Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.05.2020, RV/7100957/2019

Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten (Beweiswürdigung)

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag. Daniel Philip Pfau in der Beschwerdesache Beschwerdeführer, vertreten durch Ernst&Young Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., Wagramer Straße 19, 1220 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom , betreffend Einkommensteuer 2013 (Arbeitnehmerveranlagung) zu Recht: 

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsbürger, hat mit in Wien eine unselbständige Arbeit begonnen. Strittig ist im Beschwerdefall nunmehr einerseits eine Berichtigung des Lohnzettels infolge der behaupteten Nichtbeachtung der beschränkten Steuerpflicht des Beschwerdeführers und andererseits die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Werbungskosten für Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung sowie Familienheimfahrten.

In Beantwortung eines behördlichen Vorhaltes vom übermittelte der Beschwerdeführervertreter Kalenderaufzeichnungen für das Beschwerdejahr sowie Reisekostenabrechnungen für die Monate April und Mai 2013 und führte ergänzend aus, dass die Ansässigkeit des Beschwerdeführers in Russland eindeutig sei, da dieser seinen Wohnsitz in Russland beibehalten werde und seine Frau und sein Kind während der knapp zwei Jahre dauernden Entsendung im gemeinsamen Wohnsitz in Russland verbleiben werden.


Gegen den weder die beantragte Lohnzettelberichtigung noch die geltend gemachten Aufwendungen für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung berücksichtigenden Einkommensteuerbescheid 2013 vom erhob der Beschwerdeführer nach wiederholter Fristerstreckung am Beschwerde. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass er im Zusammenhang mit der Entsendung einen zweiten Wohnsitz in Österreich habe gründen müssen. Diesbezüglich sei ein monatlicher Sachbezug von März bis Dezember 2013 i.H.v. 1.274,72 Euro berücksichtigt worden. Eine Aufgabe seines heimischen Wohnsitzes in Russland sei nicht zumutbar, da sein Partner diesen weiterhin bewohne. Da der erwähnte Sachbezug als steuerpflichtig behandelt worden sei, werden die Kosten für den Wohnsitz aliquot den österreichischen Arbeitstagen geltend gemacht. Zur Betreuung des heimischen Wohnsitzes habe der Beschwerdeführer Familienheimfahrten nach Russland getätigt. Die Flugkosten seien ebenfalls aliquot den österreichischen Arbeitstagen geltend gemacht worden. Es werde daher die Erlassung eines geänderten Bescheides unter entsprechender Berücksichtigung der berichtigten Lohnzettel sowie die Anerkennung der Werbungskosten im Rahmen der Kosten für doppelte Haushaltsführung i.H.v. 10.775,98 Euro und Kosten für Familienheimfahrten i.H.v. 281,32 Euro beantragt.

Mit Ergänzungsersuchen vom forderte die belangte Behörde ua die Vorlage eines Dienstvertrages und/oder einer Dienstgeberbestätigung, aus der die Dauer der Entsendung ersichtlich sei, sowie die Bekanntgabe des Familienstandes mit Nachweis entsprechender Dokumente und Meldezettel sämtlicher in allen in Rede stehenden Haushalten lebender Personen und die Aufklärung des Tatbestandes, warum der Lebensgefährte des Beschwerdeführers in Wien an der selben Adresse wie der Steuerpflichtige gemeldet sei und aus welchem Grund Kosten in Zusammenhang mit einer doppelten Haushaltsführung geltend gemacht werden.

In Beantwortung dieses Ergänzungsersuchens übermittelte der Beschwerdeführer Kopien von einem Dienstzettel seines österreichischen Arbeitgebers sowie der österreichischen Partnerschaftsurkunde und dem Reisepass seines Lebensgefährten. Ergänzend führte der Beschwerdeführer aus, sein Lebensgefährte sei im Veranlagungsjahr in Russland angestellt gewesen und habe dort ein Einkommen von mehr als 6.000 Euro erzielt. Der Lebensgefährte sei erst mit am österreichischen Wohnsitz gemeldet worden; dies um die Einreisebedingungen zu erleichtern. In Russland gäbe es keinen Meldezettel; die gemeldete Adresse sei jedoch aus dem Pass ersichtlich.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid als unbegründet ab und führte begründend aus, der Beschwerdeführer habe im Bezug auf die gesamten behaupteten Lebensumstände keine zweckdienlichen Nachweise übermittelt. Im Gegenteil sei einmal von einem gemeinsamen Haushalt mit "Frau und Kind" die Rede und dann wieder von einem gemeinsamen Haushalt mit einem männlichen Lebenspartner. Weder aus der Aktenlage noch aus den übermittelten Unterlagen gehe hervor, dass das Unterhalten zweier Wohnsitze aus beruflichen Gründen notwendig sei. Es könne daher weder ein „Lohnzettelsplitting" durchgeführt werden, noch sei die Berücksichtigung der in Rede stehenden Werbungskosten möglich.

Mit Schriftsatz vom beantragte der Beschwerdeführer unter weitgehender Wiederholung seines bisherigen Vorbringens und ergänzt um den Hinweis, dass es sich bei der Bezeichnung der Familienangehörigen des Beschwerdeführers mit "Frau und Kind" um ein Versehen handle und der Beschwerdeführer in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebe, die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.

Mit Vorlagebericht vom legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsbürger, hat mit in Wien eine unselbständige Arbeit bei der österreichischen Tochtergesellschaft eines näher genannten internationalen Unternehmens begonnen. Eine (zeitlich befristete) Entsendung durch einen russischen Arbeitgeber kann nicht festgestellt werden. Seit ist er in Wien mit seinem Hauptwohnsitz gemeldet. Dass vor oder nach diesem Zeitpunkt ein mit seinem Lebenspartner bestehender gemeinsamer Familienwohnsitz in Russland im Beschwerdezeitraum bestanden hat, kann nicht festgestellt werden. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen seit nicht in Österreich liegt. Seit ist er nach österreichischem Recht mit einem ebenfalls russischen Staatsbürger verpartnert, der im Beschwerdezeitraum nicht in Österreich gemeldet war.

2. Beweiswürdigung

Sofern der Beschwerdeführer behauptet, seinen Familienwohnsitz im Beschwerdezeitraum an einer näher genannten Adresse in Russland, in der Wohnung seines Lebenspartners, zu haben und "zur Betreuung des heimischen Wohnsitzes […] Familienheimfahrten nach Russland [tätigte]", steht dem einerseits der sich aus der zentralen Meldeauskunft ergebende Umstand entgegen, dass er bereits am seinen Hauptwohnsitz an einer näher genannten Adresse in Wien begründet hat und andererseits trotz Aufforderung durch die belangte Behörde keine russische Ansässigkeitsbestätigung vorgelegt wurde. Darüber hinaus ist nach Wissensstand des Bundesfinanzgerichtes ein Zusammenleben zweier gleichgeschlechtlicher Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft in Russland nicht zulässig, weshalb ein gemeinsamer Familienwohnsitz bereits aus diesem Grund nicht glaubhaft ist.

Die Ausführungen in der Stellungnahme vom , wonach eine Ansässigkeitsbescheinigung nicht vorgelegt werden könne, weil die russische Behörde eine solche nicht ausstelle, ist nicht geeignet die Richtigkeit der Behauptung (der Beschwerdeführer sei eindeutig als in Russland ansässig anzusehen) zu stützen. In diesem Zusammenhang ist auf die, insbesondere im Auslandssachverhalt bestehende, erhöhte Mitwirkungspflicht seitens des Beschwerdeführers hinzuweisen. Es wäre dem Beschwerdeführer frei gestanden, andere Beweismittel anzubieten, die das Bestehen des Mittelpunkts der Lebensinteressen in Russland bescheinigen. Ein derartiges Beweisanbot ist jedoch unterblieben und haben sich die Ausführungen des Beschwerdeführers lediglich auf nicht weiter substantiierte Behauptungen gestützt.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz behördlicher Aufforderung weder ein Dokument aus dem die Entsendung ersichtlich ist, noch Dokumente, die einen (zumindest faktischen) gemeinsamen russischen Wohnsitz mit seinem Lebenspartner bestätigen oder glaubhaft machen (zB auf den Beschwerdeführer lautende Strom-, Wasser- oder Gasabrechnungen; an ihn gerichtete behördliche Schreiben an die als Familienwohnsitz bezeichnete Adresse etc), vorgelegt hat und zudem im Beschwerdezeitraum lediglich zweimal (18. Oktober - 3. November und 29. Dezember - 6. Jänner) nach Russland (Moskau) gereist ist, spricht nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes weder für die behauptete Entsendung noch dafür, dass ein gemeinsamer Familienwohnsitz mit seinem Lebenspartner in Moskau bestanden hat und auch nicht dafür, dass nach dem Wegzug aus Russland der Mittelpunkt der Lebensinteressen weiterhin dort verblieben ist. Vielmehr entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Beschwerdeführer die sich ihm im Verbund des internationalen Konzerns ergebende Möglichkeit nach Österreich zu wechseln, ergriffen hat und damit auch seinen Wohnsitz nach Österreich verlegt hat. Aber selbst unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer tatsächlich sowohl in Österreich als auch in Russland als ansässig zu betrachten wäre, können dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Anzeichen dafür entnommen werden, dass der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen weiterhin in Russland gelegen ist. Dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen sich nicht in Russland befindet, hat bereits die belangte Behörde in der - Vorhaltscharakter habenden - Beschwerdevorentscheidung festgestellt und auf die diesbezüglich nicht erbrachten Nachweise verwiesen. Dennoch ist es bei der bloßen Behauptung geblieben, die vor dem Hintergrund der Aktenlage (fehlende Ansässigkeitsbestätigung oder vergleichbare Dokumente, fehlende Entsendebestätigung, fehlende Nachweise eines gemeinsamen Haushaltes) jedenfalls nicht geeignet ist, die im Rahmen der Beweiswürdigung erforderliche höhere Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit dieser Behauptung zu indizieren.

Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom darauf hinweist, dass es in Russland keinen Meldezettel gebe und die "gemeldete Adresse aus dem Pass ersichtlich" sei, hat er es jedenfalls unterlassen, seine eigene Ansässigkeit an dem "Familienwohnsitz" nachzuweisen. Es wäre dem Beschwerdeführer jedenfalls zumutbar gewesen, beispielsweise ebenfalls seinen Reisepass (in Kopie) zwecks Nachweises eines gemeinsamen Wohnsitzes mit seinem Lebenspartner vorzulegen. Eine diesbezügliche generelle Aufforderung erging seitens der belangten Behörde bereits mit Ergänzungsersuchen vom (Arg.: "Bekanntgabe des Familienstandes mit Nachweis entsprechender Dokumente und Meldezettel sämtlicher in allen in Rede stehenden Haushalten lebender Personen"). 

Auch die beglaubigt übersetzte Kopie des Reisepasses des Lebenspartners vom Beschwerdeführer ist nicht geeignet, die Richtigkeit seiner Behauptungen zu stützen. Aus diesem Dokument ist lediglich ersichtlich, dass der Lebenspartner des Beschwerdeführers seit an einer näher genannten Adresse in Moskau "registriert ist". Aus der vorgelegten Kopie ist jedoch nicht einmal erkennbar, ob es sich bei dem Reisedokument um ein im Beschwerdezeitraum noch gültiges Reisedokument handelt.

Der Beschwerdeführer hat auch jegliche Glaubhaftmachung, geschweige denn Nachweiserbringung, unterlassen, dass der Lebenspartner des Beschwerdeführers steuerlich relevante Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit in Russland bezogen hat. Hier erschöpft sich das Beschwerdevorbringen lediglich in unsubstantiierten Behauptungen. In diesem Zusammenhang ist nochmals auf die den Beschwerdeführer treffende erhöhte Mitwirkungspflicht zu verweisen. Dass der Beschwerdeführer von der Relevanz dieser Information keine Kenntnis hatte, ist vor dem Hintergrund seiner Ausführungen, insbesondere des wiederholten Verweises auf die Lohnsteuerrichtlinien, nicht glaubhaft.

Insgesamt ergeben sich somit für das Bundesfinanzgericht in beweiswürdigender Sicht keine Anhaltspunkte dafür, dass die größere Wahrscheinlichkeit für eine Ansässigkeit und Beibehaltung des Familienwohnsitzes in Russland spricht.

Für das Bundesfinanzgericht haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, an der Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes zu zweifeln. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen annehmen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung der Beschwerde)

3.1.1. "Lohnzettelsplitting"

Einleitend ist auszuführen, dass auf Basis des Ergebnisses der Beweiswürdigung festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer im Beschwerdezeitraum in Österreich ansässig ist.

Rechtlich folgt daraus, dass der Beschwerdeführer, entgegen seinen Ausführungen in der Beilage zur Arbeitnehmerveranlagung 2013, nach denen aufgrund seines behaupteten Lebensmittelpunktes in Russland gemäß Art. 4 Abs. 2a DBA Russland/Österreich, Russland als Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht auf das gesamte Welteinkommen habe, infolge seiner ausschließlichen Ansässigkeit in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig ist. Eine Aufteilung des Einkommens, wie in den berichtigten Lohnzetteln beantragt, kann daher schon aufgrund der unbeschränkten Steuerpflicht des Beschwerdeführers in Österreich nicht erfolgen. 

3.1.2. Werbungskosten für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 53/2013, sind Werbungskosten eines Arbeitnehmers nur jene Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben objektiv im Zusammenhang mit einer nicht selbständigen Tätigkeit stehen und subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und nicht unter ein Abzugsverbot des § 20 EStG fallen.

Aufwendungen für Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers vom Wohnsitz am Arbeitsort zum Familienwohnsitz sind daher nur dann im Rahmen der durch § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 gesetzten Grenzen Werbungskosten, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen. Unter doppelter Haushaltsführung sind folglich jene Aufwendungen zu verstehen, die dem Steuerpflichtigen durch die beruflich veranlasste Begründung eines eigenen Haushaltes an einem außerhalb des Familienwohnsitzes gelegenen Beschäftigungsortes erwachsen. Die Begründung eines eigenen Haushaltes am Beschäftigungsort ist beruflich veranlasst, wenn der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen

a) von seinem Beschäftigungsort soweit entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und entweder

b) die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst ist oder

c) die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet werden kann.

Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort mehr als 80 km entfernt ist und die Fahrzeit mehr als 1 Stunde beträgt ().

Als Familienwohnsitz gilt dabei jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein unverheiratete steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner einen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet ().
 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ist die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht jener Erwerbstätigkeit , die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit als solche, sondern immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Berufliche Veranlassung der mit der Familienheimfahrt verbundenen Aufwendungen des Steuerpflichtigen und der daraus resultierenden Qualifizierung als Werbungskosten liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung nicht zuzumuten ist (vgl , mwN).

Die Unzumutbarkeit kann unterschiedliche Ursachen haben. Solche Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektiven Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus. Der Grund, warum Aufwendungen für Familienheimfahrten dennoch als Werbungskosten berücksichtigt werden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen so lange als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als eine Wohnsitzverlegung nicht zugemutet werden kann. Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung haben als auch in der weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in der Erwerbstätigkeit des Ehegatten. Solche Umstände können auch eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung rechtfertigen (vgl mwN).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache desjenigen Steuerpflichtigen, der die - grundsätzlich nie durch die Erwerbstätigkeit veranlasste - Beibehaltung des in unüblicher Entfernung vom Beschäftigungsort gelegenen Familienwohnsitzes als beruflich veranlasst geltend macht, der Abgabenbehörde die Gründe zu nennen, aus denen er die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung als unzumutbar ansieht, ohne dass die Abgabenbehörde in einem solchen Fall verhalten ist, nach dem Vorliegen auch noch anderer als der vom Steuerpflichtigen angegebenen Gründe für die behauptete Unzumutbarkeit zu suchen. Die berufliche Veranlassung von Aufwendungen, denen nach dem ersten Anschein eine nicht berufliche Veranlassung zu Grunde liegt, ist vom Steuerpflichtigen darzustellen (vgl. abermals mwN).

Vor dem Hintergrund der Rechtslage ist das Beschwerdevorbringen nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpft sich darin, dass die "Betreuung des heimischen Wohnsitzes" Grund für die Familienheimfahrten sei und es aufgrund der vom Lebenspartner des Beschwerdeführers in Russland bezogenen steuerlich relevanten Einkünfte unzumutbar sei, den Familienwohnsitz zu verlegen. Im Lichte des obigen Ergebnisses der Beweiswürdigung und der getroffenen Feststellungen, wonach steuerlich relevante Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit des Lebenspartners des Beschwerdeführers nicht nachgewiesen werden konnten und auch in keiner anderen Weise glaubhaft gemacht wurden und insbesondere auch dem Umstand, dass es bereits an über bloßen Behauptungscharakter nicht hinausgehenden Anhaltspunkten für einen gemeinsamen Familienwohnsitz mangelte, fehlt es im Beschwerdefall der für eine steuerliche Berücksichtigung der für die Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung geltend gemachten Aufwendungen erforderlichen Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes. Weitere Gründe wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und konnten vom Bundesfinanzgericht auch nicht amtswegig ausgemacht werden.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da im vorliegenden Fall die in freier Beweiswürdigung vorgenommene Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes entscheidungswesentlich war, liegen die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht vor (vgl. ), weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Wien, am

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ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7100957.2019

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