1. Festsetzung von Gebühren im Vollstreckungsverfahren 2. Pfändung einer Geldforderung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch R in der Beschwerdesache, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide der belangten Behörde FA vom bzw. vom zu Recht erkannt:
1. Es wird beschlossen, dass die am eingebrachte Beschwerde vom gegen den Bescheid vom über die Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen wird.
2. Es wird entschieden, dass die am eingebrachte Beschwerde vom gegen den Bescheid vom betreffend Pfändung einer Geldforderung als unbegründet abgewiesen wird.
3. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
A. Verwaltungsablauf und Sachverhalt
1.1 Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen
Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt die Pfändungsgebühr in Höhe von 2.160,81 € (1 % von 216.080,96 €) und Auslagenersätze in Höhe von 1,25 € in Zusammenhang mit der Amtshandlung am fest. Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß § 26 Abs. 2 und 3 AbgEO der Abgabenpflichtige die im Vollstreckungsverfahren anfallenden Gebühren und Auslagenersätze zu entrichten habe.
1.2 Pfändung einer Geldforderung
Mit Bescheid vom an die Arbeitgeber GmbH wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer Abgaben einschließlich Nebengebühren in Höhe von 272.289,82 € schulden würde. Wegen dieses Betrages würden die dem Abgabenschuldner gegen die Arbeitgeber GmbH angeblich zustehenden beschränkt pfändbaren Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis oder sonstigen Bezüge im Sinne des § 290a EO gemäß § 65 AbgEO gepfändet. Soweit diese Forderungen gepfändet seien, dürften sie nicht mehr an den Beschwerdeführer gezahlt werden.
2. Beschwerde
Mit Schreiben vom , beim Finanzamt eingelangt am , brachte der Beschwerdeführer - soweit es das gegenständliche Verfahren betrifft - gegen den Bescheid betreffend Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen sowie gegen den Bescheid betreffend Pfändung einer Geldforderung das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gegen die Bescheide vom Einspruch erhoben werde, weil der Beschwerdeführer bis dato zu seinen Beschwerdebriefen keine Erklärung und keine Benachrichtigung bekommen habe. Die Höhe der offenen Forderung könne er nicht nachvollziehen, weil er bis dato keine Auflistung bzw. Abrechnung seitens des Finanzamtes erhalten habe, obwohl er schon mehrfacht urgiert hätte.
Am habe der Beschwerdeführer eine Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsauftrag in der Höhe von 216.080,96 € gekommen, wogegen auch Beschwerde erhoben werde. Auch gegen die Kosten von 2.162,06 € werde Beschwerde erhoben.
Am habe er einen Bescheid über eine Pfändung in Höhe von 272.289,82 € bekommen. Dagegen werde Einspruch erhoben.
Die Summe sei nicht nachvollziehbar, weil sie nicht entstanden sei. Der Betrag sei von bis um 56.208386 € gestiegen. Dafür habe der Beschwerdeführer keine Unterlagen oder dergleichen bekommen.
Wie der Beschwerdeführer schon mehrmals bekannt gegeben habe, hätte er keine Unterlagen bekommen - weder vom Finanzamt noch von der Buchhaltungskanzlei -. Ohne diese Unterlagen könnte er die geforderte Summe nicht nachvollziehen und anerkennen.
3. Beschwerdevorentscheidungen
3.1 Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen
Die Beschwerde vom betreffend Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass sie nicht fristgerecht sei und daher zurückzuweisen wäre. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass die Beschwerde vom als Antrag auf Berichtigung der Pfändungsgebühren gewertet werde (vgl. Bescheid Abänderung von Nebengebühren vom ).
3.2 Pfändung einer Geldforderung
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde gegen die Pfändung einer Geldforderung als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO würde die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben erfolgen. Im Pfändungsbescheid seien die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung komme, würde die Pfändung dadurch geschehen, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbiete, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich sei dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Sowohl dem Drittschuldner als auch dem Abgabenschuldner sei hierbei mitzuteilen, dass die Republik Österreich an der betreffenden Forderung ein Pfandrecht erworben habe. Die Zustellung des Zahlungsverbotes sei zu eigenen Handen vorzunehmen (§ 65 Abs. 2 Abg EO).
Die Pfändung sei mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen.
Gemäß § 229 BAO sei als Grund für die Einbringung über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser habe Namen und Anschrift des Abgabenpflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach Abgabenschuldigkeiten, und den Vermerk zu enthalten, dass die Abgabenschuld vollstreckbar geworden sei. Der Rückstand sei Exekutionstitel für das finanzbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren.
Der Beschwerde gegen den Bescheid vom betreffend Pfändung einer Geldforderung könne kein Erfolg beschieden werden, weil nur die Einstellung der Vollstreckung zur Aufhebung der bis zu diesem Zeitpunkt durchgeführten Vollstreckungshandlungen und damit zur Auflassung der erworbenen Pfandrechte führe.
Da der gegenständlichen Lohnpfändung ein rechtsgültiger Rückstandsausweis zu Grunde liege, die Einbringung der Abgaben nicht gehemmt sei und auch kein gesetzlich anerkannter Einstellungsgrund vorliege, sei der Bescheid betreffend Pfändung und Überweisung einer Geldforderung zu Recht erlassen worden.
Bezugnehmend auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er bis dato keine Erklärung und keine Benachrichtigung betreffend seiner Beschwerdebriefe erhalten habe, werde mitgeteilt, dass die Einbringung einer Beschwerde keine aufschiebende Wirkung habe. Lediglich ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO im Beschwerdevorbringen hätte die Einbringung gehemmt.
Außerdem werde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer die Höhe der offenen Forderungen nicht nachvollziehen könne. Dazu werde festgehalten, dass der Abgabenrückstand einerseits aus der Lohnsteuerprüfung vom resultiere (der diesbezügliche Bericht und die Abgabenbescheide seien dem damaligen Insolvenzverwalter Mag. Horst Winkel zugestellt worden) und andererseits aus der Betriebsprüfung für die Jahre 2012 bis 2013 (die diesbezüglichen Bescheide seien der damaligen steuerlichen Vertreterin Frau Petra Steurer zugestellt worden).
Die Beschwerde sei daher als unbegründet abzuweisen.
4. Vorlageanträge
Mit Schriftsätzen vom brachte der Beschwerdeführer hinsichtlich Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens vom und hinsichtlich Pfändung einer Geldforderung vom jeweils einen Vorlageantrag ein. Es wurde kein weiteres Vorbringen erstattet.
5. Vorlagebericht
Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt die Vorlageanträge hinsichtlich Gebühren und Pfändung einer Geldforderung unter Zugrundelegung folgenden Sachverhaltes dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor:
"Auf dem Abgabenkonto des Beschwerdeführers haftete am ein Rückstand von EUR 216.080,96 aus (Dokument 11 und 17).
Dieser Rückstand entstand vorwiegend aufgrund einer Betriebsprüfung über die Jahre 2012 bis 2013 und einer Nachschau über die Jahre 2014 bis 4/2015 (Abschlussbericht vom ), sowie einer GPLA-Prüfung über die Jahre 2014 bis 2015 (Abschlussbericht vom ). Diese Festsetzungen sind bereits in Rechtskraft erwachsen (eine darauf aufbauende Entscheidung des BFG wurde am unter RV/5100428/2019 erlassen).
Am erfolgte eine Bereisung durch den Außendienst. Da der Beschwerdeführer nicht angetroffen wurde, wurde am selben Tag eine Zahlungsaufforderung nach erfolglosem Einbringungsversuch (Formular EV22) postalisch zugesendet.
Diese wurde dem Beschwerdeführer am zugestellt (Aussage in Dokument 1).
Am wurden die Gebühren des Vollstreckungsverfahrens iHv EUR 2.160,81 und Auslagenersätze von EUR 1,25 festgesetzt (Dokument 2).
Seit September 2018 geht der Beschwerdeführer einer nichtselbständigen Tätigkeit bei der „Arbeitgeber GmbH" nach.
Am wurde, aufgrund des Rückstandsausweises vom , eine Lohnpfändung iHv EUR 272.289,82 beim Arbeitgeber des Beschwerdeführers veranlasst (Dokument 3 und 12).
Dieser Pfändungsbetrag setzt sich aus dem zu diesem Zeitpunkt auf dem Abgabenkonto aushaftenden Betrag von EUR 218.243,02 (ursprünglicher Rückstand vom zuzüglich der Gebühren des Vollstreckungsverfahrens) und dem von der Einbringung ausgesetzten Betrag von EUR 54.046,80 zusammen (Dokument 13). Der von der Einbringung ausgesetzte Betrag stammt hauptsächlich aus Lohnabgaben 2014-2015 und Einkommensteuer aus beschränkter Steuerpflicht 2012-2013.
Am , einlangend am , wurde Beschwerde eingebracht (Dokument 1), die sich sowohl gegen die Lohnpfändung vom , als auch gegen die Zahlungsaufforderung vom und die Festsetzung der Pfändungsgebühren vom richtet. In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer hauptsächlich vor, dass er sich die Beträge nicht erklären könne und seitens des Finanzamtes keinerlei Unterlagen erhalten habe.
In drei jeweils separat ergangenen Beschwerdevorentscheidungen vom wurde wie folgt entschieden:
Die Beschwerde gegen die Zahlungsaufforderung vom wurde zurückgewiesen, da eine Zahlungsaufforderung keine Bescheid darstelle und somit nach § 243 BAO keine Beschwerde zulässig sei (Dokument 6).
Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Gebühren und Auslagenersätze vom wurde zurückgewiesen, da diese nicht fristgerecht eingebracht wurde (Dokument 4). Gleichzeitig wurde in der Beschwerdevorentscheidung ausgesprochen, dass die Beschwerde vom als Antrag auf Berichtigung der Pfändungsgebühren gewertet wurde und eine Abänderung der Nebengebühren am bescheidmäßig erfolgte, da sich der Rückstand aufgrund der Buchungen der Veranlagung 2015 und 2016 am verringerte (Dokument 14 und 16).
Die Beschwerde gegen die Lohnpfändung vom wurde abgewiesen (Dokument 5), da der Lohnpfändung ein rechtsgültiger Rückstandsausweis zugrunde liege, die Einbringung der Abgaben nicht gehemmt gewesen sei und auch kein gesetzlich anerkannter Einstellungsgrund vorliege. Auch wurde angeführt, dass die Einbringung einer Beschwerde alleine keine aufschiebende Wirkung zukomme, sodass die nur der Antrag auf Aussetzung der Einhebung die Einbringung gehemmt hätte. Außerdem wurde festgehalten, dass der Abgabenrückstand aus einer Lohnsteuerprüfung und einer Betriebsprüfung resultiere, deren Berichte jeweils an die (steuerlichen) Vertreter zugestellt wurden. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass aufgrund der Herabsetzung der Abgabenschuld die Lohnpfändung auf einen Betrag von EUR 183.545,53 eingeschränkt werde (Dokument 15 und 16)."
B. Beweiswürdigung
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Parteienvorbringen, aus den vorgelegten Akten, aus der Einsicht in das Abgabenkonto des Beschwerdeführers, der Begründung der Beschwerdevorentscheidungen und insbesondere aus der detaillierten Sachverhaltsdarstellung im Vorlagebericht, welcher der Beschwerdeführer nichts entgegnete. Den Ausführungen in einer Beschwerdevorentscheidung und einem Vorlagebericht kommt nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung Vorhaltecharakter zu.
C. Rechtslage
§ 243 BAO: Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
§ 245 Abs. 1 BAO: Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat. Enthält ein Bescheid die Ankündigung, dass noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Beschwerdefrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, dass die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Bescheid auf einen Bericht (§ 150) verweist.
§ 260 Abs. 1 BAO: Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
§ 65 AbgEO:
(1) Die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners erfolgt mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekanntzugeben.
(2) Sowohl dem Drittschuldner wie dem Abgabenschuldner ist hiebei mitzuteilen, dass die Republik Österreich an der betreffenden Forderung ein Pfandrecht erworben hat. Das Zahlungsverbot ist mit Zustellnachweis zuzustellen, wobei die Zustellung an einen Ersatzempfänger zulässig ist.
(3) Die Pfändung ist mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen.
(4) Der Drittschuldner kann das Zahlungsverbot anfechten oder beim Finanzamt die Unzulässigkeit der Vollstreckung nach den darüber bestehenden Vorschriften geltend machen.
(5) Ein für die gepfändete Forderung bestelltes Handpfand kann in Verwahrung genommen werden.
D. Erwägungen
1.1 Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen
Der diesbezügliche Bescheid ist mit datiert, die Beschwerde vom langte am beim Finanzamt ein. Ein Rechtsmittelfristverlängerungsansuchen ist nicht aktenkundig und wurde auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet, dass ein solches eingebracht worden wäre.
In der Beschwerdevorentscheidung und im Vorlageantrag - ihnen kommt wie bereits erwähnt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Vorhaltecharakter zu - wurde seitens des Finanzamtes behauptet, dass die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen nicht fristgerecht eingebracht worden ist. Dem hielt der Beschwerdeführer nichts entgegen.
Für das Verwaltungsgericht steht auf Grund der Aktenlage, des Vorbringens des Finanzamts und des Fehlens klarer gegenteiliger Behauptungen des Beschwerdeführers zweifelsfrei fest, dass die Beschwerdefrist von einem Monat hinsichtlich des Bescheides vom am jedenfalls abgelaufen war. Das Finanzamt hat die Beschwerde daher zu Recht mit Beschwerdevorentscheidung vom zurückgewiesen.
1.2 Pfändung einer Geldforderung
Der Beschwerdeführer wendet lediglich sei, die Summe sei für ihn nicht nachvollziehbar, er habe keine Unterlagen erhalten. Auch in diesem Fall wurde der Sachverhalt seitens des Finanzamtes in der Beschwerdevorentscheidung und im Vorlagebericht ausführlich dargelegt. Diesen Sachverhaltsdarlegungen wurde vom Beschwerdeführer nichts entgegnet und liefert auch der Akteninhalt keine Anhaltspunkte dafür, dass das Finanzamt von unrichtigen Feststellungen ausgegangen wäre.
Ob die gepfändete Forderung besteht oder nicht, ist nicht Gegenstand der Prüfung im Pfändungsverfahren. Hierüber kann nur im Streit zwischen dem Überweisungsgläubiger (im Beschwerdefall dem Bund) und dem Drittschuldner (im Beschwerdeverfahren dem Beschwerdeführer) entschieden werden. ()
Die materielle Richtigkeit der der Vollstreckung zugrunde liegenden Abgabenforderung ist im Rechtsmittelverfahren betreffend die Abgabenvorschreibung zu prüfen und nicht im Vollstreckungsverfahren (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2380 ). Etwaige Einwendungen gegen den Abgabenanspruch wären daher mit Beschwerde gegen die Abgabenbescheide geltend zu machen gewesen (vgl. schon ) und stellen unzulässige Einwendungen gegen den Exekutionstitel dar ().
Das Finanzamt hat die Beschwerde daher zu Recht mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ergeben sich die Rechtsfolgen unmittelbar aus dem Gesetz (was die Zurückweisung wegen verspäteter Einbringung der Beschwerde anlangt) bzw. wurde der höchstgerichtlichen Judikatur gefolgt (was die Abweisung der Beschwerde gegen die Pfändung einer Geldforderung betrifft).
Die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG sind daher nicht erfüllt und eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 65 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 § 229 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.5100271.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at