Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 22.04.2020, RV/7400161/2017

Zurückweisung der namens der WEG erhobenen Beschwerde mangels Aktivlegitimation

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerde der Bf-Gemeinschaft, vertreten durch A-GmbH, Straße3, PLZ-Ort3, vom gegen die Bescheide der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, MA 31 Wiener Wasser - Fachgruppe Gebühren, vom 24. und betreffend Abweisung der Anträge auf Herabsetzung der Abwassergebühr gemäß § 13 Abs. 1 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz - KKG, LGBl für Wien Nr. 2/1978, für die Zeiträume - und bis , GZ. GZ1, zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO iVm § 246 Abs. 1 BAO als unzulässig zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (im Folgenden Bf.) ist  Wohnungseigentümergemeinschaft der Wohnhausanlage EZ1, KG W., in PLZ-Ort2, Adresse2.

Mit Gutachten vom in der revidierten Fassung vom betreffend die Feststellung jener bezogenen Wassermenge, die nicht in den öffentlichen Kanal geleitet werde, sei die nicht in das öffentliche Kanalnetz eingeleitete Abwassermenge mit 378 m3 ermittelt worden. Diese nicht in das öffentliche Kanalnetz eingeleitete Menge sei von der jährlichen Abwassergebühr in Abzug zu bringen respektive zu refundieren.

Die in weiterer Folge von der Fachdienststelle, Magistratsabteilung 42 - Wiener Stadtgärten, eingeholte Stellungnahme habe hingegen eine Nichteinleitungsmenge an Abwasser von lediglich 135 m3 ergeben, die von der jährlichen Abwassergebühr in Abzug zu bringen sei.

Mit Bescheiden vom 24. und , Zl. GZ1, wurde der Antrag der Wohnungseigentümerin B.M. auf Herabsetzung der Abwassergebühr gemäß § 13 Abs. 1 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz - KKG, LGBL für Wien Nr. 2/1978, als unbegründet abgewiesen. Dies mit der Begründung, dass das Herabsetzungsverfahren eine Nichteinleitung von 135 m3 ergeben habe. Somit sei keine Nichteinleitungsmenge, die die im Gesetz vorgegebene Mindestgrenze von 5% der Bezugsmenge überschreite, nachgewiesen worden.

Die Bf. erhob unter der Bezeichnung Bf-Gemeinschaft mit gegen die lediglich an B.M. als Gesamtschuldnerin ergangenen Bescheide vom 24. und , Zl. GZ1, mit denen jeweils der Antrag auf Herabsetzung der Abwassergebühr gemäß § 13 Abs. 1 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz - KKG, LGBL für Wien Nr. 2/1978, als unbegründet abgewiesen wurde. Dabei wurde die Aufhebung der angefochtenen Bescheide beantragt und eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie eine Rechtswidrigkeitdes Inhalts der angefochtenen Bescheide geltend gemacht, da in keiner Weise dargelegt werde, wie die Nichteinleitungsmenge von 135m3 ermittelt und es sich bei der Begründung der belangten Behörde um eine reine Scheinbegründung handle. Darüber hinaus beantragte die Bf. die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.

Die seitens der Bf. als Wohnungseigentümergemeinschaft erhobene Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom , Zl. GZ3, gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO iVm § 246 Abs. 1 BAO als unzulässig zurückgewiesen, da sie nicht zulässig sei.

Begründend wurde ausgeführt, im vorliegenden Fall seien die durch Beschwerde angefochtenen Bescheide vom 24. und , beide Zl. GZ1, mit welchen die Anträge auf Herabsetzung der Abwassergebühr gemäß § 13 Abs. 1 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz - KKG, LGBl für Wien Nr. 2/1978 idgF, für die Zeit vom bis und für die Zeit vom bis abgewiesen wurden, an B.M. als Partei ergangen.

Im Hinblick auf die Bestimmung des § 246 Abs. 1 BAO, wonach zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde jeder befugt sei, an den der Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen sei, somit sei nur B.M. beschwerdeberechtigt.

Die von der Bf-Gemeinschaft, vertreten durch die A-GmbH, vertreten durch B.S., im eigenen Namen eingebrachte und somit nicht B.M. (als Partei) zurechenbare Beschwerde sei daher als unzulässig zurückzuweisen.

Mit Eingabe vom beantragte die Bf. die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht.

Nach den weiteren Ausführungen im Vorlageantrag werden die Bescheide vom 24. und und folglich die Beschwerdevorentscheidung vom in ihrem gesamten Umfang wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten.

In Bezug auf die Mangelhaftigkeit des Verfahrens wird geltend gemacht, dass der Antrag auf Herabsetzung der Abwassergebühr durch den Vertreter der Bf. im Jahr 2015 eingebracht und ein dementsprechendes Gutachten eingereicht worden sei. Wichtigstes Faktum hierbei sei, dass sämtliche vom Vertreter eingebrachten Unterlagen im Namen und Auftrag unter Bevollmächtigung der A-GmbH in PLZ-Ort3, Straße3, getätigt worden seien. Basierend auf dieser Einreichung habe die belangte Behörde, der Magistrat der Stadt Wien - MA 31, Fachgruppe Gebühren, die damals zugestellten Gebührenbescheide für die Kalenderjahre 2014 und 2015 erlassen.

Trotz der nunmehr am als unzulässig zurückgewiesenen Einreichungs- respektive Beschwerdeberechtigten, namentlich A-GmbH, PLZ-Ort3, Straße3, seien die Bescheide ungeachtet der jetzt von der MA 31 relegierten Zurückweisungen auf die basierende Bestimmung des § 246 Abs. 1 BAO, eigentlich unzulässiger Weise auf B.M. und der Wasser-Abwasser-Gebührenbescheid von 2014 auf B-Miteigentümer ausgefertigt worden.

Sämtliche durch den Vertreter eingebrachte Anträge, Beschwerden und dergleichen seien niemals im eigenen Namen des Sachverständigenbüros von B.S. respektive der A-GmbH eingebracht worden, sondern stets im Namen und in Bevollmächtigung der Bf-Gemeinschaft.

Weiters sei der Vertreter am per E-Mail von der MA 31 aufgefordert worden, seine Vertretungsbefugnis durch Vorlage einer Vollmacht nachzuweisen, welche er unter offener Frist per nachgereicht habe. Unter Nichteinhaltung der offenen Frist sei seitens der MA 31 (Frist bis ) sei dem Vertreter bereits mit die Beschwerdevorentscheidung vom übermittelt worden. Die Zurückweisung des Rechtsmittels sei somit unzulässig.

Zur Rechtswidrigkeit des Inhaltes werde seitens des Vertreters im Vorlageantrag geltend gemacht, dass diese ihren Ursprung in der seit dem Beginn der 1990er-Jahre erfolgten Einreichungen haben, welche stets als Einschreiterin die jeweils zu relegierende Verwalterin im Verfahren unwiderleglich benannt hatten.

Nunmehr könne es nicht ordentliche Rechtspraxis sein, dass in einem Zeitraum von 25 Jahren klare und immerwährend gleich gehandhabte Anerkennung einer gewissen Bevollmächtigungspraxis stets anerkannt und fortwährend bescheidet worden sei, jedoch nunmehr, ohne jedwede vorher namhaft gemachte schriftliche Änderung der Praxis, bezugnehmend auf die Bestimmung des § 246 Abs. 1 BAO sei der A-GmbH die ordnungsgemäße Bescheidung verwehrt worden. Dies obwohl bekannt gewesen sei, dass dieser der Vertreter der Bf-Gemeinschaft sei.

Auch hätte zum Eingang des Verfahrens bereits im Jahre 2014 von der belangten Behörde entweder die sofortige Zurückweisung erfolgen bzw. die Richtigstellung des Antrages moniert werden müssen. Im Ablehnungsfalle stelle dies eine unzulässige Verzögerung des Verfahrens zum vollen Nachteil der ursprünglichen Einschreiterin dar.

Zusammenfassend sei somit festzuhalten, dass eine 25 Jahre lang angewandte Rechtspraxis ohne Mitteilung spontan geändert worden sei. Somit könne unter Betrachtung von Prozessdauer, Prozessinhalt und Abhandlung keinesfalls von Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben die Rede sein.

Es werde daher beantragt, die angefochtene Beschwerdevorentscheidung folglich unter Berücksichtigung der technischen Parameter die Bescheide aufzuheben, sofern notwendig, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, dem Antrag auf Herabsetzung der Abwassergebühr gemäß § 13 Abs. 1 KKG stattzugeben sowie die Nichteinleitungsmenge ab dem Jahre 2014 mit 378 m3 festzusetzen.

Im Vorlagebericht der belangten Behörde vom verweist diese in Bezug auf die mit Beschwerdevorentscheidung vom erfolgte Zurückweisung der Beschwerde auf weitere, gleiche oder ähnlich gelagerte Fälle (vgl. GZ. RV/7400135/2015; , GZ. RV/7400059/2016; , GZ. RV/7400083/2016; , GZ. RV/7400089/2016; , GZ. RV/7400132/2017).

Weiters werde festgestellt, dass nach Wiedergabe der §§ 7 und 11 Wiener Wasserversorgungsgesetz - WVG 1960, LGBl für Wien Nr. 10/1960, die Miteigentümer einer Liegenschaft zur ungeteilten Hand haften. Die Erfüllung durch einen Miteigentümer bzw. eine Miteigentümerin befreie die anderen Miteigentümer bzw. Miteigentümerinnen; bis zur Erfüllung bleiben sämtliche Miteigentümer bzw. Miteigentümerinnen verpflichtet.

Im vorliegenden Fall werde die Liegenschaft EZ1, KG W., mit Adresse in PLZ-Ort2, Adresse2, über lediglich einen Wasserzähler von der städtischen Wasserleitung versorgt. Auf dieser Liegenschaft sei Wohnungseigentum begründet und es stehe unbestritten fest, dass B.M. das Wohnungseigentum an der Wohnung Topxx innehabe. Daraus ergebe sich aber, dass B.M. gemäß § 7 Abs. 1 lit. a Wiener WVG 1960 als Wasserabnehmerin anzusehen sei und daher grundsätzlich zur Entrichtung der Wasserbezugs-, Wasserzähler- und Abwassergebühr für das entnommene Wasser verpflichtet sei.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH liege es im Ermessen der Behörde, ob sie das Leistungsgebot an einen der Gesamtschuldner und an welchen Gesamtschuldner oder an alle Gesamtschuldner richten wolle; weiters ob die Inanspruchnahme mit einem Teil oder mit dem gesamten offenen Betrag erfolge (vgl. Zl. 2000/17/0099).

So wie im vorliegenden Fall sei es in vielen Fällen nicht zweckmäßig, die offene Abgabenschuld bei jedem Gesamtschuldner anteilsmäßig einzufordern. Zudem habe die Miteigentümergemeinschaft ohnehin die A-GmbH als gemeinsamen Vetretungsbevollmächtigten geltend gemacht (vgl. § 81 Abs. 2 BAO). Gegen die Gebührenbescheide vom , und , mit welchen u.a. die Abwassergebühren für die Zeit vom bis und vom bis festgesetzt wurden, seien keine Beschwerde erhoben und dieser daher in Rechtskraft erwachsen. Die vorgeschriebenen Abgaben seien zur Gänze entrichtet worden. Damit sei die Abgabenschuld erloschen und das Gesamtschuldverhältnis habe ein Ende gefunden.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Nach § 260 Abs. 1 lit. a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.

Gemäß § 246 Abs. 1 BAO ist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.

Weiters sieht die Bundesabgabenordnung noch eine Rechtsmittellegitimation für Bescheidbeschwerden gegen Abgabenbescheide für nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige (§ 248 BAO) und für Adressaten eines Beschlagnahmebescheides (§ 225 Abs. 1 BAO) vor.

Gemäß § 93 Abs. 2 BAO  ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

Gemäß § 97 Abs. 1 erster Satz BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt (außer in den hier nicht relevanten Sonderfällen) bei schriftlichen Erledigungen durch Zustellung (§ 97 Abs. 1 lit. a BAO).

Gemäß § 274 Abs. 1 Z 1 lit. a BAO hat über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es in der Beschwerde beantragt wird.

Nach § 274 Abs. 3 Z 1 BAO kann der Senat ungeachtet eines Antrages (Abs. 1 Z 1) von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Beschwerde als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen ist (§ 260).

Obliegt nach § 274 Abs. 5 BAO die Entscheidung über die Beschwerde dem Einzelrichter und hat nach Abs. 1 eine mündliche Verhandlung stattzufinden, so sind Abs. 3 und 4 sowie § 273 Abs. 1, § 275 und § 277 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden; hierbei sind die Obliegenheiten und Befugnisse des Senatsvorsitzenden dem Einzelrichter auferlegt bzw. eingeräumt.

Ist gemäß § 101 Abs. 1 BAO eine schriftliche Ausfertigung an mehrere Personen gerichtet, die dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden oder die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, und haben diese der Abgabenbehörde keinen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten bekanntgegeben, so gilt mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an eine dieser Personen die Zustellung an alle als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.

Schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit gerichtet sind (§ 191 Abs. 1 lit. a und c), sind nach § 101 Abs. 3 BAO einer nach § 81 vertretungsbefugten Person zuzustellen. Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle Mitglieder der Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.

Personen, die nach den Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche  Leistung schulden, sind nach § 6 Abs. 1 BAO Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB).

Personen, die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, sind nach § 6 Abs. 2 BAO ebenfalls Gesamtschuldner; dies gilt insbesondere auch für Gesellschafter (Mitglieder) einer nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähigen Personenvereinigung (Personengemeinschaft) hinsichtlich jener Abgaben, für die diese Personenvereinigung (Personengemeinschaft) als solche abgabepflichtig ist.

Da der Bescheid eine der Rechtskraft fähige, förmliche, hoheitliche Willensäußerung einer Abgabenbehörde für den Einzelfall darstellt, hat er, wie § 93 Abs. 2 BAO ausdrücklich normiert, im Spruch die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

Nach der Judikatur ist der Adressat namentlich zu nennen (vgl. Zl. 94/17/0413) und gehört das Adressfeld  zum Bescheidspruch (vgl.  Zl. 2010/15/0017).

Zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde ist gemäß § 246 Abs. 1 BAO jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist. Ein Bescheid ergeht folglich an die Person, die gemäß § 93 Abs. 2 BAO im Spruch des Bescheides genannt ist. Die Rechtsmittellegitimation setzt überdies voraus, dass der Bescheid dem Betreffenden gegenüber wirksam bekannt gegeben ist (vgl. § 97 BAO; Ritz, BAO, § 246 Tz 2).

Beschwerdeführer kann somit nur der sein, dem der Bescheid wirksam bekanntgegeben wurde und für den der Bescheid auch inhaltlich bestimmt ist (vgl. Zl. 90/16/0043).

Die Bescheide vom 24. und , mit denen jeweils der Antrag auf Herabsetzung der Abwassergebühr für die Zeiträume bis und bis abgewiesen wurde, sind jeweils an B.M. als Partei ergangen, die deren Zustellbevollmächtigten B.S., gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, zugestellt wurden.

Daher haben die Bescheide auch nur gegenüber B.M. Wirkungen entfaltet und ist nur sie als Bescheidadressatin - da keiner der Voraussetzungen für eine Erweiterung des Kreises der Beschwerdebefugten nach § 246 Abs. 2 BAO, § 248 oder § 225 Abs. 1 BAO vorliegen - aktiv legitimiert gegen diese Bescheide eine Bescheidbeschwerde einzubringen.

Auch dem oben wiedergegebenen Wortlaut des Spruches und der Begründung der Bescheide ist unmissverständlicherweise zu entnehmen, dass die Bescheide ihrem Inhalt nach nicht für die Bf-Gemeinschaft bestimmt waren. Dies wird besonders deutlich durch den Umstand, dass das Magistrat der Stadt Wien, MA 31 Wiener Wasser Fachgruppe Gebühren, in den Bescheiden vom 24. und betreffend Abweisung des Antrages auf Herabsetzung der Abwassergebühren jeweils B.M., vertreten durch B.S., angeführt hat.

Die Beschwerde gegen die Bescheide vom 24. und , GZ. GZ1, mit denen die Anträge auf Herabsetzung der Abwassergebühr für die Zeiträume bis und bis abgewiesen wurden, wurde jedoch von B.S., aber nicht als Bevollmächtigter von B.M., sondern als bevollmächtigter Vertreter der Bf-Gemeinschaft erhoben.

Nunmehr sieht § 260 Abs. 1 lit. a BAO vor, dass eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen ist, wenn sie nicht zulässig ist.

Wegen mangelnder Befugnis ist eine Beschwerde beispielsweise zurückzuweisen, wenn sie ein Beitrittsberechtigter im eigenen Namen einbringt (vgl.  Zl. 84/15/0060, , Zl. 2001/16/0253), oder wenn diese der Vertreter der Partei im eigenen Namen einbringt (vgl. Zl. 90/15/0078; GZ. RV/0071-G/10).

Gemäß § 257 Abs. 1 BAO kann einer Bescheidbeschwerde, über die noch nicht rechtskräftig entscheiden ist  beitreten, wer nach Abgabenvorschriften für die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Abgabe als Gesamtschuldner oder als Haftungspflichtiger in Betracht kommt.

Gemäß § 257 Abs. 2 BAO kann wer einer Bescheidbeschwerde beigetreten ist, die gleichen Rechte geltend machen, die dem Beschwerdeführer zustehen.

Als Beschwerdeführer kann nur der verstanden werden, der formell berechtigt ist, eine Beschwerde einzubringen, oder wer dem Beschwerdeführer durch besondere Vorschrift gleichgestellt wird, wie das § 257 Abs. 2  BAO bezüglich der Bescheidbeschwerde beigetretenen Personen bestimmt, welche die gleichen Rechte geltend machen kann, die dem Beschwerdeführer zustehen.

Waren die mit Beschwerde angefochtenen Abweisungsbescheide vom 24. und an B.M. als Wohnungseigentümerin und als Partei ergangen, war demnach die Bf-Gemeinschaft als Personengemeinschaft bzw. Wohnungseigentümergemeinschaft nicht berechtigt, gegen diese Bescheide das Rechtsmittel der Beschwerde zu erheben. Wenn daher in einem Rechtsmittelverfahren ein Vertreter in eigenem Namen auftritt, an den allerdings der erstinstanzliche Bescheid weder wirksam bekanntgegeben wurde und für den dieser Bescheid auch inhaltlich nicht bestimmt war, ist die Beschwerde mangels Aktivlegitimation zurückzuweisen.

Darüber hinaus erging die mit datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die von der Bf-Gemeinschaft erhobene Beschwerde gegen die an B.M. gerichteten Bescheide vom 24. und , Zl. GZ1, als unzulässig zurückgewiesen wurde, an Dr.M., z.Hd. B.S., ohne dass gemäß § 101 Abs. 3 BAO auf die Zustellfiktion verwiesen wurde.

Erging demnach die an die Personengemeinschaft gerichtete Beschwerdevorentscheidung vom an die Bf-Gemeinschaft und wurde diese Beschwerdevorentscheidung zwar an den namhaft gemachten Zustellbevollmächtigten B.S. zugestellt, ohne auf die Zustellfiktion des § 101 Abs. 3 BAO zu verweisen, entfaltet dieser Bescheid nach der Rechtsprechung des VwGH keine Wirkung (vgl. Zl. 2000/14/0114; , Zl. 2001/15/0028; , Zl. 2001/15/0092).

Da eine Vorlageantrag unabdingbar eine Beschwerdevorentscheidung voraussetzt (vgl. Zl. 93/14/0146; , Zl, 2006/15/0373; GZ. RV/7102328/2015; 3.8.2106, GZ. RV/7103611/2016), sind vom Verwaltungsgericht vorher gestellte Vorlageanträge zurückzuweisen (vgl. Ritz, BAO, § 264, Rz. 6 und die dort zitierte Judikatur).

Der mit datierte Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom wurde aber wiederum seitens der Bf-Gemeinschaft eingebracht, obgleich die angefochtenen Erstbescheide vom 24. und an B.M. als (Einzel)Partei ergingen.

Im vorliegenden Fall wäre der von der Bf-Gemeinschaft eingebrachte Vorlageantrag nicht nur bereits aus dem Grund der fehlenden Beschwerdelegitimation der Hausbesitzergemeinschaft, da die Erstbescheide lediglich an B.M. ergingen, sondern auch aus dem Grund zurückzuweisen, da die als Beschwerdevorentscheidung intendierte Erledigung mangels Zustellfiktion des § 101 Abs. 3 BAO keine Rechtswirkungen entfaltet.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist (aus rein verfahrensrechtlichen Gründen) zunächst nicht die Frage, ob die Festsetzung der Abwassergebühren zu Recht oder zu Unrecht erfolgte und ob die Bescheide vom 24. und bei der zu treffenden Ermessensübung zu Recht an B.M. als Wohnungseigentümerin und damit als Gesamtschuldnerin ergingen.

Aus verfahrensrechtlichen Gründen war zunächst nur die Aktivlegitimation und damit die Berechtigung der Bf-Gemeinschaft als Personengemeinschaft zur Einbringung einer Beschwerde gegen sie nicht ergangene Bescheide vom 24. und zu prüfen. Diese Aktivlegitimation ist für die Bf-Gemeinschaft als Personengemeinschaft - wie bereits ausgeführt - nicht gegeben.

Gesamtschuldner sind Personen, die nach den Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden und gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind. Dies gilt insbesondere für Mitglieder nicht rechtsfähiger Personengemeinschaften, Miteigentumsgemeinschaften und ähnliche nicht rechtsfähige Gebilde (vgl. Ritz, BAO, § 6, Rz. 4, S. 23).

Im Abgabenrecht liegt die Inanspruchnahme eines Gesamtschuldners im Ermessen (§ 20) des Abgabengläubigers (vgl. Zl. 2008/13/0180; , Zl. 2008/17/0115). Es liegt demnach im Ermessen der Behörde, ob sie das Leistungsgebot an einen der Gesamtschuldner, und an welchen Gesamtschuldner oder an mehrere oder an alle Gesamtschuldner richten will (vgl. Zl. 2000/17/0009; , Zl. 2004/17/0096). Die Inanspruchnahme eines bestimmten oder mehrerer Gesamtschuldner bedarf als Folge des zu übenden Ermessens eines sachgerechten Grundes für die Inanspruchnahme eines oder mehrerer Gesamtschuldner (vgl. Ritz, BAO, § 6, Rz. 9 und die dort zitierte Judikatur).

Da im vorliegenden Fall aus verfahrensrechtlichen Gründen zunächst nur die Aktivlegitimation der Bf-Gemeinschaft zu prüfen war, erfolgt keine Prüfung der Frage, ob seitens der belangten Behörde bei der  Inanspruchnahme von B.M. als Gesamtschuldnerin das Ermessen richtig geübt wurde.

"Sache" des Beschwerdeverfahrens im Sinn des 279 BAO (§ 289 BAO idF vor dem FVwGG 2012) ist die Angelegenheit, die den Inhalt des mit Berufung bekämpften Bescheides gebildet hat (vgl.  Zl. 2009/13/0083; , Zl. 2010/16/0206).  Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens sind daher die mit Beschwerde vom 15. Mai 217 angefochtenen Abweisungsbescheide vom 24. und , die jeweils über  Anträge von B.M. auf Herabsetzung der Abwassergebühren für die Jahre 2014 und 2015 absprechen. Der in weiterer Folge allenfalls an B-Miteigentümer ausgefertigte Wasser-Abwassergebührenbescheid 2014 ist aufgrund der Beschränkung der Prüfungsbefugnis des Bundesfinanzgerichts auf die "Sache" nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens.

Die von der Bf-Gemeinschaft erhobene Beschwerde gegen die Bescheide vom 24. und , Zl. GZ1, wird daher mangels Vorliegen einer Aktivlegitimation gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO iVm § 246 Abs. 1 BAO als unzulässig zurückgewiesen.

So nach den Ausführungen im Vorlageantrag auf eine 25 Jahre währende Rechtspraxis verwiesen und der Grundsatz von Treu und Glauben ins Treffen geführt wird, ist dem zu entgegnen:

Der Grundsatz von Treu und Glauben ist bei Ermessensentscheidungen sowie bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe (zB den der Unbilligkeit iSd § 236 BAO) zu beachten, nicht jedoch bei der Beurteilung eindeutiger verfahrensrechtlicher Fragen, ob jemand zur Erhebung einer Beschwerde aktivlegitimiert ist (vgl. Ritz, BAO, § 114 BAO, Rz. 8). Darüber hinaus schützt der Grundsatz von Treu und Glauben nicht ganz allgemein das Vertrauen des Abgabepflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung für die Vergangenheit. Vielmehr ist die Behörde verpflichtet, von einer als gesetzwidrig erkannten Verwaltungsübung abzugehen (vgl. Ritz, BAO, § 114, Rz. 9).

Im vorliegenden Fall kann daher hinsichtlich der Frage, ob die Bf-Gemeinschaft als Personengemeinschaft hinsichtlich der in Rede stehenden Beschwerde aktivlegitimiert war, nicht der Grundsatz von Treu und Glauben geltend gemacht werden.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Revision ist im vorliegenden Fall nicht zulässig, als dieses Erkenntnis in der Frage der Zurückweisung einer Beschwerde mangels Aktivlegitimation der in dieser Entscheidung dargestellten Judikatur des VwGH folgt (vgl. Zl. 90/16/0043).

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 246 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 101 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7400161.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at