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Säumnisbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 30.03.2020, RS/7100140/2019

Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens nach verspätet erlassenen Bescheiden

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RS/7100140/2019-RS1
Es ist keine sachliche Rechtfertigung einer Differenzierung in der Auslegung des § 36 Abs 2 dritter Satz VwGG in der Fassung BGBl I Nr 88/1997 und § 284 Abs 2 dritter Satz BAO aufgrund der gesetzgeberischen Absicht und des nahezu übereinstimmenden Gesetzestextes zu erkennen. Das Säumnisbeschwerdeverfahren ist in Anlehnung an die Rechtsprechung des VwGH (; ; ) auch im Falle von Bescheiden, die nach abgelaufener Frist erlassen wurden, gemäß § 284 Abs 2 dritter Satz BAO einzustellen.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht beschließt durch den Richter GK in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch stV, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamt Wien 2/20/21/22 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2017 und 2018:

I.

Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird gemäß § 284 Abs 2 BAO eingestellt.

II.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art 133 Abs 4 und Abs 9 B-VG in Verbindung mit § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig.

BEGRÜNDUNG

Das Verfahren stellt sich wie folgt dar:

Der Beschwerdeführer (Bf) brachte am seine Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung 2017 und 2018 ein.

Der steuerliche Vertreter des Bf brachte mit Schreiben vom , eingelangt beim Bundesfinanzgericht am , eine Säumnisbeschwerde ein und beantragte, dem Finanzamt aufzutragen, über die Veranlagungen innerhalb einer Frist von nicht länger als drei Monaten ab Einlangen dieser Säumnisbeschwerde zu entscheiden.

Mit Beschluss vom wurde seitens des Bundesfinanzgerichts der belangten Behörde gemäß § 284 Abs 2 BAO aufgetragen, bis spätestens zu entscheiden und eine Abschrift der Bescheide (samt Zustellnachweis) vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt.

Nach Ergänzungsersuchen vom durch die belangte Behörde wurden vom steuerlichen Vertreter des Bf das ausgefüllte Formular E 401, Formulare E 9 zum Nachweis der Einkünfte der Ehegattin in 2017 und 2018, ein Grundbuchsauszug für die ungarische Wohnadresse, ein Google Maps Ausdruck zum Nachweis der Fahrtstrecke Arbeitsort - ungarischer Wohnort, Diäten-Abrechnungen für 2017 und 2018, Kfz-Kaufverträge und -Gutachten, ein Zulassungsschein, ein Führerschein des Bf, Tankbelege und eine Zahlungsbestätigung hinsichtlich der Miete am Arbeitsort Wien vorgelegt.

Die dem Finanzamt gestellte Frist gemäß § 284 Abs 2 BAO blieb ungenutzt. Es wurden weder Abschriften von Bescheiden vorgelegt noch angegeben, weshalb eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Ein Fristverlängerungsantrag wurde nicht gestellt.

Mit Beschluss vom wurde vom Bundesfinanzgericht die beschwerdeführende Partei aufgefordert, die tatsächliche Anzahl der Familienheimfahrten bzw. die entsprechenden Ausgaben für 2017 zB durch Tankbelege, etc. glaubhaft zu machen, aufzuklären, weshalb am und im Gegensatz zum Endkilometerstandes des letzten Eintrages niedrigere Anfangskilometerstände angeführt sind und eine eventuelle Kostenteilung aufgrund von Fahrgemeinschaften darzustellen.

Mit Stellungnahme vom wurden zu den relevanten Punkten des Beschlusses eine bei einem ungarischen Notar aufgenommene eidesstattliche Erklärung der Ehefrau über die wöchentlichen oder zweiwöchentlichen Heimfahrten inkl. deutscher Übersetzung sowie Bestätigungen aus der ungarischen Fahrzeugdatenbank als Nachweis der richtigen Kilometerstände übermittelt.

Das Finanzamt erließ am Einkommensteuerbescheide (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2017 und 2018, welche am  dem Zustellbevollmächtigten des Bf nachweislich zugestellt wurden.

Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang, welcher sich unstrittig aus dem Akteninhalt und dem Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung ergibt.

1. Rechtslage

§ 284 BAO lautet auszugsweise:

"(1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.

(2) Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.

(3) Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.

[…]"

2. Rechtliche Beurteilung (siehe I.)

Die belangte Behörde hat nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anträge auf Arbeitnehmerveranlagung für 2017 und 2018 am Einkommensteuerbescheide erlassen und daher die Entscheidungspflicht verletzt.

Die Säumnisbeschwerde war daher zulässig und begründet. Es war daher vom Bundesfinanzgericht ein Auftrag gemäß § 284 Abs 2 BAO an das Finanzamt zu erlassen.

Da die darin gesetzte Frist bis zum ungenutzt abgelaufen ist, ist die Zuständigkeit gemäß § 284 Abs 3 BAO auf das Bundesfinanzgericht übergegangen.

Durch die Erlassung von Einkommensteuerbescheiden vom , nachweislich zugestellt am , ist dem Begehren des Bf - verspätet aber doch - entsprochen worden.

Gemäß § 284 Abs 2 dritter Satz BAO ist das Verfahren einzustellen, wenn der Bescheid erlassen wurde.

Diese Bestimmung der BAO ist nahezu wortident mit § 36 Abs 2 dritter Satz VwGG in der Fassung BGBl I Nr 88/1997, der die Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof bis zum regelte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 36 Abs 2 dritter Satz VwGG in der Fassung BGBl I Nr 88/1997 festgestellt, dass ein Säumnisbeschwerdeverfahren sowohl bei fristgerechter als auch bei verspäteter Bescheiderlassung jedenfalls einzustellen ist (). Für eine Einstellung ist es nicht maßgeblich, ob der Bescheid erst nach Ablauf der aufgetragenen Frist erlassen wird ().

Die Zuständigkeit zur Entscheidung fällt mit der Zustellung des die Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens verfügenden Beschlusses an die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wieder weg. Damit ist jene Situation wieder hergestellt, die vor dem Übergang der Zuständigkeit an das Bundesfinanzgericht bestanden hat ().

Den erlassenen Bescheiden haftet zwar die Rechtswidrigkeit der Unzuständigkeit an, sie gehören aber dennoch dem Rechtsbestand an und sind wirksam. Dieser rechtliche Makel ist nicht von Amts wegen aufzugreifen.

Da aufgrund der gesetzgeberischen Absicht und des nahezu übereinstimmenden Gesetzestextes keine sachliche Rechtfertigung einer Differenzierung in der Auslegung dieser beiden Bestimmungen gegeben ist, ist das Säumnisbeschwerdeverfahren demgemäß einzustellen.

3. Unzulässigkeit der Revision (siehe II.)

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts basiert auf der eindeutigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zum Säumnisbeschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bis zum ( ; ; ), welche aus unter Punkt 2. dargestellten Gründen auch auf jenes vor dem Bundesfinanzgericht Anwendung findet.

Hinweis zum 2. COVID-19-Gesetz

Abweichend von der folgenden Rechtsbelehrung beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen diese Entscheidung – sofern diese vor dem zugestellt wurde -  mit zu laufen (§ 6 Abs 2 iVm § 1 Abs 1 des Art 16 2. COVID-19-Gesetz BGBl I Nr 16/2020).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 284 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RS.7100140.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at