Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 14.05.2020, RV/2101479/2015

Rückzahlung von Pensionsbeiträgen aus einer betrieblichen Pensionseinrichtung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Adr., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2014 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) beantragte in der elektronisch eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2014 sonstige Werbungskosten, Sonderausgaben, den Kinderfreibetrag und Kinderbetreuungskosten.

Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 vom wurde ein Guthaben von 1.858 € ausgewiesen; lediglich die Kinderbetreuungskosten für ein Kind hätten nicht berücksichtigt werden können, da es zu Beginn des Kalenderjahres das 10. Lebensjahr bereits vollendet habe.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die Beschwerde mit der Begründung, dass statt der irrtümlich beantragten Kinderbetreuungskosten Alimentationszahlungen im Jahr 2014 geltend gemacht werden.

In der Beschwerdevorentscheidung vom wurde sodann ein Guthaben von 2.266 € berechnet, da zusätzlich der Kinderfreibetrag für ein nicht haushaltszugehöriges Kind und der Unterhaltsabsetzbetrag gewährt wurden.

Daraufhin brachte der Beschwerdeführer die Berufung gegen die Beschwerdevorentscheidung ein (gemeint Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag)) mit der Begründung, dass der Jahreslohnzettel seines Arbeitgebers dem Finanzamt falsch übermittelt worden sei. Beim nachzuversteuernden Betrag handle es sich nicht um eine Pensionsabfindung, sondern um eine Beitragsrückerstattung der eingezahlten Beträge, da die ausbezahlten Beträge reine Arbeitnehmerbeiträge (keine Arbeitgeberbeiträge) vom Nettogehalt (bereits versteuert) seien. Die Beträge würden aus einer betrieblichen Kollektivversicherung iSd § 18 f des Versicherungsaufsichtsgesetzes kommen. Dies ließe sich aus einem angeführten Auszug aus dem KV der Arbeitgeber ableiten.
Da nur Arbeitnehmerbeiträge zur Auszahlung gelangt seien, seien gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG nur 25% dieser Beträge steuerpflichtig, nur diese Bestimmung sei anwendbar.
Die §§ 208, 220 und 224 des KV der Arbeitgeber würden aufzeigen, dass es sich 100%ig um eine betriebliche Kollektivversicherung handle, die § 18 f des Versicherungsaufsichtsgesetzes entsprechen würde.
Wie die Erstinstanz bereits zu Recht erkannt habe, würden die im Auszahlungsbetrag enthaltenen Zinsen die verlorene Kaufkraft abfangen und seien somit gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG auch nur mit 25% zu erfassen.
Als fragwürdig bezeichne der Beschwerdeführer die bisherige Vorgangsweise: warum das Betriebsstättenfinanzamt und die Firmenvertretung sich vorher zusammensetzen um die Datenübermittlungsart zu besprechen. Außer Streit stehe, dass es sich um keine Pensionsabfindung handle. Auch handle es sich nicht um Beträge aus der gesetzlichen Sozialversicherung, Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung für Pensionsversicherungen, somit sei § 25 Abs. 1 Z 3 EStG keinesfalls anwendbar.
Wenn im ggst. Fall von Pflichtbeiträgen gesprochen werde, so treffe das nur für das Arbeitsverhältnis (AG – AN Einzelvertrag) zu.
De lege lata würde jede Zusatzversicherung der Freiwilligkeit unterliegen, dazu gehörten auch Beiträge zu betrieblichen Kollektivversicherungen.
Das Finanzamt habe kein Recht diese als öffentlich rechtliche „Pflichtbeiträge“ nach dem EStG 1988 zu erfassen; siehe § 18 Abs. 1 Z 2 EStG unter Abschnitt 6 „Sonderausgaben“.
Man könne nicht von öffentlich-rechtlichen Pflichtbeiträgen sprechen, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer jederzeit eine Änderung herbeiführen könnten, was im ggst. Fall geschehen sei. Jeder Neuaustritt müsse also anders behandelt werden; das zeige ganz klar, dass es sich nie um Werbungskosten gehandelt habe.
Warum auch immer das Betriebsstättenfinanzamt diese Beträge als Werbungskosten behandelt habe, auf keinen Fall lasse sich daraus die Berechtigung einer Vollversteuerung ableiten.
Der Arbeitgeber habe keine Beiträge in diese betriebliche Kollektivversicherung gezahlt. Somit seien unter § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG als Pensionszusage Leistungen heranzuziehen, die sich rein auf Arbeitgeberbeiträge beziehen. Jede andere Auslegung würde § 25 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG überflüssig und somit nicht anwendbar machen.
Weiters handle es sich im ggst. Fall um Einzelverträge (betriebliche Kollektivversicherung). Das schließe ein Mitspracherecht des Betriebsrates aus.
Der Beschwerdeführer beantragt die Neuberechnung und hält zusammenfassend fest:
- keine öffentlich rechtlichen Pflichtbeiträge iSd § 25 Abs. 1 Z 3 lit d bzw. § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988,
- reine Arbeitnehmer- keine Arbeitgeberbeiträge,
- keine Pensionsabfindung, sondern Beitragsrückerstattung,
- 100%ige betriebliche Kollektivversicherung gem. § 18 f Versicherungsaufsichtsgesetz, somit
- gem. § 25 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG nur 25% davon steuerpflichtig.

Ergänzend legte der Beschwerdeführer den Bezugsnachweis für August 2014 vor, aus dem die Tarifversteuerung für die Rückzahlung des Pensionsbeitrages und der Zinsen in der Gesamthöhe von 16.225,74 € hervorgeht. Weiters wurde ein Schreiben der Arbeitgeber an den Beschwerdeführer vom über die Möglichkeit des Austrittes aus der Pensionseinrichtung übermittelt.

Die Rückzahlung des Pensionsbeitrages und der Zinsen in der Gesamthöhe von 16.225,74 € ergibt sich auch aus dem vom Arbeitgeber des Beschwerdeführers angeforderten Jahreslohnzettel für 2014.

Im Schreiben des Bundesfinanzgerichtes vom wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass seine Rechtsauffassung zu ähnlichen Sachverhalten in der Rechtsprechung bereits abschlägig entschieden wurde und ersucht, sofern sein Fall damit nicht vergleichbar sei, mitzuteilen, seit wann er Dienstnehmer der Arbeitgeber sei - unter Vorlage des Dienstvertrages und des damals geltenden Kollektivvertrages - sowie der Vorlage der Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über die Rückzahlung der Pensionsbeiträge.

Dieses Ergänzungsersuchen blieb unbeantwortet.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 25 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) idgF sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn):
Z 1 a: Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis. Dazu zählen auch Pensionszusagen, wenn sie ganz oder teilweise anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder der Lohnerhöhungen, auf die jeweils ein Anspruch besteht, gewährt werden, ausgenommen eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 sieht dies vor.
…………………….
Z 2 a: Bezüge und Vorteile aus inländischen Pensionskassen und aus betrieblichen Kollektivversicherungen im Sinne des § 18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes. Jene Teile der Bezüge und Vorteile, die auf die
aa) vom Arbeitnehmer,
bb) vom wesentlich Beteiligten im Sinne des § 22 Z 2 und
cc) von einer natürlichen Person als Arbeitgeber für sich selbst
eingezahlten Beträge entfallen, sind nur mit 25% zu erfassen. ……………….
……………………..
Z 3 a: Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung. Besondere Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung in der Pensionsversicherung bzw. Höherversicherungspensionen sind nur mit 25% zu erfassen; soweit besondere Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung in der Pensionsversicherung auf Beiträgen beruhen, die im Zeitpunkt der Leistung als Pflichtbeiträge abzugsfähig waren, sind sie zur Gänze zu erfassen. Soweit für Pensionsbeiträge eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen worden ist, sind die auf diese Beiträge entfallenden Pensionen steuerfrei.
…………………………………
Z 3 d: Rückzahlungen von Pflichtbeiträgen, sofern diese ganz oder teilweise auf Grund des Vorliegens von Einkünften im Sinne der Z 1 einbehalten oder zurückgezahlt wurden.

………………………

Der Beschwerdeführer (Bf.) war im strittigen Kalenderjahr 2014 Dienstnehmer der Arbeitgeber. Beim Beschwerdeführer (Bf.) wurden von seinem Dienstgeber für das Jahr 2014 neben den Lohneinkünften aus seinem Dienstverhältnis weitere Bezüge versteuert, welche der Bf. im Jahr 2014 anlässlich seines Austrittes aus der betriebseigenen Pensionseinrichtung ausbezahlt erhalten hat. Aus vergleichbaren Sachverhalten ist dem Bundesfinanzgericht bekannt, dass gemäß den Bestimmungen zur Erlangung eines Anspruches auf eine betriebliche Zusatzpension dieses Dienstgebers in dem für das Dienstverhältnis des Bf. maßgeblichen Kollektivvertrag die im Laufe der Mitgliedschaft in der Pensionseinrichtung einbezahlten Dienstnehmerbeiträge verzinst zurückgezahlt worden waren. Das Bundesfinanzgericht geht nicht davon aus, dass im hier vorliegenden Fall ein anderer Sachverhalt vorliegt, da der Beschwerdeführer zum Ergänzungsersuchen des nicht Stellung genommen hat und die angeforderten Unterlagen nicht beigebracht hat.

In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass es sich bei der Rückzahlung der Pensionsbeiträge nicht um eine Pensionsabfindung handle. Da die ausbezahlten Beträge reine Arbeitnehmerbeiträge (keine Arbeitgeberbeiträge) vom Nettogehalt (bereits versteuert) seien, könne es sich nur um eine Beitragsrückerstattung der eingezahlten Beiträge handeln. Die Beiträge kämen aus einer betrieblichen Kollektivversicherung iSd § 18 f des Versicherungsaufsichtsgesetzes. Es sei nicht nachvollziehbar, dass Arbeitgeberbeiträge gleich besteuert werden wie Arbeitnehmerbeiträge. Da keine Arbeitgeber- sondern nur Eigenleistungen (Arbeitnehmerbeiträge) zur Auszahlung gelangten, seien gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG nur 25% dieser Beträge steuerpflichtig.

Das Bundesfinanzgericht vertritt die Auffassung, dass es sich bei den strittigen Beiträgen um Gelder handelt, welche dem Bf. gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 aus seinem aufrechten Dienstverhältnis zugeflossen sind und welche vom Dienstgeber bei der Auszahlung im August 2014 der Lohnversteuerung zu unterziehen waren. Die Zinsen stellen einen Nebenanspruch des Bf. gegenüber seinem Dienstgeber dar und haben damit ihre Wurzeln in seinem Dienstverhältnis.

Der diesem Verfahren zu Grunde liegende Sachverhalt war bereits Gegenstand zahlreicher Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat und dem Verwaltungsgerichtshof. Die in diesen Entscheidungen getroffene rechtliche Beurteilung und ihre umfassende, jede Eventualität berücksichtigende Begründung sind dem Bf. aus dem Ergänzungsersuchen des bekannt.

Um Wiederholungen zu vermeiden, wird insbesonders auf die ausführlichen Begründungen in den Entscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates vom , RV/0064-G/07, vom , RV/0685-G/07 und vom , RV/0722-G/07, welche im Wesentlichen auch auf den gegenständlichen Fall übertragbar sind, verwiesen.

Zusammenfassend gesagt, handelt es sich bei den verfahrensgegenständlichen Zahlungen der Arbeitgeber nicht um Einkünfte gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, weil unter die Bestimmung des § 25 Abs. 1 Z 3 lit. a-c EStG 1988 nur öffentlich rechtliche Pensionsleistungen fallen (vgl. -G/07) und unter den im § 25 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988 erwähnten Pflichtbeiträgen nur jene zu verstehen sind, die auf Grund einer Zwangsmitgliedschaft zu gesetzlichen Interessensvertretungen zu entrichten sind (vgl. ); aber auch nicht um Einkünfte gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, weil die Pensionseinrichtung der Arbeitgeber nicht als Pensionskasse oder Versicherungsunternehmen eingerichtet ist (vgl. -G/07) und die vom Lohn des Bf. im Laufe der Jahre einbehaltenen Beiträge nach den Bestimmungen des Kollektivvertrages weder an eine Pensionskasse weiterzuleiten waren, noch Prämien für eine betriebliche Kollektivversicherung gemäß § 18 f VAG darstellen (vgl. -G/07). Abgesehen davon stellen die (seinerzeitigen) Beitragsleistungen des Bf. an die Arbeitgeber sehr wohl Werbungskosten iSd § 16 Abs. 1 EStG 1988 dar (vgl. -G/07). Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang diese Beiträge in der Vergangenheit tatsächlich beim Bf. als Werbungskosten berücksichtigt wurden, ist für diese Beurteilung ohne Bedeutung. Es kommt allein darauf an, ob die geleisteten Beiträge auf Grund der geltenden Rechtslage in den betreffenden Jahren ihrer Art nach als Werbungskosten in voller Höhe berücksichtigt werden hätten können (vgl. -G/07 und die dort zitierte Entscheidung).

Daher besteht keine Möglichkeit, die Rückzahlung der Pensionsbeiträge samt Verzinsung der Arbeitgeber an den Beschwerdeführer nur mit 25% steuerlich zu erfassen.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vor, da die Rechtslage eindeutig ist ().

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
-G/07
-G/07
-G/07

-G/07
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.2101479.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at