Beschwerde gegen Haftungsinanspruchnahme eines vom Gericht bestellten Vertreters; Abweisung
Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2020/13/0048. Zurückweisung mit Beschluss vom .
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über die Beschwerde des A, vertreten durch die B, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt, vertreten durch C, vom betreffend Haftungsinanspruchnahme gem. § 9 iVm § 80 Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom wurde der Beschwerdeführer (Bf) A als F gemäß den §§ 9 und 80 BAO zur Haftung für Abgabenschulden der Fa. D (kurz B-Ges.), FN ZX, im Ausmaß von € 6.164,62, (Umsatzsteuern 1-9/2016), herangezogen.
Auf den dem Haftungsbescheid vorangegangenen Vorhalt zur Vertreterhaftung vom samt Stellungnahme des BF vom wird verwiesen.
In der Begründung des Haftungsbescheides wurde ausgehend von § 9 BAO im Wesentlichen auf die Bestimmung nach § 80 BAO und die aufgrund der ständigen Rechtsprechung geltenden Beweislastumkehr hingewiesen.
Demnach habe der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Verletzung im Sinne des §§ 9 Abs. 1 BAO annehmen darf. Bei schuldhafter Pflichtverletzung darf die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war (vgl. Erkenntnis des ).
Mit Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom YX - richtig ZY- (Zl. WX) wurde der Haftungspflichtige als F der GmbH (kurz GmbH) bestellt.
Die GmbH war unter anderem auch unbeschränkt haftende Gesellschafterin der
B-Ges. und der A-Ges..
Die werbende Tätigkeit der Gesellschaften war seit längerer Zeit eingestellt. In der weiteren Folge wurden nachträglich aufgetauchte Miteigentumsanteile an Liegenschaften verkauft und dafür Umsatzsteuervoranmeldungen für die Zeiträume
1-12/2016 eingereicht.
Auf die Aufgliederung, ca. € 9.800,--, der dafür geltend gemachten Vorsteuern, welche im Rahmen von Rückzahlungsanträge ausbezahlt wurden, wird verwiesen.
Im Rahmen der Umsatzsteuerfestsetzung wurden mit Umsatzsteuerbescheid 2016 ein Betrag von € 6.164,62 an Vorsteuern nicht anerkannt, da nur Vorsteuern betreffend Leistungen, welche an die B-Ges. erbracht worden waren, zum Vorsteuerabzug berechtigen.
Daraus ergebe sich, dass zu Unrecht Vorsteuerbeträge geltend gemacht wurden.
Vom Bf sei in seiner Stellungnahme eingeräumt worden, dass die nichtanerkannten Vorsteuerbeträge richtig bei der A-Ges. geltend zu machen gewesen wären.
Weiters führte dieser aus, dass für die Republik Österreich ein Abgabenausfall nicht entstanden wäre, da die geltend gemachte Vorsteuer zur Gänze von ihm als Umsatzteuer wieder abgeführt wurde.
Der nun als Fehlbetrag auf dem Abgabenkonto der B-Ges. aushaftende Betrag wäre bei korrekter Buchung als Guthaben auf dem Abgabenkonto der A-Ges. vorhanden, sodass ein Kontoausgleich durch Buchung jederzeit erfolgen könnte.
Auf die weiteren dazu gemachten Ausführungen, woraus sich ergebe, dass weder eine Abgabenverkürzung durch den Bf eingetreten sei, noch eine Ungleichbehandlung verschiedener Gläubiger vorliege, wird verwiesen.
Dazu stellte das Finanzamt fest, dass Vorsteuerbeträge für Leistungen an die A-Ges. zu Unrecht geltend gemacht wurden. Die Zahlungen der auf die B-Ges. ausgestellten Rechnungen sei durch diese rechtsgrundlos erfolgt.
Ein Verschulden des Bf sei gegeben, da dieser auch Leistungserbringer war und sehr wohl wusste, dass die Vorsteuerabzugsberechtigung für die gegenständlichen Leistungen nicht gegeben waren (Erg. gemeint wohl für die B-Ges.).
Ausführungen über die allfällige Geltendmachung der Vorsteuern bei der A-Ges. könnten nicht erfolgreich eingewendet werden. Ein solcher sei auch nicht möglich, da von dieser die Zahlung der erhaltenen Leistungen wegen Vermögenslosigkeit auszuschließen sei.
Es sei auch nicht zu prüfen, ob die in Rechnung gestellte und daher geschuldete Umsatzsteuer rechtmäßig ist und abgeführt wurde.
Es wurde nochmals auf die geltende Beweislastumkehr hingewiesen. Dies bedeute, dass der Bf die Schuldlosigkeit an der Nichtentrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben nachzuweisen habe. Zum tatbestandsmäßigen Verschulden reiche fahrlässiges Handeln aus.
Der Bf habe mit seinem Vorbringen nicht dartun können, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen waren.
Die gegenständlichen Abgaben sind bei der Primärschuldnerin der B-Ges. uneinbringlich.
Auf die im Haftungsbescheid zu treffende Ermessensentscheidung (welche zu Ungunsten des Bf getroffen wurde) wird verwiesen.
Unter Anlage war der Umsatzsteuerbescheid 2016 samt Begründung angeführt.
Gegen diesen Haftungsbescheid erhob der Bf durch seine ausgewiesene Vertreterin mit Schriftsatz vom das Rechtsmittel der Beschwerde, mit der die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wurde.
Auf die Allgemeinen Ausführungen Punkte 1 bis 7 betreffend der gegenständlichen Umsatzsteuer, der Gründung der Gesellschaften, sowie der Befassung des Bf verbunden mit umfangreichen und langwierigen (jahrelangen) Recherchen und Arbeiten im Zusammenhang mit der Veräußerung von Liegenschaftsobjekten samt damit zusammenhängenden Rechtsstreitigkeiten, wird verwiesen.
Unter Punkt 8 wurde ausgeführt, dass aus einem letzten Verkauf ein frei verfügbarer Kaufpreis verblieb, der zumindest zur teilweisen Abdeckung der Leistungen des Bf herangezogen wurde.
In diesem Zusammenhang räume er ein, dass er in steuerlicher Hinsicht nicht auf der Höhe seiner Pflichten gewesen war. Er habe - im Nachhinein betrachtet - nicht ausreichend darauf geachtet, welche Leistungen für welche der betroffenen Gesellschaften erbracht wurden. Vielmehr habe er das Firmenkonstrukt als eine wirtschaftliche Einheit angesehen, zumal es ja nur mehr um die Abwicklung des noch vorhandenen Liegenschaftsvermögens mit dem Ziel einer anschließenden Löschung sämtlicher Gesellschaften im Firmenbuch gegangen ist.
Die steuerlich korrekte Vorgangsweise wäre es wohl gewesen, die Leistungen entsprechend voneinander abzugrenzen und ebenso Geschäftsführungsentgelte der GmbH zuzuführen, um die Tätigkeit des Bf entlohnen zu können. Dies hätte zu umfangreichen Wiedereröffnungen von Abgabenkonten und wechselseitigen Stellung von Rechnungen usw. geführt.
Für das Finanzamt hätte sich nichts geändert, da ein Ausgleich über die Abgabenkonten der A-Ges., der B-Ges. und der GmbH im Verhältnis zu der von ihm abgeführten Umsatzsteuer erzielt worden wäre.
Bestätigt wurde, dass die Umsatzsteuern seitens des Bf vollständig abgeführt worden sind.
Im Ergebnis hätte sich daher in wirtschaftlicher Betrachtung des Gesamtpaketes für die Abgabenbehörde nichts geändert. Durch die zugestandenerweise steuerlich "vereinfachte" Abwicklung über das Abgabenkonto der B-Ges. sei es im Ergebnis zu keiner Abgabenverkürzung gekommen.
Zu hinterfragen sei aber, ober er in seiner Funktion überhaupt zum Personenkreis der gem. § 9 BAO haftenden Vertreter zu zählen sei.
Diese Beschwerde wurde seitens des Finanzamtes mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen.
Auf das darin umfangreich dargestellte Vorbringen des Bf wird verwiesen.
Dem wurde entgegenbehalten, dass ein F, der Vermögensverwaltung iSd § 80 BAO Abs. 2 zur führen berechtigt und verpflichtet ist, soweit seine Verwaltung reicht, die abgabenrechtlichen Pflichten zu erfüllen hat, sodass ihn, ebenso wie Vertreter iSd § 80 Abs. 1 BAO, die Vertreterhaftung des § 9 BAO treffe.
Auf die Ausführungen des unbestritten gebliebenen Sachverhaltes, Rechnungslegung an die B-Ges. denen kein Leistungsaustausch zugrunde liegt, da dieser mit der A-Ges erfolgte, sowie Bezahlung der Honorarnoten durch die B-Ges., wird verwiesen.
Ebenso wird auf die Wiederholung dieses Sachverhaltes in Bezug auf ein Vorbringen des Bf i.Z.h.m. einem Nachsichtsansuchen, welcher unstrittig ist, verwiesen.
Das Vorbringen, dass der Vorsteuerabzug bei anderen Tochtergesellschaften zustehen würde und demnach kein Schaden entstanden wäre, könne im gegenständlichen Haftungsverfahren nicht erfolgreich vorgebracht werden.
Zum Verschulden wurde einerseits ausgeführt, dass der Bf dafür zu sorgen gehabt hätte die Abgaben zu entrichten, andererseits habe er gewusst, dass eine Leistungserbringung an die A-Ges erfolgte, sodass seitens der B-Ges. keine Zahlungspflicht bestand und somit keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug hatte.
Der Bf übersehe zudem, dass die Haftung nach § 9 BAO nicht die Haftung für einen Schaden darstellt, welcher dem Abgabengläubiger bei Gesamtbetrachtung der Abgabenschulden mehrerer Abgabenschuldner entstanden ist, sondern dass der Tatbestand des § 9 BAO darauf abstellt, dass Abgabenschulden eines Abgabepflichtigen nicht eingebracht werden können. Somit sei ausschließlich ausschlaggebend, ob die Abgabenschuldnerin die in Rede stehende Umsatzsteuer geschuldet und entrichtet hat (VwGH Ra 2016/16/0097).
Auf den Umstand, dass bei entsprechender Fakturierung die A-Ges. den Vorsteuerabzug gehabt hätte, kommt es für die Frage der Steuerschuld der B-Ges. nicht an.
Dagegen richtet sich der Vorlageantrag des Bf vom .
Darin verweist er darauf, dass in der Zwischenzeit ein Antrag auf Wiedereröffnung des Abgabenkontos der A-Ges. gestellt wurde um die gegenständlichen Vorsteuern geltend zu machen. Weiters wurde die Überrechnung des dadurch entstehenden Guthabens auf das Abgabenkonto der B-Ges. beantragt.
Dadurch werde sich der Haftungsbescheid erledigen. Die Rechtswidrigkeit des Haftungsbescheides ergebe sich aber auch aus dem bisherigen Beschwerdevorbringen.
Aus dem Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen:
Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom wurde das gegenständliche Verfahren am dem nunmehr zur Erledigung zuständigen Richter übertragen.
Wie sich aus dem Abgabenkonto der B-Ges. zu StNr. XY ergibt, ist eine Überrechnung eines Vorsteuerguthabens von der A-Ges. bisher nicht erfolgt.
Aus vom Finanzamt nachgereichten Unterlagen ergibt sich, dass lt. Mitteilung des FA vom über die Anträge des Bf vom (zur A-Ges.) nicht abgesprochen werden könne. Demnach wurden keine Vorsteuern gutgeschrieben und wurde der Antrag auf Überrechnung für hinfällig erklärt.
Rechtslage und Erwägungen
§ 9 Abs. 1 BAO lautet:
Die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben in Folge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
§ 80 Abs. 1 BAO lautet:
Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
§ 80 Abs. 2 BAO lautet:
Steht die Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter, soweit ihre Verwaltung reicht, die im Abs. 1 bezeichneten Pflichten und Befugnisse.
Zur Vertretungsfrage ist festzustellen, dass der Bf aufgrund der gerichtlichen Bestellung als F der GmbH jedenfalls als Vertreter im Sinne des
§ 80 BAO der B-Ges. anzusehen ist.
Demgemäß hat er auch abgabenrechtliche Belange wie den gegenständlichen Vorsteuerabzug wahrgenommen und treffen ihn auch die abgabenrechtlichen Pflichten.
Unbestritten blieb, dass die gegenständlichen Abgaben bei der B-Ges. nicht eingebracht werden konnten.
Unbestritten blieb aber auch der zugrundeliegende Sachverhalt, wonach der Vorsteuerabzug bei der B-Ges. in Höhe der geltend gemachten Haftung, aufgrund der zwar an sie ausgestellten Rechnungen jedoch mangels Leistungserbringung für diese Gesellschaft, nicht zu Recht besteht. Dazu ist auch auf den dem Haftungsbescheid angeschlossenen Umsatzsteuerbescheid samt Begründung, sowie den eigenen Aussagen des Bf zu verweisen.
Zu den abgabenrechtlichen Pflichten gehört jedenfalls die Einreichung richtiger Abgabenerklärungen, hier richtiger Umsatzsteuervoranmeldungen. Die Verpflichtung zur Entrichtung von Abgaben tritt im gegenständlichen Fall daher in den Hintergrund, bzw. steht die Uneinbringlichkeit ohnedies fest.
Zu prüfen ist demnach, ob die oben angeführte Pflichtverletzung schuldhaft (dabei genügt bereits leichte Fahrlässigkeit) oder ohne Verschulden (entschuldbare Fehlleistung) erfolgt ist.
Dabei ist davon auszugehen, dass einem Rechtsanwalt die Kenntnis der Grundzüge des Steuerrechtes, hier für den Vorsteuerabzug, zuzumuten ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn dem Bf klar war, dass die aus seinen Rechnungen erfolgte Leistungserbringung nicht an die B-Ges. erfolgte.
Der Bf räumt dazu selbst an, dass er damals in steuerlicher Hinsicht nicht auf der Höhe seiner Pflichten war. Er habe - im Nachhinein betrachtet - nicht ausreichend darauf geachtet, welche Leistungen für welche der betroffenen Gesellschaften erbracht wurden.
Bei einer Gesamtbetrachtung ist daraus jedenfalls fahrlässiges und somit schuldhaftes Handeln des Bf abzuleiten. Aufgrund der schuldhaften Pflichtverletzung darf diese als Kausal für die spätere Uneinbringlichkeit der Abgaben angesehen werden.
Darauf wurde seitens des Finanzamtes schon im Haftungsbescheid hingewiesen, wo es ausführte, dass der Bf (als Haftungspflichtiger) als Leistungserbringer wusste (Erg. hätte wissen müssen), dass die Vorsteuerabzugsberechtigung für die gegenständlichen Leistungen nicht gegeben war. Dies konnte durch das Vorbringen des Bf nicht entkräftet werden.
Daran ändert nichts, dass der Bf aus Vereinfachungsgründen, in dem er die Firmen als ein Wirtschaftsobjekt angesehen hat, bzw. auch aufgrund jahrelanger und umfangreicher Tätigkeit diese Vorgangsweise (somit aus praktischen Gründen) gewählt hat und damit ein gewisses in Kauf nehmen der unrichtigen Vorsteuergeltendmachung erfolgt ist.
Dem umfangreichen Vorbringen des Bf, wonach kein Schaden eingetreten ist, er (durchaus glaubhaft) die korrespondierende Umsatzsteuer abgeführt hat, bzw. die Vorsteuer bei der A-Ges. geltend gemacht werden könnte, ist folgendes entgegenzuhalten:
Dem vom Finanzamt zitierten Erkenntnis des , ist zu entnehmen, dass die Haftung nach § 9 BAO nicht die Haftung für einen Schaden darstellt, welcher dem Abgabengläubiger bei Gesamtbetrachtung der Abgabenschulden mehrerer Abgabenschuldner entstanden ist, sondern dass der Tatbestand des § 9 BAO darauf abstellt, dass Abgabenschulden eines Abgabepflichtigen nicht eingebracht werden können. Somit sei ausschließlich ausschlaggebend, ob die Abgabenschuldnerin die in Rede stehende Umsatzsteuer geschuldet und entrichtet hat.
Gleiches hat demnach für den gegenständlichen Vorsteuerabzug zu gelten, sodass es eben nicht darauf ankommt, dass bei Gesamtbetrachtung kein Schaden entstanden wäre. Damit ist die gegenständliche Haftungssache entschieden und eine Haftung als zu Recht ausgesprochen anzusehen.
Dazu ist, wie den Feststellungen zu entnehmen ist, anzumerken, dass eine Überrechnung eines Vorsteuerabzuges von der A-Ges. - welche zum Ausschluss der Haftung geführt hätte - bisher nicht erfolgt ist.
Wie der oben angeführten Rechtsprechung des VwGH zu entnehmen ist, dient das Haftungsverfahren nicht dazu, die Folgen einer zu Recht erfolgten Steuerfestsetzungen, für die es allenfalls eine Berichtigungsmöglichkeit gibt, durch Entlassung aus der Haftung zu beseitigen.
Der vom Finanzamt zu Ungunsten des Bf getroffen Ermessensentscheidung ist zu folgen, da die Haftungsinanspruchnahme die einzige Möglichkeit darstellt, den Abgabenausfall zu kompensieren.
Über die Beschwerde war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Revision an den VwGH ist nicht zulässig, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt (die zu lösende Frage des Verschuldens stellt sich als Folge des Gesetztes und der ständigen Rechtsprechung dar und kann weiters durch das zitierte VwGH-Erkenntnis als geklärt angesehen werden), der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Hinweis zum 2. COVID-19-Gesetz
Abweichend von der folgenden Rechtsbelehrung beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen diese Entscheidung - sofern diese vor dem zugestellt wurde - mit zu laufen (§ 6 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Art. 16 2. COVID-18 Gesetz BGBL. I Nr. 16/2020).
Salzburg-Aigen, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 80 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.6100322.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
DAAAC-24187