Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 24.04.2020, RV/7103468/2019

Rückforderung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. über die Beschwerde des Bf, X., vertreten durch Münzker & Riehs Rechtsanwälte OG, Neubaugasse 8, 1070 Wien, vom , gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom , betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum September 2017 bis Juli 2018, zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf) bezog für die Kinder A, geb. 2006, B, geb. 2009, und C, geb. 2015, im Zeitraum September 2017 bis Juli 2018 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge.

Mit E-Mail vom beantragte die Kindesmutter KM für die drei Kinder rückwirkend ab dem Zeitpunkt ihres Auszuges die Familienbeihilfe (). Sie sei mit den Kindern aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen und nach Frankreich verzogen und nicht mehr in Österreich gemeldet. Sie sei alleinerziehend und könne in Frankreich erst mit der Abmeldung die Familienbeihilfe rückwirkend beantragen.

Das Finanzamt (FA) forderte in der Folge vom Bf mit Bescheid vom die für den Zeitraum September 2017 bis Juli 2018 bezogenen Familienbeihilfen- und Kinderabsetzbeträge unter Anführung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen (§ 2 Abs 2 und 26 Abs 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) mit der Begründung zurück, dass die Kinder am aus Österreich abgemeldet worden seien und diese seit nicht mehr mit dem Bf im gemeinsamen Haushalt wohnen würden. Es bestehe daher ab 09/2017 kein Anspruch mehr auf Familienbeihilfe.

Die Mutter könne den Anspruch, der auf Grund der Beschäftigung des Vaters in Österreich entstehe (Ausgleichszahlung), beantragen.

Der Bf erhob gegen den Abweisungsbescheid mit der Begründung Beschwerde, dass die Familienbeihilfe für die drei Kinder in Wahrheit nicht an ihn, sondern auf das Konto der Kindesmutter, welches auf deren Name gelautet habe, ausbezahlt worden sei.

Wie im Bescheid selbst genannt, habe die Mutter auf Grund der Beschäftigung des Vaters im Inland ungeachtet des Umstandes, dass sie sich selbst nicht im Bundesgebiet aufhalte, einen Anspruch auf Familienbeihilfe, sodass eine Rückforderung gegenüber der Mutter auf Grund des vorhandenen Anspruches nicht möglich sei und daher das Verfahren zur Rückforderung zur Gänze einzustellen sei. Alternativ wäre ein Rückforderungsanspruch gegen die Mutter zu richten, die diesem Rückforderungsanspruch mit der gleichzeitigen Beantragung der Familienbeihilfe „begegnen“ könnte, wodurch sich der Rückforderungsanspruch wieder aufheben würde.

Das FA wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom mit folgender Begründung ab:

"Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

Die Kinder wurden am aus Österreich abgemeldet.

Gemäß § 25 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) sind Personen, denen Familienbeihilfe gewährt wird, verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift ihrer Person oder der Kinder, innerhalb eines Monats ab dem Bekannt werden, beim zuständigen Finanzamt zu melden.

Da in Österreich vorrangig anspruchsberechtigt jener Elternteil ist, der die Kinder in seinem Haushalt hat, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe, da die Kinder nicht in Ihrem Haushalt leben.

Löst ein Elternteil mit seiner Erwerbstätigkeit in Österreich einen Anspruch auf die österreichische Familienbeihilfe/Ausgleichszahlung aus, steht diese Leistung dem Elternteil zu, der die Kinder im Ausland im gemeinsamen Haushalt hat, und nicht mehr dem, der die Unterhaltskosten für die Kinder überwiegend trägt.

Primär anspruchsberechtigt ist jener Elternteil, bei dem die Kinder haushaltszugehörig sind, d.h. bei dem die Kinder leben und versorgt werden, auch wenn der andere Elternteil die Anwendung der EU-VO 883/2004 auslöst.

Die Haushaltszugehörigkeit der Kinder zur Mutter schließt einen Anspruch auf die österreichische Familienbeihilfe beim Vater aus (Haushaltszugehörigkeit vor Kostentragung laut Familienlastenausgleichsgesetz)

Die Mutter kann den Anspruch, der aufgrund der Beschäftigung des Vaters in Österreich entsteht (Ausgleichszahlung), beantragen.

Ein Verzicht des haushaltsführenden Elternteiles zugunsten des Antragstellers gilt nur solange ein gemeinsamer Wohnsitz aufrecht ist.

Gemäß § 26 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) ist zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe rückzuzahlen.

Dies gilt gemäß § 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) auch für den zu Unrecht bezogenen Kinderabsetzbetrag.

Aus § 26 FLAG 1967 ergibt sich eine objektive Erstattungspflicht zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe. Subjektive Momente, wie Verschulden, Gutgläubigkeit oder die Verwendung der Familienbeihilfe, sind nach ständiger Rechtsprechung des VwGH für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich.

Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat.

Von der Finanzverwaltung zu Unrecht ausbezahlte Familienbeihilfenbeträge sind auch dann zurück zu zahlen, wenn der Überbezug ausschließlich auf eine Fehlleistung der Abgabenbehörde zurückzuführen ist.

Es kommt also nicht darauf an, ob das Finanzamt allenfalls einen Fehler gemacht hat, sondern ausschließlich darauf, ob der Bezug der Familienbeihilfe entgegen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erfolgt ist.

Da die Kinder seit nicht mit Ihnen im gemeinsamen Haushalt wohnen, haben Sie ab 09/2017 keinen Anspruch mehr auf die Familienbeihilfe..."

Der Bf stellte am mit der Begründung einen Vorlageantrag, dass das Finanzamt mit der Berufungsvorentscheidung vom die Beschwerde unberechtigt abgewiesen habe.

Die volle Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag werden derzeit laufend der Kindesmutter in Form der Differenzzahlung ausbezahlt.

Über die Beschwerde wurde erwogen

Unstrittiger Sachverhalt:

KM ist die Mutter der Kinder A, geb. 2006, B, geb. 2009, und C, geb. 2015.

Die Kindesmutter meldete sich und ihre Kinder mit mit dem Hauptwohnsitz in Österreich ab und zog nach Frankreich. Sie ist alleinerziehend und geht in Frankreich keiner Beschäftigung nach.

Die geänderten Verhältnisse wurden dem FA von der Kindesmutter mit E-Mail vom mit E-Mail mitgeteilt. Gleichzeitig beantragte sie für die drei Kinder rückwirkend ab dem Zeitpunkt ihres Auszuges die Familienbeihilfe

Der Beschwerdeführer (Bf), der Kindesvater der drei Kinder, hat den Hauptwohnsitz im Inland und ist hier beschäftigt. Er bezog für die nicht mehr haushaltszugehörigen Kinder im Zeitraum September 2017 bis Juli 2018 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge.

Das Finanzamt (FA) forderte in der Folge vom Bf mit Bescheid vom die für den Zeitraum September 2017 bis Juli 2018 bezogenen Familienbeihilfen- und Kinderabsetzbeträge unter Anführung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen (§ 2 Abs 2 und 26 Abs 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) mit der Begründung zurück, dass die Kinder am aus Österreich abgemeldet worden seien und diese seit nicht mehr mit dem Bf im gemeinsamen Haushalt wohnen würden. Es bestehe daher ab 09/2017 kein Anspruch mehr auf Familienbeihilfe.

Die Familienbeihilfe wurde (im Streitzeitraum) antragsgemäß auf das Konto mit der Kontonummer (IBAN) 0000 überwiesen.

Rechtliche Würdigung:

Gemäß § 2 Abs 2 FLAG 1967 hat die Person Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs 1 genanntes Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

Gemäß § 2 Abs 5 FLAG 1967 gehört zum Haushalt einer Person ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt.

Personen, denen Familienbeihilfe gewährt wird, sind verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift ihrer Person oder der Kinder, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird, zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache, bei dem zuständigen Finanzamt zu erfolgen (§ 25 FLAG 1967).

Gemäß § 10 Abs 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

Gemäß § 26 Abs 1 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

Da nach innerstaatlichem Recht vorrangig anspruchsberechtigt jener Elternteil ist, bei dem die Kinder haushaltszugehörig sind, besteht für den Bf im Streitzeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe, da die Kinder nicht in seinem Haushalt lebten. 

Wie das FA in der BVE richtig ausgeführt hat, löst bei grenzüberschreitenden gemeinschaftsrechtlichen Sachverhalten nach den Verordnungen EG Nr 883/2004 und EG Nr 987/2009 sowie der dazu ergangenen neueren Judikatur des EuGH (vgl. , Tomislaw Trapkowski) ein Elternteil mit seiner Erwerbstätigkeit in Österreich einen Anspruch auf die österreichische Familienbeihilfe/Ausgleichszahlung aus, wobei diese Leistung nach innerstaatlichem Recht dem Elternteil zusteht, bei dem die Kinder im Gemeinschaftsgebiet haushaltszugehörig sind, und nicht mehr dem, der die Unterhaltskosten für die Kinder überwiegend trägt (vgl. die ständige Judikatur des BFG z.B. ; ; ; ; ; ).

Primär anspruchsberechtigt ist jener Elternteil, bei dem die Kinder haushaltszugehörig sind, auch wenn der andere Elternteil die Anwendung der VO EG 883/2004 auslöst.

Die Haushaltszugehörigkeit der Kinder zur Mutter schließt einen Anspruch auf die österreichische Familienbeihilfe beim Vater aus. 

Die Mutter kann den Anspruch, der aufgrund der Beschäftigung des Vaters in Österreich entsteht (Ausgleichszahlung), beantragen.

Ein Verzicht des haushaltsführenden Elternteiles zugunsten des Antragstellers gilt nur, solange ein gemeinsamer Wohnsitz aufrecht ist.

Die Kindesmutter war im Zeitraum September 2017 bis Juli 2018 unstrittig anspruchsberechtigt, da die Kinder mit ihr, aber nicht mit dem Bf im gemeinsamen Haushalt lebten.

Der Bf begründet seine Beschwerde damit, dass das Konto, auf welches die Auszahlung der Familienbeihilfen- und Kinderabsetzbeträge erfolgte, auf die Kindesmutter gelautet hat.

Zur Geltendmachung des Anspruches auf Bezug der Familienbeihilfe (FB) muss der Anspruchsberechtigte einen Antrag auf Zuerkennung der FB beim Wohnsitzfinanzamt stellen. Der Antrag umfasst auch den Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag (KAB), der gemeinsam mit der FB zur Auszahlung gelangt (Hebenstreit in Csaszar/Leneis/Wanke, FLAG, § 12 Rz 1).

Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen erhält der Anspruchsberechtigte und damit Bezieher der FB eine Mitteilung des Wohnsitzfinanzamtes, dass ein Anspruch auf Bezug der FB besteht. In dieser Mitteilung wird der Bezieher der FB informiert, für welches/welche Kinder und über welchen Zeitraum (von Monat/Jahr bis Monat/Jahr) die FB gewährt wird. Dem Bezieher der FB wird weiters mitgeteilt, dass die FB auf das dem Wohnsitzfinanzamt im Antrag bekannt gegebene Girokonto überwiesen wird, in welchen Monaten die Anweisung erfolgen wird, und dass eine allfällige Nachzahlung in den nächsten Tagen zur Überweisung gelangt. Der Bezieher der FB wird außerdem aufmerksam gemacht, dass Änderungen der Verhältnisse, die nach Gewährung der FB eingetreten sind und die bewirken, dass der Anspruch auf die gewährte FB erlischt und damit kein Bezug der FB mehr gegeben ist, umgehend dem Wohnsitzfinanzamt bekannt zu geben sind. Mit diesem Hinweis wird der Bezieher der FB ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihn eine Verpflichtung trifft, Tatsachen oder Änderungen, die Einfluss auf den Anspruch und damit auf die Auszahlung der FB haben, dem Wohnsitzfinanzamt ohne zeitliche Verzögerung mitzuteilen (Hebenstreit in Csaszar/Leneis/Wanke, FLAG, § 12 Rz 6).

Besteht auf Grund der Änderung der Verhältnisse (Änderung der Sach- oder Rechtslage) kein Anspruch mehr auf Gewährung der FB und wird diese trotzdem weiter bezogen, weil der Bezieher der FB es unterlässt, eingetretene Änderungen der Verhältnisse rechtzeitig dem Wohnsitzfinanzamt mitzuteilen, obwohl er sich bei der Antragstellung verpflichtet hat, diese innerhalb eines Monats bekannt zu geben, oder das Wohnsitzfinanzamt feststellt - sei es durch eine von ihm vorgenommene Überprüfung oder auf andere Weise -, dass der Anspruch nicht mehr besteht, aber trotzdem die FB weiterhin bezogen wurde, werden die zu Unrecht bezogene FB und der KAB vom Bezieher der FB vom Wohnsitzfinanzamt zurückgefordert (§ 26 FLAG, vgl Hebenstreit in Csaszar/Leneis/Wanke, FLAG, § 12 Rz 7).

Die Frage, ob für einen bestimmten Anspruchszeitraum Familienbeihilfe zusteht, ist anhand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten. Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum ist der Monat ().

Der Begriff "Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge" bedeutet ohne einen Schuldvorwurf, dass sich später herausgestellt hat, dass sich die Voraussetzungen für die Gewährung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge nachträglich geändert haben bzw. nicht mehr vorliegen.

§ 26 FLAG normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Geldbezüge ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist somit lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (, ).

Ob und gegebenenfalls wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich (vgl. , , , , ).

Daher entbindet auch die Weitergabe von zu Unrecht bezogenen Beihilfenbeträgen nicht von der zwingenden Rückzahlungsverpflichtung (, , ).

Subjektive Momente, wie Verschulden, Gutgläubigkeit oder die Verwendung der Familienbeihilfe, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfen­bezüge unerheblich. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (, ).

Es spielt auch keine Rolle, wenn das FA die Familienbeihilfen- und Kinderabsetzbeträge auf das vom Bf für die Überweisung der Beihilfe angegebene Bankkonto überwiesen hat, auch wenn Kontoinhaberin die Kindesmutter war, da es sich um eine bloße Zahlstelle handelt (vgl. , , ).

Nach der ständigen Rechtsprechung steht es der Rückforderung auch nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch das Finanzamt verursacht wurde (vgl. , unter Verweis auf ).

Einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht gemäß § 33 Abs 4 Z 3 lit a EStG 1988 im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag für jedes Kind zu. Auf Grund dieser Bestimmung im § 33 Abs 4 Z 3 lit a EStG 1988 besteht auch für zu Unrecht bezogene Kinderabsetzbeträge eine Rückzahlungsverpflichtung iSd § 26 FLAG.

Zusammenfassend wird festgestellt, dass das FA die Familienbeihilfen- und Kinderabsetzbeträge im Streitzeitraum September 2017 bis Juli 2018 antragsgemäß auf das vom Bf bekanntgegebene Konto 0000 überwies und dass der Bf dem FA - entgegen seiner Verpflichtung gemäß § 25 FLAG - nicht bekanntgab, dass die drei Kinder mit aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen und gemeinsam mit der Kindesmutter nach Frankreich verzogen sind.

Nach den vorstehenden rechtlichen Ausführungen ergibt sich, dass das Vorbringen des Bf in der Beschwerde, das Geld sei auf das auf die Kindesmutter lautende Konto überwiesen worden, der Beschwerde nicht zum Durchbruch verhelfen kann und den Bf daher die von der Behörde im bekämpften Bescheid ausgesprochene Rückzahlungsverpflichtung für den Streitzeitraum September 2017 bis Juli 2018 zu Recht trifft (vgl ua UFSF , RV/0240-F/11, ).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor, da die objektive Erstattungspflicht zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 auf der ständigen Judikatur des VwGH beruht.

Hinweis zum 2. COVID-19-Gesetz:

Abweichend von der folgenden Rechtsbelehrung beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen diese Entscheidung – sofern diese vor dem zugestellt wurde -  mit zu laufen (§ 6 Abs. 2 i. V. m. § 1 Abs. 1 Art. 16 2. COVID-19-Gesetz BGBl. I Nr. 16/2020).

Wien, am

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