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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 28.04.2020, RV/7105415/2017

Alleinverdienerabsetzbetrag iVm Wochengeldbezug

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela Fischer in der Beschwerdesache des Bf., Adresse, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 8/16/17 vom betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) des Jahres 2014 
zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Einkommensteuer für das Jahr 2014 wird festgesetzt mit Euro 428,00.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer brachte am bei der zuständigen Behörde die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2014 ein.

Es wurde der Alleinverdienerabsetzbetrag beantragt und angegeben, dass für drei Kinder für mindestens sieben Monate Familienbeihilfe bezogen worden war. Der Erklärung lagen keine Beilagen L 1k bei.

Mit Datum wurde der Bescheid über die Einkommensteuer 2014 erlassen. Die Arbeitnehmerveranlagung ergab eine Nachforderung iHv Euro 669,00.
In der Begründung des Bescheides war angeführt, dass der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht berücksichtigt werden konnte, da die steuerpflichtigen Einkünfte inkl. Wochengeld der Partnerin höher als der maßgebliche Grenzbetrag von Euro 6.000,00 gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig mit Eingabe vom Beschwerde erhoben. Als Begründung wurde auf die drei bisher nicht beigebrachten Formulare L 1k sowie auf den Mehrkindzuschlag für drei Kinder verwiesen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde der angefochtene Bescheid vom durch die belangte Behörde abgeändert.
Bei Berechnung des Einkommens wurden nunmehr, wie in der Beschwerde beantragt, die Kinderfreibeträge gem. § 106a Abs. 1 EStG für die drei Kinder iHv insgesamt Euro 660,00 in Anrechnung gebracht.
Die Einkommensteuer für das Jahr 2014 wurde neu berechnet und iHv Euro 428,00 festgesetzt.
Der Bescheid über den Mehrkindzuschlag 2014 wurde am erlassen. Die daraus resultierende Gutschrift von Euro 140,00 wurde an den Bf. rückgezahlt.

Gegen den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom wurde am eine als Vorlageantrag zu wertende Eingabe eingebracht.
Neben dem Hinweis auf die drei Kinder des Bf. wurde gebeten den Bescheid zu überprüfen.

Über die Beschwerde wurde erwogen

Wie aus den beigebrachten Unterlagen und der Beschwerde zu entnehmen war, hatte der Bf. im Jahr 2014 drei Kinder im Alter von zehn und drei Jahren sowie sieben Monaten. Das jüngste Kind war am geboren worden.  Für die drei Kinder wurde Kinderbeihilfe bezogen.

Die Partnerin des Bf. hatte im Jahr 2014 (von Februar bis August) von der Gebietskrankenkasse insgesamt Euro 9.571,56 an Wochengeld erhalten. Dies ging aus den der Finanzbehörde übermittelten Daten hervor. Dieser Feststellung, auf die die belangte Behörde schon im nunmehr angefochtenen Bescheid hingewiesen hatte, war durch den Bf. nicht widersprochen worden.

Der Bf. hatte für das Jahr 2014 den Arbeitnehmerabsetzbetrag in der Erklärung beantragt sowie in der Beschwerde nachträglich die Berücksichtigung des Kinderfreibetrages für die drei Kinder.

Die Beschwerde richtete sich somit gegen die Nichtberücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages und des Kinderfreibetrages.

Zum beantragten Alleinverdienerabsetzbetrag:

§ 33 Abs. 2 EStG 1988 normiert, dass von der nach § 33 Abs. 1 EStG 19 88 errechneten Einkommensteuer die Absetzbeträge des § 33 Abs. 3 bis 6 EStG 1988 abzuziehen sind.

Gemäß § 33 Abs. 4 EStG 1988 steht Alleinverdienenden der Alleinverdienerabsetzbetrag zu.
Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben.
Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht erforderlich.
Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit a weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 32 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen, steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe-)Partner zu. .

Die Bestimmung zur Steuerfreiheit in  § 3 Abs. 1 Z 4 lit a EStG 1988 betrifft das Wochengeld und vergleichbare Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartige Zuwendungen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen.

Diese grundsätzlich steuerfreien Bezüge sind der gesetzlichen Bestimmung entsprechend in die Einkunftsgrenze des Partners des Alleinverdieners von 6000 Euro jährlich einzubeziehen.

Die Einbeziehung des Wochengeldes in die Einkünftegrenze des § 33 Abs 4 Z 1 EStG wurde mit BGBl I 106/1999 für nach dem zufließende Wochengelder (§ 124b Z 38) in Reaktion auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 198/98, normiert. Im zitierten Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof Teile des seinerzeitigen § 33 Abs 4 Z 1 EStG aufgehoben und zum Ausdruck gebracht, ungeachtet des einkommensteuerrechtlichen Grundsatzes, Einkommensersatz wie Erwerbseinkommen zu besteuern, sei die Ausnahme der Steuerpflicht für das Wochengeld im Hinblick darauf gerechtfertigt, dass es sich nach dem Nettoarbeitsverdienst bemesse ("vermindert um die gesetzlichen Abzüge"). Es sei aber kein Grund ersichtlich, dass bei grundsätzlich gleichen Nettoeinkünften des (Ehe)Partners der sonst nicht zustehende Alleinverdienerabsetzbetrag nur deshalb gebühre, weil diese Einkünfte (Wochengeld) den Ersatz des Arbeitseinkommens während des mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes darstellten (vgl. ).

Im Fall des Bf. hatte das von der Partnerin des Bf. im Jahr 2014 bezogene Wochengeld den Betrag von 6.000 Euro überschritten. Das Wochengeld betrug insgesamt Euro 9.571,56.
Aufgrund der gesetzlichen Bestimmung war dieser Bezug in die Einkunftsgrenze der Partner einzubeziehen und war somit dem Bf. der Alleinverdienerabsetzbetrag durch die belangte Behörde zu Recht nicht gewährt worden.

Zum beantragten Kinderfreibetrag

Gemäß § 33 Abs 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag zu.

Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten gemäß  § 106 Abs. 1 EStG 1988 Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehepartner (Abs 3 leg cit) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 EStG 1988 zusteht.
Für ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988 steht gemäß § 106a Abs 1 EStG 1988 ein Kinderfreibetrag zu. Dieser beträgt 220 Euro jährlich.

Der Bf. hatte im Jahr 2014 drei Kinder im Alter von zehn und drei Jahren sowie sieben Monaten. Das jüngste Kind war am geboren worden.
Somit standen dem Bf. im Jahr 2014 für jedes Kind 220 Euro, insgesamt 660 Euro an Kinderfreibetrag zu. Dieser Betrag war bei der Ermittlung des Einkommens daher in Abzug zu bringen.

Durch die belangte Behörde erfolgte die Berücksichtigung dieses Betrages mit Änderung des Einkommensteuerbescheides im Zuge der Beschwerdevorentscheidung vom .

Der gegenständliche Sachverhalt war wie oben ausgeführt zu würdigen.
Daraus folgte, dass der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zu gewähren war. Der Anspruch auf den Kinderfreibetrag bestand jedoch zu Recht.
Die Berechnung und Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2014 war daher wie in der Beschwerdevorentscheidung vom durchzuführen.

Die Einkommensteuer für das Jahr 2014 war iHv Euro 428,00 festzusetzen.

Informell war zum beantragten Mehrkindzuschlag festzuhalten:
Mit getrenntem Bescheid an den Bf. vom wurde dieser mit 140 Euro festgesetzt. Dieser Betrag wurde auch an den Bf. ausbezahlt.
Da der Mehrkindzuschlag nicht im Einkommensteuergesetz, sondern im Familienlastenausgleichsgesetz geregelt ist, war daher nicht im Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) darüber abzusprechen.

Über die Beschwerde war wie im Spruch angeführt zu entscheiden.
 

Zulässigkeit einer Revision

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und aktuellen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Die Entscheidung über den Alleinverdienerabsetzbetrag ergab sich aus dem Wortlaut des Gesetzes.

Wien, am

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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at