Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 30.04.2020, RV/7104390/2018

Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Adresse, vertreten durch Mag. Otmar Paugger, Wollzeile 18 Tür 16, 1010 Wien, gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom , betreffend Wiederaufnahme gemäß § 303 (1) BAO hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2013 und 2014 und betreffend Aufhebung gem. § 299 BAO des Umsatzsteuer- und Einkommensteuerbescheides 2015 beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 85 Abs. 2 BAO iVm § 278 Abs. 1 lit.b BAO als zurückgenommen erklärt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) Bf. ist Eigentümer der Liegenschaft Adresse*** sowie Miteigentümer des Hauses x Wien, X-gasse 1.

Der Bf. erklärte für die Jahre 2013 bis 2015 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Für die Jahre 2013 - 2015 erfolgte bei dem Bf. gemäß § 147 Abs. 1 BAO eine Außenprüfung.

Aufgrund einer anonymen Anzeige bei der Finanzpolizei bestand der Verdacht, dass im Haus Gasse 2 illegal Zimmer vermietet würden.

Im Zuge der Prüfung wurde festgestellt, dass das Haus aus mehreren Wohneinheiten bestehe, die mit Mietvertrag an Dauermieter vermietet würden. Lediglich die Wohnungen Top 10 und Top 11 hätten zur Zimmervermietung zur Verfügung (Zimmervermietung bis Ende 2015) gestanden. Die beiden Wohnungen seien an Touristen und Bekannte vermietet worden, größten Teil über den Anbieter booking.com.

Für die Veranlagungsjahre 2013 bis 2015 traf die Prüferin unter anderem die Feststellung, dass die Aufzeichnungen über die Zimmervermietung nicht nur mangelhaft sondern auch unvollständig geführt worden seien.

Weiters wurde im Bericht festgehalten, dass anhand der vorgelegten Aufzeichnungen weder die Vollständigkeit der Mieteinnahmen noch die Preisgestaltung nachvollziehbar gewesen seien.

Aufgrund der lückenhaften Aufzeichnungen (die im Übrigen, wie aus dem Bericht unter Tz.1 ersichtlich, auch die Vermietung der Wohnungen betreffen) und der fehlenden Deckung der Lebenshaltungskosten, seien die Einnahmen gem. § 184 BAO geschätzt worden.

Zudem seien von der Außenprüfung bestimmte Werbungskosten nicht anerkannt worden.
Beispielsweise habe der Bf. eine Spende an einen XY*** Verein geltend gemacht. Hierbei sei erläuternd festzuhalten, dass ein Teil des Hauses in der Gasse im Eigentum dieses Vereines stehe. Bei der vom Bf. geltend gemachten Spende handle es sich um die vom Bf. übernommenen Betriebskosten für den Teil des Hauses, der im Eigentum dieses Vereines stehe. Da Spenden nur dann als Betriebsausgaben abgesetzt werden könnten, wenn sie an eine im § 4a EStG genannte Einrichtung erfolgten, liege - da der Verein keine solche Einrichtung darstellt - eine freiwillige Zuwendung des Bf. vor, die grundsätzlich nicht abzugsfähig sei.
Ferner seien Verkehrsstrafen geltend gemacht worden; unter Hinweis auf § 20 EStG seien diese dem Ergebnis hinzugerechnet worden.
Zudem habe der Bf. Pkw-Kosten (Km-Geld) geltend gemacht, aber kein Fahrtenbuch vorgelegt, folglich sei das Km-Geld von der Außenprüfung geschätzt und mit jährlich € 500 anerkannt worden. Die Differenz sei im jeweiligen Jahr hinzugerechnet worden.
Sonstige gemäß § 20 EStG  nichtabzugsfähige Werbungskosten, Ausgaben für Lebensmittel, Fernseher, I-Pad, Küchenzubehör etc. seien gemäß § 20 EStG der Privatsphäre hinzuzugerechnet worden.

Die auf die nicht anerkannten Werbungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge seien von den geltend gemachten Vorsteuern abgezogen worden.

Das Finanzamt nahm auf Grund der Feststellungen der Außenprüfung das Verfahren betreffend die Jahre 2013 und 2014 wieder auf, und erließ neue Sachbescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer (alle mit Ausfertigungsdatum ).
Begründend wurde ausgeführt, dass die Wiederaufnahme der Verfahren von Amts wegen erfolgt sei, da die Tatsachen und Beweismittel für die im Bericht getroffenen Feststellungen der Abgabenbehörde vor Beginn der Außenprüfung nicht bekannt gewesen seien und der Sachverhalt erst im Zuge der Außenprüfung und nach Vorlage der Buchhaltung festgestellt bzw. geklärt werden habe können. Die Begründung für die Wiederaufnahme des Verfahrens sei dem Bericht über die Außenprüfung zu entnehmen.

Betreffend das Jahr 2015 hob das Finanzamt den Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheid 2015 gemäß § 299 Abs.1 BAO auf, da die aus der Begründung des Sachbescheide sich ergebende inhaltliche Rechtswidrigkeit eine nicht bloß geringfügige Auswirkung habe und bei der im Sinne des § 20 BAO vorgenommenen Interessensabwägung dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit (Parteieninteresse an der Rechtskraft) einzuräumen sei (datiert mit ).

Mit Schreiben vom (eingebracht am ) erhob der steuerliche Vertreter des Bf. Beschwerde gegen die Bescheide betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2013 bis 2015 sowie Beschwerde gegen die Umsatzsteuer- und die Einkommensteuerbescheide 2013, 2014 und 2015 jeweils vom .

Begründend führte er ua aus:

"Im nachstehenden wird als Begründung der vorliegenden Beschwerde, welche Begründung auch für alle anderen Beschwerden, gegen die auf dem Bericht vom basierenden Bescheide gleichen Datums gilt, auf diesen Bericht, der als Begründung der Abgabenbehörde 1. Instanz herangezogen wurde, eingegangen.
Vorangestellt werden grundsätzliche Erwägungen der gesetzlichen Grundlagen der Schätzung gemäß § 184 BAO und der dazu ergangenen Rechtsprechung."

Der steuerliche Vertreter führte erläuternd die Grundlagen und das Wesen der Schätzung an und verwies hierbei auf Wellinger/Wetzl, BAO 119, sowie Lawenka, ÖStZ 1993, 363 und . In weiterer Folge ging der steuerliche Vertreter in der Beschwerde auf die Schätzungsmethode und Schätzungsberechtigung ein und verwies auf zahlreiche VwGH-Entscheidungen. Ferner führte er an, dass die Vorgangsweise von der Außenprüfung bezüglich der Schätzung der Mieteinnahmen vollkommen unzulässig sei, da die Statistik der MA 23 - auf die die Prüferin verwies - nicht geeignet sei, um die Einnahmen aus der Zimmervermietung zu schätzen. Die in der Statistik ersichtlichen durchschnittlichen Zimmerpreise würden sich auf Standardpensionen in Wien beziehen, weder Qualität der Zimmer noch die angebotenen Leistungen (Bf. bietet kein Frühstück an) seien vergleichbar mit einer Standard Pension.

Nicht bestritten wurde, dass die Aufzeichnungen unvollständig bzw. teilweise schwer nachzuvollziehen gewesen seien. 

Abschließend wendete der Vertreter ein, dass das Ergebnis der Schätzung vor allem nicht plausibel sei, weil im Jahr 2014 - in welchem mit booking.com zusammengearbeitet wurde - weniger Erlöse geschätzt worden seien als in jenen Jahren in denen kein solcher Fokus auf die Zimmervermietung mit Hilfe eines professionellen Dritten erfolgt sei.

Zudem sei er - als steuerlicher Vertreter - über das komplette Ausmaß der Feststellungen der Außenprüfung nicht informiert worden.

Mit Mängelbehebungsauftrag vom führte das Finanzamt aus:

"Ihre Beschwerde vom "gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303(1) BAO betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2013 bis 2015" - wobei es sich 2015 sowohl betreffend Umsatz- als auch Einkommensteuer um einen Aufhebungsbescheid gemäß § 299 (1) BAO handelt und davon ausgegangen wird, dass sich die Beschwerde gegen diesen richtet - vom , weist durch das Fehlen von Inhaltserfordernissen (§ 250 ff BAO) die nachfolgenden Mängel auf:
- Fehlen von Inhaltserfordernissen
gemäß § 250 Abs. 1 BAO und zwar:
- beantragte Änderungen;
- eine Begründung.
Die angeführten Mängel sind beim Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf gemäß § 85 Abs. 2 BAO bis zum zu beheben.
Bei Versäumung dieser Frist gilt die Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheid als  zurückgenommen.
(Die Beschwerde gegen die Sachbescheide ist davon nicht betroffen!)"

Mit Beschwerdevorentscheidung vom betreffend "die Beschwerde vom von Bf., vertreten durch *** WP u Stb GmbH, Gasse, **** Wien, gegen die Bescheide betr. Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 (1) BAO betr. Umsatzsteuer für die Jahre 2013 bis 2015" entschied das Finanzamt, dass - da dem Mängelbehebungsauftrag vom , zugestellt mit , nicht Folge geleistet wurde - die Beschwerde vom gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen gelte.

In dem am eingelangte Vorlageantrag betreffend die vorstehend angeführte Beschwerdevorentscheidung vom brachte die steuerliche Vertretung vor, dass der Bescheid über den Mängelbehebungsauftrag vom vollkommen zu Unrecht erfolgt sei, da die verfahrensgegenständliche Beschwerde alle notwendigen Inhaltserfordernisse ausgewiesen habe. Insbesondere sei in der Begründung die Schätzungsmethode, die zur Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer oder Einkommensteuer 2013, 2014 und 2015  geführt habe, als unzureichend und unzulässig beschrieben worden, da in einem Jahr 2014, in dem sich der Steuerpflichtige professioneller Hilfe von booking.com verschafft habe weniger Umsatz geschätzt worden sei, als in den Jahren 2013 und 2015.
Da sich die Schätzung im Zuge der Prüfung als nicht richtig erwiesen habe, liege in der nunmehr richtigen Schätzung die Änderung.

Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt dem Bundesfinanzgericht die Beschwerde vom vor, und begehrte im Sinne der Beschwerdevorentscheidung zu entscheiden.

Mit Beschwerdevorentscheidungen vom  wies das Finanzamt die Beschwerde gegen die (neuen) Umsatzsteuer- und Einkommensteuerbescheide 2013 bis 2015 ab, die (neuen) Sachbescheide erwuchsen in Rechtskraft.

In der Stellungnahme führte das Finanzamt aus:
Da die Beschwerdeeinwendungen lediglich die Sachbescheide bzw. die Höhe der bekämpften Abgaben betreffen,
die Ausführungen zur Wiederaufnahme lediglich die allgemeinen Voraussetzungen wiedergeben, jedoch keine
Begründung für ein Nichtvorliegen von Wiederaufnahmsgründen angeführt wird, die mangelhafte Buchhaltung
nicht bestritten wird, wird beantragt, im Sinne der BVE zu entscheiden.

Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:

Sachverhalt:

Aufgrund der eingangs angeführten Feststellungen der Außenprüfung (Bericht vom ) erfolgte eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 BAO betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2013 und 2014. Betreffend das Jahr 2015 wurden der Umsatz- und Einkommensteuerbescheid gemäß § 299 BAO aufgehoben.

Für die Jahre 2013 bis 2015 ergingen neue Umsatz- und Einkommensteuerbescheide.

Der Bf. erhob gegen die "Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2013 bis 2015 und die Umsatz- und Einkommensteuerbescheid 2013 bis 2015"  fristgerecht Beschwerde.

Das Finanzamt erteilte in weiterer Folge einen Mängelbehebungsauftrag betreffend die Beschwerde "gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 (1) BAO betr. Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2013 bis 2015", wobei für das Jahr 2015 ein § 299 (1) BAO Aufhebungsbescheid ergangen ist,
da den Inhaltserfordernissen des § 250 BAO nicht entsprochen worden sei, und zwar hinsichtlich der beantragten Änderungen und einer Begründung, und führte aus, dass bei fruchtlosen Verstreichen der Frist die Beschwerde als zurückgenommen gelte.

Der Bf. ließ die Frist verstreichen, das Finanzamt erklärte mittels Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend die Wiederaufnahmen des Verfahrens für die Jahre 2013 bis 2015 als zurückgenommen.

Der Bf. beantragte daraufhin fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und führte aus, dass der Bescheid über den Mängelbehebungsauftrag vom zu Unrecht erfolgt sei, da die Beschwerde alle Inhaltserfordernisse aufgewiesen habe.

Die auf Grund der Wiederaufnahme der Verfahren neu ergangenen Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2013 und 2015 erwuchsen in Rechtskraft (abweisende Beschwerdevorentscheidungen vom ).

Strittig ist, ob der Mängelvorhalt zu Recht ergangen ist,  da die Beschwerde gegen die Wiederaufnahme bzw. Aufhebung die notwendigen Inhaltserfordernisse iSd § 250 BAO nicht erfüllt habe, und folglich, da dieser unbeantwortet blieb, die Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom gemäß § 85 Abs. 2 als zurückgenommen gilt, zur Recht ergangen ist.

Rechtsgrundlagen und rechtliche Erwägungen:

§ 303 Abs. 1 BAO: Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn

a) der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist, oder
b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder
c) der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist,
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

(2) Der Wiederaufnahms­antrag hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird;
b) die Bezeichnung der Umstände (Abs 1), auf die der Antrag gestützt wird.

(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung die für die Ermessensübung bedeutsamem Umstände zu bestimmen. [BGBl I 2013/14]

§ 299 BAO

(1) Die Abgabenbehörde kann auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Der Antrag hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung des aufzuhebenden Bescheides;
b) die Gründe, auf die sich die behauptete Unrichtigkeit stützt.

(2) Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist.

(3) Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs 1) tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Abs 1) befunden hat. [BGBl I 2013/14]

§ 250 Abs. 1 BAO normiert die notwendigen Inhalte einer Beschwerde.

(1) Die Bescheidbeschwerde hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;
b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;
c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
d) eine Begründung.

Gemäß § 85 Abs. 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).
Gemäß § 85 Abs. 2 BAO berechtigen Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

Entspricht eine Bescheidbeschwerde nicht den im § 250 Abs. 1 BAO umschriebenen Inhaltserfordernissen, hat die Abgabenbehörde somit einen Mängelbehebungsauftrag im Sinne des § 85 Abs. 2 BAO zu erteilen. Wird einem solchen (eine Bescheidbeschwerde betreffenden) Mägelbehebungsauftrag überhaupt nicht zeitgerecht oder unzureichend entsprochen, ist in der Beschwerdevorentscheidung auszusprechen, dass die Beschwerde als zurückgenommen gilt (§ 263 Abs. 1 lit. b BAO).

In der Beschwerde vom wurde vom Bf. ausgeführt, unter welchen Umständen die Behörde befugt sei, die Grundlagen der Abgabenerhebung zu schätzen.

Weiters wurde von steuerlichen Vertreter nicht bestritten, dass die Unterlagen unvollständig und teilweise schwer nachvollziehbar gewesen seien, dass das Schätzungsergebnis aber unplausibel gewesen sei.
Diese Ausführungen betreffen allerdings die Anfechtung der neuen Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2013 bis 2015.

Hinsichtlich der Beschwerde betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren wurden jedoch vom Bf. weder die beantragte Änderung noch eine Begründung ausgeführt.

Im gegenständlichen Vorlageantrag wurde lediglich dazu ausgeführt, eine Begründung sei in der Beschwerde enthalten gewesen - nämlich insofern, als die durch die Prüferin herangezogene Schätzungsmethode als "unzureichend und unzulässig" bezeichnet worden sei. Zum Inhaltserfordernis des Antrages meinte der Bf., der Antrag, die Umsatz- und Einkommensteuer hätte für die strittigen Jahre richtig bemessen werden müssen, dies reiche in Bezug auf die angefochtene Wiederaufnahme (Bescheidaufhebung 2015 wird auch im Vorlageantrag noch als "Wiederaufnahme bezeichnet) als Inhaltserfordernis aus.

Das Finanzamt hat den Bf. im Mängelbehebungsauftrag vom darauf hingewiesen, dass den Inhaltserfordernissen des § 250 BAO nicht entsprochen worden seien und folglich eine Begründung, sowie beantragte Änderungen bis nachzureichen sei.  
Dem Mängelbehebungsauftrag wurde jedoch nicht Folge geleistet.

Mit der Beschwerdevorentscheidung vom wurde festgestellt, dass die Beschwerde daher gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen gelte.

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass für die Wiederaufnahme von Amts wegen ausschließlich das Vorliegen von im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekomenen Tatsachen oder Beweismittel sowie die Tatsache, das die Kenntnis von Umständen alleine oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte, maßgebend ist.

Weder die Beschwerde noch der Vorlageantrag enthält eine Begründung im Sinne eines Vorbringens, warum die Wiederaufnahme zu Unrecht erfolgt sei und weshalb die Wiederaufnahmsgründe nicht vorliegen würden.

Die erhobenen Einwendungen beziehen sich grundsätzlich nur auf die Höhe der bekämpften Sachbescheide (die in Rechtskraft erwachsen sind) und allgemeine Bestimmungen betreffend die Schätzung.

Weiters ist anzumerken, dass sich die Wiederaufnahme nicht nur auf die Schätzung  der Einnahmen beziehe sondern sich auch mit den nicht gewährten Werbungskosten beschäftigt.

Wenn der Bf. somit vorbringt, dass die Beschwerde die Inhaltserfordernisse erfülle, da er in der Begründung die möglichen Schätzungsmethoden näher behandelt hätte, ist dem entgegenzuhalten, dass sich die Wiederaufnahme auf die "Schätzung der Mieteinnahmen" und die "Nicht anerkannten Werbungskosten" bezogen habe.

Es liegt somit ein Fehlen der Begründung und der beantragten Änderung vor.

Der Bf. hätte die Möglichkeit gehabt die Mängel innerhalb der vom Finanzamt vorgegebenen Frist zu beheben. Der Bf. gab dazu keinerlei Stellungnahme ab und er wurde  im Mängelbehebungsauftrag darauf aufmerksam gemacht und darüber belehrt, dass beim fruchtlosen Verstreichen der Frist die Beschwerde als zurückgenommen gelte.

Da der Bf. jedoch innerhalb der angemessenen Frist dem wirksam zugestellten Mängelbehebungsauftrag nicht entsprach, ist die Beschwerde gemäß § 278 Abs. 1 lit. b BAO iVm § 85 Abs. 2  BAO als zurückgenommen zu erklären.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die Rechtsfolgen im Falle der Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages unmittelbar aus § 85 Abs. 2 BAO ergibt und auf diese Rechtsfolgen auch im Mängelbehebungsauftrag hingewiesen wurde, liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzlich Bedeutung zukommt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 263 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7104390.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at