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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 16.06.2020, RV/1100274/2020

Hypotax und Quellensteuer

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri***

in der Beschwerdesache des ***Bf1***, ***1***,

betreffend die Bescheide des ***FA*** vom hinsichtlich Einkommensteuer für 2008 und 2009

zu Recht erkannt:

  • Den Beschwerden wird teilweise Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

  • Die Einkommensteuer für das Jahr 2008 wird festgesetzt mit € 19.597,88.

  • Die Einkommensteuer für das Jahr 2009 wird festgesetzt mit € 33.932,32.

  • Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

In einem ersten Rechtsgang hatte die Richterin des Bundesfinanzgerichtes die Frage zu beurteilen, wie die in der Schweizer Lohnverrechnung einbehaltene, hypothetische Lohnsteuer ("Hypotax") bei unstrittiger unbeschränkter Steuerpflicht des Beschwerdeführers im Inland steuerlich zu behandeln sei.

Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte in seinem Erkenntnis vom , Ro 2018/15/0007-3, das Bundesfinanzgericht sei in seiner mit Revision angefochtenen Entscheidung vom , RV/1100729/2015, zutreffend davon ausgegangen, dass der zwischen dem Revisionswerber und seinem Arbeitgeber vereinbarte Bruttolohn die maßgebliche Größe für die Bemessung der österreichischen Einkommensteuer darstelle und in der "Hypotax" eine konkrete Vorausverfügung hinsichtlich der - in der ***2*** und in Österreich - zu entrichtenden Steuern zu erblicken sei.

Der Umstand, dass bei der Ermittlung des Auszahlungsbetrages auch ein die ***3*** Quellensteuer abdeckender Betrag in Form einer "Hypotax" vom Bruttobezug des Revisionswerbers in Abzug gebracht worden sei, welcher vom Arbeitgeber des Revisionswerbers in weiterer Folge für den Revisionswerber an die Abgabenbehörde abgeführt worden sei, stehe jedoch - entgegen der Ansicht des Bundesfinanzgerichtes in seiner in Revision gezogenen Entscheidung - der Anrechnung der Schweizer Quellensteuer auf die österreichische Einkommensteuer des Revisionswerbers nicht entgegen.

Über die Beschwerden wurde erwogen:

In Umsetzung des zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes waren daher von der Einkommensteuer für die Streitjahre, wie sie das Bundesfinanzgericht in seiner Entscheidung vom , RV/1100729/2015 (RV/1100730/2015), festgesetzt hat, die jeweils angefallenen Quellensteuerbeträge in Abzug zu bringen.

Laut im Akt aufliegenden Schweizer Lohnkonten sind für 2008 Quellensteuern in Höhe von Fr. 35.677,30, das sind umgerechnet zum geltenden Kurs € 22.485,65 sowie für 2009 Quellensteuern in der Höhe von Fr. 41.020,15, das sind umgerechnet € 27.165,66, angefallen.

Die in Höhe von € 22.485,65 (2008) bzw. € 27.165,66 (2009) in Anrechnung zu bringenden Beträge wurden über Nachfrage der Richterin des BFG seitens der steuerlichen Vertreterin mit E-Mail vom bestätigt.

Es ergibt sich somit:


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2008
Festgesetzte ESt laut RV/1100729/2015
42.083,53 €
Quellensteuer ***2***
-22.485,65 €
Festgesetzte ESt 2008 neu
19.597,88 €


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2009
Festgesetzte ESt laut RV/1100730/2015
61.097,98 €
Quellensteuer ***2***
  • -27.165,66 €
Festgesetzte ESt 2009 neu
33.932,32 €

Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit/Unzulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die oben dargelegte steuerliche Abänderung beruht auf den in concreto fallbezogenen Ausführungen im VwGH-Ekenntnis , Ro 2018/15/0007-3.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 1 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 15 Z 1 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Art. 23 Z 2 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.1100274.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
ZAAAC-24440