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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 16.04.2020, RV/7100653/2020

Wegen Nichtbefolgung des Mängelbehebungsauftrages wurde die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung als zurückgenommen erklärt.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache Bf., adresse, über die Beschwerden vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf vom , betreffend die Einkommensteuer 2014, 2016 und 2017 (Arbeitnehmerveranlagung) beschlossen:

Die Beschwerden werden gem. § 278 Abs. 1 lit. b BAO iVm  § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen erklärt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt erließ am Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2014, 2016 und 2017, mit denen der Antrag des Beschwerdeführers (Bf.) auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung abgewiesen wurde, da er in besagten Veranlagungszeiträumen keine steuerpflichtigen Bezüge erhalten hatte.

Der Bf. brachte innerhalb der Rechtsmittelfrist Beschwerden gegen die oben bezeichneten Einkommensteuerbescheide ein, in denen er begründend ausführte, dass die angefochtenen Entscheidungen an rechtlichen und inhaltlichen Rechtswidrigkeiten leiden würden, da in einem ordentlich gesetzlich und rechtlich abgeführten Verfahren die belangte Behörde zu einem für ihn günstigeren Ergebnis gelangen hätte müssen.

Die belangte Behörde erließ am und am  einen Mängelbehebungsauftrag wegen Fehlens der  Inhaltserfordernisse einer Beschwerde gemäß § 250 Abs. 1 lit. b, c und d BAO in Bezug auf die angefochtenen Einkommensteuerbescheide: es fehlten die Erklärung, in welchen Punkten die Bescheide angefochten werden (lit.b); die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden (lit. c); und eine Begründung (lit.d).

Außerdem führte das Finanzamt aus, dass dem Beschwerdetext nicht zu entnehmen sei, welche Unrichtigkeit der Beschwerdeführer den Bescheiden anlaste. Es wurde auch ersucht,  das Vorbringen "Bei einem ordentlich gesetzlich und rechtlich abgeführten Verfahren wäre die belangte Behörde zu einem für den Bf. günstigeren Ergebnis gelangt..." genauer darzulegen

Das Finanzamt habe dem Bf. überdies schriftlich am   mitgeteilt, dass es mangels eines Steuersubstrates zu keinen Steuergutschriften kommen könne.

Die Mängelbehebungsaufträge gem. § 250 Abs. 1 BAO wurden dem Bf. nachweislich zugestellt und blieben von ihm unbeantwortet.

Mit Beschwerdevorentscheidungen vom erklärte das Finanzamt die Beschwerden gegen die verfahrensgegenständlichen Einkommensteuerbescheide als zurückgenommen, da der Bf. die Mängelbehebungsaufträge nicht innerhalb der angegebenen Frist beantwortet hatte. 

Dagegen brachte der Bf. am den Vorlageantrag ein, und führte im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdevorentscheidungen rechtswidrig erlassen worden wären und daher mit Rechtswidrigkeiten behaftet seien. Die belangte Behörde sei nicht berechtigt gewesen, einen Mängelbehebungsauftrag zuerteilen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 250 Abs. 1 BAO hat eine Bescheidbeschwerde zu enthalten:

a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;

b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;

c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;

d) eine Begründung.

Gemäß § 85 Abs. 2 BAO berechtigen Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

Entspricht eine Bescheidbeschwerde nicht den in § 250 Abs. 1 BAO umschriebenen Erfordernissen, ist die Abgabenbehörde gemäß § 85 Abs. 2 BAO verpflichtet, dem Beschwerdeführer unter Setzung einer Frist die Behebung der Mängel aufzutragen (vgl. , und ).

Im ordnungsgemäß zugestellten Mängelbehebungsauftrag hat das Finanzamt dem Bf.  zu Recht vorgehalten, dass der Beschwerde nicht zweifelsfrei zu entnehmen ist, gegen welche Punkte sich die Beschwerde konkret richtet und welche Änderungen beantragt werden. Weiters mangelt es auch an einer entsprechenden Begründung. Unbestritten ist auch, dass diese Mängel bis zur gesetzten Frist am nicht behoben wurden, da der Bf. den Auftrag unbeantwortet ließ.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, dass ein Beschwerdeantrag die Behörde in die Lage versetzen soll, klar zu erkennen, welche Unrichtigkeit der Beschwerdeführer dem Bescheid anlastet (; , 99/14/0104; ,99/13/0120). Die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, muss somit einen bestimmten oder zumindest bestimmbaren Inhalt haben (; , 2004/14/0035), wobei sich die Bestimmtheit aus der Beschwerde ergeben muss (zB ). Es muss sich der Beschwerde, allenfalls im Zusammenhang mit dem bekämpften Bescheid oder mit anderen aktenkundigen Erklärungen des Abgabepflichtigen entnehmen lassen, welchen normativen Inhalt die von ihm angestrebte Beschwerdevorentscheidung bzw das von ihm angestrebte Erkenntnis haben soll (​ ; ​ ). Die beantragten Änderungen sind konkret zu bezeichnen, es sind konkrete Beträge zu nennen (​ ). Aus dieser Sicht hat der Bf. mit dem Hinweis in der Beschwerde, ein ordentlich gesetzlich und rechtlich abgeführtes Verfahren hätte zu einem für den Bf. günstigeren Ergebnis geführt, die belangte Behörde im Sinne des § 250 Abs. 1 BAO berechtigt, einen Auftrag zur Mängelbehebung zu erteilen. 

Wird einem berechtigten behördlichen Auftrag zur Mängelbehebung überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder zwar innerhalb der gesetzten Frist aber - gemessen an dem sich an den Vorschriften des § 250 Abs. 1 BAO orientierten Mängelbehebungsauftrag - unzureichend entsprochen, gilt die Beschwerde kraft Gesetzes als zurückgenommen. Der Eintritt dieser Folge kann daher auch durch nach Fristablauf vorgenommene (verspätete) Mängelbehebungen nicht mehr beseitigt werden (vgl. ).

Im Beschwerdefall hat der Bf. dem Mängelbehebungsauftrag des Finanzamtes nicht entsprochen und wurde infolgedessen die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung als zurückgenommen erklärt. Nach Stellung eines Vorlageantrages hat demzufolge das Bundesfinanzgericht die Beschwerde mit Beschluss gemäß § 278 Abs. 1 lit. b BAO iVm § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen zu erklären (vgl. , ).

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Beschwerdefall liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, da die Voraussetzungen für den vorliegenden Beschluss, mit dem die Beschwerde als zurückgenommen erklärt wurde, den in der Entscheidung zitierten Bestimmungen zu entnehmen waren. 

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 278 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7100653.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at