Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 06.05.2020, RV/7101569/2020

Säumniszuschläge, Bedachtnahme auf Änderungen der Grundlagenbescheide

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., A-1, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Gänserndorf Mistelbach vom , Steuernummer N-1, betreffend Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen gemäß § 217 BAO zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:

1) Der Säumniszuschlag betreffend Einkommensteuer 2013 wird aufgehoben.

2) Der Säumniszuschlag betreffend Einkommensteuer 2015 wird auf € 59,84 herabgesetzt.

3) Der Säumniszuschlag betreffend Einkommensteuer 2016 bleibt unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt nachstehende erste Säumniszuschläge fest, da die folgenden Abgaben nicht bis zum Zahlungstermin entrichtet worden seien:


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Abgabe
Zeitraum
Frist
Betrag
Säumniszuschlag
Einkommensteuer
2013
3.812,00
76,24
Einkommensteuer
2015
3.655,00
73,10
Einkommensteuer
2016
3.829,00
76,58

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In der sowohl gegen diesen Bescheid als auch gegen die zu Grunde liegenden Sachbescheide am rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wandte sich der Beschwerdeführer (Bf.) im Wesentlichen gegen die aus Feststellungen der belangten Behörde resultierenden Steuernachforderungen, ohne Einwendungen gegen die Festsetzung der gegenständlichen Säumniszuschläge selbst vorzubringen.

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Das Finanzamt gab mit Beschwerdevorentscheidung vom der Beschwerde teilweise statt und führte begründend aus, dass aufgrund der Beschwerdevorentscheidung der Bescheid für die Einkommensteuer 2014 (Anmerkung: gemeint wohl 2013) aufgehoben worden sei, weshalb auch der Bescheid über den Säumniszuschlag in Höhe von € 76,24 aufgehoben werde.

Die Einkommensteuer für 2015 sei um € 663,00 auf € 2.992,00 verringert worden, weshalb der Säumniszuschlag auf € 59,84 angepasst werde.

Die Einkommensteuer für 2015 (Anmerkung: gemeint wohl 2016) sei um einen Betrag von € 1.093,00 erhöht worden, weshalb der Säumniszuschlag in Höhe von € 76,58 bestehen bleibe.

Die Aufhebung bzw. Anpassung der Säumniszuschläge habe erst nach Abänderung der angefochtenen Bescheide erfolgen können. Der Beschwerde habe daher nur teilweise stattgegeben werden können.

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Die Bf. beantragte am rechtzeitig die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht und beschränkte sein ergänzendes Vorbringen erneut auf Einwendungen gegen die zugrundeliegenden Abgaben.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren, nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten. Gemäß Abs. 2 beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Festzustellen war, dass die den Säumniszuschlägen zugrundeliegenden Einkommensteuernachforderungen 2013, 2015 und 2016 mit Bescheiden vom festgesetzt und am fällig wurden.

Da zunächst Fristverlängerungsanträge eingebracht wurden und der gemäß § 230 Abs. 6 BAO säumniszuschlagshemmende Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO erst in der Beschwerde vom gestellt wurde, waren die beschwerdegegenständlichen Säumniszuschläge im Zeitpunkt der Nichtentrichtung der Einkommensteuern zum verwirkt.

Die Einwendungen des Bf. betreffend die Richtigkeit der zu Grunde liegenden Abgabenbescheide gehen ins Leere, da nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Säumniszuschlagspflicht nicht den Bestand einer sachlich richtigen Abgabenschuld voraussetzt, sondern nur einer formellen, wobei die Stammabgaben nicht rechtskräftig festgesetzt sein müssen (). Ein Säumniszuschlagsbescheid ist daher auch dann rechtmäßig, wenn die zu Grunde liegende Abgabenfestsetzung sachlich unrichtig ist ().

Der Säumniszuschlag im Sinne des § 217 BAO ist eine objektive Rechtsfolge der verspäteten Entrichtung einer Abgabe. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind (grundsätzlich) unbeachtlich. Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist die nicht rechtzeitig entrichtete Steuer, unabhängig davon, ob die Festsetzung der Stammabgabe rechtskräftig oder mit Beschwerde angefochten ist ().

Die Abgabenbehörde hat daher im Bereich des Säumniszuschlages lediglich die objektive Voraussetzung der Säumnis, nicht aber die Richtigkeit des zu Grunde liegenden Abgabenbescheides zu prüfen (vgl. ). Im Fall einer nachträglichen Abänderung oder Aufhebung des Abgabenbescheides ist jedoch von Amts wegen insoweit auch der Säumniszuschlag herabzusetzen oder aufzuheben (§ 217 Abs. 8 BAO).

Wegen der Akzessorietät des Säumniszuschlages waren auf Grund der durch die Beschwerdevorentscheidung vom erfolgten Änderungen die gegenständlichen Säumniszuschläge ebenfalls anzupassen, wobei es trotz Erhöhung der Einkommensteuer 2016 zu keiner Erhöhung des Säumniszuschlages kommt, da der Differenzbetrag von € 1.093,00 eine eigene Fälligkeit () besitzt, weshalb lediglich Verminderungen zu berücksichtigen waren:


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Abgabe
Zeitraum
Betrag laut Bescheid vom
Betrag laut Beschwerdevorentscheidung vom
nunmehriger bzw. verbleibender Säumniszuschlag
Einkommensteuer
2013
3.812,00
0,00
0,00
Einkommensteuer
2015
3.655,00
2.992,00
59,84
Einkommensteuer
2016
3.829,00
4.922,00
76,58

Obwohl die Einkommensteuern 2015 und 2016 noch nicht rechtskräftig sind, da die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht beantragt wurde, war ein Zuwarten auf dessen Entscheidung nicht erforderlich, da der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan hat, dass es im Allgemeinen auf keine aufzugreifenden Bedenken stößt, wenn über Beschwerden gegen die Säumniszuschlagsbescheide entschieden wird, obwohl über die gegen die Stammabgabenbescheide gerichteten Beschwerden noch nicht abgesprochen wurde (vgl. ).

Die Festsetzung der Säumniszuschläge erfolgte somit für 2013 zu Unrecht bzw. mangels rechtzeitiger Entrichtung zum Fälligkeitstag - ungeachtet eventueller Abänderungen gemäß § 217 Abs. 8 BAO im Falle eines (teilweise) stattgebenden Erkenntnisses im Abgabenfestsetzungsverfahren durch das Bundesfinanzgericht - für 2015 und 2016 in der jeweils genannten Höhe zu Recht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7101569.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at