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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 06.05.2020, RV/7100265/2020

Mittelpunkt der Lebensinteressen - Familienbeihilfe

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 2/20/21/22 vom , betreffend Abweisung des Antrages auf Familienbeihilfe für das Kind T. V., geb. x.2015, ab Dezember 2017 zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird soweit sie sich gegen den Zeitraum Dezember 2017 bis März 2018 richtet, abgewiesen.

2. Im übrigen wird der Bescheid aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bf.) Bf. stellte am den Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe für das Kind V. T., geb. x.2015, ab November 2017.

Die Bf. legte die Geburtsurkunde des Kindes und eine Kopie des Zentralen Melderegisters betreffend die Hauptwohnsitzmeldung vor.

Das Finanzamt wies den Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe für das Kind ab Dezember 2017 mit dem Bescheid vom ab.

Begründend führte das Finanzamt aus, da die Bf. trotz Aufforderung die abverlangten Unterlagen nicht eingebracht habe und dadurch Ihrer Mitwirkungspflicht nach § 115 Bundesabgabenordnung nicht nachgekommen sei, müsse angenommen werden, dass im oben genannten Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden habe bzw. bestehe.

Die Bf. brachte gegen den Abweisungsbescheid am Beschwerde ein und führte begründend aus:

"Ich Bf. (xxx 89) Mutter des Kindes V. T. (xx 15) erhebe eine Beschwerde gegen den Bescheid vom (DVR 0009121).
Da ich von meinem Ex Lebensgefährten keine Information über dessen Einkommen bekommen habe, dieser jedoch monatlich € 100 Alimente bezahlt (siehe Beilage) konnte ich auch an das Finanzamt Wien nichts vorbringen.
Da das Kind bei mir in Wien wohnt und somit den Hauptwohnsitz in Wien hat ersuche ich um die Auszahlung der Familienbeihilfe."

Die Bf. legte die Bankauszüge (Internetbanking) betreffend Kontobewegungen auf ihrem Konto bei der Slovenska Bank für die Jahre 2016 bis 2018 vor.

Weiters legte die Bf. die Anmeldung ihres Kindes V. T. vom in dem "Verzeichnis der Wiener Kindergartenkinder", die Anmeldebescheinigungen für EWR-Bürger für sich und ihren Sohn vom , die Geburtsurkunde ihres Sohnes und die "Bestätigung der Meldung" des Hauptwohnsitzes des Kindes in Wien seit vor.

Betreffend den nunmehrigen Lebensgefährten legte die Bf. eine Mitteilung adressiert an die gemeinsame Adresse in Wien über die von diesem von bis bezogene Notstandshilfe vor.

Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom mit folgender Begründung ab:

"Gesetzliche Grundlagen:
Gemäß § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Gemäß § 2 Abs. 8 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Inland haben.

Gemäß § 5 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine Person zwar mehrere Wohnsitze, jedoch nur einen Mittelpunkt der Lebensinteressen haben. Eine Person hat den Mittelpunkt der Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. Bei der Beurteilung, ob eine Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Bundesgebiet hat, sind nicht so sehr die wirtschaftlichen Interessen dieser Person, sondern vielmehr die persönlichen Beziehungen dieser Person, die sie zum Bundesgebiet hat, von ausschlaggebender Bedeutung. Unter persönliche Beziehungen sind dabei all jene zu verstehen, die jemanden aus in seiner Person liegenden Gründen auf Grund der Geburt, der Staatsangehörigkeit, des Familienstandes, mit anderen Worten nach allen Umständen, die den eigentlichen Sinn des Lebens ausmachen, an ein bestimmtes Land binden. Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens bestehen im Regelfall die stärksten persönlichen Beziehungen zu dem Ort, an dem am regelmäßig und Tag für Tag mit seiner Familie lebt.

Sachverhalt und rechtliche Würdigung:
Sie sind seit dem in Österreich gemeldet. Ihr Sohn V. ist seit dem in Österreich aufhältig. Im Rahmen der Bearbeitung Ihrer Beschwerde wurden Sie mittels Vorhalt ersucht, Belege wie Einkommensnachweis, Aufstellung der Lebenshaltungskosten, Kontoauszüge, Bestätigung über Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen bzw. ärztliche Bestätigungen vorzulegen, die einen Lebensmittelpunkt in Österreich nachweisen.
Es wurden von Ihnen nur Kontoauszüge vorgelegt, welche Kontoabhebungen teilweise in der Slowakei und teilweise in Österreich bestätigen und eine Erklärung, dass Sie vom Kindesvater, wohnhaft in der Slowakei, Alimente in Höhe von € 100,-- monatlich erhalten. Die ebenfalls abverlangten Untersuchungen wurden nicht gesendet, da laut Ihren Angaben das Kind gesund war und keinerlei ärztliche Untersuchen benötigt hätte. Die letzte Mutter- Kind-Pass Untersuchung erfolgte im Juni 2016 in der Slowakei.
Laut Auskunft der Sozialversicherungsdatenbank waren Sie von bis als arbeitsuchend gemeldet. Im Anschluss gibt es keine weiteren Meldungen in der
Sozialversicherungsdatenbank.
Weiters wurde nur eine Anmeldung für den Kindergarten von V., aber keine Bestätigung über einen tatsächlichen laufenden Besuch von ihm vorgelegt.
Nach Berücksichtigung aller vorhin genannten Aspekte geht das Finanzamt davon aus, dass sich der Lebensmittelpunkt von Ihnen und Kind V. nicht in Österreich befindet.
Daher ist Ihre Beschwerde als unbegründet abzuweisen."

Die Bf. beantragte am die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht:

"Ich, Bf. bin auf der Straße Wien seit gemeldet.
Mein Sohn V. T. und ich haben eine Anmeldebescheinigung. Ich war 13 Monate beschäftigt und habe mich danach dem Arbeitsmarktservice zur Verfügung gestellt, wurde aber jedoch gegen meinen Willen vom AMS abgemeldet. Meine erwerbstätige Eigenschaft blieb aufrecht. In der Zwischenzeit war ich an zahlreichen Stellen wie die Familienberatung, Arbeiterkammer und der ZARA-Zivilcourage um Informationen bezüglich meiner Abmeldung des AMS zu bekommen. Ich bin seit wieder Arbeitssuchend gemeldet. Zurzeit bin ich nicht erwerbstätig jedoch werde ich einer neuen Beschäftigung unverzüglich nachgehen.
Die Behauptung vom Finanzamt, dass ich meinen Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht in Österreich habe, lehne ich mit folgenden Beweisen ab, wie zum Beispiel meinen Arztbesuchen von damals, meinen Zeugen (siehe Beilage) und meinen Geldabhebungen in Wien (siehe Beilage). Mein Sohn und ich haben unseren Mittelpunkt der Lebensinteressen ausschließlich nur in Österreich. Dieser Kontoauszug welchen ich an das Finanzamt geschickt habe, war ein slowakisches Konto, habe es jedoch per online Banking in Wien heruntergeladen, somit kam das Missverständnis beim Finanzamt auf, dass ich meinen Aufenthalt nicht in Österreich habe. Mein Kind lebt mit mir und meinem Lebensgefährten KR und seiner Tochter KA in Wien. Mein Sohn V. hat auch schon seinen Österreichischen Mutter-Kind-Pass und einige Impfungen bekommen (siehe Beilage).
Mein Sohn V. hat seinen Meldezettel seit in Wien.
Der Antrag für Familienbeihilfe wurde an eingereicht.
Seine Anmeldebescheinigung ist seit .
Dass V. in der Slowakei beim Arzt Juni 2016 war ist verständlich da er nicht mal in Österreich war. Daher muss ein Missverständnis vorliegen. Da V.s Vater alle zwei Wochen einmal das Recht hat das Kind zu sehen, jedoch ich nicht im Stande bin ihn regelmäßig alle zwei Wochen in die Slowakei zu fahren ist es auch vorgekommen, dass ich einmal Geld in der Slowakei abgehoben habe. Ansonsten wurden die Abhebungen von diesem Konto nur in Österreich durchgeführt.
Mein Lebensgefährte KR und ich sind in einer Lebensgemeinschaft und werden auch im Balde heiraten. Der Termin vom Standesamt ist auch schon vereinbart worden und findet am statt. Somit beweist das auch, dass ich den Mittelpunkt meiner Lebensinteressen in Österreich habe."

Das Finanzamt legte den Vorlageantrag dem Bundesfinanzgericht vor und führte in der Stellungnahme aus, dass im vorliegendem Fall strittig sei, ob der Lebensmittelpunkt der Bf. und ihres Sohnes in Österreich gelegen ist. Aufgrund der Mutter-Kind Untersuchungen in der Slowakei, der Gewährung des Karenzgeldes durch die Slowakei sowie der Gewährung von Familienleistungen durch die Slowakei gehe die ho. Behörde grundsätzlich von einem Lebensmittelpunkt der Bf. und ihres Kindes in der Slowakei aus. Ab der Hochzeit am könne ein Lebensmittelpunkt der Bf. und ihres Sohnes in Österreich aber nicht mehr bestritten werden. Ab Mai 2019 sei deshalb Familienbeihilfe zu gewähren.
Das Finanzamt beantragte daher, der Beschwerde teilweise stattzugeben.

Auf Grund eines Vorhaltes des Bundesfinanzgerichtes führte die Bf. aus
- dass Voraussetzung für den Bezug des Karenzgeldes in der Slowakei sei, dass ihr Sohn in der Slovakei geboren ist und es weiters die Möglichkeit bestehe bis zu zwei Jahre im Ausland zu arbeiten.
- dass bis sie und der Kindesvater das gemeinsame Sorgerecht hatten,
- dass nach der Scheidung am die Eltern der Bf. und der Kindesvater in der Slovakei auf das Kind aufgepasst hätten,
- dass sie am das Kind nach Österreich gebracht und in Österreich angemeldet habe,
- dass sie in der Slovakei bis März 2018 Karenzgeld von 200 € bezogen und von ihrem geschiedenen Mann Alimente von 100 € bezogen habe
- dass sie für geringfügige Arbeit vom bis Netto 410 € bezogen habe.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt steht auf Grund der Aktenlage fest:

Die Bf., slowakische Staatsbürgerin, ist seit mit Hauptwohnsitz in Bf1-Adr gemeldet.

An dieser Adresse ist seit 2008 ihr nunmehriger Gatte KR mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Ihr Sohn V., slowakischer Staatsbürger, ist seit an der gleichen Adressen in Wien gemeldet.

Vorgelegt wurden Anmeldebescheinigungen für EWR-Bürger/-innen betreffend die Bf. und ihren Sohn vom .
Laut vorgelegten Verzeichnis "Wiener Kindergarten" vom bestand eine Anmeldung zur Aufnahme des Kindes.

Von dem in der Slowakei wohnhaften Kindesvater, von dem die Bf. seit geschieden ist, wird ein monatlicher Unterhalt von € 100 geleistet.

Bis März 2018 bezog die Bf. in der Slowakei Karenzgeld in Höhe von € 238,38 und Familienleistungen in Höhe von € 23,68.

Die Bf. war von bis in Österreich geringfügig beschäftigt.

Die Bf. war im streitgegengegenständlichen Zeitraum in Österreich nicht erwerbstätig.

Am ging die Bf. mit KR die Ehe ein.

Seit September 2019 besucht V. einen Kindergarten in Wien.

In der vorgelegten Kopie des Mutter-Kind-Passes sind eingetragen Impfungen in den Jahren 2015 und 2016 in der Slowakei und eine Impfung vom in Österreich.

Die ärztlichen Bestätigungen der Wr. Gebietskrankenkasse betreffen Erste Hilfe Leistungen für die Bf. in den Jahren 2017 und 2018.

Mit Bescheid vom wurde der Antrag der Bf. auf Familienbeihilfe für ihren Sohn V. T., geb. , ab Dezember 2017 abgewiesen.

Strittig ist im gegenständlichen Verfahren, ob der Lebensmittelpunkt der Bf. und ihres Kindes im streitgegenständlichen Zeitraum in Österreich war.

Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder.

Gemäß § 2 Abs. 8 FLAG 1967 haben Personen nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.

Unter persönlichen Beziehungen sind dabei all jene Beziehungen zu verstehen, die jemand aus in seiner Person liegenden Gründen auf Grund der Geburt, der Staatszugehörigkeit, des Familienstandes und der Betätigungen religiöser und kultureller Art, mit anderen Worten nach allen Umständen, die den eigentlichen Sinn des Lebens ausmachen, an ein bestimmtes Land binden, während den wirtschaftlichen Beziehungen nur eine weitergehenden Zwecken dienende Funktion zukommt (vgl. ). Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass die stärkste persönliche Beziehung eines Menschen im Regelfall zu dem Ort besteht, an dem er regelmäßig mit seiner Familie lebt, dass also der Mittelpunkt der Lebensinteressen einer verheirateten Person regelmäßig am Ort des Aufenthaltes ihrer Familie zu finden sein wird (vgl. ).

Die Bf., geboren am in der Slowakei, lebt seit Mai 2016 in Österreich. Sie war ab in Wien mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldet.

Ich Sohn, geb. , ist seit November 2017 ebenfalls an dieser Adresse mit seinem Hauptwohnsitz gemeldet.

Seit diesem Zeitpunkt hat die Bf. das Sorgerecht für ihren Sohn nach der Scheidung () zugesprochen erhalten.

Auch wenn in der Beschwerde die Bf. betreffend den streitgegenständlichen Zeitraum ausführt, dass der Kindesvater, ihr geschiedener Gatte, Alimente zahlte und das Recht hatte, das Kind alle zwei Wochen zu sehen, sie häufig in der Slowakei gewesen sei und daher auf den Kontoauszügen Abhebungen in der Slowakei aufscheinen und dass sie bis März 2018 Karenzgeld in der Slowakei bezogen habe, kann das Bundesfinanzgericht der Ansicht des Finanzamtes, dass sich der Lebensmittelpunkt der Bf. und des Sohnes erst ab der Hochzeit im Mai 2019 in Österreich befunden habe, nicht folgen.

Das Bundesfinanzgericht kommt zu dem Schluss, dass auf Grund der wirtschaftlichen Beziehungen - den slowakischen Karenzzahlungen, den Alimentezahlungen des Kindesvaters und der regelmäßige Besuche des Kindes bei seinem Vater - sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen nur bis März 2018 in der Slowakei befunden habe.

Persönliche und wirtschaftliche Beziehungen in der Slowakei waren jedoch ab April 2018 für das Bundesfinanzgericht nicht erkennbar.

Ausgehend von den persönlichen Beziehungen, vorallem dem gemeinsamen Haushalt der Bf. mit ihrem Sohn und dem nunmehrigen Ehemann und dessen Tochter, ist der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Bf. und des Kindes ab April 2018 in Österreich zu sehen.

Der Beschwerde war daher nur insofern abzuweisen, als sie den Zeitraum November 2017 bis März 2018 richtet.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor, da keine Rechtsfrage strittig ist, sondern es um Fragen der Beweiswürdigung geht.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7100265.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at