Abweisung der Aussetzung der Einhebung, BVE bereits erlassen
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., A-1, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Günter Wappel, Buchengasse 47 Tür 19, 1100 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 4/5/10 vom , Steuernummer N-1, betreffend Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
In der Beschwerde vom gegen den Haftungsbescheid vom beantragte der Beschwerdeführer (Bf.) gemäß § 212a BAO die Aussetzung der Einhebung der haftungsgegenständlichen Abgaben im Gesamtbetrag von € 7.256,14.
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Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Aussetzungsantrag ab, da die dem Antrag zugrundeliegende Beschwerde bereits erledigt worden sei.
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In der dagegen am rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der Bf. aus, dass die im angefochtenen Bescheid angeführte Begründung unrichtig sei.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom sei die ursprüngliche Beschwerde gegen den Haftungsbescheid abgewiesen worden. Die Zustellung sei am erfolgt.
In der Beschwerdevorentscheidung sei in der Rechtsmittelbelehrung ausgeführt, dass diese wie eine Entscheidung über die Beschwerde wirke, es sei denn, dass innerhalb eines Monats nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung der Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde (Vorlageantrag) durch das Bundesfinanzgericht beim Finanzamt gestellt werde. Bei rechtzeitiger Einbringung dieses Antrages gelte die Beschwerde ab diesem Zeitpunkt wieder als unerledigt.
Da der Beschwerdeführer bereits am den in Ablichtung beiliegenden Vorlageantrag eingebracht habe, gelte die ursprüngliche Beschwerde daher als unerledigt.
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Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab und führte aus:
Gemäß § 212a Abs. 1 erster Satz BAO sei die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhänge, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweiche, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liege, zurückzuführen sei, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Nach Abs. 3 könnten Anträge auf Aussetzung der Einhebung bis zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde (Abs. 1) gestellt werden.
Nach § 263 BAO wirke eine Beschwerdevorentscheidung wie ein Beschluss (§ 278) bzw. ein Erkenntnis (§ 279) über die Beschwerde. Infolge dessen wäre im Falle einer bewilligten Aussetzung gemäß § 212a Abs. 5 lit. a BAO anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung der Ablauf zu verfügen. Liege ein unerledigter Aussetzungsantrag vor, so sei, da durch die Beschwerdevorentscheidung keine unerledigte Beschwerde mehr vorliege (Abs. 1), keine Grundlage für eine stattgebende Erledigung des Aussetzungsantrages mehr gegeben.
Im Abs. 5 werde eindeutig festgelegt, dass im Falle der Einbringung eines Vorlageantrages die Stellung eines neuerlichen Aussetzungsantrages nicht ausgeschlossen sei. Daraus sei erkenntlich, dass durch den Gesetzgeber im Nachhinein keine Ausdehnung eines Aussetzungsantrages in Hinblick auf einen Vorlageantrag vorgesehen sei.
Der angefochtene Bescheid sei somit zu Recht ergangen.
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Mit Schreiben vom beantragte der Bf. die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht gemäß § 212a Abs. 5 BAO in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden
a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder
b) Erkenntnisses (§ 279) oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung
zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.
Nach überwiegender Lehre und Rechtsprechung setzt die Aussetzung von streitverfangenen Abgaben gemäß § 212a BAO voraus, dass eine Beschwerde, von deren Erledigung die Höhe einer Abgabe abhängig ist, noch anhängig ist (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2267; ; ; ; ). Dies ergibt sich in Analogie zu § 212a Abs. 5 BAO, wonach ein Ablauf einer bewilligten Aussetzung der Einhebung im Falle des Ergehens einer das Beschwerdeverfahren (wenn auch nicht notwendigerweise rechtskräftig) abschließenden Erledigung zu verfügen ist.
Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde gegen den der beantragten Aussetzung der Einhebung zugrundeliegenden Haftungsbescheid mit Beschwerdevorentscheidung vom erledigt. Im Zeitpunkt der abgabenbehördlichen Entscheidung über den Aussetzungsantrag war daher die Entscheidung nach § 212a Abs. 5 lit. a BAO bereits ergangen. Somit entspricht es der Rechtslage, wenn das Finanzamt den nach der Erledigung der Beschwerde in der Hauptsache unerledigten Aussetzungsantrag abgewiesen hat.
Dies wäre auch einem neuerlichen Aussetzungsantrag aufgrund der Einbringung des Vorlageantrages vom im Haftungsverfahren iSd § 212a Abs. 5 letzter Satz BAO nicht entgegengestanden.
Es steht dem Bf. jedoch frei, bis zur Erledigung des Rechtsmittels durch das BFG einen neuerlichen Antrag auf Aussetzung der Einhebung einzubringen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.7101807.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at