Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.04.2020, RV/2100043/2020

Keine Vorsteuererstattung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin in der Beschwerdesache
ausl.Unternehmer, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Graz-Stadt vom , betreffend Umsatzsteuer zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin ist eine Gesellschaft mit Sitz in Slowenien.

Die Bf. beantragte fristgerecht die Erstattung von Vorsteuern aus dem Kauf eines Huawei P 20 Handys (Kaufpreis 369,99 Euro + 74 Euro Umsatzsteuer).

Das Finanzamt verweigerte die Erstattung der Vorsteuer mit folgender Begründung:

„Gem. Art. 5 der 8. Mehrwertsteuer-Richtlinie der EU gilt das Vorsteuererstattungsverfahren nicht für die Lieferungen von Gegenständen welche steuerfrei sind oder nach Art. 15 Nr. 2 der Richtlinie 77/388/EWG von der Steuer befreit sein könnten. Da es sich im vorliegenden Fall um eine innergemeinschaftliche steuerfreie Lieferung im Abholfall handelt, kann eine Vorsteuererstattung nicht erfolgen.“

Die dagegen eingebrachte Beschwerde begründete die Bf. damit, dass der Verkäufer, die Firma, nicht bereit gewesen sei, eine Rechnung ohne Ausweis der Umsatzsteuer auszustellen.

Das Finanzamt forderte die Bf. mittels E-Mail auf darzulegen, ob die gekaufte Ware (Huawei P20) nach dem Kauf mit nach Slowenien genommen wurde bzw. warum die Waren in Österreich gekauft wurde. Das E-Mail wurde an die im Erstattungsantrag angegebene Adresse gesendet.

Da die Bf. dieses Ergänzungsersuchen nicht beantwortete, wurde die Beschwerde abgewiesen.

Im Vorlageantrag erklärte die Bf, dass sie das Mail nicht erhalten habe und beantragte neuerlich die Erstattung der Vorsteuern.

Aus den vorliegenden Unterlagen (Beiblatt zum Kassabon) ergibt sich, dass dem Verkäufer, der Firma die UID der Bf. sowie der Umstand, dass sie die Ware abholte, bekannt war.

Rechtslage

Innergemeinschaftliche Lieferung – UStG 1994 BGBl. 663/1994 idF BGBl. 756/1996

Art. 7 (1) Eine innergemeinschaftliche Lieferung (Art. 6 Abs. 1) liegt vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

1. Der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet;

2. der Abnehmer ist

a) ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat, (…)

3. der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung ist beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat steuerbar.

RICHTLINIE 2008/9/EG DES RATES vom :

Artikel 4: Diese Richtlinie gilt nicht für:

a) nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates der Erstattung fälschlich in Rechnung gestellte Mehrwertsteuerbeträge;

b) in Rechnung gestellte Mehrwertsteuerbeträge für Lieferungen von Gegenständen, die gemäß Artikel 138 oder Artikel 146 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG von der Steuer befreit sind oder befreit werden können.

Das BFG hat erwogen

Im Beschwerdefall steht fest, dass hinsichtlich der Lieferung des Mobiltelefons die Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gem. Art 7 UStG 1994 (in der 2018 geltenden Fassung) vorliegen:

1. Die Bf. hat den Gegenstand der Lieferung (auch laut eigenen Angaben) von Österreich nach Slowenien befördert

2. die Bf. (als Abnehmer) ist ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat (aufgrund dessen wurde ein Erstattungsantrag gestellt)

3. der Erwerb des Mobiltelefons ist bei der Bf. in Slowenien steuerbar (die Mehrwersteuersystemrichtlinie ist hinsichtlich des innergemeinschaftlichen Erwerbes unbedingt und in allen Mitgliedstaaten zwingend umzusetzen).

Die Erstattung von Vorsteuern erfolgt in Österreich aufgrund der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl. 279/1995 idF BGBl. 222/2009 .

Diese Verordnung ist in Umsetzung des Unionsrechts, insbesondere der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der RL 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige, ergangen (vgl ).

Gemäß Art. 4 der RL 2008/9/EG findet das Erstattungsverfahren keine Anwendung auf nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates der Erstattung in Rechnung gestellte Mehrwertsteuerbeträge für Lieferungen von Gegenständen, die gemäß Art. 138 (innergemeinschaftliche Lieferung) oder Art. 146 Abs. 1 lit b der Richtlinie 2006/112/EG von der Steuer befreit sind oder befreit werden können.

Da die Lieferung im Beschwerdefall als innergemeinschaftliche Lieferung von der Steuer befreit werden kann, ist eine Erstattung dieser zu Unrecht in Rechnung gestellten Umsatzsteuer nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes () nicht zulässig.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im beschwerdefall hat der  die Rechtsfrage bereits eindeutig geklärt weshalb eine Revision nicht zulässig ist.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 21 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
RL 2008/9/EG, ABl. Nr. L 44 vom S. 23
Art. 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.2100043.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at