Aufwendungen für Familienheimfahrten als Werbungskosten
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 2/20/21/22 vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2017 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Die Einkommensteuer für das Jahr 2017 wird mit einer Gutschrift von 1.009,00 Euro festgesetzt.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Der, die polnische Staatsbürgerschaft besitzende, in Österreich nichtselbständig erwerbstätige Bf. machte in seiner Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2017 Kosten der doppelten Haushaltsführung in Höhe von 2.356,00 Euro sowie Kosten für Familienheimfahrten im Betrag von 2.400,00 Euro als Werbungkosten geltend.
Mit Schriftsatz vom erließ das Finanzamt einen Vorhalt nachstehenden Inhalts:
"Ergänzungspunkte:
Familienwohnsitz im Ausland, Arbeitsort in Wien
DETAILLIERTE AUFSTELLUNG aller Aufwendungen
Begründung der doppelten Haushaltsführung
Um Vorlage folgender Unterlagen (eventuell in beglaubigter Übersetzung!) wird ersucht:
.) Heiratsurkunde, Familienstandbescheinigung
.) Einkommensnachweis des/r Gatten/in in Form des Formulares E9
.) Bei Vorliegen einer Landwirtschaft oder einer selbständigen Tätigkeit wird auch der
Einkommensteuerbescheid Ihres/r Gatten/in benötigt
.) Dienstverträge von Ihnen
.) Meldezettel aller am Familienwohnsitz gemeldeter Personen
.) Wie groß ist der Wohnsitz am Arbeitsort (Quadratmeter)?
.) Mietvertrag der Wohnung am Familienwohnsitz, sowie Belege über Mietzahlungen.
.) Mietvertrag der Wohnung am Arbeitsort, sowie Nachweis über die Mietzahlungen
.) genaue Aufstellung der Heimfahrten mit Angaben zu jeder Reise hinsichtlich Datum der Hin.-und Rückreise und dem verwendeten Verkehrsmittel, bei Fahrten mit dem eigenen KFZ: Vorlage des detailliert geführten Fahrtenbuches, des Zulassungsscheines, sowie der Tankbelege
.) Bei Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln: Vorlage der Tickets
Gemäß § 115 Bundesabgabenordnung besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht, sowie eine Beweismittelbeschaffungspflicht des Steuerpflichtigen. Sollten Sie oben angeführte Unterlagen nicht, oder nur teilweise beibringen, können ihre Anträge nur nach der Aktenlage erledigt werden.
Im Zuge der am erfolgten Vorhaltsbeantwortung reichte der Bf. neben den einen, für die am Arbeitsort gelegenen Wohnungen angefallenen Gesamtaufwand in Höhe von 2.356,00 Euro dartuenden Belegen, dem, der Ehegattin des Bf. am Familienwohnsitz im Jahr 2017 erzielte Einkünfte in Höhe von 43.362,45 PLN attestierenden Formular E 9 eine mit datierte (übersetzte) Bestätigung eines polnischen Busunternehmers vor, der gemäß der im der Jahr 2017 gültige Fahrpreis für die Hin- und Rückfahrt zwischen dem in x gelegenen Familienwohnsitz und der in Wien gelegenen Wohnung am Arbeitsort auf 60,00 Euro lautet und der Bf. "diesen Dienst" in Anspruch genommen hat. Ausgehend von vorgenannter Bestätigung gab der Bf. vermittels einer handschriftlich erstellten Aufstellung bekannt im Veranlagungsjahr 2017 40 Familienheimfahrten unternommen zu haben.
In der Folge wurde der Bf. mit Bescheid vom zur Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2017 veranlagt, wobei die belangte Behörde im Zuge der Abgabenfestsetzung Werbungskosten im Gesamtausmaß von 2.416,00 Euro in Ansatz brachte und begründend nachstehendes ausführte:
" Die angefallenen Kosten für Familienheimfahrten müssen nachgewiesen werden, um zu belegen, dass sie tatsächlich erwachsen sind. Es wurde vom Busunternehmen € 60,- belegmäßig nachgewiesen und steuerlich anerkannt."
Mit Schriftsatz vom wurde gegen vorgenannten Bescheid eine Beschwerde nachstehenden Inhalts erhoben:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beschwere ich mich gegen den Einkommenssteuerbescheid 2017 vom . Ich habe den Bescheid am erhalten daher ist meine Beschwerde gültig.
Ich habe Familienheimfahrten geltend gemacht, dann habe ich ein Schreiben vom Finanzamt erhalten was für Unterlagen ich noch nachreichen soll damit die Familienheimfahrten geltend gemacht werden. Ich habe eine Aufstellung mit den genauen Zeitpunkten meiner Fahrten nach Polen geschickt und eine Rechnung von einen Personenbeförderungsunternehmen beigelegt wo stand das ich regelmäßig meine Familie besuche und pro Fahrt hin und zurück gesamt € 60 zahle. Sie haben es so verstanden das ich insgesamt nur € 60 für alle Fahrten gewählt habe, das stimmt nicht ich habe für jede Fahrt hin und zurück € 60 gezahlt. Darum ersuche ich um Neuberechnung meines Einkommenssteuerbescheides für 2017."
Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom abgewiesen, wobei die belangte Behörde begründend ausführte:
"Beruflich veranlasste Werbungskosten können steuerlich nur angesetzt werden, wenn sie tatsächlich durchgeführt worden sind und belegmäßig nachgewiesen werden. Sie wurden aufgefordert, eine Auflistung der Fahrten nachzubringen sowie die einzelnen Fahrten mittels Fahrscheinen nachzuweisen. Mit der vorgelegten Bestätigung des Transportunternehmens wurde dieser Nachweis nicht erbracht, da es sich bei diesem Schriftstück nur um eine Auskunft über den Fahrpreis der Strecke Arbeitsort- Familienwohnsitz handelt und nichts darüber aussagt, wie oft dieser Dienst beansprucht worden ist. Ihre Beschwerde war daher abzuweisen."
Mit Schriftsatz vom stellte der Bf. einen Vorlageantrag und begründete diesen wie folgt:
Mit Beschwerdevorentscheidung vom erhalten am zum Einkommenssteuerbescheid 2017 vom wurde meine Beschwerde vom ab unbegründet abgewiesen. In meiner Beschwerde handelte es sich damals um nicht anerkannte Kosten für Familienheimfahrten. Ich habe Ihnen eine genaue Aufstellung (wie aufgefordert) mit Zeitangaben meiner Fahrten nach Polen geschickt und eine Bestätigung vom Transportunternehmen dass ich regelmäßig mit deren Busen nach Polen gefahren bin, aus zeitlichen Gründen da die Fahrer unter einem enormen Zeitdruck stehen, haben sie nicht die Möglichkeit ein Ticket auszustellen. Die Firma stellt eine Buchungsbestätigung aus auf Grund meiner telefonischen Platzreservierung. Viele meiner Bekannten, Freunden und Arbeitskollegen haben ebenfalls die Familienheimfahrten geltend gemacht und als Beweis diese Aufstellungen des Busunternehmens vorgezeigt und bei keinem von diesen Personen gab es ein Problem damit."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
1. Festgestellter Sachverhalt
In der Folge legt das BFG dem Erkenntnis nachstehenden, aus der Aktenlage und dem Vorbringen der Parteien resultierenden Sachverhalt zu Grunde:
Der die polnische Staatsbürgerschaft besitzende Bf. ist in Österreich zumindest seit dem Jahr 2005 nichtselbständig erwerbstätig und im streitgegenständlichen Jahr am Ort seiner Arbeitsstätte, sprich an einer in Wien domizilierten Adressen wohnhaft. Der verheiratete Bf. besitzt zusammen mit seiner Ehegattin an dem in x gelegen Familienwohnsitz eine Eigentumswohnung, wobei letztere im Jahr 2017 in Polen Einkünfte im Ausmaß von 43.362,45 PLN (umgerechnet rund 9.700,00 Euro) erzielt hat. Der Familienwohnsitz ist - bezogen auf die schnellste Verkehrsroute (Google.Maps) - vom dem an der Arbeitsstätte gelegenen Wohnsitz 486 km entfernt. Vor diesem Hintergrund führt der Bf. im Zuge des Verwaltungsverfahrens die Durchführung von wöchentlichen, summa summarum auf die Zahl 40 lautende Familienheimfahrten ins Treffen, wobei als Ergebnis eines Vorhalteverfahrens lediglich ein auf den Betrag von 60,00 Euro lautender Beleg nachgereicht wurde und nämliche Fahrt im angefochtenen Bescheid ertragsteuerlich Berücksichtigung gefunden hat.
2. Streitgegenstand
In Streit steht die ertragsteuerliche Veranlassung bzw. gegebenenfalls das aus dem Titel Familienheimfahrten anzuerkennende Ausmaß der Aufwendungen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1 Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Aufwendungen für Familienheimfahrten
Familienheimfahrten sind die Fahrten zwischen Berufs- und Familienwohnsitz, also zwischen zwei Wohnungen. Es liegt sohin ein Sachverhalt vor, der grundsätzlich in den Bereich der privaten Lebensführung zu verweisen wäre. Steuerlich absetzbar werden diese Kosten allerdings dann, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen und nur insoweit, als den Steuerpflichtigen ein Mehraufwand trifft und die durch § 20 Abs 1 Z 2 lit e EStG 1988 gesetzte Begrenzung mit dem höchsten Pendlerpauschale nicht überschritten wird (Lenneis in Jakom EStG 2020, § 16 Rz 56).
3.2 Beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung
Von einer doppelten Haushaltsführung wird gesprochen, wenn aus beruflichen Gründen zwei Wohnsitze geführt werden, und zwar einer am Familienwohnort (Familienwohnsitz) und einer am Beschäftigungsort (Berufswohnsitz). Wenn dem Steuerpflichtigen Mehraufwendungen erwachsen, weil er am Beschäftigungsort wohnen muss, und die Verlegung des (Familien-) Wohnsitzes in eine übliche Entfernung zum Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, sind diese Mehraufwendungen Werbungskosten iSd § 16 Abs, 1 EStG 1988.
Als Familienwohnsitz gilt jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten (und den Kindern) einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Person bildet (Lenneis in Jakom, EStG 2020, § 16, Rz 56).
Die Begründung eines eigenen Haushaltes am Beschäftigungsort (doppelte Haushaltsführung) ist beruflich veranlasst, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort des Steuerpflichtigen so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zumutbar ist. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort mehr als 80 Kilometer entfernt ist und die Fahrzeit mehr als eine Stunde beträgt ().
Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung gelten so lange als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst, als dem Erwerbstätigen eine Verlegung des Familienwohnsitzes in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung als auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in einer Erwerbstätigkeit seines (Ehe)Partners haben (; , 96/14/0018; , 2000/13/0083, 2001/13/0216).
Voraussetzung für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung ist etwa, dass der Ehegatte am Familienwohnsitz steuerlich relevante Einkünfte im Sinne des § 2 Abs 3 Z 1 bis 4 EStG 1988 aus einer aktiven Erwerbstätigkeit in Höhe von mehr als 6.000,00 Euro jährlich (angelehnt an die Einkommensgrenze des Ehepartners beim Alleinverdienerabsetzbetrag) erzielt oder die Einkünfte in Bezug auf das Familieneinkommen von wirtschaftlicher Bedeutung sind (vgl ).
In Anbetracht der vorstehender-, sowie der unter Punkt 1 getätigter Ausführungen steht es für das BFG im Fall des Bf. das Vorliegen der beruflichen Veranlassung für eine doppelte Haushaltsführung außer Frage, sodass korrespondierend damit die Berücksichtigung der Aufwendungen für Familienheimfahrten als Werbungskosten dem Grunde nach in Betracht kommt.
3.3. Ausmaß der aus dem Titel der Familienheimfahrten zu berücksichtigenden Aufwendungen
Bei einem verheirateten (bzw. in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden) Steuerpflichtigen sind in der Regel wöchentliche Familienheimfahrten zu berücksichtigen. Sind wöchentliche Familienheimfahrten aufgrund der Entfernung oder der dadurch verursachten Kosten völlig unüblich, so wird gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes nur die übliche Anzahl von Familienheimfahrten absetzbar sein ().
Nach der Rechtsprechung des UFS sind für Familienheimfahrten von 500 km je einfache Strecke Wien – und dem in Polen gelegenen Familienwohnsitz monatliche Fahrten angemessen, wobei im dort zu beurteilenden Fall die nicht berufstätige Ehefrau des Beschwerdeführers Haushalt und kleine Landwirtschaft versorgte und im gemeinsamen Haushalt noch eine bereits volljährige Tochter lebte ().
Im vorliegenden Fall gibt es bezüglich der Familienheimfahrten keine Belege des Bf., nur die Bestätigung eines polnischen Transportunternehmens, der gemäß sich eine Hin- und Rückfahrt mit dem Betrag von 60,00 Euro niederschlägt. Es ist daher in freier Beweiswürdigung mittels Schätzung vorzugehen. Nach den Umständen des vorliegenden Falles sind regelmäßig wiederkehrende Heimfahrten des Bf. als glaubhaft dargestellt zu beurteilen, auch wenn keine Zahlungsbelege beigebracht wurden. Der Bf. lebt in aufrechter Ehe mit seiner Ehefrau und zwei volljährigen Kindern. Die Fahrtkosten sind gemessen an der Länge der Fahrtstrecke als günstig zu qualifizieren. Vor diesem Hintergrund erachtet das Verwaltungsgericht daher in Anbetracht der Entfernung eine Familienheimfahrtpro Monat als angemessen und glaubwürdig und dem zufolge Werbungskosten im Gesamtausmaß von 720,00 Euro (12 Fahrten x 60,00 Euro) in Ansatz zu bringen.
Andersrum gesprochen waren im Zuge der Rechtsmittelerledigung - in teilweiserEntsprechung des Beschwerdeantrags - die im angefochtenen Bescheid in Ansatz gebrachten Werbungskosten von 2.416,00 Euro (in diesem Betrag ist bereits eine Familienheimfahrt berücksichtigt!) um 660,00 Euro ( = weitere 11 Familienheimheimfahrten) zu erhöhen, so dass diese nun auf den Gesamtbetrag von 3.076,00 Euro zu lauten haben.
Demgegenüber war dem aus der Aufstellung des Bf. resultierenden Vorbringen im streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich 40 Familienheimfahrten unternommen, respektive für diese summa summarum 2.400,00 Euro verausgabt zu haben, hingegen seitens des Verwaltungsgerichts nicht näher zu treten, da die behauptete Anzahl schon ob der enormen Entfernung zwischen Wien und x als außerhalb jeder Lebenserfahrung gelegen zu erachten ist.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es zwecks Erlangung höherer Aufwendungen einzig und allein am Bf. gelegen gewesen wäre der belangten Behörde respektive dem BFG anhand der Vorlage von Fahrtbelegen bzw. der Präsentation einer Gesamtabrechnung betreffend die im Jahr 2017 an das Busunternehmen geleistete Zahlungen die tatsächliche - gegebenenfalls von obiger Schätzung abweichende - Anzahl der Fahrten nachzuweisen.
Ob der mangelhaften Nachweisführung gehen daher die naturgemäß jeder schätzungsweisen Ermittlung anhaftenden Ungenauigkeiten zu Lasten desjenigen, der Anlass zu nämlicher Schätzung bietet, sprich somit zu Lasten des Bf..
Es war daher wie im Spruch zu befinden.
4. Neuberechnung der Einkommensteuer für das Jahr 2017
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2017 | Beträge in EURO |
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit | 26.973,31 |
Werbungskosten | - 3.076,00 |
Gesamtbetrag der Einkünfte | 23.897,31 |
Pauschbetrag für Sonderausgaben | - 60,00 |
Einkommen | 23.837,31 |
Einkommensteuer | |
0% für die ersten 11.000,00 | 0,00 |
25% für die weiteren 7.000,00 | 1.750,00 |
35% für die weiteren 5.897,31 | 2.064,06 |
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge | 3.814,06 |
Verkehrsabsetzbetrag | - 400,00 |
Steuer für sonstige Bezüge | |
0% für die ersten 620,00 | 0,00 |
6% für die nächsten 3,645,18 | 218,71 |
Einkommensteuer | 3.632,77 |
Anrechenbare Lohnsteuer | - 4.642,18 |
Festgesetzte Einkommensteuer (gerundet) | -1.009,00 |
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Zur gegenständlichen Rechtsfrage, nämlich wann bzw. in welchem Ausmaß doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten anzuerkennen sind, existiert umfangreiche und eindeutige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, auf die sich das gegenständliche Erkenntnis stützt. Aus diesem Grund ist die Revision nicht zuzulassen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 Satz 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.7101498.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at