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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 22.04.2020, RV/7102762/2019

Gegenstandsloserklärung nach Zurücknahme des Vorlageantrages

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht beschließt durch den Richter GK in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch stV, gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt FA vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2016:

I.

Der Vorlageantrag wird gemäß § 256 Abs 3 BAO iVm § 264 Abs 4 lit d BAO als gegenstandslos erklärt.

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

II.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 und Abs 9 B-VG in Verbindung mit § 25a VwGG ist nichtzulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:

1. Sachverhalt

Das Finanzamt erließ am den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2016, wobei diverse Ausgaben für Fortbildung und Arbeitssuche nicht als Werbungskosten anerkannt wurden.

Dagegen richtete sich die Beschwerde vom .

Mit der Beschwerdevorentscheidung vom wurde der Einkommensteuerbescheid abgeändert, indem Ausgaben für Rechtsanwalt und Arbeitssuche zum Teil als Werbungskosten abgezogen wurden.

Im Vorlageantrag vom beantragte die Beschwerdeführerin die erklärungsgemäße Veranlagung.

Mit Vorlagebericht vom wurde die Beschwerde von der belangten Behörde dem Bundesfinanzgericht mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Beschluss vom wurde die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme aufgefordert, da es fraglich ist, ob die in § 264 Abs 1 BAO angeführte Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages versäumt wurde.

Mit Anbringen per Telefax vom wurde vom steuerlichen Vertreter der Bf dem Bundesfinanzgericht mitgeteilt, "dass wir das Rechtsmittel gem. § 264 Abs 4 lit d iVm § 256 zurücknehmen".

2. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem Akt der Finanzverwaltung bzw. des Bundesfinanzgerichts.

3. Rechtslage

§ 256 BAO lautet in der geltenden Fassung:

"(1) Beschwerden können bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären.

(2) Wurden Beitrittserklärungen abgegeben, so ist die Zurücknahme der Bescheidbeschwerde nur wirksam, wenn ihr alle zustimmen, die der Beschwerde beigetreten sind.

(3) Wurde eine Beschwerde zurückgenommen (Abs. 1), so ist sie mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären."

Gemäß § 264 Abs 4 lit d BAO ist § 256 BAO für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 264 Abs 3 dritter Satz BAO gilt bei Zurücknahme eines Vorlageantrages die Bescheidbeschwerde als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt.

4. Rechtliche Beurteilung (siehe I.)

Gemäß § 256 Abs 1 BAO können Beschwerden bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären. Die Zurücknahme einer Beschwerde ist eine (unwiderrufliche) einseitige prozessuale Erklärung, die mit dem Einlangen der Zurücknahmeerklärung bei der Behörde rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne dass es hier einer formellen Annahmeerklärung der Behörde bedürfte ().

Durch die Zurücknahme einer Beschwerde verliert das Bundesfinanzgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache ( 227/70). Daher ist gemäß § 256 Abs 3 BAO eine Beschwerde mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären.

§ 256 BAO ist auf die Zurücknahme von Vorlageanträgen sinngemäß anzuwenden.

Die Beschwerdeführerin hat mit Anbringen vom  nach objektivem Erklärungsinhalt den Vorlageantrag betreffend ihrer Beschwerde zurückgezogen.

Der Vorlageantrag ist daher aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlauts gemäß § 256 Abs 1 in Verbindung mit § 264 Abs 4 lit d BAO mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts gemäß § 278 BAO infolge von § 256 Abs 3 BAO als gegenstandslos zu erklären.

Die Beschwerde gilt gemäß § 264 Abs 3 dritter Satz BAO durch die Beschwerdevorentscheidung vom  als erledigt.

5. Unzulässigkeit der Revision (siehe II.)

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung im Falle der Zurückziehung des Vorlageantrages unmittelbar aus § 256 Abs 3 iVm § 264 Abs 4 lit d BAO ergibt, liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weshalb die ordentliche Revision nicht zuzulassen ist.

Hinweis zum 2. COVID-19-Gesetz

Abweichend von der folgenden Rechtsbelehrung beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen diese Entscheidung – sofern diese vor dem zugestellt wurde - mit zu laufen (§ 6 Abs 2 iVm § 1 Abs 1 des Art 16 2. COVID-19-Gesetz BGBl I Nr 16/2020).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 25a VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 264 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7102762.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
WAAAC-24198