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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 14.05.2020, RV/5101302/2015

Kein Eigenanspruch des Kindes auf Familienbeihilfe, wenn sich dieses in keiner Berufsausbildung befindet

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Linz vom , betreffend die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen hinsichtlich der Monate August und September 2014 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensablauf:

Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt die, dem nunmehrigen Beschwerdeführer (folgend kurz Bf.) bereits gewährte Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die Monate 8/14 und 9/14 in Höhe von insgesamt 434,60 € zurück. Begründend führte die Abgabenbehörde dazu im Wesentlichen aus, dass nach § 2 Abs. 1 lit b) FLAG nur dann eine Beihilfe zustehen würde, wenn sich das Kind in einer Berufsausbildung befände. Der Bf. habe seine Berufsausbildung bereits im Juli 2014 im B. abgeschlossen, wodurch für den genannten Zeitraum eine Rückforderung zu veranlassen gewesen wäre.

Mit Schriftsatz vom erhob der Bf. gegen den vorgenannten Bescheid Beschwerde und bringt darin vor, dass er mit Oktober 2014 ein Studium begonnen hätte. Die hier gegenständlichen Sommermonate wären von ihm dazu genutzt worden, sich intensiv auf die Studienberechtigungsprüfung, welche er im Rahmen des ersten Studienjahres ablegen müsste, vorzubereiten. Folglich liege nach seiner Ansicht eine durchgehende Ausbildungssituation - auch für die Monate der Rückforderung - vor. Gleichzeitig stellte der Bf. in der Beschwerdeeingabe den Antrag, die Einhebung des festgesetzten Betrages nach § 212a BAO auszusetzen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die vorbezeichnete Beschwerde als unbegründet ab. Zusammengefasst begründete die Abgabenbehörde die abweisende Entscheidung damit, dass der Bf. ab September 2012 eine Ausbildung am B. in C. zum Fachsozialbetreuer begonnen und diese auch mit Juli 2014 erfolgreich abgeschlossen habe. Mit Wintersemester 2014 (Oktober 2014) begann er das Lehramtsstudium für Sonderschulen an der D-Hochschule in E.. Für Zeiten zwischen dem Abschluss einer Berufsausbildung und dem Beginn einer neuerlichen Berufsausbildung stehe keine Familienbeihilfe zu. Folglich habe eine Abweisung über seine Beschwerde erfolgen müssen.

Im Vorlageantrag vom führt der Bf. ergänzend aus, dass § 2 Abs. 1 lit d) FLAG gegenständlich nicht einschlägig sei. Seine Ausbildung am B. sei noch nicht abgeschlossen gewesen, als er sich zum Studium an der D-Hochschule angemeldet hätte. Zwar habe er die ersten beiden Jahre dieser Ausbildung in C. absolviert, es wäre jedoch die Möglichkeit bestanden ein weiteres Jahr (Diplomjahr) anzuschließen. Im vorliegenden Fall sei demnach von einer laufenden Berufsausbildung zu sprechen, wodurch auch für die hier maßgeblichen Sommermonate eine Berufsausbildung vorgelegen wäre. Weiters verwies der Bf. in seinem Vorlageantrag auch auf die Entscheidung des UFS (RV/0062-I/12 vom ) in der nach seinen Ausführungen auch darauf hingewiesen werde, dass in besonders berücksichtigungswürdigen Sachverhaltskonstellationen, trotz Vorliegens eines Abschlusses einer Berufsausbildung, jedoch das Kind noch nicht selbsterhaltungsfähig sei, die Familienbeihilfe weiterhin zuzuerkennen wäre. Gerade eine solche Konstellation sei gegenständlich ebenfalls gegeben. Mit der vom Bf. abgeschlossenen Ausbildung wäre er nicht selbsterhaltungsfähig gewesen. Die im Oktober 2014 von ihm begonnene Ausbildung zum Sonderschullehrer an der D-Hochschule sei daher als sinnvolle Ergänzung zu der zuvor getätigten Ausbildung in C. zu sehen, um seine späteren Möglichkeiten am Arbeitsmarkt zu verbessern.

Das Finanzamt legte den gegenständlichen Akt mit Vorlagebericht vom dem BFG vor. Das Finanzgericht teilte mit Schreiben vom dem Bf., das über die D-Hochschule eingeholte Ermittlungsergebnis zu dem vom Bf. ab Oktober 2014 begonnenen Studium mit, schilderte ihm darin auch den bisherigen Verfahrensablauf und setzte ihn vom, nach der bis dahin nach der Aktenlage anzunehmenden Sachverhalt in Kenntnis und räumte ihm die Gelegenheit ein, dazu Stellung zu nehmen und etwaige weitere Unterlagen bezüglich einer etwa gegebenen Berufsausbildung dem BFG vorzulegen. Eine Gegenäußerung brachte der Bf. mit Schreiben vom ein.

II. Sachverhalt:

Der Bf. bezog unstrittig für die hier relevanten Monate für sich selbst die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge. Im September 2012 begann der bereits volljährige Bf. eine viersemestrige Ausbildung zum Fachsozialbetreuer mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung und schloss diese im Juli 2014 erfolgreich ab. Vom bis war der Bf. als Angestellter im B. beschäftigt, während er vom 1.8. bis , sowie vom 22.8. bis beim AMS als Arbeitsuchend gemeldet war und in diesem Zeitraum Arbeitslosengeld bezog. Ohne die Reife für ein Studium aufzuweisen meldete er sich während der Ausbildung zum Fachsozialbetreuer beginnend mit Oktober 2014 an der D-Hochschule in E. zum Lehramtsstudium für Sonderschulen an, wobei ihm im Rahmen der Zulassung zu diesem Studium die Auflage erteilt wurde, dass er im ersten Jahr die Studienberechtigungsprüfung nachholen müsste. Von der Ausbildungsstätte wurde er dabei irrtümlich als ordentlich Studierender zum vorgenannten Studium zugelassen, obwohl korrekterweise nach § 61 HG 2005 in der damals geltenden Fassung eine Aufnahme als außerordentlicher Hörer erfolgen hätte müssen. Nach den eigenen Angaben des Bf. bereitete er sich im hier relevanten Rückforderungszeitraum bereits auf die Studienberechtigungsprüfung vor, wobei er als Nachweis dafür eine Teilnahmebestätigung an einem Kurs am BFI für "Deutsch Aufsatz" vorlegte, der im Oktober 2014 startete.

III. Rechtslage:

Die hier maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen lauten in der anzuwendenden Fassung auszugsweise wie folgt:

§ 2 Abs. 1 FLAG:

Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a) ...

b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,

...

d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,

§ 6 FLAG:

(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn

a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und
c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.

(2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie

a) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden; oder

b) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird, oder

(4) Als Vollwaisen gelten Personen, deren Vater verstorben, verschollen oder nicht festgestellt und deren Mutter verstorben, verschollen oder unbekannt ist.

(5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3).

§ 26 FLAG:

(1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

...

§ 33 EStG:

...

(3) Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.

IV. Beweiswürdigung und rechtliche Erwägungen:

Eingangs ist zum anhängigen Verfahren festzustellen, dass das Finanzamt seine getätigte Rückforderung nach § 26 FLAG iVm § 33 Abs. 3 EStG im angefochtenen Bescheid vom sinngemäß damit begründete, dass sich der Bf. in den hier relevanten beiden Monaten in keiner Berufsausbildung iS des § 2 Abs. 1 lit b) FLAG befunden hätte, wodurch die Voraussetzungen für einen Beihilfenbezug nicht vorgelegen wären. Somit wäre die bereits gewährte Beihilfe entsprechend rückzufordern gewesen. Entgegen dieser Ausführung liegt jedoch nach der Aktenlage der gegenständlichen Rückforderung ein Eigenbezug der Beihilfe durch den Bf. zugrunde, wodurch die hier maßgeblichen Tatbestandsvoraussetzungen für eine etwaige rechtmäßige Gewährung der Beihilfe in den Bestimmungen des § 6 Abs. 2 lit a) und b) FLAG normiert sind. Irrtümlich erfolgte gleichfalls eine Bezugnahme im Vorhalt des BFG an den Bf. vom auf die Regelungen des § 2 Abs. 1 lit b) und d) FLAG, wobei inhaltlich - durch die wortgleiche Gestaltung der Regelungen des § 6 Abs. 2 lit a) und b) leg cit und der Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit b) und lit d) FLAG jedoch keine Änderung eintritt.

Der unter II. in dieser Entscheidung angeführte Sachverhalt ergibt sich aus dem, vom Finanzamt dem BFG übermittelten Beihilfenakt, den für den Bf. in seinem Versicherungsdatzenauszug aufscheinenenden Daten, dem bisherigen Vorbringen des Bf. und der Auskunftserteilung an das Finanzgericht durch die D-Hochschule in E..

§ 6 Abs. 2 lit a) FLAG bestimmt, dass sich ein volljähriges Kind in einer Berufsausbildung befinden bzw. dieses ein Studium als ordentlicher Hörer an einer in § 3 StudFG genannten Einrichtung (unter Verweis auf § 2 Abs. 1 lit b FLAG) betreiben müsse, um einen Beihilfenanspruch zu erlangen. Nach der Aktenlage ist klargestellt, dass der Bf. seine, im September 2012 begonnene Ausbildung zum Fachsozialbetreuer im Juli 2014 erfolgreich abgeschlossen hat und diese im vorgenannten Monat beendete. Jener Einwand des Bf. in seinem Vorlageantrag, dass es ihm möglich gewesen wäre, diese Berufsausbildung um ein weiteres Jahr zu verlängern und diese mit Diplom abzuschließen, ändert nichts daran, dass der vom Bf. gewählte Ausbildungsweg nach der erfolgreichen Absolvierung der vier Semester als abgeschlossen gilt. Diese Ausbildung befähigte den Bf. auch einen Beruf als Sozialbetreuer auszuüben. Dass darüber hinaus die Möglichkeit bestanden hätte im Anschluss an die bereits beendete Ausbildung ein weiteres Ausbildungsjahr zur Erlangung eines Diploms im vorgenannten Ausbildungsbereich anzuhängen, ist vergleichbar mit einem abgeschlossenen Bachelorstudium und der Möglichkeit an dieses ein Masterstudium anzuschließen. Diesbezüglich ergibt sich bereits aus der Judikatur des VwGH (vgl. z.B. Erkenntnis vom , Zl. 2011/16/0066) dass diese beiden Ausbildungen ohnedies stets getrennt zu beurteilen sind und dadurch keine fortlaufende Berufsausbildung bzw. ein fortlaufendes Studium vorliegt. Vielmehr kann mit dem tatsächlichen Beginn einer weiteren Berufsausbildung iS des FLAG ein neuerlicher Beihilfenanspruch entstehen. Entgegen der Ansicht des Bf. führt somit die von ihm vorgebrachte vorhandene Möglichkeit einer Erweiterung seiner Ausbildung um ein weiteres Jahr nicht dazu, dass seine Ausbildung am B. nach seinem erfolgreichen Abschluss zum Fachsozialbetreuer nach vier Semestern im Juli 2014 als noch nicht beendet zu betrachten ist. Im Übrigen wurde vom Bf. diese, von ihm angesprochene Möglichkeit der Diplomausbildung ohnehin nicht verwirklicht, sodass diese Ausführung des Bf. auch aus jenem Grund keinen entscheidungsrelevanten Einfluss auf das gegenständliche Verfahren nehmen kann, da im Beihilfenbereich die Frage, ob für einen bestimmten Zeitraum Familienbeihilfe zusteht anhand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten ist (vgl. z.B. ).

Nach der vorliegenden Aktenlage ist unbestritten, dass der Bf. nach seiner erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung zum Fachsozialbetreuer im Juli 2014 fälschlicherweise als ordentlicher Hörer zum Lehramtsstudium für Sonderschulen - beginnend mit Oktober 2014 - an der D-Hochschule gemeldet war. Unabhängig davon, dass der Bf. in Übereinstimmung seiner eigenen Angaben mit jenen der D-Hochschule den Meldestatus als ordentlicher Hörer nicht erfüllte, liegt bei diesem Sachverhalt - entgegen seiner Vorbringen in der Beschwerde vom - keine durchgehende Ausbildungssituation für ihn vor. Wie bereits vorstehend ausgeführt hat der Bf. die Berufsausbildung zum Fachsozialbetreuer im Juli 2014 beendet und beginnend mit Oktober 2014 als außerordentlicher Hörer an der vorgenannten Einrichtung ein Studium begonnen. Eine Berufsausbildung lag somit in den hier relevanten Monaten August und September 2014 dadurch unbestritten nicht vor. § 6 Abs. 2 lit b) FLAG (vgl. auch § 2 Abs. 1 lit d FLAG) bestimmt zwar für volljährige Personen, welche das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben einen Beihilfenanspruch auch für die Zeit zwischen dem Abschluss einer Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird. In den erläuternden Bemerkungen (siehe EB RV 981 BlgNr, 24. GP) finden sich zu diesen, mit BGBl 111/2010 im Familienbeihilfenrecht durchgeführten Änderungen, dass im Rahmen der allgemeinen Budgetmaßnahmen auch im Bereich des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen Konsolidierungsmaßnahmen zu setzen seien. Im Wesentlichen seien dabei budgetwirksame Kürzungen und Änderungen der Anspruchsgrundlagen bei der Familienbeihilfe bzw. beim Mehrkindzuschlag durchzuzuführen (Seite 17 der EB). Sodann wird zur Bestimmung des neu gefassten § 2 Abs. 1 lit. d) und § 6 Abs. 2 lit b) FLAG erläuternd ausgeführt, dass die Familienbeihilfe nach dem Erreichen der Volljährigkeit grundsätzlich nur bis zum Abschluss einer Berufsausbildung gewährt werden soll. Bisher sei auch durch drei Monate nach Abschluss der Berufsausbildung die Familienbeihilfe weitergewährt worden. Aus Gründen der Budgetkonsolidierung solle diese Leistungsgewährung entfallen. Damit während der Zeit zwischen einer Schulausbildung und einer weiterführenden Ausbildung familienbeihilfenrechtlich keine Lücke entstehe, sei eine ergänzende Regelung im FLAG aufzunehmen. Durch diese Regelung solle "insbesondere die Zeit zwischen der Matura und dem frühestmöglichen Beginn eines Studiums" abgedeckt werden, zumal die Eltern im Regelfall weiterhin unterhaltspflichtig seien (Seite 223 der EB).

Der Gesetzgeber begründete folglich die mit erfolgte Abschaffung der zuvor in § 2 Abs. 1 lit d) und § 6 Abs. 2 lit b) FLAG bestandenen Regelung einer Weitergewährung der Beihilfe für drei Monate nach Abschluss der Berufsausbildung ausdrücklich damit, dass aus Gründen der Budgetkonsolidierung der Anspruch auf Familienbeihilfe eingeschränkt werden und als "eingeschränkter Ersatz" ein Beihilfenanspruch nur mehr für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung bestehen soll (vgl. diesbezüglich auch ). Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung und der zitierten erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage ist daher die Bestimmung des § 6 Abs. 2 lit b) sowie auch die des § 2 Abs. 1 lit. d) FLAG dahingehend einschränkend auszulegen, dass der frühestmögliche Beginn einer weiteren Berufsausbildung nach Abschluss einer Schulausbildung nur jene Fälle erfasst, in denen die abgeschlossene Schulausbildung zu der in Aussicht genommenen Berufsausbildung berechtigt (siehe auch ). Gerade dies liegt gegenständlich nicht vor, da der Bf. mit dem Abschluss der Ausbildung am B. eben nicht die Befähigung zu einem ordentlichen Studium erlangte. Vielmehr schloss der Bf. im vorliegenden Fall nach Erreichen seiner Volljährigkeit seine erste Berufsausbildung durch die hier erfolgreich absolvierte Ausbildung zum Fachsozialbetreuer ab und begann im Anschluss mit Oktober 2014 als außerordentlicher Hörer ein Studium. Ob dieses, vom Bf. mit dem Wintersemester 2014 als außerordentlicher Hörer an der D-Hochschule begonnene Studium eine Berufsausbildung iS des FLAG darstellen würde, bedarf im gegenständlichen Verfahren keiner weiteren Beurteilung, da selbst bei der Annahme einer ab Oktober 2014 vorliegenden Berufsausbildung auf Grund der vorstehenden Ausführungen für die Lücke zwischen zwei Ausbildungen - somit hier für die Monate August und September 2014 - sich für den Bf. nach § 6 Abs. 2 lit b) kein Beihilfenanspruch ergäbe.

Wenn der Bf. in seiner Beschwerde vom u.a. auch darauf verweist, dass er sich in den hier betroffenen Rückforderungsmonaten bereits intensiv auf die zu absolvierende Studienberechtigungsprüfung vorbereitet hätte, ist auszuführen, dass dem Bf. im Schriftsatz des in diesem Zusammenhang sinngemäß mitgeteilt wurde, dass als diesbezüglicher Nachweis einzig und alleine die ihm vom BFI vom ausgestellte Bestätigung für die Teilnahme an der Bildungsveranstaltung "Deutsch Aufsatz" in der Zeit von bis mit insgesamt 55 Unterrichtseinheiten vorliege und aus dieser somit keine Schlüsse für die hier relevanten Monate August und September 2014 gezogen werden könnten. Demnach sei nach der bis dahin gegebenen Aktenlage davon auszugehen, dass der Bf. im Rückforderungszeitraum in keiner Berufsausbildung iS des FLAG gestanden wäre. Diesem Vorhalt widerspricht auch der Bf. in seiner dazu beim BFG eingebrachten Stellungnahme vom nicht bzw. unterlässt es gänzlich zu dieser Sachverhaltsannahme eine ergänzende Stellungnahme abzugeben. Folglich ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage kein Hinweis, dass der Bf. die Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Abs. 2 lit a) FLAG durch etwaige Bestrebungen die Studienberechtigungsprüfung zu erlangen, im hier gegenständlichen Rückforderungszeitraum erfüllt hätte. Dass der Bf. in den Monaten August und September 2014 in einer Berufsausbildung gestanden wäre behauptet überdies der Bf. selbst im bisherigen Verfahren nicht. Vielmehr richten sich seine Einwendungen dahingehend, dass durch den Beginn des außerordentlichen Studiums mit Oktober 2014 eine durchgehende Berufsausbildung auch nach Abschluss der Ausbildung zum Fachsozialbetreuer vorgelegen wäre.
Weiters spielt jener zeitliche Ablauf nach den rechtlichen Bestimmungen des FLAG - wie der Bf. offenbar in seinem Vorlageantrag vom vermeint -, dass seine Anmeldung zum Studium an der D-Hochschule noch während seiner laufenden Ausbildung am B. erfolgt sei, keine Rolle bei der Beurteilung, ob er sich in den Monaten August und September 2014 in einer Berufsausbildung iS des FLAG befunden hat. Neuerlich ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass im Beihilfenbereich jene Frage, ob für einen bestimmten Zeitraum Familienbeihilfe zusteht anhand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum (hier somit August und September 2014) zu beantworten ist. Eine etwaig zeitlich erfolgte Anmeldung zum Studium an der D-Hochschule während der noch laufenden Ausbildung zum Fachsozialbetreuer führt demnach nicht dazu, dass sich der Bf. in den gegenständlichen Rückforderungsmonaten in einer Berufsausbildung befunden hätte, sondern ergibt lediglich, dass er sich für das Lehramt zum Sonderschullehrer an der genannten Ausbildungsstätte noch vor Abschluss seiner zuvor betriebenen Ausbildung angemeldet hat.
Der Einwand des Bf. unter Verweis auf die Entscheidung des damaligen RV/0062-I/12, dass er mit dem Abschluss der Ausbildung zum Fachsozialbetreuer noch nicht selbsterhaltungsfähig gewesen sei, kann vom BFG nicht nachvollzogen werden. In dieser vom Bf. zitierten Entscheidung des UFS legte die damalige Verwaltungsbehörde der zweiten Instanz sinngemäß dar, dass sich der Gesetzgeber mit der Änderung der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit d) FLAG grundsätzlich dazu entschlossen habe, für volljährige Kinder für Lücken zwischen zwei Berufsausbildungen keine Familienbeihilfe mehr zu gewähren. Dies mit Ausnahme von bestimmten, nach Ansicht des Gesetzgebers besonders berücksichtigungswürdigen Sachverhaltskonstellationen, bei welchen davon auszugehen sei, dass trotz des Abschlusses einer Berufsausbildung das Kind noch nicht selbsterhaltungsfähig sei. Beispielhaft ergäbe sich dies nach Abschluss der (allgemeinen) Schulausbildung, nach der ein unmittelbarer Einstieg in das Berufsleben noch nicht möglich sei und eine weitere (spezifische) Berufsausbildung zu erfolgen habe. Explizit verweist der UFS in dieser Entscheidung darauf, dass durch den Abschluss der Lehrausbildung der Sohn der dortigen Berufungswerberin bereits selbsterhaltungsfähig gewesen sei und demnach der Tatbestand des § 2 Abs. 1 lit d) nicht erfüllt werde. Kein anderes Bild ergibt sich im gegenständlichen Fall, da der Bf. durch den Abschluss seiner Berufsausbildung zum Fachsozialbetreuer - entgegen seines Einwands - bereits selbsterhaltungsfähig war. Auch wenn der Bf. in seinem Vorlageantrag zusätzlich vermeint, dass seine mit Wintersemester begonnene Ausbildung an der D-Hochschule lediglich als eine sinnvolle Ergänzung zu seiner bereits absolvierten Ausbildung am B. anzusehen sei, um seine späteren Möglichkeiten am Arbeitsmarkt zu verbessern, ändert dieses Vorbringen nichts an der Tatsache, dass der Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 6 Abs. 2 lit b) FLAG in der ab anzuwendenden Fassung für eine bestehende Lücke zwischen dem Abschluss einer Berufsausbildung und dem etwaigen frühestmöglichen Beginn einer weiteren Berufsausbildung keine Beihilfengewährung mehr vorsieht.

Abschließend ist ergänzend der Vollständigkeit halber noch darauf hinzuweisen, dass der vom Bf. im Beschwerdeschriftsatz gestellte Antrag auf Aussetzung der Einhebung des festgesetzten Betrages nach § 212a BAO nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist.

Auf Grund der obenstehenden Ausführungen war daher - wie im Spruch ausgeführt - zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ob ein Kind - hier somit der Bf. - eine Berufsausbildung im hier relevanten Rückforderungszeitraum betrieben hat ist eine Tatfrage die das BFG im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu treffen hatte. Insofern liegt diesbezüglich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Dass der Gesetzgeber für eine Lücke zwischen zwei Berufsausbildungen keine Beihilfengewährung vorsieht, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der zitierten Norm und ist nach Ansicht des BFG durch die Rechtsprechung des VwGH (vgl. Erkenntnis vom , 2011/16/0066) ausreichend geklärt. Folglich war die Zulässigkeit einer ordentlichen Revision zu verneinen.

Linz, am

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