Rückforderung von Familienbeihilfe; ein über das AMS angebotene Vorbereitungskurs der ÜBA ist keine Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über die Beschwerde der Bf., Dorf, vom , gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom , betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum November 2017 bis Jänner 2018, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin (Bf.) bezog für ihre Tochter T., geb. Juli98, im Zeitraum ab November 2017 bis Jänner 2018 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge.
T. besuchte laut Bestätigung der Handelsschule Ort im Schuljahr 2016/17 die 2. Klasse.
Nachdem das Finanzamt im Zuge der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen feststellte, dass T. die Schule mit abgebrochen und im Februar 2018 mit einer Lehrausbildung begonnen hatte, forderte es die für die Zeit zwischen dem Abbruch der Handelsschule und dem Beginn der Lehre bezogenen Familienbeihilfen- und Kinderabsetzbeträge (November 2017 bis Jänner 2018) mit Bescheid vom mit der Begründung zurück, dass gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) Familienbeihilfe nur dann zu gewähren sei, wenn das Kind in Berufsausbildung stehe. Die wesentlichen Merkmale einer Berufsausbildung im Sinne des Gesetzes seien praktischer und theoretischer Unterricht, bei dem fachspezifisches, nicht auf Allgemeinbildung ausgerichtetes Wissen vermittelt werde, eine angemessene Unterrichtsdauer, sowie die Verpflichtung zur Ablegung einer Abschlussprüfung. Die Bestimmung, wonach für Kinder, die beim Arbeitsmarktservice als Arbeit Suchende vorgemerkt sind, Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe, sei mit außer Kraft getreten.
Die Bf. erhob gegen den Rückforderungsbescheid am Beschwerde und brachte vor, dass ihre Tochter in diesem Zeitraum einen Kurs am Bi- besucht habe. Vom AMS sei ihr mitgeteilt worden, dass sie trotzdem Anspruch auf Familienbeihilfe hätte.
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom unter Hinweis auf den Gesetzeswortlaut des § 2 Abs. 1 lit. b bis e FLAG 1967 in der ab geltenden Fassung mit der Begründung ab, dass die Bf. im Zuge der Bearbeitung der Beschwerde mittels Vorhalt angeschrieben worden sei. Die Vorhalte (RSb Scheine) seien am bzw. am (Anm. BFG: richtig ) hinterlegt, jedoch nicht behoben worden. Die Beschwerde müsste abgewiesen werden, da die Bf. ihrer erhöhten Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei.
Die mit Rückscheinbrief RSb zugestellte Beschwerdevorentscheidung wurde nicht behoben und der Bf. am persönlich im Infocenter des Finanzamtes übergeben.
Die Bf. stellte mit selben Tag einen Vorlageantrag und brachte vor, dass ihre Tochter vom November 2017 bis Februar 2018 einen Vorbereitungskurs besucht habe. Laut AMS müsste die Bezugsbestätigung, die im März 2018 abgegeben worden sei, reichen. Die Familienbeihilfe sei zu Unrecht einbehalten worden. Gleichzeitig wurde die Bestätigung über den Vorbereitungskurs von T. vorgelegt.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Folgender unstrittige Sachverhalt ergibt sich aus dem Familienbeihilfenakt und wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:
T. besuchte im Schuljahr 2016/17 die 2. Klasse HAS in Ort und brach die Schulausbildung mit ab.
Vom Datum****2017 bis Datum*****2018 besuchte T. den "Vorbereitungskurs der ÜBA" (Anm.: ÜBA = überbetriebliche Ausbildung) und erhielt in diesem Zeitraum vom AMS eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes und einen pauschalierten Ersatz von Kursnebenkosten (Schreiben des AMS vom ).
Am begann T. mit der Ausbildung als Angestelltenlehrling.
Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Gemäß § 10 Abs 2 Satz 2 FLAG 1967 idF BGBl I 2015/50 erlischt der Anspruch auf Familienbeihilfe mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
§ 33 Abs. 3 EStG 1988 normiert:
Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.
Rechtliche Beurteilung:
Strittig ist, ob der von der Tochter der Bf. absolvierte "Vorbereitungskurs der ÜBA" eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 darstellt.
Die Bf. vertritt die Auffassung, dass ihr für ihre Tochter T. im Rückforderungszeitraum November 2017 bis Jänner 2018 ein Beihilfenanspruch zukommt und stützt dabei ihre Ansicht auf eine angebliche Auskunft des AMS.
Die vom Verwaltungsgerichtshof vertretenen Kriterien zum Begriff "Berufsausbildung" iSd § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) lauten:
Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) enthält keine Definition des Begriffes "Berufsausbildung". Der Verwaltungsgerichtshof hat daher in ständiger Rechtsprechung in Auslegung des Beihilfentatbestandes nach § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 (außerhalb der Sonderbestimmungen dieses Tatbestandes betreffend Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen) Kriterien entwickelt, wann eine Berufsausbildung vorliegt (siehe z.B. ; ; , , , , ). Nur nach diesen Regeln ist zu beurteilen, ob eine bestimmte Tätigkeit als Berufsausbildung iSd FLAG 1967 anzusehen ist ().
Nach der ständigen Judikatur des VwGH fallen unter den Begriff "Berufsausbildung" alle Arten schulischer und kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird (vgl. z.B. , , , , ).
Ziel einer Berufsausbildung iSd FLAG 1967 ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen (vgl ). Das Kind muss durch den Abschluss dieser Ausbildung zur Ausübung eines konkreten Berufes befähigt werden (vgl. u.a. , , ).
In Auslegung des Beihilfentatbestandes nach § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 (außerhalb der Sonderbestimmungen dieses Tatbestandes betreffend Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen) hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsprechung entwickelt, dass ein ernstliches, zielstrebiges und nach außen erkennbares Bemühen um einen Ausbildungserfolg erforderlich ist, um von einer Berufsausbildung sprechen zu können. Ein solches Bemühen manifestiere sich insbesondere im Antreten zu Prüfungen (). Zwar sei nicht der Prüfungserfolg ausschlaggebend; das Kind müsse aber durch Prüfungsantritte innerhalb angemessener Zeit versuchen, die Voraussetzungen für den erfolgreichen Abschluss der Berufsausbildung zu erfüllen ().
Berufsausbildung liegt daher vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfung gegeben ist (vgl. , und , , , ).
Darüber hinaus kommt es auf die Art der Ausbildung und deren Rahmen und den Lehrinhalt an (vgl , ). Es kommt für die Qualifikation als Berufsausbildung aber nicht darauf an, ob die schulische oder kursmäßige Ausbildung berufsbegleitend organisiert ist, und ob sie in Form von Blockveranstaltungen oder in laufenden Vorträgen organisiert ist. Wesentlich ist vielmehr, dass durch den lehrgangsmäßigen Kurs die tatsächliche Ausbildung für einen Beruf erfolgt.
Maßgeblich ist auch der erforderliche zeitliche Einsatz der schulischen Ausbildung, der - soll eine Berufsausbildung vorliegen - so beschaffen sein muss, dass die "volle Zeit" des Kindes in Anspruch genommen wird (vgl. , , , vgl. auch Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 36). Nach der Judikatur des VwGH kommt der zeitlichen Gestaltung und Verteilung einer Ausbildung einschließlich der erforderlichen Vorbereitungs- und Lernzeit Indizwirkung für die zeitliche Inanspruchnahme zu (vgl. , ).
Generell liegt ein dem Begriff der Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 genügender Zeitaufwand in Übereinstimmung mit der in der Literatur vertretenen Ansicht nur dann vor, wenn ein wöchentlicher Zeitaufwand für Kurse und Vorbereitungszeit von mindestens 30 Stunden anfällt (vgl Lenneis in Csazar/Lenneis/Wanke [Hrsg], FLAG § 2 Rz 40; vgl auch RV/0706-I/12, , ).
Bei kursmäßigen Veranstaltungen kommt es zur Frage der Berufsausbildung darauf an, dass sich die Ausbildung in quantitativer Hinsicht vom Besuch von Lehrveranstaltungen oder Kursen aus privaten Interessen unterscheidet (vgl. , ).
Im vorliegenden Fall besuchte die Tochter der Bf. nach dem Abbruch der HAS Ort () vom bis den Vorbereitungskurs der ÜBA.
Dieser Vorbereitungskurs stellt vor dem Hintergrund der bisher besprochenen Judikatur - wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt - keine Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 dar:
Ziel der Berufsausbildung:
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist Ziel einer Berufsausbildung iSd FLAG 1967 die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen.
Ziel des Vorbereitungskurses der ÜBA ist die Ermittlung des geeigneten Lehrberufes, Erstellung eines persönlichen Kompetenzportfolios, Erwerbung von Grund- und Schlüsselqualifikationen und die Vorbereitung auf eine Lehrausbildung bzw. Übertritt in die überbetriebliche Lehrausbildung.
Inhalt des Vorbereitungskurses war Folgender:
Information über Berufe und Berufsfelder
Erarbeitung der persönlichen Kompetenzen
Erwerbung von Grund- und Schlüsselqualifikationen
Bewerbungstraining
Telefontraining
Verbesserung der Kommunikationsfähigkeit
Zeitmanagement
Tipps für einen sicheren Umgang mit Behörden, Banken und in Vertragsangelegenheiten
Verantwortlicher Umgang mit Geld
Budgetplanung
Exkursionen
Schnuppertage
Aktive Lehrstellensuche
Das Ziel des Kurses bestand demnach nicht in der Vermittlung spezifischer Kenntnisse und Fähigkeiten für die Ausübung eines bestimmten Berufes, sondern diente der Vorbereitungskurs vielmehr der Berufsorientierung und Überprüfung der Verbesserung der Kommunikationsfähigkeit, dem Bewerbungstraining, der Erarbeitung der persönlichen Kompetenzen etc.), die allgemein und für eine Vielzahl von Berufen nützlich sein können.
Durch den Besuch dieses Vorbereitungskurses wurden somit die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien für das Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG nicht erfüllt, weil dessen Inhalt nicht das Erreichen eines konkreten Berufszieles war (wie dies z.B. auf eine Lehre zutrifft) und weil in dessen Rahmen keine Prüfungen (zur Evaluierung des Ausbildungserfolges) abzulegen waren.
Schon aus diesem Grund kann dem Begehren der Bf nicht gefolgt werden.
Qualitatives Element, Lerninhalt
Im Vorbereitungskurs der ÜBA können Personen ihre Bewerbungsunterlagen perfektionieren und sich auf Bewerbungen und Eignungstests gezielt vorbereiten. Zielgruppe des Vorbereitungskurses sind KundInnen des AMS. Die Kursteilnehmer bekommen eine ausführliche Berufsorientierung unter besonderer Berücksichtigung ihrer Stärken und der Realisierbarkeit auf dem Lehrstellen- und Arbeitsmarkt. Weiters lernen die Kursteilnehmer noch nicht bekannte Lehrberufe kennen. Schließlich werden die Teilnehmer in der Festigung ihrer Persönlichkeit, besonders im Hinblick auf die Arbeitswelt unterstützt (Auszug aus der Internetseite http://www.bfinoe.at/media/download/infoblatt_ueba_lg_16.pdf ).
In qualitativer Hinsicht (Art der Ausbildung und deren Rahmen) kann auf Grund des in diesem Vorbereitungskurs angebotenen Lerninhaltes (Information über Berufe und Berufsfelder, Erarbeitung der persönlichen Kompetenzen, Erwerbung von Grund- und Schlüsselqualifikationen, Bewerbungstraining, Telefontraining, Verbesserung der Kommunikationsfähigkeit, Zeitmanagement, Tipps für einen sicheren Umgang mit Behörden, Banken und in Vertragsangelegenheiten, verantwortlicher Umgang mit Geld, Budgetplanung, Exkursionen, Schnuppertage, aktive Lehrstellensuche) nicht davon ausgegangen werden, dass dadurch eine Ausbildung für die Ausübung eines bestimmten bzw des von der Tochter angestrebten Berufes erfolgt ist. Die Ausbildung für die Ausübung des angestrebten Berufes wäre aber eines der nach ständiger Rechtsprechung zu erfüllenden Kriterien, um von einer Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 sprechen zu können.
Quantitatives Element
Ein dem Begriff der Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 genügender Zeitaufwand liegt in Übereinstimmung mit der in der Literatur vertretenen Ansicht generell nur dann vor, wenn ein wöchentlicher Zeitaufwand für Kurse und Vorbereitungszeit von zumindest 30 Stunden anfällt (vgl Lenneis in Csazar/Lenneis/Wanke [Hrsg], FLAG § 2 Rz 40; vgl auch RV/0706-I/12, , ).
Die vom AMS angebotenen Vorbereitungskurse der ÜBA dauern in der Regel von Montag bis Freitag jeweils 7 Stunden. Es kommt zusätzlich kein Aufwand für Hausaufgaben, Prüfungen und dgl. hinzu.
Selbst wenn man dieses Stundenausmaß als knappe Erfüllung des verlangten quantitativen Aufwandes ansehen würde, kann doch nicht gesagt werden, dass derartige Vorbereitungskurse die volle Zeit des Teilnehmers in Anspruch nehmen.
Judikatur des BFG zu AMS-Kursen
Das BFG hat zB einen Kurs des AMS zur Berufsorientierung nicht als Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 anerkannt (Erkenntnis des ). Ebenso wurden folgende AMS-Kurse nicht als Berufsausbildung im Sinne der vorgenannten Gesetzesstelle anerkannt: Kurse "Projekt Büro Plus", "European Business Competence Licence" - EBC*L und "Zertifikat Personalwesen" (Erkenntnis des ) und "Lehrgang für EDV und Office Basics" (Erkenntnis des ).
Dafür, dass der von der Tochter der Bf besuchte Kurs anders zu betrachten wäre als die hier angeführten Kurse, ergeben die bisherigen Ausführungen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen Anlass.
Da der von T. absolvierte Vorbereitungskurs der ÜBA nach den vorstehenden Ausführungen keine Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 - darstellt und somit im Zeitraum November 2017 bis Jänner 2018 keine Berufsausbildung vorlag, hat das Finanzamt die für den genannten Zeitraum bezogene Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge zu Recht zurückgefordert.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision:
Gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 BVG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Frage, wann eine Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 vorliegt, ist durch den VwGH hinreichend beantwortet (, ; ).
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Hinweis zum 2. COVID-19-Gesetz
Abweichend von der folgenden Rechtsbelehrung beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen diese Entscheidung – sofern diese vor dem zugestellt wurde - mit zu laufen (§ 6 Abs. 2 iVm § 1 Abs. 1 Art. 16 2. COVID-19-Gesetz BGBl. I Nr. 16/2020).
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 10 Abs. 2 Satz 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | RV/0706-I/12 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.7101863.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at