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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.05.2020, RV/7100870/2017

Keine Abzugsfähigkeit im Rahmen der außergewöhnlichen Belastung von Schulgeld für eine französische Schule für ein Kind eines nach Österreich entsandten Expat

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag. Daniel Philip Pfau in der Beschwerdesache Beschwerdeführer, vertreten durch pwc PriceWaterhouseCoopers Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH, Donau-City-Straße 7, 1220 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom , betreffend Einkommensteuer 2013 (Arbeitnehmerveranlagung) zu Recht: 

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein spanischer Staatsbürger, ist im Sommer 2012 von seinem spanischen Arbeitgeber nach Wien entsandt worden. Seine beiden Kinder (geboren: 2004 und 2007) besuchten im Beschwerdejahr eine französische Schule in Wien. Strittig ist im Beschwerdefall nunmehr der vom Beschwerdeführer für den Schulbesuch seiner beiden Kinder geltend gemachte Pauschbetrag für außergewöhnliche Belastungen gemäß § 34 Abs. 8 EStG.

Mit Bescheid vom setzte die belangte Behörde die Einkommensteuer 2013 ohne Berücksichtigung der pauschal beantragten Kosten für den Besuch der französischen Schule fest. In der dagegen erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass es aus sprachlichen und organisatorischen Gründen unumgänglich sei, dass seine Kinder eine internationale Schule besuchen. Es sei seinen Kindern nicht zuzumuten, dass sie die deutsche Sprache auf einem Niveau erlernen, dass sie eine österreichische Schule besuchen könnten, vor allem da die Familie nur relativ kurze Zeit in Österreich leben werde. Dazu komme, dass das französische Schulsystem weltweit nach einem einheitlichen Lehrplan unterrichte und die Kinder so nach einem neuerlichen Wechsel des Gastlandes durch den Besuch einer französischen Schule keine Benachteiligung oder einen Zeitverlust durch den Wechsel in das jeweilige nationale Schulsystem erleiden müssen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom in dem der Beschwerdeführer mit Verweis auf die Rechtsprechung des unabhängigen Finanzsenats sowie unter Hinweis auf seine Eigenschaft als entsendeter Arbeitnehmer (Expat) weiterhin die Anerkennung des Pauschales der außergewöhnlichen Belastung für die Ausbildung seiner Kinder beantragt.
 

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer, ein spanischer Staatsbürger, ist mit Juni 2012 von seinem spanischen Arbeitgeber nach Wien entsandt worden. Seit ist er an einer näher bezeichneten Adresse in Wien gemeldet. Seine beiden Kinder (geboren: 2004 und 2007) waren ab ebenfalls an der Wiener Adresse des Beschwerdeführers gemeldet und besuchten im Beschwerdejahr eine französische Schule in Wien.

2. Beweiswürdigung

Die obigen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und sind von den Parteien des Verfahrens unbestritten. Insbesondere der Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen Familienwohnsitz im Beschwerdezeitraum nicht in Wien gehabt hätte, wurde von diesem weder behauptet, noch ergibt sich ein Hinweis darauf aus dem vorliegenden Verwaltungsakt. Vielmehr ergibt sich aus der amtswegig eingeholten Meldeauskunft, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen Kindern bis zur Abmeldung am dauernd an einer näher bezeichneten Adresse in Wien gemeldet war. Wenngleich die bloße polizeiliche Meldung lediglich Indizcharakter hat, so ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes davon auszugehen, dass zumindest ab dem Zeitpunkt, ab dem der Beschwerdeführer seine Kinder zu sich nachgeholt hat und mit diesen in einer gemeinsamen Wohnung wohnt, dort auch der Familienwohnsitz gelegen ist. Dass er weiterhin im spanischen Sozialversicherungssystem verblieben ist, mag ein Hinweis auf die bloß vorübergehende Entsendung nach Österreich sein, steht aber der Verlegung des Familienwohnsitzes nach Österreich nicht entgegen. Durch die gemeinsame Wohnsitznahme mit seinen minderjährigen Kindern liegt der Mittelpunkt seiner persönlichen Verbindungen im Beschwerdezeitraum zweifelsohne in Österreich. Auch für das Bundesfinanzgericht haben sich - in Wahrnehmung seiner amtswegigen Ermittlungspflicht - keine Anhaltspunkte ergeben, an der Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes zu zweifeln. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen annehmen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung der Beschwerde)

§ 34 Abs 8 EStG 1988 lautet:

"Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt."

Als "Wohnort" gilt in diesem Zusammenhang jener Ort, an dem der Familienwohnsitz (mit der Möglichkeit des Unterhaltsberechtigten zur Teilnahme an der familiären Haushaltsführung und Verpflegung) ist (vgl. ). Wie oben bereits festgestellt und im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, hatte der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Familie seinen Wohnort im Beschwerdezeitraum in Wien, wodurch der Besuch der (ebenfalls in Wien gelegenen) französischen Schule für seine Kinder keine Berufsausbildung "außerhalb des Wohnortes" des Beschwerdeführers darstellte und schon damit § 34 Abs. 8 EStG nicht zur Anwendung gelangen kann. 

Desweiteren ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, nach der gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 die in Zusammenhang mit der Ausbildung des Kindes angefallenen Unterbringungs- bzw. Fahrtkosten abgedeckt sind, nicht hingegen ein zu entrichtendes Schulgeld (vgl mwN). Dass der Beschwerdeführer das Pauschale für Unterbringungs- und Fahrtkosten geltend gemacht hat, hat dieser weder selbst behauptet, noch erscheint es vor dem Hintergrund des Umstandes, dass sowohl Wohnort als auch Schulort innerhalb von Wien gelegen sind, nicht zielführend. Der Beschwerdeführer hat vielmehr wiederholt in seinen Schriftsätzen ausgeführt, dass er das Pauschale aufgrund des entrichteten Schulgeldes in Anspruch nehmen möchte. Gerade diesem Zweck (Ersatz von Schulgeld) dient § 34 Abs. 8 EStG 1988 nicht. 

Darüber hinaus ist darauf zu verweisen, dass Kosten der Berufsausbildung für Kinder (Schulgelder, Studiengebühren udgl) als Teil der laufenden Unterhaltsverpflichtung mit den Transferleistungen (Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag) abgegolten sind (vgl , sowie Fuchs in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg), Kommentar zum EStG (20. Lfg 2018) § 34, 8/1. Berufsausbildung des Kindes Rz 59). Eine außergewöhnliche Belastung könnte nur dann vorliegen, wenn dem Steuerpflichtigen die Existenzgrundlage ohne sein Verschulden entzogen wird und die Berufsausbildung zur künftigen Existenzsicherung notwendig ist, oder wenn die (neuerliche) Berufsausbildung durch Krankheit, Verletzung u.ä. erforderlich wird (vgl. nochmals mwN). Derartiges wurde vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt behauptet und ergibt sich auch nicht aus dem Verwaltungsakt.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die dem gegenständlichen Beschwerdefall zugrunde liegende Rechtsfrage, ob Schulgeld für ein Kind eines befristet nach Österreich entsandten ausländischen Arbeitnehmers (Expat) steuerlich im Rahmen einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen ist, ist durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () bereits hinreichend geklärt, weshalb eine Revision nicht zulässig ist.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7100870.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at