Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.06.2020, RV/5100208/2020

Betrieb eines Studiums im Sinne einer Berufsausbildung im ersten Studienjahr

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom zu VNR ***1***, mit dem zu Unrecht für das Kind ***K*** (VNR ***2***) für den Zeitraum Oktober 2018 bis Mai 2019 bezogene Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen in Höhe von insgesamt 1.788,00 € zurückgefordert wurden, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG ) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Nach den Eintragungen in der Beihilfendatenbank besuchte der Sohn der Beschwerdeführerin die Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe in ***L*** und trat dort im Juni 2018 zur Reifeprüfung an, bestand diese jedoch nicht. Im September und Oktober 2018 legte er erfolgreich Wiederholungsprüfungen ab und erlangte so die Universitätsreife.

Bereits ab dem war der Sohn der Beschwerdeführerin an der Johannes Kepler Universität Linz (JKU) als außerordentlich Studierender zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen zugelassen gewesen. Diese Zulassung endete bereits am wieder.

Ab dem war der Sohn der Beschwerdeführerin an der JKU zum Bachelorstudium Wirtschaftspädagogik zugelassen.

Am teilte die Beschwerdeführerin dem Finanzamt telefonisch mit, dass ihr Sohn dieses Studium abgebrochen habe. Daraufhin wurde die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt.

Mit Vorhalt vom forderte das Finanzamt die Beschwerdeführerin auf, Studiennachweise bzw. eine Abgangsbescheinigung für das Bachelorstudium ihres Sohnes vorzulegen. Dieser Aufforderung wurde jedoch nicht entsprochen.

Am erinnerte das Finanzamt die Beschwerdeführerin an die bis dahin nicht erfolgte Vorlage und urgierte folgende Unterlagen: Studienblatt/Studienbuchblatt bzw. Abgangsbescheinigung; Studienerfolgsnachweis für das Studienjahr 2018/2019; Mitschriften, Nachweise bzgl. Besuche von Vorlesungen. Sollte dieser Aufforderung nicht nachgekommen werden, würde die Familienbeihilfe zurückgefordert.

Am wurde dieses Ergänzungsersuchen an das Finanzamt retourniert und darauf handschriftlich vermerkt: "Bitte um Verlängerung der FB neues Studium ab ". Dazu wurden eine Studienzeitenbestätigung der JKU vorgelegt. Dieser ist zu entnehmen, dass der Sohn der Beschwerdeführerin vom bis als außerordentlicher Student zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen (UK 990) und in der Zeit vom bis zum Diplomstsudium Wirtschaftspädagogik (UK 170) zugelassen war. Seit ist er zum Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe (UK 198) für die Fächer Deutsch sowie Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung gemeldet. Den weiters vorgelegten Bestätigungen der JKU über den Studienerfolg ist zu entnehmen, dass der Sohn der Beschwerdeführerin weder als außerordentlich Studierender in der Zeit vom bis noch im Diplomstudium Wirtschaftspädagogik Prüfungen abgelegt hat.

Daraufhin forderte das Finanzamt mit Bescheid vom von der Beschwerdeführerin die für ihren Sohn für den Zeitraum Oktober 2018 bis Mai 2019 bezogenen Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen in Höhe von insgesamt 1.788,00 € zurück. Begründete wurde dies damit, dass die Beschwerdeführerin den wiederholten Aufforderungen des Finanzamtes zur Vorlage der oben angeführten Unterlangen nicht entsprochen habe. Aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäß § 115 BAO müsse "angenommen" werden, dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom . In der Annahme, ihrem Sohn stünde keine Familienbeihilfe zu, wenn er mit einem 30-Stunden Beruf die Zeit bis zum Beginn des neuen Studienjahres überbrücke, habe sie die Familienbeihilfe abgemeldet. Im Studienjahr 2018/19 habe ihr Sohn Wirtschaftspädagogik an der JKU studiert und sich entschieden, an die Pädagogische Hochschule zu wechseln, deren Vorlesungen er regelmäßig besuche. Es würden abermals die benötigten Unterlagen und die aktuelle Studienbestätigung für die wieder zustehende Familienbeihilfe übermittelt.

Der Beschwerde wurden die bereits vorgelegten Bestätigungen der JKU sowie Studienbestätigungen der Pädagogischen Hochschule Oberösterreich zum Bachelorstudium Lehramt für die Sekundarstufe übermittelt.

In einem Vorhalt vom forderte das Finanzamt die Beschwerdeführerin auf, folgende Dokumente nachzureichen: Studienerfolgsnachweis des Sohnes vom Studium der Wirtschaftspädagogik, Anwesenheitsliste der Vorlesungen etc. vom Studium der Wirtschaftspädagogik, Mitschriften/Unterlagen etc. Schließlich wurde um Mitteilung ersucht, warum der Sohn in diesem Studium keine Prüfungen abgelegt habe.

Zu diesem Vorhalt gab der Sohn der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom folgende Stellungnahme ab:

Bezugnehmend auf Ihre Frage, warum ich keine Prüfungen im unten genannten Studienfach ablegte:

Nach dem ich im Herbst 2018 die Matura ablegte, folgte Anfang Oktober die Anmeldung für das Dipl. - Studium Wirtschaftspädagogik, zuvor war ich kurze Zeit für Deutsch und Biologie auf Lehramt eingetragen. Zu diesem Zeitpunkt war ich mir nicht eindeutig im Klaren darüber, wie mein zukünftiger Werdegang aussehen sollte. Zwar hatte ich im Hinterkopf noch immer den festen Wunsch, auf Lehramt zu studieren, weil dies meinem langjährigen Berufsziel entsprach, jedoch häuften sich im Laufe der Zeit viele Faktoren an, die zu einer Verunsicherung führten.

Ich besuchte zwar die Vorlesungen in WiPäd, doch kam hinzu, dass ich aufgrund der Anwesenheitspflicht ab dem ersten Termin, an dem ich noch die Vorlesungen für Deutsch und Biologie besuchte, nicht mehr zu den Übungen zugelassen wurde - ich hatte von Anfang an das Gefühl, nur halbe Sachen anzugehen. Mir war bewusst, dass dies auf Dauer nicht funktionieren könne, jedoch fehlte mir die Willenskraft, sofort alle Hebel in Bewegung zu setzen und die Richtung zu ändern. Ich schämte mich einerseits meinen Eltern von einem möglichen Abbruch des Studiums kundzutun, andererseits fehlte mir aber der Mut abzubrechen, da sich mir die Frage stellte, welche Perspektiven sich mir danach öffnen würden. So vegetierte ich also eine Zeitlang dahin, unzufrieden mit dem Bestehenden aber zu unschlüssig, um die Sache in die Hand zu nehmen und die Situation zu verbessern.

Im zweiten Semester entschloss ich mich schließlich nach intensivem Diskutieren und Abwägen mit Freunden und Verwandten, das Studium doch zu wechseln. Um die restliche Zeit bis zum Beginn des WS 2019/20 überbrücken und sinnvoll nützen zu können, nahm ich im Mai 2019 eine 30-Stunden-Stelle bei ***3*** an, woraufhin von unserer Seite auch die Familienbeihilfe abgemeldet wurde. Es bestand nie die Absicht, staatliche Förderungen zu missbrauchen, sondern im Gegenteil, von Anfang an im Oktober das Studium wiederaufzugreifen.

Erst mit Ihrem Brief und dem anschließenden Gespräch mit meiner Mutter, wurde mir das volle Ausmaß meines Verhaltens und Nicht-Handelns gewahr. In diesem Sinne hoffe ich, Ihnen einen detaillierten und ehrlichen Einblick in meine Situation verschafft zu haben. Zudem kann mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass ich diesem Studium mit hohem Einsatz, Fleiß und Interesse nachgehen werde, um am Ende des Studienjahres die nötigen ECTS erreicht zu haben.

Daraufhin wies das Finanzamt die verfahrensgegenständliche Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass das Ablegen von Prüfungen ein essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG sei und auch ein ernstliches und zielstrebiges, nach außen erkennbares Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein müsse. Da keine Mitschriften, Bestätigungen über Anwesenheiten bei Pflichtvorlesungen etc. vorgelegt worden wären, könne von keiner zielstrebigen Ausbildung ausgegangen werden. Somit stehe für den beschwerdegegenständlichen Zeitaum keine Familienbeihilfe zu.

Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom . Auf diesem wird als Einschreiterin die Beschwerdeführerin angeführt, unterschrieben ist der Vorlageantrag jedoch vom Sohn der Beschwerdeführerin, der in einer angeschlossenen Stellungnahme vom seine bereits abgegebene Stellungnahme vom auszugsweise wiederholte. Im Vorlageantrag selbst wird lediglich ausgeführt:

"Mit der Beschwerdevorentscheidung vom zum Rückforderungsbescheid der Familienbeihilfe wurde meine Beschwerde vom als unbegründet abgewiesen.

Es wird angezweifelt, ob das ernstliche und zielstrebige, nach außen, erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben ist. Die vom Finanzamt geforderten Unterlagen (Studienbuchblatt; Studienerfolgsnachweis) wurden eingereicht und hier im Anhang nochmal hinzugefügt. In der Sache selbst wird noch ergänzt, dass das Studium nicht öfter als zwei Mal gewechselt wurde und der Wechsel innerhalb der Zulassungsfrist des dritten Semesters erfolgte.

Es wird die Vorlage an das Bundesfinanzgericht und die Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht beantragt."

Mit Eingabe vom beantragte die Beschwerdeführerin die Aussetzung der Einhebung des rückgeforderten Betrages und verwies dazu auf den eingebrachten Vorlageantrag.

Am bewilligte das Finanzamt die beantragte Aussetzung der Einhebung.

Am legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte eine Abweisung derselben.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Rechtslage

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß.

Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen (§ 26 Abs. 1 FLAG).

Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist gemäß § 33 Abs. 3 EStG die Bestimmung des § 26 FLAG anzuwenden.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I.

Als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr gilt gemäß § 2 Abs. 1 lit. b elfter Satz FLAG die Aufnahme als ordentlicher Hörer. Die Auslegung aus dem Zusammenhang des Gesetzes ergibt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes, dass sich diese Aussage (nur) auf das Erfordernis eines Studiennachweises, der für das erste Studienjahr ex-ante nicht erbracht werden kann, bezieht. Das Erfordernis, dass ein Studium überhaupt betrieben wird, um von einer Berufsausbildung sprechen zu können, bleibt davon unberührt ().

Es ist daher im vorliegenden Fall zu klären, ob der Sohn der Beschwerdeführerin im beschwerdegegenständlichen Zeitraum das Studium der Wirtschaftspädagogik tatsächlich im Sinne einer Berufsausbildung betrieben hat.

Das Bundesfinanzgericht hat bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass zum Betrieb eines Studiums der (regelmäßige) Besuch von Lehrveranstaltungen gehört (z.B. ; ; ). Die jedem Studenten eingeräumte und auch vom Gesetzgeber in den Materialien zum Bundesgesetz BGBl. Nr. 311/1992 (Änderung des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG) erwähnte akademische Freiheit, ein Studium und den Studienfortgang völlig frei zu bestimmen, bedeutet zwar einerseits nicht, dass detaillierte Nachweise zu erbringen wären, ob und wie in einem bestimmten Monat studiert wird. Andererseits kann diese akademische Freiheit aber nicht dahingehend aufgefasst werden, dass eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG durch Besuch einer in § 3 des StudFG genannten Einrichtung auch dann vorläge, wenn tatsächlich keine Aktivitäten in Richtung eines Studiums gesetzt werden, die die Annahme einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG rechtfertigen (vgl. ).

Es ist daher im Spannungsfeld zwischen der akademischen Freiheit eines Studenten und der Absicht des Gesetzgebers, dass für volljährige Kinder nur dann ein Beihilfenanspruch bestehen soll, wenn sich diese tatsächlich in einer Berufsausbildung befinden, zu klären, ob im konkreten Einzelfall ein Studium im Sinne einer Berufsausbildung betrieben wird.

Die Beschwerdeführerin war vom Finanzamt wiederholt aufgefordert worden, den Betrieb des Studiums durch Vorlage von Vorlesungsmitschriften, Bestätigungen über Anwesenheiten bei Pflichtvorlesungen oder ähnliches glaubhaft zu machen, da die Zulassung zu einem Studium allein noch keine Berufsausbildung darstellt und demzufolge auch keinen Beihilfenanspruch begründet. Eine solche Glaubhaftmachung erfolgte jedoch nicht. Der Sohn der Beschwerdeführerin gab in seiner Stellungnahme vom an, dass er sich im Zeitpunkt der Anmeldung zum Studium der Wirtschaftspädagogik noch nicht im Klaren gewesen sei, wie sein zukünftiger beruflicher Werdegang aussehen sollte. Im Hinterkopf habe er immer noch den festen Wunsch gehabt, auf Lehramt zu studierten, weil dies seinem langjährigen Berufswunsch entsprochen habe. Er habe zwar Vorlesungen besucht, sei aufgrund des späten Einstiegs in das Studium jedoch zu keinen Übungen zugelassen worden. Bereits zu diesem Zeitpunkt habe er einen Abbruch des Studiums erwogen, dies aus den angeführten Gründen jedoch nicht vollzogen und habe so "eine Zeitlang dahin vegetiert".

Bei dieser Sachlage ging das Finanzamt aber zu Recht davon aus, dass vom Sohn der Beschwerdeführerin das Studium der Wirtschaftspädagogik nicht im Sinne einer Berufsausbildung betrieben worden ist, und daher für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum kein Beihilfenanspruch bestand.

Aus § 26 Abs. 1 FLAG ergibt sich eine rein objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Es kommt nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs von Familienbeihilfe an, also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug. Subjektive Momente, wie Verschulden an der Auszahlung der Familienbeihilfe, Gutgläubigkeit des Empfangs der Familienbeihilfe oder die Verwendung derselben sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich (Lenneis/Wanke, § 26 Tz 12 ff mit zahlreichen Judikaturnachweisen).

Zur Einbringung des Vorlageantrages durch den Sohn der Beschwerdeführerin in deren Namen wird noch bemerkt, dass sich die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren gemäß § 83 Abs. 1 BAO durch eigenberechtigte natürliche Personen, somit auch durch ihren volljährigen Sohn vertreten lassen konnte. Gemäß § 83 Abs. 4 BAO kann von einer ausdrücklichen Vollmacht abgesehen werden, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige handelt und Zweifel über das Bestehen und den Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten (§ 83 Abs. 4 BAO). Solche Zweifel liegen im Hinblick auf die im Verfahren abgegebenen Stellungnahmen des Sohnes der Beschwerdeführerin und deren Hinweis auf den Vorlageantrag im Aussetzungsantrag vom nicht vor.

Zu Spruchpunkt II.

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im gegenständlichen Verfahren die entscheidungsrelevanten Rechtsfragen bereits ausreichend durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt sind, und die Entscheidung von dieser Rechtsprechung nicht abweicht, ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Im Übrigen kommt der Frage, ob in einem konkreten Einzelfall ein Studium im Sinne einer Berufsausbildung betrieben wird, keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.5100208.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at