Entgelt für die Übertragung einer privaten Telefonnummer - steuerpflichtige Einkünfte aus Leistungen
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela Fischer in der Beschwerdesache der Bf., Adresse, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Baden Mödling vom betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2013 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Aufgrund einer der belangten Behörde übermittelten Kontrollmitteilung wurde das Verfahren der Beschwerdeführerin (Bf.) zur Einkommensteuer des Jahres 2013 wieder aufgenommen.
Mit Bescheid vom wurde die Einkommensteuer iHv Euro 957,00 festgesetzt. Die neue Berechnung resultierte aus der Tatsache, dass die Bf. im Jahr 2013 zusätzliche Einkünfte iHv Euro 3.800,00 aus der Übertragung einer Telefonnummer bezogen hatte. Diese Einkünfte seien als Einkünfte aus Leistungen gem. § 29 Z 3 EStG 1988 zu beurteilen und daher nachträglich in die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer einzurechnen gewesen.
Am brachte die Bf. elektronisch rechtzeitig Beschwerde gegen den o.a. Einkommensteuerbescheid ein.
In der Begründung gab die Bf. an, dass sie ihre private Telefonnummer um Euro 1.500,00 veräußert habe. Sie habe die Telefonnummer (Nummer) schon viele Jahre besessen und könne es sich um kein Spekulationsgeschäft handeln. Es liege auch keine gewerbliche Tätigkeit vor, da keine gleichartigen Handlungen unter Ausnutzung derselben Gelegenheit und derselben dauernden Verhältnisse ausgeführt worden seien. Diese Telefonnummer sei weder vermittelt noch vermietet worden.
Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid vom aufzuheben und die Einkommensteuer neu festzusetzen.
Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom wies die Behörde die Beschwerde als unbegründet ab.
Laut Aktenlage habe die Bf. Euro 3.800,00 für die Übertragung ihrer Telefonnummer an Herrn GY erhalten.
Dieser Tatbestand falle unter Einkünfte aus Leistungen gem. § 29 Z 3 EStG, d.h. im Wesentlichen aus Einkünften für Tätigkeiten, die gelegentlich oder zufällig erfolgen.
Die Bf. brachte mit Schreiben vom einen Vorlageantrag ein.
Die Bf. gab darin u.a. an, dass sie am ihre Telefonnummer verkauft habe, d.h. ihren Telefonanschluss inkl. Telefonnummer gegen Entgelt übertragen habe. Der Beschwerde lag das dazu ausgefüllte und unterzeichnete Formular der A1 Telekom Austria AG zur Übertragung bei.
Unter Bezug auf den Kommentar zum EStG, Jakom 8. Auflage, Seite 1318, hielt die Bf. fest, dass bei einer Leistung, die Wirtschaftsgutcharakter habe, ein Veräußerungsvorgang vorliege und keine Leistung iSd § 29 Z 3 EStG. Der Veräußerungsvorgang sei nach Ablauf der Spekulationsfrist steuerfrei. Als Beispiel sei im Kommentar die Veräußerung eines nicht betrieblich genutzten Mietrechtes außerhalb der Spekulationsfrist angeführt.
Dies treffe auch auf den Fall der Bf. zu. Wirtschaftsguttypisch habe sich der Telefonanschluss (das Vertragsverhältnis) einzeln übertragen lassen und sei mit einem Marktpreis bewertbar gewesen. Aufgrund der Einzelveräußerbarkeit und des Marktpreises sei der Wirtschaftsgutcharakter als erwiesen anzusehen.
Die Bf. wiederholte ihren Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Neufestsetzung.
Wie der Vereinbarung zwischen der Bf. und dem Übernehmer über die Übertragung der Telefonnummer zu entnehmen war, handelte es sich beim Übernehmer um den Betreiber des Taxiunternehmens Taxi .
Über die Beschwerde wurde erwogen
Strittig war im gegenständlichen Fall, ob die durch die Bf. im Jahr 2013 erzielten Einkünfte aus der Übertragung ihrer privaten Telefonnummer iHv Euro 3.800,00 unter die steuerpflichtigen Einkünfte aus Leistungen gem. § 29 Z 3 EStG 1988 zu subsumieren waren.
Gemäß
§ 29 Z 3 EStG 1988 zählen Einkünfte aus Leistungen zu den sonstigen Einkünften iSd § 2 Abs. 3 Z 7 EStG 1988.
Es zählen dazu Einkünfte aus Leistungen, wie insbesondere Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 6) noch zu den Einkünften im Sinne der Z 1, 2 oder 4 gehören.
Solche Einkünfte sind nicht steuerpflichtig, wenn sie im Kalenderjahr höchstens 220 Euro betragen.
Eine Leistung iSd § 29 Z 3 EStG 1988 kann in einem Tun, einem Dulden oder einem Unterlassen bestehen. Eine Leistung im Sinne dieser Bestimmung ist jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, einem anderen einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen. Die Veräußerung von Vermögensgegenständen und die einem Veräußerungsvorgang gleichzuhaltende Vermögensumschichtung können nicht als Leistung iSd § 29 Z 3 EStG 1988 angesehen werden (vgl. etwa , mwN; sowie , mwN).
Unstrittig war, dass die Bf. im Jahr 2013 aufgrund der dafür grundsätzlich bestehenden Möglichkeit, siehe Formular des Betreibers A1, die ihr zugeteilte, private Festnetznummer, den Telefonanschluss ihrer privaten Wohnung übertragen hat.
Jedoch vereinbarte die Bf., zusätzlich und unabhängig von der jedenfalls bestehenden Übertragungsmöglichkeit, mit dem neuen Endkunden, einem Taxiunternehmer, mittels Vereinbarung vom die Übertragung gegen Entgelt. Das Entgelt betrug Euro 3.800,00 und wurde dieses bezahlt.
Dazu war folgendes festzustellen:
Bei einer sogenannten "Festnetznummer" handelt es sich um eine Geografische Rufnummer, d.h. um eine Telefonnummer, die für einen festen Telefonanschluss bei einem Endkunden vorgesehen ist.
Die Zuteilung einer geografischen Rufnummer erfolgt durch die österreichische RTR-GmbH - Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH - in so genannten Rufnummerblöcken. Nur Betreiber können diese Rufnummerblöcke für jedes Ortsnetz bei der RTR-GmbH beantragen. Dabei wird immer der nächste freie Block zugeteilt, Wünsche können nicht berücksichtigt werden. Der Endkunde erhält die Festnetznummer vom jeweiligen Betreiber aus dem zugeteilten Rufnummernblock.
Das bedeutet, dass es so zur Zuteilung von Verteilungs- und Nutzungsrechten kommt.
Dies spiegelt sich auch in § 23 Telekommunikationsgesetz TKG 2003 wider.
Darin ist zwar bestimmt, dass Betreiber öffentlicher Telefondienste sicherzustellen haben, dass ihren Teilnehmern die Möglichkeit des Wechsels des Telefondiensteanbieters unter Beibehaltung der Rufnummern ohne Änderung der für den betreffenden Rufnummernbereich spezifischen Nutzungsart und bei geografisch gebundenen Rufnummern die Möglichkeit des Wechsels des Standortes innerhalb des für den Nummernbereich festgelegten geografischen Gebietes eingeräumt wird.
Endet jedoch ein Vertragsverhältnis zwischen Teilnehmer und aufnehmendem Betreiber und stellt der Teilnehmer keinen Antrag auf Übertragung der Rufnummer und gibt es keinen Antrag auf Übertragung des Telefonanschlusses an einen anderen Teilnehmer, hat der aufnehmende Betreiber die Rufnummer innerhalb von einem Monat rückzuübertragen. Dies kann bis zur Rückübertragung an die Regulierungsbehörde führen.
Für eine solche Übertragung können Betreiber im Hinblick auf etwaige Kosten lediglich ein geringes Entgelt, im Gesetz als "kein abschreckendes" Entgelt bezeichnet, verrechnen.
Daraus folgte jedoch für den Fall der Bf., dass die Bf. an ihrer Telefonnummer kein Eigentum erworben hatte, sondern lediglich Nutzungsrechte gegeben waren. Auch wenn die Möglichkeit bestand die Telefonnummer auf einen anderen Endkunden zu übertragen, handelte es sich nicht um den Verkauf eines Wirtschaftsgutes oder eines der Bf. zurechenbaren Vermögensgegenstandes.
Wie oben ausgeführt, handelt es sich bei einer Festnetznummer um kein frei und ohne Einschränkungen im wirtschaftlichen und rechtlichen Zugriff verfügbares Wirtschaftsgut. Auch gibt es, entgegen der Meinung der Bf., für die Übertragung einer Festnetznummer keinen Marktpreis. Der Kauf einer Festnetznummer ist innerhalb des Wirtschaftsverkehrs nicht vorgesehen.
Eine Telefonnummer, insbesondere Festnetznummer, stellt somit kein marktfähiges, zum An- und Verkauf verfügbares, Wirtschaftsgut dar.
Vielmehr war der Bf. durch den Betreiber eine Rufnummer zugeteilt und entsprechend dem Vertrag die Nutzung ermöglicht worden.
Es lag ein rein persönliches Nutzungsrecht vor, auf das die Bf. durch die Übertragung verzichtet bzw. dieses aufgegeben hatte.
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Verzicht auf ein höchstpersönliches Recht grundsätzlich nicht als Veräußerungsvorgang zu werten, da höchstpersönliche Rechte zivilrechtlich nicht übertragen werden können (vgl. Jakom/Kanduth-Kristen, EStG, 2017, § 29 Tz 41). Nicht übertragbare Rechte sind auch keine Wirtschaftsgüter (s. ).
Das BFG kam daher zum Schluss, dass die Übertragung der Telefonnummer bei der Bf. keinen Veräußerungstatbestand darstellte, sondern dass ein Tun, Dulden bzw. Unterlassen gegen Entgelt gegeben war.
Es kann wohl vermutet werden, dass sich der neue Nutzer der Festnetznummer, der Betreiber des Taxiunternehmens, aufgrund der leichten Merkbarkeit der Nummer, einen möglichen wirtschaftlichen Vorteil erwartet hatte. Dies wäre auch als Grund zu sehen, dass für die Nummer überhaupt das Entgelt geleistet wurde.
Die Tatsache, dass der Übernehmer für die Übertragung der Telefonnummer das Entgelt bezahlte, begründete einen Wirtschaftsgutcharakter der Telefonnummer nicht.
Das der Bf. aus der Übertragung der Telefonnummer zugestandene Entgelt war folglich als eine Leistung iSd § 29 Z 3 EStG 1988 zu beurteilen. Für die Charakterisierung als Leistung ist weder deren Angemessenheit noch deren Erlaubtheit maßgeblich.
Der erhaltene Betrag war somit in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Einkommensteuer einzubeziehen. Das Entgelt von Euro 3.800 war daher zu Recht der Einkommensteuer unterzogen worden.
Über die Beschwerde war wie im Spruch angeführt zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und aktuellen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; auch ist die vorliegende Rechtsprechung nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 29 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.7104163.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at