Die Rechtskraft einer Planbescheinigung gemäß § 39 Vermessungsgesetz ist für die Entstehung der Grunderwerbsteuerschuld nicht notwendig.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Armin Treichl in der Beschwerdesache a b c, d 43a, e f, vertreten durch Thunher Wittwer Pfefferkorn & Partner Rechtsanwälte GmbH, Messestraße 11, 6850 Dornbirn, über die Beschwerden vom gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , Erf.Nr g betreffend Grunderwerbsteuer zu Recht erkannt:
1) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
2) Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit gemischtem Schenkungsvertrag vom hat der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Gattin die Teilflächen 1 und 2 (Vermessungsurkunde vom , GZ h, Bescheid des Vermessungsamtes vom aus GstNr i, EZ j, KG k f von l m und n l o erworben. Gegenleistung für den Erwerb von l m war ein Kaufpreis in Höhe von € 21.000,00. Der Erwerb von n l o erfolgte unentgeltlich.
Die GrESt wurde mit durch die Kanzlei TWP Rechtsanwälte GmbH auf Basis des Grundstückswertes selbst berechnet.
Mit Datum hat das FAGVG GrESt Bescheide gemäß § 201 BAO erlassen und die GrESt vom gemeinen Wert berechnet, da nach Ansicht des FAGVG die Steuerschuld mit Abschluss des Verpflichtungsgeschäftes entstanden ist.
In den Beschwerden vom brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor:
"Sachverhalt
Mit gemischtem Schenkungsvertrag vom , abgeschlossen zwischen o n l und m l als Geschenkgeberinnen einerseits und q und a c als Geschenknehmer andererseits, haben o n l und m l einen Teil der damals in ihrem jeweiligen Hälfteeigentum stehenden Liegenschaft in EZ j, GB k f im Ausmaß von 412 m2 q und a c geschenkt. Die Schenkung erfolgte auf der Grundlage der Vermessungsurkunde des Dipl.-Ing. Guntram Zündel vom , GZ: h. Die für diese Vermessungsurkunde notwendige Bescheinigung des Vermessungsamts Bregenz wurde am rechtskräftig.
Da die Vermessungsurkunde erst nach dem rechtskräftig wurde, berechnete die Parteienvertreterin auf Wunsch der Beschwerdeführer und gemäß § 18 Abs 2p GrEStG idF BGBl I Nr 163/2015 die Grunderwerbsteuer nach den Bestimmungen des GrEStG in der Fassung BGBl I Nr 118/2015, somit auf Basis der Grundstückswertverordnung vom und setzte hierfür die Beträge wie folgt fest:
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Bodenwert gesamte EZ auf Basis des Pauschalwertmodells | 302.376,00 € |
Einheitswert gesamte Liegenschaft | 26.300,00 € |
Gebäudewert Haus auf Basis des Pauschalwertmodells | 60.120,00 € |
Gebäudewert Keller auf Basis des Pauschalwertmodells | 15.030,00 € |
Gebäudewert Stall auf Basis des Pauschalwertmodells | 40.080,00 € |
Gesamt Bodenwert + Gebäudewerte | 417.606,00 € |
Bemessungsgrundlage gesamter Vertragsgegenstand (=412 m² + Stall) | 146.376,00 € |
Anteil von q c | 1/2 |
Anteil von a c | 1/2 |
Bemessungsgrundlage q c | 73.188,00 € |
Bemessungsgrundlage a c | 73.188,00 € |
Grunderwerbsteuer q c (§ 7 Abs 1 Z 2 lit a) | 365,94 € |
Grunderwerbsteuer a c (§ 7 Abs 1 Z 3) | 2.561,58 € |
Nachdem sich die belangte Behörde mit der Parteienvertreterin zwecks Übermittlung des Vertrags sowie der Grundlagen zur Berechnung der Grunderwerbsteuer in Verbindung gesetzt hatte, beantragte die Parteienvertreterin mit E-Mail vom , die von a c zu tragende Grunderwerbsteuer ebenfalls mit € 365,94 (0,5 % der Bemessungsgrundlage von € 73.188,-) festzusetzen, weil ein unentgeltlicher Erwerb iSd § 7 Abs 2 lit a) GrEStG in der Fassung BGBl I Nr 118/2015 und kein Erwerbsvorgang nach § 7 Abs 1 Z 3 GrEStG in der Fassung BGBl I Nr 118/2015 vorliegt.
Die belangte Behörde kam diesem Ersuchen nicht nach, sondern setzte mit den bekämpften Bescheiden vom die von q und a c zu tragende Grunderwerbsteuer mit jeweils € 1.802,50 fest. Das bedeutet im Falle von a c eine Steuergutschrift von € 759,08 und im Falle von q c eine Steuernachzahlung von insgesamt € 1.436,56. Als Begründung gab die belangte Behörde an, dass die Steuerschuld bereits mit Vertragsunterzeichnung entstanden sei. Deshalb betrage die Grunderwerbsteuer nach geltender Rechtslage 2015 3,5 % der Bemessungsgrundlage, wobei als Bemessungsgrundlage der gemeine Wert und nicht der Grundstückswert anzusetzen sei. Der gemeine Wert wurde auf Basis eines Quadratmeterpreises von € 250,00 und der Bewertung des Stallgebäudes mit € 0,00 ermittelt.
3. Beschwerdebegründung
Der verfahrensgegenständliche gemischte Schenkungsvertrag vom wurde zwar vor dem unterzeichnet, jedoch erst am mit Rechtskraft des Bescheids des Vermessungsamts Bregenz nach § 39 VermG (GZ: 4268/2015/91) wirksam.
Ist aber die Wirksamkeit des Erwerbsvorganges von der Genehmigung einer Behörde abhängig, so entsteht die Steuerschuld nach § 8 Abs 2 GrEStG erst mit der Genehmigung.
Die Steuerschuld ist für die verfahrensgegenständliche gemischte Schenkung erst im Jahr 2016 entstanden. Deshalb haben die Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt gemäß § 18 Abs 2p GrEStG in der Fassung BGBl I Nr 163/2015 von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, gegenüber der Thurnher Wittwer Pfefferkorn & Partner Rechtsanwälte GmbH zu erklären, die Grunderwerbsteuer nach dem GrEStG in der Fassung des Bundesgesetz BGBl I Nr. 118/2015 zu berechnen.
Im Einzelnen wird dazu ausgeführt:
Die grundbücherliche Teilung eines Grundstückes kann nach § 1 Abs 1 Liegenschaftsteilungsgesetz nur auf Grund eines Planes durchgeführt werden, der wie im gegenständlichen Fall von einem Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen verfasst worden ist. Nach § 2 Abs 1 Liegenschaftsteilungsgesetz darf ein Plan iSd § 1 nur zur Gänze grundbücherlich durchgeführt werden. Im Grundbuchsantrag ist auf die Speicherung des Plans und der Bescheinigung nach § 39 Vermessungsgesetz im Geschäftsregister der Vermessungsbehörde hinzuweisen.
Nach § 39 Vermessungsgesetz bedürfen Teilungspläne iSd Liegenschaftsteilungsgesetzes zu ihrer grundbücherlichen Durchführung einer Bescheinigung des Vermessungsamtes.
Pläne und Bescheinigungen sind in das Geschäftsregister des Vermessungsamtes aufzunehmen und nach Rechtskraft der Bescheinigung gemeinsam mit der Trennstücktabelle dem Grundbuch im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung zur Verfügung zu stellen. Vorher kann ein derartiger Teilungsplan, wie er auch dem Schenkungsvertrag vom zugrunde liegt, grundbücherlich nicht durchgeführt werden.
Doch nicht nur die Durchführung des vorliegenden Vertrags hing von der Rechtskraft der Bescheinigung des Vermessungsamts und somit des Teilungsplans ab, sondern auch die Wirksamkeit des Vertrags selbst, weil erst mit der Rechtskraft der Bescheinigung des Vermessungsamts der Schenkungsgegenstand entstand. Der Schenkungsgegenstand bildet aber eine grundlegende Voraussetzung für das Vorliegen eines Schenkungsvertrags iSd § 938 ABGB. Vor Entstehen des Schenkungsgegenstands kann dieser auch nicht (unentgeltlich) überlassen werden (vgl dazu auch UFS Innsbruck , RV/0286-I/05; Massoner/Stefaner in Pinetz/Schragl/Siller/Stefaner (Hg), GrEStG § 8 Rz 28 ff). § 1 Abs 2 des gemischten Schenkungsvertrags vom definiert den Schenkungsgegenstand wie folgt:
"Bezug genommen wird auf die Vermessungsurkunde des Dipl.-Ing. Guntram Zündel vom , GZ: h (Anlage ./1) gemäß der die Teilfläche 1 im Ausmaß von 7 m2 von der GST-NR i ab- und der GST-NR p zugeschrieben und die Teilfläche 2 im Ausmaß von 405 m2 von der GST-NR i ab- und einer neu zu eröffnenden EZ als GST-NR 2471/18 zugeschrieben wird. Teilfläche 1 und 2 bilden den Schenkungsgegenstand dieses Vertrags."
Die Teilflächen 1 und 2 sind Schenkungsgegenstand und sind erst mit der Rechtskraft der bewilligten Vermessungsurkunde entstanden. Daher haben die Beschwerdeführer zu Recht von der in § 18 Abs 2p GrEStG idF BGBl I Nr 163/2015 vorgesehenen Wahlmöglichkeit Gebrauch gemacht.
Die von a c zu tragende Grunderwerbsteuer ist zudem mit € 365,94 (0,5% der Bemessungsgrundlage von € 73.188,-) festzusetzen, weil ein unentgeltlicher Erwerb iSd § 7 Abs 2 lit a) GrEStG in der Fassung BGBl I Nr 118/2015 und kein Erwerbsvorgang nach § 7 Abs 1 Z 3 GrEStG in der Fassung BGBl I Nr 118/2015 vorliegt.
Beschwerdeanträge
Die Beschwerdeführer stellen aus all diesen Gründen folgende Anträge:
1. Die belangte Behörde möge die Eihebung bzw Auszahlung der in Streit stehenden Beträge gemäß 212a BAO bis zur Erledigung der Beschwerde aussetzen.
2. Das Bundesfinanzgericht möge die von a und q c zu tragende Grunderwerbsteuer mit jeweils € 365,94 festsetzen und die Steuergutschrift von insgesamt € 2.195,64 dem Steuerkonto von Herrn a c gutschreiben;
in eventu
die von a und q c zu tragende Grunderwerbsteuer der Höhe nach wie von der Parteienvertreterin selbstberechnet und abgeführt festsetzen."
Die Beschwerden wurden vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel mittels Beschwerdevorentscheidungen vom als unbegründet abgewiesen. In den Begründungen führte das Finanzamt im Wesentlichen aus:
"Der Abgabenanspruch entsteht mit der Verwirklichung der im § 1 GrEStG erschöpfend aufgezählten Tatbestände ohne behördliche Tätigkeit unmittelbar auf Grund des Gesetzes. Dem Grunderwerbsteuergesetz ist nicht zu entnehmen, dass zur Verwirklichung des Erwerbsvorganges (Erwerb des Übereignungsanspruches) auch ein zivil- oder verwaltungsrechtlich wirksames Rechtsgeschäft vorliegen muss. Die Verwirklichung des Erwerbsvorganges ist vielmehr von der Entstehung der Steuerschuld nach § 8 GrEStG streng zu unterscheiden (vgl. ).
Nach § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG entsteht der Abgabenanspruch für den Erwerb eines Grundstückes schon mit Abschluss des Verpflichtungsgeschäftes, dh mit Abschluss des schuldrechtlichen Vertrages, durch den der Erwerber den Anspruch auf Übereignung des Grundstückes erwirbt.
Unter Erwerb ist das obligatorische Verpflichtungsgeschäft zu verstehen, nicht erst der Erwerb des bücherlichen Eigentums ().
Eine Vereinbarung, die ein Einverständnis über Größe, Lage und gegebenenfalls Preis des Grundstückes enthält, begründet jedenfalls einen Übereignungsanspruch (, vom , 93/16/0074 und vom , 2010/16/0072).
Für das Vorliegen eines wirksamen Erwerbsvorganges kommt es somit auf das Erfüllungsgeschäft der Eintragung des Eigentumrechtes für den Erweber im Grundbuch und damit auf die Voraussetzungen für die Eintragung nicht an.
Aufgrund des § 8 Abs. 1 GrEStG entsteht die Steuerschuld, sobald ein nach diesem Bundesgesetz steuerpflichtiger Erwerbsvorgang verwirklicht ist. Ist die Wirksamkeit des Erwerbsvorganges vom Eintritt einer (aufschiebenden) Bedingung oder von der Genehmigung einer Behörde abhängig, so entsteht nach dem Abs. 2 dieser Gesetzesstelle die Steuerschuld mit Eintritt der Bedingung oder mit der Genehmigung.
Maßgebend im Bereich der Grunderwerbsteuer sind nur Bedingungen, die sich auf das Verpflichtungsgeschäft, nicht aber solche, die sich auf das Verfügungs- bzw. Erfüllungsgeschäft beziehen. Für die Entstehung der Steuerschuld ist allein das Verpflichtungsgeschäft, nicht aber das Erfüllungsgeschäft von Bedeutung.
Auch der von einer aufschiebenden Bedingung abhängige Erwerb ist bereits ein Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 1 GrEStG (siehe Fellner, Band II, Grunderwerbsteuergesetz 1987, Rz 17 zu § 8 GrEStG 1987 und die dort angeführte VwGH- Rechtsprechung), für den aber auf Grund der Bestimmung des § 8 Abs. 2 GrEStG die Steuerschuld erst mit Eintritt der aufschiebenden Bedingung entsteht.
Eine Bedingung ist entsprechend den §§ 696 und 705 ABGB die einem Rechtsgeschäft von den Parteien hinzugefügte Beschränkung, durch die der Eintritt oder die Aufhebung einer Rechtswirkung von einem ungewissen Umstand abhängig gemacht wird ().
Im beschwerdegegenständlichen Schenkungsvertrag ist eine solche (aufschiebende) Bedingung nicht enthalten.
Die Bescheinigung des Vermessungsamtes bez. der Verwendung der neuen Grundstücksnummer 2471/18 bezieht sich nicht auf das Verpflichtungsgeschäft als solches, sondern ist Voraussetzung für die grundbücherliche Eintragung (Erfüllungsgeschäft) sodass auch die Abhängigkeit der Wirksamkeit des Erwerbsvorganges von der Genehmigung einer Behörde nicht gegeben ist.
Die Übergangsbestimmungen des § 18 Abs 2 p können daher nicht in Anspruch genommen werden und war Ihre Beschwerde deshalb abzuweisen."
In den Vorlageanträgen vom brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor:
"Wir erheben hiermit den Inhalt unserer Beschwerde vom zu den Bescheiden vom vollinhaltlich zum Bestandteil dieses Vorlageantrags.
In Replik auf die Beschwerdevorentscheidung vom (zugestellt am ) ergänzen wir unsere Beschwerde wie folgt:
Entgegen der Ansicht des Finanzamts für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel im Bescheid vom bildete Grundlage für den Schenkungsvertrag vom die einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrags bildende Vermessungsurkunde des Dipl.Ing. Guntram Zündel vom , GZ: h, die zur grundbücherlichen Durchführung der Genehmigung des Vermessungsamts bedurfte.
Dies ergibt sich aus der Beschreibung des Schenkungsgegenstands in § 1 Abs 2 dieses Vertrags.
Damit war die gegenständliche Schenkung von einer behördlichen Genehmigung abhängig, nämlich der der Schenkung zu Grunde liegenden Vermessungsurkunde durch das Vermessungsamt, die eigentlich die Übertragung und Grundbuchseintragung(smöglichkeit) des Erwerbs betrifft. In diesen Fällen führen sie zum Entstehen der Steuerpflicht gemäß § 8 Abs 2 GrEStG erst bei Bedingungseintritt (im konkreten Fall der Genehmigung der Vermessungsurkunde durch das Vermessungsamt; vgl dazu auch Pinetz/Schragl/Siller/Stefaner (Hg), GrEStG § 8 Rz 30 mwH auf -K/06; , RV/0097-K/06). Die gegenständliche Schenkung hing somit von der behördlichen Bestätigung oder Zustimmung der einen integrierenden Bestandteil des Vertrags bildenden Vermessungsurkunde ab (vgl dazu auch Arnold/Arnold in Arnold/Bodis, GrEStG13 § 8 Tz 18a).
Die Genehmigung der Vermessungsurkunde war für die gegenständliche Schenkung insofern notwendig, als der Schenkungsgegenstand vor Genehmigung der Vermessungsurkunde nicht gegeben war und somit auch nicht wirksam übertragen werden konnte. Wäre die einen integrierenden Bestandteil des Vertrags bildende Vermessungsurkunde nicht genehmigt worden, wäre der Schenkungsgegenstand und somit auch eine Steuerschuld erst gar nicht entstanden.
Damit lagen die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 18 Abs 2 p) idgF BGBl I Nr 163/2015 vor und wurde die Grunderwerbsteuer nach den Bestimmungen des GrEStG idF BGBl I Nr 118/2015 und somit auf Basis der Grundstückswertverordnung vom festgesetzt und abgeführt.
Die Berechnung der Grunderwerbsteuer wird zur besseren Nachvollziehbarkeit nochmals wie folgt erläutert:
[…]
Da die Vertragserrichterin irrtümlicherweise davon ausgegangen ist, dass § 7 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG nur für den in § 26a Abs 1 Z 1 GGG geregelten Personenkreis angewendet werden kann, hat Herr a c € 2.195,64 zu viel an Grunderwerbsteuer an das Finanzamt abgeführt.
Um Wiederholungen zu vermeiden, wird ansonsten auf die Ausführungen der Beschwerde vom verwiesen.
Wir stellen daher folgende Anträge:
1. Die belangte Behörde möge die Einhebung bzw Auszahlung der in Streit stehenden Beträge (Grunderwerbsteuer samt Aussetzungszinsen) gemäß § 212a BAO bis zur Erledigung der Beschwerde aussetzen.
2. Das Bundesfinanzgericht möge die von a und q c zu tragende Grunderwerbsteuer mit jeweils € 365,94 festsetzen und die Steuergutschrift von insgesamt € 2.195,64 dem Steuerkonto von Herrn a c gutschreiben;
in eventu
die von a und q c zu tragende Grunderwerbsteuer der Höhe nach wie von der Parteienvertreterin selbstberechnet und abgeführt festsetzen."
Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerden erwogen:
Das Bundesfinanzgericht hat folgenden unstrittigen Sachverhalt festgestellt:
o n l und m l sind auf Grund der Einantwortungsurkunde vom Hälfteeigentümerinnen der Liegenschaft in EZ […], GB […], bestehend aus dem GST-NR i im Ausmaß von 1.172 m².
Mit Vermessungsurkunde vom , GZ h wurde die Teilfläche 1 im Ausmaß von 7 m² ab- und der GstNr 2471/16 zugeschrieben und die Teilfläche 2 im Ausmaß von 405 m² ab- und der GStNr 2471/18 zugeschrieben.
Mit Bescheid des Vermessungsamtes vom wurde dieser Plan gemäß § 39 Vermessungsgesetz bescheinigt.
Mit Schenkungsvertrag vom schenkten o n l und m l die Teilfläche 1 im Ausmaß von 7 m² und die Teilfläche 2 im Ausmaß von 405 m² an ihre Schwester q c und deren Ehegatten a c.
Dieser Sachverhalt wird vom Bundesfinanzgericht rechtlich folgendermaßen beurteilt:
Dass der beschwerdegegenständliche (gemischte) Schenkungsvertrag vom zwischen Frau o n l und m l einerseits und q c und a c andererseits der Grunderwerbsteuer unterliegt steht außer Streit. Strittig ist lediglich, ob das Grunderwerbsteuergesetz idF BGBl I 36/2014 oder in der Fassung BGBl I 118/2015 anzuwenden ist.
§ 18 Abs 2 p GrEStG lautet:
"(2p) § 1 Abs. 2a, 3, 4 und 5, § 3 Abs. 1 Z 2, 2a und 7, § 4, § 7, § 9 Z 3, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2015 treten mit in Kraft und sind auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem verwirklicht werden oder wenn der Erblasser nach dem verstorben ist. Wurde der Erwerbsvorgang vor dem verwirklicht oder ist der Erblasser vor dem verstorben und entsteht die Steuerschuld nach dem , kann der Steuerschuldner gegenüber dem die Steuer selbstberechnenden Parteienvertreter oder gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, dass die Besteuerung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in der Fassung des Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2015 erfolgen soll. § 3 Abs. 1 Z 7a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2015 tritt mit in Kraft und ist auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, wenn der Erblasser nach dem verstorben ist. Durch das Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2015 wird kein Erwerbsvorgang verwirklicht."
Wurde der Erwerbsvorgang vor dem verwirklicht oder ist der Erblasser vor dem verstorben und entsteht die Steuerschuld nach dem , kann der Steuerschuldner gegenüber dem die Steuer selbst berechnenden Parteienvertreter oder gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, dass die Besteuerung nach der Fassung des StRefG 2015/2016, BGBl I 2015/118 erfolgen soll. Diese Option in die Besteuerung nach dem Bundesgesetz BGBl I 2015/118, setzt voraus, dass für vor dem verwirklichte Sachverhalte die Steuerschuld nach dem entsteht (zB im Falle einer aufschiebenden Bedingung; vgl § 18 Abs 2p GrEStG idF des Art 5 AbgÄG 2015, BGBl I 2015/118).
§ 8 Abs 1 und 2 GrEStG lauten:
"(1) Die Steuerschuld entsteht, sobald ein nach diesem Bundesgesetz steuerpflichtiger Erwerbsvorgang verwirklicht ist.
(2) Ist die Wirksamkeit des Erwerbsvorganges vom Eintritt einer Bedingung oder von der Genehmigung einer Behörde abhängig, so entsteht die Steuerschuld mit dem Eintritt der Bedingung oder mit der Genehmigung."
Der im § 8 GrEStG gebrauchte Begriff der Steuerschuld entspricht dem von der Bundesabgabenordnung verwendeten Begriff des Abgabenanspruches. Die Abgabenschuld ist als der aus der Sicht des Abgabenschuldners betrachtete Abgabenanspruch zu verstehen (vgl , vom , 84/16/0213, und vom , 86/16/0062).
Nach dem mit § 8 Abs 1 GrEStG inhaltlich vergleichbaren § 4 Abs 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Darunter ist die Gesamtheit der in den materiellen Rechtsnormen enthaltenen abstrakten Voraussetzungen zu verstehen, bei deren Vorliegen bestimmte Rechtsfolgen eintreten sollen ().
Dieser Abgabenanspruch des Abgabengläubigers ist ein Anspruch öffentlich-rechtlicher Natur. Der Abgabenanspruch entsteht nach der allgemeinen Bestimmung des § 4 Abs 1 BAO und ebenso nach § 8 Abs 1 GrEStG ex lege, also ohne behördliche Tätigkeit (vgl ).
Die Formulierung des § 8 Abs 1 GrEStG über die Entstehung der Steuerschuld stellt klar, dass der Abgabenanspruch (vgl § 4 BAO), vom Schuldner aus gesehen die Steuerschuld, kraft Gesetzes mit der Verwirklichung eines der in § 1 GrEStG normierten grunderwerbsteuerpflichtigen Tatbestandes entsteht (, 0096). Ist einmal ein gesetzlicher Tatbestand, mit dessen Konkretisierung die Abgabenvorschrift Abgabenrechtsfolgen schuldrechtlicher Art verbindet, verwirklicht, dann entsteht die Abgabenschuld (auf der Seite des Gläubigers die Abgabenforderung) unabhängig vom Willen und der subjektiven Meinung des Schuldners und der Abgabenbehörde (, vom , 86/16/0062, vom , 88/16/0095, 0096, und vom , 88/16/0216).
§ 4 BAO bringt den Rechtsgedanken klar zum Ausdruck, dass die Festsetzung der Abgabe (also ein prozessualer Verwaltungsakt) und die Fälligkeit der Abgabe auf die Entstehung des Steueranspruches selbst ohne Einfluss sein sollen, dass somit "Steueranspruch mit allen seinen vielfältigen Folgen grundsätzlich unabhängig von prozessrechtlichen Maßnahmen entsteht" ().
Ein Erwerbsvorgang wird bereits durch das Verpflichtungsgeschäft verwirklicht (vgl und 0241, und vom , 98/16/0052).
Der Erwerbsvorgang ist verwirklicht, sobald die Parteien in der Außenwelt ihren Willen, ein Rechtsgeschäft abzuschließen (zB durch Unterfertigung der Vertragsurkunde), gehörig kundgetan haben (, und vom , 88/16/0062, 0063), mögen seine Rechtswirkungen auch (zB die durch den steuerpflichtigen Erwerbsvorgang ausgelöste Steuerschuld) infolge beigesetzter Bedingung oder erforderlicher Genehmigung erst später eintreten (, 0063, vom , 90/16/0224, und vom , 88/16/0216).
Ein Erwerbsvorgang im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG ist dann verwirklicht, wenn das auf einen Erwerbsvorgang abzielende Wollen in rechtsgeschäftliche Erklärungen umgesetzt worden ist, wenn also die Beteiligten im Verhältnis zueinander gebunden sind, unabhängig davon, ob dieser Rechtsvorgang bereits die Steuer auslöst oder nicht (BFH vom , II R 136/84, BStBl II 35; ).
Ob ein Erwerbsvorgang verwirklicht wurde, ist ausschließlich nach den steuerrechtlichen Vorschriften, insbesondere nach § 1 GrEStG, zu beurteilen. Dass zur "Verwirklichung des Erwerbsvorganges" auch ein zivil- oder verwaltungsrechtlich wirksames Rechtsgeschäft vorliegen muss, lässt sich aus dem Grunderwerbsteuergesetz nicht entnehmen (, und je vom , 89/16/0061, und 89/16/0167).
Auch ein zunächst bestrittener Sachverhalt wird schon zum Zeitpunkt des tatsächlichen Geschehens verwirklicht und nicht erst zu dem Zeitpunkt, in dem er von der Behörde festgestellt wird bzw als erwiesen anzusehen ist. § 4 BAO knüpft das Entstehen des Abgabenanspruches an ein tatbestandsmäßiges Geschehen, dessen Übereinstimmung mit der Wirklichkeit erst im nachfolgenden Abgabenverfahren festgestellt wird ().
Bei einem Verpflichtungsgeschäft im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG entsteht die Steuerschuld in dem Zeitpunkt, in dem der Erwerber einen Rechtsanspruch auf die Übertragung des Eigentumsrechtes erwirbt, wie zu § 1 GrEStG ausgeführt wurde (vgl ). Die Grunderwerbsteuerschuld entsteht also, sobald ein im § 1 GrEStG als steuerpflichtig erklärter Erwerbsvorgang vereinbart ist bzw abgeschlossen vorliegt (vgl Slg 2631/F).
Ein Schenkungsvertrag kommt durch die übereinstimmende Willenserklärung des Schenkers und des Beschenkten zu Stande, die Sache ohne Gegenleistung und auch nicht als Erfüllung einer Verbindlichkeit zu überlassen (, NZ 1980, 128; ).
Wenn ein dem Grunderwerbsteuergesetz unterliegender Rechtsvorgang von einer (aufschiebenden) Bedingung oder Genehmigung abhängig ist, so entsteht die Steuerschuld gemäß § 8 Abs 2 GrEStG erst mit dem Eintritt der Bedingung oder mit der Genehmigung (vgl , vom , 81/16/0060, vom , 81/16/0076, vom , 82/16/0123, je vom , 88/16/0062, 0063 und 88/16/0030, vom , 96/16/0099, je vom , 2001/16/0519, 0520 und 2002/16/0107, vom , 97/13/0052, und vom , 2003/16/0104).
§ 39 Vermessungsgesetz lautet:
1) Pläne der im § 1 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 sowie Abs. 2 des Liegenschaftsteilungsgesetzes bezeichneten Personen oder Dienststellen bedürfen zu ihrer grundbücherlichen Durchführung einer Bescheinigung des Vermessungsamtes, die innerhalb von 18 Monaten vor dem Einlangen des Antrages auf Verbücherung beim Grundbuchsgericht erteilt worden ist.
[…]
(5) Die Pläne und die Bescheinigungen sind in das Geschäftsregister aufzunehmen und nach Rechtskraft der Bescheinigung gemeinsam mit der Trennstücktabelle dem Grundbuch im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung zur Verfügung zu stellen. Eine Bestätigung der Rechtskraft des Planbescheinigungsbescheides ist nicht erforderlich."
Daraus geht klar hervor, dass die bescheidmäßige Bescheinigung des Teilungsplanes durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen nur für die Eintragung ins Grundbuch, mit anderen Worten für das Verfügungsgeschäft, nicht aber für das Verpflichtungsgeschäft - notwendig ist.
Aus dem Vorbringen, wonach die Genehmigung der Vermessungsurkunde für die gegenständliche Schenkung insofern notwendig gewesen sei, als der Schenkungsgegenstand vor Genehmigung der Vermessungsurkunde nicht gegeben gewesen sei und somit auch nicht wirksam übertragen habe werden können, wäre die einen integrierenden Bestandteil des Vertrags bildende Vermessungsurkunde nicht genehmigt worden, da der Schenkungsgegenstand und somit auch eine Steuerschuld erst gar nicht entstanden wären, ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, da der Bescheid des Vermessungsamtes, mit dem der Teilungsplan bescheinigt wurde, am ergangen ist und jedenfalls vor Vertragserrichtung zugestellt wurde (laut Beschwerde wurde dieser Bescheid am rechtskräftig; da die Rechtsmittelfrist vier Wochen beträgt, ist die Zustellung jedenfalls vor dem [Tag der Vertragserrichtung] erfolgt). Auf Grund des bescheinigten Teilungsplanes war daher das Schenkungsgut jedenfalls ausreichend definiert.
Da die Steuerschuld im gegenständlichen Fall bereits mit Vertragsunterfertigung am entstanden ist, da keine aufschiebende Bedingung des Verpflichtungsgeschäftes vorliegt, ist das Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung BGBl I 36/2014 anzuwenden, da § 18 Abs 2p GrEStG in diesem Fall nicht anwendbar ist, da § 18 Abs 2p GrEStG verlangt, dass die Steuerschuld nach dem entstanden ist.
Der beschwerdegegenständliche Schenkungsvertrag vom unterliegt daher § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 3 und 4 GrEStG in der Fassung BGBl I 36/2014.
Die für die Beurteilung des beschwerdegegenständlichen Falles wesentlichen Teile des § 4 GrEStG idF BGBl I 36/2014 lauteten im Wesentlichen folgendermaßen:
"(1) Die Steuer ist vom Wert der Gegenleistung (§ 5) zu berechnen.
(2) Abweichend von Abs. 1 gilt Folgendes:
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1. | Bei den nachstehend angeführten begünstigten Erwerbsvorgängen ist die Steuer vom Dreifachen des Einheitswertes (§ 6), maximal jedoch von 30% des gemeinen Wertes, wenn dieser nachgewiesen wird, zu berechnen: |
a) | bei Übertragung eines Grundstückes an den in § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Personenkreis; |
[…]
3. Die Steuer ist - abgesehen von Z 1 und 2 - vom gemeinen Wert zu berechnen:
a) wenn eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist oder die Gegenleistung geringer ist als der gemeine Wert des Grundstückes;
[…]
Im gegenständlichen Fall ist daher der gemeine Wert als Mindestbemessungsgrundlage heranzuziehen.
§ 7 Abs 1 GrEStG idF BGBl I 36/2014 lautet:
"(1) Die Steuer beträgt beim Erwerb von Grundstücken:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1. | durch den Ehegatten, den eingetragenen Partner, den Lebensgefährten, sofern die Lebensgefährten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten, einen Elternteil, ein Kind, ein Enkelkind, ein Stiefkind, ein Wahlkind oder ein Schwiegerkind des Übergebers 2 v.H., | 2 v.H. |
2. a. | durch einen Ehegatten von dem anderen Ehegatten bei Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse anlässlich der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe | 2 v.H. |
2. b. | durch einen eingetragenen Partner von dem anderen eingetragenen Partner bei Aufteilung partnerschaftlichen Gebrauchsvermögens und partnerschaftlicher Ersparnisse anlässlich der Auflösung oder Nichtigerklärung der eingetragenen Partnerschaft | 2 v.H. |
3. | durch andere Personen | 3,5 v.H. |
Der Geschenknehmer gehört nicht zu den gemäß § 7 Abs 1 Z 1 oder Z 2 GrEStG begünstigten Personenkreis.
Da im gegenständlichen Fall eine Schenkung vorliegt, eine Gegenleistung sohin nicht vorhanden ist, ist gemäß § 4 Abs 2 Z 3 GrEStG die Grunderwerbsteuer vom gemeinen Wert zu berechnen.
Da der Beschwerdeführer keine Einwendungen gegen die Ermittlung durch das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel gemacht hat, werden diese vom Bundesfinanzgericht übernommen, zumal aus § 4 des beschwerdegegenständlichen Schenkungsvertrages vom hervorgeht, dass der Verkehrswert für die unbebaute Liegenschaft 250,00 €, beträgt.
Die Bemessungsgrundlage für die die Grunderwerbsteuer errechnet sich daher folgendermaßen:
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Wert | ||||||
Teilfläche 1 | 7 | m² | € | |||
Teilfläche 2 | 405 | m² | € | |||
Summe | 412 | m² | 250,00 | € | 103.000,00 | € |
Stall | 0,00 | € | ||||
Wert der Schenkung | 103.000,00 | € | ||||
Wert der geschenkten Hälfte | 51.500,00 | € | ||||
Wert der Schenkung von m l | 25.750,00 | € | ||||
Wert der Schenkung von o n l | 25.750,00 | € |
Die Beschwerden waren daher als unbegründet abzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall sind alle zu lösenden Rechtsfragen bereits vom Verwaltungsgerichtshof ausjudiziert.
Feldkirch, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 8 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.1100359.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at