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Verfahrenshilfe – Einzel – Beschluss, BFG vom 26.03.2020, VH/5100002/2020

Verfahrenshilfe im Vollstreckungsverfahren

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
VH/5100002/2020-RS1
Der Verfassungsgerichtshof prüft laut Beschluss vom , E 2851/2018 auch, ob eine verfassungskonforme Interpretation dieser Bestimmung möglich ist. Nach Ansicht des Gerichtes ist eine verfassungskonforme Interpretation des § 292 Abs. 1 BAO möglich. Da der Antragsteller offenbar tatsächlich Probleme hat seinen Rechtsstandpunkt präzise zu formulieren, weist die zu entscheidende Rechtsfrage für ihn besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art auf.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri über den Antrag auf Verfahrenshilfe vom des ASt, betreffend das Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des FA vom über die Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens für die Amtshandlung vom beschlossen:

Dem Antragsteller wird gemäß § 292 BAO Verfahrenshilfe bewilligt.

Der Ausschuss der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer wird hiervon gemäß § 292 Abs. 10 BAO benachrichtigt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Entscheidungsgründe

Festgestellter Sachverhalt:

Das FA erließ mit Datum gegenüber dem Antragsteller einen Bescheid über die Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen
des Vollstreckungsverfahrens für die Amtshandlung vom .

Zu diesem Bescheid wurde folgendes Anbringen vom eingebracht:

"Am Freitag 8.11. habe ich solchen Bescheid per vermutlich Postzustellung erhalten und in meinem Postkasten vorgefunden, der Sachbearbeiter ist Name,
Abgabenkontonummer 0000. Der Bescheid selbst hat keine Nummer, die Amtshandlung vom ist mir völlig unbekannt. Ausdrücklich wird nun um
Fristverlängerung zu einer Beschwerde ersucht, da keine Amtshandlungen überhaupt bekannt sind, ich möchte jedenfalls nun gegenüber ihrer Behörde mein Recht auf einen Rechtsbeistand bekanntgeben, ich möchte bei jeder Amtshandlung von einem Rechtsanwalt vertreten sein.
Jegliche Vollstreckung und Vollstreckbarkeit fordere ich nun die Offenlegung und Klärung einer Aktenlage. Mir ist keine Amtshandlung, Titel daraus und Vollstreckbarkeit vom bekannt und zeige dies hiermit an! Ich habe und hatte keine Kenntnis von und über eine Amtshandlung!
lch darf sie höflich ersuchen zur Vorsprache mit und bei einem Rechtsanwalt mir die Akten, Bescheide zur Amtshandlung zu übermitteln, ich darf sie auffordern ohne Verzug solche Akten und Bescheide offenzulegen und zur Amtshandlung vom Stellung zu nehmen.
Soweit Fristen, Vollstreckbarkelt und Titel vorliegen, so bitte ich sie ausdrücklich solche nun offenzulegen und bekanntzugeben. Dies ist nun ausdrücklich ein Ersuchen um Aktenvorlage und Offenlegung.

Dies ist nun ausdrücklich eine Aufforderung mir und gegenüber einem Rechtsvertreter
Vollstreckbarkeit und Titel ohne Verzug bekanntzugeben."

Diesem Anbringen lagen Ablichtungen des Bescheides des FA vom über die Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens für die Amtshandlung vom und ein Telefax der Name2 an das FA betreffend einen Bescheid über Pfändung einer Geldforderung bei.

Die Unterlagen vom FA dem Gericht am übermittelt worden.

Für die Erledigung des Verfahrenshilfeantrages vom ergibt sich die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes aus § 292 BAO.

Der Antragsteller hat nach Durchführung eines Mängelbehebungsverfahrens durch das Bundesfinanzgericht durch Bestätigungen des Magistrates X vom glaubhaft gemacht, dass er in den Jahre 2019 insgesamt € 3.349.17 und 2020 € 791.45 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Mindestsicherung) bezogen hat.

Rechtslage

"(1) Auf Antrag einer Partei (§ 78) ist, wenn zu entscheidende Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen, ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenshilfe vom Verwaltungsgericht insoweit zu bewilligen,

1. als die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und

2. als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

(2) Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt.

(3) Einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist die Verfahrenshilfe insoweit zu bewilligen,

1. als die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von ihr noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und

2. als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

(4) Ein wirtschaftlich Beteiligter (Abs. 3 Z 1) ist eine Person, auf deren Vermögenssphäre sich der Ausgang des Beschwerdeverfahrens nicht ganz unerheblich auswirkt und bei der es - auch aus diesem Grund - als zumutbar angesehen werden kann, von dieser Person eine Finanzierung der Verfahrenskosten zu verlangen.

(5) Offenbar aussichtslos ist eine Beschwerde insbesondere bei Unschlüssigkeit des Begehrens oder bei unbehebbarem Beweisnotstand. Bei einer nicht ganz entfernten Möglichkeit des Erfolges liegt keine Aussichtslosigkeit vor. Mutwillig ist eine Beschwerde dann, wenn sich die Partei der Unrichtigkeit ihres Standpunktes bewusst ist oder bewusst sein muss.

(6) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist bis zur Vorlage der Bescheidbeschwerde bei der Abgabenbehörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag vor Ablauf der Frist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung. Für Verfahren über Maßnahmenbeschwerden (§ 283) und über Säumnisbeschwerden (§ 284) ist der Antrag beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag vor Ablauf der Frist zur Einbringung einer Maßnahmenbeschwerde bei der Abgabenbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung.

(7) Der Antrag kann gestellt werden

1. ab Erlassung des Bescheides, der mit Beschwerde angefochten werden soll bzw.

2. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat bzw.

3. nach Ablauf der für Säumnisbeschwerden nach § 284 Abs. 1 maßgebenden Frist.

(8) Der Antrag hat zu enthalten

1. die Bezeichnung des Bescheides (Abs. 7 Z 1) bzw. der Amtshandlung (Abs. 7 Z 2) bzw. der unterlassenen Amtshandlung (Abs. 7 Z 3),

2. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

3. die Entscheidung der Partei, ob der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder der Rechtsanwaltskammer die Bestellung des Verfahrenshelfers obliegt,

4. eine Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers und der wirtschaftlich Beteiligten.

(9) Ein bei der Abgabenbehörde vor Vorlage der Bescheidbeschwerde eingebrachter Antrag ist unter Anschluss der Verwaltungsakten unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.

(10) Das Verwaltungsgericht hat über den Antrag mit Beschluss zu entscheiden. Hat das Gericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es die Kammer der Wirtschaftstreuhänder bzw. die Rechtsanwaltskammer hievon zu benachrichtigen.

(11) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder bzw. die Rechtsanwaltskammer hat mit Beschluss den Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt zu bestellen, dessen Kosten die Partei nicht zu tragen hat. Wünschen der Partei über die Auswahl der Person des Wirtschaftstreuhänders oder Rechtsanwaltes ist im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen. Von der Bestellung sind die Abgabenbehörde und das Verwaltungsgericht zu verständigen.

(12) Wird der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb einer für die Einbringung der Beschwerde (§ 243, § 283), des Vorlageantrages (§ 264) oder einer im Beschwerdeverfahren gegenüber dem Verwaltungsgericht einzuhaltenden Frist gestellt, so beginnt diese Frist mit dem Zeitpunkt, in dem

1. der Beschluss über die Bestellung des Wirtschaftstreuhänders bzw. Rechtsanwaltes zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid dem Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt bzw.

2. der den Antrag nicht stattgebende Beschluss der Partei zugestellt wurde, von neuem zu laufen.

(13) Die Bewilligung der Verfahrenshilfe ist vom Verwaltungsgericht zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht mehr gegeben sind oder wenn das Vorhandensein der Voraussetzungen auf Grund unrichtiger oder irreführender Angaben der Partei zu Unrecht angenommen worden ist.

(14) Der Bund hat der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag jährlich spätestens zum 30. September für die im abgelaufenen Kalenderjahr erbrachten Leistungen der nach Abs. 11 bestellten Wirtschaftstreuhänder und Rechtsanwälte eine angemessene Pauschalvergütung zu zahlen, deren Höhe durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen festzusetzen ist. Die Festsetzung hat anhand der Anzahl der jährlichen Bestellungen und des Umfanges der erbrachten Leistungen zu erfolgen."

Über den Antrag wurde erwogen

Besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art

Nach § 292 Abs. 1 BAO ist zuerst Voraussetzung für die Bewilligung von Verfahrenshilfe, dass die zu entscheidenden Rechtsfragen "besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art" aufweisen.

Der Verfassungsgerichtshof hegt laut Beschluss vom , E 2851/2018 gegen § 292 Abs. 1 BAO folgende Bedenken:

Eine Regelung, die die Gewährung von Verfahrenshilfe allein schon deshalb ausschließt, weil keine Rechtsfrage vorliegt, die besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweist, scheint gegen Art. 47 GRC bzw. Art. 6 EMRK zu verstoßen. Hinsichtlich der konkreten Gründe wird auf den Prüfungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Der Verfassungsgerichtshof prüft auch, ob eine verfassungskonforme Interpretation dieser Bestimmung möglich ist. Nach Ansicht des Gerichtes ist eine verfassungskonforme Interpretation des § 292 Abs. 1 BAO möglich. Da der Antragsteller offenbar tatsächlich Probleme hat seinen Rechtsstandpunkt präzise zu formulieren, weisen die zu entscheidende Rechtsfrage für ihn besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art auf.

Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts

Als notwendiger i.S.v. § 292 Abs. 1 Z 1 BAO Unterhalt ist ein zwischen dem "notdürftigen" und dem "standesgemäßen" Unterhalt liegender anzusehen, der abstrakt zwischen dem statistischen Durchschnittseinkommen eines unselbständig Erwerbstätigen und dem Existenzminimum liegt und unter Würdigung der Verhältnisses des Einzelfalles eine die Bedürfnisse des Einzelnen berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestattet.

Nach dem Oö. Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes (OÖ. SOHAG) können grundsätzlich können nur Personen eine Leistung aus der Sozialhilfe erhalten, die

  • ihren eigenen Lebensunterhalt und Wohnbedarf oder den Unterhalt und Wohnbedarf ihrer Angehörigen nicht ausreichend decken können und die mit ihren Einkünften unter dem Richtsatz der Sozialhilfe im Sinn des OÖ. SOHAG liegen,

  • österreichische Staatsbürgerinnen bzw. Staatsbürger, Asylberechtigte oder seit mindestens fünf Jahren dauerhaft und rechtmäßig in Österreich niedergelassene Fremde sind (Ausnahmen insbesondere für EU-/EWR-Bürgerinnen bzw. Bürger und Schweizer Bürger/innen können vorliegen),

  • ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen Aufenthalt in Oberösterreich haben und

  • sich ausreichend bemühen, die soziale Notlage zu bewältigen, z.B. durch Melden beim Arbeitsmarktservice (AMS), Bemühen um einen Arbeitsplatz oder Verfolgen von Ansprüchen gegen Dritte.

Da der Antragsteller diese Voraussetzungen nach dem OÖ. SOHAG offenbar erfüllt hat, bedarf es keiner weiteren Ausführungen, dass bei einem Mindestsicherungsempfänger die Bezahlung eines berufsmäßigen Parteienvertreters den notwendigen Unterhalt beeinträchtigen würde. Nach der Aktenlage bestehen auch keine Hinweise auf ein etwaig vorhandenes größeres Vermögen.

Die Voraussetzung zur Verfahrenshilfegewährung nach § 292 Abs. 1 Z 1 BAO ist daher gegeben.

Weder offenbar aussichtslos noch mutwillig

Nicht jede im Vollstreckungsverfahren gesetzte Amtshandlung verpflichtet den Abgabenschuldner zum Kostenersatz gemäß § 26 AbgEO. Bei der Entscheidung über die Kostenersatzpflicht ist zu prüfen, ob die von der Abgabenbehörde unternommene Vollstreckungshandlung überhaupt der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente. Handlungen, die sich von vornherein als objektiv ungeeignet darstellen, begründen keine Kostenpflicht (vgl. ). Ob eine Kontenpfändung bei einem Mindestsicherungsempfänger überhaupt einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente, könnte im gegenständlichen Fall strittig sein. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung ist daher weder als offenbar mutwillig noch als aussichtslos anzusehen.

Antrag i.Z.m. der Aktenlage zulässig

Der Bescheid, der angefochten werden soll (§ 292 Abs. 7 Z 1 BAO) bzw. angefochten worden ist, wurde nach der Aktenlage wirksam erlassen.

Der gegenständliche Antrag wurde gemäß § 292 Abs. 6 BAO bei der Abgabenbehörde eingebracht, da eine Bescheidbeschwerde dem Bundesfinanzgericht noch nicht vorgelegt wurde, sondern das Finanzamt über das Fristverlängerungsbegehren vom nach § 245 Abs. 3 BAO abzusprechen haben wird (§ 262 Abs. 1 BAO).

Der Antrag enthält sowohl die Bescheidbezeichnung (§ 292 Abs. 8 Z 1 BAO) als auch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 292 Abs. 8 Z 2 BAO).

Die Entscheidung der Partei, ob der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder der Rechtsanwaltskammer die Bestellung des Verfahrenshelfers obliegt (§ 292 Abs. 8 Z 3 BAO) wurde im Antrag bereits geklärt. Der Antrag selbst enthält zwar keine Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des ASt (§ 292 Abs. 8 Z 4 BAO), diese ergeben sich aber aus der Glaubhaftmachung im Mängelbehebungsverfahren.

Beigabe eines Verfahrenshelfers

Dem Antragsteller wird daher Verfahrenshilfe bewilligt.

Die Rechtsanwaltskammer Oberösterreich wird von der Bewilligung der Verfahrenshilfe verständigt.

Zulässigkeit der Revision

Eine Revision ist nach Art. 133 Abs. 9 B-VG i. V. m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG zulässig, wenn ein Beschluss von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss nicht von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

§ 292 BAO idF AbgÄG 2016 ist neues Recht. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt hierzu nicht vor.

§ 292 BAO weicht von vergleichbaren Verfahrenshilferegelungen anderer Verfahrensordnungen durch die Voraussetzung des Vorliegens "besonderer Schwierigkeiten rechtlicher Art" bei den zu entscheidenden Rechtsfragen ab. Bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Verfahrenshilfe ist daher nicht ohne weiters auf § 292 Abs. 1 BAO übertragbar.

Es ist daher die (ordentliche) Revision zuzulassen.

Dass dem Begehren des Antragstellers mit dem gegenständlichen Beschluss Rechnung getragen wurde, ist für die Prüfung der Revisionszulassung nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht von Bedeutung. Ob eine Revision aus anderen Gründen, etwa infolge fehlender Beschwer, unzulässig sein kann, ist in diesem Verfahren nicht zu prüfen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 292 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom S. 389
Art. 6 EMRK, Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958
Zitiert/besprochen in
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:VH.5100002.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at