Eingabengebühr gemäß § 17 a VfGG trotz Verfahrenshilfeantrag
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Armin Treichl in der Beschwerdesache a b, c 465, d e, über die Beschwerden vom gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ERFNR i/2019 betreffend Gebühr gemäß § 17 a VfGG sowie gemäß § 9 Abs 1 GebG zu Recht erkannt:
1) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
2) Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der vom Beschwerdeführer an den Verfassungsgerichtshof gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen ein Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom (E f), zugestellt durch Hinterlegung gemäß §§ 8 Abs. 2, 23 Zustellgesetz am , gemäß § 63 Abs. 1 ZPO iVm § 35 Abs. 1 VfGG wegen offenbarer Aussichtslosigkeit abgewiesen.
Mit Eingabe vom hat der Beschwerdeführer beim Verfassungsgerichtshof eine eigenhändig unterfertigte Beschwerde eingebracht. In dieser Beschwerde stellte der Beschwerdeführer Anträge auf
1) Befreiung von der Eingabengebühr gemäß § 17a VfGG.
2) selbständige Einbringung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, ohne die Vertretung eines Rechtsanwaltes.
Für diese Beschwerde hat der Beschwerdeführer keine Eingabengebühr gemäß § 17 a VfGG entrichtet.
Die Beschwerde und der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe wurden vom Verfassungsgerichtshof mittels Beschluss vom zurückgewiesen.
Der Verfassungsgerichtshof hat am einen amtlichen Befund über die Nichtentrichtung der Eingabengebühr gemäß § 17 a Z 1 VfGG aufgenommen und dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel übermittelt.
Das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel hat mit Bescheiden vom dem Beschwerdeführer Eingabengebühr gemäß § 17 a Z 1 VfGG in Höhe von 240,00 € sowie Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs 2 GebG in Höhe von 120,00 € vorgeschrieben.
In den Beschwerden vom brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor:
"Mit Eingabe der zugrundeliegenden Beschwerde an dem Verfassungsgerichtshof, wurde gleichzeitig der Antrag auf die Befreiung der Eingabegebühr gemäß § 17a VfGG gestellt.
Beschwerde und Anträge wurden von mir selbst, ohne den Beistand eines Rechtsanwaltes eingebracht, und ich war zu keinem Zeitpunkt anwaltlich vertreten.
Eine Eingabegebühr hätte sonst nicht entstehen können, da u.a. gleichzeitig mit Eingabe der Beschwerde ein Antrag am Befreiung der Eingabegebühr gestellt wurde."
Das Finanzamt Feldkirch hat mit Beschwerdevorentscheidungen vom die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. In den Begründungen führte das Finanzamt im Wesentlichen aus:
"Klarstellend ist festzuhalten, dass sich die Gebührenfestsetzung vom auf die Beschwerde vom , eingelangt beim VfGH am und erfasst unter der Zahl E g, bezieht, sodass die im Gebührenbescheid angeführte Verfahrenszahl hiermit berichtigt wird.
Nach § 17a Z 1 Verfassungsgerichtshofgesetz (VfGG) beträgt die Eingabengebühr für Anträge gemäß § 15 Abs 1 einschließlich der Beilagen € 240,00.
Die Gebührenschuld entsteht gem. § 17a Z 3 VfGG im Zeitpunkt der Einreichung der Eingabe; die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Im vorliegenden Fall ist die Gebührenschuld somit am entstanden. Dass die Beschwerde nicht von einem Rechtsanwalt unterfertigt war, hindert nicht die Eingabenqualität.
Wie der Verfassungsgerichtshof letztendlich mit der Beschwerde verfährt, ist auf die Entstehung der Gebührenschuld ohne Einfluss. Somit vermag der Umstand, dass der Verfassungsgerichtshof in vorliegendem Fall die Beschwerde samt Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mit Beschluss vom , ZI E g, zurückgewiesen hat, an der Entstehung der Gebührenschuld nichts zu ändern, da diese mit Überreichung der Eingabe am entstanden ist.
Gemäß § 63 Abs 1 Zivilprozessordnung (ZPO) ist einer Partei unter bestimmten Voraussetzungen Verfahrenshilfe zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen. Gemäß § 64 Abs 1 Z 1 lit a ZPO kann die Verfahrenshilfe u.a. die einstweilige Befreiung von der Entrichtung bundesgesetzlich geregelter staatlichen Gebühren umfassen. Nach Abs 2 leg, cit. ist bei Bewilligung der Verfahrenshilfe auszusprechen, welche Begünstigungen zur Gänze oder zum Teil gewährt werden.
Soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, treten nach Abs. 3 leg. cit. Befreiungen und Rechte nach Abs 1 mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind.
Wird keine Verfahrenshilfe bewilligt, kann auch keine Befreiung von der Eingabengebühr nach § 17 a VfGG eintreten. Da im gegenständlichen Fall mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , Zl E g der Antrag auf Verfahrenshilfe (gleichzeitig mit der Beschwerde) zurückgewiesen wurde, ist auch keine Befreiung von den Stempelgebühren gegeben.
Wird eine Gebühr, die nicht vorschriftmäßig entrichtet wurde mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs 1 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 % der verkürzten Gebühr zu erheben. Die Gebührenerhöhung wird im § 9 Abs 1 GebG als objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftmäßigen Entrichtung von Gebühren in einer im § 3 Abs 2 GebG vorgesehenen Weise zwingend angeordnet.
Mit Schreiben vom zu Zl E g des VfGH erging die Aufforderung zur Entrichtung der Gebühr auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel, 1030 Wien und zur Übersendung des Originaleinzahlungsbeleges innerhalb von 10 Tagen an den Verfassungsgerichtshof, 1010 Wien, Freyung 8. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass bei nicht ordnungsgemäßer Entrichtung der Gebühr diese von den zuständigen Finanzbehörden festgesetzt wird und dies zu einer Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr führt (§ 9 GebG).
Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen.
In weiterer Folge erhielt das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern mit eine Mitteilung (Befund) des VfGH über die nicht erfolgte Gebührenentrichtung.
Die Nichtentrichtung der Gebühr zum Fälligkeitszeitpunkt ist unbestritten und liegt somit die Voraussetzung für die Erlassung eines Abgabenbescheides nach § 203 Bundesabgabenordnung als einen Akt der Abgabenbemessung vor (vgl ua.).
Die Beschwerde betreffend Gebührenfestsetzung war daher als unbegründet abzuweisen."
Im Vorlageantrag vom brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor:
"Ich möchte erneut festhalten, dass mit meiner Eingabe vom , mit selben Schreiben, der Antrag auf Befreiung der Eingabegebühr gemäß § 17a VfGG gestellt wurde!
Besagte Eingabe, legen ich Ihnen in Kopie bei.
Auch wurde die Eingabe ohne den Beistand eines Anwaltes von mir selbst eingebracht!
Jedenfalls wurde die Gebührenvorschreibung mit Kenntnisnahme und in offener First von mir beeinsprucht.
In diesem Zusammenhang möchte ich weiters auf Artikel 6 der europäischen Menschenrechtskonvention hinweisen."
Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerden erwogen:
Das Bundesfinanzgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der vom Beschwerdeführer an den Verfassungsgerichtshof gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom abgewiesen. Hiedurch begann die sechswöchige Frist, die Beschwerde gemäß § 17 Abs. 2 VfGG durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen, neu zu laufen, worauf der Beschwerdeführer im Beschluss vom hingewiesen wurde.
Am brachte der Beschwerdeführer eine selbst verfasste, nicht von einem Rechtsanwalt unterschriebene Beschwerde, verbunden mit einem Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr gemäß § 17 a VfGG ein. Der Beschwerdeführer hat die Gebühr gemäß § 17 a Z 1 VfGG nicht entrichtet.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Beschwerde gemäß § 19 Abs. 3 Z 2 lit. b VfGG und den neuerlichen Verfahrenshilfeantrag gemäß § 19 Abs 3 Z 2 lit d VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen.
Dieser unstrittige Sachverhalt wird vom Bundesfinanzgericht rechtlich folgendermaßen beurteilt:
Gegenstand vorliegenden Verfahrens ist ausschließlich die Frage, ob die am zur Post gegebene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, eine gebührenpflichtige Eingabe im Sinne des § 17a VfGG darstellt.
Gemäß § 15 Abs. 1 VfGG idF BGBl. I Nr. 33/2013 sind die an den Verfassungsgerichtshof gemäß den Art. 126a, 127c Z 1, 137 bis 145, 148f und 148i B-VG gerichteten Anträge schriftlich zu stellen. § 17a VfGG in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013 lautet auszugsweise:
"Für Anträge gemäß § 15 Abs. 1 einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:
1. Die Gebühr beträgt 240 Euro. Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind ermächtigt, die Eingabengebühr durch Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt "Statistik Österreich" verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder ein an dessen Stelle tretender Index gegenüber der für Jänner 2013 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 10% geändert hat. Der neue Betrag ist aus dem im ersten Satz genannten Betrag im Verhältnis der Veränderung der für Jänner 2013 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf ganze zehn Euro kaufmännisch auf- oder abzurunden.
…
3. Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe; die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Bei elektronisch eingebrachten Schriftsätzen ist in den Fällen des § 14a Abs. 1 jener Zeitpunkt maßgeblich, der sich aus den für die jeweilige Form der Einbringung maßgeblichen Bestimmungen des GOG bzw. des ZustG ergibt; soweit eine andere Form der Einbringung für zulässig erklärt ist (§ 14a Abs. 2), ist der Zeitpunkt des Einlangens in den elektronischen Verfügungsbereich des Verfassungsgerichtshofes maßgeblich.
4. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.
…
6. Für die Erhebung der Gebühr (Z 4 und 5) ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zuständig.
7. Im Übrigen sind auf die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, über Eingaben mit Ausnahme der §§ 11 Z 1 und 14 anzuwenden."
Nach dieser Bestimmung ist für beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte Beschwerden spätestens im Zeitpunkt der Überreichung eine Gebühr in der Höhe von 240,00 Euro zu entrichten.
Nach dem Inhalt der Eingabe vom , handelt es sich jedenfalls um eine Beschwerdeschrift: "Beschwerde laut Art 144 B-VG".
Die Tatsache, dass die Beschwerde nicht von einem Rechtsanwalt unterfertigt worden ist, hindert nicht die Eingabenqualität.
Der Verwaltungsgerichtshof hat beispielsweise in seinem Erkenntnis , festgestellt, dass eine Unterschrift kein Merkmal einer Eingabe darstellt. Die Unterschrift ist in bestimmten Fällen ein Kriterium, wie eine Eingabe zu erledigen ist, nicht aber, ob überhaupt eine zu erledigende Eingabe vorliegt. Sind die sonstigen Voraussetzungen gegeben, ist eine Eingabe auch dann gebührenpflichtig, wenn die Unterschrift des Einschreiters fehlt. In vorliegendem Fall ist die Beschwerde vom Einschreiter unterschrieben, lediglich die anwaltliche Mitzeichnung fehlt. Die Eingabenqualität ist somit gegeben, lediglich die Formerfordernisse sind nicht erfüllt.
Die Gebührenschuld entsteht mit der Überreichung der Beschwerde. Unter Überreichung einer Beschwerde ist das Einlangen derselben beim Gerichtshof zu verstehen (; , 99/16/0118; , 99/16/0182; , 2002/16/0274, 0275; ). Das heißt, sobald die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof eingelangt ist, gilt sie als eingebracht. Mit dem Datum des Einlangens der Beschwerde beim Gerichtshof ist die Gebührenschuld entstanden und der gebührenpflichtige Tatbestand erfüllt (). In diesem Zeitpunkt wird die Gebühr auch bereits fällig. Gegenständliche Beschwerde ist am beim Verfassungsgerichtshof eingelangt; somit ist die Gebührenschuld am entstanden.
Wie der Verfassungsgerichtshof letztendlich mit der Beschwerde verfährt, ist auf das Entstehen der Gebührenschuld ohne Einfluss.
Die Gebührenschuld entsteht unabhängig davon, ob und wie der Gerichtshof die Eingabe behandelt. Der Umstand, dass der Gerichtshof die Behandlung der Beschwerde abgelehnt hat, kann nichts daran ändern, dass die Gebührenschuld entstanden ist (vgl , und vom , RV/1390-W/08).
Die Gebührenschuld ist unbeschadet dessen entstanden, dass der VfGH die Beschwerde wegen des nicht behobenen Mangels der fehlenden Unterschrift eines Rechtsanwaltes zurückgewiesen hat ().
Auch wenn das verwaltungsgerichtliche Verfahren eingestellt wurde, weil der Mangel des Fehlens der Unterschrift eines Rechtsanwaltes nicht behoben wurde, unterliegt die Beschwerde (mit ihrer Überreichung) der Gebühr (, und vom , RV/1390-W/08)."
Weder die Tatsache, dass die Beschwerde nicht von einem Rechtsanwalt unterfertigt wurde, noch aus die Tatsache, dass die Beschwerde vom Verfassungsgerichtshof als verspätet zurückgewiesen wurde, verhindern das Entstehen der Gebührenschuld gemäß § 17 a VfGG.
Gemäß § 63 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) ist einer Partei unter bestimmten Voraussetzungen Verfahrenshilfe zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen. Gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO kann die Verfahrenshilfe u.a. die einstweilige Befreiung von der Entrichtung bundesgesetzlich geregelter staatlicher Gebühren umfassen. Nach Abs. 2 leg. cit. ist bei Bewilligung der Verfahrenshilfe auszusprechen, welche Begünstigungen zur Gänze oder zum Teil gewährt werden. Soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, treten nach Abs. 3 leg. cit. Befreiungen und Rechte nach Abs. 1 mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind. Wird keine Verfahrenshilfe bewilligt, kann auch keine Befreiung von der Eingabegebühr nach § 17a VfGG eintreten. Wurde die Gebühr also bis zum Zeitpunkt der Überreichung der Beschwerde nicht entrichtet und auch keine Verfahrenshilfe bewilligt, so besteht die Vorschreibung von Gebühr und Erhöhung zu Recht.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend Gerichtsgebühren entsteht die Gerichtsgebührenpflicht mit der Überreichung der Klage auch dann, wenn ein in der Klage gestellter Verfahrenshilfeantrag in der Folge abgewiesen wird (vgl. ua , , 0375 sowie ) und besteht bei der Entscheidung über die Befreiung von Gerichtsgebühren eine Bindung an die Entscheidung des Gerichtes über den entsprechenden Verfahrenshilfeantrag (vgl. ua. unter Hinweis auf Tschugguel/Pötscher, Die Gerichtsgebühren5, E 3 und 4 zu § 9 GGG).
Durch die sinngemäße Anwendbarkeit der Verfahrenshilfebestimmungen der ZPO im Verfassungsgerichtshofverfahren ist die Rechtslage hier vergleichbar und besteht für die Abgabenbehörde in einem Verfahren betreffend Festsetzung der Gebühr gemäß § 17a VfGG ebenfalls eine Bindung an die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes im Verfahrenshilfeverfahren (vgl. ua. ).
Wird eine feste Gebühr mit Bescheid festgesetzt, so hat das Finanzamt gemäß § 9 Abs. 1 GebG zwingend eine Erhöhung im Ausmaß von 50 v. H. der nicht ordnungsgemäß entrichteten Gebühr zu erheben, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (). Die Vorschreibung einer Gebührenerhöhung steht nicht im Ermessen der Behörde.
Die Beschwerden waren daher als unbegründet abzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Alle im gegenständlichen Fall zu lösenden Rechtsfragen sind bereits durch den Verwaltungsgerichtshof geklärt. Ein ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.
Feldkirch, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 17a VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.1100215.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at