Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 07.05.2020, RV/7100309/2020

Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens gemäß § 212 BAO: keine hinreichende Konkretisierung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Mirha Karahodzic MA über die Beschwerde des ***, ***, vertreten durch Merkur taxaid Wirtschaftsprüfung- und Steuerberatungs GmbH, Diefenbachgasse 53/1, 1150 Wien, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom , betreffend Zahlungserleichterungen gemäß § 212 BAO, zu Recht:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

1. Strittig ist, ob das Zahlungserleichterungsansuchen des Beschwerdeführers vom zu Recht mit dem angefochtenen Bescheid vom mit der Begründung abgewiesen wurde, die Einbringlichkeit der Abgaben erscheine durch den Zahlungsaufschub gefährdet.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Im Fall des Beschwerdeführers sei weder zum Zeitpunkt der erfolgten Abweisung des Zahlungserleichterungsansuchens noch davor eine Zahlung bzw. eine andere Sicherheitsleistung erbracht worden. Aus diesem Tatbestand heraus lasse sich keine Zahlungswilligkeit seitens der Abgabenpartei erkennen, sondern vielmehr eine bewusste Verschleppung des bereits fälligen Abgabenrückstandes.

Mit Schreiben vom wurde der Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht beantragt und auf den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom hinsichtlich der *** GmbH betreffend die Einstellung eines Beschwerdeverfahrens zu einer Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO verwiesen. Mit diesem Beschluss sei der *** GmbH die Rechts- und Parteifähigkeit abgesprochen worden, was unter einem "auch dem in Haftung genommenen [Beschwerdeführer] die Möglichkeit auf Einbringung entsprechender Rechtsbehelfe im ursprünglichen Verfahren verunmöglicht." Der Beschwerdeführer werde somit nunmehr für Beträge "in Haftung genommen", hinsichtlich derer auf Ebene der vormaligen Schuldnerin mangels entsprechender Rechtsfähigkeit keine Rechtsmittel mehr möglich seien.

Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht am vorgelegt.

2. Der Sachverhalt stellt sich wie folgt dar:

Der Beschwerdeführer war im Zeitraum von (bis ihrer Löschung im Firmenbuch am ) handelsrechtlicher Geschäftsführer der *** GmbH. Aufgrund des Beschlusses des Handelsgerichtes Wien vom wurde die Konkurseröffnung am im Firmenbuch eingetragen und die *** GmbH infolge Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst. Mit Beschluss des Handelsgerichtes vom wurde der Konkurs nach Verteilung an die Massegläubiger aufgehoben und die Firma gemäß § 40 Firmenbuchgesetz infolge Vermögenslosigkeit am amtswegig gelöscht.

Mit Haftungsbescheid vom wurde der Beschwerdeführer als Haftungspflichtiger gemäß § 9 i.V.m. §§ 80 ff. BAO für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der *** GmbH im Ausmaß von 383.825,96 Euro in Anspruch genommen, und zwar für Abgabenschulden aus dem Zeitraum 2015 bis Ende 2017. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am Beschwerde.

Gegen die u.a. der Haftung zugrundeliegende Festsetzung der Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer 2014 wurde seitens der *** GmbH am das Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt sowie ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung eingebracht. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom abgewiesen. Dagegen wurde neuerlich am Beschwerde eingelegt und ein neuerlicher Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt. Die Beschwerden gegen die Festsetzung der Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer 2014 wurden am abweisend durch Beschwerdevorentscheidung erledigt; die Bescheide sind in Rechtskraft erwachsen.

Am stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Gewährung einer Stundung gemäß § 212 BAO und führte dazu wie folgt aus: Aufgrund des mit Schreiben vom eingemahnten Rückstandes werde um Gewährung einer Stundung bis zur Klärung des tatsächlichen Abgabenrückstandes, welche zur Haftung vorgeschrieben werden könne, "zumindest aber bis zum Abschluss des derzeit noch offenen Insolvenzverfahrens gegen die *** GmbH bzw. auch bis zum Abschluss des derzeit noch offenen Betriebsprüfungsverfahrens 2013-2016" ersucht. Zur Begründung wurde wörtlich wie folgt ausgeführt (Zitat im Original):

"1. Das Konkursverfahren über das Vermögen der *** GmbH, 1160 Wien ist noch nicht abgeschlossen bzw. überprüft der Masseverwalter derzeit noch die Möglichkeit von Schadenersatzforderungen, welche zur erheblichen Verringerung der Abgabenschulden beitragen werden.

2. Wie bereits in der (wegen angeblicher Fristversäumnis) abgewiesenen Beschwerde betreffend des Haftungsbescheides vom und in unserem Schreiben betreffend die *** GmbH vom und vom ausgeführt, ist der der Einmahnung der Abgaben zugrundegelegte Rückstandsausweis unrichtig. Trotz entsprechender Weisung bei Zahlung und trotz zweimaliger Aufforderung auf Ausfertigung eines Abrechnungsbescheides und Berichtigung des Abgabenkontos werden und wurden Zahlungen der oa *** GmbH auf laufende Lohnabgaben bzw., Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen NICHT entsprechend auf diese Abgaben gewidmet sondern der jeweils ältesten Fälligkeit zugebucht. Unsere diesbezüglichen Schreiben bzw. Anträge vom und vom 6.10. sind bis dato unbearbeitet geblieben dh es wurde weder ein Abrechnungsbescheid ausgestellt noch das Konto berichtigt. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf die detaillierte Darstellung in der Beilage 3 der Beschwerde gegen den Haftungsbescheid vom . Wie dieser Aufstellung zu entnehmen sind sämtliche Lohnabgaben für 2016 und 2017 bzw. die Umsatzsteuervoranmeldungen und die Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen pünktlich gemeldet und entrichtet worden, unserem Mandanten Herrn [...] kann diesbezüglich KEINE Versäumnis angelastet werden.

3. Hinsichtlich der im Rückstandsausweis angeführten Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer 2014, iHv insgesamt € 306.243,32 ist nochmals festzuhalten: Gegen die Festsetzung der Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer 2014 haben wir mit das Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt bzw. einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung eingebracht. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom abgewiesen, dagegen haben wir mit das Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt und einen neuerlichen Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt. Gegen die Nebenabgaben (Säumniszuschläge) haben wir ebenfalls fristgerecht Beschwerden eingelegt und Anträge auf Aussetzung der Einhebung gestellt. Die Beschwerde betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 2014 ist derzeit seitens der Finanzbehörde noch unerledigt, die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Aussetzung der Einhebung wurde mit BVE vom nur teilweise stattgegeben, hinsichtlich eines Betrages iHv € 87.622,55 an Umsatzsteuer bzw. eines Betrages iHv € 21 8.620,77 an Körperschaftsteuer aber abgewiesen. Wir haben mit [Tage] einen Antrag auf Vorlage unserer Beschwerde an das Verwaltungsgericht eingebracht und einen neuerlichen Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt. Der Betrag iHv € 306.243,32 (bzw. € 316.223,56 inkl. Nebenabgaben) kann daher derzeit nicht von Einbringungsmaßnahmen seitens der Finanzbehörde betroffen sein. Wir haben mit. einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung eingebracht, dieser ist seit seitens der Finanzbehörde angemerkt, aber nicht bearbeitet. Anzumerken ist auch, dass derzeit eine Betriebsprüfung, umfassend auch das Jahr 2014 läuft, deren Ergebnis in die Erledigung durch die Finanzbehörde einfließen wird. Der derzeit ausgewiesene Rückstand ist Ergebnis einer Schätzung durch die Finanzbehörde im Anschluss an ein Ergänzungsverfahren[,] Der Rückstand ist - wie oben dargelegt - bis dato weder auf Grundlage eines rechtskräftigen Bescheides festgestellt, noch fällig und daher unser oa Mandant auch nicht zu Haftung heranzuziehen.

Es würde für unseren Mandanten eine unzumutbare Härte bedeuten, würde er zu Haftung und Zahlung eines Rückstandes herangezogen, welcher einerseits rechnerisch unrichtig ermittelt ist und andererseits in dieser Höhe nicht rechtskräftig festgestellt (offenen Betriebsprüfungsverfahren) bzw. auch im fortgesetzten Insolvenzverfahren abgedeckt wird."

In der Beschwerde vom wurde Folgendes ergänzt:

"Zur Begründung dürfen wir nochmals ausführen, dass die Entrichtung eines Rückstandes unter einem, welcher

a) noch nicht in der geforderten Höhe fest steht, da einersetis auf nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren beruhend bzw. anderersetis Resultat einer unrichtigen Widmung auf einem Abagbenkonto ist und

b) durch seitens des Masseverwalters im laufenden Verfahren geltend zu machende Schadenersatzforderungen teilweise abgedeckt ist,

sehr wohl eine erhebliche Härte für den [Beschwerdeführer] darstellt und andererseits auch keine Gefährdung hinsichtlich der Einbringlichkeit eines - […] in dieser Höhe nicht gegebenen - Rückstandes darstellen kann."

Weder aus dem zitierten Antrag noch aus der Beschwerde oder aus dem Vorlageantrag ergeben sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers.

Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7100827/2018, wurde die Beschwerde der *** GmbH gegen den abweisenden Bescheid betreffend Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO vom als gegenstandslos geworden erklärt und das Beschwerdeverfahren eingestellt, da die Rechtssubjektivität der GmbH durch ihre Löschung im Firmenbuch beendet wurde und mangels Abwicklungsbedarfes auch über die Löschung hinausgehend kein Fortbestand der Rechtssubjektivität gegeben war. Im Entscheidungszeitpunkt des Bundesfinanzgericht hafteten auf dem Abgabenkonto 508.192,70 Euro aus, die Einhebung weiterer Abgaben i.H.v. 1.340.040,15 Euro war ausgesetzt.

Mit Mahnung vom wurde der Beschwerdeführer "zur Vermeidung von Einbringungsmaßnahmen" aufgefordert, die vollstreckbar gewordene Abgabenschuld i.H.v. 383.825,96 Euro binnen zwei Wochen zu bezahlen.

Am Abgabenkonto der *** GmbH sind Abgaben in der Höhe insgesamt 553.403,11 Euro von der Einbringung ausgesetzt, Abgaben i.H.v. 1.133.670,76 Euro sind als gelöscht angemerkt, während sich in Vollstreckung insgesamt 163.173,81 Euro befinden (vgl. Abgabenkonto ).

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den zitierten Unterlagen (Bescheide, Beschwerden), die dem Bundesfinanzgericht vorgelegt wurden. Die darüber hinausgehenden Feststellungen, insbesondere zur *** GmbH, ergeben sich aus dem Firmenbuchauszug, der Insolvenzdatei sowie aus dem Steuerakt/dem Abgabenkonto der GmbH. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesfinanzgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

3.1.1. Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen,

- wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und

- die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

Gemäß § 212 Abs. 4 BAO sind die für Ansuchen um Zahlungserleichterungen geltenden Vorschriften auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Ansuchen und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264) sinngemäß anzuwenden.

Voraussetzung für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung im Sinne des § 212 BAO ist somit - neben einem entsprechenden Antrag - das Vorliegen einer erheblichen Härte und gleichzeitig der Umstand, dass die Einbringung der Abgaben nicht gefährdet ist. Dabei hat der Abgabepflichtige jedenfalls diese beiden Voraussetzungen für eine Zahlungserleichterung überzeugend darzulegen.

Nur wenn diese drei Voraussetzungen kumulativ vorliegen, steht es im Ermessen der Abgabenbehörde (des Gerichtes), die beantragte Zahlungserleichterung zu bewilligen. Fehlt dagegen auch nur eine der genannten Voraussetzungen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum und das Anbringen aus Rechtsgründen zwingend abweisen (siehe zB ).

Die Überprüfungspflicht aber auch -befugnis des Bundesfinanzgerichtes beschränkt sich nur auf die im Antrag vorgebrachten Gründe, da nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Bewilligung von Zahlungserleichterungen eine Begünstigung darstellt und bei solchen die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund tritt. Wer eine Begünstigung in Anspruch nehmen möchte, hat also einwandfrei selbst und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann.

Es ist somit Sache des Abgabepflichtigen, die Voraussetzungen für eine Zahlungserleichterung - hiezu gehört auch, dass die Einbringung der Abgabenschuld nicht gefährdet ist - aus eigenem darzulegen und glaubhaft zu machen.

3.1.2. Nach § 212 Abs. 1 BAO und nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt die Tatsache, dass keine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben besteht, als unabdingbare Voraussetzung für die Gewährung einer Zahlungserleichterung. Liegt eine derartige Gefährdung vor, ist die Begünstigung - ohne weitere Prüfung des Antrages - zwingend zu versagen. Die wirtschaftliche Notlage als Begründung für einen Antrag auf Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann nur dann zum Erfolg führen, wenn gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass die Einbringlichkeit der Abgaben durch die Zahlungserleichterung nicht gefährdet ist (vgl. zB ).

Vom Beschwerdeführer wurde nichts vorgebracht, worauf eine erhebliche Härte im beschriebenen Sinn gestützt werden könnte. Er erstattete weder ein konkretes Vorbringen zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen noch wieso die sofortige Entrichtung der Abgaben für ihn mit erheblichen Härten verbunden wäre. Der Beschwerdeführer hat somit in seinem Antrag nicht hinreichend konkretisiert, dass und ob er die in § 212 BAO geforderten Voraussetzungen erfüllt. Der Antrag ist daher schon aus diesem Grund abzuweisen gewesen. Angemerkt wird, dass Zahlungserleichterungen nach der Judikatur bei Einkommens- und Vermögenslosigkeit des Abgabepflichtigen ohnehin ausgeschlossen sind ().

3.1.3. Im Antrag wurde um Zahlungserleichterungen bis "zur Klärung des tatsächlichen Abgabenrückstandes, welche zur Haftung vorgeschrieben werden könne, zumindest aber bis zum Abschluss des derzeit noch offenen Insolvenzverfahrens gegen die *** GmbH bzw. auch bis zum Abschluss des derzeit noch offenen Betriebsprüfungsverfahrens 2013-2016" ersucht. Zu diesem Stundungstermin ist auszuführen, dass das Konkursverfahren der *** GmbH bereits abgeschlossen und die Gesellschaft im Firmenbuch gelöscht wurde und auch die mit dem angesprochenen Betriebsprüfungsverfahren angedeuteten Verfahren, insbesondere jene betreffend Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer 2014, rechtskräftig abgeschlossen sind. Da Zahlungserleichterungsansuchen abzuweisen sind, wenn sie erst nach dem begehrten Stundungstermin erledigt werden ( ; , 2002/17/0273; BFG 22.7.2014, RV/2100597/2012; 22.6.2017, RV/7104588/2016), ist die Beschwerde daher auch aus diesem Grund abzuweisen.

3.1.4. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, er werde nunmehr für Beträge "in Haftung genommen", hinsichtlich derer auf Ebene der vormaligen Schuldnerin mangels entsprechender Rechtsfähigkeit keine Rechtsmittel mehr möglich seien, ist ihm entgegenzuhalten, dass ihm im Zuge der Einbringung der Bescheidbeschwerde gegen seine Heranziehung zur Haftung (Haftungsbescheid, § 224 Abs. 1) innerhalb der für die Einbringung der Bescheidbeschwerde gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch die Einbringung einer Bwscheidbeschwerde gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch möglich gewesen wäre (§ 248 BAO).

Soweit der Beschwerdeführer implizit auf eine sachliche und persönliche Unbilligkeit der Einhebung verweist, ist ihm entgegenzuhalten, dass dies nicht im Verfahren gemäß § 212 BAO zu beurteilen ist, sondern im Nachsichtsverfahren gemäß § 236 BAO.

Soweit der Beschwerdeführer in seinem dem hg. Verfahren zugrunde liegenden Antrag eine "rechnerische Unrichtigkeit" des Rückstandsausweises und damit implizit die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, rügt, ist er auf das Verfahren zur Erlangung eines Abrechnungsbescheides gemäß § 216 BAO zu verweisen.

3.1.5. Die Beschwerde ist aus den dargelegten Gründen abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die unter 3.1. dargelegte, vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7100309.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at