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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 08.05.2020, RV/7101181/2020

Berücksichtigung von Spenden als Sonderausgaben

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Dr. Adebiola Bayer in der Beschwerdesache Bf., Adresse, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 2/20/21/22 vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018, die gemäß § 253 BAO als gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 2/20/21/22 vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018 gerichtet gilt, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

In Folge der durchgeführten Arbeitnehmerveranlagung erging an den Beschwerdeführer (im Folgenden "Bf.") der Bescheid der belangten Behörde vom betreffend Einkommensteuer 2018.

Dagegen erhob er am Beschwerde, da seine Spenden an die A iHv EUR 50,00 sowie an das B iHv EUR 50,00 nicht als Sonderausgaben berücksichtigt worden seien. Mit Schreiben vom heutigen Tage habe er dem B seine Identifikationsdaten mit der Bitte um Weiterleitung an die belangte Behörde bekannt gegeben.

Am wurde das Verfahren betreffend Einkommensteuer 2018 wieder aufgenommen, da nachträglich eine Mitteilung über eine Spende des Bf. an die A übermittelt wurde. Am selben Tag erließ die belangte Behörde einen neuen Sachbescheid. Mit ihrer Beschwerdevorentscheidung vom erklärte sie die Beschwerde als gegenstandslos, da der Bescheid vom nicht mehr dem Rechtsbestand angehöre.

In Folge stellte der Bf. einen Vorlageantrag. Seine im Jahr 2018 getätigte Spende an das B sei auch im neuen Einkommensteuerbescheid 2018 vom nicht als Zuwendung gem. § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 berücksichtigt worden. Sollte es der Spendenempfänger unterlassen haben, die von ihm übermittelten Identifikationsdaten an die belangte Behörde weiterzuleiten, sollte es ihm nicht zum Nachteil gereichen.

Die belangte Behörde legte den Beschwerdeakt dem Bundesfinanzgericht vor. In ihrer Stellungnahme führte sie aus, dass gemäß § 253 BAO die Bescheidbeschwerde auch als gegen den späteren Bescheid gerichtet gelte, wenn ein Bescheid an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides trete. Diese Bestimmung setze die Erlassung des an die Stelle eines früheren Bescheides tretenden Bescheides vor Erledigung der Bescheidbeschwerde voraus (vgl zu § 200 ; zu § 295 ). Da der neue Sachbescheid vom vor Erledigung der Beschwerde vom an die Stelle des Erstbescheides vom trete, gelte die Beschwerde auch als eine solche gegen den Sachbescheid vom . Dazu sei ausgeführt, dass Spenden, die ab dem getätigt worden seien, nur mehr dann als Sonderausgaben abzugsfähig seien, wenn sie die empfangende Organisation der Finanzverwaltung im Wege der automatischen Datenübermittlung gemeldet habe. Da im Sachbescheid vom alle der belangten Behörde übermittelten, vom Bf. getätigten Spenden berücksichtigt worden seien, erweise sich dieser als richtig. Somit werde beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

Mit Beschluss vom forderte das Bundesfinanzgericht den Bf. auf, Folgendes zu übermitteln:

  • Unterlagen (zB Kontoauszug), aus denen hervorgehe, dass der Bf. im Jahr 2018 eine Spende an das B iHv EUR 50,00 geleistet habe;

  • Unterlagen, aus denen hervorgehe, dass der Bf. seine Identifikationsdaten (Vor- und Zuname sowie Geburtsdatum) bereits dem B übermittelt habe;

  • Kopie eines Schreibens an das B, mit welchem der Bf. dieses veranlasse, die Übermittlung seiner Daten sowie des Gesamtbetrags der im Jahr 2018 vom Bf. zugewendeten Beträge an die Abgabenbehörden im Wege von FinanzOnline nachzuholen, einschließlich eines Nachweises über die Versendung dieses Schreibens.

In Folge übermittelte der Bf. dem Bundesfinanzgericht eine Kopie eines Kontoauszugs, aus dem die Überweisung der Spende von seinem Konto an das B im Jahr 2018 iHv EUR 50,00 hervorgeht, sowie u.a. die folgenden elektronischen Nachrichten:

  • E-Mail des Bf. an das B vom , in welchem er seinen Namen, sein Geburtsdatum sowie die Höhe der geleisteten Spende mit dem Ersuchen übermittelt, diese Daten der belangten Behörde zu übermitteln;

  • E-Mail des B an den Bf. vom , in welchem dem Bf. mitgeteilt wird, dass eine Übermittlung aller notwendigen Informationen über seine Spenden an die belangte Behörde erfolge, wenn diese anhand der angegebenen Daten bei der Überweisung eindeutig zugeordnet werden könnten;

  • E-Mail des Bf. an das B vom , in welchem der Bf. diesem mitteilt, dass seine Spende bislang von der belangten Behörde nicht als Sonderausgabe berücksichtigt worden sei, obwohl er bereits seine Daten übermittelt habe;

  • E-Mail des B an den Bf. vom , in welchem der Bf. gebeten wird, sein Geburtsdatum und seine Adresse bekannt zu geben, damit der Spendeneingang eindeutig zugeordnet und an das BMF weitergeleitet werden könne;

  • E-Mail des Bf. an das B vom , in welchem der Bf. diesem sein Geburtsdatum und seine Adresse bekannt gab.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Festgestellter Sachverhalt

Das Bundesfinanzgericht stellte auf Grund der Aktenlage den folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:

Der Bf. leistete im Jahr 2018 u.a. Spenden an die A iHv EUR 50,00 sowie an das B iHv EUR 50,00. Die Spenden an die beiden inländischen Empfänger wurden im Bescheid der belangten Behörde vom betreffend Einkommensteuer 2018 nicht als Sonderausgaben berücksichtigt. Dagegen erhob der Bf. am eine Beschwerde.

Die Spende an die A wurde nach Erlassung des Bescheids vom im Abgabeninformationssystem erfasst und nach der Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2018 im neu erlassenen Sachbescheid vom berücksichtigt.

Die belangte Behörde erließ am ihre Beschwerdevorentscheidung, mit welcher sie die Beschwerde als gegenstandslos erklärte, da der Bescheid vom nicht mehr dem Rechtsbestand angehöre.

Der Bf. gab dem B am seinen Namen, sein Geburtsdatum sowie die Höhe der geleisteten Spende bekannt und ersuchte um Übermittlung an die belangte Behörde. Am wies der Bf. das B darauf hin, dass seine Spende bislang von der belangten Behörde nicht als Sonderausgabe berücksichtigt worden sei, obwohl er bereits seine Daten übermittelt habe. Einen Tag später übermittelte der Bf. dem B nach dessen vorherigen Ersuchen sein Geburtsdatum und seine Adresse.

Bislang übermittelte das B die Daten des Bf. nicht an die Abgabenbehörden.

2. Beweiswürdigung

Auf Grund der vom Bf. übermittelten Kopie eines Kontoauszugs wird als erwiesen angenommen, dass er im Jahr 2018 eine Spende an das B iHv EUR 50,00 tätigte. Aus seinen vorgelegten elektronischen Nachrichten geht hervor, dass er dem B seinen Vor- und Zunamen sowie sein Geburtsdatum bekannt gab und er das B veranlasste, die unterlassene Übermittlung der Informationen an die Abgabenbehörden nachzuholen. Dass die Übermittlung durch das B bislang nicht erfolgte, geht aus dem Abgabeninformationssystem hervor.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt 1: Stattgabe

§ 253 BAO besagt, dass die Bescheidbeschwerde auch als gegen den späteren Bescheid gerichtet gilt, wenn ein Bescheid an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt.

Somit richtet sich die Beschwerde auch gegen den Bescheid der belangten Behörde vom , der zwar die Spende des Bf. an die A iHv EUR 50,00 bei den Sonderausgaben berücksichtigt, nicht jedoch diejenige an das B iHv EUR 50,00.

§ 18 Abs. 8 Z 1 EStG 1988 sieht vor, dass Beiträge und Zuwendungen an einen Empfänger, der eine feste örtliche Einrichtung im Inland unterhält, nur dann als Sonderausgaben zu berücksichtigen sind, wenn dem Empfänger Vor- und Zunamen und das Geburtsdatum des Leistenden bekannt gegeben werden und eine Datenübermittlung gemäß Z 2 erfolgt.

Nach Z 2 dieser Bestimmung sind Empfänger von Beiträgen und Zuwendungen im Sinne der Z 1 verpflichtet, den Abgabenbehörden im Wege von FinanzOnline bestimmte Informationen elektronisch zu übermitteln. Das sind nach lit. a das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (vbPK SA) des Leistenden, wenn dieser dem Empfänger Vor- und Zunamen und sein Geburtsdatum bekannt gegeben hat, und der Gesamtbetrag aller im Kalenderjahr zugewendeten Beträge des Leistenden.

Z 3 lit. b sieht vor, dass der übermittlungspflichtige Empfänger auf Veranlassung des Steuerpflichtigen die Übermittlung zu berichtigen oder nachzuholen hat, wenn sie fehlerhaft oder zu Unrecht unterblieben ist. Unterbleibt diese Berichtigung oder wird die Übermittlung trotz bestehender Verpflichtung dazu nicht nachgeholt, ist abweichend von Z 1 der Betrag an Sonderausgaben zu berücksichtigen, der vom Steuerpflichtigen glaubhaft gemacht wird.

Der Bf. leistete im Jahr 2018 an das B eine Spende iHv EUR 50,00. Er gab dem Empfänger der Spende seinen Vor- und Zunamen sowie sein Geburtsdatum bekannt. Somit wäre der Empfänger verpflichtet gewesen, im Wege von FinanzOnline den Abgabenbehörden Informationen zu übermitteln, sodass eine Berücksichtigung der Spende bei den Sonderausgaben des Bf. möglich gewesen wäre. Diese Übermittlung erfolgte jedoch nicht.

In Folge veranlasste der Bf. den Empfänger der Spende, die unterbliebene Übermittlung nachzuholen. Ungeachtet dessen unterblieb die Übermittlung der erforderlichen Informationen an die Abgabenbehörden.

Da der Bf. die Spende glaubhaft machte, ist diese gemäß § 18 Abs. 8 Z 3 lit. b EStG 1988 bei den Sonderausgaben zu berücksichtigen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt 2: Unzulässigkeit einer Revision

Gemäß § 25a Abs. 2 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichts ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wurde. Da eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, ist keine Revision zuzulassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 253 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 18 Abs. 8 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 18 Abs. 8 Z 3 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7101181.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at