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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 29.04.2020, RV/5101389/2019

Berücksichtigung von berichtigten Lohnzetteln nach Feststellung von Schwarzgeschäften beim Arbeitgeber

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Walter Aiglsdorfer in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide der belangten Behörde vom , betreffend Wiederaufnahme hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr 2014 und Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2014 sowie vom betreffend Wiederaufnahme hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr 2015, Einkommensteuer 2015 und Feststetzung von Anspruchszinsen 2015 (St.Nr. xxx) zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Nach Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer 2014 und 2015 wurden die Abgaben entsprechend der neu übermittelten Lohnzettel mit Bescheiden vom (2014) und (2015) festgesetzt.

Begründend wurde ausgeführt, dass im Rahmen einer Hausdurchsuchung am bei der Firma A B KG Unterlagen sichergestellt worden seien, aus denen hervorgehe, dass in den Jahren 2014 und 2015 Schwarzzahlungen für geleistete "Übermeter" an den Beschwerdeführer geflossen seien.

In der Folge sei der Geschäftsführer der Firma A B KG mit Urteil vom der Abgabenhinterziehung für schuldig befunden worden, indem er eine Verkürzung von Lohnabgaben für die Zeiträume 01/2012 bis 12/2015 in der Höhe von insgesamt 263.834,99 € bewirkt hätte. In dieser Summe seien auch die an den Beschwerdeführer ausbezahlten Schwarzlöhne enthalten. Auf Grund des rechtskräftig gewordenen Strafurteiles würde somit feststehen, dass dem Beschwerdeführer im Jahr 2015 zusätzlich zum versteuerten Lohn ein Betrag von 10.855,34 € sowie im Jahr 2014 ein Betrag von 2.047,33 € zugeflossen sei. Dieser Betrag sei nunmehr als steuerpflichtiger Lohn erfasst worden.

Begründung Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2015 und 2014:
„Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gem. § 303 (1) BAO, weil die in der Begründung des Sachbescheides näher ausgeführten Tatsachen und Beweismittel neu hervorgekommen sind, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht worden sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Die Wiederaufnahme wurde unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO) verfügt. Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse der Behörde an der Rechtsrichtigkeit der Entscheidung. Das Interesse auf Rechtsbeständigkeit und die Auswirkungen können nicht als geringfügig angesehen werden.“

Mit Eingabe vom wurde Beschwerde gegen folgende Bescheide eingereicht.
 - Wiederaufnahmebescheid Einkommenssteuer 2014 vom ,
 - Wiederaufnahmebescheid Einkommenssteuerbescheid 2015 vom ,
 - Einkommenssteuerbescheid 2014 vom ,
 - Einkommenssteuerbescheid 2015 vom sowie
 - Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2015 vom .

Die angefochtenen Bescheide seien aus folgenden Gründen formell und materiell rechtswidrig:
Die Abgabenbehörde hätte den wesentlichen verfahrensrechtlichen Grundsatz des Parteiengehörs im Sinne des § 115 Abs. 2 BAO missachtet, da dem Beschwerdeführer keinerlei Recht zur Stellungnahme zu den Ermittlungsergebnissen gewährt worden sei, wonach für Außenputzarbeiten in den angegebenen Zeiträumen zusätzlicher Arbeitslohn „schwarz" ausbezahlt worden sein hätte sollen. Das Recht des Beschwerdeführers zu diesen Vorwürfen bzw. zu den der Abgabebehörde offenbar vorliegenden Unterlagen gehört zu werden, sei daher weder im Rahmen einer Niederschrift noch durch eine förmliche Mitteilung gewährt worden. Der Umstand, dass der Geschäftsführer der A B KG mit Urteil der Abgabenhinterziehung für schuldig befunden worden sein soll, indem er eine Verkürzung von Lohnabgaben für die Zeiträume 1/2012 bis 12/2015 in der Höhe von insgesamt 263.834,99 € bewirkt haben soll und in dieser Summe auch an den Beschwerdeführer ausbezahlte Schwarzlöhne enthalten sein sollen, würde gegenüber dem Beschwerdeführer keine Bindungswirkung entfalten und es stehe daher auch nicht fest, dass dem Beschwerdeführer im Jahr 2014 und im Jahr 2015 die angegebenen zusätzlichen Beträge zugeflossen seien. Die Abgabenbehörde hätte unter Wahrung des Parteiengehörs ermitteln müssen. Indem sie das unterlassen hat, seien die angefochtenen Bescheide mit Rechtswidrigkeit belastet.

Abgesehen davon seien die Behauptungen bzw. Feststellungen unrichtig bzw. seien die von der Abgabenbehörde festgesetzten zusätzlichen Bruttobezüge jedenfalls überhöht. Demnach hätten für die Vollzeitbeschäftigung für den Zeitraum 03-12/2015 26.649,31 € brutto verdient und für annähernd den gleichen Zeitraum 04-10/2015 ein Betrag von 10.855,34 € „schwarz" ausbezahlt worden sein sollen. Ein Bruttobezug für den gesamten Zeitraum 03-12/2015 in Höhe von gesamt 37.504,65 € für Verputz- und Estricharbeiten würde jedoch jeglicher Lebenserfahrung widersprechen. Darüber hinaus wäre die Einhaltung eines derartigen Arbeitspensums um diesen Verdienst zu rechtfertigen für diesen Zeitraum schlicht undenkbar.

Beweis: Einvernahme des Beschwerdeführers;
weitere Beweise Vorbehalten.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde gegenständliche Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 303 BAO könne ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen seien und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Im Rahmen der Hausdurchsuchung vom bei der A B KG seien Unterlagen sichergestellt worden, aus denen hervorgehe, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2014 und 2015 Schwarzzahlungen von der A B KG erhalten hätte. Aufgrund dieser neu hervorgekommenen Tatsache (Schwarzzahlungen) und Beweismittel (handschriftliche Notizzettel des Geschäftsführers der A B KG) sei die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer 2014 und 2015 unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen zu verfügen und war diese gemäß § 303 BAO rechtmäßig gewesen.

Wenn auch das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom keine Bindungswirkung gegen den Beschwerdeführer entfalte, so hätte aufgrund dieses rechtskräftigen Gerichtsurteiles dennoch in freier Beweiswürdigung die Tatsache von Schwarzzahlungen als erwiesen angenommen werden können. Nach der Rechtsprechung des VwGH (vom , 86/13/0059) sei dies bereits der Fall, wenn eine Tatsache von allen in Betracht kommenden Möglichkeiten die größte Wahrscheinlichkeit für sich hätte. Bezüglich der Höhe der festgesetzten Bruttolöhne werde darauf hingewiesen, dass der Geschäftsführer der A B KG bei seiner Vernehmung Schwarzzahlungen in der festgesetzten Höhe eingestanden hätte.

Anspruchszinsen seien formell akzessorisch zur festgesetzten Abgabe und Anspruchszinsenbescheide an die Höhe der im Spruch des Einkommensteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung gebunden.
Aufgrund dieser Bindungswirkung sei als zwingende Folge der Abweisung der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2015 auch die Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2015 abzuweisen gewesen.

Mit Eingabe vom wurde beantragt gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen (Vorlageantrag).
Begründend wurde ausgeführt, dass die von der belangten Behörde getroffenen Annahmen, die offenbar rein auf gefundenen Belegen über Barauszahlungen beruhen würden, nicht korrekt seien.
Dem Beschwerdeführer sei auch keine Gelegenheit gegeben worden, sich zu den Ermittlungsergebnissen zu äußern, sodass auch eine Verletzung des Parteiengehörs vorliegen würde.
Mit den Argumenten des Beschwerdeführers in der Beschwerde hätte sich die belangte Behörde nicht im geringsten auseinandergesetzt, wodurch der Bescheid ebenfalls mangelhaft sei.
Ergänzend wird auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen.

Mit Vorlagebericht vom wurde gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Von der belangten Behörde wurde darin beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

Mit Vorhalt vom 21. Jänner 20120 seitens des nunmehr zuständigen Richters wurde dem Beschwerdeführer die gegenständliche Sachlage und Beurteilung zur Kenntnis gebracht. Darin wurde dargestellt, dass aufgrund von in einer Hausdurchsuchung gefundener Unterlagen klar nachgewiesen worden sei, dass er Schwarzzahlungen als Dienstnehmer der A B KG als Teil der Putzpartie mit D E und F G erhalten hätte. Auch der Arbeitgeber sei diesbezüglich voll geständig.
Im Urteil vom seien diese Sachverhalte vollinhaltlich bestätigt worden.
Das Bundesfinanzgericht sei zumindest an diese Sachverhaltsfeststellungen gebunden.

Dem Beschwerdeführer wurden folgende Unterlagen übermittelt:
 < Unterlagen zur Hausdurchsuchung
 < Niederschrift Beschuldigter
 < Bericht Lohnsteuerprüfung
 < Endbericht
 < Anklageschrift
 < Protokollvermerk und Urteil

In einem Telefonat () mit dem Richter gab der steuerliche Vertreter (Rechtsanwalt) des Beschwerdeführers bekannt, dass seines Erachtens keine Bindungswirkung an das Strafurteil des Arbeitgebers bestehen würde.
Der Richter gab hierauf an, dass seines Erachtens zumindest in sachverhaltsbezogener Hinsicht eine gewisse Bindungswirkung bestehen würde. Die Schwarzzahlungen seien unstrittig festgestellt worden; in den bei der Hausdurchsuchung gefundenen Unterlagen hätten auch Beziehungen zum Beschwerdeführer hergestellt werden können.

Mit Eingabe vom wurde auf die Durchführung einer mündlichen Senatsverhandlung verzichtet.

ENTSCHEIDUNG

A) Dem Erkenntnis wurde folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer war zumindest in den hier streitgegenständlichen Jahren als Dienstnehmer der Firma A B KG Teil der Putzpartie mit D E und F G .
In diesem Zusammenhang wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer für geleistete „Übermeter“ Schwarzzahlungen erhalten hat.
Insgesamt hat der Arbeitgeber im Zeitraum 1/2012 bis 12/2015 Schwarzzahlungen von insgesamt 263.834,99 € geleistet. Im Zuge der Lohnsteuerprüfung konnte hierzu festgestellt werden, dass hiervon folgende Beträge an den Beschwerdeführer gezahlt wurden:
 < 2014: 2.047,33 €
 < 2015: 10.855,34 €
Trotz klarer Darstellung der Sachlage durch den Richter, hat der Beschwerdeführer hinsichtlich dieser Feststellungen keine Gegendarstellungen vorgebracht bzw. vorbringen können.

B) Beweiswürdigung:

1.) Unterlagen über die Hausdurchsuchung am
In diesen Unterlagen war das Ausmaß der Schwarzzahlungen klar ersichtlich und auch eine Zuordnung zur Partie des Beschwerdeführers war zweifellos möglich.
2.) Niederschrift Beschuldigten (Arbeitgeber)
In dieser Niederschrift war der Arbeitgeber des Beschwerdeführer betreffend die geleisteten Schwarzzahlungen voll geständig.
3.) Bericht der Lohnsteuerprüfung ()
4.) Endbericht der Steuerfahndung
5.) Anklageschrift vom samt Berechnung
6.) Protokollsvermerk und Urteil vom

Diese Unterlagen wurden dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom zur Kenntnis gebracht und wurden nicht in Abrede gestellt bzw. keine Gegendarstellungen vorgebracht.

Der Richter geht demnach in freier Beweiswürdigung von den in diesen Unterlagen festgehaltenen Sachverhaltsmomenten aus.

Gegenständlich kann also unstrittig angenommen werden, dass die in den oben genannten Unterlagen festgestellten Sachverhalte auch tatsächlich der Wirklichkeit entsprechen.
Oben genanntes Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis wurde auch in Einklang mit diesen Sachverhaltsfeststellungen rechtskräftig erlassen.

Der Arbeitgeber hat im Verlauf seines Strafverfahrens jedenfalls zugegeben, dass Löhne tatsächlich „schwarz“ ausbezahlt wurden.

C) Rechtliche Würdigung:

1.) Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2014 und 2015:

Gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Anlässlich einer Hausdurchsuchung am bei der Firma A B  KG wurden Belege über Barauszahlungen an den Beschwerdeführer vorgefunden. Auf Grund dieser Belege und der Angaben des ehemaligen Arbeitgebers wurden die Barauszahlungen, die nicht über das Lohnkonto abgerechnet wurden, als steuerpflichtiger Lohn nachverrechnet.
Dass diese Zahlungen nicht auf dem Bankkonto aufscheinen, bedeutet nicht, dass die Gelder nicht tatsächlich zugeflossen sind. Die Auszahlung der „Schwarzlöhne“ wurde nicht nur vom Arbeitgeber, sondern auch von Zeugen bestätigt.

All diese Gegebenheiten und Tatsachen waren im Zuge der Erstveranlagung des Beschwerdeführers nicht bekannt und wurden auch vom Beschwerdeführer nicht offengelegt. Somit sind die oben genannten gesetzlichen Erfordernisse einer Wiederaufnahme der Verfahren jedenfalls erfüllt.

Die diesbezügliche Beschwerde war demnach als unbegründet abzuweisen.

2.) Einkommensteuer 2014 und 2015:

Gemäß § 2 Abs. 1 EStG 1988 ist der Einkommensteuer das Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.

Gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis.

Gegen die Feststellungen der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass die wesentlichen verfahrensrechtlichen Grundsätze des Parteiengehörs im Sinne des § 115 Abs. 2 BAO missachtet wurden – dem Beschwerdeführer wurde nicht die Gelegenheit geboten, zu den Ermittlungsergebnissen Stellung zu beziehen.

Hierzu ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer spätestens im Zuge dieses Rechtsmittels ausreichend Möglichkeiten gehabt hätte seine Sicht der Dinge darzustellen. Selbst im gerichtlichen Verfahren (Vorhalt vom ) wurden dem Beschwerdeführer sämtliche wesentlichen Unterlagen vorgelegt und ihm die Möglichkeit geboten, hierzu Stellung zu beziehen.
Eine diesbezügliche Stellungnahme wurde aber trotz ausreichend eingeräumter Fristen nicht vorgebracht.
Eine Verletzung des Parteiengehörs kann demnach keinesfalls erkannt werden.

Richtig ist zwar der Einwand hinsichtlich unmittelbarer Bindungswirkung an das Urteil des Landesgerichtes, da der Beschwerdeführer hier nicht Beschuldigte war.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass es zumindest in sachverhaltsmäßiger Hinsicht eine Bindungswirkung an ein rechtskräftiges Urteil eines Strafgerichtes gibt. Auch wenn in diesem Urteil nicht der Beschwerdeführer Beschuldigter war, so wurde dort doch ein Sachverhalt festgestellt, der auch unmittelbar für den Beschwerdeführer zu unterstellen und unstrittig festzustellen war.
Bei einem Offizialverfahren, wie im gerichtlichen Strafverfahren, liegt für die Abgabenbehörde und damit auch für das Bundesfinanzgericht gemäß § 116 Abs. 2 BAO eine Bindungswirkung hinsichtlich des im gerichtlichen Strafverfahren festgestellten Sachverhaltes vor (vgl. ).

Es besteht also eine Bindungswirkung in sachverhaltsbezogener Hinsicht – und hier wurde klar festgehalten, dass die hier strittigen Beträge (in Summe) tatsächlich „schwarz“ bezahlt wurden. Dass der Beschwerdeführer nicht Teil der genannten Putzpartie gewesen sein sollte, wurde nicht dargestellt – dem wurde auch nicht widersprochen.

Gemäß oben genannter Sachlage ist also jedenfalls davon auszugehen, dass diese Beträge dem Beschwerdeführer auch tatsächlich zugeflossen sind – wie auch zahlreichen anderen Arbeitskollegen.

Im Zuge der gegenständlich erfolgten Veranlagung zur Einkommensteuer waren daher in den wiederaufgenommenen Verfahren die Einkünfte des Beschwerdeführers aus nichtselbständiger Arbeit in der von der belangten Behörde beim Arbeitgeber festgestellten Höhe zum Ansatz zu bringen.

In Anbetracht dieser klaren Sachlage war diesbezüglich die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.) Festsetzung von Anspruchszinsen 2015:

Gem. § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus den Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruches folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen.
Gemäß § 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz und sind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten festzusetzen. Anspruchszinsen die den Betrag von 50,00 € nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.
Gemäß § 205 Abs. 3 BAO kann der Abgabepflichtige, auch wiederholt, auf Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 am Tag der jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in gegenüber der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe bekannt gegeben, so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung zu verrechnende Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat, sind Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des Abs. 2 dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben.

Dem angefochtenen Anspruchszinsenbescheid liegt die im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2015 vom festgesetzte Abgabennachforderung von 4.372,00 € € zugrunde. Dieser Bescheid beruht auf einer Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 BAO. Gegenständlich werden die Anspruchszinsen 2015 im Zusammenhang mit dem Einkommensteuerbescheid 2015 und Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2015 beeinsprucht.

Dem Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2015 vom ist eindeutig zu entnehmen, dass die Berechnung an den Einkommensteuerbescheid für 2015 vom anknüpft. Auch die Berechnungsgrundlagen sowie die entsprechende Gesetzesstelle (§ 205 BAO) sind diesem Bescheid zu entnehmen. Dem Bescheid ist auch eine Rechtsmittelbelehrung zu entnehmen.

Der Zinsenbescheid ist an die im Spruch des zur Nachforderung führenden Bescheides ausgewiesenen Nachforderung gebunden.

Die Vorschreibung von Anspruchszinsen steht nicht im Ermessen der Abgabenbehörde, weshalb es auch nicht zulässig ist, dabei die Gründe für den Zeitpunkt der Erlassung bzw. der Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheides zu berücksichtigen. Es ist nicht relevant, warum dieser Bescheid erst nach dem 30. September erlassen wurde.

§ 205 BAO sieht keine Regelung vor, dass im Falle der nachträglichen Abänderung einer Einkommensteuernachforderung, die die Festsetzung von Nachforderungszinsen ausgelöst hat, diese Zinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages neu zu berechnen (anzupassen) wären. Zinsenbescheide setzten nicht die materielle Richtigkeit des Stammabgabenbescheides, wohl aber einen solchen voraus. Solche Bescheide sind daher auch nicht mit dem Argument anfechtbar, der Stammabgabenbescheid bzw. ein abgeänderter (wieder aufgenommener) Bescheid wäre rechtswidrig. Ob die damals vorgenommene Wiederaufnahme gerechtfertigt war oder nicht, hat keinen Einfluss auf die Erstellung eines Anspruchszinsenbescheides.

Im Falle der (teilweisen) Stattgabe der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid (Wiederaufnahmebescheid) 2015 hat - basierend auf der Berufungsentscheidung - ein neuer Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen zu ergehen, sofern die Höhe der Zinsen den Betrag von 50,00 € übersteigt. Nicht der Anspruchszinsenbescheid wird angepasst, sondern ein jeweils neuer Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen ist zu erlassen.

Wie bereits oben ausgeführt und geurteilt wurde, wurde der dem Anspruchszinsenbescheid zugrundeliegende Bescheid (Einkommensteuerbescheid 2015) rechtswirksam erlassen.

Somit stehen dem angefochtenen Anspruchszinsenbescheid auch keine formalrechtlichen Hindernisse entgegen

Der diesbezüglichen Beschwere war demnach der Erfolg zu versagen.

D) Revision:

Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Für den hier im Rahmen der freien Beweiswürdigung festgestellten Sachverhalt – in Anlehnung die Feststellungen der belangten Behörde und an die Würdigung im Urteil des Landesgerichtes – liegen keine strittigen Rechtsfragen vor.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 2 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 115 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 116 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.5101389.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at