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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 28.02.2020, RV/7200063/2018

Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung

Beachte

Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2020/16/0072. Zurückweisung mit Beschluss vom .


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/7200063/2018-RS1
Ist einer Person bekannt, dass für andere Personen als für sich beim bürgenden Verband Carnets TIR abgeholt werden, und unternimmt sie nichts dagegen, so stellt dies einen Beitrag zur Entziehung der mit diesen Carnets TIR im Versandverfahren beförderten Waren aus der zollamtlichen Überwachung dar.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache des Ing. A B, Adresse, vertreten durch V, Rechtsanwalt, Adresse1, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Zollamt Wien vom , Zahl aa, betreffend Eingangsabgaben nach der am und am durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom , Zahl aa, teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die gemäß Art. 203 Abs. 1 und Abs. 3 zweiter Anstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex, ZK) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) entstandene Eingangsabgabenschuld in der Höhe von insgesamt 12.720.843,23 Euro (Zoll: 4.740.412,10 Euro; Einfuhrumsatzsteuer: 7.980.431,13 Euro) mit. In der Begründung wurde neben der Wiedergabe von Rechtsgrundlagen im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe als Geschäftsführer des Carnet-TIR-Inhabers, der C, über Vermittlung des D E dem F G für Transporte Carnet-TIR-Hefte zukommen lassen, obwohl er sich mit Verpflichtungserklärung vom verpflichtet habe, die Verwendung durch Dritte niemals zu erlauben. Mit den an F G überlassenen Carnets-TIR seien bei den Zollämtern Wien und Eisenstadt Flughafen Wien in 251 Fällen Versandverfahren eröffnet worden, als Bestimmungszollstellen seien dabei die Zollämter Halmeu (Rumänien) oder Tompa (Ungarn) angegeben worden. Alle diese Verfahren seien nicht ordnungsgemäß erledigt worden. Insgesamt seien 282 Carnets-TIR-Verfahren durchgeführt worden. In einem Suchverfahren betreffend 32 Carnets-TIR sei festgestellt worden, dass diese keiner Erledigung zugeführt worden seien. Die Eingangsabgaben zu 31 von diesen 32 Fällen sei bereits gesondert mit Bescheid vorgeschrieben worden. Bei weiteren 250 Carnets-TIR hätten Überprüfungen durch die Zentralstelle Verifizierung und Ursprung beim Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien ergeben, dass die zollamtlichen Erledigungsvermerke gefälscht worden seien. Eine ordnungsgemäße Erledigung der Carnets-TIR sei somit unterblieben und die Zollschuld sei entstanden. Mit dem gegenständlichen Bescheid würden die Eingangsabgaben zu 251 Carnets-TIR- Verfahren vorgeschrieben.

Der Beschwerdeführer habe über Vermittlung von D E Carnet-TIR-Hefte dem F G zukommen lassen, die dieser im Auftrag von H I bzw. ihres damaligen Mitarbeiters J K nicht gestellt habe. Der Beschwerdeführer habe die Carnets-TIR entgeltlich und entgegen den einschlägigen Bestimmungen dem F G zukommen lassen. D E habe die Carnets-TIR vom bürgenden Verband abgeholt und diese dem F G weiter gegeben. Auch wenn der Beschwerdeführer ihn belastende Aussagen zurückweise, so würde sich aufgrund von Aussagen der Beteiligten ein schlüssiges Bild über die Abläufe ergeben. Auch wenn ein von der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftssachen und Korruption geführtes Verfahren eingestellt worden sei, weil ein vorsätzliches Handeln nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit nachgewiesen habe werden können, genüge zu einer Zollschuldentstehung bereits, wenn der Tatbeitrag auf auffallender und ungewöhnlicher Außerachtlassung der den Beschwerdeführer treffenden und ihm auch zumutbaren Sorgfalt beruhe. Im Hinblick auf ein näher genanntes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes sei für die belangte Behörde nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer nicht an der Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung beteiligt gewesen sein sollte.

Die Bemessungsgrundlagen seien unter Berücksichtigung der beigebrachten Unterlagen gemäß § 184 BAO in Verbindung mit Art. 31 ZK geschätzt worden. Von den angegebenen Gewichten seien 10% für Verpackung und dergleichen abgezogen worden. Die Zollwerte seien durch Multiplikation dieser verminderten Gewichte mit den von der Statistik Austria übermittelten Durchschnittspreisen pro Kilogramm von gleichen Importwaren aus dem Jahr 2006 errechnet worden. Selbige Methode habe der Unabhängige Finanzsenat in drei gleich gelagerten Fällen seiner Berechnung zugrunde gelegt. Der Beschwerdeführer habe durch sein Zukommenlassen von Carnets-TIR zur Entziehung der Waren aus der zollamtlichen Überwachung beigetragen. Als verständiger und sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer hätte er billigerweise wissen müssen, dass durch die Verwendung der Carnets-TIR durch eine Person diese ein geringeres Risiko trage als der Beschwerdeführer als Inhaber der Verfahren. Aus Zweckmäßigkeitsgründen zur Sicherung der Einbringlichkeit der Abgaben und in Anbetracht der Abgabenhöhe sei die Abgabenschuld im Rahmen des freien Ermessens allen Gesamtschuldnern zur Entrichtung vorgeschrieben worden.

Dagegen richtete sich die Beschwerde vom . Der Beschwerdeführer, vertreten durch V1, brachte Folgendes vor:
"A) Ausführung der Beschwerde
1. Nach Artikel 203 (3), 1. Gedankenstrich, (alter) ZK ist jene Person Zollschuldner, welche die Ware aus der zollamtlichen Überwachung entzogen hat: Ing. A B selbst hat im Zusammenhang mit den im Bescheid angeführten 251 Carnet-TIRs selbst keinerlei Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen, sodass auf Artikel 203 (3), 1. Gedankenstrich, ZK keine Haftung des Ing. A B gestützt werden kann.
2. Nach Artikel 203 (3), 2. Gedankenstrich, ZK ist Zollschuldner auch jene Person, die an einer Entziehung beteiligt war, obwohl sie wusste oder billigerweise hätte wissen müssen, dass sie die Ware aus der zollamtlichen Überwachung entzieht:

2.1. Eine Beteiligung nach Art 203 (3), 2. Gedankenstrich ZK, liegt aber nur vor, wenn ein konkreter Zusammenhang zwischen einer bestimmten Handlung und einer (jeweils) bestimmten Entziehung besteht (Witte in Witte, ZK5 Art 203 Rz 18 mwN).
2.2 Ing. A B war aber an keinerlei Entziehungshandlung im Zusammenhang mit den bescheidgegenständlichen 251 Carnet-TIRs beteiligt war, sodass auch keine Zollschuldnerschaft nach Artikel 203 (3), 2. Gedankenstrich, ZK bestehen kann; es wird im angefochtenen Bescheid auch zu keinem der 251 Carnet-TIR´s irgendein konkreter Tatbeitrag des Beschwerdeführers behauptet, geschweige denn belegt oder gar bewiesen.
2.3 In dem Zusammenhang sei auch auf die - auf ein deutsches finanzgerichtliches Erkenntnis Bezug nehmenden - Ausführungen von Witte (in Witte, ZK5 Art 203 Rz 18 verwiesen:
"Maßgeblich ist die konkrete Entziehungshandlung und die hierauf bezogene konkrete Beteiligung. Das rechts- und pflichtwidrige Verhalten des Klägers mag zwar K. zur Entziehung von Waren aus der zollamtlichen Überwachung in späteren Fällen ermutigt haben. Diese Verknüpfung ersetzt indessen nicht den erforderlichen, aber fehlenden konkreten Zusammenhang zwischen einer bestimmten Entziehung und sie zu förderndem Verhalten des Klägers".

3. In diesem Zusammenhang wird den im angefochtenen Bescheid diesbezüglich enthaltenen Anschuldigungen ausdrücklich widersprochen:
3.1 Ing. A B hat weder Herrn D E noch F G irgendwelche Carnet-TIRs der Firma C für Transporte zur Verfügung gestellt; Ing. A B hat auch nicht D E beauftragt oder gestattet, Carnet-TIR´s auf Namen der Firma C von der AISÖ zu beziehen und diese an Herrn G oder gar an Frau I weiterzugeben; Ing. A B hat auch keine dieser Carnet-TIR´s unterschrieben, er hat auch weder von F G noch von Herrn D E je Carnet-TIR irgendeine Gegenleistung erhalten: Die gegenteiligen Behauptungen im angefochtenen Bescheid sind schlicht und einfach unrichtig, bemerkenswerterweise kann das Zollamt Wien auch keinerlei konkrete Beweisergebnisse anführen, die die diesbezüglichen Sachverhaltsannahmen des Zollamtes Wien rechtfertigen würden: Insoferne liegt auch ein substantieller Begründungsmangel vor, der schon allein deswegen den angefochtenen Bescheid rechtswidrig macht.
3.2 Nur einmal, am , hat Ing. A B eine schriftliche Carnet-TIR-Anforderung an die AISÖ für den Abholer Herrn D E für 5, hier nicht verfahrensgegenständliche Carnet-TIRs, ausgestellt. Da zu diesem Zeitpunkt kein "B Transport GmbH & Co KG"-Stempel bei der AISÖ auflag, hätte Herr D E mit den Blanko-Carnet-TIRs zu Herrn Ing. B nach (…) kommen sollen, um durch Herrn B abgestempelt und unterschrieben zu werden, was aber nie erfolgte. Der Transport, für den diese Carnet-TIRs vorgesehen waren, wurde aber storniert, weil die Jumbosattelanhänger für die 5 Jumbotransporte ein zu geringes Ladevolumen hatten: Der Kunde wollte größere 5 Jumbo-Hängerzüge mit ca. 20m3 mehr Volumen haben. Herr D E hat Ing. B hierauf zugesichert, dass er diese unverbrauchten und ungestempelten Carnet-TIRs bei der AISÖ returnieren werde.
3.3 Eine weitere Anforderung oder Ermächtigung zur Abholung von Carnet-TIRs durch Herrn D E wurde von Herrn Ing. B niemals ausgestellt: Dies haben auch die Mitarbeiter der AISÖ als Zeugen unter Wahrheitspflicht im Rahmen einer mündlichen Berufungsverhandlung vor dem UFS bestätigt (Protokoll ZRV/0291-Z1W/11 vom ; Kopie beiliegend). Aus dem Umstand, dass ein Mal, für ganz konkret 6 Carnet-TIR´s Herr D E zur Abholung ermächtigt wurde, kann aber weder eine generelle, unbefristete, beliebig und zahlenmäßig unbegrenzt ausübbare Abholermächtigung abgeleitet werden, noch ein konkreter Zusammenhang dieser einer Abholermächtigung mit den in der Folge - ohne Wissen des Beschwerdeführers - abgeholten weiteren (251) Carnet-TIR´s und schon gar nicht abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer Kenntnis hatte oder Wissen hatte müssen, dass diese Carnet-TIR (von deren Ausfolgung an Herrn E er nichts wusste!) dann unrechtmäßig ausgestellt, verwendet und nicht gestellt wurden.
3.4 Das Zollamt übergeht auch völlig, dass Ing. A B der AISÖ am ein Schreiben übermittelt hat, in dem ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass ausschließlich an seinen Bruder L B, an ihn oder nur nach telefonischer oder faxmäßiger Freigabe durch diese beiden Personen Carnet-TIRs an Dritte ausgegeben werden dürfen. Mit Schreiben vom hat Herr Ing. A B nochmals auf das Schreiben vom verwiesen und die AISÖ darauf aufmerksam gemacht, dass nur unter den darin festgelegten Voraussetzungen Carnet-TIRs für die Firma B ausgegeben werden dürfen (ON 26, AS 515 des Strafaktes, StA GZ 25 St 4/114h). Zum damaligen Zeitpunkt war Herr Ing. A B zu diesem Schreiben veranlasst, weil herauskam, dass in der Vergangenheit Carnet-TIRs von Mitarbeitern der AISÖ unbefugt an Dritte herausgegeben worden waren, ohne dass eine entsprechende Anforderung oder Berechtigung zur Abholung durch die Firma B vorlag. Aufgrund der Meldung, dass es hier unter Umständen zu einer missbräuchlichen Verwendung von Carnet-TIRs gekommen ist, hätte die AISÖ Vorkehrungen treffen müssen, damit sich eine unberechtigte Ausgabe von Carnet-TIRs nicht wiederholen kann. Herr Ing. A B hat im Übrigen auch schon damals die AISÖ gebeten, dringend in ihren Unterlagen nachzuforschen, an wen diese Carnet-TIRs ausgegeben wurden und allenfalls Strafanzeige gegen diese Personen zu erstatten (Schreiben vom , ON 25 AS 709): Er hat daher alles im Rahmen seiner Möglichkeiten Stehende getan, um die unbefugte Ausstellung und Verwendung von Carnet-TIRs zu verhindern.
3.5 Zu hinterfragen wäre auch, wie und warum die Zollbeamten der Zollämter Wien und Eisenstadt österreichische Carnet-TIRs auf ungarische Fahrzeuge eröffnen konnten. Dies ist gemäß den Kriterien der IRU (=ausgebender Verband der Carnet-TIRs) nämlich unzulässig. Bei sorgfältigem Handeln der Zollbehörden hätte die behauptete missbräuchliche Verwendung von Carnet-TIRs schon viel früher auffallen müssen und hätte ein weiterer Schaden schon vorzeitig vermieden werden können. Insoferne liegt die Verantwortung bei den österreichischen Zollbehörden, nicht bei Ing. B.
3.6 Richtig ist, dass - wie Herrn Ing. A B aber erst nachträglich bekannt geworden ist - D E eigenmächtig, ohne Wissen und Willen von Ing. A B, unter tatkräftiger Mitwirkung von Mitarbeitern der AISÖ, Carnet-TIRs für die Firma A B bezogen hat. An diesem Bezug war jedoch Ing. A B nicht beteiligt, er wusste auch nicht davon: allfällige Abgabenvorschreibungen könnten daher nur an D E, die AISÖ und/oder die Mitarbeiter der AISÖ ergehen, nicht aber an Ing. A B.
3.7 In dem Zusammenhang ist es weiters bemerkenswert, dass etwa das Zollamt Wien die Feststellung des BFG im Abgabenverfahren RV/7200292/2011, dass die von Herrn E bei Abholung der Carnet-TIR´s bei der AISÖ verwendeten Firmenstempel gefälscht waren, völlig übergeht: warum sollte aber Herr Ing. A B nicht die richtigen Firmenstempel verwenden, wenn die Carnet-TIR´s mit seinem Wissen und Willen bei der AISÖ bezogen worden wären? Die Fälschung des Stempels durch Herrn E bzw. Herrn G macht ja nur deswegen Sinn, weil diese die Carnet-TIR´s eigenmächtig, ohne Wissen und Willen des Ing. A B bezogen haben!

4. Aber selbst wenn das Zollamt Wien weiterhin - ohne entsprechende aussagekräftige Nachweise - der Meinung sein sollte, dass Herr Ing. A B die 251 Carnet-TIR´s Herrn D E und/oder Herrn G zur Verfügung gestellt hat, würde dies die Abgabenvorschreibung an Ing. A B nicht rechtfertigen:
4.1 Unstrittig ist (und wird solches selbst vom Zollamt Wien nicht behauptet), dass Herr Ing. A B an der Eröffnung keines einzigen der im angefochtenen Bescheid angeführten Carnet-TIRs beteiligt war: Ing. A B wusste daher auch nicht, welche Waren, in welches Land, über welches Bestimmungszollamt, zu welchem Empfänger mit den Carnet-TIRs befördert werden sollte. In dem Zusammenhang wird auf das frühere Abgabenverfahren, die Ing. A B KG betreffend (etwa durch den UFS im Verfahren ZRV/0291-Z1W11 [vgl. dort etwa S. 36]) verwiesen, in dem ausdrücklich bestätigt wurde, dass Herr Ing. A B an der Eröffnung keines dieser Carnet-TIR´s beteiligt war, ja davon auch nicht einmal etwas wusste. Insbesondere war Herrn Ing. A B daher nicht bekannt, dass alle oder einzelne der verfahrensgegenständlichen Carnet-TIR´s bei Transporten in gemeinschaftlichen Versandverfahren verwendet wurden oder werden sollten, die Herr G über Auftrag von einer Frau I bzw einem ihrer Mitarbeiter, J K, durchführt: Gegenteiliges behauptet auch - völlig zu Recht - das Zollamt Wien im angefochtenen Bescheid nicht.
4.2 Weder Herr G, noch Herr K oder gar Frau I waren jemals Mitarbeiter des Ing. A B oder der Ing. A B KG, sodass deren Wissen oder Handeln Herrn Ing. A B auch nicht zugerechnet werden kann.
4.3 Im Übrigen wird auf die Aussage von Ing. A B vom sowie seine bereits vorgelegte Stellungnahme vom sowie vom verwiesen, die jeweils vollinhaltlich aufrecht erhalten werden.
4.4 Es ist bemerkenswert, dass im angefochtenen Bescheid auf die - zusammenfassend dargestellten - eindeutigen und unmissverständlichen Beweisergebnisse nicht eingegangen wird: Da aber eine Abgabenvorschreibung nach Art 203 (3), 2. Gedankenstrich ZK, eine subjektive Vorwerfbarkeit voraussetzt, eine solche nur in der Person des jeweiligen "Verpflichteten" begründet sein kann, kommt überdies insbesondere daher der Aussage des jeweiligen Verpflichteten entscheidende Bedeutung zu. Daraus ergibt sich aber eindeutig und glaubwürdig, dass
- er Herrn E lediglich einmal, für ein Heft (5-Carnet-TIR´s) eine Ermächtigung ausgestellt hat, Carnet-TIRs bei der AISÖ für die Firma B KG zu beziehen (siehe oben 3.1),
- diese Ermächtigung eingeschränkt war auf 5 (in der Folge stornierte) Transporte über Auftrag der Firma B, ursprünglich geplant mit LKWs dieses Unternehmens,
- Herr Ing. A B diese (ohnedies auf die Abholung nur eines einzigen Heftes mit 5 Carnet-TIRs beschränkte) Ermächtigung widerrufen hat, und
- ihm wiederholt Herr E über Vorhalt, was mit den 5 Carnet-TIRs erfolgt ist, bestätigt hat, dass die Transporte ordnungsgemäß durchgeführt wurden und ihm zugesagt hat, die Gestellungsbestätigungen zukommen zu lassen.
4.5 Wenn aber Herr Ing. A B
- an keiner Eröffnung auch nur eines der verfahrensgegenständlichen Carnet-TIR´s beteiligt war,
- auch gar nicht wusste, wann, von wem für welche Güter, zu welchem Empfänger und über welchen Beförderungsweg die Carnet-TIR´s verwendet werden sollte,
- die Carnet-TIR´s auch ohne sein Wissen und Willen, mit gefälschtem Firmenstempel, und daher von der AISÖ unzulässiger weise ausgegeben wurden,
dann scheidet aber "ein Wissen oder Wissen müssen" des Ing. A B davon, dass die Carnet-TIR´s für Entziehungen von Ware aus der zollamtlichen Überwachung verwendet werden sollten, aus: denn ohne ein solches Wissen oder Wissenmüssen hinsichtlich der konkreten Verwendung jedes einzelnen Carnet-TIR´s scheidet eine Zollschuldnerschaft des Herrn Ing. A B nach Art 203 (3), 2. Gedankenstrich ZK, aus (siehe oben 2.1).
5. Ergänzend wird hinsichtlich der Höhe der vorgeschriebenen Eingangsabgaben Folgendes ausgeführt:
5.1 Die Schätzung der Bemessungsgrundlagen ist nicht nachvollziehbar, unbegründet und daher unrichtig.
5.2 Weiters sind allfällige Zahlungen von dritter Seite, insbesondere von der Ing. A B KG, anzurechnen: diesbezüglich fehlen jegliche Feststellungen.
5.3 Hinsichtlich der vorgeschriebenen EUSt wird auf § 83 ZollR-DG (nunmehr § 73 ZollR-DG) verwiesen, wonach ein besonderer, die Erstattung rechtfertigender Umstand dann vorliegt, wenn die Existenz des Abgabenschuldners durch die Abgabenbelastung ernsthaft gefährdet ist: In diesem Fall würde selbst die betrügerische Absicht die grobe Fahrlässigkeit des Beteiligten (die aber - wie vorstehend (Punkte 3. - 4.) dargestellt - selbstverständlich nicht vorliegt!) keinen Ausschließungsgrund für die Gewährung einer Erstattung oder eines Erlasses darstellen. Es ist evident, dass Ing. A B über kein Vermögen und/oder Einkommen verfügt, das im auch nur eine teilweise Bezahlung der Abgabenvorschreibung in Höhe von über € 12 Mio. ermöglichen würde: Ist somit evident, dass eine Erstattung nach § 83 ZollR-DG (bzw. § 73 ZollR-DG) zu gewähren ist, hat von Vornherein die Vorschreibung zu unterbleiben, dies schon allein aus verfahrensökonomischen Gründen.
6. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass bei mehreren Abgabenschuldnern, die Inanspruchnahme jedes einzelnen potentiell Haftpflichtigen nur nach dem pflichtgebundenen Ermessen der Abgabenbehörden erfolgen darf: Dabei sind naturgemäß auch die Tatbeiträge und/oder die Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen. Insbesondere aus den vorstehenden (Punkt 3.) angeführten Gründen kann Ing. A B keinerlei Beteiligung an den behaupteten Entziehungshandlungen vorgeworden werden; dieser wusste (wie schon der UFS bestätigt hat) von den einzelnen Versendungen und Carnet-TIR-Eröffnungen nichts. Daraus folgt, dass auch aus diesem Grunde eine Vorschreibung an Ing. A B unrechtmäßig wäre.
7. Die bescheidgegenständlichen Carnet-TIR´s wurden vor weitaus mehr als 3 Jahren verwendet; die Abgabenvorschreibung erfolgt daher weit nach Ablauf der 3-jährigen Festsetzungsfrist, sodass auch diesem Grunde die Abgabenvorschreibung rechtswidrig ist. Da mittlerweile das vom Zollamt Wien beantragte Strafverfahren (Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde bb; StA Wien cc) gegen Ing. A B - wie dem Zollamt Wien bekannt ist - eingestellt wurde, fehlt nicht nur der Abgabenvorschreibung jegliche Rechtfertigung, sondern kann sich das Zollamt Wien auch nicht auf die Verlängerung der Verjährungsfrist berufen.
8. Im Übrigen wird auf die in Kopie beigelegte Stellungnahme durch den Verteidiger des Ing. A B im Finanzstrafverfahren verwiesen, die zum Bestandteil dieses Beschwerdevorbringens erhoben wird.
B) Antrag
Es wird daher beantragt, den angefochtenen Bescheid des Zollamtes Wien, aa, vom , wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ersatzlos aufzuheben, in eventu dahingehend abzuändern, dass die Abgabenvorschreibung auf Null reduziert wird."

Mit der Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde neben der Wiedergabe von Rechtsvorschriften Folgendes (auszugsweise) ausgeführt:
"Ing. A B, damaliger Geschäftsführer des Carnet TIR Inhabers, der ehemaligen Fa. C, ließ die Carnet TIR Hefte über Vermittlung des D E dem F G für Transporte zukommen, obwohl er sich mit in der "Verpflichtungserklärung des Transportunternehmers für die Zulassung zum TIR-Zollverfahren und Berechtigung zur Verwendung von normalen Carnet TIR" u.a. auf Seite 3 unter Pkt. 7 dazu verpflichtete, es niemals zu erlauben, dass diese von Dritten verwendet werden.
Mit diesen Carnet TIR wurden zu den jeweiligen Daten bei den Zollämtern Wien und Eisenstadt Flughafen Wien unter der jeweiligen CRN für den Carnet TIR Inhaber, Fa. B TRANSPORT GesmbH. & Co. KG, mit Sitz (…), 251 Carnet TIR Verfahren eröffnet. Als Bestimmungszollstelle wurde das Zollamt Halmeu oder Tompa angeführt. Die Fristen zur Wiedergestellung wurden mit dem achten Tag ab Carnet-TIR Eröffnung festgesetzt. Die Nämlichkeit der Waren wurde seitens der Abgangsstelle jeweils durch Anlegen eines Raumverschlusses oder durch Belassen des vorhandenen Raumverschlusses gesichert. Diese Carnet TIR Verfahren wurden nicht ordnungsgemäß erledigt.
Weitere finanzstrafrechtliche Erhebungen und Überprüfungen des Zollamtes Wien haben ergeben, dass im Zeitraum 2008 insgesamt 282 Carnet TIR Verfahren mit Carnet TIR Inhaber Fa. B TRANSPORT GesmbH &CoKG durchgeführt wurden, bei denen Malversationen festgestellt werden konnten. Zu 32 dieser Carnet TIR Verfahren wurden vom Zollamt Wien Suchverfahren durchgeführt. Diese ergaben, dass sie keiner Erledigung zugeführt wurden. Die Eingangsabgaben zu 31 dieser 32 Carnet-TIR Verfahren wurden bereits gesondert mit Bescheid des Zollamtes Wien vom , Zl. dd, vorgeschrieben und sind Gegenstand eines gesonderten Rechtsbehelfsverfahrens. Bei weiteren 250 Carnet-TIR Verfahren ergaben vom Zollamt Wien durchgeführte erste Überprüfungen, dass diese bereits als erledigt abgelegt waren. Eine Überprüfung der angeforderten Original Carnet-TIR durch die Zentralstelle Verifizierung und Ursprung beim Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien, Zollstelle Schachendorf ergab, dass die zollamtlichen Erledigungsvermerke der 250 Carnet-TIR-Hefte gefälscht waren. Die ordnungsgemäße Erledigung dieser Carnet-TIR Verfahren ist somit unterblieben und für diese Waren die Zollschuld gemäß Art. 203 Absatz 1 ZK idF bis entstanden. Die Eingangsabgaben zu diesen 251 Carnet TIR Verfahren wurden mit Bescheid des Zollamtes Wien vom , Zl. aa, vorgeschrieben und sind Gegenstand dieses Rechtsbehelfsverfahrens.
In seiner Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid bringt (…)
Wie schon in der Aufforderung zur Stellungnahme des Zollamtes Wien vom , Zl. 100000/90.143/224/2010-AFB, ausgeführt, steht fest, dass der Einwand des Beschwerdeführers, dass er durch sein Handeln nicht an der Zollschuldentstehung beteiligt war, unrichtig ist. Herr Ing. B hat der Vereinbarung zwischen ihm, D E und F G folgend Anfang 2008 in (…) zugestimmt, dass gegen Entgelt die auf seine Firma ausgestellten und hier verfahrensgegenständlichen Carnet TIR von E bei der AISÖ abgeholt und in weiterer Folge dem F G ausgehändigt werden dürfen. Somit war er an der Entziehung der gegenständlichen Waren aus der zollamtlichen Überwachung gemäß Art. 203 Abs. 3 2. Anstrich ZK idF bis eindeutig beteiligt, da er wusste oder billigerweise hätte wissen müssen, dass durch seine Zustimmung der Weitergabe der Carnet TIR an Personen, die nicht Verfahrensinhaber im Carnet TIR Verfahren sind und keine Sicherheit geleistet haben, diese ein geringeres Risiko eingehen und die Waren dadurch der zollamtlichen Überwachung entzogen werden.
Des Weiteren wird angeführt, dass Ing. A B mit die Fa. G M KFT bevollmächtigte Carnet TIR der Fa. C für Transporte zu verwenden. Dies belegt, dass Ing. B sehr wohl Kenntnis von Transporten der Fa. G mit Carnet TIR der Fa. C hatte. Wobei es sich dabei nicht um jene Carnet TIR vom , die der Beschwerdeführer nunmehr anführt, handeln konnte, da Carnet TIR nur eine zweimonatige Gültigkeit haben.
Auch wird angeführt, dass am ein Schreiben des Zollamtes Wien zu fünf nicht gestellten Carnet TIR an die Fa. B TRANSPORT GesmbH & CoKG in (…) erging, welche dann im Original im Rahmen der Hausdurchsuchung bei D E in (…) am vorgefunden wurden und diese nur im Wissen des Ing. B dorthin gelangen konnten. Auch belegen der bei der Hausdurchsuchung am beim Beschwerdeführer u.a. sichergestellte Schriftverkehr vom zwischen AISÖ und Ing. A B zu 23 nicht gestellter Carnet TIR in Slowenien mit Carnet TIR der Fa. C, dass Ing. A B Kenntnis von Malversationen mit Carnet TIR der Fa. C gehabt haben muss.
Ing. A B gab an, dass er ein Schreiben am an die AISÖ übermittelt habe, in dem festgehalten worden wäre, dass ausschließlich an seinen Bruder (…), an ihn (Ing. A B) oder nur nach telefonischer oder faxmäßiger Freigabe durch diese beiden Personen Carnet TIR an Dritte ausgegeben werden dürfen. Dazu wird bemerkt, dass in der Beschwerde angeführte Schreiben an die AISÖ, wonach Carnet TIR von der AISÖ nur an seinen Bruder (…) ausgehändigt werden dürfen, wurde fast 2 Jahre vor der Vereinbarung des Beschwerdeführers mit E und G verfasst und ist für die getätigten Handlungen nach dieser Vereinbarung ohne Relevanz, da auch ein allfälliges Mitverschulden der AISÖ auf die von Ing. A B ausgelöste Zollschuldentstehung keine Auswirkung hat. Ing. B brachte auch durch seine Vollmachtserteilung vom rechtlich klar zum Ausdruck, dass Carnet TIR auch an andere Personen übergeben werden dürfen, was eine Beteiligung an der Entziehung der Waren aus der zollamtlichen Überwachung begründet und nur das ist in diesem Zusammenhang von Relevanz. Die von der AISÖ mit Fa. C ausgemachten Ausgabemodalitäten für die Carnet TIR spielen für die Zollschuldentstehung keine Rolle.
Ing. A B behauptet, dass es ihm an einer subjektiven Vorwerfbarkeit für die Begründung des Art. 203 Abs. 3 2. Gedankenstrich ZK idF bis mangelt, da ein "Wissen oder Wissen müssen" auf Grund des von ihm geschilderten Sachverhaltes nicht gegeben sei.
Die Formulierung "billigerweise hätten wissen müssen " in Art. 203 Abs. 3 zweiter Anstrich ZK idF bis verweist auf das Verhalten eines verständigen und sorgfältigen Wirtschaftsteilnehmers (vgl. , Rn 22). So ist insbesondere davon auszugehen, dass eine Person, die ein Carnet TIR einer anderen Person zukommen lässt, damit diese das Carnet TIR verwendet, obwohl die weitergebende Person und nicht die verwendende Person als Inhaber des Verfahrens am Carnet TIR aufscheint, wissen muss, dass die das Carnet TIR verwendende Person ein weitaus geringeres Risiko trägt, Eingangsabgaben entrichten zu müssen, die durch eine Entziehung der am Carnet TIR aufscheinenden Waren aus der zollamtlichen Überwachung entstehen.
Durch das rechtswidrige Zukommen lassen der Carnet TIR an einen Dritten, der nicht Verfahrensinhaber war, obwohl er sich mit in der Verpflichtungserklärung verpflichtete, es niemals zu erlauben, dass diese von Dritten verwendet werden, hat er ein Verhalten gesetzt, welches in objektiver und subjektiver Hinsicht einen Beitrag zur Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung darstellt.
Ergänzend wird - wie auch schon im Abgabenbescheid Zl. aa dem Beschwerdeführer mitgeteilt - Folgendes festgehalten: Dem Erkenntnis des 2013/16/0132, ist zu entnehmen, dass die damalige Masseverwalterin im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fa. C, vertreten durch die (…) u.a. in der VwGH-Beschwerde ins Treffen geführt hat, dieses "wissen oder wissen müssen durch A B sei keinesfalls der Fa. C zuzurechnen". Weiters brachte diese vor, "die von der belangten Behörde angeführten finanziellen Vorteile aus der Weitergabe oder der Erlaubnis zur Weitergabe von Carnets TIR der B KG seien nicht der B KG, sondern dem A B als dessen privater Vorteil zugute gekommen." Wenn Ing. B unter Pkt. 3.1. seiner Beschwerdeeingabe angibt, dass er weder von G noch von E je Carnet-TIR € 50,- erhalten habe, wird dazu bemerkt, dass auch der Begründung der vom Beschwerdeführer unter Pkt. 4.1. zitierten Entscheidung des UFS, GZ. ZRV/0291-Z1W/11, zu entnehmen ist, dass It. Aussage von D E "diese Auftragserteilung Herrn B auch 50 € pro Carnet TIR gebracht habe (E legte dazu von ihm geführte Aufzeichnungen vor)"
Der UFS führte dazu u.a. weiters aus: "Ebenso hält der UFS die Schilderung des D E in der mit ihm aufgenommenen Niederschrift vom für wahr, dass ein Treffen der Personen G, E und A B stattgefunden und dabei eine Überlassung von Carnet TIRs der KG an G bzw. dessen Kft. vereinbart worden war. Dass hierbei eine Entlohnung für A B von 50 € pro Carnet TIR vereinbart wurde, ist schlüssig, wie noch zu zeigen sein wird. Entsprechend unglaubwürdig ist die Behauptung von A B, G und sein Unternehmen gar nicht gekannt zu haben, was sich aus den Schreiben der KG vom und an die G Kft. bzw. vom an die AISÖ bezüglich des Carnet TIR Nr. MX 58821679 ersehen lässt.
In der mündlichen Verhandlung verlesenen Passage zu diesem Zusammenkommen der drei Personen, aber auch in den sonstigen Ausführungen - insbesondere die Verwendung eines B -Stempels durch ihn und die Abholung der Carnet TIRs bei der AISÖ - machte E detailreiche und mit den sonstigen Verfahrensinhalten übereinstimmende Aussagen. Er schilderte auch die Weitergabe der von ihm auf dem Deckblatt (Holder) und in Feld 4 und 13 schon gestempelten TIR-Hefte, die dann bei der Rubrik 14 immer von dem Fahrer, der das Carnet TIR bei der Zollbehörde präsentierte, unterschrieben wurden. Ebenso schilderte er die Rückbringung der verbrauchten TIR-Hefte zusammen mit den von der AISÖ ebenfalls verlangten CMR-Frachtbriefen. An jemanden anderen außer G habe er keine TIR-Hefte weitergegeben und dazu fühlte er sich von B beauftragt und bevollmächtigt. Auch hatte er für weitere Abholungen dessen Unterschrift nicht mehr eingeholt, es habe bei der Abholung die eigene Unterschrift genügt, weil man ihn bei der AISÖ schon seit 20 Jahren kannte. Dass A B nunmehr das Bestehen eines solchen - allerdings nicht schriftlich festgehaltenen - Auftragsverhältnisses in Abrede stelle, sei gelogen, er wolle damit diese Sache ihm, dem E, "anhängen". Die Anbahnung des gesamten Vorganges (im Jahr 2008) sei jedenfalls durch das ca. anfangs 2008 stattgefundene Treffen der 3 Personen erfolgt, bei dem G die Bezahlung von 120,- € pro Carnet TIR in Aussicht stellte mit der Aufteilung 39, 31 und 50 €. Auch Edgar E hat in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, dass sein Vater pro abgeholtem Heft 80 € als Entgelt erhalten hatte (gemeint offenbar exklusive den Kaufpreis 39,- € pro Carnet TIR). Die Bezahlung der Hefte durch E bei der AISÖ erfolgte jeweils gegen Ausstellung der auf die B KG lautenden Rechnungsbelege ("Rechnung/Lieferschein Nr...."), die er dem A B überbrachte und dabei auch die 50 € pro Heft in bar übergab. Zieht man zu diesen Aussagen ein Resümee, so kommt der UFS im Rahmen der nach § 167 Abs. 2 BAO zustehenden freien Beweiswürdigung zur Schlussfolgerung, dass in den Jahren 2006 bis 2008 ein legerer und mit den Regelungen des Carnet TIR-Abkommens und somit des Art. 91 ZK nicht mehr in Einklang stehender Umgang mit den Carnet TIRs zur Bewilligung Nr. AUT/ee/ff der C stattfand und dabei wohl mehrere Stempel dieser Firma, seien sie nun befugt oder unbefugt angefertigt gewesen, verwendet wurden."
Das Zollamt Wien kann dieser sehr ausführlichen Entscheidung des UFS - anders als der Beschwerdeführer - nicht entnehmen, dass A B an der Entziehung nicht beteiligt war. Aus all diesen festgestellten Fakten ist abzuleiten, dass der Beschwerdeführer an der Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung der von den gegenständlichen Carnet TIR umfassten Waren iSd Art. 203 Abs. 1 und Abs. 3 zweiter Anstrich ZK idF bis unzweifelhaft beteiligt war und somit auch für ihn die Eingangsabgabenschuld entstanden ist. Der Beschwerdeführer moniert auch die Schätzung der Bemessungsgrundlage, da sie nicht nachvollziehbar, unbegründet und daher unrichtig sei. Diese Behauptungen sind nicht konkret genug und daher für das Zollamt nicht beurteilbar. Eine rechtliche Würdigung dieses Einwandes ist deswegen schon nicht möglich. Es wird aber trotzdem, um eine Hilfestellung dem Beschwerdeführer anzubieten, in diesem Zusammenhang auf die Berechnungen in den Entscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates bzw. des Bundesfinanzgerichtes verwiesen:
- Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , GZ. ZRV/0291-Z1W11; miterledigt ZRV/0294-Z1W/11 u. ZRV/0305-Z1W/11
- Erkenntnisse des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ. RV/200292/2011, vom , GZ. RV/7200388/2010, sowie vom , GZ. RV/7200350/2011)
Der Beschwerdeführer wendet des Weiteren ein, dass die Abgabenvorschreibung rechtswidrig sei, zumal diese nach Ablauf der dreijährigen Festsetzungsfrist erfolgt ist. Dem ist Folgendes entgegen zu halten: Der Art. 221 Abs. 4 ZK idF bis ermächtigt die Mitgliedstaaten, autonom eine längere Verjährungsfrist vorzusehen, wenn die Zollschuld aufgrund einer Handlung entstanden ist, die zu dem Zeitpunkt, als sie begangen wurde, strafbar war. Dementsprechend ist in § 74 Abs. 2 ZollR-DG idF bis festgelegt, dass bei hinterzogenen Eingangs- und Ausgangsabgaben die Verjährungsfrist 10 Jahre beträgt, wenn im Zusammenhang mit diesen Abgabenansprüchen ein ausschließlich vor einem Gericht oder einem Spruchsenat zu verfolgendes Finanzvergehen begangen wurde. Dies ist hier der Fall, da im Zusammenhang mit der Zollschuldentstehung das Finanzvergehen des Schmuggels mit einem hohen Hinterziehungsbetrag begangen worden ist, das vor einem Gericht zu ahnden sein wird. Daher ist gem. § 74 Abs. 2 ZollR-DG idF bis eine Verjährungsfrist von 10 Jahren im gegenständlichen Verfahren für die Mitteilung des Abgabenbetrages vorgesehen. Das Zollamt hat innerhalb dieser Frist gehandelt und somit die Abgabenschuld rechtzeitig mitgeteilt. Weiters wird dazu angemerkt, dass es schon ausreichend ist, wenn einer von mehreren Gesamtschuldnern wegen eines Finanzvergehens bei Gericht oder Spruchsenat verfolgt wird, um in die Anwendung der 10-jahrigen Verjährungsfrist des § 74 Abs. 2 ZollR-DG idF bis zu kommen. Es sind gerichtliche Strafverfahren gegen andere am selbigen Schmuggel beteiligten Personen ebenfalls noch offen, was alleine schon die 10-jährige Verjährungsfrist begründet.
Die Behauptung des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom , dass es jedweder Logik widerspricht, dass man eine Vereinbarung für "lächerliche" € 50,- pro Carnet TIR abschließt, obwohl der hinterzogene Abgabenbetrag um ein vielfaches höher ist, stellt auch ein gravierendes Missverhältnis dar, widerlegt jedoch die gegen ihn sprechende Beweislage nicht. Es ist nicht von Belange ob sein Motiv für einen Außenstehenden nachvollziehbar ist oder nicht. Anders wäre die Situation zu beurteilen, wenn die Finanzstrafbehörde gar kein Motiv nachweisen könnte. Auch wenn der Spruchsenat das finanzstrafbehördliche Verfahren gem. § 136 iVm § 82 Abs. 3 lit. a Finanzstrafgesetz gegen Ing. A B mittlerweile einstellte, entfaltet dies keine Bindungswirkung für die Abgabenbehörde, da die subjektive Vorwerfbarkeit im Abgabeverfahren nicht ident zum Finanzstrafverfahren beurteilt wird.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sämtliche vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände nicht stichhaltig sind, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war."

Dagegen richtete sich der Vorlageantrag vom . Der Beschwerdeführer, vertreten durch V, Rechtsanwalt, brachte vor:
"1. Vorbemerkungen
Ausdrücklich weißt der Beschwerdeführer darauf hin, dass sämtliche mit dem vorliegenden Bescheid im Zusammenhang stehenden Ausführungen, insbesondere (aber nicht ausschließlich) jene in der Beschwerde vom , ausdrücklich aufrechterhalten werden. Insbesondere gilt es diesem Antrag voranzustellen, dass das Finanzamt auch in seiner Beschwerdevorentscheidung keinerlei Beweise dafür hat, dass auch nur eines der hier verfahrensgegenständlichen Carnet-TIRs mit Wissen und Willen des Beschwerdeführers beschafft und rechtswidrig verwendet wurde, und weiterhin auf bloße Spekulationen und ohne irgendeinen Beweis und auf eine massive Fehlbeurteilung der Beweise eine derart abartig hohe Abgabenforderung vorgeschrieben. Das Finanzamt hat - obwohl es um die Komplexität des vorliegenden Sachverhaltes weiß - es nicht der Mühe wert gefunden sich selbst ein Bild über die Glaubwürdigkeit einzelner Angaben von den Beteiligten zu machen, sondern geht grundsätzlich, und ohne diesbezüglich genauere Angaben zur Beweiswürdigung zu machen, von der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und dessen Angaben zum tatsachlichen Gesehen, aus.

2. Zollschuldner gem. Art. 203 Abs. 3 1 Spiegelstrich ZK
Nach Artikel 203 (3), 1. Spiegelstrich, (alter) ZK ist jene Person Zollschuldner, welche die Ware aus der zollamtlichen Überwachung entzogen hat: Der Beschwerdeführer selbst hat im Zusammenhang mit den im Bescheid angeführten 251 Carnet-TIRs keinerlei Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen, sodass auf Artikel 203 (3), 1. Spiegelstrich, ZK keine Haftung des Beschwerdeführers gestützt werden kann. Nach Artikel 203 (3), 2. Spiegelstrich, ZK ist Zollschuldner auch jene Person, die an einer Entziehung beteiligt war, obwohl sie wusste oder billigerweise hatte wissen müssen, dass sie die Ware aus der zollamtlichen Überwachung entzieht. Eine Beteiligung nach Art 203 (3), 2. Spiegelstrich ZK, liegt aber nur vor, wenn ein konkreter Zusammenhang zwischen einer bestimmten Handlung und einer (jeweils) bestimmten Entziehung besteht (Witte in Witte, ZK5 Art 203 Rz 18 mwN). Die belangte Behörde unterlässt es, sowohl im zugrundeliegenden Bescheid als auch in der vorliegenden Beschwerdevorentscheidung, konkrete Feststellungen zu treffen aufgrund derer es möglich wäre eben jenen geforderten konkreten Zusammenhang zwischen einer bestimmten Handlung einerseits als auch einer bestimmten Entziehung selbst auch nur ansatzweise abzuleiten.

3.1. Vermeintliche Vereinbarung
Die einzige (unwahre, durch keinerlei objektive Beweisergebnisse unterlegte und daher jedenfalls ausdrücklich bestrittene!) Feststellung hierzu ist jene, wonach der Beschwerdeführer vermeintlich - gestützt auf unglaubwürdige Aussagen von Beteiligten mit nicht unerheblicher krimineller Energie(!) - eine Vereinbarung zwischen ihm, D E und F G abgeschlossen haben soll. Basierend auf dieser Vereinbarung (die niemals existiert hat!) habe der Beschwerdeführer zugestimmt, dass gegen Entgelt die auf seine Firma (richtig wohl: auf sein Unternehmen) ausgestellten und hier verfahrensgegenständlichen Carnet TIR von E bei der AISÖ abgeholt und in weiterer Folge dem F G ausgehändigt werden dürfen. Offensichtlich ist diese (ausdrücklich bestrittene!) Vereinbarung jene, vom Gesetz geforderte, konkrete Handlung die die belangte Behörde jeder einzelnen verbotenen Handlung zuordnen möchte. Die belangte Behörde hat sich nicht einmal die Mühe gemacht festzustellen wieviel Geld dem Beschwerdeführer nunmehr für diese vermeintliche konspirative Verabredung insgesamt vermeintlich zugegangen sein sollte geschweige denn, wann oder ob eine Übergabe des vermeintlich vereinbarten Entgeltes (und zu welchem jeweils bestimmten Zeitpunkt) stattgefunden haben soll. Aber lediglich daraus ließe sich ein konkreter Zusammenhang (wie vom Gesetz gefordert!) einer Handlung (Annahme des Geldes) für eine bestimmte Entziehung (die einzelnen Entziehungen mit den Carnet TIRs des Beschwerdeführers) ableiten.
Da die Behörde eine derartige Feststellung nicht getroffen hat (nicht treffen konnte - eine solche Vereinbarung liegt ja nicht vor!), ist davon auszugehen, dass auch die belangte Behörde davon ausgeht, dass tatsächlich kein Geld an den Beschwerdeführer geflossen ist (was jedoch ein starkes Indiz für das Vorliegen einer solchen Vereinbarung wäre!), Diese, von der Behörde vertretene, Theorie einer Verabredung ist schon aus diesem Grund wenig nachvollziehbar, impliziert sie doch, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von (zumindest) bis , in dem sich andere Abgaben in der Höhe von mehr als EUR 12 Mio. Erspart hätten, keinen einzigen Euro als eingenommen hätte, obwohl er - wie die belangte Behörde selbst feststellte - das größte Risiko von allen vermeintlich Beteiligten einer solchen Vorgehensweise getragen hätte.
Die Tatsache, dass diese Vereinbarung - offenbar "zufällig" - selbst nicht schriftlich vorliegt und auch keinerlei schriftliche Aufzeichnungen über eine solche vorliegen, lässt die Behörde einfach ungewürdigt liegen. Es widerspricht jedoch jedweder Logik dem Beschwerdeführer zu unterstellen, er würde eine derartige Vereinbarung unterfertigen um "lächerliche" EUR 50,00 an einem Carnet TIR zu verdienen während sich die anderen Beteiligten Millionen an Abgaben ersparen und hierbei keinerlei Risiko tragen. Der Beschwerdeführer ist nicht nur selbst Frachtführer gewesen, sondern war / ist auch ein renommierter Sachverständiger, der jahrelange Erfahrung im Logistik- bzw. Transportbereich aufweisen kann; es muss dem Beschwerdeführer daher zugestanden werden, dass er (wenn auch nur schätzungsweise) weiß, welche Beträge sich andere durch das von ihm getragene Risiko erspart hätten. Der Abschluss einer solchen Vereinbarung, ebenso wie die Annahme der Behörde, dass eine solche tatsächlich vorgelegen haben soll, ist weltfremd und entbehrt jedweder Logik!
Der Hinweis der belangten Behörde, dass auch in der Entscheidung des UFS zur GZ. ZRV/0291-Z1W/11, zu entnehmen sei, dass laut Aussage von D E diese Auftragserteilung Herrn B auch EUR 50 pro Carnet-TIR gebracht habe, und D E hierzu von ihm geführte Aufzeichnungen vorlegt, kann keinen objektiven Beweis für das Vorliegen einer vermeintlichen Vereinbarung darstellen! Dies schon allein deshalb, weil diese vermeintlich "echten" Aufzeichnungen nicht graphologisch untersucht wurden, was jedoch aufgrund der Tragweite der Vorwürfe gegen den Beschuldigten angemessen und geboten gewesen wäre!
Die Behörde hat außerdem weder die Motivation des D E hinterfragt, die einer solchen Aussage zugrunde liegen könnte, noch hat sie sich selbst von seiner Glaubwürdigkeit überzeugt; die belangte Behörde hat Hrn. E niemals persönlich einvernommen! Wie die Behörde daher dieser Aussage ein - im wesentlichen unbegründetes - höheres Gewicht zuordnen kann, ist nicht nachvollziehbar und wiederspricht jeder Form von begründeter Beweiswürdigung!
In diesem Zusammenhang ist bemerkenswert, dass sich die belangte Behörde nicht die Mühe macht eine eigene Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern - unreflektiert - andere Beweiswürdigungen zu Aussagen übernimmt, die nicht vor der belangten Behörde selbst abgelegt worden sind, und von deren Glaubwürdigkeit sie sich daher keinesfalls überzeugen konnte.
Der Hinweis der belangten Behörde auf das VwGH Erkenntnis zur GZ 2013/16/0132 in der vorliegenden Beschwerdevorentscheidung (s. S 7) ist in diesem Zusammenhang (zum wiederholten mal!) jedenfalls aus dem Zusammenhang gerissen und unvollständig, wird doch in dem gesamten, diesem Verfahren zugrundeliegenden, Vorbringen des Beschwerdeführers ausdrücklich ein Wissen oder wissen müssen des (nunmehrigen) Beschwerdeführers stets bestritten: Darüber hinausgehende Aussagen beziehen sich auf die gegenteiligen Feststellungen des Zollamtes Wien in diesem konkreten Verfahren, und wurde damit zum Ausdruck gebracht, dass selbst dann, wenn man solches Wissen unterstellen sollte (das weiterhin bestritten wurde), dieses der B KG nicht zuzurechnen sei:
Das Zollamt Wien weiß daher, dass in sämtlichen diesen Sachverhalt betreffenden Verfahren stets ein Wissen oder wissen müssen des Beschwerdeführers, ebenso wie die vom Zollamt Wien unterstellte Geldannahme des Beschwerdeführers bestritten wurde! Abgesehen davon, dass dann, wenn Bezugnahmen auf frühere, andere Personen betreffende Verfahren durchgeführt werden (was im Übrigen per se im Hinblick auf die Amtsverschwiegenheit schon fragwürdig ist!) hätte zumindest die Verpflichtung bestanden, sich zuvor zu vergewissern, ob die verwendeten Zitate tatsächlich vollständig und nicht sinnverzerrend dargestellt werden; dies ganz abgesehen davon, dass naturgemäß das Wissen des jeweiligen Sachbearbeiters des Zollamtes Wien als Behörde zuzurechnen ist.
Beweis: (…)

3.2. Vollmacht zur Verwendung
Wenn die belangte Behörde in diesem Zusammenhang außerdem ausführt, dass der Beschwerdeführer mit die Fa. G M KFT "bevollmächtigte" Carnet-TIR der Fa. B Transport Ges.m.b.H. & Co KG zu verwenden und hieraus der Schluss abgeleitet werden könne, dass der Beschwerdeführer Kenntnis von den gegenständlichen Malversationen gehabt haben soll, so ist dem wie folgt zu entgegnen:
Zunächst ist festzuhalten, dass die gegenständliche "Vollmacht" vom nichts anderes darstellt als eine Wissenserklärung der B Transport Ges.m.b.H. & Co KG. Diese Erklärung ist weder an die AISÖ, noch aber an die Zollbehörden oder irgendeine andere zuständige Stelle adressiert, sondern an die G M KFT. Selbst wenn man diese Erklärung daher als "Vollmacht" bezeichnen wollte (was ausdrücklich bestritten wird!), so liegt keine "Außenvollmacht" vor, auf die ein Dritter vertrauen konnte, Darüber hinaus ist das Schreiben mit dem Betreff "Carnet TIR Verwendung" gekennzeichnet und findet sich auch im Schrieben selbst die Formulierung wieder, dass die oben angeführte Fa. Berechtig sei Carnet TIR der Fa. B Transport GmbH & Co KG zu verwenden.
Es findet sich weder in diesem Schreiben noch in sonst irgendeinem Beweismittel die Formulierung, dass die G M KFT oder ein sonstiger Dritter dazu berechtigt wäre eine Carnet-TIR Verfahren im Namen der B Transport GmbH & Co KG oder aber im Namen des Beschwerdeführers zu eröffnen bzw. einzuleiten. Es muss in diesem Zusammenhang daher jedenfalls zwischen der Verwendung von Carnet TIRs auf der einen und der Eröffnung eines Carnet TIR-Verfahrens auf der anderen Seite unterschieden werden! Hieraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bzw. die B Transport GmbH & Co KG niemals nach dem Jahr 2006 einen Dritten dazu bevollmächtigt hat ein Carnet-TIR Verfahren einzuleiten bzw. zu eröffnen oder aber auch nur im Namen der B Transport GmbH & Co KG abzustempeln.
Wie die belangte Behörde selbst ausführt, hat der Beschwerdeführer am ein Schreiben an die AISÖ übermittelt in dem er festgehalten hat, dass ausschließlich an seinen Bruder L B sowie an ihn selbst oder nur nach telefonischer und faxmäßiger Freigabe durch diese beiden Personen ein Carnet-TIR an Dritte ausgegeben werden dürfe. Bemerkenswert ist, dass bezüglich der gegenständlichen Carnet TIRs keine solche Freigaben des Beschuldigten oder seines Bruders vorliegen, die die AISÖ ermächtigt hätte Carnet TIRs an Dritte herauszugeben.
Im Gegensatz zur vermeintlichen Vollmacht vom war diese Schreiben ausdrücklich an die, die Carnet-TIR ausgebende Stelle, gerichtet, sodass auch hieraus hervorgeht, dass das Schreiben vom Oktober 2008 - das eben ausschließlich an die G M KFT gerichtet war - keinen Freibrief für die AISÖ oder eine sonstige Stelle darstellt, Carnet TIRs an Dritte (die nicht ausdrücklich berechtigt waren!) herauszugeben.
Zum damaligen Zeitpunkt war der Beschwerdeführer zu diesem Schreiben veranlasst, weil herauskam, dass in der Vergangenheit Carnet-TIRs von Mitarbeitern der AISÖ unbefugt an Dritte herausgegeben worden waren, ohne dass eine entsprechende Anforderung oder Berechtigung zur Abholung durch die Firma B vorlag. Aufgrund der Meldung, dass es hier unter Umständen zu einer missbräuchlichen Verwendung von Carnet-TIRs gekommen ist, hätte die AISÖ Vorkehrungen treffen müssen, damit sich eine unberechtigte Ausgabe von Carnet-TIRs nicht wiederholen kann.
Diese Schreiben sowie das Schreiben vom stehen - entgegen den Ansichten der belangten Behörde - nicht im Widerspruch zueinander; tatsächlich stellt das Schreiben aus dem Jahr 2006 ausdrücklich klar, dass ein Carnet-TIR Verfahren bzw. die Ausgabe eines Carnet-TIR Dokuments (und damit die Eröffnung eines Carnet TIR-Verfahrens!) ausschließlich an die 2 erwähnten berechtigten Personen erfolgen darf. Das Schreiben vom ermächtigt die G M KFT lediglich zur Verwendung von bereits ausgestellten Carnet TIRs in einem ordnungsgemäß (durch den Beschwerdeführer selbst, seinen Bruder oder einem berechtigten Dritten) eröffneten Carnet TIR Verfahren.
Beweis: (…)

4. Keinerlei Beteiligung des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer hat weder Herrn D E noch F G irgendwelche Carnet-TIRs der Firma C für Transporte zur Verfügung gestellt; der Beschwerdeführer hat auch nicht D E beauftragt oder gestattet, Carnet-TIR´s auf Namen der Firma C von der AISÖ zu beziehen und diese an Herrn G weiterzugeben; der Beschwerdeführer hat auch keine dieser Carnet-TIR´s unterschrieben oder gar Frau I, er hat auch weder von F G noch von Herrn D E je Carnet-TIR irgendeine Gegenleistung erhalten: Die gegenteiligen Behauptungen im angefochtenen Bescheid sind schlicht und einfach unrichtig, bemerkenswerterweise kann das Zollamt Wien auch keinerlei konkrete und objektive (!) Beweisergebnisse anführen, die die diesbezüglichen Sachverhaltsannahmen des Zollamtes Wien rechtfertigen würden: Insofern liegt auch ein substantieller Begründungsmangel vor, der schon allein deswegen den angefochtenen Bescheid rechtswidrig macht.
Nur einmal, am , hat der Beschwerdeführer eine schriftliche Carnet-TIR-Anforderung an die AISÖ für den Abholer Herrn D E für 6, hier nicht verfahrensgegenständliche Carnet-TIRs, ausgestellt. Da zu diesem Zeitpunkt kein "B Transport GmbH & Co KG"-Stempel bei der AISÖ auflag, hatte Herr D E mit den Blanko-Carnet-TlRs zu Herrn Ing, B nach (…) kommen sollen, um durch Herrn B abgestempelt und unterschrieben zu werden, was aber nie erfolgte. Der Transport, für den diese Carnet-TIRs vorgesehen waren, wurde aber storniert, weil die Jumbosattelanhänger für die 5 Jumbotransporte ein zu geringes Ladevolumen hatten: Der Kunde wollte größere 5 Jumbo-Hängerzüge mit ca. 20m3 mehr Volumen haben. Herr D E hat Ing. B hierauf zugesichert, dass er diese unverbrauchten und ungestempelten Carnet-TIRs bei der AISÖ returnieren werde.
Eine weitere Anforderung oder Ermächtigung zur Abholung von Carnet-TIRs durch Herrn D E wurde von Herrn Ing. B niemals ausgestellt: Dies haben auch die Mitarbeiter der AISÖ als Zeugen unter Wahrheitspflicht im Rahmen einer mündlichen Berufungsverhandlung vor dem UFS bestätigt (ProtokoII ZRV/0291-Z1W/11 vom )
Wenn die belangte Behörde in diesem Zusammenhang ausführt, dass diese Ausführungen nicht relevant wären, da die vermeintliche Vereinbarung ja erst im Jahr 2008 erfolgte und der Beschwerdeführer seine Einstellung zu dieser Thematik vermeintlich geändert habe, ist lediglich auf die Ausführungen unter Punkt 3.1. zu verweisen.
Der Beschwerdeführer hat im Übrigen auch schon damals die AISÖ gebeten, dringend in ihren Unterlagen nachzuforschen, an wen diese Carnet-TIRs ausgegeben wurden und allenfalls Strafanzeige gegen diese Personen zu erstatten (Schreiben vom , ON 25 AS 709): Er hat daher alles im Rahmen seiner Möglichkeiten Stehende getan, um die unbefugte Ausstellung und Verwendung von Carnet-TIRs zu verhindern. Der Beschwerdeführer hat daher jedenfalls jedwede erdenkliche und zumutbare Sorgfalt eingehalten!
Es ist ganz grundsätzlich unerklärlich, warum die verantwortlichen Mitarbeiter der AISÖ - entgegen anderslautender Vereinbarung und geübter Praxis - gerade im Fall der Abholung durch Herrn D E ohne schriftliche Anforderung durch unsere Firma Carnet TIR an diesen ausgegeben haben, und auch niemals eine Bestätigung per Fax bzw eine telefonische Bestätigung der Rechtmäßigkeit der Abholung eingeholt haben, obwohl dies bei den Anforderungen sonst immer der Fall gewesen ist.
Zusammenfassend liegen daher die Voraussetzungen für die Zurechnung der einzelnen nicht ordnungsgemäß beendeten Carnet TIR-Verfahren an den Beschuldigten nicht vor.
Beweis: (…)

5. Eigenmächtiges Handeln durch Dritte
Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde ist daher richtig, dass - wie dem Beschwerdeführer erst nachträglich bekannt geworden ist - D E eigenmächtig, ohne Wissen und Willen des Beschwerdeführers, unter tatkräftiger Mitwirkung von Mitarbeitern der AISÖ, Carnet-TiRs für die Firma A B bezogen hat (da dieser schon "seit 20 Jahren bekannt" gewesen soll). An diesem Bezug war jedoch der Beschwerdeführer in keinster Weise beteiligt, er wusste auch nichts davon. Allfällige Abgabenvorschreibungen konnten daher nur an D E, die AISÖ und/oder die Mitarbeiter der AISÖ ergehen, nicht aber an den Beschwerdeführer.
In dem Zusammenhang ist es weiters bemerkenswert, dass etwa das Zollamt Wien die Feststellung des BFG im Abgabenverfahren RV/7200292/2011, dass die von Herrn E bei Abholung der Carnet-TIR's bei der AISÖ verwendeten Firmenstempel gefälscht waren, völlig übergeht. Warum sollte der Beschwerdeführer nicht die echten Firmenstempel verwenden bzw. verwenden lassen, wenn die Carnet-TlR´s mit seinem Wissen und Willen bei der AISÖ bezogen worden waren? Die (nachgewiesene!) Fälschung des Stempels durch Herrn E bzw. Herrn G macht ja nur deswegen Sinn, weil diese die Carnet-TIR´s eigenmächtig ohne Wissen und Willen des Beschwerdeführers bezogen haben!

6. Jedenfalls unberechtigte Abgabenvorschreibung gegenüber dem Beschwerdeführer
Aber selbst, wenn das Zollamt Wien weiterhin - ohne entsprechende aussagekräftige Nachwelse - der Meinung sein sollte, dass der Beschwerdeführer die 251 Carnet-TIR's Herrn D E und/oder Herrn G zur Verfügung gestellt hat, würde dies die Abgabenvorschreibung an diesen nicht rechtfertigen; dies aus nachstehenden Gründen:
Unstrittig ist (und wird solches selbst vom Zollamt Wien nicht behauptet), dass der Beschwerdeführer an der Eröffnung keines einzigen der im angefochtenen Bescheid angeführten Carnet-TIRs beteiligt war; der Beschwerdeführer wusste daher auch nicht (und hat auch nicht wissen müssen!), welche Waren, in welches Land, über welches Bestimmungszollamt, zu welchem Empfänger mit den Carnet-TIRs befördert werden sollte. In dem Zusammenhang wird auf das frühere Abgabenverfahren, die Ing. A B KG betreffend (etwa durch den UFS im Verfahren ZRV/0291-Z1W11 [vgl. dort etwa S. 36]) verwiesen, in dem ausdrücklich bestätigt wurde, dass der Beschwerdeführer an der Eröffnung keines dieser Carnet-TIR´s beteiligt war, ja davon auch nicht einmal etwas wusste. Insbesondere war dem Beschwerdeführer daher nicht bekannt, dass alle oder einzelne der verfahrensgegenständlichen Carnet-TIR´s bei Transporten in gemeinschaftlichen Versandverfahren verwendet wurden oder werden sollten, die Herrn G über Auftrag von einer Frau I bzw einem ihrer Mitarbeiter, J K, durchführt. Gegenteiliges behauptet auch - völlig zu Recht - das Zollamt Wien im angefochtenen Bescheid nicht.
Weder Herr G, noch Herr K oder gar Frau I waren jemals Mitarbeiter des Beschwerdeführers oder der Ing. A B KG, sodass deren Wissen oder Handeln dem Beschwerdeführer auch nicht zugerechnet werden kann.
Es ist bemerkenswert, dass im angefochtenen Bescheid auf die - zusammenfassend dargestellten - eindeutigen und unmissverständlichen Beweisergebnisse nicht eingegangen wird: Da aber eine Abgabenvorschreibung nach Art 203 (3), 2. Spiegelstrich ZK, eine subjektive Vorwerfbarkeit voraussetzt, eine solche nur in der Person des jeweiligen "Verpflichteten" begründet sein kann, kommt überdies insbesondere daher der Aussage des jeweiligen Verpflichteten entscheidende Bedeutung zu. Daraus ergibt sich aber eindeutig und glaubwürdig, dass
- er Herrn E lediglich einmal, für ein Heft (5-Carnet-TIR's) eine Ermächtigung ausgestellt hat, Carnet-TIR's bei der AISÖ für die Firma B KG zu beziehen
- diese Ermächtigung eingeschränkt war auf 5 (in der Folge stornierte) Transporte über Auftrag der Firma B, ursprünglich geplant mit LKW´s dieses Unternehmens,
- der Beschwerdeführer diese (ohnedies auf die Abholung nur eines einzigen Heftes mit 5 Carnet-TIRs beschränkte) Ermächtigung widerrufen hat, und
- ihm wiederholt Herr E über Vorhalt, was mit den 5 Carnet-TIRs erfolgt ist, bestätigt hat, dass die Transporte ordnungsgemäß durchgeführt wurden und ihm zugesagt hat, die Gestellungsbestätigungen zukommen zu lassen.
Wenn aber der Beschwerdeführer an keiner Eröffnung auch nur eines der verfahrensgegenständlichen Carnet-TIR´s beteiligt war, er auch gar nicht wusste bzw. wissen musste, wann, von wem für welche Güter, zu welchem Empfänger und über welchen Beförderungsweg die Carnet-TIR´s verwendet werden sollten, die Carnet-TIR's auch ohne sein Wissen und Willen, mit gefälschtem Firmenstempel, und daher von der AISÖ unzulässigerweise ausgegeben wurden, dann scheidet aber "ein Wissen oder Wissen müssen" - und damit ein Verschulden im Sinne des Gesetzes - des Beschwerdeführers davon, dass die Carnet-TIR's für Entziehungen von Ware aus der zollamtlichen Überwachung verwendet werden sollten, aus: denn ohne ein solches Verschulden hinsichtlich der konkreten Verwendung jedes einzelnen Carnet-TIR´s scheidet eine Zollschuldnerschaft des Beschwerdeführers nach Art 203 (3), 2. Spiegelstrich ZK, aus.
Beweis: (…)

7. Sonstige Einwendungen
Ergänzend wird hinsichtlich der Höhe der vorgeschriebenen Eingangsabgaben Folgendes ausgeführt:
Die Schätzung der Bemessungsgrundlagen ist nicht nachvollziehbar, unbegründet und daher unrichtig. Weiters sind allfällige Zahlungen von dritter Seite, insbesondere von der Ing. A B KG, anzurechnen: diesbezüglich fehlen jegliche Feststellungen. Hinsichtlich der vorgeschriebenen EUSt wird auf § 83 ZollR-DG (nunmehr § 73 ZollR-DG) verwiesen, wonach ein besonderer, die Erstattung rechtfertigender Umstand dann vorliegt, wenn die Existenz des Abgabenschuldners durch die Abgabenbelastung ernsthaft gefährdet ist: In diesem Fall würde selbst die betrügerische Absicht die grobe Fahrlässigkeit des Beteiligten (die aber - wie vorstehend dargestellt - selbstverständlich nicht vorliegt!) keinen Ausschließungsgrund für die Gewährung einer Erstattung oder eines Erlasses darstellen.
Es ist evident, dass der Beschwerdeführer über kein Vermögen und/oder Einkommen verfügt, das im auch nur eine teilweise Bezahlung der in der Aufforderung angekündigten Eingangsvorschreibung in Höhe von über € 2 Mio. ermöglichen würde: Ist somit evident, dass eine Erstattung nach § 83 ZollR-DG (bzw. § 73 ZollR-DG) zu gewähren ist, hat von Vornherein die Vorschreibung zu unterbleiben, dies schon allein aus verfahrensökonomischen Gründen. Sollte dennoch eine Abgabenvorschreibung an den Beschwerdeführer erfolgen, würde diese mutwillig erfolgen und daher auch eine entsprechende Amtshaftung (insbesondere für die Vertretungskosten des Beschwerdeführers) nach sich ziehen.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass bei mehreren Abgabenschuldnern, die Inanspruchnahme jedes einzelnen potentiell Haftpflichtigen nur nach dem pflichtgebundenen Ermessen der Abgabenbehörden erfolgen darf: Dabei sind naturgemäß auch die Tatbeiträge und/oder die Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen. Insbesondere aus den vorstehenden angeführten Gründen kann dem Beschwerdeführer keinerlei Beteiligung an den behaupteten Entziehungshandlungen vorgeworden werden; dieser wusste (wie schon der UFS bestätigt hat) von den einzelnen Versendungen und Carnet-TIR-Eröffnungen nichts. Daraus folgt, dass auch aus diesem Grunde eine Vorschreibung an den Beschwerdeführer unrechtmäßig wäre.
Die bescheidgegenständlichen Carnet-TIR's wurden vor weitaus mehr als 3 Jahren verwendet; die Abgabenvorschreibung erfolgt daher weit nach Ablauf der 3-jährigen Festsetzungsfrist, sodass auch diesem Grunde die Abgabenvorschreibung rechtswidrig ist.
Im Übrigen wird auf Stellungnahme durch den Verteidiger des Beschwerdeführers im Finanzstrafverfahren verwiesen, die zum Bestandteil dieses Beschwerdevorbringens erhoben wird. Es wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer auch in diesem Verfahren von allen erhobenen Vorwürfen freigesprochen wurde. Dem Beschwerdeführer kann somit weder ein kriminelles Vorgehen noch aber ein Verschulden zu einem solchen Vorgehen angelastet werden. Darüber hinaus kann auch - entgegen den Ausführungen der belangten Behörde - nicht davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführer ein wie auch immer geartetes Verschulden an der rechtswidrigen Vorgehensweise von Dritten in Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Carnet TIRs (Fälschung des Stempels!) vorgeworfen werden.
Schließlich ist die Abgabenforderung verjährt: auf die Verlängerung der Verjährungsfrist kann sich das Zollamt nach der Einstellung des Strafverfahrens nicht berufen. Dem Strafverfahren kommt zum einen hinsichtlich der Verjährungsfrist präjudizielle Relevanz zu. Liegt nämlich kein strafbares Verhalten vor, ist die Abgabenvorschreibung schon wegen eingetretener Verjährung rechtswidrig und daher aufzuheben.
Dem Strafverfahren kommt aber auch hinsichtlich der vom Zollamt Wien behaupteten Zollschuldnerschaft wegen (angeblichen, jedoch ausdrücklich bestrittenen!) "Wissens oder Wissen Müssens" des Beschwerdeführers präjudizielle Bedeutung zu, da ohne Beteiligung des Beschwerdeführers im finanzstrafrechtlichen Sinne jedenfalls auch keine Zollschuldnerschaft nach Art 203 (3), 2. Gedankenstrick ZK vorliegen kann.

8. Antrag
Aus den oben dargelegten Gründen stellt der Beschwerdeführer die
ANTRÄGE:
1) auf Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Zollamtes Wien vom zur Zl. 100000/30.143/207/2010-AFB, mit der folgende Anträge gestellt wurden:
Es wird daher beantragt, den angefochtenen Bescheid des Zollamtes Wien, 100000/90-143/207/2010-AFB, vom , wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ersatzlos aufzuheben, in eventu dahingehend abzuändern, dass die Abgabenvorschreibung auf Null reduziert wird.
2) gem. § 274 BAO eine mündliche Verhandlung über die Beschwerde anberaumen"

Mit Nachricht vom übermittelte die belangte Behörde dem Bundesfinanzgericht das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom , Zahl nn.

In der mündlichen Verhandlung am gaben der Beschwerdeführer und seine rechtsfreundliche Vertretung an, Herr F G sei der Hauptdrahtzieher gewesen, das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer sei eingestellt worden. Die belangte Behörde stütze sich lediglich auf aus dem Zusammenhang gerissene Aussagen von zwei Straftätern, nämlich auf die von Herrn D E und auf die von Herrn F G; diese hätten versucht, sich im Strafverfahren zu verteidigen und die Verantwortung auf den Beschwerdeführer zu schieben. Diese beiden Personen seien niemals als Zeugen oder Auskunftspersonen unter Wahrheitspflicht einvernommen worden. Der einzige Bezug zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn E seien die fünf Aufträge betreffend die Jumbotransporte gewesen. Es sei nie zum Abstempeln der Carnets TIR gekommen, weil die Transporte nicht stattgefunden hätten. Erst Ende des Jahres 2008 habe der Beschwerdeführer erfahren, dass die Carnets TIR niemals bei der AISÖ zurückgegeben worden seien. Die gegenständlichen Transporte seien mit Transportmitteln mit ungarischen Kennzeichen durchgeführt worden, das sei nach den Carnet TIR-Bestimmungen nicht möglich gewesen. Das Handeln der Zöllner sei nie geklärt worden. Es habe im Jahr 2006 eine klare Vereinbarung zwischen der AISÖ und dem Beschwerdeführer gegeben, weil die AISÖ im Jahr 2006 ohne Einhaltung der Kriterien Carnets TIR herausgegeben habe. Eine Ausgabe hätte demnach nur aufgrund einer schriftlichen Anforderung durch den Beschwerdeführer, nur an eine von der Kommanditgesellschaft bevollmächtigte Person (unter Vorlage einer Vollmacht), oder nur nach Rückfrage durch die AISÖ beim Beschwerdeführer, ob der Abholer zur Abholung berechtigt sei, erfolgen dürfen. Es stelle sich die Frage, wie über 200 Carnets TIR herausgegeben werden konnten, ohne dass die genannten Kriterien eingehalten worden seien. Der Stempel sei gefälscht worden, beim Zoll müsse es Unregelmäßigkeiten gegeben haben und Herr E sei bei der AISÖ gut bekannt gewesen. Es habe keine Vereinbarung zwischen Herrn E, Herrn G und dem Beschwerdeführer gegeben, das Treffen in Ort habe es nie gegeben. Herr G habe ausgesagt, den Beschwerdeführer nicht zu kennen. Es habe auch keine Vereinbarung gegeben, dass der Beschwerdeführer für ein Carnet TIR lächerliche 50 Euro bekomme. Der Beschwerdeführer sei zu damaliger Zeit Geschäftsführer und ein eingesessener gerichtlich beeideter Sachverständiger gewesen, der einen Monatsumsatz zwischen 40.000 und 50.000 Euro gemacht habe.

Der Beschwerdeführer und sein Vertreter bestätigten, es sei unstrittig, dass der Beschwerdeführer am eine TIR-Anforderung unterschrieben habe, wonach Herr E fünf Carnet TIR-Hefte abholen habe dürfen. Bedingung sei gewesen, dass Herr E mit den fünf Carnets TIR beim Beschwerdeführer vorbeikomme und dieser die Carnets TIR persönlich auf der Vorderseite unterschreibe. Der Beschwerdeführer habe keines der fünf Carnets TIR unterschrieben. Der Beschwerdeführer habe Herrn E mit der Abholung beauftragt, weil die Abholtermine noch nicht bekannt gewesen seien. Es sei geplant gewesen, dass der Beschwerdeführer die Carnets TIR bei Stattfinden der Transporte den Fahrern mitgebe. Der Beschwerdeführer habe Herrn E mit der Abholung beauftragt, weil der Beschwerdeführer in Ort gewesen und viel beschäftigt gewesen sei als Sachverständiger. Es hätte nichts passieren können, wenn Herr E zwecks Unterfertigung der Carnets TIR zum Beschwerdeführer gekommen wäre. Herr E sei der Auftraggeber für diese Transporte gewesen, die Transporte hätten ursprünglich von der C durchgeführt werden sollen. Die Zugmaschine hätte die N zur Verfügung gestellt, der Beschwerdeführer sei dort auch Geschäftsführer gewesen. Zwischen der N und der C habe ein Lohnfuhrvertrag bestanden.

Zu dem Kontakt am zwischen ihm und Herrn E befragt gibt der Beschwerdeführer an, dem G die Ermächtigung erteilt zu haben. Die Zugmaschine habe einen Motorschaden gehabt, so habe der Beschwerdeführer den G, den er nicht kenne, beauftragt, den Transport fortzuführen. Es habe sich um den Transport mit dem Schaden gehandelt. Auf Nachfragen durch das Bundesfinanzgericht gibt der Beschwerdeführer an, es habe nur den einen Schaden gegeben. Er habe dann auch sofort reagiert und einen Widerruf erlassen. Das habe den Transport von Koper mit der defekten Zugmaschine betroffen. Auf Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes, die Bestätigung sei vom , der Widerruf vom , das Carnet TIR betreffend den Transport mit dem Motorschaden sei am eröffnet worden, gibt der Vertreter an, dies sei keine Ungereimtheit. Der Beschwerdeführer gab dazu an, der Auflieger sei von ihm gewesen oder von der N Es sei im Oktober gewesen, es sei der Fall, wo die Zugmaschine einen Motorschaden gehabt habe. Er habe es dann sicher verwechselt, denn es habe nur einen Motorschaden gegeben, dies sei im Oktober gewesen. Auf Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes, es könne keine Verwechslung vorliegen, wenn die AISÖ am eine Mitteilung erstatte und der Beschwerdeführer hierauf am antworte, gab der Beschwerdeführer an, es habe nur einen Motorschaden gegeben. Nach Befragen durch den Vertreter führte der Beschwerdeführer weiter aus, es habe bei einem Auflieger einen Radschaden gegeben und daher sei die Zugmaschine fahrunfähig gewesen, dann müsse das der Fall vom gewesen sein. Durch den Schaden am Lastkraftwagen sei ihm die Weitergabe von Carnets TIR bekannt gewesen, die Weitergabe sei nicht von Haus aus erfolgt, sondern durch das Eintreten eines Schadens. Jedoch nicht die Weitergabe an Fremdfrächter im eigentlichen Sinn, sondern G sei eingesprungen, im Zuge eines Lohnvertrages, ein Fahrer mit Zugmaschine sei gemietet worden.

Auf Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes, die TIR-Anforderung vom enthalte die alte vom ÖAMTC vergebene Nummer, die verfahrensgegenständlichen Carnets TIR hingegen die von der AISÖ vergebene Nummer, gab der Beschwerdeführer an, er könne nicht beantworten, wie Herr E zu dieser Nummer gekommen sei. E müsse die richtige Nummer von der AISÖ erhalten haben, von ihm habe er diese nicht erhalten. Der Beschwerdeführer bestätigte, der Stempel mit dem runden Dreier, der bei den verfahrensgegenständlichen Carnets TIR Verwendung gefunden habe, sei nicht der Originalstempel, dieser sei gefälscht worden. Der Beschwerdeführer habe die auf den gegenständlichen Carnets TIR ausgewiesene, vollständige Nummer nicht bekannt gegeben. Herr E sei bei der AISÖ ein- und ausgegangen, und dort sei nicht alles ordnungsgemäß abgelaufen.

Auf Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes, die C sei am von der AISÖ angeschrieben worden und dazu sei eine Stellungnahme abgegeben worden, gab der Beschwerdeführer an, diese Stellungnahme unterschrieben zu haben. Der Lastkraftwagen habe unterwegs einen Schaden erlitten. Der Beschwerdeführer bestätigt, in diesem Fall dem Fahrer ein Carnet TIR mitgegeben zu haben. Auf Hinweis des Bundesfinanzgerichtes, dieses Carnet TIR enthalte genau den selben Stempelabdruck wie die verfahrensgegenständlichen Carnets TIR, nämlich den mit dem runden Dreier, gab der Beschwerdeführer an, dies sei ihm unerklärlich, das könne er beim besten Willen nicht beantworten. Er habe den Stempel nicht in Auftrag gegeben, nie besessen und nie gehabt. Es könne sein, dass sein Bruder, gleich berechtigter Geschäftsführer, dies gemacht habe. Er könne nicht sagen, wer das Carnet TIR mitgegeben habe. Die Unterschrift auf dem Carnet TIR sei nicht seine Unterschrift. Der gefälschte Stempel sei bei einer Hausdurchsuchung bei E gefunden worden. Der Beschwerdeführer könne sich das nur so erklären, dass über E der Lastkraftwagen organisiert worden sei und dieser das Carnet TIR mitgegeben habe. Es sei klar, dass es sich um ein Carnet TIR im Auftrag des Beschwerdeführers gehandelt habe.

Der Beschwerdeführer bestätigte, dass die Fahrzeuge nach dem ersten Insolvenzverfahren für internationale Verkehre zu alt gewesen seien, bei Fahrten nach Koper handle es sich eigentlich um Nahverkehr, das sei kein extremer Fernverkehr. Der Auftrag betreffend die Angelegenheit vom sei sicherlich über E gelaufen. Herr E sei in der Speditionsbranche eine Größe gewesen.

Auf Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes, die N habe laut eigener Aussage des Beschwerdeführers Carnets TIR der C genutzt, gab der Beschwerdeführer an, diese beiden Unternehmen seien an der gleichen Adresse ansässig gewesen. Die N habe die Nutzfahrzeuge an die C vermietet, es sei also kein fremder Frächter gewesen, die C sei Mieter der Fahrzeuge gewesen.

Auf Hinweis des Bundesfinanzgerichtes, laut Ansicht der belangten Behörde habe der Beschwerdeführer je Carnet TIR 50 Euro erhalten, gab der Beschwerdeführer an, bei einem Umsatz von 30.000 bis 50.000 Euro pro Monat müsse er blöd gewesen sein, sich auf 50 Euro pro Carnet TIR einzulassen, das könne nicht sein. Das würde er auch unter Eid aussagen.

Zu dem Umstand, dass bei einer Hausdurchsuchung bei der C Lieferscheine/Rechnungen der AISÖ gefunden worden seien, gab der Beschwerdeführer an, dieser habe sein Bruder ausgehändigt, der Bruder sei für den kaufmännischen Teil zuständig gewesen. Er habe diese Belege nicht gekannt. E sei der C noch Geld schuldig. Auf Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes, auf zwei Belegen seien handschriftliche Vermerke angebracht und der Bruder habe angegeben, diese stammten vom Beschwerdeführer, rechtfertigte sich der Beschwerdeführer, er sei dem E ständig wegen Geld nachgelaufen. Dies sei für offene Frachtrechnungen gewesen. Es komme irgendwo hin, dass die Schrift der händischen Vermerke seine Handschrift sei; wenn ja, dann habe es die Eintreibung offener Beträge betroffen. Er sei bereit, alle bisherigen Angaben unter Eid auszusagen.

Es habe keine Vereinbarung und kein Treffen gegeben. Es könne außer Streit gezogen werden, dass die mit den verfahrensgegenständlichen Carnets TIR beförderten Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen worden seien. Es habe bei der AISÖ Fehler gegeben, hätte es diese nicht gegeben, dann wäre keine Zollschuld entstanden. Beim Verfahren gegen die C sei er nie involviert gewesen. Der Beschwerdeführer bestätigt, den Inhalt der Erkenntnisse gegen die C zu kennen. Herr G habe laut seinen Aussagen den Beschwerdeführer nicht gekannt. Die Anzahl der Carnet TIR-Anforderungen sei nicht normal gestiegen, in den Jahren 2006 und 2007 habe es 63 bzw. 87 Carnet TIR Anforderungen gegeben, im Jahr 2008 seien es 314 Carnets TIR gewesen. Dieser Anstieg sei nicht normal, davon seien 98% von Herrn E angefordert worden. Die gefälschten Empfangsbestätigungen beträfen nur von E abgeholte Carnets TIR.

Auf Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes, mit Schreiben vom habe das Zollamt der C mitgeteilt, die in den Schreiben genannten Carnets TIR seien nicht erledigt worden, gab der Beschwerdeführer an, er habe immer zurück geschrieben, dass diese Carnets TIR nicht durch ihn abgeholt und gestempelt worden seien, so habe er sich gerechtfertigt. Er habe sich gedacht, es sei ein Versehen, er habe sich nichts Schlechtes gedacht. Er sei sich sicher gewesen, dass die AISÖ seinen Anforderungen (Vollmacht, etc.) entspreche und daher kein Carnet TIR herausgebe. Er selbst habe im Monat rund ein Carnet TIR abgeholt. Die Garantie bei der AISÖ sei nach dem ersten Insolvenzverfahren reduziert worden. Die AISÖ hätte die große Anzahl an Carnets TIR nicht herausgeben dürfen, dies sei über die Haftungsgrenzen hinaus gegangen. In den Jahren davor habe es keine Malversationen gegeben. Das wirtschaftliche Argument sei sehr wichtig, das Ersparen der Eingangsabgaben stehe in keinem Verhältnis zum angegebenen erhaltenen Betrag in der Höhe von 50 Euro pro Carnet TIR. Ohne die Vereinbarung zwischen E, G und dem Beschwerdeführer falle die ganze Vorschreibung zusammen, ohne eine Vereinbarung tauche der Beschwerdeführer nicht mehr auf.

Es habe Fehler beim Zollamt und bei der AISÖ gegeben. Zum damaligen Zeitpunkt sei nach den IRU-Vorgaben klar gewesen, dass das Fahrzeug die gleiche Herkunft wie das Carnet TIR haben müsse. Er verweise auf einen Fall, in dem in der Türkei der Fahrer überfallen worden sei und diesem die Papiere und Geld geraubt worden seien. Es sei über die AISÖ erreicht worden, dass sie in der Türkei ein Carnet TIR bekämen. Nach Beladung habe es der türkische Zoll verweigert, ein türkisches Carnet TIR mit österreichischem Fahrzeug abzufertigen. Das Fahrzeug habe wieder entladen werden und unverrichteter Dinge nach Hause fahren müssen. Es könne nicht so gewesen sein, wie es die belangte Behörde vertritt, das Carnet TIR sei Original gewesen, von Wien bestätigt und ausgegeben gewesen usw., und die türkischen Zöllner hätten es nicht abgefertigt. Der Zoll habe genau überprüft, ob das Fahrzeug mit dem angegebenen Land übereinstimme.

Der Vertreter des Beschwerdeführers stellte folgende Anträge:
Herrn E und Herrn G als Zeugen oder Auskunftspersonen zu vernehmen und von der Verlesung der im Strafverfahren getätigten Aussagen dieser Personen Abstand zu nehmen.
Beischaffung und Offenlegung der Akten der AISÖ zu den verfahrensgegenständlichen Carnets TIR zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer nichts mit den verfahrensgegenständlichen Carnets TIR zu tun hat.
Die belangte Behörde möge offenlegen, welche Personen die Zollabfertigungen entgegen den Carnet-TIR Bestimmungen vorgenommen haben.
Die Beiziehung zertifizierter und gerichtlich beeideter Sachverständiger zum Beweis dafür, dass die zwischen dem Beschwerdeführer und der AISÖ getroffenen Vereinbarungen richtig waren, dass keine Sorgfaltspflichtverletzung des Beschwerdeführers vorliegt, und zum Beweis dafür, dass bei Einhaltung der Vereinbarung durch die AISÖ die Abgabenforderung nie passiert wäre.
Einvernahme von Mitarbeitern der AISÖ zum Beweis dafür, dass es seitens des Beschwerdeführers keine Genehmigung für die Abholung der Carnets TIR gegeben habe, insbesondere die Einvernahme des Generalsekretärs der AISÖ, O, p.A. AISÖ, Adresse2.

Der Vertreter der belangten Behörde führte in der mündlichen Verhandlung am aus, es gäbe sehr wohl Beweise für den angenommenen Sachverhalt, Abrechnungen der AISÖ seien im Büro der C vorgefunden worden, der Beschwerdeführer habe wissen müssen, dass von der AISÖ laufend Carnets TIR ausgefolgt worden seien. Dass die AISÖ Vorgaben nicht eingehalten habe, sei unbestritten, diese sei deswegen auch zur Haftung herangezogen worden und habe einen Teil der Abgabenschuld entrichtet. Es gäbe keine Vorschrift, die ausschließe, Transporte mit ausländischem Kennzeichen durchzuführen. Der Beschwerdeführer hätte Carnets TIR laut Verpflichtungserklärung nicht weitergeben dürfen. Die Aussagen von G und E seien stimmig. Er widerspreche daher den Ausführungen des Beschwerdeführers. Es habe sehr wohl in den Jahren 2006 und 2007 Unregelmäßigkeiten gegeben. Darum sei auch das Verfahren betreffend Abholung geändert worden. Er verweise auf Aussagen von einem Fahrer, wonach es Unregelmäßigkeiten gegeben habe.

Mit Schreiben vom ersuchte das Bundesfinanzgericht die belangte Behörde um Vorlage der Antworten zu den (in der mündlichen Verhandlung) angesprochenen Schreiben der belangten Behörde vom . In Beantwortung dieses Schreibens übermittelte die belangte Behörde einen Schriftverkehr mit der ungarischen Zollverwaltung betreffend eine Anfrage der österreichischen Zollverwaltung über die Erledigung von 43 Carnets TIR.

Mit Schreiben vom ersuchte das Bundesfinanzgericht die Arbeitsgemeinschaft Internationaler Straßenverkehrsunternehmer Österreichs um Bekanntgabe, ob (wie vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung behauptet worden ist) eine Vereinbarung über die Ausgabemodalitäten getroffen worden ist, und um Bekanntgabe, auf welcher Grundlage die Abholungen der verfahrensgegenständlichen Carnets TIR durch Herrn E erfolgt sind. In Beantwortung dieses Ersuchens teilte die Arbeitsgemeinschaft mit Schreiben vom mit, zur Abholung von Carnets TIR müsse ein Datenblatt ausgefüllt und firmenmäßig unterzeichnet werden. Laut Datenblatt vom seien Abholungen durch den Beschwerdeführer, seinen Bruder und "nach telefonischer oder faxmäßiger Freigabe durch uns" möglich gewesen. Weiterführende Vereinbarungen seien nicht bekannt. Der Darstellung des Beschwerdeführers, die Arbeitsgemeinschaft habe die Vereinbarung mit dem Beschwerdeführer nicht eingehalten, werde entschieden widersprochen. In den Beilagen übermittelte die Arbeitsgemeinschaft die TIR Anforderungen betreffend die im Jahr 2008 für die Kommanditgesellschaft ausgefolgten Carnets TIR.

Mit Schreiben vom teilte der Beschwerdeführer im Wesentlichen mit, Herr D E sei - von den bekannten Ausnahmen abgesehen - niemals zur Eröffnung oder Verwendung eines Carnets TIR ermächtigt gewesen, noch sei der Beschwerdeführer von der AISÖ über die Ausgabe von Carnets TIR an Herrn D E informiert worden. Auffällig sei die große Anzahl der im Jahr 2008 von Herrn D E ohne Genehmigung abgeholten Carnets TIR. Der Beschwerdeführer habe keines der von Herrn D E illegal abgeholten Carnets TIR unterschrieben, beantragt, zurückgegeben oder überhaupt irgendwann zu Gesicht bekommen. Der Beschwerdeführer habe bei der C und bei der N die Position des Geschäftsführers innegehabt. Das zuletzt genannte Unternehmen sei für die C ausschließlich im Wege der sogenannten Lohnfuhr eingesetzt worden. Der Auftragnehmer könne dabei nicht als Frachtführer und auch nicht als "Dritter" angesehen werden. Die N habe daher lediglich die Zurverfügungstellung eines bemannten Fahrzeuges geschuldet; diese sei nie als Frachtführer aufgetreten. Der Beschwerdeführer habe daher zu keinem Zeitpunkt Carnets TIR an unberechtigte Dritte weitergegeben.

Am teilte die AISÖ dem Bundesfinanzgericht mit, im Jahr 2008 seien nur die von den mit Schreiben vom übermittelten Anforderungsformularen vermerkten Carnets TIR an die C ausgegeben worden.

Mit Schreiben vom wies der Beschwerdeführer auf eine rege Geschäftstätigkeit zwischen der C und der N hin und erläuterte - so wie schon im Schreiben vom - die Besonderheiten eines Lohnfuhrvertrages. Die von beiden Gesellschaften durchgeführten Aufträge seien regelmäßig reibungslos abgelaufen, sodass keine Notwendigkeit bestanden habe, die diesbezüglichen Unterlagen länger als notwendig/üblich aufzubewahren. Das gelte auch "für die in diesem Verfahren gegenständlichen, im Wege der Lohnfuhr, durchgeführten Transporte bei denen einzelne (!) der verfahrensgegenständlichen Carnet-TIRs eingesetzt" worden seien.

In der fortgesetzten mündlichen Verhandlung am konfrontierte das Bundesfinanzgericht den Vertreter des Beschwerdeführers mit den Steuererklärungen des Beschwerdeführers für das Jahr 2008. Der Vertreter gab dazu an, man könne nicht allein das Jahr 2008 betrachten, sondern müsse sich auch die Jahre davor und danach anschauen. Der Beschwerdeführer sei ein renommierter Sachverständiger gewesen und habe damals gut verdient. Zu dem Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes, wonach der Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben bei der N im Jahr 2008 laut Firmenbuch und den darin einliegenden Unterlagen weder Gesellschafter noch Geschäftsführer gewesen sei, teilte der Vertreter mit, die Geschäftsverbindung mit dem zuletzt genannten Unternehmen habe die Lohnfuhrthematik betroffen. Es habe im Jahr 2008 wenn überhaupt nur einige Fälle gegeben und diese seien ordnungsgemäß abgelaufen. Zu den von der Arbeitsgemeinschaft Internationaler Straßenverkehrsunternehmer Österreichs übermittelten TIR-Anforderungen bestätigte der Vertreter des Beschwerdeführers, dass die Anforderung vom vom Beschwerdeführer unterfertigt worden sei. Bei der weiteren ihm gezeigten Anforderung handle es sich um eine Kopie und es sei aufgrund des Aussehens dieser naheliegend, dass diese von Herrn D E manipuliert worden sei. Zu den Schreiben der belangten Behörde vom an die C, welche in weiterer Folge bei einer Hausdurchsuchung bei Herrn D E gefunden worden seien, teilte der Vertreter mit, der Beschwerdeführer könne in seiner diesbezüglichen Stellungnahme vom nur die fünf Transporte, denen die TIR-Anforderung vom zugrunde gelegen sei, gemeint haben. Den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde vom Bundesfinanzgericht mitgeteilt, dass laut den Angaben der Arbeitsgemeinschaft Internationaler Straßenverkehrsunternehmer Österreichs im Jahr 2008 für die C nur die von den übermittelten TIR-Anforderungen erfassten Carnets TIR ausgegeben worden seien. Abschließend führte der Vertreter aus, der Tatbestand des Art. 203 Abs. 3 ZK sei nicht gegeben, eine Beteiligung des Beschwerdeführers sei für die jeweils einzelnen Fälle nicht nachgewiesen. Nach Ansicht der belangten Behörde ergäbe sich aus dem Gesamtbild sehr wohl eine Beteiligung des Beschwerdeführers. Alle Beweisergebnisse zusammen ergäben ein stimmiges Bild.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Der Beschwerdeführer und sein Bruder, Herr Ing. L B, waren als Kommanditisten an der C (nachfolgend Kommanditgesellschaft genannt) beteiligt, Komplementärin war die P. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum war der Beschwerdeführer (alleiniger) Geschäftsführer der Komplementärin. Über das Vermögen der Kommanditgesellschaft wurde mit Beschluss vom der Konkurs eröffnet, dieser wurde mit Beschluss vom nach rechtskräftiger Bestätigung des Zwangsausgleiches wieder aufgehoben (erstes Konkursverfahren). Mit Beschluss vom wurde Konkurs über das Vermögen der Kommanditgesellschaft eröffnet und diese ist in weiterer Folge aufgelöst und gelöscht worden.

Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum war der Bruder des Beschwerdeführers an der N zu 24% beteiligt, der Beschwerdeführer war nicht Gesellschafter dieses Unternehmens. Weder der Beschwerdeführer noch sein Bruder waren im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Geschäftsführer dieser Gesellschaft.

Die im Transportgewerbe tätig gewesene Kommanditgesellschaft hat nach dem ersten Konkursverfahren im Jahr 2002 ihren Fuhrpark verkleinert und danach nur mehr im kleinräumigen Bereich Warentransporte durchgeführt. Dennoch hatte die Kommanditgesellschaft weiterhin eine Carnet TIR-Zulassung mit der Bewilligungsnummer AUT/ee/ff bei der Arbeitsgemeinschaft Internationaler Straßenverkehrsunternehmer Österreichs (AISÖ) und hat hierfür Verpflichtungserklärungen für die Zulassung zum TIR-Zollverfahren und Berechtigung zur Verwendung von normalen Carnets TIR abgegeben; die am abgegebene Verpflichtungserklärung hat der Beschwerdeführer als Geschäftsführer für die Kommanditgesellschaft unterschrieben.

In den Jahren 2006 bis 2008 wurden auf den Namen der Kommanditgesellschaft für die Beförderung von Nichtgemeinschaftswaren eine Vielzahl von Carnets TIR-Verfahren eröffnet. Im Jahr 2008 wurden von der AISÖ für die Kommanditgesellschaft insgesamt 314 Carnets TIR ausgegeben. Drei Carnets TIR wurden aufgrund von TIR-Anforderungen an Herrn Q ausgegeben, die restlichen 311 Carnets TIR wurden von Herrn D E abgeholt.

Betreffend die verfahrensgegenständlichen Carnets TIR ist das Prozedere im Regelfall so abgelaufen, dass Herr D E nach Abholung bei der AISÖ diese Herrn F G für Warentransporte zukommen hat lassen; Herr F G betrieb ein Transportunternehmen. Mit den verfahrensgegenständlichen 251 Carnets TIR wurden im Zeitraum bis im Regelfall beim Zollamt Wien, in 21 Fällen beim Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien externe Versandverfahren eröffnet. In zwei Fällen (CRN 08AT**** und 08AT****) wurde als Bestimmungszollstelle die Zollstelle Halmeu in Rumänien, in allen anderen Fällen wurde die Zollstelle Tompa in Ungarn als Bestimmungszollstelle angegeben. Mit Ausnahme der Versandverfahren zu CRN 08AT****, 08AT****, 08AT****, 08AT**** und 08AT**** ist in den Carnets TIR im jeweiligen Feld 4 (Inhaber) ein Stempelabdruck mit den Daten der Kommanditgesellschaft (einschließlich der Bewilligungsnummer "AUT/ee/ff") angebracht, in den genannten fünf Verfahren ist die Komplementärin der Kommanditgesellschaft als Inhaberin ausgewiesen. Das die Transporte durchführende Unternehmen schien in den Carnets TIR nicht auf. Alle verfahrensgegenständlichen Versandverfahren wurden nicht ordnungsgemäß erledigt, die auf den Kontrollabschnitten der Carnets TIR als Erledigungsvermerke angebrachten Bestätigungen waren gefälscht. Die von den externen Versandverfahren erfassten Waren wurden weder der jeweils angegebenen Bestimmungszollstelle noch einer anderen Zollstelle gestellt. Nach Abladung der Waren im Unionsgebiet wurden den Fahrern die Carnets TIR abgenommen und auf diesen gefälschte Erledigungsvermerke angebracht. Die endgültigen Bestimmungsorte der verfahrensgegenständlichen Waren standen nicht fest.

Dem Beschwerdeführer war bekannt und dieser hat geduldet, dass Carnets TIR von Herrn D E (oder hier nicht gegenständlich von einer anderen Person) bei der AISÖ abgeholt werden und mit diesen unter dem Namen der Kommanditgesellschaft externe Versandverfahren eröffnet werden. Für die ausgegebenen verfahrensgegenständlichen und unter dem Namen der Kommanditgesellschaft verwendeten Carnets TIR hat der Beschwerdeführer ein Entgelt in der Höhe von 50 Euro je Carnet TIR erhalten.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom , Zahl nn, wurde Herr F G für schuldig gesprochen. Der Schuldspruch lautet: "[E]r hat zu nachstehenden Zeiten in Wien, Eisenstadt und andernorts eingangsabgabenpflichtige Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen, und zwar im Zeitraum bis insgesamt 282 Containerladungen insbesondere beinhaltend Knoblauch und Textilien mit einem auf die Waren entfallenden Abgabenbetrag in Höhe von Euro 14.882.180,06 (davon Euro 5.494.675,66 Zoll und Euro 9.398.504,40 Einfuhrumsatzsteuer), die aus China kommend in diversen europäischen Häfen (z.B. Hamburg, Rotterdam) in das Zollgebiet der Europäischen Union gelangten, in der Regel im T1-Versandverfahren per LKW oder per Bahn nach Wien verbracht wurden und das Zollgebiet schließlich im Carnet TlR-Verfahren an den EU - Austrittszollämtern Tompa an der ungarisch-serbischen Grenze und Halmeu an der rumänisch-ukrainischen Grenze wieder verlassen sollten, indem F G im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit der abgesondert verfolgten (…), indem er in deren Auftrag insgesamt 282 Carnets TlR von D E, der sie wiederum mit Einwilligung des lng. A B für die B Transport GmbH & Co KG bei der Arbeitsgemeinschaft internationaler Straßenverkehrsunternehmer Österreichs (AISÖ) in Wien bezogen hatte, entgegennahm, daraufhin den Transport der Waren organisierte, Subfrächter mit den Transporten beauftragte, den beauftragten Speditionen in Wien und Eisenstadt, die die Zollformalitäten für die Beendigung der Vorverfahren für den Transport von den europäischen Häfen nach Wien vorgenommen und die Eröffnung der neuen Zollanweisungen im Carnet TIR-Verfahren zu den EU - Austrittszollämtern Tompa und Halmeu durchgeführt hatten, die bezogenen Carnets TIR weitergab, LKW-Fahrer instruierte und betreute, insbesondere die tatsächlichen, regelmäßig in Budapest, fallweise aber auch in Wien gelegenen Entladeorte bekannt gab, die Austrittsbestätigungen, die über Veranlassung von (…) mit gefälschten Austrittszollstempeln versehen worden waren, wieder entgegen nahm und schließlich an D E zur Retournierung an die Arbeitsgemeinschaft internationaler Straßenverkehrsunternehmer Österreichs (AlSO) übergab.
Er hat hiedurch die Finanzvergehen des Schmuggels nach § 35 Absatz 1 Iit a dritter Fall FinStrG (…) begangen."

Gemäß dem im Abgabenverfahren vorherrschenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167 BAO) genügt es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB ).

Unter Berücksichtigung der Ermittlungen der belangten Behörde, der im Verwaltungsverfahren hervorgekommenen Unterlagen und Angaben und der vom Bundesfinanzgericht durchgeführten Ermittlungen und Abfragen erachtete das Bundesfinanzgericht den vorstehenden Sachverhalt als erwiesen. Der Beschwerdeführer selbst hat anlässlich seiner Einvernahme durch das Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde I. Instanz am angegeben, die Kommanditgesellschaft habe nach Abschluss des Insolvenzverfahrens im Jahr 2003 die Berechtigung, Carnet TIR-Transporte durchzuführen, nicht mehr genutzt. Auch wenn der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung ausgesagt hat, bei Verkehren nach Ungarn und Slowenien handle es sich praktisch um einen Nahverkehr, so lässt sich aus seiner ebenfalls in der mündlichen Verhandlung getätigten Behauptung, er selbst habe im Monat rund ein Carnet TIR abgeholt, und aus den von der AISÖ übermittelten TIR-Anforderungen doch ableiten, dass die Kommanditgesellschaft von der Möglichkeit, Transporte mit Carnets TIR durchzuführen, kaum bzw. keinen Gebrauch gemacht hat. Gestützt wird dies durch Abfragen im Kfz-Zentralregister des Bundesministeriums für Inneres und durch von der belangten Behörde getroffene Feststellungen. Demnach waren auf die Kommanditgesellschaft im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nur zwei Sattelzugfahrzeuge angemeldet.

Der Beschwerdeführer gab anlässlich der genannten Einvernahme vom auch an, ein anderes Unternehmen als die über die Zulassung zum Carnet TIR-Verfahren verfügende Kommanditgesellschaft, nämlich die N, habe in den Jahren 2006 und 2007 einige Carnets TIR genutzt. Diese Carnets TIR habe sein Bruder für das andere Unternehmen bei der AISÖ abgeholt. Vom Bundesfinanzgericht durchgeführte Firmenbuchabfragen haben ergeben, dass der Bruder des Beschwerdeführers zwar Gesellschafter dieses Unternehmens war, in den Jahren 2006 und 2007 der Beschwerdeführer alleiniger Geschäftsführer der N war. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum lag die Geschäftsführung weder in den Händen des Beschwerdeführers, noch in denen seines Bruders. Die Rechtfertigung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am , die zuletzt genannte Gesellschaft habe am selben Ort ihren Sitz gehabt wie die Kommanditgesellschaft und die Rechtfertigung des Vertreters des Beschwerdeführers, diese habe der Kommanditgesellschaft die Fahrzeuge vermietet und es seien zwischen diesen beiden Unternehmen Lohnfuhrverträge abgeschlossen worden, vermochten zum einen die Aussage des Beschwerdeführers vom nicht zu erschüttern. Durch die genaue Schilderung des Ablaufes durch den Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme am , nämlich wer bei Nutzung von Carnets TIR durch die N diese abgeholt, gestempelt und unterschrieben hat, und aufgrund der Tatsache, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung zeitlich früheren Angaben aufgrund der zeitlichen Nähe zum Geschehenen eine größere Aussagekraft zukommt, erachtete es das Bundesfinanzgericht als erwiesen, dass die N Carnets TIR der Kommanditgesellschaft genutzt hat. Ein etwaiges Anmieten von Fahrzeugen der N durch die Kommanditgesellschaft (wie vom Vertreter des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am und in den Schreiben vom und angegeben) und somit das Vorliegen von Lohnfuhrverträgen änderte zum anderen (aus den nachfolgenden Erwägungen) nichts daran, dass dem Beschwerdeführer die Abholung von Carnets TIR durch andere Personen bekannt gewesen sein musste.

Fest stand, dass im Jahr 2008 - mit Ausnahme der drei von Herrn Q abgeholten - alle Carnets TIR, die für die Kommanditgesellschaft ausgegeben worden sind, von Herrn D E abgeholt worden sind. Aufgrund etwaiger zwischen der Kommanditgesellschaft und der N zustande gekommener Lohnfuhrverträge sei es nach Ansicht des Beschwerdeführers zu keinen Weitergaben von Carnets TIR an Dritte gekommen. Unbeschadet der Beurteilung, ob es sich bei etwaigen Transporten im Rahmen von Lohnfuhrverträgen um eine Verwendung der Carnets TIR durch die Kommanditgesellschaft oder um eine Weitergabe an einen Dritten handelt, stand fest, dass es sich bei den im verfahrensgegenständlichen Zeitraum im Rahmen von Lohnfuhrverträgen verwendeten Carnets TIR nur um solche handeln konnte, die von Herrn D E abgeholt worden sind (dass Herr Q die von ihm abgeholten Carnets TIR für von ihm durchgeführte Transporte verwendet hat, stand außer Streit). Selbst der Beschwerdeführer hat in seinem Schreiben vom angegeben, bei im Rahmen von Lohnfuhrverträgen durchgeführten Transporten seien einzelne der verfahrensgegenständlichen Carnets TIR, und somit solche von Herrn D E abgeholte, eingesetzt worden. Bei Verwendung von Carnets TIR, die durch Herrn D E abgeholt worden sind, musste daher dem Beschwerdeführer der Umstand der Abholung durch Herrn E bekannt gewesen sein. In der mündlichen Verhandlung am hat der Vertreter des Beschwerdeführers, nachdem ihm vom Bundesfinanzgericht mitgeteilt worden ist, der Beschwerdeführer sei im Jahr 2008 entgegen den Behauptungen weder Gesellschafter noch Geschäftsführer der N gewesen, angegeben, er wisse nicht, wie viele Transporte im Jahr 2008 und ob überhaupt welche im Rahmen von Lohnfuhrverträgen durchgeführt worden seien. Diese Angabe des Vertreters, ob überhaupt welche stattgefunden haben, vermochte nicht zu überzeugen. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, in dem nur Fälle aus dem Jahr 2008 verfahrensgegenständlich sind, wurde bei Verwendung von Carnets TIR durch die N stets mit dem Vorliegen von Lohnfuhrverträgen argumentiert und nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes nie in Abrede gestellt, dass solche im Jahr 2008 stattgefunden haben. Im Gegenteil, im Schreiben des Beschwerdeführers vom wurde betreffend Lohnfuhrthematik ausdrücklich auf den verfahrensgegenständlichen Zeitraum hingewiesen. Selbst der Vertreter des Beschwerdeführers hat in der mündlichen Verhandlung am an anderer Stelle angegeben, die Lohnfuhrthematik sei im Jahr 2008 nur mehr vereinzelt vorgekommen, und auf den Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes, im Jahr 2008 habe es einige, wenige Fälle gegeben, geantwortet, diese seien aber "gut" gewesen. Bestätigung findet die Ansicht des Bundesfinanzgerichtes in den bereits genannten Ausführungen im Schreiben vom , wo neben dem Hinweis auf die verfahrensgegenständlichen Carnets TIR auch auf eine rege Geschäftsbeziehung hingewiesen worden ist.

Im verfahrensgegenständlichen Jahr hat der Beschwerdeführer mit "TIR Anforderung" vom Herrn D E ermächtigt, fünf Carnets TIR bei der AISÖ gegen Barzahlung abzuholen; dies hat der Beschwerdeführer klar und deutlich außer Streit gestellt. Die diesbezügliche Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der genannten Einvernahme, es sei ursprünglich geplant gewesen, die entsprechenden Transporte mit Lastkraftwagen der Kommanditgesellschaft durchzuführen, stellt wohl eine Schutzbehauptung dar. Denn der Beschwerdeführer hat selbst angegeben, seine Lastkraftwägen seien für Transporte mit Carnets TIR zu alt gewesen bzw. die Kommanditgesellschaft habe nach dem ersten Insolvenzverfahren keine Transporte im Fernverkehr durchgeführt. Darüber hinaus liegt es außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung, dass bei einem tatsächlich beabsichtigen Transport durch die Kommanditgesellschaft (sofern die dafür notwendigen Lastkraftfahrzeuge zur Verfügung gestanden wären) Herr D E, der weder an der Kommanditgesellschaft beteiligt noch Dienstnehmer dieser war, die Carnets TIR (auch wenn der Beschwerdeführer beschäftigungsbedingt keine Zeit und einen weiteren Anfahrtsweg als D E gehabt hatte) bei der AISÖ für die Kommanditgesellschaft abholen sollte, unter der Bedingung, dass dieser mit den Carnets TIR zwecks Unterfertigung dieser beim Beschwerdeführer vorbeikomme. Wenn ursprünglich tatsächlich eine Verwendung der von der Anforderung betroffenen Carnet TIR durch die Kommanditgesellschaft beabsichtigt gewesen wäre und Herr E nur mit der Abholung der Carnets TIR beauftragt worden wäre, dann hätte es dieser Bedingung, zwecks Unterfertigung der Carnets TIR bei ihm vorbeizukommen, nicht bedurft.

Zu der "TIR Anforderung" vom ist auch noch festzuhalten, dass diese im Feld "TIR Inhaber" neben Name und Anschrift der Kommanditgesellschaft die Nummer "ff" ausweist. In der bereits mehrmals genannten Einvernahme und auch in der mündlichen Verhandlung am hat der Beschwerdeführer angegeben, diese Mitgliedsnummer stamme noch aus früherer Zeit und sie hätten damals ein Schreiben bekommen, dass künftig nur mehr Stempel mit "AUT/ee/---" gültig seien. Auch wenn der Beschwerdeführer diese Anordnung zeitlich nicht mehr einordnen konnte, so steht doch fest, dass mit der "TIR Anforderung" vom Herrn D E die Bewilligungsnummer "AUT/ee/ff" nicht bekannt gegeben worden ist. Der Stempelabdruck, der bei den verfahrensgegenständlichen Carnets TIR im jeweiligen Feld 4 angebracht worden ist, weist auch die Bewilligungsnummer "AUT/ee/ff" aus. Auch wenn der Beschwerdeführer stets beteuert hat, die im jeweiligen Feld 4 angebrachten Stempelabdrucke entsprächen nicht dem Originalstempel und er habe von der Anfertigung von Stempeln durch Dritte nichts gewusst, einen solchen nicht in Auftrag gegeben und bezahlt oder besessen zu haben, so liegt es unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen nahe, dass der Beschwerdeführer die Bewilligungsnummer an die Person, die den Stempel anfertigen ließ, mit dem die verfahrensgegenständlichen Carnets TIR abgestempelt worden sind, weitergegeben hat, also der Beschwerdeführer eine weitere Handlung gesetzt hat, aufgrund der er annehmen musste, dass Carnets TIR von Dritten abgeholt und verwendet werden. Hätte der Beschwerdeführer (so wie von ihm behauptet) Herrn D E nur die "TIR Anforderung" vom und somit nur die Nummer "ff" zukommen lassen, dann hätte diesem (oder anderen Personen) die Bewilligungsnummer "AUT/ee/ff" nicht bekannt sein können. Daran vermochten auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, er könne nicht beantworten, wie Herr D E zu dieser Nummer gekommen sei, nichts zu ändern. Denn Faktum ist, dass der Abdruck des Stempels, der in den verfahrensgegenständlichen Fällen verwendet worden ist und von dem der Beschwerdeführer behauptet, es handle sich um eine Fälschung, die vollständige Nummer ausweist. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Abdruck des Stempels, von dem der Beschwerdeführer behauptet, keine Kenntnis gehabt zu haben - wie nachfolgend noch auszuführen sein wird - (zumindest) auch in einem Fall Verwendung gefunden hat, in dem der Beschwerdeführer selbst angab, dem Fahrer ein Carnet TIR mitgegeben zu haben, erscheint die Behauptung in der mündlichen Verhandlung, Herr D E sei bei der AISÖ gut bekannt gewesen und er müsse die vollständige Nummer von dieser erhalten haben, nicht glaubwürdig.

Mit Schreiben vom hat - wie bereits ausgeführt - die AISÖ dem Bundesfinanzgericht für alle für die Kommanditgesellschaft abgeholten Carnets TIR TIR Anforderungen vorgelegt. Unter diesen befinden sich auch sechs Anforderungen über die Abholung von insgesamt 35 Carnets TIR, die den selben Stempelabdruck (mit der Nummer "ff") ausweisen wie die Anforderung vom ; die restlichen TIR Anforderungen weisen im Feld "TIR Inhaber" den selben Stempelabdruck aus wie die verfahrensgegenständlichen Carnets TIR. Zu den weiteren sechs Anforderungen über die insgesamt 35 Carnets TIR, die auch die Unterschrift des Beschwerdeführers ausweisen, hat der Beschwerdeführer in der Beschwerdesache der Kommanditgesellschaft in der mündlichen Verhandlung am angegeben, er habe nur die Anforderung vom unterschrieben und die weiteren Anforderungen scheinten Kopien der Anforderung vom zu sein. Ebenso argumentierte der Vertreter des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am .

Es mag nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes zwar zutreffen, dass es sich bei diesen sechs Anforderungen um Kopien der Anforderung vom handelt und diese somit nicht die Originalunterschrift des Beschwerdeführers aufweisen. Für diesen Fall steht dann aber fest, dass die Anforderung vom nach ihrer Unterfertigung durch den Beschwerdeführer und bei Übermittlung mittels Telefax an die AISÖ den Namen des Abholers im dafür vorgesehenen Feld nicht ausgewiesen haben konnte; dieses Feld ist bei dem Exemplar, dass bei der AISÖ aufliegt und das von der "B Transport" gesendet worden ist, leer. Der Name des Abholers scheint an anderer Stelle auf. Bei den weiteren sechs Anforderungen hingegen weisen im Feld "Abholer" den Namen "E" aus, enthalten aber an der Stelle, wo bei der Anforderung vom der Abholer aufscheint, keine Angabe. Bei Richtigkeit der Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am erachtete es das Bundesfinanzgericht als erwiesen, dass der Beschwerdeführer mit der TIR Anforderung vom nicht Herrn D E eine Berechtigung zur Abholung von lediglich fünf Carnets TIR erteilt hat, sondern es mit dieser vielmehr offen gelassen hat, wer zur Abholung von Carnets TIR berechtigt ist. Bei einer solchen Vorgangsweise musste der Beschwerdeführer daher zumindest damit rechnen, dass auf die Kommanditgesellschaft lautende Carnets TIR von anderen Personen abgeholt und verwendet werden.

Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist es auch nicht ganz nachvollziehbar, wie in einem Fall, in dem der Beschwerdeführer eine TIR Anforderung unterschreibt und diese mit Telefax an die AISÖ übermittelt, Herr D E davon eine Kopie anfertigen sollte, ohne dass dem Beschwerdeführer dies zu Kenntnis gelangt ist.

Fest stand auch, dass im Jahr 2008 von der AISÖ für die Kommanditgesellschaft drei Carnets TIR ausgegeben worden sind, die von Herrn Hayadi Q abgeholt worden sind. Dass der Beschwerdeführer davon keine Kenntnis hatte, wurde nie behauptet.

Mit fünf Schreiben vom teilte die belangte Behörde der Kommanditgesellschaft mit, die unter CRN 08AT**** (Carnet TIR Nr. pp), 08AT**** (Carnet TIR Nr. rr), 08AT**** (Carnet TIR Nr. tt), 08AT**** (Carnet TIR Nr. vv) und 08AT**** (Carnet TIR Nr. xx) erfassten Versandscheine seien der Bestimmungsstelle nicht nachweislich gestellt worden. Der Beschwerdeführer hat dazu in der mündlichen Verhandlung am angegeben, er habe auf diese Schreiben geantwortet, dass diese Carnets TIR nicht durch ihn abgeholt und gestempelt worden seien und es sich um ein Versehen gehandelt haben müsse. Aufgrund dieser Schreiben stand jedoch fest, dass mit diesen Schreiben die belangte Behörde die Kommanditgesellschaft davon in Kenntnis gesetzt hat, dass Carnets TIR, in denen die Kommanditgesellschaft als Inhaber aufscheint, für Beförderungen im Versandverfahren verwendet worden sind und diese nicht der Bestimmungszollstelle gestellt worden sind. Mit seiner Rechtfertigung in der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer klar und deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er von diesen Schreiben Kenntnis erlangt hatte. Dass bei der belangten Behörde die vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angedeuteten Antworten nicht auflagen, ändert nichts an der Tatsache, dass auch mit den Schreiben der belangten Behörde vom dem Beschwerdeführer die Verwendung von Carnets TIR, von deren Abholung und Verwendung er angeblich nichts gewusst hat, zur Kenntnis gebracht worden ist.

Darüber hinaus stand aufgrund der von der AISÖ vorgelegten TIR Anforderungen fest, dass die von den Schreiben betroffenen Carnets TIR von Herrn D E abgeholt worden sind (Abholungen vom 10. und ). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass im Jahr 2008 der Beschwerdeführer oder sein Bruder keine Carnets TIR bei der AISÖ abgeholt haben, hätte der Beschwerdeführer nach Information durch die belangte Behörde, wonach auf die Kommanditgesellschaft lautende Carnets TIR nicht gestellt worden seien, andere Schritte in die Wege leiten, als die belangte Behörde angeblich davon zu verständigen, diese nicht abgeholt und gestempelt zu haben. Dass der Beschwerdeführer diese von den Schreiben erfassten Carnets TIR nicht abgeholt und gestempelt hat, schließt nicht aus, dass er von der Abholung und Verwendung durch Dritte gewusst hat. Stütze findet diese Ansicht darin, dass diese an die Kommanditgesellschaft gerichteten Schreiben der belangten Behörde vom bei einer Hausdurchsuchung am bei Herrn D E sichergestellt worden sind. Dazu befragt hat der Beschwerdeführer in einer Stellungnahme vom angegeben, da nur Herr D E für die Nichtgestellung in Frage hätte kommen können, seien diese Schreiben per Telefax an diesen weitergeleitet worden. Auch die Weiterleitung dieser Schreiben an Herrn D E ist ein gewichtiges Indiz dafür, dass dem Beschwerdeführer die Abholung von Carnets TIR durch Herrn D E bekannt gewesen sein musste. Denn wenn jemand von einer Abholung durch Dritte nichts weiß, dann ist es auszuschließen, dass diese Schreiben mit der Aufforderung zur Stellungnahme genau an diese Person weitergeleitet werden, die die Carnets TIR tatsächlich abgeholt hat.

In einem Schreiben der Kommanditgesellschaft vom an das ungarische Unternehmen, für das F G tätig war, wird Folgendes ausgeführt:
"Betr.: Carnet TIR Verwendung
Sehr geehrte Damen und Herren!
Die oben angeführte Firma ist berechtigt, Carnet TIR der Firma C zu verwenden.
Wir hoffen, Ihnen damit gedient zu haben und verbleiben
mit freundlichen Grüßen"
Dieses Schreiben wurde - wie er selbst anlässlich seiner Einvernahme am und in der mündlichen Verhandlung angegeben und bestätigt hat - vom Beschwerdeführer unterschrieben. Die diesbezüglich vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung abgegebene (vorstehend wiedergegebene) Rechtfertigung vermochte nicht zu überzeugen. Die Angabe des Beschwerdeführers, es habe sich um den Fall mit dem Motorschaden gehandelt und es habe nur einen Motorschaden gegeben und - nach Vorhalt durch das Bundesfinanzgericht, wonach ein anderer Fall mit einem Schaden aktenkundig sei - es sich doch um den Fall mit einem defekten Auflieger gehandelt habe und dadurch die Zugmaschine fahrunfähig gewesen sei, ist im Hinblick auf den Inhalt des Schreibens ("… ist berechtigt", "Wir hoffen, Ihnen damit gedient zu haben") nicht glaubwürdig. Unbeschadet dieser Argumentation musste dem Beschwerdeführer auch dadurch bekannt sein, dass auf die Kommanditgesellschaft lautende Carnets TIR von anderen Personen abgeholt und verwendet werden (alle auf die Kommanditgesellschaft lautende Carnets TIR wurden von Herrn D E oder Herrn Q abgeholt). Auch ein späterer Widerruf dieser Bestätigung ändert nichts an der Kenntnis der Verwendung von Carnets TIR durch andere Personen als der Kommanditgesellschaft. Darüber hinaus stellt ein etwaiger Widerruf dem ungarischen Unternehmen gegenüber nicht sicher, dass die zu diesem Zeitpunkt gängige Praxis, wonach Herr D E bei der AISÖ Carnets TIR abgeholt hat und diese dem F G weitergeben hat, abgestellt wird.

Mit rund der Hälfte der verfahrensgegenständlichen Carnets TIR wurden nach den genannten Schreiben der belangten Behörde vom Versandverfahren eröffnet. Daraus lässt sich ableiten, dass es die Kommanditgesellschaft, vertreten durch den Beschwerdeführer, sogar nach Tätigwerden der belangten Behörde und nach Kenntnis von Unregelmäßigkeiten weiterhin geduldet hat, dass auf sie lautende Carnets TIR verwendet und damit Versandverfahren eröffnet werden. Auch das ist ein Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer von der Abholung von Carnets TIR durch Herrn D E Kenntnis gehabt hat.

Mit dem an die Kommanditgesellschaft zu Handen des Beschwerdeführers gerichteten Schreiben vom (welches am mit Telefax an die Kommanditgesellschaft übermittelt worden ist) teilte die AISÖ unter Beilage einer Kopie des Carnets TIR Nummer yy mit, sie sei von der slowenischen Zollverwaltung informiert worden, dass die Kommanditgesellschaft Carnets TIR an ausländische Transportfirmen weitergebe. In diesem Schreiben ersuchte die AISÖ um detaillierte Erklärung des Transports. In Beantwortung dieses Schreibens führte die Kommanditgesellschaft mit Schreiben vom , das ebenfalls mit Telefax an die AISÖ übermittelt worden ist, Folgendes aus:
"Betr.: Carnet TIR Nr.: yy
Sehr geehrte Damen und Herren!
Wir haben am mit dem Sattelzug zz einen 20´Container in Wien für Koper/SLO geladen. Durch einen Schaden an der Sattelzugmaschine mussten wir einen Subfrächter, die Firma G Trans Kft (…), mit dem Weitertransport beauftragen, da am Anliefertermin in Koper war. Wir hatten auch schon eine fixe Rückladung für Moskau, weshalb wir ein Carnet TIR mitgegeben haben. Leider war am die für Moskau bestimmte Ladung noch nicht eingetroffen, wir wurden auf den vertröstet. Da auch am die Ladung für Moskau noch nicht eingetroffen war, haben wir unseren Auftraggeber gedrängt, uns eine Ersatzladung zu besorgen. Das war dann die gegenständliche Ladung, die von der Firma G Trans Kft in unserem Namen durchgeführt wurde. Da es sich um keine Weitergabe an ein ausländisches Unternehmen handelt, sondern um einen Subfrächter unserer Firma aus der EU, der den Sattelauflieger für Moskau beladen bei uns wieder an unseren LKW übergeben hätte. Der Weitertransport nach Moskau hätte durch unseren LKW erfolgen sollen. Durch die Ausnahmesituation in Koper waren wir leider gezwungen, die für uns sehr ungünstige Ersatzladung nach Serbien anzunehmen. Eine Weitergabe war nie geplant und wird auch in Zukunft nicht erfolgen. (…)"
Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung am bestätigt, diese Stellungnahme unterschrieben zu haben. In der mündlichen Verhandlung bestätigte der Beschwerdeführer auch, dem Fahrer das in der Stellungnahme angegebene Carnet TIR mitgegeben zu haben.

Es ist auffallend, dass mit dem im Schreiben der AISÖ und in der vom Beschwerdeführer unterfertigten Stellungnahme genannten, nicht verfahrensgegenständlichen Carnet TIR in Slowenien ein Versandverfahren mit der Bestimmungszollstelle Tompa eröffnet worden ist. Berücksichtigt man den Umstand, dass bei den verfahrensgegenständlichen Carnets TIR alle Erledigungsvermerke der angeblichen Bestimmungszollstelle Tompa gefälscht waren und als Frachtführer (wie bei den verfahrensgegenständlichen Carnets TIR) das Unternehmen auftritt, an das D E die Carnets TIR weitergegeben hat, so erscheint es nach allgemeiner Lebenserfahrung als sehr unwahrscheinlich, dass es sich in einem Fall, bei dem aufgrund eines Defekts einer Zugmaschine ein Subfrächter zu beauftragen ist und sich durch eine an die Abladung anschließende Verzögerung der aufzunehmenden Rückladung, bei der vom Auftraggeber besorgten Ersatzladung zufällig um eine solche handelt, bei der der Austritt aus dem Zollgebiet auch über die Zollstelle Tompa erfolgen soll, wo doch die Strecke vom Ladeort in Slowenien bis zum Bestimmungsort (Belgrad) über Tompa um ein Viertel länger ist als die von einem Routenplaner (google maps) vorgeschlagene Strecke und über Tompa mit einer um ein Drittel längeren Fahrzeit zu rechnen ist. Das Bundesfinanzgericht erachtet es in diesem Fall viel eher als erwiesen, dass die Ausführungen in der Stellungnahme ein untauglicher Versuch einer Rechtfertigung sind und auch dieser Fall, in dem in Slowenien mit einem Carnet TIR der Kommanditgesellschaft ein externes Versandverfahren eröffnet worden ist, zeigt, dass der Kommanditgesellschaft und dem Beschwerdeführer die Verwendung von Carnets TIR durch Dritte bekannt waren, eine solche geduldet haben und sogar noch versucht haben, diese zu rechtfertigen. Denn dabei war zu berücksichtigen, dass in der Stellungnahme immer in der "wir-Form" gesprochen wird, es also klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht wird, dass es im Verantwortungsbereich der Kommanditgesellschaft (vertreten durch den Beschwerdeführer als Geschäftsführer) gelegen ist, dass dieses Carnet TIR an einen Fahrer des Unternehmens von F G mitgegeben worden ist. Daraus lässt sich zumindest der Schluss ableiten, dass die Kommanditgesellschaft und ihr Geschäftsführer (der Beschwerdeführer) von der Verwendung von Carnets TIR durch Dritte gewusst und geduldet haben und dies nicht abgestellt haben. Das vom Schreiben der AISÖ und von der Stellungnahme des Beschwerdeführers erfasste Carnet TIR (yy) wurde ebenfalls von Herrn D E bei der AISÖ abgeholt (TIR Anforderung vom ). Wenn der Beschwerdeführer selbst ein von Herrn D E bei der AISÖ abgeholtes Carnet TIR einem Fahrer mitgibt, dann ist es ausgeschlossen, dass er von einer Abholung durch Dritte nichts gewusst hat.

Gestützt wird der vom Bundesfinanzgericht als erwiesen erachtete Sachverhalt auch noch darin, dass der im Feld 4 des in der Stellungnahme genannten Carnets TIR angebrachte Stempelabdruck dem Schriftbild nach ident ist mit den Abdrucken auf den verfahrensgegenständlichen Carnets TIR und deutlich von dem Abdruck abweicht, den der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am als Originalstempelabdruck ("Einziger Carnet TIR-Stempel) bezeichnet hat. Aufgrund der vom Beschwerdeführer unterfertigten Stellungnahme vom stand somit sogar fest, dass die Kommanditgesellschaft bei einer in ihrem Verantwortungsbereich liegenden Beförderung mit Carnet TIR nicht der von ihr als Originalstempel bezeichnete Stempel verwendet worden ist, sondern auch der, der bei den verfahrensgegenständlichen Beförderungen Verwendung gefunden hat und von deren Existenz die Kommanditgesellschaft und ihr Geschäftsführer angeblich nichts gewusst haben und der in einer Stellungnahme des Beschwerdeführers an die belangte Behörde als Finanzstrafbehörde I. Instanz vom als gefälschter Stempel bezeichnet worden ist. In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer, nachdem ihm das Bundesfinanzgericht den Stempelabdruck mit dem runden Dreier vorgehalten hatte, an, dieser Auftrag müsse über E gelaufen sein und dieser müsse offenbar das Carnet TIR mitgegeben haben. Dem Beschwerdeführer musste daher bekannt sein, dass Herr D E bei der AISÖ Carnets TIR abholt und für die Eröffnung von Versandverfahren verwendet. Denn aus der Stellungnahme und den Aussagen in der mündlichen Verhandlung lässt sich klar und deutlich ableiten, dass dieser Transport und die Mitgabe des Carnets TIR im Verantwortungsbereich der Kommanditgesellschaft gelegen sind. Der selbe Stempelabdruck auf dem von der Stellungnahme betroffenen Carnet TIR lässt nur zwei Möglichkeiten zu. Entweder verfügte die Kommanditgesellschaft über den Stempel mit dem runden Dreier (was stets verneint wurde) oder dem Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Kommanditgesellschaft war bekannt, dass D E bei der AISÖ Carnets TIR abholt und diese für Versandverfahren verwendet werden. Denn ansonsten hätte dem Fahrer bei einem im Verantwortungsbereich der Kommanditgesellschaft liegenden Transport ein Carnet TIR mit diesem Stempelabdruck nicht mitgegeben werden können. Die Stellungnahme an die AISÖ vom bestätigt somit betreffend Stempel sogar die Angabe des Herrn D E vom anlässlich der bei ihm durchgeführten Hausdurchsuchung (die dieser anlässlich einer Einvernahme am bestätigt hat), wonach ihm der Beschwerdeführer gesagt habe, er solle sich einen Stempel (Fa. B) anfertigen lassen.

Die Aussage des Beschwerdeführers, der von der Stellungnahme erfasste Transport müsse wohl über E gelaufen sein, steht im Widerspruch zu seiner Aussage zu Beginn der mündlichen Verhandlung am , wonach die TIR-Anforderung vom (mit den Jumbotransporten) der einzige Bezug zu Herrn D E gewesen sei. Im Gegenteil, es stand fest, dass das von der Stellungnahme vom betroffene Carnet TIR von Herrn E am bei der AISÖ abgeholt worden ist und dieser Abholung eine TIR Anforderung zugrunde lag, die den Abdruck des Stempels ausweist, von dessen Existenz der Beschwerdeführer nichts gewusst haben will.

Ergänzend ist zu dem vom Beschwerdeführer unterfertigten Schreiben der Kommanditgesellschaft vom festzuhalten, dass auch für den Fall der Aufnahme der geplanten Rückladung (nach Moskau) ein auf die Kommanditgesellschaft ausgestelltes Carnet TIR wissentlich an einen Dritten, nämlich an das Unternehmen des F G, weitergegeben worden ist. In diesem Zusammenhang erscheinen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme an die belangte Behörde als Finanzstrafbehörde I. Instanz vom , wonach "die Carnet TIR immer für den auf die [Kommanditgesellschaft] zugelassenen Anhänger ausgestellt wurden", unglaubwürdig. Der in der Stellungnahme an die AISÖ vom vom Beschwerdeführer angegebene Sattelanhänger war nicht auf die Kommanditgesellschaft zugelassen, sondern auf ein Unternehmen, an dem weder die Kommanditgesellschaft noch der Beschwerdeführer unmittelbar oder mittelbar beteiligt waren, noch auf die N

Im Beschwerdeverfahren der Kommanditgesellschaft (RV/0291-Z1W/11), auf dessen Erkenntnis der Beschwerdeführer mehrmals hingewiesen hat, haben die als Auskunftspersonen einvernommenen Mitarbeiter der AISÖ angegeben, die Abholbestätigungen über die Abholungen der Carnets TIR durch Herrn D E an die Kommanditgesellschaft gefaxt zu haben. Auch wenn sich die Mitarbeiter nicht erinnern konnten, ob dies immer streng eingehalten worden sei, so musste selbst bei nur teilweisen Übermittlungen von Abholbestätigungen durch die AISÖ an die Kommanditgesellschaft dieser und somit auch ihrem Geschäftsführer, dem Beschwerdeführer, bekannt sein, dass von der AISÖ Carnets TIR an Dritte ausgegeben werden. Bestätigt wird dies dadurch, dass bei einer Hausdurchsuchung bei der Kommanditgesellschaft Lieferscheine/Rechnungen der AISÖ über den Bezug von Carnets TIR vorgefunden worden sind. Die vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung dazu abgegebene Äußerung, er habe diese Unterlagen nicht gekannt, weil sein Bruder für den kaufmännischen Teil zuständig gewesen sei, war - wie nachfolgend noch ausgeführt wird - nicht glaubwürdig.

Aus den TIR Anforderungen und aus den bei der Kommanditgesellschaft vorgefundenen Rechnungen/Lieferscheine lässt sich ableiten, dass im verfahrensgegenständlichen Jahr ein Carnet TIR (4 Blätter) 39 Euro gekostet hat. Anlässlich seiner Einvernahme durch das Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde I. Instanz hat Herr D E am ausgesagt, er habe die bei der AISÖ abgeholten Carnets TIR an Herrn F G übergeben. Bei der Übergabe habe ihm F G pro Carnet TIR 120 Euro bezahlt, ein Carnet TIR habe 39 Euro gekostet, 50 Euro habe er dem Beschwerdeführer übergeben und 31 Euro habe er für sich behalten. Der Beschwerdeführer hat diese Aussage des Herrn D E in der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Finanzsenat im Beschwerdeverfahren der Kommanditgesellschaft (ZRV/0291-Z1W/11) zwar als Lüge abgetan, Herr D E hat jedoch anlässlich seiner Aussage die Aufteilung des von F G erhaltenen Betrages detailliert beziffert und darüber hinaus stimmt der dabei von ihm angegebene Betrag für den Kauf eines Carnet TIR mit dem tatsächlich im verfahrensgegenständlichen Jahr zu zahlenden Preis überein. Unter Berücksichtigung dieser detaillierten Angaben des Herrn E, erachtete es das Bundesfinanzgericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung als erwiesen, dass der Beschwerdeführer für die von Herrn D E bei der AISÖ abgeholten und an F G weitergegebenen Carnets TIR ein Entgelt erhalten hat. Daran vermochte das Vorbringen des Vertreters des Beschwerdeführers, Herr D E sei nie als Zeuge oder als Auskunftsperson vernommen worden, auch im Hinblick auf die nachfolgenden Erwägungen nichts zu ändern; dass der von D E genannte Betrag für den Kauf eines Carnets TIR bei der AISÖ den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen hat, spricht - auch wenn dieser als Beschuldigter vernommen worden ist - für die Richtigkeit seiner Angaben.

So hat auch Herr F G anlässlich seiner Einvernahme durch das Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde I. Instanz am angegeben, er glaube, dem D E pro Carnet TIR 150 Euro bezahlt zu haben, und dieser habe dann mit dem Beschwerdeführer abgerechnet. Auch wenn sich diese Aussage hinsichtlich des Gesamtbetrages nicht mit dem von D E angegebenen Gesamtbetrag deckt, so lässt sich daraus doch ableiten, dass der Beschwerdeführer für die Verwendung der Carnets TIR durch Dritte ein Entgelt erhalten hat.

Im Rahmen einer am bei der Kommanditgesellschaft durchgeführten Hausdurchsuchung wurden (wie bereits ausgeführt) Rechnungen/Lieferscheine der AISÖ an die Kommanditgesellschaft über den Bezug von Carnets TIR sichergestellt. Der Beschwerdeführer hat - wie bereits ausgeführt - in der mündlichen Verhandlung angegeben, diese Belege nicht gekannt zu haben. Zwei dieser Rechnungen/Lieferscheine enthalten handschriftliche Vermerke; die Rechnung vom hat die Ausgabe von 4 Carnets TIR zum Gegenstand (Stückpreis 39 Euro) und enthält den handschriftlichen Vermerk "€ 1.250,-- bezahlt ". Gegenstand der Rechnung vom war die Ausgabe von 5 Carnets TIR (Stückpreis 39 Euro), diese weist den handschriftlichen Vermerk "€ 1050,- " aus. Der im vorstehend genannten Beschwerdeverfahren der Kommanditgesellschaft als Auskunftsperson vernommene Bruder des Beschwerdeführers erkannte die handschriftlichen Vermerke als Handschrift seines Bruders. Auf Befragen durch das Bundesfinanzgericht, gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am nach längerem Zögern an, "es komme irgendwo hin, dass die Schrift der händischen Vermerke seine Handschrift" sei. Der Beschwerdeführer führte dazu weiter aus, wenn er die Vermerke angebracht habe, dann handle es sich bei den vermerkten Beträgen um die Eintreibung offener Forderungen. Das Bundesfinanzgericht erachtete es unter Berücksichtigung der Aussage des Bruders des Beschwerdeführers, der Angaben und unter Berücksichtigung des diesbezüglichen Verhaltens des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am als erwiesen, dass die auf den Belegen der AISÖ angebrachten Vermerke vom Beschwerdeführer stammen. Damit ist aber entgegen den Angaben des Beschwerdeführers auch erwiesen, dass dem Beschwerdeführer die Rechnungen/Lieferscheine der AISÖ bekannt gewesen sein mussten. Der Beschwerdeführer musste also auch deswegen Kenntnis von der Ausgabe von Carnets TIR durch die AISÖ an andere Personen gehabt haben.

Die auf den Belegen der AISÖ händisch vermerkten Beträge sind durch fünfzig teilbar; dies ist auch ein gewichtiges Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer 50 Euro pro abgeholtem Carnet TIR erhalten hat. Nach den Ausführungen des Zollamtes Wien als Finanzstrafbehörde I. Instanz in dem an die Staatsanwaltschaft übermittelten Anlassbericht vom gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Beitragstäterschaft zum Finanzvergehen des Schmuggels wird sogar noch ausgeführt, dass im Zeitraum bis 25 Carnets TIR benutzt worden seien; bei einem Entgelt pro Carnet TIR von 50 Euro ergäbe dies einen Betrag von 1.250 Euro. Zwischen und seien von der AISÖ insgesamt 21 Carnets TIR ausgegeben worden, das entspräche einem Betrag von 1.050 Euro. Schon ohne nähere Überprüfung der im Anlassbericht genannten Stückzahlen ist es nach allgemeiner Lebenserfahrung eher auszuschließen, dass die im Anlassbericht errechneten Beträge zufällig mit den auf den Rechnungen vermerkten Beträgen übereinstimmen. Es ist davon auszugehen, dass die handschriftlich vermerkten Beträge vielmehr ein Hinweis für den Erhalt von 50 Euro pro Carnet TIR sind, als es sich bei diesen um die Eintreibung offener Beträge aus (anderen) Forderungen der Kommanditgesellschaft an D E handelt. Auch nach allgemeiner Lebenserfahrung wird die Bestätigung über den Erhalt von Geldbeträgen im Regelfall auf den Belegen angebracht, die es betrifft.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom , wonach von einer Änderung seines Lebenswandels auszugehen gewesen sei, wenn ihm pro Carnet TIR ein Betrag von 50 Euro zugeflossen wäre (was immerhin einen Gesamtbetrag von 12.550 Euro ausmache) vermochte nicht vom Gegenteil zu überzeugen. Ein in einem Jahr zusätzlich zugeflossener Betrag in der genannten Größenordnung oder in der Höhe von 15.700 Euro (für alle 314 im Jahr 2008 bezogenen Carnets TIR) vermag nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht zu einer Änderung der Lebensverhältnisse beizutragen. Insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dieser Betrag nicht auf einmal zur Auszahlung gelangt ist, sondern sich vielmehr aus Teilbeträgen zusammengesetzt hat, ist von einer bemerkbaren Änderung der Lebensverhältnisse nicht auszugehen.

Ebenso wenig vermochten die Ausführungen des Beschwerdeführers und seines Vertreters in der mündlichen Verhandlung am , wonach der Beschwerdeführer einen monatlichen Umsatz von 30.000 bis 50.000 Euro aus seiner Sachverständigentätigkeit gehabt habe und er daher blöd gewesen sein müsste, sich wegen 50 Euro pro Carnet TIR auf ein Risiko einzulassen, zu überzeugen. Vom Bundesfinanzgericht durchgeführte Abfragen haben ergeben, dass die Angaben des Beschwerdeführers und die seines Vertreters nicht den Tatsachen entsprechen können. Denn nach den Angaben in den Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen des Beschwerdeführers belief sich der Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für den Veranlagungszeitraum 2008 für Lieferungen und Leistungen sowie die Erträge/Betriebseinnahmen für Einkünfte des Beschwerdeführers aus Gewerbebetrieb auf 132.367,38 Euro. Der Gesamtbetrag seiner Einkünfte betrug im Jahr 2008 18.144,96 Euro. Bei einer derartigen Höhe der Einkünfte handelt es sich bei 50 Euro pro Carnet TIR nicht um einen lächerlichen Betrag.

Auch unter Berücksichtigung der Steuererklärungen für die Jahre 2006, 2007 und 2009 ergab sich kein anderes Bild. In den beiden erstgenannten Jahren waren die Gesamtbeträge für Lieferungen und Leistungen wesentlich niedriger als im Jahr 2008. Im Jahr 2009 belief sich dieser auf 155.338,05 Euro, das entspricht im Durchschnitt knapp 13.000 Euro monatlich und liegt weit unter dem vom Beschwerdeführer behaupteten Umsatz.

Dass die auf den Carnets TIR als Erledigungsvermerke angebrachten Bestätigungen gefälscht waren, stand aufgrund der Überprüfung der angeforderten Originaldokumente durch die Zentralstelle Verifizierung und Ursprung beim Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien und aufgrund der Mitteilung der ungarischen Zollbehörde fest. Dies wurde weder vom Beschwerdeführer bestritten, noch von anderen einvernommenen Personen. Durch die Tatsache, dass die Erledigungsvermerke gefälscht waren, war auch von der Richtigkeit der Ausführungen der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption in der Anklageschrift gegen F G auszugehen, wonach dieser den Fahrern die Carnets TIR wieder abgenommen habe und den Fahrern die Abladestellen genannt habe. Bestätigung findet dies durch das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom .

Im Übrigen wird betreffend Sachverhalt und Beweiswürdigung auf die, die Kommanditgesellschaft betreffende Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , GZ. ZRV/0291-Z1W/11, verwiesen, auf dessen Erkenntnis der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen mehrfach hingewiesen hat und das ihm, wie der Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung am bestätigt hat, bekannt gewesen ist. In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, in das Verfahren betreffend die Kommanditgesellschaft nicht involviert gewesen zu sein. Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Verfahren gegen die Kommanditgesellschaft laut den Angaben in den darüber aufgenommenen Niederschriften bei den mündlichen Verhandlungen am und am als Auskunftsperson vernommen worden ist bzw. daran teilgenommen hat. Dass er nichts von dem Verfahren gegen die Kommanditgesellschaft gewusst habe, kann daher nicht der Wahrheit entsprechen.

Gemäß Art. 203 Abs. 1 ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabepflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird. Die Zollschuld entsteht gemäß Art. 203 Abs. 2 ZK in dem Zeitpunkt, in dem die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird.

Art. 203 Abs. 3 ZK lautet (auszugsweise):
"Zollschuldner sind:
- die Person, welche die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen hat;
- die Personen, die an dieser Entziehung beteiligt waren, obwohl sie wussten oder billigerweise hätten wissen müssen, dass sie die Ware der zollamtlichen Überwachung entziehen;
- (…)"

Gibt es für eine Zollschuld mehrere Zollschuldner so sind gemäß Art. 213 ZK diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Zollschuld verpflichtet.

Gemäß § 2 Abs. 1 ZollR-DG gelten das Zollrechts-Durchführungsgesetz selbst und unter anderem der Zollkodex auch für die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer, soweit im Zollrechts-Durchführungsgesetz oder in den die Einfuhrumsatzsteuer betreffenden Rechtsvorschriften nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

Gemäß Art. 91 Abs. 1 Buchstabe a ZK können im externen Versandverfahren Nichtgemeinschaftswaren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gelegenen Orten befördert werden, ohne dass diese Waren Einfuhrabgaben, anderen Abgaben oder handelspolitischen Maßnahmen unterliegen. Die Beförderung nach Art. 91 Abs. 1 ZK erfolgt gemäß Art. 91 Abs. 2 Buchstabe b ZK mit Carnet TIR (TIR-Übereinkommen), sofern
1. eine Beförderung außerhalb der Gemeinschaft begonnen hat oder enden soll oder
2. eine solche Beförderung sowohl Warensendungen betrifft, die im Zollgebiet der Gemeinschaft abgeladen werden sollen, als auch Warensendungen, die in einem Drittland abgeladen werden sollen, oder
3. eine solche Beförderung zwischen zwei innerhalb der Gemeinschaft liegenden Orten über das Gebiet eines Drittlandes vorgenommen wird.

Gemäß Art. 92 Abs. 1 ZK endet das externe Versandverfahren und die Verpflichtungen des Inhabers sind erfüllt, wenn die in dem Verfahren befindlichen Waren und die erforderlichen Dokumente entsprechend den Bestimmungen des betreffenden Verfahrens am Bestimmungsort der dortigen Zollstelle gestellt werden.

Der in Art. 203 Abs. 1 ZK enthaltene Begriff der Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung ist so zu verstehen, dass er jede Handlung oder Unterlassung umfasst, die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde, wenn auch nur zeitweise, am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und an der Durchführung der in Art. 37 Abs. 1 ZK vorgesehenen Prüfungen gehindert wird (). Dies ist der Fall, wenn - wie bei den verfahrensgegenständlichen Fällen - bei in das externe Versandverfahren übergeführten Sendungen nach Eröffnung der Verfahren dem jeweiligen Fahrer das Carnet TIR abgenommen wird, die Sendungen nicht bei der Bestimmungszollstelle gestellt werden, die als Erledigungsvermerke angebrachten Bestätigungen gefälscht sind und die endgültige Bestimmung der Waren unbekannt ist. Die Versandverfahren sind somit nicht erledigt worden ().

Gemäß Art. 6 Abs. 4 des Zollabkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen) können zum TIR-Verfahren nur Personen zugelassen werden, die die in Anlage 9 Teil II festgelegten Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse erfüllen.

Gemäß Art 19 des TIR-Abkommens sind die Waren und das Straßenfahrzeug, der Lastzug oder der Behälter dem Abgangszollamt mit dem Carnet TIR vorzuführen. Die Zollbehörden des Ausgangslandes treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sich von der Richtigkeit des Warenmanifests zu überzeugen und um die Zollverschlüsse anzulegen oder die unter ihrer Verantwortung von hiezu ermächtigten Personen angelegten Zollverschlüsse zu prüfen.

Gemäß Anlage 9 Teil II Abs. 1 des TIR-Abkommens müssen Personen, die zum TIR-Verfahren zugelassen werden möchten, näher angeführte Mindestvoraussetzungen und Erfordernisse erfüllen. Sofern die zuständigen Behörden der Vertragsparteien nicht anders entscheiden, können diese und die Verbände selbst gemäß Anlage 9 Teil II Abs. 2 des TIR-Abkommens zusätzliche und weiter einschränkende Voraussetzungen und Erfordernisse für die Zulassung zum TIR-Verfahren vorschreiben.

Die Kommanditgesellschaft hat die am vom Beschwerdeführer unterfertigte Verpflichtungserklärung zum TIR-Zollverfahren und Berechtigung zur Verwendung von normalen Carnets TIR abgegeben; darin nahm die Kommanditgesellschaft zur Kenntnis und anerkannte, dass diese Erklärung zusammen mit den Anweisungen gemäß Art. 6 und Anhang 9 des TIR-Abkommens die Mindestvorschriften für die Teilnahme am TIR-Verfahren darstellt. Gemäß Punkt I Ziffer 7 dieser Erklärung besteht die Verpflichtung niemals zu erlauben, dass ein Carnet TIR, das an die eigene Firma ausgesellt wurde, von Dritten verwendet wird.

Der Beschwerdeführer hat für die Kommanditgesellschaft (zumindest) die mit datierte (bereits genannte) TIR-Anforderung unterschrieben, und damit veranlasst, dass fünf Carnets TIR nicht von der Kommanditgesellschaft, sondern durch einen anderen Transporteur verwendet werden können. Ebenso war der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Ausführungen in der Stellungnahme an die AISÖ vom aktiv daran beteiligt, dass (zumindest) ein (offenkundig von Herrn D E bei der AISÖ abgeholtes) Carnet TIR an das Unternehmen des F G weitergegeben worden ist, um damit in Slowenien ein Versandverfahren zu eröffnen. Schon alleine dadurch verstieß der Beschwerdeführer zweifellos gegen die der Kommanditgesellschaft nach Art. 6 Abs. 4 in Verbindung mit Anlage 9 Teil II Abs. 2 des TIR-Abkommens und der genannten Verpflichtungserklärung gegenüber der AISÖ (dem bürgenden Verband) zukommende Pflicht, die an die Kommanditgesellschaft ausgegebenen Carnets TIR nicht an andere Personen zu deren Verwendung weiterzugeben (). Darüber hinaus war dem Beschwerdeführer aufgrund der vorstehenden Erwägungen bekannt, dass durch die Abholung von Herrn D E an die Kommanditgesellschaft ausgegebene Carnets TIR von anderen Personen (im Regelfall vom Unternehmen des F G) zur Eröffnung von Zollverfahren verwendet werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom (2013/16/0132) in einem Fall der Vorschreibung von Eingangsabgaben an die Kommanditgesellschaft für ein verfahrensgegenständliches Versandverfahren wie folgt entschieden:
"Aus dem Wortlaut des Art. 203 Abs. 3 des Zollkodex ergibt sich, dass der Unionsgesetzgeber den Kreis derjenigen, die im Fall der Entziehung einer Ware aus der zollamtlichen Überwachung als Zollschuldner in Frage kommen, weit fassen wollte (…).
Die Einstufung als Zollschuldner nach Art. 203 Abs. 3 zweiter Anstrich ZK hängt von zwei Voraussetzungen ab, einer objektiven - Beteiligung an der fraglichen Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung - und einer subjektiven - wissentliche Beteiligung an dieser Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung (…).
Ein Carnet TIR nicht selbst als im Carnet aufscheinender Inhaber des Verfahrens zu verwenden, sondern - entgegen der erwähnten Verpflichtungserklärung - einem im Carnet nicht aufscheinenden Beförderer zukommen zu lassen, der keine Sicherheit geleistet hat und ein geringes Risiko eingeht, wenn die Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen werden, stellt objektiv einen Beitrag im Sinne des Art. 203 Abs. 3 zweiter Anstrich ZK zur Entziehung der auf einem Carnet TIR angeführten Waren dar. Der Unionsgesetzgeber hat insoweit nicht bestimmt, dass die Vorschrift des Art. 203 Abs. 3 zweiter Anstrich Zollkodex nur diejenigen Personen erfasst, die direkt zum Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung beigetragen haben. Es kann sich also um Personen handeln, die an Handlungen beteiligt sind, die mit diesem Entziehen in Zusammenhang stehen (…).
Wenn die [Kommanditgesellschaft] nach den Annahmen der belangten Behörde anfangs des Jahres 2008 Carnets TIR für andere Personen als für sich vom bürgenden Verband abholen ließ und bei diesem eine zugegeben nicht einwandfreie Handhabung - die objektiv ebenfalls einen Beitrag der auf diesen Carnets TIR dann angeführten Waren aus der zollamtlichen Überwachung darstellt - begünstigte, auch in weiterer Folge Carnets TIR an andere Personen als an die von der [Kommanditgesellschaft] ausdrücklich dafür (im erwähnten Datenblatt) namhaft gemachte ohne Rückfrage bei der [Kommanditgesellschaft] ausgegeben hat, und diesen Umstand gekannt und beim bürgenden Verband nichts dagegen unternommen hat, sondern im Gegenteil für die solcherart ausgegebenen Carnets TIR von dritter Seite ein Entgelt bezogen hat, so stellt dies (objektiv) einen Beitrag zur Entziehung der auf diesen Carnets TIR dann angeführten Waren aus der zollamtlichen Überwachung dar.
Die in Art. 203 Abs. 3 zweiter Anstrich des Zollkodex enthaltene subjektive Voraussetzung stellt darauf ab, ob die Personen, die an diesem Entziehen beteiligt waren, wussten oder billigerweise hätten wissen müssen, dass dieses vorschriftswidrig war, was impliziert, dass sie Kenntnis vom Vorliegen einer oder mehrerer Unregelmäßigkeiten hatten oder billigerweise hätten haben müssen (…).
Insofern ist davon auszugehen, dass die Formulierung "billigerweise hätten wissen müssen" in Art. 203 Abs. 3 zweiter Anstrich des Zollkodex auf das Verhalten eines verständigen und sorgfältigen Wirtschaftsteilnehmers verweist (…). So ist insbesondere davon auszugehen, dass eine Person, die ein Carnet TIR an eine andere Person weitergibt, damit diese das Carnet TIR verwendet, obwohl die weitergebende Person und nicht die verwendende als Inhaber des Verfahrens am Carnet TIR aufscheint, wissen muss, dass die das Carnet TIR verwendende Person ein weitaus geringeres Risiko trägt, Eingangsabgaben entrichten zu müssen, die durch eine Entziehung der am Carnet TIR aufscheinenden Waren aus der zollamtlichen Überwachung entstehen.
Dass durch die Weitergabe eines Carnets TIR an eine Person oder die Verwendung eines Carnets TIR durch eine Person, die nicht als Inhaber des Verfahrens auf dem Carnet TIR aufscheint, diese Person im Falle einer Entziehung von Waren aus der zollamtlichen Überwachung ein wesentlich geringeres Risiko als der tatsächlich auf dem Carnet aufscheinende Inhaber des Verfahrens trägt, hätte die [Kommanditgesellschaft] als im grenzüberschreitenden Warenverkehr tätige Unternehmung, insbesondere deren Geschäftsführer (…) wissen müssen.
Die aus dem von der belangten Behörde oben geschilderten angenommenen Sachverhalt gezogene rechtliche Schlussfolgerung, dass die [Kommanditgesellschaft] an der Entziehung der in Rede stehenden Waren aus der zollamtlichen Überwachung beteiligt war und dies zumindest vernünftigerweise wissen müssen, sie ohnehin Zollschuldner nach Art. 203 Abs. 2 zweiter Anstrich ZK war, ist daher nicht für rechtswidrig zu befinden."

Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war der Beschwerdeführer, der nach den zitierten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes durch die Weitergabe von Carnets TIR oder deren Duldung an Personen oder die Verwendung von Carnets TIR durch andere Personen, die nicht als Inhaber des Verfahrens auf den Carnets TIR aufscheinen, wissen hätte müssen, dass diese Personen im Falle einer Entziehung von Waren aus der zollamtlichen Überwachung ein wesentlich geringeres Risiko tragen als der tatsächlich auf den Carnets TIR aufscheinende Inhaber, als Zollschuldner gemäß Art. 203 Abs. 3 zweiter Anstrich ZK in Anspruch zu nehmen. Denn dieser war durch das Wissen um mit dem Geschäftsbetrieb der Kommanditgesellschaft zusammenhängende Umstände, das Verwenden von auf die Kommanditgesellschaft lautenden Carnets TIR durch Dritte, die Duldung der Weitergabe und die Duldung der Ausfolgung an dritte Personen durch die AISÖ hinsichtlich solcher auf die Kommanditgesellschaft lautender Carnets TIR objektiv und subjektiv an der Entziehung der verfahrensgegenständlichen Waren aus der zollamtlichen Überwachung beteiligt. Eine direkte Beteiligung an der Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung ist nicht erforderlich, sondern es reicht eine Beteiligung an Handlungen aus, die mit der Entziehung in Zusammenhang stehen (). Erst durch das Handeln des Beschwerdeführers sowie durch sein Unterlassen von Maßnahmen hat dieser den an diesen Verfahren beteiligten Personen die Entziehung der Waren aus der zollamtlichen Überwachung ermöglicht.

Dass das Handeln und das Dulden des Beschwerdeführers der Kommanditgesellschaft, dessen Geschäftsführer dieser war, zurechenbar sein mögen, ändert nichts daran, dass der Beschwerdeführer für sich als Zollschuldner gemäß Art. 203 Abs. 3 zweiter Anstrich ZK heranzuziehen war (vgl. ).

Daran vermochte auch die Einstellung des gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Finanzstrafverfahrens wegen des Verdachts des fahrlässigen Beitrages zum Finanzvergehen des gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 11, 35 Abs. 1 lit. a, 38 Abs. 1 FinStrG durch den Spruchsenat nichts zu ändern. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entfaltet ein rechtskräftiges Strafurteil nur bindende Wirkung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, auf denen sein Spruch beruht, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen zusammensetzt (); bei freisprechenden Urteilen besteht schon wegen der anders gearteten Beweisregeln keine Bindung (). Die Bindung betrifft also nur den festgestellten Sachverhalt, nicht jedoch dessen steuerliche Beurteilung ().

Ungeachtet dessen wurde mit dem genannten Erkenntnis des Spruchsenates kein vom Bundesfinanzgericht als erwiesen erachteter abweichender Sachverhalt angenommen, sondern das Verfahren lediglich eingestellt, weil keine grobe Fahrlässigkeit im Sinne der §§ 36 Abs. 1, 8 Abs. 3 FinStrG vorgelegen sei. In der Begründung des Erkenntnisses wird darüber hinaus ausdrücklich festgehalten, dass sich die grobe Fahrlässigkeit anders definiere und daher den Feststellungen der Abgabenbehörde in dem Fall, der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom zugrunde lag (aus dem vorstehend zitiert worden ist), wonach die Kommanditgesellschaft (und somit der Beschwerdeführer) durch ihr Agieren einen Beitrag geleistet habe, um den sie wissen musste, nicht widerspricht.

Gemäß Art. 221 Abs. 1 ZK ist der Abgabenbetrag dem Zollschuldner in geeigneter Form mitzuteilen, sobald der Betrag buchmäßig erfasst worden ist. Die Mitteilung an den Zollschuldner darf nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nicht mehr erfolgen (Art. 221 Abs. 3 ZK). Ist die Zollschuld aufgrund einer Handlung entstanden, die zu dem Zeitpunkt, als sie begangen wurde, strafbar war, so kann gemäß Art. 221 Abs. 4 ZK die Mitteilung unter den Voraussetzungen, die nach dem geltenden Recht festgelegt sind, noch nach Ablauf der Dreijahresfrist nach Abs. 3 erfolgen. Gemäß § 74 Abs. 2 ZollR-DG beträgt die Verjährungsfrist bei hinterzogenen Eingangs- und Ausgangsabgaben zehn Jahre, wenn im Zusammenhang mit diesen Abgabenansprüchen ein ausschließlich vor einem Gericht oder einem Spruchsenat zu verfolgendes Finanzvergehen begangen wurde.

Die längere Verjährungsfrist gilt auch bei strafbaren Handlungen Dritter und nicht nur des Abgabenschuldners. Als Voraussetzung für eine Verlängerung der Verjährungsfrist wird nur auf eine strafbare Handlung abgestellt und nicht darauf, dass die Verlängerung der Verjährungsfrist nur dem Täter als Zollschuldner gegenüber erfolgt (; Alexander in Witte, Zollkodex6, Art. 221 Rz. 12).

Die zehnjährige Verjährungsfrist gemäß Art. 221 Abs. 4 ZK in Verbindung mit § 74 Abs. 2 ZollR-DG kommt somit nur bei hinterzogenen Abgaben in Betracht. "Hinterzogen" bedeutet, dass es sich um ein vorsätzliches Finanzvergehen (zum Beispiel: Schmuggel, Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben) handeln muss, welches im Zusammenhang mit den Abgabenansprüchen verfolgt wird. Im verfahrensgegenständlichen Fall war somit betreffend die Verjährungsfrist von Bedeutung, ob ein von einem Gericht oder einem Spruchsenat zu verfolgendes vorsätzliches Finanzvergehen und somit eine Hinterziehung von Eingangsabgaben im Sinne des § 74 Abs. 2 ZollR-DG vorlag. Finanzvergehen sind die in den §§ 33 bis 52 FinStrG mit Strafe bedrohten Taten (Handlungen oder Unterlassungen) natürlicher Personen.

Gemäß § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich des Schmuggels schuldig, wer eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet oder aus einer Freizone oder einem Freilager in einen anderen Teil des Zollgebiets verbringt oder der zollamtlichen Überwachung entzieht. Der Schmuggel wird gemäß § 35 Abs. 4 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des auf die Waren entfallenden Abgabenbetrages geahndet.

Gemäß § 53 Abs. 1 FinStrG ist das Gericht zur Ahndung von Finanzvergehen zuständig, wenn das Finanzvergehen vorsätzlich begangen wurde und der maßgebliche Wertbetrag, nach dem sich die Strafdrohung richtet (strafbestimmender Wertbetrag), 100.000 Euro übersteigt oder wenn die Summe der maßgeblichen strafbestimmenden Wertbeträge aus mehreren zusammentreffenden vorsätzlich begangenen Finanzvergehen 100.000 Euro übersteigt und alle diese Vergehen in die örtliche und sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fielen. An die Stelle des Wertbetrages von 100.000 Euro tritt im Fall des Schmuggels der Wertbetrag von 50.000 Euro (§ 53 Abs. 2 FinStrG).

Entscheidungen über Finanzvergehen, wie das des Schmuggels gemäß § 35 Abs. 1 FinStrG fallen in die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörden. Gemäß § 116 Abs. 1 BAO sind Abgabenbehörden berechtigt, sofern Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Eine Verpflichtung zur Vorfragenbeurteilung besteht nicht. Liegt hingegen eine bereits rechtskräftige Vorfrageentscheidung vor, so ist die Abgabenbehörde entsprechend der begrifflichen Einheit der staatlichen Vollziehung und der Pflicht aller Behörden zur Anerkennung der in der Rechtsordnung begründeten Zuständigkeitsverteilung und der Respektierung der auf Grund dieser Zuständigkeitsverteilung ergehenden Rechtsakte daran gebunden ().

Nach den Feststellungen der belangten Behörde (und auch nach den Ausführungen des Beschwerdeführers) waren in den verfahrensgegenständlichen Fällen neben dem Beschwerdeführer, Herrn D E und Herrn F G noch weitere Personen an der Entziehung der Waren aus der zollamtlichen Überwachung beteiligt. Die Feststellungen der belangten Behörde erachtete das Bundesfinanzgericht als erwiesen, denn es stand fest, dass die auf den Carnets TIR angebrachten Erledigungsvermerke gefälscht waren. Da weder der Beschwerdeführer, noch Herr D E oder Herr F G in ihren Aussagen vor der belangten Behörde angegeben haben, die Erledigungsvermerke gefälscht zu haben, musste zwingend (zumindest) eine weitere Person für die Anbringung der (gefälschten) Erledigungsvermerke gesorgt haben.

Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält. Für die Annahme des Vorsatzes reicht somit bedingter Vorsatz aus, er stellt die Untergrenze für den Vorsatz dar.
Der Tatvorsatz besteht aus zwei Komponenten, der Wissenskomponente und der Wollenskomponente. Obwohl in der Legaldefinition nur die Wollenskomponente ausdrücklich erwähnt ist, ist die Wissenskomponente in der Wollenskomponente aber denknotwendig mitenthalten. Für die Annahme des bedingten Vorsatzes ist nicht ein Wissen um eine Tatsache oder um ihre Wahrscheinlichkeit im Sinne eines Überwiegens der dafür sprechenden Momente erforderlich, sondern es genügt das Wissen um die Möglichkeit. Unter Möglichkeit ist allerdings nicht das Bestehen eines abstrakten, in Anbetracht der allgemeinen Unsicherheit der menschlichen Erkenntnis zumeist möglichen letzten Zweifels an der Richtigkeit auch gründlich geprüfter Angaben zu verstehen, sondern die Möglichkeit in einem konkreten Sinn, wie sie etwa einem durch Bedenken erweckten Zweifel entspricht. Ob Handlungen mit dem Ziel erfolgen, Abgaben zu verkürzen, beruht auf einem nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang. Auf diesen kann nur aus dem Verhalten des Täters geschlossen werden, soweit es nach außen in Erscheinung tritt. Es sind dabei auch alle sonstigen Sachverhaltselemente zu würdigen ().
Der Abgabenpflichtige muss also wissen, nicht bloß wissen können oder wissen müssen, dass seine Handlung gegen abgabenrechtliche Pflichten verstößt. Dazu genügt es, dass er dies zumindest ernstlich für möglich hält. Es muss ihm bewusst sein, dass eine im externen Versandverfahren beförderte Ware der Zollstelle des Bestimmungsortes zu gestellen ist. Der Täter braucht sich dabei aber nicht über die einzelnen Abgabenvorschriften im Klaren sein. Das Wollen muss sich nicht auf das Tatbild als solches, sondern auf den dem Tatbild entsprechenden Sachverhalt richten (vgl. Reger/Nordmeyer/Hacker/Kuroki, Finanzstrafgesetz4 I § 8 Rz 5 f).

Auch wenn das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Strafverfahren eingestellt worden ist, so steht durch die Anbringung gefälschter Erledigungsvermerke auf den verfahrensgegenständlichen Carnets TIR durch eine weitere Person (oder durch die Zusammenarbeit mehrerer Personen) fest, dass diese Person (oder diese Personen) es (zumindest) ernstlich für möglich gehalten hat (haben), dass sie gegen eine abgabenrechtliche Pflicht verstößt (verstoßen). Einer Person, die gefälschte Erledigungsvermerke auf amtlichen Zollpapieren anbringt, ist bewusst, dass diese Zollpapiere mit Erledigungsvermerken der zuständigen Zollstelle zu versehen sind, andernfalls würde sie solche nicht fälschen. Darüber hinaus ist es der Person (den Personen) durch die Anbringung der gefälschten Erledigungsvermerke darauf angekommen, den verpönten Sachverhalt, nämlich die Entziehung der in den externen Versandverfahren beförderten Waren aus der zollamtlichen Überwachung, zu verwirklichen. Die verfahrensgegenständlichen Waren sind vorsätzlich der zollamtlichen Überwachung entzogen worden.

Mit dem bereits mehrfach genannten Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom , Zahl: nn, ist Herr F G betreffend die verfahrensgegenständlichen Fälle schuldig gesprochen worden, das Finanzvergehen des Schmuggels nach § 35 Abs. 1 lit. a dritter Fall FinStrG begangen zu haben. Schon allein deswegen lag eine strafbare Handlung im Sinne des Art. 221 Abs. 4 ZK vor.

In den verfahrensgegenständlichen Fällen betragen die Eingangsabgaben 12.720.843,23 Euro und das Finanzvergehen des Schmuggels war daher durch das Gericht zu ahnden. Die Voraussetzungen für die zehnjährige Verjährungsfrist gemäß Art. 221 Abs. 4 ZK in Verbindung mit § 74 Abs. 2 ZollR-DG waren daher gegeben und die Mitteilung an den Beschwerdeführer verfolgte somit innerhalb der (verlängerten) Verjährungsfrist.

Die belangte Behörde hat bei der Ermittlung des Zollwertes von der in den Carnets TIR jeweils angegebenen Rohmasse 10% in Abzug gebracht und somit die Eigenmasse der jeweiligen Sendung errechnet. Die so ermittelte Eigenmasse wurde mit den von der Statistik Austria übermittelten Zollwerten gleicher Waren (pro Kilogramm) multipliziert und somit der Zollwert für die Berechnung der Abgaben ermittelt. Zur näheren Begründung der Berechnungsmethode hat die belangte Behörde auf die, die Kommanditgesellschaft betreffende und dem Beschwerdeführer bekannte Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , GZ ZRV/0291-Z1W/11, verwiesen.

Der Zollwert und die Methoden seiner Ermittlung sind in Art. 28 ff ZK geregelt. Da in den verfahrensgegenständlichen Fällen weder Transaktionswerte, noch Transaktionswerte gleicher oder gleichartiger Waren vorlagen, und auch Ermittlungen der Zollwerte nach Art. 30 Abs. 2 Buchstabe c und d ZK nicht möglich waren (wie in der Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom ausführlich dargelegt), waren im verfahrensgegenständlichen Fall die Zollwerte nach Art. 31 ZK zu ermitteln. Das Bundesfinanzgericht erachtete die von der belangten Behörde angewandte Methode zur Ermittlung des Zollwertes als nicht rechtswidrig. Stütze findet diese Ansicht darin, dass auch der Verwaltungsgerichtshof mit dem bereits mehrfach genannten Erkenntnis vom die Beschwerde gegen die Berufungsentscheidung vom , auf die die belangte Behörde in der Begründung verwiesen hat, als unbegründet abgewiesen hat. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Schätzung der Bemessungsgrundlagen sei nicht nachvollziehbar, unbegründet und daher unrichtig, führte daher ins Leere.

Gibt es für eine Zollschuld mehrere Zollschuldner, so sind diese gemäß Art. 213 ZK gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Zollschuld verpflichtet. Im verfahrensgegenständlichen Fall stand fest, dass der Beschwerdeführer (auch) Zollschuldner war. Die Gesamtschuld besteht darin, dass die Zollbehörden die Abgaben zwar nur einmal fordern können, dass aber jeder Zollschuldner die gesamte Leistung zu bewirken verpflichtet ist (Witte in Witte, Zollkodex6, Art. 213 Rz. 3). Bei der Entscheidung, einen der Zollschuldner in Anspruch zu nehmen, müssen die Zollbehörden die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einhalten (Witte in Witte, Zollkodex6, Art. 213 Rz. 4).

Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Das Zollrecht setzt hinsichtlich der Inanspruchnahme der Gesamtschuldner keine Grenzen. Bei Auslegung des § 20 BAO ist somit in diesem Zusammenhang dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung von "Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei" und dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" "das öffentliche Interesse insbesondere an der Einbringung der Abgaben" beizumessen. Ermessen des Abgabengläubigers eines Gesamtschuldverhältnisses bedeutet das Recht der Ausnützung jener Gläubigerschritte, die dazu führen, den Abgabenanspruch zeitgerecht, sicher, auf einfachstem Weg unter Umgehung von Erschwernissen und unter Vermeidung von Gefährdungen hereinzubringen ().

Im Rahmen des Auswahlermessens war zu berücksichtigen, dass es erst durch die Zurverfügungstellung der Carnets TIR durch den Beschwerdeführer den an der Abwicklung beteiligten Personen ermöglicht worden ist, ihr Vorhaben, die Waren aus der zollamtlichen Überwachung zu entziehen, zu verwirklichen. Denn wären die Carnets TIR nicht zur Verfügung gestanden, hätten bei den Zollämtern Wien und Eisenstadt Flughafen Wien externe Versandverfahren nicht eröffnet werden können. Die belangte Behörde hat daher zu Recht (auch) den Beschwerdeführer als Zollschuldner in Anspruch genommen.

Gegenstand des angefochtenen Bescheides war die Vorschreibung von Eingangsabgaben und nicht eine etwaige Erstattung von Abgaben gemäß Art. 239 ZK. Das Bundesfinanzgericht hatte daher keine Erwägungen darüber anzustellen, ob ein besonderer Fall im Sinne des Art. 899 Abs. 2 ZK-DVO in Verbindung mit § 83 ZollR-DG vorlag.

Zu dem Vorwurf des Beschwerdeführers und seines Vertreters in der mündlichen Verhandlung, die Zollorgane hätten bei der Eröffnung der Versandverfahren mittels Carnets TIR nicht ordnungsgemäß gehandelt, ist festzuhalten, dass sich weder aus den Bestimmungen des TIR-Abkommens, weder aus dem TIR Handbuch (Stand 2005), noch aus den zollrechtlichen Vorschriften eine Regelung ableiten lässt, nach der das Fahrzeug die gleiche Herkunft wie das Carnet TIR haben müsse. Ein diesbezügliches nicht ordnungsgemäßes Vorgehen der österreichischen Zollorgane lässt sich für das Bundesfinanzgericht nicht erkennen.

Zu dem Vorbringen des Beschwerdeführers, zwischen ihm und der AISÖ habe es ab dem Jahr 2006 eine klare Vereinbarung gegeben, unter welchen Voraussetzungen die AISÖ für die Kommanditgesellschaft Carnets TIR ausgeben dürfe, und eine Ausgabe hätte nur aufgrund einer schriftlichen Anforderung durch den Beschwerdeführer, nur an eine von der Kommanditgesellschaft bevollmächtigte Person (unter Vorlage einer Vollmacht), oder nur nach Rückfrage durch die AISÖ beim Beschwerdeführer, ob der Abholer zur Abholung berechtigt sei, erfolgen dürfen, ist festzuhalten, dass laut dem vom Beschwerdeführer unterfertigten "Datenblatt für den Bezug von Carnet TIR" vom der Beschwerdeführer, sein Bruder "und nach telefonischer oder faxmässiger Freigabe durch uns" zur Abholung von Carnets TIR bei der AISÖ berechtigt waren. Die AISÖ hat für alle verfahrensgegenständlichen Fälle ihr mittels Telefax übermittelte TIR Anforderungen vorgelegt, in denen als TIR Inhaber die Kommanditgesellschaft ausgewiesen ist. Dass es im Zusammenhang mit der Ausfolgung der Carnets TIR - wie vom Beschwerdeführer behauptet - bei der AISÖ zu Fehlern gekommen sein mag, war aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht (mehr) entscheidungsrelevant.

Zu den Beweisanträgen ist grundsätzlich festzuhalten, dass Beweisanträge das Beweismittel und das Beweisthema (somit die Tatsachen und Punkte, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen) anzugeben haben (). Das "Vorbehalten" weiterer Beweise stellt ebenso wenig einen ordnungsgemäßen Beweisantrag dar, wie der bloße Antrag auf Beischaffung von Gerichtsakten (). Der Beschwerdeführer hatte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, ausreichend Gelegenheit, Angaben zum Sachverhalt zu tätigen. Beweise dienen der Erforschung des tatsächlichen Sachverhalts und nicht der Würdigung eines Sachverhaltes.

Der vom Bundesfinanzgericht als erwiesen erachtete Sachverhalt stützte sich im Wesentlichen auf die Aussagen des Beschwerdeführers und auf die im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hervorgekommenen Unterlagen, und nicht auf die Aussagen des Herrn D E und des Herrn F G. Von einer Einvernahme dieser beiden Personen als Auskunftspersonen durch das Bundesfinanzgericht war daher mangels Erheblichkeit Abstand zu nehmen. Ebenso wenig war entscheidungsrelevant, ob es das vom Beschwerdeführer bestrittene Treffen zwischen ihm, Herrn D E und Herrn F G in Ort gegeben hat. Auch war aufgrund der vorstehenden Erwägungen unerheblich, ob es bei der Ausgabe der Carnets TIR durch die AISÖ zu Fehlern gekommen ist oder ob zwischen der Kommanditgesellschaft und der N Lohnfuhrverträge vorgelegen sind. Von der Aufnahme der diesbezüglich beantragten Beweise konnte daher mangels Erheblichkeit Abstand genommen werden.

Es ist für das Bundesfinanzgericht durchaus nachvollziehbar, dass die verfahrensgegenständliche Vorschreibung von Abgaben - so wie in der mündlichen Verhandlung am vorgebracht worden ist - für den Beschwerdeführer belastend ist. Der derzeitige (gesundheitliche) Zustand des Beschwerdeführers war jedoch nach den einschlägigen Bestimmungen bei der Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer als Zollschuldner heranzuziehen war, nicht zu berücksichtigen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht ist von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen. Im Gegenteil, die Entscheidung stützt sich auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der einschlägigen Vorschriften und auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union und auf die des Verwaltungsgerichtshofes.

Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist eine Revision nicht zulässig.

Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 203 Abs. 3 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Verweise
, Honeywell Aerospace
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7200063.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at