Strittig ist die Festsetzung von Säumniszuschlägen, weil gegen die „zugrundeliegenden“ Glücksspielabgabenbescheide Beschwerde erhoben wurde.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag.DDr. Hedwig Bavenek-Weber in der Beschwerdesache ****Bf.**** als Masse/Insolvenzverwalterin für ****NAME*ADR:**** , über die Beschwerde vom gegen den Sammelbescheid vom betreffend sechs Festsetzungen des ersten Säumniszuschlages des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel, alle zur StNr. ****x1****, betreffend Säumniszuschläge zu Glücksspielabgabe für die Monate Jänner bis Juni 2011 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Strittig ist die Festsetzung von Säumniszuschlägen, weil gegen die „zugrundeliegenden“ Glücksspielabgabenbescheide Beschwerde erhoben wurde.
1. Verfahrensgang
Mit Sammelbescheid vom setzte das Finanzamt gegenüber der Bf.
zur Glücksspielabgabe 1/2011 von 45.084,22 Euro x2% einen ersten Säumniszuschlag von 901,68,
zur Glücksspielabgabe 2/2011 von 47.101,14 Euro x2% einen ersten Säumniszuschlag von 942,02
zur Glücksspielabgabe 3/2011 von 39.298,96 Euro x2% einen ersten Säumniszuschlag von 785,98
zur Glücksspielabgabe 4/2011 von 46.331,97 Euro x2% einen ersten Säumniszuschlag von 926,64
zur Glücksspielabgabe 5/2011 in 42.790,91 Euro x2% einen ersten Säumniszuschlag von 855,82
zur Glücksspielabgabe 6/2011 von 41.568,69 Euro x2% einen ersten Säumniszuschlag von 831,37
insgesamt von 5.243,51 Euro, fest.
In der Begründung gab das Finanzamt an, dass die Festsetzungen erforderlich waren, weil die Abgabenschuldigkeiten nicht innerhalb der in den Bescheiden angegebenen Fristen entrichtet wurden.
Fristgerecht wurde gegen die im Sammelbescheid erfolgten Festsetzungen von Säumniszuschlägen Berufung/Beschwerde erhoben. Die Festsetzung der Säumniszuschläge sei eine direkte Folge der Festsetzung der Glücksspielabgabe für die Monate 1/2011 bis 6/2011. Gegen diese Bescheide werde das Rechtsmittel der Berufung eingebracht werden. Die Höhe der Säumniszuschläge hänge daher unmittelbar vom Ausgang des Verfahrens ab. Es werde daher beantragt, über die Berufung gemeinsam mit dem Berufungsverfahren betreffend der Festsetzung der Glücksspielabgabe 1/2011 bis 6/2011 zu entscheiden.
Das Finanzamt legte die Berufung/Beschwerde ohne Erlassung einer Berufungs/Beschwerdevorentscheidung, was nach der damaligen Rechtslage noch möglich war, der Rechtsmittelinstanz vor. Im Vorlagebericht, der der Bf. auch zugestellt wurde, teilte das Finanzamt mit, „Berufung gegen Glücksspielabgaben 01/2011 bis 06/2011 wurde mit an den Unabhängigen Finanzsenat vorgelegt.“
Bemerkt wird, dass die Verfahren der Beschwerdeführerin (Bf.) vom Unabhängigen Finanzsenat auf das Bundesfinanzgericht übergegangen sind. Die entsprechende Gesetzesstelle lautet:
„§ 323 Abs. 38 BAO: Die am bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge sind vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.....
„§ 323 Abs. 39 BAO: Soweit zum eine Befugnis zur geschäftsmäßigen Vertretung im Abgabenverfahren vor den Abgabenbehörden zweiter Instanz besteht, ist diese auch im Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten gegeben.“
2. Gesetzliche Grundlagen
§ 217 Abs. 1 BAO lautet: Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
§ 217 Abs. 2 BAO lautet: Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
….
§ 217 Abs. 8 BAO lautet: Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld hat die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen;
3. Zur Person der Bf.
Die Bf. wurde mit Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft vom unter FN ****x2**** im Firmenbuch eingetragen. Gegenstand des Unternehmens ist die Vermittlung von Sportwetten.
Mit Beschluss des Landesgerichtes ****x3**** wurde über die Bf. der Konkurs eröffnet und die Bf. infolge Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst. Masseverwalter der Bf. ist seit ****Bf.**** .
Durch die Eröffnung des Konkurs- bzw. Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Steuerpflichtigen wird das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem (Gemein)Schuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses bzw. der Insolvenz erlangt (Konkursmasse bzw. Insolvenzmasse), dessen freier Verfügung entzogen (vgl. § 1 und 2 Abs. 2 IO). Nach Insolvenzeröffnung tritt der Insolvenz- bzw. Masseverwalter an die Stelle des Schuldners, der Masseverwalter ist für die Zeit seiner Bestellung gesetzlicher Vertreter des Schuldners iSd § 80 Abs. 1 BAO. Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen. Während des Konkursverfahrens dürfen weder Abgabenbescheide noch Haftungsbescheide, an den Gemeinschuldner gerichtet werden. (; ; ; RV/0264-I/11; ). Gemäß § 1024 ABGB (ursprüngliche Fassung) iVm § 26 BAO erlöschen Vollmachten, die der Insolvenzschuldner erteilt hat (§ 83 Abs. 2 BAO; ; ; RV/0176-G/02; ; ; ; ; ; ).
Da Vollmachten, die der Insolvenzschuldner erteilt hatte, erloschen sind, erfolgt keine Zustellung an den früheren Vertreter.
Das Finanzamt hat den Sammelbescheid vom richtigerweise an die Bf. selbst zugestellt, da diese damals noch nicht im Konkurs war.
4. Das Bundesfinanzgericht geht von folgendem Sachverhalt aus
Das Finanzamt setzte mit sechs Glücksspielabgabenbescheiden vom die Glücksspielabgaben für die Monate Jänner bis Juni 2011 für die Bf. fest (1/2011: 67.523,76 Euro, 2/2011 69.679,97 Euro, 3/2011 69.531,64 Euro, 4/2011 82.852,23 Euro, 5/2011 69.503,26 und 6/2011 66.875,14 Euro. Im Hinblick auf bereits gemeldete und entrichtete Beträge ergaben sich die im Sammelbescheid vom angeführten Nachforderungsbeträge.
Für diese Nachforderungsbeträge wurden mit Sammelbescheid vom sechs erste Säumniszuschläge festgesetzt.
5. Erwägungen
Die Glücksspielabgaben sind Selbstbemessungsabgaben: Im gegenständlichen Fall handelte es sich um die ab eingeführten Glücksspielabgaben gemäß § 57 ff GSpG, die Nachfolgebestimmungen zu den ab aufgehobenen Rechtsgebühren gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7b GebG sind. Dementsprechend sieht auch ab § 59 Abs. 3 GSpG vor, dass Schuldner der Abgaben nach § 57 GSpG diese jeweils für ein Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 20. des dem Entstehen der Abgabenschuld folgenden Kalendermonats (Fälligkeitstag) an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten haben. Das heißt, die Glücksspielabgaben wurden so wie ihre Vorgänger, die Glücksvertragsgebühren, als Selbstbemessungsabgaben gesetzlich geregelt, die jeweils am 20. des Folgemonats fällig sind. ( ; ; noch zu Rechtsgeschäftsgebühren).
Fälligkeiten/Entrichtungszeitpunkt: Die Glückspielabgaben als Selbstberechnungsabgaben wären
für Jänner 2011 spätestens am ,
für Februar 2011 spätestens am ,
für März 2011 spätestens am ,
für April 2011 spätestens am ,
für Mai 2011 spätestens am ,
für Juni 2011 spätestens am
zu entrichten gewesen.
Wird eine Selbstbemessungsabgabe nach ihrer Fälligkeit mit Bescheid festgesetzt, so steht zur Entrichtung einer allenfalls daraus resultierenden Nachforderung gemäß § 210 Abs. 4 BAO eine Nachfrist von einem Monat zu. Ein Säumniszuschlag ist jedoch unabhängig von der Einhaltung dieser Frist wegen der Nichtentrichtung der Abgabe bis zum Fälligkeitstag verwirkt (Ellinger/Bibus/Ottinger, Abgabeneinhebung durch die Finanzämter, 158ff). Bei bescheidmäßigen Nachforderungen von Selbstbemessungsabgaben wie den Glücksspielabgaben gemäß § 57 GSpG, die nach ihrer Fälligkeit erfolgen, fällt grundsätzlich ein Säumniszuschlag an, da die Nachfrist des § 210 Abs. 4 BAO nur zur Hemmung der Einbringung führt. (; vgl. Ritz, BAO6, § 210 Tz 11 und 12).
Abgabenzahlungsschuld ist die Verpflichtung, einen Abgabenbetrag bestimmter Höhe bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu entrichten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Rechtmäßigkeit einer Säumniszuschlagsvorschreibung nämlich außer dem Eintritt des Säumnisfalles nur den Bestand einer formellen Abgabenzahlungsschuld, nicht hingegen auch den einer sachlich richtigen oder bereits rechtskräftigen Abgabenschuld voraus. Lediglich die objektive Voraussetzung der Säumnis, nicht aber die Richtigkeit des zu Grunde liegenden Abgabenbescheides ist zu prüfen (; ; ; ; , 0146; ). Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist daher die nicht rechtzeitig entrichtete formelle Abgabenzahlungsschuld (Fischerlehner, Abgabenverfahren2 [2016] § 217 Anm 2 ist; vgl. Ritz, BAO6, § 217 Tz 4 unter Verweis auf , 0146).
Die Bf. kann in ihren Säumniszuschlagsangelegenheiten nichts für sich gewinnen, wenn sie die Säumniszuschlagsbescheide mit dem Einwand bekämpft, dass gegen die zugrundeliegenden Glücksspielabgabenbescheide (Bescheid gemäß § 201 BAO) Rechtsmittel erhoben worden seien. ( , 0146). In den gegenständlichen Beschwerden wurden keine Gründe vorgebracht, die gegen die objektive Säumnisfolge nach § 217 Abs. 1 und 2 BAO bzw. für eine Aufhebung des Säumniszuschlagsbescheides sprechen würden.
Die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages iHv. 2 % der genannten Summen erweist sich daher grundsätzlich als rechtmäßig (vgl. § 217 Abs. 5 BAO, vgl. auch ; ; ; ). Aus all diesen Gründen war diesen Berufungen/Beschwerden gegen die ersten Säumniszuschlagsbescheide kein Erfolg beschieden.
Informativ wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 217 Abs. 8 BAO im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld im Beschwerdeverfahren gegen die zugrunde liegenden Glücksspielabgaben die Berechnung des Säumniszuschlages unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen hat. Zum Antrag der Bf., über die Berufung gemeinsam mit dem Berufungsverfahren betreffend Festsetzung der Glücksspielabgabe 01/2011 bis 06/2011 zu entscheiden, wird bemerkt, dass der Bf. im Hinblick auf § 217 Abs. 8 BAO kein Nachteil entstehen kann, wenn über das Glücksspielabgabenverfahren und das Säumniszuschlagsverfahren nicht gemeinsam entschieden wird.
6. Unzulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Grundsätzliche Rechtsfragen wurden nicht aufgeworfen
Das Bundesfinanzgericht ist der zitierten Rechtsprechung gefolgt.
7. Hinweis zum 2. COVID-19-Gesetz
Abweichend von der folgenden Rechtsbelehrung beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen diese Entscheidung – sofern diese vor dem zugestellt wurde - mit zu laufen (§ 6 Abs. 2 i. V. m. § 1 Abs. 1 Art. 16 2.COVID-19-Gesetz BGBl. I Nr. 16/2020).
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Glücksspiel |
betroffene Normen | § 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 57 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.7101771.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at