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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.04.2020, RV/7104903/2019

Zahlungserleichterung bei Gefährdung der Einbringlichkeit

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 1/23 vom , betreffend Zahlungserleichterungen gemäß § 212 BAO, zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom beantragte der Beschwerdeführer (Bf) hinsichtlich seines Rückstandes am Abgabenkonto in Höhe von € 7.685,00 die Entrichtung in 12 Monatsraten in Höhe von € 50,00.

Der Bf sei zur Zeit nicht mehr selbständig und beim AMS gemeldet. Er beziehe Notstandshilfe und könne daher nicht leisten.

Mit Bescheid vom wies die Abgabenbehörde das am eingebrachte Ansuchen um Bewilligung einer Zahlungserleichterung für die Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten ab.

Die Einbringlichkeit der Abgaben erscheine gefährdet, weil keinerlei Zahlungen geleistet worden seien und der Bf auch sonst den steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei. Die angebotenen Raten seien im Verhältnis zur Höhe des Rückstandes zu niedrig. Dadurch erscheine die Einbringlichkeit gefährdet.

Mit Eingabe vom erhob der Bf dagegen Beschwerde und begründe diese wie folgt:

„Ich bin zurzeit arbeitslos beim AMS gemeldet und habe 1 Sorgepflicht Kind. Ich habe zurzeit Ratenvereinbarungen beim Finanzamt, SVA und W. Ich möchte darauf hinweisen, dass ich nach Möglichkeit, sobald ich eine Arbeitsstelle gefunden habe, den Betrag mit höheren Raten begleichen werde. Ich ersuche daher um die Bestätigung der Ratenvereinbarung.

Ich ersuche den Rückstand inklusive allfälliger Vorauszahlungen in 12 Monatsraten a € 50,- abstatten zu dürfen.“

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die Abgabenbehörde die Beschwerde gegen den Bescheid vom betreffend die Erledigung eines Zahlungserleichterungsansuchens ab und führte zur Begründung wie folgt aus:

„Die von Ihnen angebotenen Raten sind im Verhältnis zur Höhe des Rückstandes zu niedrig. Dadurch erscheint die Einbringlichkeit gefährdet. Da im Hinblick auf die Höhe des Rückstandes entsprechende Pfandobjekte nicht greifbar sind, erscheint die Einbringlichkeit der Abgaben gefährdet. Gemäß § 212 Abs.1 der Bundesabgabenordnung können Zahlungserleichterungen nicht bewilligt werden, wenn die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Zahlungsaufschub gefährdet wird. Eine solche Gefährdung erscheint durch die Angaben in Ihrem Ansuchen gegeben.“

Mit Vorlageantrag vom beantragte der Bf die Vorlage der Beschwerde beim Bundesfinanzgericht als zweiter Instanz und begründete dies wie folgt:

„Die S-KG ist im Juni 2017 vom Firmenbuch gelöscht worden. Ich war, so lange die Firma existierte UhG der KG. Ich kann die von Ihnen geforderten Beträge nicht auf einmal bezahlen.

Ich bin derzeit beim AMS Wien arbeitslos gemeldet und habe ein 16-jähriges Kind, für das ich unterhaltspflichtig bin. Mit dem Finanzamt, der SVA und W habe ich Ratenvereinbarungen getroffen. Ich möchte darauf hinweisen, dass ich nach Möglichkeit, sobald ich eine Arbeitsstelle gefunden habe, den Betrag mit höheren Raten begleichen werde.

Ich ersuche daher um eine Stundung des Rückstandes bis .

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 212 Abs. 1 erster Satz BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229 BAO) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

Da bei Begünstigungstatbeständen die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund tritt, hat der eine Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom , 90/14/0100) also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der Abgabepflichtige hat daher die Voraussetzungen für Zahlungserleichterungen sowohl hinsichtlich des Vorliegens der erheblichen Härte wie auch der Nichtgefährdung der Einbringlichkeit aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen, soweit die für die Voraussetzungen der Zahlungserleichterungen maßgeblichen Tatsachen nicht im Sinne des § 167 Abs. 1 BAO offenkundig sind.

Die Darlegung der beiden Voraussetzungen hat nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 99/17/0228, konkretisiert anhand der Einkommens- und Vermögenslage des Abgabepflichtigen zu erfolgen. Kommt der Abgabepflichtige als Begünstigungswerber diesen Mindesterfordernissen, die an den Antrag zu stellen sind, nicht nach, hat er nach dem zuletzt angeführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes mit dessen Abweisung (als zwingende Entscheidung, kein Ermessen) zu rechnen.

Abgesehen davon, dass der Bf die laut Verwaltungsgerichtshof an den Antrag zu stellenden Mindesterfordernisse mangels Konkretisierung anhand der Einkommens- und Vermögenslage nicht erfüllt hat, bestätigt auch das Ansteigen des Rückstandes durch Festsetzung von ersten, zweiten und dritten Säumniszuschlägen in Höhe von € 153,70, € 76,85 und € 76,85 am , und und Vorschreibung der Einkommensteuer 2018 in Höhe von € 3.364,00 auf den Betrag von € 11.356,40, ohne dass Zahlungen auf das Abgabenkonto erfolgt wären, das Vorliegen einer Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben. Dieses Stundungshindernis liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () nicht nur dann vor, wenn die Gefährdung der Einbringlichkeit durch die Stundung selbst verursacht wird. Auch im Falle bereits bestehender Gefährdung der Einbringlichkeit ist für die Gewährung einer Stundung kein Raum.

Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 212 Abs. 1 BAO konnte die begehrte Zahlungserleichterung somit nicht gewährt werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7104903.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at