Glücksspielautomatenabgabe
Revision beim VwGH anhängig zu den Zahlen Ra 2020/15/0071 und 0072. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen (Revision der Erstrevisionswerberin) bzw. Zurückweisung (Revision der Zweitrevisionswerberin).
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch R in der Verwaltungsstrafsache gegen N.M., (Bf.) vertreten durch Schmid-Hochstöger Rechtsanwälte, Mag. Rainer Hochstöger, Breitwiesergutstraße 10, 4020 Linz wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 3 des Wiener Glücksspielautomatenabgabegesetzes, LGBl. für Wien Nr. 63/2016, in der geltenden Fassung, in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991-VStG, über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei vom gegen das Erkenntnis der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien Rechnungs- und Abgabenwesen als Abgabenstrafbehörde vom , MA 6, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit des Vertreters Mag. Simon Wallner für die Bf. und die haftende D.GmbH sowie des Behördenvertreters **** zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt.
(Geldstrafensumme € 1.400,00, 4 Geldstrafen zu je € 350,00, Kosten der Behörde € 140,00, je € 35,00 zu 4 Spruchpunkten).
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von je € 70,00 pro Spruchpunkt (zusammen 4x € 70,00 = € 280,00) zu leisten.
Gemäß § 16 Abs. 1 VStG werden für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen 4 Ersatzfreiheitsstrafen von je 16 Stunden festgesetzt.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Straferkenntnis vom wurde die Bf. schuldig erkannt, am , in Adr1 (ident mit Adr.2), als handelsrechtliche Geschäftsführerin der D.GmbH die Glücksspielautomatenabgabe für den Monat Dezember 2017 für die im oben angeführten Standort gehaltenen vier Glücksspielautomaten der Type Apex-Gehäuse mit "Mainstreet" - Spielen, fällig gewesen jeweils spätestens einen Tag vor Beginn des Haltens, bis zum oben angeführten Tag nicht (in voller Höhe) entrichtet und dadurch vier Verwaltungsübertretungen begangen zu haben.
Sie habe dadurch vier Verwaltungsübertretungen nach § 3 des Wiener Glücksspielautomatenabgabegesetzes, LGBl. für Wien Nr. 63/2016, in der derzeit geltenden Fassung, in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991-VStG begangen.
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden je Tat € 350,00 an Geldstrafe und für den Fall der Uneinbringlichkeit je 16 Stunden an Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.
Ferner wurde gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG bestimmt, dass insgesamt € 140,00 als Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren, das sind 10% der Strafen, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt zu bezahlen seien.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 1.540,00.
Zudem wurde ausgesprochen, dass die D.GmbH für die mit diesem Bescheid über die zur Vertretung nach außen Berufene, Frau N.M., verhängten Geldstrafen samt Strafkosten von je € 385,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand hafte.
Zur Begründung wurde ausgeführt:
"Nach § 1 des Wiener GIüeksspielautomatenabgabegesetzes ist für das Halten von Spielapparaten, durch deren Betätigung ein Gewinn in Geld oder Geldeswert (so zB Jeton- oder Warengewinn) erzielt werden kann und für die keine Bewilligung oder Konzession nach den §§ 5. 14 oder 21 BGBl. Nr. 620/1989, in der Fassung BGBl. Nr. 111/2010. erteilt wurde, eine Steuer zu entrichten.
Die Steuer beträgt je Apparat und begonnenem Kalendermonat 1.400 €. Die Steuerpflicht
besteht unabhängig davon, ob die Entscheidung über das Spielergebnis durch den Apparat selbst, zentralseitig oder auf eine sonstige Art und Weise herbeigeführt wird.
Gemäß § 2 Abs. 1 leg cit. ist die Unternehmerin oder der Unternehmer steuerpflichtig. Unternehmerin oder Untemehmer im Sinne dieses Gesetzes ist jede bzw. jeder, in deren bzw. dessen Namen oder auf deren bzw. dessen Rechnung der Spielapparat gehalten wird oder die Entgelte gefordert worden sind.
Sind zwei oder mehrere Unternehmerinnen bzw. Unternehmer (Mitunternehmerinnen bzw. Mitunternehmer) vorhanden, so sind sie als Gesamtschuldnerinnen bzw. Gesamtschuldner steuerpflichtig. Die lnhaberin oder der lnhaber des für das Halten des Apparates benützten Raumes oder Grundstückes und die Eigentümerin oder der Eigentümer des Apparates gelten als Gesamtschuldnerinnen bzw. Gesamtschuldner.
Nach § 3 leg.cit. ist die Steuer erstmals spätestens einen Tag vor Beginn des Haltens und in der Folge jeweils bis zum Letzten eines Monats für den Folgemonat zu entrichten. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonates, in dem der Apparat nicht mehr gehalten wird.
Aufgrund des § 9 Abs. 1 VStG sind Sie als handelsrechtliche Geschäftsführerin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die steuerpflichtige Gesellschaft strafrechtlich verantwortlich.
Der Sachverhalt der Ihnen zur Last gelegten Übertretungen ist durch die Erhebungen der Y.GmbH vom und den Kontostand unbedenklich erwiesen und wurde Ihnen vorgehalten; demnach haben Sie die Glücksspielautomatenabgabe nicht (in voller Höhe) bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit entrichtet.
Einer aufgrund des unbegründeten Einspruchs folgenden Aufforderung zur Rechtfertigung gemäß § 42 VStG wurde keine Folge geleistet. Die Verwaltungsstrafverfahren waren daher ohne ihre weitere Anhörung durchzuführen.
Aufgrund der Aktenlage ist es als erwiesen anzusehen, dass Sie der Verpflichtung zur
ordnungsgemäßen Zahlung der Glücksspielautomatenabgabe nicht fristgerecht nachgekommen sind.
Damit sind die ihnen zur Last gelegten Tatbestände erfüllt.
Gemäß § 4 des Wiener Glücksspielautomatenabgabegesetzes sind Übertretungen des § 3 als Verwaltungsübertretungen mit einer Geldstrafe bis zu 42.000 € zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.
Die verhängten Geldstrafen sollen durch ihre Höhe geeignet sein, Sie wirksam von einer
Wiederholung abzuhalten (Spezialprävention).
Als erschwerend war kein Umstand zu werten.
Als mildernd war Ihre verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu werten.
Die Strafbemessung erfolgte unter Annahme durchschnittlicher wirtschaftlicher Verhältnisse.
Ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse konnten zu ihren Gunsten nicht angenommen werden. da Sie von der eingeräumten Möglichkeit, diese darzulegen, keinen Gebrauch gemacht haben und für eine solche Annahme kein Anhaltspunkt besteht.
Die Verschuldensfrage war aufgrund der Aktenlage zu bejahen und spruchgemäß zu entscheiden.
Der Ausspruch über die Kosten ist im § 64 Abs. 2 VStG begründet."
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Dagegen richtet sich die Beschwerde vom mit der die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens begehrt und zur Begründung lediglich ausgeführt wird, dass die Zweitbeschwerdeführerin (gemeint ist offensichtlich die D.GmbH, eine Zweitbeschwerdeführerin wurde in der Beschwerdeschrift nicht genannt, daher gibt es keine Zweitbeschwerdeführerin), keine Spielapparate gehalten habe, durch deren Betätigung ein Gewinn in Geld oder Geldeswert erzielt werden kann. Zudem wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung und die Einvernahme der Anzeigerin beantragt.
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In der mündlichen Verhandlung vom wurde erhoben und festgestellt:
"Die Parteien haben sich mit der Verhandlungsführung an diesem Termin unter Schilderung der Vorort gegebenen Sicherheitsmaßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 (Plexiglasschutz und Desinfektionsmittel im Verhandlungsraum vorhanden, im Haus besteht Maskenpflicht) vorweg mittels Mail bereit erklärt.
Die Verhandlungsleiterin trägt den Sachverhalt und die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens vor. In diesem Zusammenhang wird der Akt des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 verlesen.
Der Verteidiger trägt die Beschwerde vor und beantragt wie dort.
Zeugeneinvernahme nach § 25 Abs. 6 VwGvG:
Zeuge: T., geb. am Geb.Dat., Adr. im Akt
Belehrung nach § 48 AVG, § 49 AVG (Entschlagungsrecht) Wahrheitserinnerung § 50 AVG (falsche Aussage vor einem Gericht ist gemäß § 288 StGB strafbar):
R: Sie haben am an der Adresse Adr1 Erhebungen getätigt?
Das Erhebungsprotokoll wird dem Vertreter in Kopie übergeben und der Inhalt dem Zeugen durch die Richterin vorgelesen und vorgehalten.
Z: Ja, ich kann mich an die Erhebung erinnern und habe das Protokoll ausgefüllt.
R: Vorhalt des Inhaltes des Magistratsaktes S 15 und 16 des Strafaktes.
Zeuge: Ja, das kann ich alles so bestätigen. Ich habe auch die im Akt erliegenden Fotos gemacht.
Verteidiger: Haben Sie alle 4 Geräte bespielt.
Z: Nein, nur einen Apparat, die anderen waren besetzt. Ich habe die Spieler beobachtet, die die anderen Geräte bespielt haben.
Auf weitere Vorhalte des Verteidigers:
Z: Ich war das erste Mal in dem Lokal. Ich konnte nur einen Jackpot und keinen Höchstgewinn finden. Eine Spielbeschreibung war nicht erkennbar. Ich habe auch alle Tasten gedrückt.
Vert.: Welches Gerät haben sie bespielt.
Z: Das erste Gerät rechts.
Vert. Wissen Sie ob man auch abbrechen kann.
Z.:. Ich habe das probiert, es ging nicht. Ich habe Automatikmodus gespielt.
BV: Keine weiteren Fragen an den Zeugen.
V: Es handelt sich bei den gegenständlichen Geräten um Geräte durch welche keine verbotenen Ausspielungen durchgeführt werden, zumal der Ausgang des Spielergebnisses nicht vom Zufall sondern vom Geschick abhängig ist, zumal keine Höchstgewinne festgestellt wurden und der heute vernommene Zeuge nur eines der vier Geräte tatsächlich bespielt hat."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Nach § 1 des Wiener Glücksspielautomatenabgabegesetzes ist für das Halten von Spielapparaten, durch deren Betätigung ein Gewinn in Geld oder Geldeswert (so zB Jeton- oder Warengewinn) erzielt werden kann und für die keine Bewilligung oder Konzession nach den §§ 5, 14 oder 21, BGBl. Nr. 620/1989, in der Fassung BGBl. Nr. 111/2010. erteilt wurde, eine Steuer zu entrichten.
Die Steuer beträgt je Apparat und begonnenem Kalendermonat 1.400 €. Die Steuerpflicht
besteht unabhängig davon, ob die Entscheidung über das Spielergebnis durch den Apparat selbst, zentralseitig oder auf eine sonstige Art und Weise herbeigeführt wird.
Gemäß § 2 Abs. 1 leg cit. ist die Unternehmerin oder der Unternehmer steuerpflichtig. Unternehmerin oder Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes ist jede bzw. jeder, in deren bzw. dessen Namen oder auf deren bzw. dessen Rechnung der Spielapparat gehalten wird oder die Entgelte gefordert worden sind.
Sind zwei oder mehrere Unternehmerinnen bzw. Unternehmer (Mitunternehmerinnen bzw. Mitunternehmer) vorhanden, so sind sie als Gesamtschuldnerinnen bzw. Gesamtschuldner steuerpflichtig. Die lnhaberin oder der lnhaber des für das Halten des Apparates benützten Raumes oder Grundstückes und die Eigentümerin oder der Eigentümer des Apparates gelten als Gesamtschuldnerinnen bzw. Gesamtschuldner.
Nach § 3 leg. cit. ist die Steuer erstmals spätestens einen Tag vor Beginn des Haltens und in der Folge jeweils bis zum Letzten eines Monats für den Folgemonat zu entrichten. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonates, in dem der Apparat nicht mehr gehalten wird.
Nicht bestritten wurde die handelsrechtliche Verantwortlichkeit der Bf. für die abgabenrechtlichen Belange der D.GmbH. Sie fungiert seit als handelsrechtliche Geschäftsführerin der unter FN FN im Firmenbuch erfassten D.GmbH.
Aufgrund des § 9 Abs. 1 VStG ist ein handelsrechtlicher Geschäftsführer für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die steuerpflichtige Gesellschaft strafrechtlich verantwortlich.
Wie auch bereits im Vorverfahren zu RV/7500312/2019 liegt eine Sachverhaltsdarstellung der Y.GmbH an den Magistrat vom vor, in der wie folgt bekannt gegeben wurde:
"Zum Sachverhalt:
Am wurde im Lokal (ohne Aufschrift), Adr1, um
ca. 20:00 Uhr, das Veranstalten bzw. das Anbieten bzw. das Zugänglichmachen von
verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 1 und 4 GSpG festgestellt.
Mit den im angeschlossenen Besuchsprotokoll näher beschriebenen elektronischen
Geräten werden vermutlich bereits seit zumindest , jedenfalls auch
Glücksspiele in Form virtueller Walzenspiele fortgesetzt angeboten bzw. zugänglich
gemacht.
Die Entscheidung über den Spielausgang der angebotenen Spiele ist stets ausschließlich
(oder zumindest verwiegend) vom Zufall abhängig, weil dem Spieler nach der Spielauslösung keinerlei wirksame Einflussmöglichkeit auf den Spielablauf bzw. das Spielergebnis (Entscheidung über Gewinn und Verlust) geboten wird.
Zudem sind die angeführten Glücksspiele bereits mehrfach auch vom VwGH als
Glücksspiele im Sinne des § 1 Abs 1 GSpG qualifiziert worden (zB: Walzenspiele
, Hunderennen
201111770296, elektronisches Glücksrad "Fun Wechsler"
2011/17/0068).
Die angebotenen Spiele werden damit in Form von Glücksspielen im Sinne des § 1
Abs. 1 GSpG angeboten bzw. veranstaltet bzw. zugänglich gemacht.
Die Glücksspiele werden in Form von Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 1 GSpG
angeboten, also für die Durchführung durch spielwillige Kunden bereitgehalten, und sie
im Sinne des Gesetzes "veranstaltet".
Der noch festzustellende Glücksspielveranstalter veranstaltet die angeführten Glücksspiele während des noch zu konkretisierenden Tatzeitraumes vermutlich auf seinen
Namen und auf sein wirtschaftliches Risiko, übt also selbständig eine nachhaltige
Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen aus;
Der Glücksspielveranstalter ist als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG zu qualifizieren.
Für die Teilnahme an den Glücksspielen ist von den Spielern jeweils eine vermögenswerte Leistung zu erbringen, nämlich jedenfalls der geforderte Mindesteinsatz pro Spiel
laut Erhebungen im angeschlossenen Besuchsprotokoll. Im Gegenzug für diese Einsatzleistung eines Spielers werden vom Glücksspielveranstalter als Unternehmer vermögenswerte Leistungen in Aussicht gestellt, nämlich z.B,. die in Gewinnplänen zu den
einzelnen Spielen angeführten Beträge (bzw. in Form von Quotenblättern bei angebotenen Wetten).
Die gegenständlichen Glücksspiele werden also in Form von Ausspielungen iSd
Glücksspielgesetzes veranstaltet.
Für die Veranstaltung von Ausspielungen im angeführten Standort ist keine Konzession
- nach dem GSpG erteilt worden. Weder auf den Geräten noch im Lokal gab es einen
sichtbaren Hinweis auf eine Bewilligung der Glücksspielgeräte. Die gegenständlichen
Ausspielungen sind offenkundig auch nicht gemäß § 4 GSpG vom Glücksspielmonpol
des Bundes ausgenommen. Nach Informationen der Einschreiterin besteht für den gegenständlichen Standort auch keine Bewilligung nach landesrechtlichen Bestimmungen
(Landesausspielungen gemäß § 5 GSpG).
Bei den gegenständlichen Glücksspielen handelt es sich somit um verbotene Ausspielungen, die im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG veranstaltet werden und an denen vom
Inland aus teilgenommen werden kann.
Der Lokalinhaber duldet - nach der allgemeinen Lebenserfahrung und den Branchengepflogenheiten gegen Entgelt - die Veranstaltung verbotener Ausspielungen in seinem Lokal. Der Lokalinhaber macht somit verbotene Ausspielungen untemehmerisch
zugänglich.
Aus dem beiliegenden Grundbuchsauszug kann der Grundstückseigentümer der Liegenschaft mit der Grundstücksadresse Adr1, entnommen werden.
Aus dem angeschlossenen Erhebungsprotokoll sind die verfahrens- und beurteilungsrelevanten Sachverhaltselemente zu entnehmen, die auch im Zuge
durchgeführter Testspiele bzw. durch Fotoaufnahmen dokumentiert wurden.
Die Daten des eingetragenen Grundstückseigentümers können dem beiliegenden Grundbuchsauszug entnommen werden und wird dessen Ladung und Vernehmung als Zeuge angeregt.
Rechtliche Grundlagen:
Ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis vorwiegend oder ausschließlich vom Zufall abhängt, ist als Glücksspiel im Sinne des GSpG zu qualifizieren
(§ 1 Abs 1 GSpG). Ist das Spielergebnis zumindest zu 50% vom Zufall abhängig, so
ist das Tatbestandsmerkmal "vorwiegend vom Zufall abhängig" bereits erfüllt und liegt
somit ein Glücksspiel iSd GSpG vor (vgl Zl 95l16/0047). Überwiegt der Zufall so ist das gesamte angebotene Spiel ein Glücksspiel iSd GSpG und
das gesamte Gerät, mit dem dieses Spiel angeboten bzw zugänglich gemacht wird, ein
Eingriffsgegenstand iSd GSpG.
Gemäß § 2 Abs. 1 GSpG werden als Ausspielungen im Sinne dieses Gesetzes Glücksspiele bezeichnet, die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder unternehmerisch zugänglich macht und bei denen Spieler eine vermögenswerte Leistung im
Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und vom Unternehmer eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).
Als Unternehmer gilt, wer selbständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von
Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt (§ 2 Abs. 2 GSpG).
Gemäß § 2 Abs. 4 GSpG sind Ausspielungen, für die eine Konzession nach dem GSpG
nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4
GSpG ausgenommen sind (zB Landesausspielungen gemäß § 5 GSpG), als verbotene
Ausspielungen zu qualifizieren."
Auf dem Erhebungsprotokoll der S.GmbH zum , mit der Uhrzeitangabe 20:00 Uhr scheint auf, dass es sich verfahrensgegenständlich um 4 Mainstreet/Apex Geräte handelt. Das gespielte Spiel war demnach Mystery of Ra, die Spieldauer mindestens 1 Sekunde, aber weniger als 2 Sekunden. Ausspielung eines Jackpots wurde mit ja bezeichnet. Der Mindesteinsatz betrug € 0,10, der Höchsteinsatz € 15, der Höchstgewinn war nicht bekannt.
Es gab eine Automatikstarttaste und der eingesetzte Betrag wurde mit € 50,00 angegeben. Das Bargeld wurde vom Personal mittels Einzahlungs-, Auszahlungsautomat auf den gewünschten Glücksspielautomaten aufgebucht. Die Auszahlung erfolgte durch das Personal am Auszahlungsautomat.
Der Zeuge hat dazu unter Wahrheitspflicht stehend in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht angegeben, dass er die Aufzeichnungen nach seinen Wahrnehmungen zum Tatzeitpunkt getätigt hat. Er hat auch selbst auf einem Gerät zum Test gespielt sowie festgestellt, dass auch die weiteren 3 Geräte zu diesem Zeitpunkt durch Spieler bespielt wurden. Nach seinen Erhebungen liegen verfahrensgegenständlich Glücksspielgeräte vor und war das Ergebnis des Spiels nicht vom Geschick eines Spielers abhängig.
Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist das BFG zu dem Schluss gekommen, dass die Beschreibung zum Erlebten klarstellt, dass es sich um ein Gerät gehandelt hat, durch dessen Betätigung jedenfalls ein Gewinn in Geld oder Geldeswert erzielt werden konnte, womit die Steuerpflicht gegeben ist.
Aufgrund der Aktenlage ist es daher als erwiesen anzusehen, dass der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Zahlung der Glücksspielautomatenabgabe für die bespielten Geräte nicht fristgerecht nachgekommen wurde. Damit wurden die der Bf. zur Last gelegten Tatbestände erfüllt.
Eine Kapitalgesellschaft wird durch ihren handelsrechtlichen Geschäftsführer vertreten. Die Bf. war somit als in den Tatzeitpunkten eingetragene handelsrechtliche Geschäftsführerin der D.GmbH verpflichtet für die Einhaltung deren abgabenrechtlicher Verpflichtungen Sorge zu tragen. Daher ist es auch ihr oblegen für die die Geräte haltende Gesellschaft die Glückspielabgabe zu entrichten.
Dass es sich nicht um eine allfällige Steuerpflicht der Bf. als natürliche Person, sondern um die Verpflichtung aus ihrer Stellung als Geschäftsführerin der D.GmbH Abgabenschuldigkeiten der Gesellschaft zu entrichten handelt, geht klar und zweifelsfrei aus dem Spruch des Erkenntnisses hervor.
Die Bf. hat es nach Ansicht des BFG somit schuldhaft unterlassen hinsichtlich der durch sie vertretenen Gesellschaft gehaltenen spielbereiten Glücksspielautomaten die angefallene Glücksspielabgabe bei deren Fälligkeit zu entrichten.
Gemäß § 4 des Wiener Glücksspielautomatenabgabegesetzes sind Übertretungen des § 3 als Verwaltungsübertretungen mit einer Geldstrafe von bis zu € 42.000,00 zu bestrafen, für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.
Als erschwerend wurde kein Umstand gewertet. Es liegt jedoch eine Vorstrafe vor und wäre nicht die Unbescholtenheit der Bf. als mildernd zu werten gewesen.
Die Strafbemessung erfolgte unter Annahme durchschnittlicher wirtschaftlicher Verhältnisse, dazu wurde im Verfahren auch kein weiteres Vorbringen erstattet.
Die verhängten Geldstrafen sollen durch ihre Höhe geeignet sein, wirksam von einer Wiederholung abzuhalten (Spezialprävention).
Der Zweck eine Abschreckung zu erzielen gelang durch die Maßnahme der Beschlagnahme von Spielapparaten durch die Finanzpolizei am nicht (siehe oben zitiertes Vorverfahren RV/7500312/2019 gegen die Bf.), da eben schon am wiederum spielbereite Apparate gehalten wurden. Die ausgesprochene Geldstrafe ist daher unzweifelhaft angemessen, da die Höhe dieser Sanktion im Vorverfahren auch Gegenstand eines nicht von Erfolg gekrönt gewesenen Revisionsverfahrens vor dem VwGH gewesen ist.
Gemäß § 16 Abs. 1 VStG gilt: Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.
Die Ersatzfreiheitsstrafe entspricht ebenfalls dem festgestellten Verschulden der Bf.
Gemäß § 9 Abs. 7 VStG haften juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten "natürlichen Personen" für die über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
Somit war hinsichtlich der D.GmbH eine Haftungsinanspruchnahme auszusprechen. (siehe ).
Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zahlungsaufforderung
Gemäß § 54b VStG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie den Kostenbeitrag des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und den Kostenbeitrag des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Summe: € 1.820,00) binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen. Für allfällige Ratenvereinbarungen ist der Magistrat zuständig.
Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG zu erfolgen hat:
Empfänger: MA 6- Abgabenstrafsachen, BIC: BKAUATWW, IBAN: AT91 1200 0514 2801 8031.
Verwendungszweck: Geschäftszahl des Straferkenntnisses (MA 6)
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Glücksspiel Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 9 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 2 Abs. 4 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989 § 9 Abs. 7 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 50 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 § 5 WAOR, Wiener Abgabenorganisationsrecht, LGBl. Nr. 21/1962 § 16 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.7500569.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at