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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.05.2020, RV/7400058/2020

Behauptung, dass der Zählerstand beim Einbau nicht 1 gewesen ist

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Anna Mechtler-Höger in der Beschwerdesache NameBf,  vertreten durch VertreterBf, AdresseBf, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 31 Wiener Wasser vom , MA 31-262219/20 betreffend Wasser- und Abwassergebühren für den Zeitraum bis  zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Die belangte Behörde hat am die Bescheidbeschwerde des Beschwerdeführers (Bf) vom gegen den Gebührenbescheid betreffend Wasser- und Abwassergebühren vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Dem gleichzeitig übermittelten Beschwerdeakt der belangten Behörde ist Folgendes zu entnehmen:

Der Bf ist Wasserabnehmer bezüglich einer Liegenschaft im 14. Wiener Gemeindebezirk.

Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde bezüglich dieser Liegenschaft für den Zeitraum bis folgende Bruttobeträge fest:


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Zeitraum
Gebühr
Menge in m3
Bruttobetrag in Euro
-
Wasserbezugsgebühr
48
89,28
-
Wasserbezugsgebühr
31
59,52
4. Quart. 2018-4. Quart. 2018
Wasserzählergebühr
 
6,23
1. Quart. 2019-2. Quart. 2019
Wasserzählergebühr
 
12,86
-
Abwassergebühr
35
71,40
-
Abwassergebühr
31
65,41
Summe festgesetzte Gebühren:
 
 
304,70

Abzüglich bereits entrichteter Teilzahlungen und zuzüglich der neuen Teilzahlungen ergab sich für den Bf insgesamt ein zu entrichtender Gesamtbetrag von 126,41 Euro.

In der Begründung führte die belangte Behörde aus, die Gebühr für den Wasserbezug und die Beistellung des Wasserzählers sowie die vierteljährlichen Teilzahlungsbeträge würden aufgrund des Wasserversorgungsgesetzes - WVG, in Verbindung mit der Wassergebührenverordnung 1990 vorgeschrieben. Die Abwassergebühr sowie die vierteljährlichen Teilzahlungsbeträge würden aufgrund des Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetzes - KKG in Verbindung mit der Kanalgebührenverordnung 1988 vorgeschrieben.

In der dagegen erhobenen Beschwerde führte der Vertreter des Bf aus, bei dem am vorgenommenen Zählertausch liege hinsichtlich des Zählerstandes von 1m3 ein Fehler vor. Auch sei eine Verständigung vom Zählertausch nicht erfolgt. Als Begründung wurde auf einen Email-Verkehr verwiesen.

Mit Mail vom teilte die MA 31 dem Bf  gemäß § 183 Abs. 4 BAO Folgendes mit:

"Sie weisen in Ihrer Beschwerde darauf hin, dass der Zählerstand von 1m3 anlässlich des Zählertausches am ein Fehler sei. Der danach entstandene Mehrverbrauch bis sei nicht erklärbar bzw. eindeutig nicht auf einen Defekt in der Gartenleitung zurückzuführen.

Da ab der Verbrauch wieder zurückging, kann die Ursache nicht am Zählerwerk des amtlichen Wasserzählers liegen.

Die Ursachen für einen erhöhten Wasserverbrauch sind mannigfaltig und können in geänderten Verbrauchsgewohnheiten (z.B. mehr Personen, vermehrte Gartenbewässerung, neue Poolanlage) liegen, aber auch in Wasserverlusten, die oft unbemerkt und nicht leicht eruierbar auftreten können. So zum Beispiel durch rinnende WC-Anlagen, ein schlecht geschlossenes Absperrventil im Wasserzählerschacht, ein undichtes Ventil am Boiler oder ein Leck an einer erdverlegten (Garten)Leitung.

…..

Falls die Ursache für den Mehrverbrauch doch noch gefunden wird, hat der Gesetzgeber für Wassermengen, die nicht in den öffentlichen Kanal eingeleitet werden, folgende Ermäßigungsmöglichkeit vorgesehen: Die nach den verbindlichen Angaben des Wasserzählers ermittelte Wassermenge gilt zufolge § 12 Abs. 1 Z 1 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz - KKG, LGBl. für Wien Nr. 2/1978, in der geltenden Fassung als in den öffentlichen Kanal abgegeben und bildet somit die Grundlage für die Berechnung der Abwassergebühr. Diese gesetzliche Fiktion ist jedoch durch § 13 Abs. 1 KKG widerlegbar. Nach § 13 Abs. 1 KKG, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 8/2010, ist für nach § 12 Abs. 1, 2 und 4 KKG festgestellte Abwassermengen, die nicht in den öffentlichen Kanal gelangen, über Antrag die Abwassergebühr herabzusetzen, wenn die im Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum nicht eingeleiteten Abwassermengen 5% der für diesen Zeitraum festgestellten Abwassermengen, mindestens jedoch 100 Kubikmeter, übersteigen und die Nichteinleitung durch prüfungsfähige Unterlagen nachgewiesen wird.

Unabhängig davon ist für Ihre Liegenschaft die Pauschalermäßigung von der Abwassergebühr für die Grünflächenbewässerung vorgemerkt. Die Pauschalermäßigung ist bei Baulichkeiten mit nicht mehr als 2 Wohnungen, deren Wohnflächen jeweils 150 m2 nicht übersteigen, nach der derzeit geltenden Kanalgebührenverordnung in der Höhe von maximal 200 Litern pro Tag und Baulichkeit ab einem Wasserbezug von 270 Litern (=0,27 m3) pro Tag und Baulichkeit bis zu einem Verbrauch von 470 Litern (=0,47 m3) möglich. Auf Grund des erhöhten Verbrauchs von über 0,27 m3 pro Tag wurde im Zeitraum bis eine Pauschalermäßigung von 13 m3 berücksichtigt.

...

Sie haben die Gelegenheit binnen der nächsten vier Wochen eine Stellungnahme abzugeben."

Mit Mail vom nahm der Vertreter des Bf Stellung und führte aus, er habe aus seiner 45-jährigen Tätigkeit als Geschäftsführer einer Haustechnikfirma Erfahrung und Sachwissen. Der Verantwortungsbereich des Wasserabnehmers sei ihm bekannt. Das Angebot, die Wasserinstallationen im Haus anzusehen und zu überprüfen, sei bisher von der Behörde nicht wahrgenommen worden.

Im einzelnen sei auszuführen, dass

  • er allein im Haus wohne,

  • im gegenständlichen Zeitraum die Gartenwasserleitung abgesperrt gewesen sei (die Entleerung befinde sich im Wohnkeller, weshalb ein dort stattgefundener Wasseraustritt bemerkt worden wäre),

  • eine Poolanlage nicht vorliege,

  • die WC-Anlage nicht defekt gewesen sei,

  • ein Schaden am Absperrventil im Zählerschacht von den behördlichen Mitarbeitern beim Zählertausch bemerkt hätte werden müssen,

  • die mehrfachen Messungen beim Zähler im Schacht und beim Zähler im Haus keinen Wasserverlust der erdverlegten Wasserzuleitung ergeben hätten,

  • ein Wasseraustritt beim Boiler im Wohnkeller bemerkt worden wäre.

Weiters wies er darauf hin, dass er vom Zählertausch nicht informiert worden sei und die Behörde keinen Nachweis habe, dass der Zähler beim Tausch tatsächlich den Stand von 1m3 aufgewiesen habe. Der beachtliche Mehrverbrauch sei erst nach dem Zählertausch aufgetreten, ein Wasserverlust in dieser Größenordnung könne nicht unbemerkt bleiben.

In Ergänzung zur Beschwerde verwies der Vertreter des Bf auf den Gebührenbescheid vom , in welchem für den Zeitraum bis ein Durchschnittsverbrauch von 0,10 m3 pro Tag ermittelt worden sei. Dieser Wert entspreche den üblichen Werten. Dies beweise, dass in der Winterperiode 2018/2019 der Wert von 0,31 m3 nicht möglich sein könne. Der Fehler liege eindeutig beim getauschten Zähler.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, die im angefochtenen Gebührenbescheid  für den Zeitraum bis vorgenommene Gebührenfestsetzung beruhe auf den Angaben des bis eingebaut gewesenen städtischen Wasserzählers Nr. 0000, der für die Zeit vom bis einen Wasserbezug vom 3 m3 (0,27 m3 pro Tag) und auf den Angaben des seit eingebauten städtischen Wasserzählers Nr. ****, der für die Zeit vom bis einen Wasserbezug von 69 m3 (0,38 m3 pro Tag), für die Zeit vom bis einen Wasserbezug von 4 m3 (0,14 m3 pro Tag) und für die Zeit vom bis einen Wasserbezug von 3 m3 (0,09 m3 pro Tag) registriert habe. 

Die Vermutung des Bf, wonach der Wasserzähler Nr. **** nicht mit dem Stand von 1m3 eingebaut worden sei, finde insofern keine Bestätigung, als dieser laut Bestätigung der ausliefernden Firma und des Protokolls der für die Eichung zuständigen Stelle einen Stand von 1m3 (1,16m3) aufgewiesen habe. Auch auf dem Auftragsschein des Kontrahenten, Wiener Netze GmbH, sei anlässlich des Zählertausches der Einbaustand des Wasserzählers Nr. **** mit 1m3 vermerkt worden.

Eine Überprüfung des Wasserzählers Nr. **** sei vom Bf nicht beantragt worden. Auch seitens der Behörde bestünden keine Zweifel an dessen Anzeigefähigkeit, zumal dieser alle Verbrauchsschwankungen sowie den Verbrauchsrückgang ab registriert habe, wohingegen ein defektes Messgerät in der Regel auf hohem Niveau weitermesse.

Daraus folge, dass die Anzeigen des Wasserzählers Nr. **** als verbindlich anzusehen seien und gemeinsam mit den unbestritten gebliebenen Anzeigen des Wasserzählers Nr. 0000 zu Recht für die Berechnung der Wasserbezugsgebühren herangezogen worden seien.

Da es auf das durch den Wasserzähler geflossene Wasser ankomme, sei die Wassermenge auch dann gebührenpflichtig, wenn Rohrbrüche in der Hausleitung, schadhafte oder offen gebliebene Ventile sowie unbemerkt offen gebliebene Wasserhähne nach dem Wasserzähler zu einem unkontrollierten Wasserverlust führten. Die Abgabenbehörde habe weder die Verbrauchsgewohnheiten der Hausbewohner noch allfällige Mehrverbrauchsquellen zu erheben.

Dass ein Verschulden der Stadt Wien oder einer in ihrem Auftrag handelnden Person vorliege, werde vom Bf nicht behauptet und sei ein solches auch aus der Aktenlage nicht ersichtlich. Eine Herabsetzung der Wasserbezugsgebühr sei daher nicht möglich.

Seitens des Bf sei mitgeteilt worden, dass Überprüfungen durch ihn keine Hinweise auf den Grund des erhöhten Wasserverbrauches ergeben hätten. Da ein Schaden an der Verbrauchsanlage ausgeschlossen worden sei  und nicht festgestellt werden könne, ob und in welchem Ausmaß Abwassermengen in den öffentlichen Kanal gelangt seien oder nicht, sei eine Herabsetzung der Abwassergebühr nicht möglich.

Fristgerecht stellte der Vertreter des Bf einen Vorlageantrag und führte darin aus, der Wasserzähler befinde sich in 2 Meter Tiefe in einem Schacht vor dem Grundstück. Deshalb habe er vor 30 Jahren im Haus einen 2. Wasserzähler installiert, um den laufenden Wasserverbrauch im eigenen Interesse kontrollieren zu können.

Zusammenfassend brachte er weiters vor, der Wasserverbrauch über einen längeren Zeitraum habe durchschnittlich 0,1 m3 pro Tag betragen. Mit dem Zählertausch am sei der Verbrauch um mehr als das dreifache gestiegen, obwohl im Winter keine Gartenbewässerung durchgeführt und die Gartenwasserleitung entleert worden sei. Das Entleerungsventil befinde sich im Wohnkeller, ein Wasseraustritt wäre sofort bemerkt worden. Eine undichte WC-Spülung hätte er ebenfalls bemerkt.

Die Angabe des Zählerstandes von 1m3 beim Einbau sei unrichtig. Er habe wiederholt mitgeteilt, dass beim Zählertausch ein Fehler, also ein Verschulden, vorgelegen sei. Ohne Beweise vorzulegen behaupte die Behörde, dass der Zählerstand beim Tausch 1,0 m3 betrage.

Eine Prüfung der Funktion des Zählers in späterer Folge erübrige sich, weil die laufenden Vergleichsmessungen der Zählerstände keine Differenzen ergäben.

Aus Sicht des Bf liege der Fehler eindeutig beim Zählertausch.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:

Der Bf ist Wasserabnehmer der Liegenschaft AdresseBf. Das Abwasser wird unmittelbar in einen öffentlichen Straßenkanal entsorgt.

Der Wasserzähler der Stadt Wien befindet sich in einem 2 m tiefen Schacht am A-Weg. Im Keller des Wohnhauses wurde vom Bf ein weiterer Wasserzähler montiert. Die Entfernung zwischen den beiden Wasserzählern beträgt 10 m. Es handelt sich dabei um eine aus dem Jahr 1925 stammende Leitung.

Seit dem Jahr 2016 bewegt sich der Tagesdurchschnittsverbrauch an Wasser für dieses Objekt zwischen 0,09 m3 und 0,38 m3.

Der von der Stadt Wien beigestellte Wasserzähler mit der Nr. **** wurde am mit einem Zählerstand von 1 eingebaut. Vom Bf wurde mit Mail vom ein Zählerstand von 70 mitgeteilt, was einem Verbrauch von 69 m3 und einem Tagesdurchschnittsverbrauch von 0,38 m3 entspricht. Bei der Ablesung am wurde ein Zählerstand von 74 festgestellt, was einem Verbrauch von 4 m3 und einem Tagesdurchschnittsverbrauch von 0,14 m3 entspricht. Bei der Ablesung am wurde ein Zählerstand von 77 festgestellt, was einem Verbrauch von 3 m3 und einem Tagesdurchschnittsverbrauch von 0,09 mentspricht.

Der mit dem Wasserzähler Nr. 0000 am zuletzt festgestellte Verbrauch für 11 Tage betrug 3 m3, was einem Tagesdurchschnittsverbrauch von 0,27 m3 entspricht.

Dass Wassermengen ohne Verschulden des Wasserabnehmers durch ein von der Stadt Wien bzw. durch in ihrem Auftrag handelnde Personen verschuldetes Gebrechen an der Wasserzähleranlage als verbraucht angezeigt wurden, kann nicht festgestellt werden.

Der Wasserzähler Nr. **** wurde keiner Überprüfung unterzogen.

Ob der Bf die gemäß § 15 Abs. 4 Wiener Wasserversorgungsgesetz vorgeschriebene mindestens dreimonatliche Dichtheitsprüfung der Verbrauchsanlage durchgeführt hat, kann nicht festgestellt werden.

Es kann ebenfalls nicht festgestellt werden, dass eine Wasserentnahme für Feuerlöschzwecke (§ 20 Abs. 1 Wiener Wasserversorgungsgesetz) erfolgt ist. 

Beweiswürdigung:

Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus der Aktenlage, die auf den von der belangten Behörde sorgfältig durchgeführten Ermittlungen beruht.

Der Bf hat sich während des gesamten Verfahrens darauf beschränkt zu bestreiten, dass der von der Stadt Wien beigestellte und am eingebaute Wasserzähler mit der Nr. **** tatsächlich mit einem Zählerstand von 1 eingebaut worden ist.

Angesichts der Tatsache, dass der mit diesem Wasserzähler nach dem  gemessene Tagesdurchschnittsverbrauch zwischen 0,14 m3 und 0,09 m3 lag, vermag das Gericht daher nicht festzustellen (und wird dies auch vom Bf nicht behauptet), dass der zwischen und angezeigte Wasserverbrauch auf einem Defekt des Wasserzählers beruht.

Dass der Wasserzähler beim Einbau den Stand von 1 aufwies, gründet sich einerseits auf die EU-Konformitätserklärung der Fa. K. In dieser wird bestätigt, dass der Wasserzähler mit der Nummer **** entsprechend der europäischen MID-Richtlinie 2014/32/EU konformitätsbewertet und mit einem Stand von 1,16 m3 ausgeliefert worden ist. Andererseits vermerkte der Monteur, der den Zähler mit der Nummer 0000 aus- und den Zähler mit der Nummer **** einbaute, auf dem Auftragsschein handschriftlich die Zählernummer, das Datum des Zählertausches und den Stand 1. Dafür, dass der Monteur den Zählerstand 1 willkürlich eingetragen hat, liegen keine Anhaltspunkte vor.

Der Versuch des Bf, den höheren Wasserverbrauch durch einen bereits im Zeitpunkt des Einbaus höheren Anfangsstand zu erklären, ist in Anbetracht der übereinstimmenden Beweismittel als Schutzbehauptung zu werten.

Hinweise für eine gebührenfreie Entnahme für Feuerlöschzwecke lassen sich dem Vorbringen des Bf nicht entnehmen, abgesehen davon, dass der in § 20 Abs. 1 Wiener Wasserversorgungsgesetz geforderte Nachweis vom Bf nicht geführt wurde.

Rechtliche Würdigung:

§ 11 WVG lautet:

"(1) Das Wasser wird grundsätzlich über einen von der Stadt Wien beigestellten Wasserzähler abgegeben, nach dessen Angaben die bezogene Wassermenge ermittelt wird. Wenn die Anbringung eines Wasserzählers unmöglich ist, hat der Magistrat die bezogene Wassermenge zu schätzen.

(2) Der Magistrat bestimmt die Anschlussgröße des Wasserzählers nach dem Wasserbedarf; er bestimmt weiters den Standort des Wasserzählers und veranlasst die erstmalige Einschaltung auf Kosten des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin. Der Wasserzähler bleibt Eigentum der Stadt Wien und wird von ihr instandgehalten; er kann jederzeit ausgewechselt werden. Die Behebung von Schäden, die nicht auf mangelhaftes Material, normale Abnützung, höhere Gewalt, auf Verschulden Dritter oder Verschulden der Organe des Magistrates zurückzuführen sind, erfolgt auf Kosten des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin. Sofern der Wasserzähler über Verlangen des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin außerhalb der normalen Arbeitszeit ausgewechselt wird, sind die hiefür auflaufenden Mehrkosten vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin zu tragen. Das eigenmächtige Ausbauen oder Umsetzen des Wasserzählers ist verboten.

(3) Ergeben sich Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Wasserzählers, so ist dieser von Amts wegen oder auf Antrag des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin zu überprüfen. Die Angaben des Wasserzählers sind verbindlich, wenn sie die in den Eichvorschriften festgelegten Verkehrsfehlergrenzen nicht überschreiten. Sind diese nicht überschritten, so hat der Antragsteller bzw. die Antragstellerin die Prüfungskosten zu tragen.

(4) Wenn kein Wasserzähler eingebaut ist oder der Wasserzähler die in Abs. 3 angeführten Grenzen überschreitet oder still steht, ist der Wasserbezug nach jenem Wert zu ermitteln, der sich unter Zugrundelegung der Ablesungen in den jeweils zwei vorangegangenen Jahren beim Wasserabnehmer bzw. bei der Wasserabnehmerin ergibt. Falls dieser nicht feststellbar ist, sind die Angaben des neuen Wasserzählers für die Bezugsermittlung heranzuziehen.

(5) Bei Auflassung des Wasseranschlusses wird der Wasserzähler auf Kosten des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin entfernt."

§ 15 WVG lautet:

"(1) Der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin hat die Verbrauchsanlage und insbesondere auch die Absperrhähne jederzeit in gutem und betriebsfähigem Zustand zu erhalten und die Versorgung mit dem aus der städtischen Wasserleitung gelieferten Wasser sicherzustellen. Außerdem hat er bzw. sie die Verbrauchsleitung sowie freiliegende Teile der Anschlussleitung einschließlich der Wasserzähleranlage ausreichend gegen Frost und Beschädigung zu schützen.

(2) Bei Auftreten von Gebrechen ist bis zu deren Behebung die der Gebrechenstelle zunächst liegende Absperrvorrichtung vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin zu schließen. Die von der Absperrung betroffenen sonstigen Wasserverbraucher bzw. Wasserverbraucherinnen sind nach Möglichkeit rechtzeitig vorher zu verständigen. Gebrechen an der Anschlussleitung hat der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin unverzüglich dem Magistrat zu melden. Die eigenmächtige Behebung von Gebrechen an der Anschlussleitung einschließlich der Wasserzähleranlage durch den Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin ist verboten. Gebrechen und Undichtheiten an der Verbrauchsanlage hat er bzw. sie unverzüglich beheben zu lassen.

(3) Dem Wasserabnehmer bzw. der Wasserabnehmerin obliegt die Obsorge über den Wasserzähler (die Wasserzähleranlage); der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin hat insbesondere den Aufstellungsplatz in gutem Zustand zu erhalten und für die leichte Zugänglichkeit zu sorgen; er bzw. sie hat den Wasserzähler (die Wasserzähleranlage) gegen Frost, von außen eindringendes Wasser und sonstige Beschädigungen zu schützen. Der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin hat eine allfällige Wärmedämmung oder sonstige Schutzvorrichtung vor der Ablesung des Wasserzählers bzw. vor Arbeiten an der Wasserzähleranlage oder an der Anschlussleitung soweit zu entfernen, dass diese Arbeiten ohne Zeitverlust durchgeführt werden können.

(4) Der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin hat die Verbrauchsanlage mindestens alle drei Monate auf ihre Dichtheit zu überprüfen. Diese Überprüfung kann erfolgen durch:

a) Überwachung des durchschnittlichen Tagesverbrauches durch monatliche Ablesung des Wasserzählers,

b) Sperre aller Entnahmestellen der Verbrauchsanlage verbunden mit der Kontrolle des Wasserzählers,

c) Überprüfung der Dichtheit der Verbrauchsanlage durch einen bzw. eine hiezu nach den gewerberechtlichen Vorschriften befugten Gewerbetreibenden bzw. Gewerbetreibende.

Der Nachweis der Dichtheit der Verbrauchsanlage gilt als erbracht, wenn der ermittelte durchschnittliche Tagesverbrauch von dem zuletzt festgestellten nicht abweicht bzw. die Abweichung des durchschnittlichen Tagesverbrauches mit Sicherheit auf ein geändertes Verbrauchsgeschehen zurückgeführt werden kann. Ferner gilt der Nachweis der Dichtheit als erbracht, wenn bei Sperre aller Entnahmestellen der Wasserzähler keinen Verbrauch anzeigt oder wenn der bzw. die mit der Überprüfung der Verbrauchsanlage beauftragte Gewerbetreibende ihre Dichtheit bescheinigt.

(5) Der Wasserverbraucher bzw. die Wasserverbraucherin hat alle ausschließlich seinem bzw. ihrem Verbrauch dienenden Verbrauchsanlagen in gutem Zustand zu erhalten und insbesondere auch dafür Sorge zu tragen, dass alle Undichtheiten unverzüglich beseitigt werden."

Die §§ 11 bis 13 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz, LGBl. für Wien Nr. 2/1978, in der geltenden Fassung, lauten:

"§ 11 (1) Der Gebührenpflicht unterliegt die unmittelbare oder mittelbare Einleitung von Abwässern von innerhalb der Stadt Wien gelegenem Grundbesitz (§ 1 Grundsteuergesetz 1955) in einen öffentlichen Straßenkanal.

(2) Die Abwassergebühr ist nach der Menge des abgegebenen Abwassers zu bemessen und mit einem Betrag je Kubikmeter festzusetzen.

§ 12 (1) In den öffentlichen Kanal abgegeben gelten

1. die von der öffentlichen Wasserversorgung bezogene, nach § 11 Wasserversorgungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 10/1960, in der jeweils geltenden Fassung, ermittelte Wassermenge und

2. bei Eigenwasserversorgung die im Wasserrechtsbescheid festgestellte Wassermenge, deren Benutzung eingeräumt wurde (§ 111 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung BGBl. I Nr. 123/2006).

(2) Ist im Wasserrechtsbescheid das eingeräumte Maß der Wassernutzung nicht enthalten oder liegt eine nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 nicht bewilligte Eigenwasserversorgung vor, ist die bezogene Wassermenge vom Magistrat unter Zugrundelegung der Verbrauchsmenge gleichartiger Wasserabnehmer und Wasserabnehmerinnen zu schätzen. Diese Menge gilt als in den öffentlichen Kanal abgegeben.

(3) Besteht eine Wasserversorgung nach Abs. 1 oder Abs. 2, sind die aus einer zusätzlichen Eigenwasserversorgungsanlage bezogenen Wassermengen bei der Ermittlung der Abwassermenge nicht zu berücksichtigen, wenn diese nachweislich zur Gänze nicht in einen öffentlichen Kanal eingeleitet werden.

(4) Der Gebührenschuldner bzw. die Gebührenschuldnerin kann bei Eigenwasserversorgung die Anbringung eines Wasserzählers zur Messung der entnommenen Wassermenge beantragen. Die vom Wasserzähler angezeigte Wassermenge gilt in diesen Fällen als in den öffentlichen Kanal abgegeben. Die §§ 11, 15 Abs. 3, § 20 Abs. 5 und § 27 Wasserversorgungsgesetz sind sinngemäß anzuwenden. Zusätzlich hat der Gebührenschuldner bzw. die Gebührenschuldnerin die Kosten der Anschaffung, des Einbaues, der Auswechslung und der Entfernung des beigestellten Wasserzählers zu tragen. Verlangt der Gebührenschuldner bzw. die Gebührenschuldnerin die Beseitigung des Wasserzählers, sind ihm bzw. ihr die vorgeschriebenen Anschaffungskosten, vermindert um 10 v. H. für jedes Kalenderjahr, in dem ein Wasserzähler beigestellt war, rückzuerstatten.

§ 13 (1) Für nach § 12 Abs. 1, 2 und 4 festgestellte Abwassermengen, die nicht in den öffentlichen Kanal gelangen, ist über Antrag die Abwassergebühr herabzusetzen, wenn die im Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum nicht eingeleiteten Abwassermengen 5 vH der für diesen Zeitraum festgestellten Abwassermengen, mindestens jedoch 100 Kubikmeter, übersteigen und die Nichteinleitung durch prüfungsfähige Unterlagen nachgewiesen wird. Der Antrag ist bei sonstigem Anspruchsverlust für in einem Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum nicht eingeleitete Wassermengen bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres einzubringen.

(2) Für Kleingärten sowie für Baulichkeiten mit nicht mehr als zwei Wohnungen, insbesondere Kleinhäuser, Reihenhäuser und Sommerhäuser im Sinne des § 116 Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 48/1992 kann, wenn die Nutzfläche der einzelnen Wohnungen 150 Quadratmeter nicht übersteigt, mit Beschluß des Gemeinderates für zur Bewässerung von Grünflächen verwendete Wassermengen ein Pauschalbetrag festgesetzt werden, um den die gemäß § 12 Abs. 1, 2 und 4 festgestellte Abwassermenge für die Ermittlung der Abwassergebühr vermindert wird. Der pauschale Abzug dieser Wassermengen erfolgt über Antrag für die der Antragstellung folgenden Kalenderjahre. Das Wegfallen der Voraussetzungen für den pauschalen Abzug ist dem Magistrat unverzüglich mitzuteilen."

Gemäß § 11 Abs. 1 WVG ist bei Vorhandensein eines von der Stadt Wien bereitgestellten (funktionstüchtigen) Wasserzählers die bezogene gebührenpflichtige Wassermenge nach den Angaben des Wasserzählers, also durch Gegenüberstellung des am Wasserzähler ausgewiesenen Standes bei der Ablesung mit dem Stand bei der letzten Ablesung zu ermitteln (vgl. ; ; ).

Die gebührenpflichtige Abwassermenge ergibt sich gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 KKG aus der nach § 11 WVG ermittelten Wassermenge; es fehlen jegliche Hinweise auf eine Nichteinleitung des bezogenen Wassers in den Abwasserkanal.

Bezüglich des Wasserzählers mit der Nr. ****, der am  eingebaut worden ist, liegt eine EU-Konformitätserklärung der Fa. K vor, die ausdrücklich bestätigt, dass dieser Wasserzähler mit einem Zählerstand von 1,16 m3 ausgeliefert wurde.

Da nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen der Wasserzähler nicht defekt, sondern im Sinne des Gesetzes funktionstüchtig war, ist dessen Anzeige für die Ermittlung des Wasser- und Abwasserverbrauchs entscheidend.

Aus welchen Gründen es zu dem Wasserverbrauch gekommen ist, ist abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall der Verwendung für Feuerlöschzwecke, ohne Bedeutung. Die Abgabenbehörde hat daher nicht etwa die Wasserverbrauchsgewohnheiten der Hausbewohner oder allfällige Mehrverbrauchsquellen wie undichte Wasserhähne zu erheben, sondern lediglich, ob der Wasserzähler in Ordnung war. Da es auf das durch den Wasserzähler geflossene Wasser ankommt, ist die Wassermenge auch dann gebührenpflichtig verbraucht, wenn Rohrbrüche in der Hausleitung, schadhafte oder offen gebliebene Ventile sowie unbemerkt offen gebliebene Wasserhähne nach dem Wasserzähler zu einem unkontrollierten Wasseraustritt führen. Welches Schicksal die Wassermenge nach Durchfluss durch den Wasserzähler in der Innenanlage erleidet, ist ohne rechtliche Bedeutung (vgl. , zur Wassergebührenordnung von Bad Ischl; zum Wiener Wasserversorgungsgsetz).

Die Verpflichtung der Abgabenbehörde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 115 BAO) ist im Bereich der Bemessung der Wasserbezugsgebühr durch § 11 Abs. 1 WVG modifiziert, wonach die bezogene Wassermenge nach den Angaben des beigestellten Wasserzählers ermittelt wird. Gemäß § 11 Abs. 3 WVG ist im Falle des Vorliegens von Zweifeln an der Richtigkeit der Angaben des Wasserzählers dieser von Amts wegen oder auf Antrag des Wasserabnehmers zu überprüfen. Diese Angaben sind dann verbindlich, wenn sie eine Fehlergrenze von 5 % auf oder ab nicht überschreiten (vgl. ; ; ).

Nach § 11 WVG muss, wenn bei der Überprüfung des Zählers keine Fehlanzeige des Wasserzählers in der dort näher beschriebenen Art festgestellt wird, die Abgabenbehörde von den Angaben des Wasserzählers ausgehen, sofern der Abgabepflichtige nicht den Gegenbeweis erbringt, dass die Funktionsfähigkeit des Zählers nicht gegeben war (vgl. ).  Mit dem Vorbringen, der Wasserzähler habe im Zeitpunkt seines Einbaus nicht den Stand 1 aufgewiesen, wurde dieser Gegenbeweis nicht erbracht.

Aus dem Zusammenhalt von § 11 Abs. 1 und Abs. 4 WVG ergibt sich, dass nur in den vom Gesetz normierten Fällen der Wasserbezug auf andere Weise als durch den (ursprünglich eingebauten) Wasserzähler (nämlich durch Schätzung, Abstellen auf den Vergleichszeitraum des Vorjahres bzw. Einbau eines neuen Wasserzählers) ermittelt werden darf (vgl. ). Ein derartiger Fall (kein Wasserzähler oder funktionsuntüchtiger Wasserzähler) liegt hier nicht vor.

Da der Bf selbst in seinem Vorlageantrag ausführte, dass sich eine Überprüfung des Zählers erübrige, weil von ihm vorgenommene "Vergleichsmessungen" zwischen dem Zähler im Schacht und dem Zähler im Wohnkeller keine Differenzen ergeben hätten und daher von der Funktionsfähigkeit des Wasserzählers auszugehen sei, hatte die belangte Behörde zwingend den sich aus den Ablesungen des Wasserzählers ergebenden Verbrauch der Vorschreibung der Wasser- und Abwassergebühren zugrunde zu legen.

Das Vorbringen des Bf, er sei vom Zählertausch nicht verständigt worden, würde selbst bei Zutreffen nichts an der sich aus der obigen Beweiswürdigung ergebenden Tatsache ändern, dass der Zähler Nr. **** mit einem Stand von 1 ausgeliefert und eingebaut worden ist.

Im Übrigen wird auf die Begründung der Beschwerdevorentscheidung verwiesen.

Der angefochtene Bescheid erweist sich nicht als rechtswidrig; die Beschwerde ist daher gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.

Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt der dargestellten Rechtsprechung, die Tatfrage des Zählerstandes im Zeitpunkt des Einbaus und der Fehlerfreiheit des Wasserzählers ist einer Revision nicht zugänglich.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 13 Abs. 1 KKG, Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz, LGBl. Nr. 02/1978
RL 2014/32/EU, ABl. Nr. L 96 vom S. 149
§ 11 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
§ 15 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7400058.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at