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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 14.04.2020, RV/5101282/2019

Berücksichtigung von berichtigten Lohnzetteln nach Feststellung von Schwarzlohnzahlungen beim Arbeitgeber

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Walter Aiglsdorfer in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide der belangten Behörde vom bzw. , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2014 bzw. 2015 (St.Nr.: xxx) zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Nach Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer 2014 und 2015 wurden die entsprechenden Steuern mit Bescheiden vom (2015) und (2014) festgesetzt.
Begründend wurde ausgeführt, dass beim Arbeitgeber („Fa. A KG“) im Zuge einer durchgeführten Betriebs- und Lohnsteuerprüfung festgestellt worden sei, dass ein Teil der Löhne „schwarz“ ausbezahlt und die darauf entfallenden Lohnabgaben nicht entrichtet worden seien.
Die tatsächlich ausbezahlten Löhne für Verputz- und Estricharbeiten seien anhand von sichergestellten Berechnungsprogrammen und sonstiger Unterlagen ermittelt worden. Beim Beschwerdeführer sei auf diese Weise für Aussenputzarbeiten in den Monaten 04-11/2015 ein zusätzlicher Betrag von 19.881,97 € brutto sowie in den Monaten 10-11/2014 ein zusätzlicher Betrag von 5.202,20 € brutto errechnet worden. In der Folge seien die Lohnzettel für 2015 und 2014 vom Betriebsstättenfinanzamt berichtigt worden. Die vom Arbeitgeber nicht entrichtete Lohnsteuer sei nicht angerechnet worden, da diese dem Arbeitgeber nicht ersetzt hätte werden müssen.
Die berichtigten Lohnzettel würden eine neue Tatsache darstellen, die zu einer Wiederaufnahme der Verfahren berechtige. Die von der „Fa. A KG“ tatsächlich ausbezahlten Arbeitslöhne seien nunmehr im beiliegenden geänderten Einkommensteuerbescheid dargestellt und würden zu einer entsprechenden Nachforderung führen.

Mit Eingabe vom wurde Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2014 und 2015 eingereicht.

Die seitens der Abgabenbehörde bzw. Prüfungsbehörde festgesetzten zusätzlichen Bruttobezügen seien überhöht. Ausgehend von dem an das Finanzamt übermittelten Jahreslohnzettel seien für die Vollzeitbeschäftigung für den Zeitraum 03-12/2015 24.406,40 € brutto verdient und für annähernd den gleichen Zeitraum 04-11/2015 ein ähnlicher Betrag von 19.881,97 € „schwarz“ ausbezahlt worden.
Ein Bruttobezug für den gesamten Zeitraum 03-12/2015 iHv gesamt 44.288,37 € für Verputz- und Estricharbeiten würde jedoch jeglicher Lebenserfahrung widersprechen. Darüber hinaus wäre die Einhaltung eines derartigen Arbeitspensums um diesen Verdienst zu rechtfertigen für diesen Zeitraum schlicht undenkbar.
Infolge der Verletzung des Verfahrensgrundsatzes auf Parteiengehör sowie aufgrund der oben stehenden Ausführungen würde die Einkommensteuernachforderung zu Unrecht bestehen.

Dieser Beschwerde seien die Umsatzlisten des Kontos des Beschwerdeführers für die Zeiträume 2014 und 2015 beigefügt worden.

Mit Beschwerdevorentscheidungen vom wurde gegenständliche Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren wiederaufgenommen werden könne, wenn Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen seien und die Kenntnis dieser Umstände einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Anlässlich einer Hausdurchsuchung am bei der Firma Fa. A KG seien Belege über Barauszahlungen an den Beschwerdeführer vorgefunden worden. Aufgrund dieser Belege und der Angaben des ehemaligen Arbeitgebers seien die Barauszahlungen, die nicht über das Lohnkonto abgefunden worden seien, als steuerpflichtiger Lohn nachverrechnet worden.

Mit Vorlageantrag vom wurde beantragt, gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen.
Der Beschwerdeführer führte diesbezüglich aus, dass er 2014 bei der Firma Fa. als Hilfsarbeiter angefangen hätte. Sein „Team“ sei aus drei Personen bestanden. Es seien verschiedene Baustellentätigkeiten ca. 2-3 Monate zu dritt verrichtet worden. Nach ca. 2-3 Monaten sei der Beschwerdeführer alleine gewesen – manchmal als „Springer“.
Die Baustellen seien mit dem Privatfahrzeug angefahren worden. Für diese Fahrten seien ihm 200 € monatlich bezahlt worden. Der Chef (Herr A) hätte ihm angeboten auch 2015 für ihn zu arbeiten (als „Springer“, also in keinem Team).
Ca. drei Monate vor Saisonende 2015 wie er zwei Männern zugeteilt worden.

Zu den Unterschriften, die der Beschwerdeführer bei Herrn A gemacht hätte, sei anzumerken, dass der deutschen Sprache nicht hundertprozentig mächtig sei und ich im Vertrauen auf die Richtigkeit meine Unterschriften abgegeben hätte. Nachdem ich unterschrieben hätte, seien im Firmenbus Kuverts gelegen, beide Male zwischen 1.300 und 1.500 €.

Mit Vorlagebericht vom wurde gegenständliche Beschwerde betreffend Einkommensteuer 2014 und 2015 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Datum richtete der nunmehr zuständige Richter folgendes Schreiben an die Parteien:
„1.) Mitteilung gemäß § 281a BAO idF BGBl I 62/2018:
Gemäß § 281a BAO hat das Verwaltungsgericht dann, wenn es nach einer Vorlage (§ 265) zur Auffassung gelangt, dass noch eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder ein Vorlageantrag nicht eingebracht wurde, die Parteien darüber unverzüglich formlos in Kenntnis zu setzen.
Gemäß § 300 Abs. 1 letzter Satz BAO wird die Verpflichtung zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 262 Abs. 1) durch das Aufhebungs- bzw. Abänderungsverbot von angefochtenen Bescheiden ab Vorlage der Beschwerde nicht berührt.

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren stellte das Bundesfinanzgericht nach Vorlage der Beschwerde gegen die Bescheide Einkommensteuer 2014 und 2015 fest, dass über die Beschwerde betreffend Wiederaufnahme hinsichtlich Einkommensteuer 2014 und 2015 vom Finanzamt noch nicht mittels Beschwerdevorentscheidung abgesprochen worden ist.

Eine entsprechende Verpflichtung ergibt sich aber aus § 262 BAO.

Darüber hinaus kann über eine Beschwerde gegen die Sachbescheide erst abgesprochen werden, wenn jene gegen die Wiederaufnahmebescheide erledigt wurde.

Ansonsten wäre die Erledigung der Beschwerde gegen die Sachbescheide inhaltlich rechtswidrig (vgl. ).

Gemäß der neu eingeführten Bestimmung des § 281a BAO werden die Parteien hiermit darüber in Kenntnis gesetzt, dass nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes vor Entscheidung über die mit Vorlagebericht vom vorgelegte Beschwerde gegen die Bescheide Einkommensteuer 2014 und 2015 vom Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung über die Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide hinsichtlich Einkommensteuer 2014 und 2015 abzusprechen ist.“

Mit Beschwerdevorentscheidungen vom hinsichtlich Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer 2014 und 2015 wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

Anmerkung Richter:
Vorlageanträge betreffend diese Bescheide wurden innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht eingebracht, sodass die diesbezüglichen Bescheide rechtskräftig wurden. Eine Behandlung im nunmehrigen Verfahren ist demnach nicht mehr möglich und zulässig.

Mit Vorhalt vom (Zustellung mitttels RSb – Hinterlegung am ) seitens des nunmehr zuständigen Richters wurde dem Beschwerdeführer die gegenständliche Sachlage und Beurteilung zur Kenntnis gebracht. Darin wurde dargestellt, dass aufgrund von in einer Hausdurchsuchung gefundener Unterlagen klar nachgewiesen worden sei, dass er Schwarzzahlungen als Dienstnehmer der Fa. A KG als Teil der Putzpartie mit D E und H I erhalten hätte. Auch der Arbeitgeber sei diesbezüglich voll geständig.

Im Urteil vom seien diese Sachverhalte vollinhaltlich bestätigt worden.

Das Bundesfinanzgericht sei zumindest an diese Sachverhaltsfeststellungen gebunden.

Dem Beschwerdeführer wurden folgende Unterlagen übermittelt:
 < Unterlagen zur Hausdurchsuchung
 < Niederschrift Beschuldigter
 < Bericht Lohnsteuerprüfung
 < Endbericht
 < Anklageschrift
 < Protokollvermerk und Urteil

Bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt wurde betreffend dieses Schreiben keine Eingabe vom Beschwerdeführer übermittelt.

ENTSCHEIDUNG

A) Dem Erkenntnis wurde folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer war zumindest in den hier streitgegenständlichen Jahren als Dienstnehmer der Firma Fa. A KG Teil der Putzpartie mit D E und H I.
In diesem Zusammenhang wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer für geleistete „Übermeter“ Schwarzzahlungen erhalten hat.
Insgesamt hat der Arbeitgeber im Zeitraum 1/2012 bis 12/2015 Schwarzzahlungen von insgesamt 263.834,99 € geleistet. Im Zuge der Lohnsteuerprüfung konnte hierzu festgestellt werden, dass hiervon folgende Beträge an den Beschwerdeführer gezahlt wurden:
 < 2014: 5.202,20 €
 < 2015: 19.881,57 €
Trotz klarer Darstellung der Sachlage durch den Richters, hat der Beschwerdeführer hinsichtlich dieser Feststellungen keine Gegendarstellungen vorgebracht bzw. vorbringen können.

B) Beweiswürdigung:

1.) Unterlagen über die Hausdurchsuchung am
In diesen Unterlagen war das Ausmaß der Schwarzzahlungen klar ersichtlich und auch eine Zuordnung zur Partie des Beschwerdeführers war zweifellos möglich.
2.) Niederschrift Beschuldigter (Arbeitgeber)
In dieser Niederschrift war der Arbeitgeber des Beschwerdeführers betreffend die geleisteten Schwarzzahlungen voll geständig.
3.) Bericht der Lohnsteuerprüfung ()
4.) Endbericht der Steuerfahndung
5.) Anklageschrift vom samt Berechnung
6.) Protokollsvermerk und Urteil vom

Diese Unterlagen wurden dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom zur Kenntnis gebracht und wurden nicht in Abrede gestellt bzw. wurden keine Gegendarstellungen vorgebracht.

Der Richter geht demnach in freier Beweiswürdigung von den in diesen Unterlagen festgehaltenen Sachverhaltsmomenten aus.

Gegenständlich kann also unstrittig angenommen werden, dass die in den oben genannten Unterlagen festgestellten Sachverhalte auch tatsächlich der Wirklichkeit entsprechen.
Oben genanntes Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis wurde auch in Einklang mit diesen Sachverhaltsfeststellungen rechtskräftig erlassen.

Der Arbeitgeber hat im Verlauf seines Strafverfahrens jedenfalls zugegeben, dass Löhne tatsächlich „schwarz“ ausbezahlt wurden.

C) Rechtliche Würdigung:

Einkommensteuer 2014 und 2015:

Gemäß § 2 Abs. 1 EStG 1988 ist der Einkommensteuer das Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.

Gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis.

Gegen die Feststellungen der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass die nunmehr festgesetzten Beträge schlicht undenkbar sind.
Infolge Verletzung des Verfahrensgrundsatzes auf sowie aufgrund der genannten

Hierzu ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer spätestens im Zuge dieses Rechtsmittels ausreichend Möglichkeiten gehabt hätte seine Sicht der Dinge darzustellen. Selbst im gerichtlichen Verfahren (Vorhalt vom ) wurden dem Beschwerdeführer sämtliche wesentlichen Unterlagen vorgelegt und ihm die Möglichkeit geboten, hierzu Stellung zu beziehen.
Eine diesbezügliche Stellungnahme wurde aber trotz ausreichend eingeräumter Fristen nicht vorgebracht.
Eine Verletzung des Parteiengehörs kann demnach keinesfalls erkannt werden.

Es ist darauf hinzuweisen, dass es zumindest in Sachverhaltsmäßiger Hinsicht eine Bindungswirkung an ein rechtskräftiges Urteil eines Strafgerichtes gibt. Auch wenn in diesem Urteil nicht der Beschwerdeführer Beschuldigter war, so wurde dort doch ein Sachverhalt festgestellt, der auch unmittelbar für den Beschwerdeführer zu unterstellen und unstrittig festzustellen war.
Bei einem Offizialverfahren, wie im gerichtlichen Strafverfahren, liegt für die Abgabenbehörde und damit auch für das Bundesfinanzgericht gemäß § 116 Abs. 2 BAO eine Bindungswirkung hinsichtlich des im gerichtlichen Strafverfahren festgestellten Sachverhaltes vor (vgl. hierzu ).

Es besteht also eine Bindungswirkung in sachverhaltsbezogener Hinsicht – und hier wurde klar festgehalten, dass die hier strittigen Beträge (in Summe) tatsächlich „schwarz“ bezahlt wurden. Dass der Beschwerdeführer nicht Teil der genannten Putzpartie gewesen sein sollte, wurde nicht dargestellt – dem wurde auch nicht widersprochen.

Gemäß oben genannter Sachlage ist also jedenfalls davon auszugehen, dass diese Beträge dem Beschwerdeführer auch tatsächlich zugeflossen sind – wie auch zahlreichen anderen Arbeitskollegen.

Im Zuge der gegenständlich erfolgten Veranlagung zur Einkommensteuer waren daher in den wiederaufgenommenen Verfahren die Einkünfte des Beschwerdeführers aus nichtselbständiger Arbeit in der von der belangten Behörde beim Arbeitgeber festgestellten Höhe zum Ansatz zu bringen.

In Anbetracht dieser klaren Sachlage war diesbezüglich die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

D) Revision:

Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Für den hier im Rahmen der freien Beweiswürdigung festgestellten Sachverhalt – in Anlehnung die Feststellungen der belangten Behörde und an die Würdigung im Urteil des Landesgerichtes – liegen keine strittigen Rechtsfragen vor.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 2 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 116 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.5101282.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at