verfahrenshelferin wurde durch entsprechende Unterlagen dokumentiert und erweist sich als richtig.

Rechtslage

§ 292 der Bundesabgabenordnung (BAO) lautet:

"(1) Auf Antrag einer Partei (§ 78) ist, wenn zu entscheidende Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen, ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenshilfe vom Verwaltungsgericht insoweit zu bewilligen,

1. als die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und

2. als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

(2) Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt.

(3) Einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist die Verfahrenshilfe insoweit zu bewilligen,

1. als die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von ihr noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und

2. als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

(4) Ein wirtschaftlich Beteiligter (Abs. 3 Z 1) ist eine Person, auf deren Vermögenssphäre sich der Ausgang des Beschwerdeverfahrens nicht ganz unerheblich auswirkt und bei der es - auch aus diesem Grund - als zumutbar angesehen werden kann, von dieser Person eine Finanzierung der Verfahrenskosten zu verlangen.

(5) Offenbar aussichtslos ist eine Beschwerde insbesondere bei Unschlüssigkeit des Begehrens oder bei unbehebbarem Beweisnotstand. Bei einer nicht ganz entfernten Möglichkeit des Erfolges liegt keine Aussichtslosigkeit vor. Mutwillig ist eine Beschwerde dann, wenn sich die Partei der Unrichtigkeit ihres Standpunktes bewusst ist oder bewusst sein muss.

(6) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist bis zur Vorlage der Bescheidbeschwerde bei der Abgabenbehörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag vor Ablauf der Frist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung. Für Verfahren über Maßnahmenbeschwerden (§ 283) und über Säumnisbeschwerden (§ 284) ist der Antrag beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag vor Ablauf der Frist zur Einbringung einer Maßnahmenbeschwerde bei der Abgabenbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung.

(7) Der Antrag kann gestellt werden

1. ab Erlassung des Bescheides, der mit Beschwerde angefochten werden soll bzw.

2. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat bzw.

3. nach Ablauf der für Säumnisbeschwerden nach § 284 Abs. 1 maßgebenden Frist.

(8) Der Antrag hat zu enthalten

1. die Bezeichnung des Bescheides (Abs. 7 Z 1) bzw. der Amtshandlung (Abs. 7 Z 2) bzw. der unterlassenen Amtshandlung (Abs. 7 Z 3),

2. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

3. die Entscheidung der Partei, ob der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder der Rechtsanwaltskammer die Bestellung des Verfahrenshelfers obliegt,

4. eine Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers und der wirtschaftlich Beteiligten.

(9) Ein bei der Abgabenbehörde vor Vorlage der Bescheidbeschwerde eingebrachter Antrag ist unter Anschluss der Verwaltungsakten unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.

(10) Das Verwaltungsgericht hat über den Antrag mit Beschluss zu entscheiden. Hat das Gericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es die Kammer der Wirtschaftstreuhänder bzw. die Rechtsanwaltskammer hievon zu benachrichtigen.

(11) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder bzw. die Rechtsanwaltskammer hat mit Beschluss den Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt zu bestellen, dessen Kosten die Partei nicht zu tragen hat. Wünschen der Partei über die Auswahl der Person des Wirtschaftstreuhänders oder Rechtsanwaltes ist im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen. Von der Bestellung sind die Abgabenbehörde und das Verwaltungsgericht zu verständigen.

(12) Wird der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb einer für die Einbringung der Beschwerde (§ 243, § 283), des Vorlageantrages (§ 264) oder einer im Beschwerdeverfahren gegenüber dem Verwaltungsgericht einzuhaltenden Frist gestellt, so beginnt diese Frist mit dem Zeitpunkt, in dem

1. der Beschluss über die Bestellung des Wirtschaftstreuhänders bzw. Rechtsanwaltes zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid dem Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt bzw.

2. der den Antrag nicht stattgebende Beschluss der Partei zugestellt wurde, von neuem zu laufen.

(13) Die Bewilligung der Verfahrenshilfe ist vom Verwaltungsgericht zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht mehr gegeben sind oder wenn das Vorhandensein der Voraussetzungen auf Grund unrichtiger oder irreführender Angaben der Partei zu Unrecht angenommen worden ist.

(14) Der Bund hat der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag jährlich spätestens zum 30. September für die im abgelaufenen Kalenderjahr erbrachten Leistungen der nach Abs. 11 bestellten Wirtschaftstreuhänder und Rechtsanwälte eine angemessene Pauschalvergütung zu zahlen, deren Höhe durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen festzusetzen ist. Die Festsetzung hat anhand der Anzahl der jährlichen Bestellungen und des Umfanges der erbrachten Leistungen zu erfolgen."

Erwägungen

§ 292 Abs 13 BAO sieht den zwingend (vgl. Ritz, BAO6, § 292 Tz. 65) auszusprechenden Widerruf der Verfahrenshilfe vor,

  • wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht mehr gegeben sind oder

  • wenn das Vorhandensein der Voraussetzungen auf Grund unrichtiger oder irreführender Angaben der Partei zu Unrecht angenommen worden ist.

Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe sind unter anderem,

  • dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder

  • aussichtslos erscheint (§ 292 Abs. 1 Z 2 BAO).

Ein Rechtsmittel erscheint dann aussichtslos, wenn also die Erfolglosigkeit des Rechtsmittels für jede mit der Sache vertraut gemachte urteilsfähige und objektiv urteilende Person erkennbar ist (vgl. dazu auch Stoll, BAO, 2273). Die Erfolgsaussichten einer Beschwerde ergeben sich anhand des Beschwerdevorbringens (vgl. ; zu § 212a Abs 2 BAO). Auch sind in der Beschwerde nicht dargelegte Fragen der rechtlichen Beurteilung, die zum Erfolg einer Beschwerde führen könnten, bei dieser Prüfung nicht auszuklammern ( zu § 212a Abs 2 BAO).

Ist es einem Verfahrenshelfer wegen der Verweigerung der Mitwirkung des Beschwerdeführers nicht möglich, ein erfolgversprechendes Rechtsmittel einzubringen, dann erweist sich die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung als offenbar mutwillig. Mutwillig nimmt die Behörde in Anspruch, wer sich in dem Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt (vgl. ). Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist (vgl. ).

Im gegenständlichen Fall hat die Verfahrenshelferin dem Antragsteller eine zweckentsprechende Verfahrensstrategie aufgezeigt und diesen mehrfach aufgefordert, durch geeignete Unterlagen seine Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt der strittigen Pfändung darzulegen. Die Weigerung zur Kooperation mit der Verfahrenshelferin trotz Belehrung läuft auf eine mutwillige Behelligung der Behörden im Sinne der zitierten Judikatur hinaus. Damit liegt die Voraussetzung für den Widerruf der Verfahrenshilfe vor.

Zulässigkeit einer Revision

Gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall sind die zu klärenden Rechtsfragen einerseits durch die zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschieden, zudem ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig. Somit liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer dieser anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (Vgl. ).

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 292 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 292 Abs. 1 Z 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:VH.5100003.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at