Kein Familienbeihilfenanspruch während der exekutivdienstlichen Grundausbildung
Rechtssätze
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Folgerechtssätze | |
RV/3100893/2019-RS1 | wie RV/3100794/2019-RS1 Die exekutivdienstliche Grundausbildung stellt ebenso wie weitere Ausbildungsschritte im Rahmen des Dienstverhältnisses keine Berufsausbildung iSd FLAG 1967 dar. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf, Adr, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom , betreffend Abweisung des Antrages auf Zuerkennung der Familienbeihilfe,
zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom beantragte der Beschwerdeführer mittels Formblatt Beih 100-PDF unter Vorlage einer Bestätigung des Bildungszentrums der Sicherheitsakademie die Zuerkennung der Familienbeihilfe für seine Tochter T. wegen Absolvierung der Polizeigrundausbildung.
Der Antrag wurde mit Bescheid des Finanzamtes vom abgewiesen. Begründend führte das Finanzamt aus, dass die Tochter als öffentlich Bedienstete die für ihre erfolgreiche Verwendung notwendige Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses vermittelt bekomme, weshalb laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 2108, GZ. Ra 2018/16/0203, kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit datierter Eingabe das Rechtsmittel der Beschwerde und begründete dies damit, dass das Bundesfinanzgericht mit Entscheidung vom (GZ. RV/5100538/2014) klargestellt habe, dass Polizeischüler/innen in Vollausbildung zum Exekutivdienst (nicht Vertragsbedienstete im fremden- und grenzpolizeilichen Bereich) unter den entsprechenden Voraussetzungen (bis zum 24. bzw. 25. Lebensjahr) während des 2-jährigen Ausbildungszeitraumes Anspruch auf Familienbeihilfe hätten. Demnach entspreche die durchgehende 2-jährige exekutive Polizeigrundausbildung, im Gegensatz zur unterbrochenen fremden- und grenzpolizeilichen Ausbildung, einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967. Dem erwähnten Erkenntnis des sei zu entnehmen, dass es sich bei der Dienstzeit zwischen der Basis- und der Ergänzungsausbildung für die exekutivdienstliche Verwendung im fremden- und grenzpolizeilichen Bereich um keine Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes handle. Wie bereits angeführt, absolviere er nicht die Basisausbildung zum fremden- und grenzpolizeilichen Exekutivdienst, sondern die Grundausbildung für den Exekutivdienst.
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom , zugestellt durch Hinterlegung am , als unbegründet ab. Das Erkenntnis des betreffe zwar den Zeitraum, in dem der Sohn des Revisionswerbers nach Absolvierung der ersten Ausbildungsphase seinen Dienst als Grenzpolizist ausgeübt habe, jedoch verneine der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen einer Berufsausbildung (im Sinne des FLAG) für die gesamte Grund- und Ausbildungsphase von öffentlich Bediensteten (Rz 16,17). Es sei daher unerheblich, ob eine Grundausbildung, praktische Verwendung oder Ergänzungsausbildung absolviert werde (so auch )
Mit Eingabe vom (datiert mit ) beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der gegenständlichen Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Nach § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Die Tochter des Beschwerdeführers, T. , geboren am **_****.****, steht seit dem in einem Dienstverhältnis zum Bund und hat die exekutivdienstliche Grundausbildung zu absolvieren.
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die Tochter des Beschwerdeführers durch die im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu absolvierende exekutivdienstliche Grundausbildung in Berufsausbildung iSd FLAG 1967 steht und damit eine der Voraussetzungen für einen Anspruch auf Familienbeihilfe vorliegt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den Begriff der "Berufsausbildung" alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird (, , ). Für die Qualifikation als Berufsausbildung ist nicht allein der Lehrinhalt bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen. Ziel einer Berufsausbildung in diesem Sinn ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essentieller Bestandteil der Berufsausbildung (). Dass im Zuge einer Berufsausbildung praktische und nicht nur theoretische Kenntnisse vermittelt werden können und etwa im Praktikum zu vermittelnde praktische Grundkenntnisse unter die Berufsausbildung fallen, hat der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom , 2009/16/0315, ausgesprochen. Wie sich auch aus § 5 Abs. 1 lit b) FLAG 1967 ergibt, fällt unter eine Berufsausbildung auch ein "duales System" der Ausbildung zu einem anerkannten Lehrberuf (; zur Berufsausbildung im Rahmen einer Lehre: ).
Ihren Abschluss findet eine Berufsausbildung mit dem Beginn der Ausübung eines bestimmten Berufes, auch wenn für den konkreten Arbeitsplatz noch eine spezifische Einschulung erforderlich sein mag (vgl. ). Aus diesem Grund hat der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Absolvierung eines Unterrichtspraktikums auch ausgesprochen, dass dieses als typischer Fall einer Einschulung am Arbeitsplatz keine Berufsausbildung iSd FLAG 1967 darstellt ().
Im gegenständlichen Fall stand die Tochter des Beschwerdeführers jedoch beginnend mit in einem Dienstverhältnis zum Bund, in dessen Rahmen sie eine arbeitsplatzspezifische Ausbildungsphase zu durchlaufen hat. Es kann also keine Rede davon sein, dass sie eine Ausbildung ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz absolviere, sondern waren Bildungsschritte zu unternehmen, in deren Rahmen die inhaltliche und methodische Vermittlung jener Kompetenzen erfolgt, die erforderlich sind, um (bezogen auf den konkreten Arbeitsplatz) den Anforderungen des jeweiligen Aufgabenbereichs professionell und verantwortungsvoll nachzukommen (vgl. § 2 der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Grundausbildung für den Exekutivdienst im Bundesministerium für Inneres, BGBl II 153/2017 idgF).
In konsequenter Fortsetzung seiner Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof nunmehr (vgl. ) - das in der Beschwerde angeführte Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom ist dadurch verdrängt - auch ausgesprochen, dass die erfolgreiche Absolvierung einer Grundausbildung oder Ausbildungsphase durch öffentlich Bedienstete keine Überstellung in ein anderes (öffentliches oder öffentlich-rechtliches) Dienstverhältnis zur Folge hat und dem öffentlich Bediensteten (lediglich) die für seine erfolgreiche Verwendung notwendige Ausbildung in seinem Dienstverhältnis vermittelt werden soll (vgl. die zit. ErläutRV zu § 66 VBG), worin bereits die Ausübung eines Berufs liegt. Der Umstand, dass der öffentlich Bedienstete in der ersten Zeit seines Dienstverhältnisses im Rahmen einer Grundausbildung oder Ausbildungsphase die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erlangen soll, nimmt dem Dienstverhältnis auch nicht zum Teil die Qualität eines Berufs.
Damit ist aber zweifelsfrei geklärt, dass auch die Tochter des Beschwerdeführers durch die Absolvierung der exekutivdienstlichen Grundausbildung in der Zeit ab nicht in Berufsausbildung iSd FLAG 1967 steht, sondern bereits einen Beruf ausübt.
Daran ändert auch nichts, dass das letztgenannte Erkenntnis zu einer "fremden- und grenzpolizeilichen Ausbildung" ergangen ist. Nicht zutreffend ist jedenfalls, dass sich der Verwaltungsgerichtshof "lediglich" auf eine Unterbrechung dieser Ausbildung bezogen hätte. Vielmehr ergibt sich aus den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes klar, dass diese sich auf die Zeit der Grundausbildung und sonstige Ausbildungsphasen beziehen.
Es kann auch keine Rede davon sein, dass der Verwaltungsgerichtshof für die Zeit der Grund- und der Ergänzungsausbildung Familienbeihilfe gewährt hätte. Vielmehr waren diese Zeiten überhaupt nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.
Mangels Vorliegens eines Anspruchsgrundes besteht ab März 2019 somit kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Unzulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht hat im vorliegenden Fall in Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entschieden, weshalb durch das Bundesfinanzgericht keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. Die (ordentliche) Revision war als unzulässig zu erklären.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.3100893.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at